Vergütungssystem des Teilkonzerns NORD/LB Luxembourg
|
|
- Damian Vogel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vergütungssystem des Teilkonzerns NORD/LB Luxembourg Offenlegung gemäß des Rundschreibens 10/496 der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) sowie gemäß 16 der Instituts-Vergütungsverordnung (Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, Deutschland) in Verbindung mit Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anmerkung: Dieses Dokument wurde mit Unterstützung von PWC Luxembourg und D-Frankfurt erstellt.
2 Einordnung in die Regularien über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) hat am mit ihrem Rundschreiben 10/437 (Richtlinien zur Vergütungspolitik) regulatorische Anforderungen für die Vergütung in Banken festgelegt. Danach sind die Banken aufgefordert worden, ihre Vergütungsgrundsätze im Gesamtzusammenhang zu dokumentieren, um sie nachvollziehbar zu machen. Das Rundschreiben 10/437 wird ergänzt durch die Rundschreiben 10/496 und 11/505. Der Teilkonzern NORD/LB Luxembourg, bestehend aus der Norddeutschen Landesbank Luxembourg S.A., deren 100%ige Tochter, die NORD/LB Covered Finance Bank S.A. und der Skandifinanz, Zürich/Schweiz, (die ihre Geschäftsaktivitäten vollständig zurückgeführt hat und für den Teilkonzern keine strategische Relevanz mehr hat), - nachfolgend NORD/LB Luxembourg oder die Bank genannt -, muss neben den Anforderungen der CSSF die Bestimmungen der Instituts-Vergütungsverordnung, die eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums in Deutschland ist, beachten. Zwar gilt diese Verordnung nicht für Kreditinstitute mit Sitz in Luxemburg, jedoch schreibt 27 der Instituts- Vergütungsverordnung vor, dass die Leitungsorgane des übergeordneten Unternehmens, also der NORD/LB AöR, D-Hannover, für die Einhaltung der Verordnung in den nachgeordneten Unternehmen, damit auch Konzerngesellschaften im Ausland, verantwortlich sind. Die Anforderungen der Instituts-Vergütungs-verordnung dürfen jedoch nicht mit dem luxemburgischen Recht kollidieren, was nicht der Fall ist. Governance-Struktur im Bereich Vergütung Der Vorstand ist für die angemessene Ausgestaltung des Vergütungssystems der Mitarbeiter der Bank verantwortlich. In diesem Zusammenhang genehmigt der Vorstand das Vergütungssystem, die Budgets zur variablen Vergütung und zur Anpassung der Grundvergütungen gemäß Kompetenz. Der Aufsichtsrat wird in diesen Prozess kompetenzmäßig mit eingebunden. Die Vergütung des Vorstands unterliegt der Verantwortung des Aufsichtsrats. Die Grundvergütung sowie der Zielwert für die variable Vergütung sind im jeweiligen Anstellungsvertrag abschließend geregelt. Die Ermittlung der konkreten variablen Vergütung für ein Geschäftsjahr ist im Rahmen der Vergütungsgrundsätze geregelt. Bezüglich der Vergütungsgrundsätze für die Risk Taker haben die jeweiligen Aufsichtsräte beschlossen, den Präsidialausschuss nach Fertigstellung und Einführung der Vergütungsgrundsätze mit der Administrierung, d. h. mit der Überwachung der Umsetzung, zu betrauen. Weiterhin werden die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes beauftragt, die Umsetzung der