Netzanschlussvertrag Strom EEG-Anlagen
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- Sigrid Schäfer
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1 Netzanschlussvertrag Strom EEG-Anlagen zwischen dem Anlagenbetreiber Firma Mustermann GmbH Adresse Musterstraße Musterdorf Registergericht, -nummer *... Kundennummer... - im Folgenden Anlagenbetreiber genannt - und der SWE Netz GmbH Magdeburger Allee Erfurt HRB im Folgenden Netzbetreiber genannt- hier vertreten durch die * Pflichtangaben gem. 4 Abs. 1 NAV SWE Technische Service GmbH Magdeburger Allee Erfurt HRB Netzanschluss Der Anschluss an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers erfolgt aufgrund von 4, 13 Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) vom in der aktuell gültigen Fassung. Der Netzbetreiber stellt den Netzanschluss für die EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers her und betreibt diesen. Der Anlagenbetreiber speist die erzeugte elektrische Energie mit einer Betriebsspannung von 0,4 kv und einer Nennfrequenz von ca. 50 Hz in das Versorgungsnetz des Netzbetreibers ein. Der Verknüpfungspunkt des Netzes mit der EEG-Anlage wurde mit dem Anlagenbetreiber einvernehmlich abgestimmt und dementsprechend folgender Übergabepunkt festgelegt: - die Abgangsklemmen der Hausanschlusssicherung im Hausanschlusskasten. Seite - 1
2 2. Daten der EEG-Anlage Standort: Musterdorf, Musterstraße 1 Eigentümer, wenn abweichend von Anlagenbetreiber: Energieträger: Solarenergie Elektrische Wirkleistung der Anlage: kw Einspeiseleistung: kva, cos phi min 0,98 induktiv Der Anlagenbetreiber stellt dem Netzbetreiber in Textform alle für die Herstellung des Netzanschlusses notwendigen Informationen und Unterlagen, auf der Grundlage der unter Ziffer 10.1 aufgeführten Normen und Richtlinien, vollständig zur Verfügung. Dabei handelt es sich insbesondere um: - eine kurze Beschreibung des Vorhabens - Lagepläne - technische Daten der Erzeugungsanlage - Trafo- und Kabeldaten - Projektschaltbild - geplante Fahrweise - geplante Inbetriebnahme - Angaben zu Schutz- und Steuereinrichtungen - Anmeldung zum Netzanschluss Strom - Konformitäts- und Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Diese Angaben werden Vertragsbestandteil. 3. Messeinrichtung Der Messstellenbetreiber baut zur Messung der vom Anlagenbetreiber gelieferten elektrischen Arbeit folgende Messeinrichtungen ein, die im Eigentum des Messstellenbetreibers stehen: Messstellenbetreiber: Zählertyp: Messebene: Netzbetreiber Wechselstromzähler 0,4 kv 4. Kosten Der Anlagenbetreiber trägt die Kosten der Inbetriebsetzung und des Einbaus der Messeinrichtungen in Höhe von... EUR. Die Bestandteile der Kosten ergeben sich aus Anlage Rechnungslegung Die als Anlage 1 beigefügte Rechnung ist zwei Wochen nach Inbetriebnahme der EEG-Anlage zur Zahlung fällig. Seite - 2
3 6. Inbetriebsetzung Die Inbetriebsetzung der EEG-Anlage setzt die Einhaltung der jeweils geltenden Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers voraus. Der vom Anlagenbetreiber beauftragte und bei einem Netzbetreiber in das Installateurverzeichnis eingetragene Installateur bestätigt dies durch Rücksendung des unterschriebenen Inbetriebsetzungsantrages der Anmeldung zum Netzanschluss Strom. Der Netzbetreiber prüft die Einhaltung im Rahmen einer förmlichen Abnahme und stellt dazu ein Inbetriebsetzungsprotokoll aus. 7. Anschlussnutzung und Betrieb 7.1 Jeder Vertragspartner ist für den Betrieb, die Instandhaltung, Erneuerung und Änderung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten. 7.2 Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderungen der Anlagen des Anlagenbetreibers müssen den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, den notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers (TAB) sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich insbesondere, die in Ziffer 10.1 genannten Richtlinien und Bedingungen einzuhalten. 7.3 Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, seine Anlagen so in Stand zu halten und zu betreiben, dass Rückwirkungen auf das Versorgungsnetz des Netzbetreibers vermieden werden. 