Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.v. Mein Thema heute ist die: Unfallversicherung für Ehrenamtliche

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1 Mein Thema heute ist die: Sigrid Knepper, Gf. Ostinghausen, 05. März 2016 Tagung der Vereinsvorstände auf Haus Düsse

2 Versicherer: VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Die VBG hat ihren Hauptsitz in Hamburg. In elf Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet betreut sie Versicherte vor Ort. Versicherungsnehmer: Landesverband = Dachorganisation Von der freiwilligen Versicherung für Ehrenamtsträger profitieren Vorstände, Inhaber anderer Wahlämter und Beauftragte

3 Wer ist versichert? Alle Mitglieder des Landesverbandes die ein Ehrenamt ausführen und dem Landesverband von den Vereinen gemeldet sind. Wichtige Voraussetzungen sind: 1. Die zu versichernde Person ist ordentliches Mitglied im Landesverband 2. Diese wurde dem LV als ehrenamtliche(r) Mitarbeiter(in) gemeldet. Der Fragebogen Was der Landesverband wissen muss ist hier die Grundlage. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Unfallversicherung für Imkerinnen und Imker!

4 Zur Verdeutlichung zu 1.: Ordentliche Mitglieder stehen in der Mitgliederliste des Landesverbandes und werden in der Beitragsrechnung berechnet - oder sind dort als Ehrenmitglied des Landesverbandes aufgeführt. Fördermitglieder der Kreis- oder Imkervereine sind nicht Mitglied im Landesverband und können somit auch nicht über diese Versicherung versichert sein auch nicht, wenn der Verein sie im Meldebogen Was der LV wissen muss aufgeführt hat

5 Was ist versichert? Versichert ist das Ehrenamt! Es ist keine personenbezogene Versicherung, d.h. jedes Ehrenamt zählt! Ist also jemand KIV-Vorsitzender, Bienensachverständiger (BSV) und Honigsachverständiger (HSV), so sind hier 3 Beitragsanteile zu bezahlen. Wechselt der Inhaber des Amtes innerhalb des Jahres, so ist dieses zwar dem Landesverband anzuzeigen, hat aber keine Beitragserhöhung zur Folge da es ja keine personenbezogene Versicherung ist

6 Versichert sind auch Tätigkeiten von beauftragten Ehrenamtsträgern, die herausgehobene Aufgaben im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands in der Organisation wahrnehmen, wie z. B. Projektbeauftragter, Leiter des Festausschusses für das Vereinsjubiläum. Die Aufgaben müssen nicht in der Satzung verankert sein. Dies sind leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projekts ausgeübt werden. Versichert sind alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Ehrenamt stehen (z. B. auch die Erfüllung von Repräsentationspflichten eines Vereinsvorstandes). Die Wege von und zur Tätigkeit sind ebenfalls versichert

7 Wir erfassten in 2015 für die Rechnung April 2016: Landesverband-, Kreis- und Imkerverein-Vorstandsmitglieder die Obleute des Landesverbandes, der Kreisimkervereine und Imkervereine, Bienensachverständige Honigsachverständige, Honigprüfer Schulungsbeauftragte Ehrenamtliche Mitarbeiter x 3,00 = 6.000,00 EURO Diesen Betrag weist der Landesverband als Sonstige Rückstellung in der Bilanz 2015 erstmals aus

8 Wer bezahlt den Versicherungsbeitrag? Der Landesverband bezahlt diesen Betrag aus seinen Haushaltsmitteln - Beitragseinnahmen. Das bedeutet: Jedes Mitglied zahlt auch einen Beitragsanteil an den Landesverband dafür, dass Ehrenamtliche in den Imker- und Kreisimkervereinen, sowie im Landesverband bei der Ausübung ihrer Tätigkeit abgesichert sind. Es werden daher seitens der Kreis- und Imkervereine keine gesonderten Beiträge oder Umlagen erhoben

