Die Fortschritt gemeinnützige GmbH mit Sitz in Niederpöcking, nachfolgend Träger, erlässt die folgende

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1 Stempel der Kindertagesstätte: Die Fortschritt gemeinnützige GmbH mit Sitz in Niederpöcking, nachfolgend Träger, erlässt die folgende Kindertagesstättenordnung (Kindertagesstättenordnung vom 01. Juni 2011 in der Fassung vom 01. Februar 2014) Präambel FortSchritt ist politisch und weltanschaulich unabhängig. Aus unserem Selbstverständnis heraus ist die Bildung, Erziehung und Förderung von Kindern nur unter ganzheitlichem Aspekt möglich. Die Grundlage unseres Handelns ergibt sich aus unserem Leitbild, das in jeder Einrichtung aushängt und über unsere Homepage () einzusehen ist. Kindertagesstätten sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern (Art. 2 BayKiBiG). Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht stets das Wohl des Kindes. In diesem Sinn sehen wir es als unseren Auftrag, in unseren Einrichtungen die bestmöglichen Rahmenbedingungen für alle Kinder zu schaffen. Wir achten auf eine altersgerechte und Kind spezifische Förderung und legen großen Wert auf eine vertrauensvolle Erziehungspartnerschaft mit den Eltern *). Unsere Kindertagesstätten werden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VIII), des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetztes (BayKiBiG) und seiner Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) geführt. 1 [Aufgaben der Kindertagesstätte] Die Kindertagesstätte unterstützt, ergänzt und begleitet die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe und -verantwortung. Damit erfüllt die Einrichtung einen von Gesellschaft, Staat und Kirche anerkannten Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie vermittelt den Kindern nach Maßgabe wissenschaftlicher Forschungsergebnisse bestmögliche Entwicklungs- und Bildungschancen. Dabei berücksichtigt die Einrichtung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Sie bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentwicklung, sowie soziale Verhaltensweisen und versucht, Entwicklungsmängel auszugleichen. Sie berät die Eltern in Erziehungsfragen. Die gemeinnützige GmbH Fortschritt ist als Träger verantwortlich für die gesamte Betreuungs-, Bildungsund Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte. Leitziel der pädagogischen Bemühungen ist der wertorientierte, gemeinschaftsfähige, schöpferische Mensch, der sein Leben eigenverantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann. *) Wir verwenden im Folgenden den Begriff Eltern um den sperrigen Begriff Personensorgeberechtigte zu vermeiden. Die Kindertagesstättenordnung richtet sich aber natürlich an alle Personensorgeberechtigten.

2 2 [Aufnahmekriterien] (1) Alle vorangemeldeten Kinder werden gleichermaßen und unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihrer Behinderung in unseren Kindertagesstätten aufgenommen, soweit und solange deren jeweilige Aufnahmefähigkeit ausreicht und einer Aufnahme nicht andere Gründe entgegenstehen. Falls nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Kriterien über die Aufnahme: der Wohnsitz des Kindes befindet sich in der Kommune der Einrichtung die Eltern sind berufstätig bzw. in einer Ausbildung das Kind lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil das Kind hat bereits einen Geschwisterteil in der Einrichtung die Aufnahme erscheint aus pädagogischer bzw. psychologischer Sicht für das Wohl des Kindes in besonderem Maße ratsam es besteht eine besondere Notlage der Zeitpunkt des Eingangs der Voranmeldung (vgl. dazu 3) (2) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch den Träger, der die Entscheidung an die Einrichtungsleitung delegieren kann. Neben den oben genannten Kriterien, sind für den Träger im Weiteren pädagogische Gründe (z.b. Eignung des Kindes, geeignete Zusammensetzung der Gruppen (nach Alter, Geschlecht usw.) und wirtschaftliche Gründe (z.b. Auslastung der Einrichtung) für die Aufnahme entscheidend. (3) Aus den genannten Kriterien ergibt sich kein einklagbarer Anspruch auf einen Betreuungsvertrag. 