Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

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1 Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting Autoren Karsten Ahrens, Michael Körber, MPW Legal & Tax GbR Andreas Böhl, MPW Consulting GmbH Anne Schenker, Daniel Holz, dena Herausgeber Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) Energieeffiziente Gebäude Chausseestraße 128 a Berlin Tel: +49 (0) Fax: +49 (0) info@dena.de Internet: Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Andreas Kuhlmann Berlin, August 2015 Alle Rechte sind vorbehalten. Die Nutzung steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der dena. Sämtliche Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Die dena übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Für Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, haftet die dena nicht, sofern ihr nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt werden kann. Seite 1 von 37

2 Inhalt 1 Einleitung Gesetzliche Rahmenbedingungen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Mietrecht und Umlagefähigkeit Wärmelieferverordnung WärmeLV Verordnung für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) Verordnung über Heizkostenabrechnung HeizkostenV und Richtlinien zur Verbrauchskostenabrechnung Energiewirtschaftsgesetz EnWG Energieeinspargesetz (EnEG)/Energieeinsparverordnung (EnEV) Vergabe- und Vertragsordnungen Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Steuerrechtliche Rahmenbedingungen Energiesteuergesetz (EnergieStG) Stromsteuergesetz (StromStG) Umsatzsteuergesetz (UStG) Gewerbesteuergesetz (GewStG) Behörden und Institutionen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bundesnetzagentur (BNetzA) KfW Bankengruppe Bundesland Hauptzollamt Finanzamt Bauamt Kommune Verteilnetzbetreiber (Strom) Übertragungsnetzbetreiber (Strom) Schornsteinfeger Übersicht: Vorteile, Nachteile und praktische Hinweise zur KWK-Nutzung für unterschiedliche Kundengruppen Private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern (100% Eigennutzung) Wohnungseigentümergemeinschaften (100% Eigennutzung des Wohnungseigentums) Wohnungsgesellschaften (Vermietung) Industrie und Gewerbe Öffentliche Hand Seite 2 von 37

3 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird in der Stromversorgung die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten Anlage 1 verstanden. Durch die kombinierte Erzeugung von Strom und Nutzwärme lassen sich dabei sehr hohe Gesamtwirkungsgrade von bis zu 90 Prozent erzielen, wesentlich höher als bei der alleinigen Stromerzeugung (30-60 Prozent). Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung kann durch verschiedene Technologien (bspw. Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Gasturbinen oder Gas- und Dampf-Kraftwerke) genutzt werden. Dabei können sowohl nachwachsende als auch fossile Brennstoffe zum Einsatz kommen. Die KWK ist eine Effizienztechnologie, die auch im zukünftigen Energiesystem einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Treibausgasemissionen und des Primärenergieverbrauchs leisten kann. Zur Erreichung der Energieeffizienz- und Klimaschutzziele der Bundesregierung wird ein Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung angestrebt, der u.a. durch die im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) festgelegten Fördermaßnahmen realisiert werden soll. Der Einsatz von KWK-Anlagen bietet die Chance, energetische Ziele wirtschaftlich und kostengünstig zu verwirklichen. Für die Errichtung und den Betrieb von KWK-Anlagen stehen verschiedene Umsetzungsmodelle zur Verfügung - als Eigenbau- oder als Contracting-Lösung. Dabei sind jeweils gesetzliche bzw. steuerrechtliche Regelungen zu beachten, die Einfluss auf den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage haben. Die vorliegende Praxishilfe unterstützt Interessenten dabei, einen Überblick über die gültigen Regelungen für KWK-Anlagen und über die Anwendungsmodelle zu gewinnen. Die Praxishilfe ist in zwei Teile aufgebaut: Im ersten Teil werden die gesetzlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen erläutert und einzubeziehende Behörden und Institutionen vorgestellt. Der zweite Teil enthält Übersichten für verschiedene Nutzergruppen, in denen Anwendungsmodelle gegenübergestellt und die Rahmenbedingungen konkret benannt werden. 2 Gesetzliche Rahmenbedingungen 2.1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG Relevanz für KWK: Beeinflusst maßgeblich die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen. Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) regelt die Förderung von in KWK-Anlagen produziertem Strom. Dies betrifft insbesondere die privilegierte Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen sowie die Finanzierung des so geförderten Stroms mittels der KWK-Umlage. 1 entsprechend Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG Seite 3 von 37

4 Die wichtigsten Einflussfaktoren des KWKG auf die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen sind: KWK-Zuschlag KWK-Vergütung (KWKG) KWK-Umlage KWK-Zuschlag Der KWK-Zuschlag dient der Förderung des s. Er ist vom Netzbetreiber über einen bestimmten Zeitraum an den Anlagenbetreiber zu entrichten (als Bestandteil der KWK-Vergütung, s.u.). Die Höhe des KWK-Zuschlags richtet sich nach der Größe, das heißt der Leistung der Anlage: Stand: 02/2015: bis 50 kw: 50 kw bis 250 kw: 250 kw bis 2 MW : ab 2 MW: 5,41 ct/kwh 4,0 ct/kwh 2,4 ct/kwh 1,8 ct/kwh Die Förderung ist jeweils befristet. Für KWK-Anlagen bis 50 kw kann sie wahlweise für einen Zeitraum von zehn Jahren oder für die Dauer von Vollbenutzungsstunden erfolgen 2. KWK-Vergütung (KWKG) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anlagenbetreiber für den in das Netz eingespeisten eine Vergütung zu zahlen. Die Vergütung umfasst den KWK-Zuschlag für die erzeugte Strommenge sowie entweder einen zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber der KWK-Anlage vereinbarten Preis, oder den im KWK-Index 3 festgelegten, üblichen Strompreis, welcher aus dem durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vergangenen Quartal abgeleitet wird (EEX- Baseload) hinzuzurechnen ist die Vergütung für vermiedene Netznutzungsentgelte 4. 2 Voraussetzung hierfür ist eine fabrikneue oder eine für mehr als 50 Prozent der Neukosten modernisierte KWK-Anlage. Für KWK-Anlagen, welche für mindestens 25 Prozent der Neukosten modernisiert werden, kann eine Förderung über fünf Jahre oder für eine Dauer von Vollbenutzungsstunden in Anspruch genommen werden. 3 KWK-Index (Deutschland) bzw. European Energy Exchange EEX: Die Energiebörse EEX mit Sitz in Leipzig ist der zentrale Handelsplatz für Strom, Gas, Emissionsrechte, Kohle und energienahe Produkte in Europa. An der EEX wird ein indikativer KWK-Index notiert, der von den Netzbetreibern für die Abrechnung eingespeisten Stroms aus KWK-Anlagen als üblicher Strompreis zugrunde gelegt wird. 4 Die vermiedenen Netznutzungsentgelte berücksichtigen, dass der Netzbetreiber den Strom, den er aus KWK- Anlagen eingespeist bekommt, nicht aus anderen Quellen und über das Netz beziehen muss. Die Berechnung erfolgt durch den Netzbetreiber und berücksichtigt insbesondere die Netzebene, auf der der eingespeist wird. Seite 4 von 37