Vergütungsgrundsätze im Sinne des Rundschreibens im Rahmen ihrer Geschäftsführung vorzunehmen. Die Vergütungsgrundsätze werden jährlich überprüft und falls erforderlich durch Beschluss des Aufsichtsrates angepasst. Der Aufsichtsrat entscheidet über die zur Auszahlung kommende variable Vergütung sowohl an die Mitglieder des Vorstands, die Risk Taker und an die übrigen Mitarbeiter (Non Risk Taker) der NORD/LB Luxembourg. Den Richtwert für die Entscheidung des Aufsichtsrates
3 bildet die nach diesen Grundsätzen ermittelte variable Vergütung (Tantieme und Bonus). Hierbei kann der Aufsichtsrat von den nach diesen Grundsätzen ermittelten Richtwerten bspw. aus geschäftspolitischen Gründen, Risikoaspekten oder Konzernerwägungen abweichen. Soweit von dem ermittelten Richtwert abgewichen wird, soll im betreffenden Aufsichtsratsbeschluss eine Begründung für diese Entscheidung festgehalten werden. Grundsätze der Vergütung Das Vergütungssystem der Bank wird laufend durch das Personalmanagement überwacht. Es zielt auf den nachhaltigen Erfolg der Bank ab und ist auf eine interne Angemessenheit der Vergütungen im Vergleich der verschiedenen Unternehmensbereiche ausgerichtet. 1. Fixgehalt Jeder Mitarbeiter erhält ein Fixgehalt in angemessener Höhe, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Arbeitsverträge der Tarifmitarbeiter unterliegen den Regularien des Tarifvertrages des luxemburgischen Bankgewerbes. Die Vergütung selbst richtet sich nach den Tarifgruppen und beinhaltet 12 Monatsgehälter, eine konjunkturelle Prämie sowie eine tarifliche Sonderzahlung (13. Monatsgehalt). Das Jahresfixgehalt der AT-Mitarbeiter (Non Risk Taker und Risk Taker), das in 12 Monatsgehältern ausbezahlt wird, orientiert sich an den Gegebenheiten des Bankplatzes Luxemburg und wird im Rahmen eines Gehaltsvergleichs regelmäßig überprüft. Das Fixgehalt spiegelt im Übrigen die gestellten Anforderungen an den einzelnen Mitarbeiter bezüglich Know-how und Erfahrung wider. Steigerungen des Fixgehaltes erfolgen gezielt und individuell und reflektieren damit das Leistungsbild des Mitarbeiters. 2. Variable Vergütung Zusätzlich zu dem Jahresfixgehalt kann jeder Mitarbeiter grundsätzlich eine variable Vergütung erhalten. Diese Zahlung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ertrags- und Finanzlage sowie die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Bank sowie die Ertrags- und Finanzlage des betreffenden Geschäftsbereichs dies zulässt. Die Höhe der variablen Vergütung richtet sich nach den erreichten Zielen gemäß Zielvereinbarungsprozess sowie dem Gesamtleistungsbild des Mitarbeiters. Die Auszahlung dieser variablen Vergütung steht in allen Fällen im Ermessen der Bank. Die Regelung, dass die Auszahlung einer variablen Vergütung auch bei wiederholter Gewährung keinen Rechtsanspruch begründet, ist Bestandteil der individuellen Arbeitsverträge und wird von den betroffenen Personen anerkannt. Der Höchstbetrag für die variable Vergütung beläuft sich auf maximal 100% des Fixgehalts, bzw. 50% der Gesamtvergütung. Einzelvertragliche Ansprüche auf Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit sind und werden nicht vereinbart.