9 Was versteht die Versicherung unter Einsatz eines Ehrenamtes? Wenn der Vereinsvorsitzende zu einer Fortbildung/Schulung fährt um sich für seine Mitglieder informieren zu lassen so ist dieses in Ausübung seines Ehrenamtes und versichert. Ebenso verhält es sich bei den verschiedenen Fachbereichen. Wenn der Vereinsvorsitzende beim Sommerfest die Würstchen grillt, so ist dieses nicht auf das Ehrenamt bezogen, da es jeder machen könnte. L Gleiches gilt natürlich auch für das Bier zapfen

10 Führt er jedoch die Besucher zum Bienenstand und erklärt, informiert dort, so handelt er in Zuge seines Ehrenamtes und ist versichert. Passiert dem KIV-Vorsitzenden auf der Fahrt zu einer Jubiläumsveranstaltung eines Imkervereins etwas, auf der er -in seiner Funktion als KIV-Vorsitzender - eine Rede halten soll, so tritt auch hier die VBG ein

11 Auch hier sind die Ehrenamtsträger versichert!

12 Der Imkerverein hat einen Weihnachtsmarktstand und verkauft imkerliche Produkte, so ist keiner L durch die Versicherung für Ehrenamtliche versichert. Ein Imkerverein hat auf dem Weihnachtsmarkt einen Informationsstand Imkerei und Umwelt o.ä., so handelt es sich hier um Arbeiten im Ehrenamt und ist versichert. J

13 Bei einer solchen Lehr- und Informationstätigkeit ist der beim Landesverband gemeldete Referent über die VBG versichert

14 Der Kassierer rutscht beim Abholen der Vereins-Kontoauszüge aus und bricht sich ein Bein, so ist er versichert, da diese Arbeit zu seinem Ehrenamt gehört. Einen Bienenschwarm einfangen hat nichts mit einem Ehrenamt zu tun! Hier ist er(sie) einfach als Imker(in) aktiv und NICHT VERSICHERT. Der BSV ist bei der Standschau/-beratung versichert, nicht aber, wenn der Veterinär ihn beauftragt für ihn (gegen Bezahlung) tätig zu werden. Helfer ist kein Ehrenamt!

15 Bei allen Schadenfällen muss sich der Geschädigte fragen: Hat diese Arbeit direkt mit meinem EHRENAMT zu tun? oder handelt es sich um allgemeine imkerliche Arbeit. Der Erhalt der steuerfreien Aufwandsentschädigung (z.zt. 720 /Jahr) für Vorstandsmitglieder oder des s.g. Übungsleiterfreibetrages (z.zt /Jahr) als Referentenhonorar bei Schulungen des gemeinnützigen Landesverbandes oder seiner gemeinnützigen Gliederungen steht dem Ehrenamt nicht entgegen

16 Vorgehen im Schadensfall Dem Arzt ist sofort mitzuteilen, dass sich der Unfall im Rahmen einer ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit ereignete, die durch den Landesverband freiwillig bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) unfallversichert ist. Der Unfall ist so schnell wie möglich dem KIV-,IV-Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle des Landesverbandes zu melden für den die/der Verunfallte ehrenamtlich tätig war

17 Je eher die VBG von einem Unfall erfährt, desto schneller kann sie eine optimale medizinische Behandlung sicherstellen. Der VBG sollte deshalb innerhalb von drei Tagen jeder Unfall im Ehrenamt angezeigt werden. Das Schadenformular kann von der nachgenannten Homepage der VBG heruntergeladen werden. Es kann aber auch bei der Geschäftsstelle angefordert werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Schadenformular ist dem Landesverband zuzustellen. * Der Landesverband ergänzt die Unternehmens-Versicherungsnummer und unterschreibt als Versicherungsnehmer die Unfallanzeige

18 Auf der Internetseite: Service Kundendialog Mo. bis Do. von 8 bis 17 und Fr. von 8 bis 15 Uhr Ihr Ansprechpartner vor Ort hier Postleitzahl eingeben - so gelangen sie auf die Seite der für sie zuständigen VBG Center/DE/Faltblatt/Versicherungsschutz_Leistung/Unfallanzeige_und_Erlaeuter ungen_im_pdf_format.pdf? blob=publicationfile&v=

19 J Danke für Ihre Aufmerksamkeit Sigrid Knepper

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