5 Für den, der nicht in das Netz eingespeist wird, hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber nur den KWK-Zuschlag zu zahlen. KWK-Umlage Die KWK-Umlage dient dem Ausgleich der durch die Förderung des s entstehenden finanziellen Mehrbelastung. Die Umlage erfolgt durch den Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher - als Aufschlag auf das Netzentgelt. 2.2 Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG Relevanz für KWK: beeinflusst maßgeblich die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen mit EEG-Vergütung und EEE-Umlage Das Gesetz über den Ausbau erneuerbarer Energien regelt die (EEG-)Vergütung bzw. die Marktprämie für Strom aus KWK-Anlagen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die für den Betrieb von KWK- Anlagen wichtigsten erneuerbaren Energieträger sind Biogas bzw. Biomethan. 5 Das EEG ist weiterhin die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der EEG-Umlage, die für selbst genutzten oder an einen Letztverbraucher gelieferten Strom auch aus KWK-Anlagen - zu entrichten ist. EEG-Vergütung: bei Netzeinspeisung bis 500 kw Für den aus erneuerbaren Energien erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom erhält der Anlagenbetreiber vom Stromnetzbetreiber eine Vergütung in gesetzlich vorgegebener Höhe (EEG-Vergütung). Der Anspruch besteht für Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 500 kw, wobei ab dem Jahr 2016 die installierte Leistung auf 100 kw abgesenkt wird. EEG-Marktprämie: bei Netzeinspeisung über 500 kw Strom aus erneuerbaren Energien aus Anlagen größer 500 kw (ab dem Jahr kw) wird vom EEG 2014 ausschließlich im Rahmen der Direktvermarktung gefördert. Bei der Direktvermarktung wird der in einer EEG- Anlage erzeugte Strom an der Strombörse EEX oder direkt an Dritte veräußert. Zusätzlich zu dem erzielten Erlös erhält der Anlagenbetreiber eine Marktprämie, die vom Stromnetzbetreiber zu entrichten ist. Die Höhe der Marktprämie ist abhängig von der eingesetzten Technologie und ergibt sich aus der Differenz zwischen einem monatlichen Referenzmarktwert und der EEG-Vergütung. 5 Zu den erneuerbaren Energien zählt das EEG 2014 Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie sowie Energie aus Biomasse, einschließlich Biogas bzw. Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie gasförmige Energieträger aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Seite 5 von 37

6 EEG-Umlage Relevanz für KWK: reduzierte EEG-Umlage bei Eigenversorgung Durch die EEG-Umlage sollen Kosten ausgeglichen werden, die den Stromnetzbetreibern (Übertragungsnetzbetreibern - ÜNB) aufgrund der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien entstehen. Die EEG-Umlage ist vom (den Letztverbraucher beliefernden) Stromversorgungsunternehmen an den Stromnetzbetreiber zu entrichten. Die Weiterberechnung der EEG-Umlage durch den Stromversorger an den Letztverbraucher muss vertraglich vereinbart werden, was der gängigen Praxis entspricht. Eine Eigenversorgung setzt eine Personenidentität von Stromerzeuger und verbraucher voraus. Hier bestehen Unterschiede hinsichtlich des Umsetzungs- bzw. Betriebsmodells (Eigenbau bzw. Contracting). Der Strom muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht werden, d.h. der produzierte Strom wird nicht durch das Netz geleitet. Im Falle der Eigenversorgung verringert sich die an den Stromnetzbetreiber (ÜNB) zu entrichtende EEG- Umlage wie folgt: bis zum : bis zum : ab dem : Zahlung von 30% der EEG-Umlage Zahlung von 35% der EEG-Umlage Zahlung von 40% der EEG-Umlage. Die Reduzierung gilt jedoch nur, soweit der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde sowie für Strom aus KWK-Anlagen, die hocheffizient und mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent betrieben werden. Besondere Ausgleichsregelung Die besondere Ausgleichsregelung dient der Entlastung von stromkostenintensiven Unternehmen und Schienenbahnen von der EEG-Umlage 6. 6 Hierbei findet eine Begrenzung der EEG-Umlage für den vom Unternehmen über 1 GWh hinaus bezogenen Stromanteil statt. Für eine Antragsberechtigung ist die Zuordnung des Unternehmens zu einer Branche der Listen 1 oder 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 sowie das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung entscheidend. Für die Begrenzung der EEG-Umlage ist von dem jeweiligen Unternehmen ein Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Seite 6 von 37

