Datenschutz in der psychosozialen Beratung

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1 Datenschutz in der psychosozialen Beratung Veranstalter: Sächsische Krebsgesellschaft e. V. Zeit: / 11:00-12:00 Uhr Ort: Bad Elster, Paracelsus-Klinik Referentin: Monika Stevens Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Am Rathaus Chemnitz Telefon:

2 Datenschutz I. Einführung / Grundsätzliches II. Ärztliche Schweigepflicht III. Datenschutzrechtliche Bestimmungen IV. Einwilligung des Patienten V. Datenschutz und Supervision

3 Datenschutz VI. VII. Dokumentationspflichten Besonderheiten der Psychosozialberatung VIII. Übermittlung von Patientendaten an Dritte IX. Zusammenfassung X. Praktische Hinweise

4 I. Einführung / Grundsätzliches Informationsgesellschaft besondere Bedeutung der Informationsordnung Datenschutzgrundrecht des einzelnen Bürgers Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 33 Sächsische Verfassung) Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Volkszählungsurteil)

5 I. Einführung / Grundsätzliches Über das hinaus, was unmittelbar gewährleistet wird, auch Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß (BVerfG ) weitere Grundrechte, wie z. B. Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis, Unverletzlichkeit der Wohnung, Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, allgemeine Handlungsfreiheit

6 I. Einführung / Grundsätzliches Ursprung des modernen Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht: Eid des Hippokrates: Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb meiner Praxis im Umgang mit Menschen sehe und höre, was man nicht weiterreden darf, werde ich verschweigen und als Geheimnis bewahren. (Auszug)

7 203 StGB I. Einführung / Grundsätzliches (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

8 I. Einführung / Grundsätzliches 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

9 I. Einführung / Grundsätzliches 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

10 II. Ärztliche Schweigepflicht Geprägt durch 203 StGB Auch in den jeweiligen Berufsordnungen geregelt

11 II. Ärztliche Schweigepflicht 9 Berufsordnung der Sächsischen Ärztekammer: (1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist auch über den Tod des Patienten hinaus zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. (2) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht des Arztes einschränken, soll der Arzt den Patienten darüber unterrichten. (3) Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten. (4) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

12 II. Ärztliche Schweigepflicht Besteht grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber anderen zur Schweigepflicht Verpflichteten sowie über den Tod des Patienten hinaus - Keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bei Einwilligung, Weitergabe von Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder besonderer Rechtfertigungsgründe Betrifft auch berufsmäßig tätige Gehilfen und zur Vorbereitung auf den Beruf Beschäftigte

13 III. Datenschutzrechtliche Bestimmungen Daten = Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person Beispiele: Tina Müller ist 1,68 m groß. Gerd Reichel ist Eigentümer eines VW Golf. Erste Bundeskanzlerin wurde am 17. Juli 1954 geboren.

14 III. Datenschutzrechtliche Bestimmungen Bundesdatenschutzgesetz: Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Freistaat Sachsen und für nicht öffentliche Stellen im Freistaat Sachsen Sächsisches Datenschutzgesetz: Öffentliche Stellen im Freistaat Sachsen Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragen: Bundesbeauftragter für Datenschutz kontrolliert öffentliche Stellen des Bundes und des Freistaates Sachsen (auf Basis des Bundesdatenschutzgesetzes)

15 III. Datenschutzrechtliche Bestimmungen Sächsischer Datenschutzbeauftragter (Andreas Schurig) Kontrolliert - nicht öffentliche Stellen im Freistaat Sachsen (auf Basis des Bundesdatenschutzgesetzes) - öffentliche Stellen im Freistaat Sachsen (auf Basis des Sächsischen Datenschutzgesetzes) Grundsatz des Datenschutzes: Datenvermeidung Verpflichtung zum Datenschutz ergibt sich auch als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag

16 IV. Einwilligung des Patienten Grundsätzlich erforderlich, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen Generelle Einwilligung bzw. Entbindung von der Schweigepflicht wird als unzulässig bzw. unwirksam angesehen Patienten muss Umfang und Reichweite der Einwilligung klar sein Auch diesbezüglich bestehen Beratungs- und Unterrichtungspflichten des jeweiligen Arztes Möglich auch konkludente oder mutmaßliche Einwilligung

