Fachlicher Input beim 2. Runden Tisch am

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1 Fachlicher Input beim 2. Runden Tisch am zum Thema Datenschutz Uwe Hacker

2 Gliederung I. Theoretischer Input II. Fragen Uwe Hacker

3 1. Zwei Leitgedanken, die zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen helfen Datenschutz, ein Grundrecht Datenschutz, ein fachliches Anliegen Uwe Hacker

4 Datenschutz ein Grundrecht: Recht auf informationelle Selbstbestimmung (leitet sich ab aus Art. 2 Abs. 1 GG: Freiheit der Person und Art. 1 GG Abs. 1 GG: Menschenwürde Erstmals im Urteil des BVerfG zur Volkszählung 1983 formuliert) a) Erforderlichkeitsgrundsatz Daten dürfen nur erhoben werden, wenn sie zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sind Grundsätze: b) Transparenzgebot Der Klient muss wissen, was mit seinen Daten geschieht, und zu welchem Zweck sie verwendet werden (Aufklärung über Was, Wie und Warum der Datenerhebung,-speicherung undweitergabe c) Zweckbindungsprinzip Ausnahmen: - Einwilligung des Betroffenen - ausdrückliche gesetzliche Regelung Uwe Hacker

5 Datenschutz, ein fachliches Anliegen Soziale Arbeit ist nur möglich, wenn der Klient dem Helfer vertrauen kann. Daten werden nicht hinter dem Rücken des Klienten erhoben und der Klient muss wissen, was mit den Informationen, die er über sich preis gibt, geschieht. Der Klient braucht garantierte Vertraulichkeit, bzw. er muss wissen, unter welchen Voraussetzungen auch gegen seinen Willen Informationen an Dritte weitergegeben werden bzw. Daten bei Dritten erhoben werden. Handeln nach fachlichen Standards steht grundsätzlich in Einklang mit den Datenschutzbestimmungen. Fachliche Standards entsprechen den Grundsätzen, die das BVerfG zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt hat (Erforderlichkeitsprinzip, Transparenzgebot, Zweckbindung) Uwe Hacker

6 Grenzen des Datenschutzes Sowohl rechtlich als auch fachlich gilt das Recht auf Datenschutz nicht uneingeschränkt. Die Grenze sind Rechte Dritter, die bei einer Abwägung mit dem Recht auf Datenschutz als höherwertiges Recht zu bewerten sind. Uwe Hacker

7 Fazit 1: erheben Datenschutz ist ein Grundrecht. Datenschutz beachten heißt, personenbezogene Daten nur befugt (also unter Beachtung der 3 Grundsätze: Erforderlichkeit, Transparenz, Zweckbindung) speichern übermitteln verarbeiten Eine Befugnis kann sich ergeben aus Kenntnis und Einwilligung des Betroffenen Ausdrücklicher gesetzlicher Befugnisnorm Hintergrund: Das Recht auf Datenschutz gilt nicht uneingeschränkt! Die Grenze sind Rechte Dritter, die bei einer Abwägung als höherwertiges Recht zu bewerten sind. Vernünftiges und fachlich sinnvolles Handeln steht im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen! Uwe Hacker

8 2. Wichtige Rechtsnormen zum Datenschutz in der Jugendhilfe Uwe Hacker

9 Einige wichtige Datenschutzbestimmungen und Befugnisnormen Bundesdatenschutzgesetz (gilt für Bundesbehörden und den privaten Bereich (z.b. Unternehmen und Vereine) Landesdatenschutzgesetz (gilt für Landes- und Kommunalbehörden) 35 SGB I SGB VIII 67 85a SGB X 203, 353b StGB 14 Abs. 6 GDVG Uwe Hacker

10 Für wen gelten welche Vorschriften? Uwe Hacker

11 203 StGB Bestimmte Berufsgruppen: Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger,2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Uwe Hacker