7 2.3 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG Relevanz für KWK: KWK ist Ersatzmaßnahme zur Erfüllung der Pflicht zum Einsatz von erneuerbaren Energien, zu beachten bei der Dimensionierung von KWK-Anlagen. Das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) enthält die Verpflichtung, Neubauten in Höhe eines vorgeschriebenen Prozentsatzes mit erneuerbaren Energien zu versorgen. Für Altbauten ist eine Förderung für den Einsatz erneuerbarer Energien vorgesehen. Den einzelnen Bundesländern steht es hierbei frei, weitergehende Pflichten zur Versorgung aus erneuerbaren Energien festzulegen (z.b. das Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW (EWärmeG) in Baden Württemberg). Eine Besonderheit gilt für KWK-Anlagen: Ihr Einsatz kann als Ersatzmaßnahme für die Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannt werden. Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme Die Pflicht der Eigentümer zur Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien kann ersatzweise durch Einsatz von KWK erfüllt werden. Dazu muss der Wärmebedarf zu mindesten 50 Prozent aus KWK-Anlagen gedeckt werden, die hocheffizient im Sinne der sog. KWK- Richtlinie der EU sind. Dies gilt auch für die entsprechende Pflicht der öffentlichen Hand im Zuge von Renovierungsarbeiten an ihrem Gebäudebestand. 2.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Mietrecht und Umlagefähigkeit Relevanz für KWK: Vorgaben für die Umstellung auf Wärmelieferung und zur Weitergabe der Betriebskosten, zu beachten bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Umsetzung von Wärmelieferung/ Contracting. Das BGB ist im Hinblick auf die KWK relevant für mietrechtliche Regelungen, insbesondere für die Umlagefähigkeit der Kosten für Wärmelieferung zwischen Vermieter und Mieter. Zusammenhang mit weiterführenden Verordnungen/ Richtlinien Die Weitergabe der Kosten der Wärmeversorgung richtet sich beim Betrieb einer KWK-Anlage durch den Vermieter somit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; 556c) der Betriebskostenverordnung (BetrKV) der Heizkostenverordnung (HeizkostenV; siehe 0) der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) der Richtlinie VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung. Seite 7 von 37

8 Gewerbliche Wärmelieferung: 556c BGB Für die eigenständige gewerbliche Wärmelieferung durch einen Dritten in Mietobjekten gilt 556c BGB. Diese Regelung betrifft die Umlagefähigkeit von Kosten der Wärmelieferung bei der Umstellung der Versorgung von einer vom Vermieter betriebenen Heizung auf eine Wärmeversorgung durch einen Contractor oder Fernwärmelieferanten. Die Umlagefähigkeit wird an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Kostenneutralität für den Mieter Effizienzverbesserung der Wärmeerzeugung Details sind in der Wärmelieferverordnung (WärmeLV, s. u.) geregelt. Kostenneutralität Die Kosten der eigenständigen gewerblichen Wärmelieferung (Contracting oder Fernwärme) dürfen die Kosten der bisherigen Wärmeversorgung durch den Vermieter nicht übersteigen. Die Kosten der Wärmelieferung können nur innerhalb dieses Rahmens auf den Mieter umgelegt werden. Die Ermittlung der Kostenneutralität ist in der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) detailliert geregelt. Effizienzverbesserung bei der Wärmelieferung Die Effizienzverbesserung ist Voraussetzung für die Umlagefähigkeit von Kosten der Wärmelieferung. Bei der Installation einer neuen Wärmeerzeugungsanlage wird eine Effizienzverbesserung angenommen. Eines gesonderten Nachweises über die Effizienzverbesserung bedarf es dann im Regelfall nicht. Maßgeblich ist eine Steigerung der Gesamteffizienz. Hier ist bei KWK-Anlagen nicht allein der thermische Wirkungsgrad zu berücksichtigen, sondern der Gesamtnutzungsgrad unter Berücksichtigung der Stromerzeugung. 2.5 Wärmelieferverordnung WärmeLV Relevanz für KWK: Vorgaben für die Umstellung auf Wärmelieferung, zu beachten bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Umsetzung von Wärmelieferung/Contracting. Die Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV) enthält detaillierte rechtliche und technische Vorgaben für die Ermittlung der Kostenneutralität und zum Inhalt der Umstellungsankündigung durch den Vermieter. Weiterhin enthält sie konkretisierende Regelungen zum Abschluss und zum Inhalt von Wärmelieferverträgen, die bei einer Umstellung nach 556c BGB geschlossen werden. Seite 8 von 37

9 Ermittlung der Kostenneutralität Die Ermittlung der Kostenneutralität erfolgt durch einen Vergleich der bisherigen Betriebskosten mit fiktiven Wärmelieferkosten für das Mietwohngebäude. Die Wärmelieferkosten dürfen hierbei die bisherigen Betriebskosten nicht überschreiten. Ermittlung der bisherigen Betriebskosten Für die Ermittlung der bisherigen Betriebskosten (Wärme oder Warmwasser) ist der durchschnittliche Verbrauch des eingesetzten Brennstoffs auf der Grundlage der Werte der letzten drei Abrechnungszeiträume zu ermitteln. Dieser Wert wird mit dem vom Vermieter im letzten Abrechnungszeitraum entrichteten durchschnittlichen Brennstoffpreis multipliziert. Weitere wärmerelevante Betriebskosten des letzten Abrechnungszeitraums werden addiert. Ermittlung Wärmelieferkosten Für die Ermittlung der fiktiven Wärmelieferkosten wird aus dem durchschnittlichen Brennstoffverbrauch eines Abrechnungszeitraums und dem Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage die durchschnittlich benötigte Wärmemenge des Gebäudes berechnet. Diese wird mit dem für die Wärmelieferung vorgesehenen Wärmepreis multipliziert, wobei Preisänderungsklauseln mit den Indizes des vergangenen Abrechnungszeitraums zu berücksichtigen sind. Hier finden Sie das dena-berechnungstool zur Ermittlung der Kostenneutralität: Wichtige Stichworte für die Ermittlung der Kostenneutralität: Jahresnutzungsgrad Der Jahresnutzungsgrad einer bestehenden Heizungsanlage wird bestimmt über die im letzten Abrechnungszeitraum fortlaufend gemessene Wärmemenge, eine Kurzzeitmessung oder die Anwendung anerkannter Pauschalwerte. Kurzzeitmessung Bzgl. der Kurzeitmessung gibt es Unsicherheiten über ein rechtssicher anzuwendendes Verfahren. In Fachkreisen werden verschiedene Messverfahren und Regelwerke diskutiert, welche von Messungen über 24 Stunden bis hin zu mehreren Monaten hin reichen. Die an den zeitlichen Umfang und die Methodik einer Kurzeitmessung zu stellenden Anforderungen zur quantitativen Ermittlung der Wärmemenge sind somit bisher nicht hinreichend geklärt, so dass deren Anwendung derzeit nicht empfohlen werden kann (Stand 06/2015). Seite 9 von 37