17 V. Datenschutz und Supervision Supervision = Verfahren, in welchem anhand praktischer Beispiele Arbeitsweisen analysiert und einem Lernprozess zugänglich gemacht werden Grundsätzlich Anonymisierung der Daten erforderlich Rückschluss auf den Betroffenen darf nicht mehr möglich sein Im Zweifel Einwilligung des Patienten einholen Datenschutz und Schweigepflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber Kollegen bzw. anderen Ärzten, so dass, sofern keine Anonymisierung erfolgt, auch für eine Supervision die mutmaßliche bzw. konkludente oder ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist

18 VI. Dokumentationspflichten Ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag sowie auch 10 der Berufsordnung der Sächsischen Ärztekammer Auch das Erstellen einer Krankenakte ist Erheben und Speichern personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz Erstellung einer Patientenkartei bedarf jedoch keiner gesonderten Einwilligung, da diese bereits im Abschluss des Behandlungsvertrages gesehen wird Grundsätzliche Mindestaufbewahrungsfrist 10 Jahre, längere Aufbewahrungsfristen bspw. in der Röntgenverordnung oder im Transfusionsgesetz Vorgesehen ist Mindestaufbewahrungsfrist längere Aufbewahrung unter Umständen im Hinblick auf die Verjährung ratsam

19 VII. Besonderheiten der psychosozialen Beratung Auch hier besteht grundsätzlich Dokumentationspflicht Im Hinblick auf Schweigepflicht und Datengeheimnis gilt grundsätzlich das oben Gesagte Auskunftsrecht bzw. Einsichtsrecht grundsätzlich nur auf objektive Inhalte Therapeutischer Vorbehalt = Beschränkung des Einsichtsrechts, wenn zu befürchten ist, dass der Behandlungserfolg durch Einsichtnahme in die Patientenakte gefährdet wird

20 VII. Besonderheiten der psychosozialen Beratung Zu beachten ist bei einem Einsichtsrecht, dass auch das Persönlichkeitsrecht des Behandelnden unter Umständen berührt wird (subjektive Beurteilungen) Entscheidung daher nur nach Abwägung zwischen den Rechten des Patienten, den Rechten des Behandelnden und einer etwaigen Gefährdung des Behandlungserfolges Anspruch auf Berichtigung besteht bei Verdachtsdiagnosen grundsätzlich nicht

21 VIII. Übermittlung von Patientendaten an Dritte Einverständnis, spezieller Rechtfertigungsgrund oder gesetzliche Regelung Regelung z. B. im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung zur Abrechnung 295 ff. SGB V Datenübermittlung an Krankenkassen zur Erstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen i. V. m. 295 SGB V Datenübermittlung an medizinischen Dienst 266 und 277 SGB V Überweisung an Kollegen schriftliche Einwilligung gemäß 73 SGB V erforderlich Weitere Auskunftspflichten gegenüber Leistungsträgern in 100 SGB X geregelt

22 IX. Zusammenfassung Datenschutz und Schweigepflicht bestehen nebeneinander Einwilligung des Patienten auch konkludent oder mutmaßlich möglich Gesetzliche Ausnahmevorschriften Entbindung von der Schweigepflicht in bestimmten Konstellationen zum Schutz überragender Rechtsgüter denkbar

23 X. Praktische Hinweise Aufbewahrung von Patientenakten in abgeschlossenen Räumen bzw. Schränken Passwortschutz Sicherung von Netzwerken Firewalls, Software-Updates und regelmäßige Back-ups Schutz der Datenträger vor physischen Einwirkungen Vorsicht bei Datenträgervernichtung

24 X. Praktische Hinweise Gespräche im Aufnahmebereich bzw. Telefongespräche dürfen nicht von Dritten mitgehört werden Bildschirm darf nicht ohne Weiteres von Dritten eingesehen werden können Passwortgeschützter Bildschirmschoner Faxe Posteröffnung und Postversendung

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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