3 [(Vor-)Anmeldung, Warteliste] (1) Eltern bzw. den Sorgeberechtigten wird empfohlen ihren Bedarf an einem Platz in der Einrichtung mittels einer unverbindlichen Voranmeldung (ein Formular ist über die Einrichtung erhältlich) anzukündigen, damit wir den Bedarf optimal planen können. (2) Voranmeldungen werden bis maximal zwölf Monate vor dem Eintrittstermin entgegengenommen. Alternativ zu einer über das Jahr verteilten, laufenden Voranmeldung, können einzelne Einschreibetage vorgegeben werden. Die Einrichtung informiert über die gängige Praxis vor Ort. (3) Die Anmeldung erfolgt schriftlich durch Abschluss eines Betreuungsvertrages auf der Grundlage eines Aufnahmegespräches zwischen der Einrichtungsleitung und den Eltern. In dem Aufnahmegespräch werden die Eltern über das Konzept, die Kosten, die Buchungszeitregelungen und alle wichtigen Regelungen informiert. (4) Kinder, die aus einem Mangel an Betreuungsplätzen nicht aufgenommen werden können, werden in Wartelisten eingetragen und informiert, sobald ein Platz angeboten werden kann. Seite 2 von 7

3 4 [Betreuungsvertrag (Aufnahme, Dauer, Probezeit, Beendigung, Änderung der Buchungszeiten)] (1) Der Betreuungsvertrag wird schriftlich geschlossen. Es gelten die Regelungen zu Dauer und Beendigung des Betreuungsvertrages. Ergänzend hierzu, gelten die folgenden Regelungen dieser Ordnung. (2) Der Betreuungsvertrag wird grundsätzlich für das ganze Kindertagesstättenjahr ( bis des Folgejahres) geschlossen. Abweichend hiervon ist die Aufnahme eines Kindes auch unter dem Jahr möglich, soweit freie Plätze vorhanden sind und die Einrichtungsleitung die Aufnahme des Kindes befürwortet. (3) In der Kinderkrippe können Kinder frühestens ab dem 6. Lebensmonat aufgenommen werden, im Kindergarten frühestens ab dem zweiten Lebensjahr. Die Aufnahme im Kinderhort ist ab dem Schuleintritt möglich. Erreicht ein Kind die für die jeweilige Einrichtung übliche Altersobergrenze (Krippe: 3 Jahre; Kindergarten: 6 Jahre; Hort: 10 Jahre) endet der Anspruch auf einen Betreuungsplatz in der jeweiligen Einrichtung. (4) Die Aufnahme eines Kindes in die jeweilige Kindertagesstätte erfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit beträgt sechs Wochen. In dieser Zeit soll festgestellt werden, ob das Kind für den Besuch der Einrichtung geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krippen- und Kindergartenkinder. Hier sollten Eltern berücksichtigen, dass die Dauer der Eingewöhnungszeit abhängig vom jeweiligen Kind ist, Eltern wird empfohlen ausreichend lange Freiraum zu planen. (5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. (6) Die Lage der Buchungszeiten oder der Umfang der Buchungszeiten kann auf Antrag (bitte benutzen Sie den Vordruck Antrag auf Stundenänderung ) geändert werden. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Einrichtungsleitung in Absprache mit dem Träger. Eine nachträgliche Reduktion der Buchungszeiten ist leider nicht möglich. Andere Änderungen sollten max. 2 mal pro Betreuungsjahr, frühestens jedoch nach drei Monaten nach Beginn der Betreuung, beantragt werden. 5 [Öffnungszeiten, Nutzungszeiten, Verspätungen] (1) Die regelmäßigen Öffnungszeiten der Einrichtung werden vom Träger unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Aspekten und nach Absprache mit der Leitung und dem Elternbeirat festgelegt. (2) Die Öffnungszeiten der Einrichtungen hängen in den Kindertagesstätten aus und finden sich auf unserer Homepage () unter der Rubrik Einrichtungen. (3) Der Träger ist berechtigt, die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte, insbesondere aus betrieblichen oder personellen Gründen, auch während des laufenden Jahres zu ändern. Änderungen werden den Eltern rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten, bekannt gegeben. (4) Um einen regelmäßigen und organisierten Tagesablauf zu gewährleisten, ist