10 Anerkannte Pauschalwerte Soweit für die Ermittlung des Jahresnutzungsgrads nicht anhand einer fortlaufend gemessenen Wärmemenge oder einer Kurzzeitmessung quantifiziert werden kann, können anerkannte Pauschalwerte zugrunde gelegt werden. Die anerkannten Pauschalwerte werden derzeit aus der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 30. Juli 2009 abgeleitet. Umstellungsankündigung Mindestens drei Monate vor der Umstellung von der Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung muss der Mieter durch den Vermieter schriftlich informiert werden. Die Umstellungsankündigung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Art der künftigen Wärmelieferung, voraussichtliche, energetische Effizienzverbesserung, bzw. energetisch verbesserten Betriebsführung Kostenvergleich im Rahmen der Ermittlung der Kostenneutralität, einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen, des geplanten Umstellungszeitpunkts sowie der Preise und ggf. Preisänderungsklauseln. 2.6 Verordnung für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) Relevanz für KWK: zu beachten bei der Vertragsgestaltung von Wärmelieferung. Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) enthalten spezielle Vorschriften, die im Fall der gewerblichen Wärmeversorgung unter Einbeziehung sog. Allgemeiner Versorgungsbedingungen durch einen Dritten (Contractor, Fernwärmeversorgungsunternehmen) gelten. Geregelt sind hier insbesondere die Vertragslaufzeit von Versorgungsverträgen die Möglichkeit der Preisanpassung Sonderregelungen für die Verbrauchsmessung bei kleineren Versorgungseinheiten. Begriffsklärung: Fernwärme Der Begriff Fernwärme ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, dass aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage Wärme geliefert wird. Es kommt dabei nicht auf die räumliche Nähe der Heizungsanlage zu dem versorgten Gebäude oder auf das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes an. Damit wird bei der eigenständig gewerblichen Wärmelieferung in der Regel Fernwärme im Sinne der AVB- FernwärmeV geliefert. Seite 10 von 37

11 Fernwärmeversorgungsunternehmen Unter Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne der AVBFernwärmeV sind Unternehmen zu verstehen, die zu beheizende Objekte mit Fernwärme beliefern. Auf die eigenständige Herstellung des Produkts durch das Unternehmen sowie auf die Rechtsform bzw. Gesellschafterstruktur des Unternehmens kommt es nicht an. Allgemeine Versorgungsbedingungen Allgemeine Versorgungsbedingungen liegen vor, soweit für die Versorgung keine individuellen Regelungen ausgehandelt, sondern Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet werden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Von allgemeinen Versorgungsbedingungen sind Individualvereinbarungen zu unterscheiden. Individualvereinbarung In Abgrenzung zu allgemeinen Versorgungsbedingungen liegt eine Individualvereinbarung vor, wenn die maßgebliche Klausel zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist. An das Vorliegen solcher Individualvereinbarungen werden aufgrund ihres Ausnahmecharakters seitens der Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen gestellt. Preisanpassung Aufgrund von meist langen Vertragslaufzeiten enthalten die Verträge Regelungen für eine automatische Preisanpassung. Im Rahmen von allgemeinen Versorgungsbedingungen müssen die verwendeten Preisänderungsklauseln jedoch so ausgestaltet werden, dass sie die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. Kostenelement ) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement ) angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Vertragslaufzeit Aufgrund der Investitionen, die ein Wärmelieferant (Contractor, Fernwärmeversorgungsunternehmen) vor Aufnahme der Versorgung vornehmen muss, kann in den allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Vertragslaufzeit von bis zu zehn Jahren vereinbart werden. Maßgeblich für den Beginn der Vertragslaufzeit ist hierbei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Abweichende Vereinbarungen zur Vertragslaufzeit sind nur als Individualvereinbarung möglich. Wärmemessung Für die Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts schreibt die AVBFernwärmeV vor, dass die gelieferte Wärmemenge grundsätzlich mit Wärmemengenzählern zu messen ist. Dient die gelieferte Wärme ausschließlich der Deckung des eigenen Bedarfs des Kunden etwa bei Einfamilienhäusern, kann ausnahmsweise vereinbart werden, dass das Entgelt auf andere Weise ermittelt wird. Seite 11 von 37

12 2.7 Verordnung über Heizkostenabrechnung HeizkostenV und Richtlinien zur Verbrauchskostenabrechnung Relevanz für KWK: zu beachten bei Betrieb und Abrechnung HeizkostenV Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) regelt die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heizungs- Warmwasserversorgungsanlagen durch den Gebäudeeigentümer, auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. Die HeizkostenV sieht die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung vor und enthält Regelungen zu Abrechnungs- bzw. Verteilmaßstäben. Richtlinienreihe VDI 2077 "Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung" VDI-Richtlinien sind Regeln des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI), die entsprechend den technischen Entwicklungen regelmäßig aktualisiert werden. Im vorliegenden Zusammenhang ist das Blatt 3.1 Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen der Richtlinie maßgeblich. Diese Regelung soll Rechtssicherheit für alle Betreiber von KWK-Anlagen vermitteln, soweit eine Abrechnung nach der Heizkostenverordnung vorgesehen ist. Laut Heizkostenverordnung dürfen Eigentümer jedoch nur die Kosten für thermische Energie auf die Hausbewohner umlegen. Die VDI-Richtlinie beschreibt Methoden, um von den gesamten Bereitstellungs- und Erzeugungskosten jene für den Strom zu trennen. Hierfür zeigt die VDI-Richtlinie 2077/3.1 sowohl rechnerische als auch messtechnische Lösungen auf. 2.8 Energiewirtschaftsgesetz EnWG Relevanz für KWK: zu beachten bei Strompreiszusammensetzung und Wirtschaftlichkeit Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) enthält grundlegende Regelungen für die Versorgung mit den leitungsgebundenen Energien Strom und Gas mit dem Ziel, eine sichere und wettbewerblich orientierte Energieversorgung zu gewährleisten. Das EnWG regelt unter anderem, dass jeder Letztverbraucher seinen Energieversorger frei wählen kann, die Trennung der Energielieferung vom Betrieb der hierzu erforderlichen Netze der allgemeinen Versorgung. Seite 12 von 37

