Datenschutz: Fessel für Innovationen und Forschung oder Sicherungsseil für die Persönlichkeitsrechte? Die juristische Sicht
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1 Datenschutz: Fessel für Innovationen und Forschung oder Sicherungsseil für die Persönlichkeitsrechte? Die juristische Sicht Prof. Dr. Jürgen Taeger Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 4. Dezember 2015
2 Datenschutz im Gesundheitswesen Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient. BVerfG Ärztliche Schweigepflicht Folie 2 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
3 Patientengeheimnis Was ich bei der Behandlung sehe oder höre, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten. Eid des Hippokrates Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich feierlich: Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren. Genfer Deklaration Ärztinnen und Ärzte haben über das, was Ihnen anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. 9 MBO-Ä Folie 3 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
4 Patientengeheimnis 203 Abs. 1 StGB Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Folie 4 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
5 Allgemeines Datenschutzrecht 4 Abs. 1 BDSG (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Entsprechend im Sozialdatenschutz: 35 SGB I i.v. m. 67b SGB X (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) Sozialdaten dürfen von Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Folie 5 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
6 Allgemeines Datenschutzrecht 4 Abs. 1 BDSG Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG bei Gesundheitsdaten 28 Abs. 6, 7 BDSG beachten Folie 6 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
7 Allgemeines Datenschutzrecht 4 Abs. 1 BDSG Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. 294a SGB V / 295 SGB V / 276 Abs. 2 SGB V / 100 SGB X InfektionsschutzG TransplantationsG RöntgenVO StGB: Anzeigepflicht ( 34 StGB: rechtf. Notstand) Folie 7 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
8 Allgemeines Datenschutzrecht 4 Abs. 1 BDSG Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. 4a Abs. 3 BDSG: informed consent / freiwillig ausdrückliche, konkludente oder mutmaßliche Einwilligung Folie 8 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
9 Allgemeines Datenschutzrecht (Länder) Landesdatenschutzgesetze und Landeskrankenhausgesetze Gesundheitsdatenschutzgesetz (NRW) Krankenhausdatenschutzgesetz (Bremen) Problem: Auftragsdatenverarbeitung nach 11 BDSG. ADV: kein Dritter keine Übermittlung aber: 203 StGB Krh-Datenschutzgesetz muss ADV erlauben Folie 9 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
10 Bereichsspezifisches Datenschutzrecht 67b Abs. 1 S. 1 SGB X Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Im Anwendungsbereich des Sozialdatenschutzes kein Rückgriff auf allgemeines Datenschutzrecht. Folie 10 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
11 Bereichsspezifisches Datenschutzrecht SGB V: Erlaubnis für Krankenkassen und KV s SGB V: Erlaubnis für Leistungserbringer Folie 11 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
12 EU-Datenschutzgrundverordnung Trilog: Einigung 12/ 2015: Inkrafttreten: Anfang 2018 Unmittelbar geltendes Recht Öffnungsklauseln ggf. ausfüllungsbedürftig EU-Kommissarin für Justiz Viviane Reding am Folie 12 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
13 EU-Datenschutzgrundverordnung Definition personenbezogene Gesundheitsdaten (eng/weit) Art. 4 Nr. 12 EU-DSGVO-E: "Gesundheitsdaten" Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; Art. 29-Datenschutzgruppe: Gesundheitsdaten: alle Daten, die Auskunft über den physiologischen oder biomedizinischen Zustand des Datensubjekts Auskunft geben. Herzfrequenz, Blutdruck, Schlafverhalten Folie 13 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
14 EU-Datenschutzgrundverordnung Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten Art. 9 EU-DSGVO-E / Rat: Die Verarbeitung von genetischen Daten und Daten über Gesundheit... ist untersagt. Folie 14 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
15 EU-Datenschutzgrundverordnung Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten Ausnahmen (Art. 9): - Einwilligung, wenn diese nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, - Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich und die betroffene Person ist außerstande, ihre Einwilligung zu erteilen, Folie 15 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
16 EU-Datenschutzgrundverordnung Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten Ausnahmen (Art. 9): - die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten der Gesundheits- oder Sozialfürsorge auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich oder Folie 16 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
17 EU-Datenschutzgrundverordnung Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten Ausnahmen (Art. 6): - die Verarbeitung ist vorbehaltlich der im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen und Garantien... für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich, Folie 17 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
18 EU-Datenschutzgrundverordnung Verarbeitung personenbezogener Daten für Gesundheitszwecke Regulierung (Art. 81): - Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgt in den Grenzen dieser Verordnung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des mitgliedstaatlichen Rechts, das geeignete, besondere Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht; sie muss notwendig sein a) Folie 18 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
19 EU-Datenschutzgrundverordnung Verarbeitung personenbezogener Daten für Gesundheitszwecke Regulierung (Art. 81): - sie muss notwendig sein a) für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, sofern die Verarbeitung dieser Daten durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes ärztliches Personal erfolgt oder durch sonstige Personen, die nach mitgliedstaatlichem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen; Folie 19 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
20 EU-Datenschutzgrundverordnung Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten EU-DSGVO-E Beschlussfassung: Anfang 2016 In Kraft Treten: Anfang 2018 Klärung, welche Vorschriften zum Gesundheits- und Sozialdatenschutz bleiben oder geschaffen werden (Öffnungsklauseln). Folie 20 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
21 Patientendatenschutz in der Praxis Medizinische Forschungsprojekte Krebsregister / Krebsfrüherkennungsregister Krankenhausinformationssysteme Gesundheits-Apps der Krankenkassen Elektronische Gesundheitskarte Entsorgung von Patientenakten Datenübermittlung an privatärztliche Verrechnungsstellen Bonitätsprüfung vor Privatarztvertrag Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen Videoüberwachung / smart cam im Pflegebereich IT-Sicherheit / sichere Telematik Folie 21 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
22 Gesundheitsdaten und Wearable Computing Folie 22 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger divi
23 Gesundheitsdaten und Wearable Computing Folie 23 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
24 Lifestyle-, Fitness- und Gesundheits-Apps fast Apps für Verbraucher (70%) und Gesundheitsberufe (30%) erheben Gesundheitsdaten Zulässigkeit außerordentlich umstritten ehealth-gesetz: - fallen nicht in den Rechtsrahmen - Akteure außerhalb des Gesundheitswesens MedizinprodukteG: - entsprechen in wenigen Fällen den Zulassungs- und Sicherheitsanforderungen Folie 24 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
25 Schlussfolgerungen Digitalisierung aller gesellschaftlichen Bereiche ehealth, ecard, -Software-Medizinprodukte Steigerung der Qualität medizinischer Leistungen Zunahme der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten Gefahr des Zugriffs Unbefugter auf Gesundheitsdaten Steigerung der Sensibilität der Betroffenen Zunahme der Sorglosigkeit der Betroffenen Folie 25 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
26 Schlussfolgerungen Außerordentlich komplexes Datenschutzrecht Globalisierung der Regulierung; keine Übermittlung in unsichere Drittländer (zb USA) Hohe Anforderungen an Einwilligungserklärung Gebot der Vereinfachung des Datenschutzrechts Hohe Anforderungen an IT-Sicherheit Gefahr von Cyberattacken auf sicherheitskritische Systeme Privacy by Default / Datenschutz durch Technik Folie 26 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
27 Vielen Dank! Prof. Dr. Jürgen Taeger Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Institut für Rechtswissenschaften Folie 27 von 27 Prof. Dr. Jürgen Taeger
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