eine Kernzeit vorgesehen, damit das pädagogische Programm durchgeführt werden kann. In dieser Zeit können Kinder weder gebracht noch abgeholt werden. (5) Bei kurzfristigen, nicht absehbaren Verspätungen der Eltern (z.b. Stau), sollte die Einrichtung möglichst unmittelbar informiert werden. Bei einer vorhersehbaren Verspätung (z.b. Arzttermin), sollten die Eltern die Einrichtung so frühzeitig wie möglich informieren, damit sich das Team rechtzeitig auf die Situation einstellen kann. Im Übrigen gilt die angehängte Regelung bei Zuspätkommen der Eltern/Abholberechtigten. Der Elternbeirat der jeweiligen Kindertagesstätte kann zusammen mit der Einrichtungsleitung eigene Hausregelungen für diesen Bereich aufstellen. Seite 3 von 7

4 6 [Schließzeiten, Ferienordnung] (1) Kindertagesstätten sind Schließzeiten (Ferienzeit, Brückentage, Fortbildungstage) von bis zu 35 Tagen im Jahr gestattet (Art. 21 BayKiBiG i.vb. 20 AVBayKiBiG). Die Tage, an denen die Einrichtung geschlossen ist, werden vom Träger in Absprache mit der Einrichtungsleitung und dem Elternbeirat festgelegt. Die Schließtage werden den Eltern zu Beginn eines Kindertagesstättenjahres schriftlich oder durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. (2) Muss der Träger aus dringenden betrieblichen Gründen die Kindertagesstätte vorübergehend schließen, werden die Eltern unverzüglich informiert. Dringende Gründe sind z.b. die Anordnung durch das Gesundheitsamt bei ansteckenden Krankheiten oder wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb durch Krankheit oder Ausfall der Mitarbeiter/innen nicht gesichert werden kann. (3) Ist die Kindertagestätte aus einem der genannten Gründe geschlossen, haben die Eltern keinen Anspruch auf Öffnung und können wegen der Schließung keinen Schadensersatz fordern. 7 [Hausordnung, Hausrecht] (1) Die Einrichtungen können in Absprache mit dem Träger und dem Elternbeirat eigene Hausordnungen erarbeiten. (2) Sowohl die Einrichtungsleitung, als auch ihre Stellvertretung und alle Mitarbeiter/innen der Kindertagesstätten üben in den jeweiligen Einrichtungen und dem Gelände das Hausrecht aus. Weisungen des Personals, insbesondere zum Schutz der Kinder, ist Folge zu leisten. Missachtungen können eine fristlose Kündigung zur Folge haben. 8 [Aufsichtspflicht] (1) Der Träger übernimmt von den (nach 1631 Abs. 1 BGB gesetzlich aufsichtspflichtigen) Eltern durch den Betreuungsvertrag die vertragliche Aufsichtspflicht. Es besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht für Kinder, für die kein Betreuungsvertrag geschlossen wurde. (2) Der Träger ist berechtigt, die übernommene vertragliche Aufsichtspflicht auf die Einrichtungsleitung, sowie die weiteren pädagogischen Mitarbeiter/innen zu übertragen. (3) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die von den Eltern gewünschte Betreuungszeit, also auf die gesamte Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und Ähnlichem. Die Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kind den Bereich der Kindertagesstätte betritt und von dem pädagogischen Personal übernommen wird. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigte Person; bei Schulkindern mit schriftlicher Erlaubnis der Eltern mit Verlassen der Einrichtung. (4) Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn die Eltern oder die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kind zu einer Veranstaltung der Kindertagesstätte begleiten oder dort mit dem Kind anwesend sind. Außerhalb der Öffnungszeit kann die Beaufsichtigung der Kinder durch das pädagogische Personal nicht gewährleistet werden. (5) Die zur Abholung des Kindes berechtigten Personen sind der Leitung schriftlich und im Voraus zu benennen. Soll das Kind nicht von den Eltern abgeholt werden, ist eine besondere Benachrichtigung erforderlich. Eine telefonische Benachrichtigung ist grundsätzlich aus Sicherheitsgründen nicht ausreichend. Seite 4 von 7