13 Es ist die Grundlage für eine Vielzahl von Verordnungen zur Regelung des Energierechts. Besondere Regelungen finden sich im EnWG für die Versorgung von Letztverbrauchern sowie für Ausnahmen vom Netz der allgemeinen Versorgung, die z. B. bei Kundenanlagen zu Erleichterungen führen. Versorgung von Letztverbrauchern Das EnWG regelt insbesondere im Hinblick auf die Versorgung von Letztverbrauchern den Anspruch auf Anschluss an die Energieversorgungsnetze und die Energielieferung im Rahmen der Grundversorgung. Andererseits verpflichtet es die Energie liefernden Unternehmen auch, diese Tätigkeit der zuständigen Regulierungsbehörde anzuzeigen, soweit die Letztverbraucher als Haushaltskunden im Sinne des EnWG anzusehen sind. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind diejenigen, die Strom nicht über das Netz der allgemeinen Versorgung, sondern beispielsweise innerhalb einer Kundenanlage liefern. Haushaltskunden Wer Energie nur zum Verbrauch im eigenen Haushalt kauft oder weniger als Kilowattstunden im Jahr für eigene berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kauft, gilt als Haushaltskunde im Sinne des EnWG (vgl. 3 Nr. 22 EnWG). Kundenanlage Eine räumlich abgegrenzte Netzinfrastruktur, beispielsweise in einem Wohnhaus oder einem Industriepark, kann als Kundenanlage im Sinne des EnWG eine Ausnahme vom Netz der allgemeinen Versorgung darstellen. Auch innerhalb einer Kundenanlage kann jeder angeschlossene Letztverbraucher seinen Energielieferanten frei wählen, wobei der Betreiber der Kundenanlage Leitungen und Zähler zur Verfügung stellen muss. 2.9 Energieeinspargesetz (EnEG)/Energieeinsparverordnung (EnEV) Relevanz für KWK: zu beachten bei der (primär)energetischen Betrachtung Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) verfolgen den Zweck, bei der Errichtung und der Bewirtschaftung von Wohn- und Nichtwohngebäuden hohe Standards für den Einsatz von Energie zu setzen, um dadurch Einsparungen sicher zu stellen. KWK kann als Instrument dienen, die zulässigen Grenzwerte (Jahres-Primärenergiebedarf) für Gebäude einzuhalten gemäß 3 f. EnEV Vergabe- und Vertragsordnungen Relevanz für KWK: zu beachten bei der Vergabe und Umsetzung Einflüsse auf KWK-Anlagen bestehen hinsichtlich der Wahl der Vergabeordnung (VOB/A oder VOL/A) sowie in der Errichtung von Anlagen (in der Regel VOB/B). Seite 13 von 37

14 2.11 Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) Relevanz für KWK: zu beachten bei Vergabe und Umsetzung Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt die Vergabe von Bauaufträgen durch die öffentliche Hand (VOB/A). Die VOB enthält die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, die von öffentlichen Auftraggebern zum Vertragsbestandteil gemacht werden müssen (VOB/B) sowie Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, die als technische Vorschriften gleichzeitig DIN-Normen darstellen (VOB/C). Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) Die VOB/B enthält die AVB, welche für Bauleistungen Ergänzungen und Modifizierungen zu den allgemeinen werkvertragsrechtlichen Regelungen des BGB beinhalten. Die AVB sind von öffentlichen Auftraggebern zum Vertragsbestandteil zu machen. Die AVB sind nicht zur Anwendung gegenüber Verbrauchern vorgesehen. Bauleistungen Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Beim Contracting werden vom Contractor Anlagen und Anlagenteile errichtet, die als Bauleistungen qualifiziert werden können. Zusätzlich erbringt der Contractor insbesondere beim Energieliefer- Contracting aber auch Dienstleistungen im Sinne der VOL. Überwiegen im konkreten Contracting-Szenario die Dienstleistungsanteile, findet anstelle der VOB die VOL Anwendung Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) regelt die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand (VOL/A) und enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVL) die von öffentlichen Auftraggebern zum Vertragsbestandteil gemacht werden müssen (VOL/B). Als Leistungen im Sinne der VOL/B sind im Wesentlichen Lieferungen und Dienstleistungen zu verstehen. In Contracting-Szenarien mit überwiegenden Bauleistungsanteilen (insbesondere bei Energiespar-Contracting), ist anstelle der VOL daher häufig die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden. Seite 14 von 37

15 3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen 3.1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) Relevanz für KWK: zu beachten bei der Wirtschaftlichkeit Das Energiesteuergesetz regelt die Besteuerung des Verbrauchs von Energieerzeugnissen (Gas, Öl etc.), die Steuerbefreiung für Biogas ( 28 EnergieStG) sowie unterschiedliche nachträgliche Entlastungsverfahren. Für Biomethan sind hierbei die gleichen Regelungen für die Besteuerung und Entlastung anzuwenden wie für Erdgas. Für die Höhe der steuerlichen Entlastung kommt es auf die eingesetzte Technik, die Größe der Anlage sowie darauf an, wer die erzeugte Energie (Wärme, Kälte etc.) verbraucht. Bei KWK-Anlagen kann der Letztverbraucher von der Energiesteuer entweder vollständig oder teilweise entlastet werden. Entlastungsverfahren Grundsätzlich ist die Energiesteuer von den Letztverbrauchern zu zahlen und kann nachträglich im Rahmen eines Entlastungsverfahrens erstattet werden. Die Entlastung ist bis zum des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Vollständige Entlastung Für KWK-Anlagen mit einer Leistung über 2 MWel wird die Energiesteuer für den eingesetzten Brennstoff vollständig erstattet, soweit die mechanische Energie ausschließlich zur Stromerzeugung eingesetzt wird (vgl. 53 EnergieStG). Bei kleinen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 2 MWel kann eine vollständige Energiesteuerentlastung nur während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in Anspruch genommen werden, wenn die KWK-Anlage darüber hinaus hocheffizient und mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von über 70 Prozent betrieben wurde (vgl. 53a EnergieStG). Teilentlastung Für KWK-Anlagen mit einer Leistung unter 2 MWel, die entweder außerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder nicht mehr hocheffizient betrieben werden, kann eine Teilentlastung von der Energiesteuer in Anspruch genommen werden. Die KWK-Anlage muss jedoch mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von über 70 Prozent betrieben werden (vgl. 53b EnergieStG). Soweit in entsprechenden KWK-Anlagen Erdgas eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes eingesetzt wird, steigt die Entlastung von 4,42 EUR/MWh auf 4,96 EUR/MWh. Seite 15 von 37