12 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart Uwe Hacker

13 Leistungsträger des Sozialgesetzbuches: 35 SGB I i.v.m SGB I SGB VIII, 67 85a SGB X Z.B. Agentur für Arbeit Träger der Grundsicherung f. Arbeitssuchende (kreisfreie Städte, Landkreises) Krankenkassen, Pflegekassen Rentenversicherungsträger Öffentliche Jugendhilfeträger/Sozialhilfeträger Uwe Hacker

14 Leistungsträger des Sozialgesetzbuches: 35 SGB I ( Sozialgeheimnis) Abs. 1 S. 1 : Anspruch auf Datenschutz - 35 Abs. 1 S. 2-5 : Verpflichtung für Sozialleistungsträger zum Schutz der Daten vor dem Zugriff Unberechtigter - 35 Abs. 2 : Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nur unter den Voraussetzungen des SGB X ( 67-85a) 2. Ausnahme zu 35 SGB I: 61 II i.v.m. 68 SGB VIII Amtspfleger/-vormund/Beistand Uwe Hacker

15 Datenweitergabe in der Jugendhilfe Anvertraute Daten ( 65 SGB VIII) Mit Einwilligung Sonstige Informationen ( 64 SGB VIII) Mit Einwilligung Kindeswohlgefährdung Weitere Tatbestände, wie z.b. bei gegenwärtiger nicht anders abwendbarer Gefahr; also Notwehr bzw. rechtfertigender Notstand ( 32,34 StGB) Ansonsten niedrigere Anforderungen gegenüber 65 SGB VIII: Weitergabe erforderlich, zum Zwecke, zu dem die Daten erhoben wurden Zur eigenen Aufgabenerfüllung Aufgabenerfüllung eines anderen Sozialleistungsträgers Und Erfolg der Leistung dadurch nicht gefährdet Auch hier wird wieder die Abwägung von Rechtsgütern deutlich! Uwe Hacker

16 Freie Träger der Jugendhilfe: Über 78 SGB X gilt die Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht auch für Dritte, an die der Sozialleistungsträger Daten übermittelt hat, also auch freie Träger der Jugendhilfe. Siehe auch Rahmenvereinbarungen des Kreisjugendamtes mit freien Trägern oder Honorarverträge: Verpflichtung, dass bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung die Datenvorschriften des SGB VIII, SGB I und SGB X beachtet werden. Rechtsgrundlage: 61 Abs. 3 SGB VIII (Der öffentliche Träger hat Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sicherzustellen) D.h., auch freie Träger der Jugendhilfe haben 35 SGB I; SGB VIII, 67 85a SGB X zu beachten. Unberührt hiervon: 203 StGB; Drittwirkung von Grundrechten Uwe Hacker

17 Kirchenrecht Gewährleistung des Datenschutzes durch das kirchliche Recht Für die Datenverarbeitung staatlicher und privater Stellen sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder geschaffen worden. Das durch Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kirchen führt jedoch dazu, das diese Vorschriften nicht auf kirchliche Einrichtungen anwendbar sind. Andererseits kann und will die Kirche kein datenschutzfreier Raum sein. Die Bistümer der Katholischen Kirche haben daher z.b. eine Vielzahl von Verordnungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten erlassen. Uwe Hacker

18 Ehrenamtlich Tätige Nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes haben die Unternehmen, Vereine usw. die Pflicht, ihre Mitarbeiter - soweit diese bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind - bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Aus Beweisgründen wird empfohlen, diese Erklärung schriftlich abzufassen. Uwe Hacker

19 Fazit 2: Es ist wichtig, sich zu vergegenwärtigen, in welcher Funktion, Rolle man tätig ist, da sich hieraus die anzuwendenden Datenschutzbestimmungen ergeben. Uwe Hacker

20 3. Wichtige Befugnisnormen: 34 StGB: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. 138 StGB: (Nichtanzeige geplanter Straftaten) z.b.: Mord, Totschlag, Verbrechen usw.. Datenschutzbestimmungen des SGB VIII, sowie SGB I und SGB X (Beachte: lex specialis vor lex generalis) Uwe Hacker