5 9 [Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten der Eltern] (1) Eine wirkungsvolle pädagogische Arbeit zum Wohle des Kindes und dessen geistige, seelische und körperliche Entwicklung ist ohne partnerschaftliche Mitarbeit der Eltern nicht möglich. Die Kindertagesstätten bieten deshalb Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und Austausches an. Die Eltern sollen daher nach Möglichkeit an den Elternabenden regelmäßig teilnehmen und auch die angebotenen Gesprächs- und Mitwirkungsmöglichkeiten wahrnehmen. Für Eltern von nicht schulpflichtigen Kindern ist mindestens ein Elterngespräch pro Kindertagesstättenjahr mit der zuständigen Erzieherin obligatorisch. (2) Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Eltern verpflichtet ihre Anschrift und die (private und dienstliche) Telefonnummer anzugeben unter der sie während der Öffnungszeit erreichbar sind. Jede Änderung dieser Angaben ist der Einrichtungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Die Eltern verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Die Eltern sind im Rahmen des Art. 26a BayKiBiG verpflichtet, dem Träger zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden Daten mitzuteilen: Name und Vorname des Kindes, Geburtsdatum des Kindes, Geschlecht des Kindes, Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern, Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern, Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe (Art. 21 Abs. 5) und Rückstellung des Kindes von der Aufnahmen in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG. Änderungen sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Wir haben Sie in diesem Zusammenhang über Ihre Pflichten und die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen: Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, Art. 26b: Bußgeldvorschriften (1) Mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 26a Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Abs. 1 sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Seite 5 von 7

6 10 [Erkrankung, Krankheitsfälle, Meldepflicht, Medikamente] (1) Erkrankungen des Kindes oder der Befall mit Kopfläusen des Kindes sind der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen sind insbesondere der Verdacht auf Krankheiten bzw. Krankheiten, die nach näherer Maßgabe des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) der Meldepflicht unterliegen, wie z.b. Befall mit Noroviren oder Salmonellen; die Erkrankung an EHEC, Botulismus, Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, virusbedingtes hämorragisches Fieber oder Meningokokken-Meningitis oder Sepsis. Weiterhin sind auch Masern, Keuchhusten, Mumps, Windpocken, Scharlach, Scabies (Krätze) und die Hand-Fuß-Mund- Krankheit zu melden. Auch die Erkrankung eines Familienmitglieds an einer dieser Krankheiten ist der Leitung mitzuteilen. Die an diesen Infektionen erkrankten Kinder dürfen die Kita erst dann wieder betreten, wenn zwei Tage keine Krankheitszeichen mehr bestehen. Die Wiederzulassung zum Besuch kann von der Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden. (2) Kinder die krank sind dürfen die Kindertagesstätte nicht besuchen. Bereits gebrachte Kinder müssen aus der Einrichtung unverzüglich abgeholt werden, wenn die Einrichtungsleitung oder ihre Stellvertretung dies als notwendig betrachtet. Maßgeblich hierfür ist die Entscheidung der Leitung oder ihrer Stellvertretung. Um eine Ausbreitung von Krankheiten zu vermeiden, um andere Kinder und unsere MitarbeiterInnen zu schützen, dürfen Kinder, die wegen Fieber, Durchfall (mit Ausnahme Noroviren, EHEC usw. siehe oben!) oder Erbrechen nicht in die Einrichtung gebracht werden oder aus der Einrichtung abgeholt werden müssen, diese mindestens am Folgetag nicht besuchen. Das Kind muss mindestens einen Tag frei von Beschwerden/Symptomen sein, bevor es die Einrichtung wieder besuchen darf. (3) Besonderheiten bezüglich Gesundheit oder Konstitution des Kindes sind der Einrichtungsleitung mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Behinderungen, Anfalls- oder