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1 verkehr bei Berufsgeheimnisträgern BvD Verbandstag 2016 Elisabeth Kraml, Datenschutzaufsicht

2 Referentin: Elisabeth Kraml Ass.iur., Regierungsrätin 2

3 Berufsgeheimnisträger??? 3

4 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2a) Die Absätze1 und2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen1 und2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. (3) ( ) 2Den in Absatz1 ( ) Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.( ) 4

5 Besonderheiten von Berufsgeheimnisträgern: Oft erhöhter Schutzbedarf Oft besondere Arten personenbezogener Daten Anknüpfung auch in 28 Abs. 7 BDSG Strafandrohung Besondere berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten 5

6 Eigenschaften der - oder wo das Problem liegt 6

7 Schnell unkompliziert für jeden erreichbar Kostengünstig Digitales Format ermöglicht einfaches Speichern und Bearbeiten 7

8 Neue Techniken Neue Risiken

9 als Liebe Grüße aus Verona! Leider regnet es aber wir konnten Einiges besichtigen.. Postkarte 9

10 Schutzziele: Vertraulichkeit Ziel der Vertraulichkeit ist es, das Lesen einer Nachricht für Unbefugte unmöglich bzw. (zu) schwierig zu machen. Authentifizierung Identitätsbeweis des Senders einer Nachricht gegenüber dem Empfänger. Der Empfänger soll sich sicher sein können, dass die Nachricht nicht von einem unbefugten Angreifer kommt. Integrität Die Nachricht darf während der Übermittlung nicht (von Unbefugten) verändert werden. Die Nachricht bewahrt ihre Unverletzlichkeit Verbindlichkeit: Der Sender kann nicht leugnen, dass die Nachricht abgeschickt wurde 10

11 Schutzziele: Ziele bei s erfüllt?: Vertraulichkeit Ziel der Vertraulichkeit ist es, das Lesen einer Nachricht für Unbefugte unmöglich bzw. (zu) schwierig zu machen. Nein: Jeder, der Zugriff auf einen Transportknotenpunkt der hat, kann den Inhalt lesen Authentifizierung Identitätsbeweis des Senders einer Nachricht gegenüber dem Empfänger. Der Empfänger soll sich sicher sein können, dass die Nachricht nicht von einem unbefugten Angreifer kommt. Nein: Ist der Absender auch wirklich eine Person mit diesem Namen? Oder: Kommt die von nicht vielleicht doch von einem Angreifer? Integrität Die Nachricht darf während der Übermittlung nicht (von Unbefugten) verändert werden. Die Nachricht bewahrt ihre Unverletzlichkeit Nein: Jeder, der Zugriff auf einen Transportknotenpunkt der hat, kann den Inhalt ändern Verbindlichkeit: Der Sender kann nicht leugnen, dass die Nachricht abgeschickt wurde Nein: Es ist nicht möglich zu beweisen, dass eine abgesendet wurde 11

12 Beispiel: Patientin wendet sich per an Arzt Für Arzt ist nicht klar wer schreibt Metadaten erkennbar Angreifer weiß was geschrieben wird Angreifer kann Inhalt verändern Icons von Freepik, 12

13 Lösungsmöglichkeiten??? 13

14 ? Anpassung des Rechts an die scheinbare Wirklichkeit/Aktualität? Sonderformen: made in Germany D Verbot/Abraten Stärkere Berücksichtigung des Willens des Betroffenen? 14

15 Anpassung des Rechts an die scheinbare Wirklichkeit/Aktualität? De lege ferenda nicht zu erwarten und auch nicht wünschenswert De lege lata keine Möglichkeiten 15

16 Umbau der klassischen /technisch-organisatorische Maßnahmen: Einsatz von Verschlüsselung Sicherstellen, dass adresse tatsächlich von der zugeordneten Person genutzt wird 16

17 Beispiel: Arzt antwortet Patient per transportverschlüsselter Es ist nicht klar wer schreibt Angreifer weiß (nicht) was geschrieben wird Angreifer weiß nicht von wem an wen geschrieben wird Icons von Freepik, 17

18 Beispiel: Arzt antwortet Patient per Endezu-Ende verschlüsselter Es ist nicht klar wer schreibt Angreifer weiß nicht was geschrieben wird Angreifer weiß von wem an wen geschrieben wird Icons von Freepik, 18