7.4 Die Einspeisung kapazitiver Blindarbeit in das Versorgungsnetz des Netzbetreibers ist nicht zulässig. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung kann der Netzbetreiber nach seiner Wahl den Einbau ausreichender Kompensationsanlagen verlangen. 7.5 Die gemäß Ziffer 2 vereinbarte Einspeiseleistung ist verbindlich und darf nur mit Zustimmung des Netzbetreibers überschritten werden. 7.6 Der Anlagenbetreiber gewährleistet den jederzeitigen Zutritt des Netzbetreibers zum Grundstück, zur elektrischen Anlage sowie zu den Mess- und Steuereinrichtungen, soweit dies zur Wahrnehmung der vertraglichen Rechte und Pflichten oder zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Netzbetreibers erforderlich ist. 8. Haftung / Versicherung Die Haftung der Parteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit nicht 7 Abs. 3 EEG Anwendung findet, gilt: Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Ersatz je Schadensereignis auf folgende Beträge begrenzt: 1,00 Mio EUR für Sachschäden, 0,25 Mio EUR für Vermögensschäden. Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ebenso wenig bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Hier ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen und auf Verlangen des Netzbetreibers nachzuweisen. Seite - 3
4 9. Ansprechpartner 9.1 Ansprechpartner des Netzbetreibers für Fragen zur Betriebsführung und Störungsmeldungen: Netzleitstelle der SWE Technische Service GmbH Magdeburger Allee 34, Erfurt Tel. Nr.: +49(0) Fax-Nr.: +49(0) Ansprechpartner des Anlagenbetreibers: Name:... Anschrift:... Tel. Nr.:... Fax-Nr.: Vertragsbestandteile 10.1 Folgende Richtlinien/Regelungen sind Bestandteil des Vertrages in ihrer jeweils aktuellen Fassung: - Technische Anschlussbedingungen TAB 2007 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz einschließlich der Erläuterungen der BDEW Landesgruppe Thüringen, - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz einschließlich Merkblättern und Hinweisen Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) einschließlich der Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers gelten entsprechend jeweils in ihrer aktuell gültigen Fassung, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Anschlussnehmer/-nutzer im Sinne der NAV ist der Anlagenbetreiber Diese Regelungen sind im Internet unter, Stromnetz, abrufbar. Sie werden dem Kunden auf Anforderung zur Einsicht vorgelegt. 11. Eigentümerwechsel Sofern nicht anders geregelt, bestätigt der Anlagenbetreiber ausdrücklich, diesen Vertrag als Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstücks abzuschließen. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, bei einer Übertragung des Eigentums am Grundstück oder an der EEG-Anlage auf einen Dritten den Eigentumsübergang sowie Name, Adresse und Geburtsdatum des Erwerbers dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform mitzuteilen. 12. Übertragung von Rechten und Pflichten Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen werden. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. Seite - 4
5 13. Formerfordernisse Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Netzanschlussvertrages bedürfen der Schriftform. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 14. Datenschutz Der Netzbetreiber erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Anlagenbetreibers, soweit dies der Vertragsdurchführung dient. Der Netzbetreiber ist berechtigt, insbesondere Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Vertragsabwicklung erforderlich ist. Hierbei beachtet der Netzbetreiber die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Vorliegender Vertrag existiert in 2-facher Ausfertigung. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Anlagenbetreiber, dass er die aufgeführten Anlagen erhalten hat. SWE Technische Service GmbH im Auftrag der SWE Netz GmbH Erfurt, den, den Unterschrift 1 Unterschrift 2 Anlagenbetreiber entsprechend Unterschriftsordnung (Firmenstempel, Dienstsiegel) Anlagen 1 - Rechnung zum Netzanschlussvertrag 2 - Freistellungsbescheinigung Seite - 5
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