16 3.2 Stromsteuergesetz (StromStG) Relevanz für KWK: zu beachten bei der Wirtschaftlichkeit Das Stromsteuergesetz regelt die Besteuerung des Verbrauchs von elektrischer Energie (Strom) sowie die Steuerbefreiung dezentral erzeugter und verbrauchter Strommengen. Darüber hinaus ist auch im Stromsteuergesetz ein nachträgliches Entlastungsverfahren vorgesehen. Insbesondere für dezentrale Versorgungskonzepte enthält das Stromsteuergesetz darüber hinaus Erleichterungen, die insbesondere die Einordnung als Versorger und die sich daraus ergebende Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Stromsteuer an das Hauptzollamt betreffen. Steuerbefreiung Beim Einsatz von KWK-Anlagen kann eine Steuerbefreiung zum einen für den Strom in Anspruch genommen werden, der zur Stromerzeugung verwendet wird (vgl. 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG). Zum anderen kann der dezentral erzeugte Strom vom Betreiber einer Anlage mit einer Leistung von unter 2 MWel im räumlichen Zusammenhang entweder steuerfrei selbst verbraucht werden oder aber direkt an einen Letztverbraucher geliefert werden (vgl. 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Die Steuerfreiheit entfällt in dem Moment vollständig, in dem entweder eine größere Anlage genutzt oder aber eine weitere Person in die Lieferung des Stroms involviert ist. Versorger Grundsätzlich ist derjenige als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes anzusehen, der Strom an einen Letztverbraucher liefert. Ein Versorger benötigt eine Erlaubnis, die beim Hauptzollamt beantragt werden muss (vgl. 4 StromStG). Ein Versorger ist darüber hinaus dazu verpflichtet, die Stromsteuer entweder monatlich oder jährlich anzumelden und die Steuer an das Hauptzollamt abzuführen. Eine Ausnahme vom stromsteuerlichen Versorgerstatus ist möglich, wenn der Strom an Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien geliefert wird. In diesem Fall bedarf der beliefernde Vermieter, Verpächter o.ä. jedoch einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung des Hauptzollamts (vgl. 1a bs. 1 StromStV). 3.3 Umsatzsteuergesetz (UStG) Relevanz für KWK: zu beachten bei der Wirtschaftlichkeit Die Lieferung und Leistung eines Unternehmers macht ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Beim Betrieb eines BHKW genügt die einmalige Einspeisung von Strom ins Versorgungsnetz, um der Umsatzsteuer zu unterliegen. Eine Ausnahme gilt für den Fall der Stromlieferung durch den Vermieter im Rahmen von umsatzsteuerfreien Wohnraummietverhältnissen, in denen die Stromlieferung als Nebenleistung der Vermietung umsatzsteuerfrei erfolgt. Seite 16 von 37

17 Soweit die Lieferungen von einem Kleinunternehmer erbracht werden, wird jedoch keine Umsatzsteuer erhoben, so dass insoweit auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs entfällt. Kleinunternehmer Die Kleinunternehmerregelung ergibt sich aus 19 des Umsatzsteuergesetzes. Es ist eine optionale Vereinfachungsregelung, durch welche die Umsatzsteuer bei Unternehmern mit niedrigen Umsätzen nicht erhoben wird. Als Folge können Kleinunternehmer auf die Ausweisung und die Abführung der Umsatzsteuer und auf den Vorsteuerabzug verzichten. Die Regelung kann von einem Unternehmer in Anspruch genommen werden, wenn dessen Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Wird das Wahlrecht gegenüber dem Finanzamt nicht ausgeübt, sind die Unternehmer für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Vorsteuerabzug Der Vorsteuerabzug ergibt sich als zentrale Regelung aus 15 des Umsatzsteuergesetzes. Er bezeichnet das Recht eines Unternehmers, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen. Ist die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag. Durch den Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich nur vom Endverbraucher getragen wird bzw. von Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 3.4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) Relevanz für KWK: zu beachten bei Wirtschaftlichkeit (insbesondere Wohnungsunternehmen) Die Gewerbesteuer richtet sich nach der Ertragskraft eines Gewerbebetriebes (Gewerbeertrag). Sie wird wie die Grundsteuer als Realsteuer bezeichnet und von den Gemeinden erhoben (Ertragshoheit). Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer können sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen des Unternehmensgewinns vorgenommen werden. Gewerbesteuer-Kürzung Insbesondere für die Wohnungswirtschaft ist die sogenannte Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nach 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wichtig. Auf gesonderten Antrag wird danach der Gewerbeertrag um den Betrag gekürzt, der durch die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erwirtschaftet wird, was einer Kürzung des Gewerbeertrags auf 0 entspricht. Der Betrieb eines BHKW und die Lieferung elektrischer Energie sind nicht mehr zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes zu zählen, so dass es dazu kommen kann, dass die Kürzung nicht mehr akzeptiert wird. Seite 17 von 37

18 4 Behörden und Institutionen 4.1 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Relevanz für KWK: Zulassung ist Voraussetzung für Förderung nach KWKG, Förderung, Jahresmeldung im Betrieb Zulassung von KWK-Anlagen Das BAFA ist die zuständige Stelle für die Zulassung von KWK-Anlagen. Die Zulassung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fördertatbestände durch den Anlagenbetreiber nach dem KWKG. Für die Zulassung kleiner KWK-Anlagen bis 50 kwel, die in der vom BAFA veröffentlichten Typenliste gelistet sind, genügt die Anzeige im elektronischen Anzeigeverfahren. Die Zulassung größerer Anlagen muss beim BAFA gesondert beantragt werden. Jahresmeldung Anlagenbetreiber müssen dem BAFA je nach Anlagengröße jährliche Meldungen über die im Vorjahr eingesetzte Brennstoffmenge, die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge und die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden machen. Förderung/Investitionszuschuss Im Rahmen von Förderprogrammen der Bundesregierung für KWK-Anlagen können Investitionszuschüsse in Abhängigkeit von der Haushaltslage bewilligt werden. In 2015 werden mit der novellierten Mini-KWK- Richtlinie für den Leistungsbereich bis 20 kwel (Förderprogramm "Richtlinien zur Förderung von KWK- Anlagen bis 20 kwel") eine Basisförderung sowie Bonusförderungen für besonders effiziente Mini-KWK- Anlagen gewährt. Beantragung der besonderen Ausgleichsregelung Zudem ist das BAFA zuständig, wenn stromkostenintensive Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG beantragen. 4.2 Bundesnetzagentur (BNetzA) Relevanz für KWK: Anmeldung der Anlage, sofern diese mit erneuerbaren Energien betrieben wird Meldung von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) errichtet und betreibt ein Anlagenregister, an das neu in Betrieb genommene Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien (wie etwa Biogas oder Biomethan) erzeugen, von den Anlagenbetreibern gemeldet werden müssen. Seite 18 von 37

