4. Heimbeirätinnen sollen eine Bewohnerversammlung durchführen. Dort berichten sie über ihre Arbeit.
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- Roland Holst
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1 Gesetz das in Baden Württemberg sagt, wer Heimbeirätin* werden kann, wie eine Heimbeirätin gewählt werden und welche Rechte und Aufgaben die Heimbeirätin haben 1 Aufgaben der Heimbeirätin (1) Das Gesetz will, dass die Heimbeirätin vertritt was die Bewohnerinnen wollen (nicht nur das, was sie selbst wollen). Heimbeirätinnen werden für ihre Arbeit nicht bezahlt. So etwas heißt dann: Ehrenamt (2) Die Heimbeirätin hat folgende Aufgaben: 1. Heimbeirätinnen sollen Vorschläge machen wie die Einrichtungen arbeiten sollen. (Also zum Beispiel was für Freizeit angeboten wird; wann und wie das Essen stattfindet; wie mit Fahrten umgegangen ) 2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen entgegennehmen. Wenn es dann notwendig ist, reden Heimbeirätinnen mit der Leitung. Wenn sie dann etwas vereinbart haben achten sie darauf, dass Leitung auch tut was vereinbart ist. 3. Heimbeirätinnen sollen neuen Bewohnerinnen helfen 4. Heimbeirätinnen sollen eine Bewohnerversammlung durchführen. Dort berichten sie über ihre Arbeit. 5. Wenn die Amtszeit der Heimbeirätin abgelaufen ist, dann muss eine neue Heimbeirätin gewählt werden. Damit die Wahl gut funktioniert, muss ein Wahlausschuss bestimmt werden. Das sind die Leute, die die Wahl überwachen. Wer im Wahlausschuss ist, bestimmt die alte Heimbeirätin. (3) Niemand darf Heimbeirätinnen bei ihrer Arbeit behindern. Niemand darf ihnen drohen. Niemand darf sie benachteiligen, weil sie Heimbeirätinnen sind. Niemand darf sie als Heimbeirätinnen bevorzugen. Wenn Heimbeirätinnen für ihr Amt Hilfe brauchen, dann dürfen sie jemanden bestimmen der ihnen hilft (Vertrauenspersonen) (4) Heimbeirätinnen dürfen Bewohnerinnen in der Einrichtung weder bevorzugen noch benachteiligen. (5) Heimbeirätinnen dürfen niemandem außerhalb des Heimbeirates über ihre Arbeit erzählen. Dies gilt aber nur für die Dinge, die auch wirklich vertraulich sind. Über Dinge die jeder weiß, muss die Heimbeirätin nicht verschwiegen sein (Beispiel: Speiseplan). Das Gleiche gilt für die Vertrauenspersonen.