21 Wichtige Befugnisnormen: 64 SGB VIII Datenübermittlung und -nutzung (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren. Uwe Hacker

22 Wichtige Befugnisnormen: 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden 1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder 2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder 3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder 4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach 8a hinzugezogen werden; 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder 5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre. Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat. (2) 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht. Uwe Hacker

23 Wichtige Befugnisnormen: Art. 14 Abs. 6 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen. Art. 86 BayEUG Absatz 13 Gefährdet eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit von Schülerinnen bzw. Schülern oder Lehrkräften, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerin oder den Schüler längstens bis zur Vollziehbarkeit einer Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule, eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, in der die Schulpflicht erfüllt werden kann, auch bei bestehender Schulpflicht vom Besuch der Schule ausschließen, sofern die Gefahr nicht anders abwendbar ist. 2 Die Schulaufsichtsbehörde, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Polizei, die Erziehungsberechtigten und die zuständigen schulischen Beratungsfachkräfte sind unverzüglich zu informieren. 3 Wird wegen desselben Sachverhalts auch eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 5, 6 oder 6a getroffen, soll die Zeit des Ausschlusses vom Schulbesuch nach Satz 1 auf die Dauer der Ordnungsmaßnahme angerechnet werden SGB X (Aufgaben der Polizeibehörden, Erfüllung sozialer Aufgaben, Durchführung eines Strafverfahrens, Forschung und Planung usw...) Uwe Hacker

24 Exkurs 8a SGB VIII Bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung: Stufe 1: Prüfung der eigenen fachlichen Mittel zur Gefährdungsabschätzung und Gefährdungsabwehr Stufe 2: Hinwirken auf die aktive Inanspruchnahme von Hilfen durch die Personensorgeberechtigten Stufe 3: Mitteilung an das Jugendamt wenn: Tätigwerden dringend erforderlich ist Personensorgeberechtigte nicht bereit oder nicht in der Lage sind, an Gefährdungseinschätzung oder Abwendung der Gefährdung Uwe Hacker

25 Fazit 3 Sämtliche Befugnisnormen spiegeln die Abwägung zwischen Rechtsgütern wider: Recht auf Datenschutz ggf. höher zu bewertende Rechtsgüter Teilweise ergibt sich die Befugnis zur Datenweitergabe im Zusammenhang mit der Rolle/Funktion, die man inne hat (z.b. Art. 14 Abs. 6 GDVG) Die Befugnisnormen sind vielfältig und enthalten teilweise umfangreiche Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ohne Einwilligung des Betroffenen Daten erhoben, gespeichert, übermittelt und genutzt werden können. Mit der Einwilligung des Betroffenen ist man auf der sicheren Seite! Uwe Hacker

26 Was tun bei fehlender Einwilligung des Betroffenen: Befugnisnorm suchen Trägerinterne Beratung suchen Anonyme Beratung beim Jugendamt Rechtsgüterabwägung vornehmen: Beim Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes ist das Rechtsgut der körperlichen/geistigen/seelischen Unversehrtheit eines Kindes höher zu bewerten als das Rechtsgut Datenschutz Bei Datenweitergabe gegen den Willen des Betroffenen, mit dessen Wissen Uwe Hacker

27 Schlussfazit: Wirksamer Kinderschutz braucht Datenschutz Handeln nach fachlichen Standards beachtet die Prinzipien, die das BVerfG zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufgestellt hat (Erforderlichkeitsprinzip, Transparenzgebot, Zweckbindungsprinzip) und damit auch die Datenschutzbestimmungen Die Datenschutzbestimmungen sind kein Hindernis beim Kinderschutz (Anmerkung: Sollte man im Einzelfall zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ist in der Prüfung ein Fehler unterlaufen!) II. Ihre Fragen? Uwe Hacker

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