19 Die Anlagenbetreiber sind hierbei verpflichtet, der BNetzA insbesondere Angaben zu ihrer Person und ihren Kontaktdaten, dem Anlagenstandort, der zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträger, der installierten Anlagenleistung sowie der in Anspruch genommenen finanziellen Förderung des erzeugten Stroms zu machen. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb von drei Wochen ab Inbetriebnahme, reduziert sich der für die Berechnung der Marktprämie anzusetzende Wert auf null. 4.3 KfW Bankengruppe Relevanz für KWK: Finanzierungsmöglichkeiten Die KfW stellt im Rahmen der Baufinanzierung verschiedene Förderprogramme für KWK-Anlagen bereit. Die Förderung ist abhängig von der Anlagengröße und von der Art (Rechtsform) des Antragsstellers. 4.4 Bundesland Relevanz für KWK: Landesregelungen bzw. -gesetze Die Bundesländer haben im Rahmen ihrer Regelungskompetenz die Möglichkeit, besondere Anforderungen zu formulieren, die auch den Einsatz und Betrieb von KWK-Anlagen betreffen können. Beispiele hierfür sind das Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW (EWärmeG) in Baden-Württemberg oder die Feuerungsverordnung (FeuVo NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen. 4.5 Hauptzollamt Relevanz für KWK: zu beachten bei Wirtschaftlichkeit Beim Hauptzollamt kann die Entlastung der Energiesteuer nach dem EnergieStG beantragt werden - für die in KWK-Anlagen eingesetzten Brennstoffe. Weiterhin ist das Hauptzollamt für die Erhebung der Stromsteuer zuständig. Es ist auch Adressat für Anträge auf eine Ausnahme vom Versorgerstatus ist. 4.6 Finanzamt Relevanz für KWK: zu beachten bei Wirtschaftlichkeit und Betrieb Im Rahmen des Betriebs von KWK-Anlagen ist das Finanzamt auf Unternehmensebene für die Erhebung der Ertrags- und Umsatzsteuer zuständig. Gegenüber dem Finanzamt ist weiterhin die Erklärung zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht abzugeben. Im Hinblick auf die Dauer der vollständigen Energiesteuerentlastung von Energieerzeugnissen in KWK- Anlagen bis 2 MWel sind Abweichungen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von den in den AfA- Seite 19 von 37

20 Tabellen (Absetzung-für-Abnutzung) niedergelegten Erfahrungswerten mit dem Finanzamt abzustimmen. Die AfA-Tabellen des Bundesministeriums für Finanzen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern und somit die steuerrechtliche Abschreibung zu schätzen. 4.7 Bauamt Relevanz für KWK: Baugenehmigung Das Baurecht ist hoheitliche Aufgabe der Bundesländer. Ob das Aufstellen einer KWK-Anlage genehmigungspflichtig ist, wird in den Bauordnungen der Bundesländer unterschiedlich geregelt. Kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kw bedürfen in der Regel keiner Baugenehmigung. Zudem sind KWK- Anlagen, die in Gebäuden errichtet werden, häufig von der Genehmigungspflicht befreit. Aufgrund der Fülle unterschiedlicher Regelungen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei der nach Landesrecht zuständigen Baubehörde ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt werden muss. 4.8 Kommune Relevanz für KWK: Finanzierungsmöglichkeiten Auf kommunaler Ebene kann es besondere Förderprogramme geben, die beim Einsatz von KWK-Anlagen in Anspruch genommen werden können. Es ist hierbei für den Einzelfall zu prüfen, ob bzw. wie diese mit anderen Förderungen kombiniert werden können (z. B. KfW-Förderprogramme oder Investitionskostenzuschüsse der Mini-KWK-Richtlinie ). 4.9 Verteilnetzbetreiber (Strom) Relevanz für KWK: zu beachten bei Betrieb und Abrechnung, zahlt Zuschüsse nach EEG bzw. KWKG aus Der örtliche Verteilnetzbetreiber (VNB) zahlt die Zuschüsse nach dem EEG bzw. dem KWKG an den jeweiligen Anlagenbetreiber aus. Hierzu muss der Anlagenbetreiber die KWK-Anlage beim örtlichen VNB anmelden und die Zulassung des BAFA vorlegen Übertragungsnetzbetreiber (Strom) Relevanz für KWK: zu beachten bei Betrieb und Abrechnung An den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ist die EEG-Umlage zu entrichten. Dazu muss der Anlagenbetreiber dem ÜNB die im Rahmen des Betriebs einer KWK-Anlage erzeugte Strommenge über ein elektronisches Verfahren mitteilen und entrichten. Die Höhe der an den ÜNB zu zahlenden EEG-Umlage richtet sich danach, ob der Strom an letztverbrauchende Dritte geliefert oder selbst verbraucht wurde. Seite 20 von 37

21 4.11 Schornsteinfeger Relevanz für KWK: Überprüfung Schornsteinfeger sind für die regelmäßige Überprüfung und Kehrung der KWK- und Abgasanlagen zuständig, um u. a. die Einhaltung der BImSchV zu gewährleisten. Die Häufigkeit der Überprüfung und besondere Anforderungen, z.b. an einen raumluftunabhängigen Betrieb, ergeben sich hierbei aus der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie spezifischen landesrechtlichen Regelungen. 5 Übersicht: Vorteile, Nachteile und praktische Hinweise zur KWK-Nutzung für unterschiedliche Kundengruppen 5.1 Private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern (100% Eigennutzung) Wohnungseigentümergemeinschaften (100% Eigennutzung des Wohnungseigentums) Wohnungsgesellschaften (Vermietung) Industrie und Gewerbe Öffentliche Hand Seite 21 von 37