Bluterkrankungen, Allergien oder Unverträglichkeiten. (4) Die MitarbeiterInnen dürfen grundsätzlich keine Medikamente verabreichen. Die jeweilige Einrichtungsleitung entscheidet, ob und inwieweit eine Medikamentengabe im Einzelfall übernommen werden kann. Die Einrichtungsleitung kann in diesem Fall auf eine vorherige Rücksprache bzw. Einweisung durch den behandelnden Kinderarzt bestehen. In jedem Fall muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorliegen. In dieser Erklärung müssen das Medikament, die Dosierung, die Verabreichungsweise und die Dauer der Einnahme enthalten sein. Bei ärztlich verordneten Medikamenten ist die Vergabe durch die Einrichtung zu protokollieren. Unsere MitarbeiterInnen dürfen keine Spritzen oder Injektionen geben. Bei zuckerkranken Kindern und bei Kindern mit bekannten, schweren allergischen Reaktionen kann von dieser Regel eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Injektionen mit einer Spritzhilfe verabreicht werden. In diesem Fall muss das Einverständnis des Trägers vorliegen und eine Einweisung der Mitarbeiterinnen durch den behandelnden Arzt (Verabreichung und Verhalten im Notfall) erfolgen. 11 [Versicherungsschutz] (1) Die Kinder sind nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz besteht für den direkten Weg zum und von der Kindertagesstätte, während des Aufenthaltes in der Einrichtung sowie während der Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen der Kindertagesstätte außerhalb deren Grundstücks. Für die Teilnahme an Ausflügen und Veranstaltungen holt die Einrichtungsleitung die Zustimmung der Eltern ein. (2) Jeder Unfall oder sonstiger Schadensfall ist der Einrichtungsleitung oder ihrer Stellvertretung unverzüglich mitzuteilen. Alle Unfälle auf dem Weg zur und von der Kindertagesstätte sind zu melden, auch wenn eine ärztliche Behandlung nicht erforderlich ist. Seite 6 von 7

7 (3) Für mitgebrachte Kleidung, Spielzeug, Schmuck, Wertsachen und Ähnliches übernimmt der Träger keine Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verlustes, der Verwechslung, der Beschmutzung oder der Beschädigung. 12 [Datenschutz] (1) Alle Angaben der Eltern und des Kindes werden nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben in ihrer jeweils gültigen Fassung streng vertraulich behandelt. Die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Nutzung erfolgt im Rahmen der 61f. des SGB VIII (Sozialgesetzbuch, Achtes Buch). Ihre Daten werden vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zu internen Zwecken gespeichert und verarbeitet. Ihrer Heimatgemeinde müssen wir aufgrund der öffentlichen Förderung das Ein- bzw. Austrittsdatum Ihres Kindes bei uns mitteilen. Bei Gastkindern (= Einrichtung befindet sich nicht im Wohnort) müssen wir darüber hinaus auch den Umfang der wöchentlichen Buchungszeit übermitteln. Ein Datenaustausch mit anderen Personen oder Institutionen findet nur statt, soweit dieser erforderlich ist und die Zustimmung der Eltern vorliegt. Ausnahmen können im begründeten Fall, im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung, notwendig sein. (2) Die Eltern werden gebeten die Einverständniserklärung für Foto-, Film- und Tonaufnahmen zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit im Anhang des Betreuungsvertrages zu unterzeichnen. Der Träger und die Einrichtung achten auf einen verantwortungsvollen Umgang mit den Aufnahmen. Das Einverständnis kann durch eine schriftliche Erklärung jederzeit widerrufen werden. (3) Eltern und anderen Besuchern unserer Einrichtungen sind Foto- und Filmaufnahmen nur in Absprache mit der Einrichtungsleitung gestattet. Details hierzu finden sich in der angehängten Information zum Thema Foto- und Filmaufnahmen. Anlagen Regelung bei Zuspätkommen der Eltern/Abholberechtigten Information zum Thema Foto- und Filmaufnahmen Belehrung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz Seite 7 von 7

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