2 2 Aufgaben der Einrichtungen (Beschützende Werkstätte Heilbronn e.v.) (1) Einrichtungen müssen unterstützen, dass Heimbeiräte entstehen können. Einrichtungen können Bewohnerinnen nicht dazu zwingen einen Heimbeirat zu wählen. Wenn Einrichtungen eine Heimbeirätin haben, dann können die Leitungsverantwortlichen trotzdem selbst entscheiden wie sie ihre Aufgaben erledigen. Bewohnerinnen müssen darüber informiert werden, welche Rechte und Möglichkeiten Heimbeirätinnen haben. Dies, damit partnerschaftliche Zusammenarbeit der Heimbeirätinnen mit der Leitung erfolgen kann. Die Leitung hat die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass dies geschieht. (7 Ja-Stimmen) (2) Leitungsverantwortliche der Einrichtung müssen dafür sorgen, dass Heimbeirätinnen die Dinge lernen können, die sie für ihre Arbeit brauchen. Die Kosten für dieses Lernen muss die Einrichtung bezahlen. Die Kosten müssen aber angemessen sein. Angemessen bedeutet, dass es notwendig sein muss und im Vergleich zu anderen Möglichkeiten, nicht zu teuer sein darf. 3 Regeln, die gelten wenn man wählen will und Regeln, die gelten wenn man gewählt werden will (1) Es dürfen alle wählen, die am Wahltag in der Einrichtung wohnen (2) Als Heimbeirätinnen können nicht nur Bewohnerinnen gewählt werden, sondern auch andere Personen die nicht in der Einrichtung wohnen. Dies können zum Beispiel Angehörige, Bekannte, Vertreter von Vereinen usw. sein. (3) Mitarbeiter der Einrichtung Beschützende Werkstätte e.v., der Kostenträger, und der zuständigen Behörden (Heimaufsicht), dürfen nicht gewählt werden. Mitglieder der Organe der Einrichtung dürfen auch nicht gewählt werden. Organe der Einrichtung sind zum Beispiel die Mitgliederversammlung und der Verwaltungsrat. Leitungspersonen anderer Einrichtungen und Verbände dürfen auch nicht gewählt (Verbände sind zum Beispiel die Lebenshilfe, die Diakonie oder der KVJS) 4 Zahl der Heimbeiratsmitglieder (Mehrheitsbeschluss) (1) Bei 50 Bewohnerinnen oder weniger werden 3 Heimbeirätinnen gewählt. Wenn ein Heim mehr als 50 Bewohnerinnen hat, sind es auch mehr Heimbeirätinnen. In der Beschützenden Werkstätte haben alle Häuser weniger als 50 Bewohnerinnen, deshalb hat es immer 3 Heimbeirätinnen.
3 (2) Bei 3 Heimbeirätinnen (für höchsten 50 Bewohnerinnen) müssen zwei Heimbeirätinnen in jedem Fall Bewohnerinnen sein. 5 Nach welchen Spielregeln wird gewählt (7 gegen 6 Stimmen) (1) Bei der Wahl gilt: - Jede Stimme zählt gleich viel; - niemand darf wissen wer wen gewählt hat (das heißt geheim); - es werden Personen namentlich gewählt (2) Vor der Wahl können Bewohnerinnen vorschlagen wer gewählt werden soll. Auch Behörden und Angehörige dürfen vorschlagen wer zur Heimbeirätin gewählt werden sollen (3) Jede Bewohnerin hat so viele Stimmen wie Heimbeirätinnen gewählt werden. In der Beschützenden Werkstätte werden 3 Heimbeirätinnen in jeder Region gewählt. Also hat auch jede Bewohnerin 3 Stimmen. Diese 3 Stimmen müssen entweder auf drei Personen verteilt werden oder ein Teil der Stimmen verfällt. Man darf nicht alle Stimmen einer Person geben. Die drei Personen mit den meisten Stimmen sind Heimbeirätinnen. Wenn zwei Bewerberinnen gleichviel Stimmen haben und nur eine kann noch gewählt werden, dann wird gelost, wenn beide Bewohnerinnen sind. Wenn nur einer Bewohnerin ist, dann bekommt sie den Heimbeiratsplatz. 6 Bestimmen, wer die Wahl organisiert und durchführt (8 gegen 4 Stimmen angenommen) (1) Die jetzigen Heimbeirätinnen müssen drei Personen benennen, die die nächste Wahl organisieren und durchführen sollen. Dies muss zwei Monate vor dem Ende ihrer Tätigkeit als Heimbeirätinnen geschehen. Alle drei Personen müssen Bewohnerinnen sein. Eine der Personen wird als Vorsitzende eingesetzt. (2) Wenn die Heimbeirätin keine bestimmen kann der die Wahl organisiert und durchführt, muss die Heimleitung drei Personen bestimmen. Wenn es nicht genügend Bewohnerinnen gibt, dann kann die Heimleitung auch Mitarbeiterinnen diese Aufgaben geben. Die drei Personen, die die Wahl organisieren und durchführen heißen Wahlausschuss. 7 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Der Wahlausschuss bestimmt wann und wo die Wahl durchgeführt wird. Er informiert die Bewohnerinnen und die Heimaufsicht. Dies muss mindestens 4 Wochen vor der Wahl geschehen. Der Wahlausschuss fragt die Bewohnerinnen, wer als Heimbeirätin vorgeschlagen wird. Wenn Angehörige oder Behörden Vorschläge machen, dann nimmt er diese auch auf.