22 5.1 Private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern (100% Eigennutzung) Erläuterung Eignung bzw. Vor- und Nachteile Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell Betrachtet wird der Fall, dass der Eigentümer Beim Energieliefer-Contracting geht Beim Energiespar-Contracting geht Beim Pacht- & Betriebsführungsmodell gleichzeitig Nutzer der Immobilie ist. es um die effiziente Lieferung von es um die Umsetzung von individuell plant, finanziert und installiert ein Dienst- Dieser installiert und betreibt eine KWK- Nutzenergie durch einen Energiedienstleister. auf ein Gebäude zugeschnittenen leister (Contractor) die KWK-Anlage und Anlage und versorgt sich mit Wärme und Ziel ist eine verlässliche Effizienzmaßnahmen durch den verpachtet diese an den Eigentümer. Die- Strom. Der mittels KWK-Anlage produzierte und preisgünstige Energielieferung, Energiedienstleister, mit dem Ziel, ser betreibt die KWK-Anlage und versorgt Strom () wird im Objekt verbraucht, gekoppelt mit umfassenden Service- Energie und damit Kosten einzuspa- sich selbst mit Wärme und Strom. Gleich- überschüssiger Strom wird ins leistungen. Energieliefer-Contracting ren. Der Gebäudeeigentümer erhält zeitig werden Serviceleistungen rund um Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist. ist weiter verbreitet als Energiespar- vom Contractor eine langfristige die Bedienung der KWK-Anlage im Rahmen Zusätzlich benötigter Strom wird Contracting. Garantie für Energiekosteneinspa- einen Dienstleistungsvertrages durch den von einem EVU bezogen. rungen. Contractor erbracht (Betriebsführung). Der Dienstleister handelt weisungsgebunden gegenüber dem Eigentümer, der das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt. KWK-Anlagen eignen sich für die Wärmeund Stromproduktion in EFH. Der Vorteil liegt in einer gesamteffizienten Erzeugung von Wärme und Strom. Dabei wird der gesamte Wärmebedarf über die KWK-Anlage (i.d.r. ist ein Brennwertgerät zur Deckung von Spitzenlasten integriert) gedeckt. Durch den gleichzeitig produzierten Strom senkt der Eigentümer seinen Strombezug. Voraussetzung ist in aller Regel eine zentrale Warmwasserbereitung, so dass auch im Sommer ein ausreichender Wärmebedarf vorhanden ist. Für den Eigentümer bedeutet der Betrieb einer KWK-Anlage eine höhere Komplexität hinsichtlich der Einholung und Umsetzung behördlicher Genehmigungen. In diesem Zusammenhang sind auch steuerliche Aspekte im Rahmen der Eigenumsetzung zu beachten. Ein spezialisierter Dienstleister übernimmt Planung, Installation und Betrieb der KWK-Anlage. Er liefert Wärme und Strom. Die Effizienzverantwortung wird auf den Contractor verlagert. Der Contractor kümmert sich um sämtliche notwendigen behördlichen Genehmigungen, Anmeldungen etc. Der mittels der KWK-Anlage produzierte Strom wird in aller Regel an den Eigentümer/Nutzer geliefert. Dies bedingt zugleich eine Vollversorgung mit Strom durch den Contractor. Energiespar-Contracting-Modelle sind momentan in diesem Segment nicht verbreitet. Durch die Installation und den Betrieb einer KWK-Anlage lassen sich - auch aufgrund des relativ geringen Verbrauchs in diesem Segment - keine Einspargarantien umsetzen. Ein Dienstleister begleitet den Eigentümer bei der Planung und Umsetzung des KWK- Anlagenkonzeptes. Je nach Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrages sind unterstützende Leistungen zur Erfüllung behördlicher Genehmigungen und/oder Antragstellung etc. im Dienstleistungsvertrag enthalten. Ein wesentlicher Nachteil des Modells liegt neben dem administrativen Aufwand darin, dass der Eigentümer die Effizienzverantwortung übernimmt und sich für den gesamten Betrieb verantwortlich zeigt. Ein Vorteil besteht in der kostengünstigen Eigenversorgung des mittels der KWK- Anlage produzierten Stroms. dena-praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting Seite 22 von 37

23 Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell Rechtliche Rahmenbedingungen AVBFernwärmeV BGB (Mietrecht) EEG EEWärmeG KWKG nicht relevant - Vorliegen einer Eigenversorgung mit reduzierter Belastung durch die EEG- Umlage, soweit der im Objekt verbraucht und nicht eingespeist wird - Vergütung (EEG 2014) bei Einsatz von erneuerbaren Energien (Alternative zur Vergütung nach dem KWKG) für den eingespeisten (Belastung durch EEG-Umlage fällt nicht an) - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Beachtung der Kriterien für KWK- Anlagen - KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten) - Vergütung (KWKG) für eingespeisten - Allgemeine Versorgungsbedingungen - Preisanpassung - Vertragslaufzeit - Wärmemengenmessung - Keine Eigenversorgung - Belastung durch EEG-Umlage, soweit der nicht eingespeist wird - Vergütung (EEG 2014) bei Einsatz von erneuerbaren Energien (Alternative zur Vergütung nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK- Strom - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Beachtung der Kriterien für KWK- Anlagen - KWK-Zuschlag (Teil der KWK- Vergütung) für im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten) - Vergütung (KWKG) für eingespeisten - Vorliegen einer Eigenversorgung mit reduzierter Belastung durch EEG- Umlage, soweit der im Objekt verbraucht und nicht eingespeist wird - Vergütung (EEG 2014) bei Einsatz von erneuerbaren Energien (Alternative zur Vergütung nach dem KWKG) für den eingespeisten - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Beachtung der Kriterien für KWK- Anlagen - KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten) - Vergütung (KWKG) für eingespeisten dena-praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting Seite 23 von 37

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