19 Beispiel: Arzt antwortet Patient per mit Ende-zu-Ende & Transportverschlüsselung Es ist nicht klar wer schreibt Angreifer weiß nicht was geschrieben wird Angreifer weiß nicht von wem an wen geschrieben wird Icons von Freepik, 19

20 Stärkere Berücksichtigung des Willens des Betroffenen?: Derzeit gehen die meisten Aufsichtsbehörden davon aus, dass der Betroffene nicht in die Absenkung des Schutzstandards einwilligen kann BayLDA hat hier eine andere Auffassung: der Wille des Betroffenen muss zu einem gewissen Maß Berücksichtigung finden Rechtsprechung Literatur 20

21 Stärkere Berücksichtigung des Willens des Betroffenen?: Voraussetzungen für die Absenkung des Schutzniveaus aus Sicht des BayLDA ohne Berücksichtigung der strafrechtlichen Fragestellungen: Absenkung nur im Verhältnis Betroffener <-> verantwortliche Stelle Sichere Alternative ohne Medienbruch muss angeboten werden Informierte transparente Einwilligung Mindeststandards (Transportverschlüsselung) müssen dennoch eingehalten werden 21

22 Beispiel für Mindeststandard Sicherheit bei -Servern (Prüfung September 2014) 2236 geprüfte Unternehmen mit 3538 MX-Records ü ü ü STARTTLS PERFECT FORWARD SECRECY KEIN HEARTBLEED >> telnet localhost 25 Trying Connected to localhost. Escape character is '^]'. 220 mail.domain.com Mon, 08 Sep :05: (PDT) >> ehlo localhost 250-mail.domain.com Hello localhost [ ], pleased to meet you 250-STARTTLS >> starttls Ready to start TLS

23 Nicht zwischen verantwortlichen Stellen

24 Beispiel: Verrechnungsstellen Labore Abrechnung per unverschlüsselter/transportverschl üsselter Icons von Freepik, 24

25 Beispiel: Verrechnungsstellen Labore Abrechnung per unverschlüsselter Icons von Freepik, 25

26 Beispiel: Versicherungen Abrechnung per transportverschlüsselter auf Grdl. des Willens des Patienten Icons von Freepik, 26

27 Beispiel: Versicherung Abrechnung per transportverschlüsselter auf Grdl. des Willens des Patienten Icons von Freepik, 27

28 Sichere Alternative ohne Medienbruch

29 Transparente und informierte Einwilligungserklärung: insbes.: Information über sichere Alternative Hinweis auf Risiken Grds. Ausdrückliche Einwilligungserklärung Sicherstellung der Identität zw. Einwilligendem und Betroffenen Hinweis auf Widerruflichkeit der Einwilligung Verfügbarkeit der Einwilligung 29

30 Hinweis auf Risiken hunderprozentige Sicherheit gibt es nicht Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir Ihnen dringend, s ausschließlich verschlüsselt zu übertragen. Bei der Übertragung unverschlüsselter Nachrichten bestehen erhebliche Risiken. Senden Sie uns bitte daher keine sensiblen Daten per unverschlüsselter .. Den öffentlichen PGP-Schlüssel für die Übersendung einer verschlüsselten erhalten Sie hier. 30

31 Ausdrückliche Einwilligung Arzt antwortet Patient unverschlüsselt auf unverschlüsselte Icons von Freepik, 31

32 Ausdrückliche Einwilligung Arzt antwortet Patient unverschlüsselt auf unverschlüsselte Icons von Freepik, 32

33 Identität zwischen Einwilligendem und Betroffenen 33

34 Sonderformen: made in Germany D 34

35 made in Germany Bieten untereinander Transportverschlüsselung Ø Kaum Vorteile ggü. normaler 35

36 Arzt antwortet Patient per transportverschlüsselter Es ist nicht klar wer schreibt Angreifer weiß (nicht) was geschrieben wird Angreifer weiß (nicht) von wem an wen geschrieben wird Icons von Freepik, 36

37 Verbindlichkeit durch D -Gesetz besser gegeben Transportverschlüsselung Ende-zu-Ende Verschlüsselung durch Nutzer möglich 37

38 Arzt antwortet Patient per DE- Es ist klar wer schreibt Angreifer weiß (nicht) was geschrieben wird Angreifer weiß (nicht) von wem an wen geschrieben wird Icons von Freepik, 38

39 FAZIT 39

40 .Fragen? Vielen Dank für Ihr Interesse! Elisabeth Kraml Datenschutzaufsicht Promenade 27 (Schloss) Ansbach Telefon: (0981) Telefax:(0981) Webseite:

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