4 Der Wahlausschuss fragt dann die Personen die vorgeschlagen wurden, ob sie sich wählen lassen würden. Der Wahlausschuss macht eine Liste. Dort stehen nur die, die einverstanden sind das sie gewählt werden und die, die gewählt werden dürfen. Der Wahlausschuss muss erklären wie die Wahl abläuft. (2) Der Wahlausschuss muss: bei der Wahl dafür sorgen dass alles richtig verläuft die Stimmen zählen aufschreiben, wie die Wahl ausging (wer hat wie viele Stimmen bekommen) alle Bewohnerinnen darüber informieren wie die Wahl ausging Heimbeirätinnen informieren die gewählt wurden und keine Bewohnerinnen sind (3) Der Wahlausschuss muss seine Arbeit so machen, dass die Bewohnerinnen alles gut verstehen können. (4) Wenn der Wahlausschuss sich bei einzelnen Fragen nicht einig ist, wird abgestimmt und das gemacht was die Mehrheit will. 8 Vorsitz des Heimbeirates (1) Vorsitzende ist nicht die Heimbeirätin mit den meisten Stimmen. Die Vorsitzende wird von den Heimbeirätinnen gewählt. Die Heimbeirätin, die die meisten Stimmen bekommt, wird Vorsitzende. (2) Die Vorsitzende darf nicht machen was sie will. Die Vorsitzende muss das, was die Heimbeirätinnen mehrheitlich entschieden haben, auch so vertreten. Die Vorsitzende muss mit der Leitung (der Begriff Leitung setzte sich mehrheitlich gegen Regionalleitung und Chef durch) sprechen. 9 Sitzungen und Entscheidungen des Heimbeirats (1) Die Vorsitzende hat die Verantwortung, dass das nächste Treffen stattfindet. Sie hat auch die Verantwortung, dass alle wichtigen Punkte dort besprochen werden können. Die Heimbeirätinnen können Leitung zur Sitzung einladen. Leitung muss dann kommen. Leitung muss aber rechtzeitig eingeladen werden (7 Tage vorher) (2) Nach der Wahl lädt der Wahlausschuss zur ersten Sitzung ein. Die erste Sitzung soll spätestens 2 Wochen nach der Wahl stattfinden.
5 (3) Wenn die Heimbeirätin etwas entscheiden will, dann gewinnt die Meinung, für die die meisten Heimbeirätinnen sind. Wenn es aber keine Mehrheit gibt, sondern gleich viele dafür wie dagegen sind, dann entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. (4) Wenn Heimbeirätinnen ihre Arbeit nicht selbst organisieren können, dann kann das Sozialministerium unterstützen. 10 Tätigkeitsbericht / Rechenschaftsbericht und Bewohnerversammlung (1) Die Heimbeirätin soll mindestens einmal im Jahr eine Bewohnerversammlung abhalten. Dort berichtet sie über ihre Arbeit. (2) Bewohnerinnen dürfen zur Bewohnerversammlung jemanden mitnehmen. Das können Menschen sein mit denen sie befreundet, verwandt oder bekannt sind. (3) Wenn die Heimbeirätin dies möchte, dann muss Leitung zur Bewohnerversammlung kommen. Die Teile des Gesetzes die Heimfürsprecher betreffen, wurden von den Heimbeiräten nicht übersetzt. Die Heimbeiräte wollen, dass die Menschen mit Behinderung, sich selbst vertreten.
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