4 Garantierte variable Vergütungen werden nicht vereinbart. Eine Ausnahme bildet die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses in dessen Rahmen eine variable Vergütung längstens für ein Jahr garantiert werden kann. Die Zahlung der variablen Vergütung erfolgt grundsätzlich im Frühjahr eines Jahres nach der ersten Aufsichtsratssitzung für das vergangene Geschäftsjahr. Variable Vergütung der Risk Taker: Risk Taker sind solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit Auswirkungen auf folgende Tatbestände hat: Verantwortung der Geschäfts- und Risikopolitik der Gesamtbank sowie Mitwirkung bei großen Einzel-Geschäften (Risiko-Level 1) Verantwortung der Risikostrategie eines wichtigen Geschäftsbereichs sowie Mitwirkung bei großen Einzel-Geschäften oder im Rahmen der Gesamtbanksteuerung (Risiko-Level 2) Mitwirkung bei der Definition und Umsetzung der Risikostrategie und/oder Mitverantwortung für die Risikobewertung von Einzel-Geschäften und/oder Portfolien, Mitwirkung bei der inhaltlichen Gestaltung der Vergütungsgrundsätze, Kontrolle und Überprüfung der Umsetzung und Einhaltung der Vergütungsgrundsätze (Risiko-Level 3) Insgesamt sind solche Mitarbeiter als Risk Taker definiert, die entweder Mitglied der Verwaltungs- und Leitungsorgane sind oder deren Tätigkeit im Unternehmen eine wesentliche Auswirkung auf das Risikoprofil des Teilkonzern NORD/LB Luxembourg haben. Der Vorstand hat dementsprechend die Auswahl vorgenommen und den jeweiligen Funktionen einen Risiko-Level zugeordnet, nachdem sich der Höchstbetrag der variablen Vergütung richtet. Die Vergütungsgrundsätze wurden vom Leiter Personal mit Unterstützung der Firma Towers Watson GmbH, D-Frankfurt, erstellt, wobei auch die Leiter der Bereiche Controlling, Finance, Revision und Compliance in den Prozess eingebunden waren. Die Mitarbeiter der Kontrollfunktionen werden entsprechend der Erreichung ihrer funktionsverbundenen Ziele vergütet, unabhängig von den Funktionen, die sie beaufsichtigen. Die variable Vergütung ist für die Mitarbeiter der Kontrollfunktionen auf max. 50% der Gesamtvergütung begrenzt, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Aufsichtsrat kontrolliert die variable Vergütung der Mitarbeiter der Kontrollfunktionen und genehmigt diese explizit. Die maximale Vergütungsopportunität bei der variablen Vergütung ist im Verhältnis zum Fixgehalt begrenzt und richtet sich nach dem Risk Taker-Level, dem die ausgeübte Funktion zugeordnet ist. Sie beträgt, je nach Risiko Level 50% bis maximal 100% des Fixgehaltes bzw. 33,33% bis 50% der Gesamtvergütung. Bei den Mitgliedern des Vorstands beträgt der maximale Wert 150% des vom Präsidialauschuss bzw. Aufsichtsrat festgelegten Zielwerts der variablen Vergütung und maximal 100% des Fixgehaltes. Die variable Vergütung setzt sich zusammen aus einer Tantieme, die die quantitativen Ergebnisse eines Risk Takers bewertet und einem Bonus, der die individuellen (qualitativen) Ergebnisse eines Risk Takers bewertet. Zusammen ergeben sie einen Wert von 100%. Die Tantieme beträgt maximal 80% des respektiven Maximalbetrags der variablen Vergütung und basiert auf kollektiven quantitativen Leistungskriterien.
5 Der Bonus beläuft sich auf maximal 20% und basiert auf qualitativen Leistungskriterien. Die tatsächlich zur Auszahlung gelangende Höhe der variablen Vergütung richtet sich nach den im Leistungsjahr erzielten Ergebnissen und Leistungen: Sofern quantitative Erfolgsgrößen zu Grunde gelegt werden, erfolgt die Erfolgsmessung durch einen Plan-Ist-Vergleich. Die variable Vergütung einschließlich des zurückgestellten Anteils wird nur dann ausgezahlt, wenn sie angesichts der Finanz- und Ertragslage, der Angemessenheit der Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung sowie der Risikotragfähigkeit der Bank, der Finanz- und Ertragslage des betreffenden Geschäftsbereichs und der Leistung der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint. Eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Bank führt zu einer Absenkung bzw. zu einem Entfall der gesamt variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Vergütungen als auch Verringerungen bei der Auszahlung von zuvor erwirtschaften Beträgen in Betracht gezogen werden können. Ermittlung der Tantieme Bei der Ermittlung der Tantieme werden die unterschiedlichen Erfolgsebenen Bank- und Bereichserfolg berücksichtigt und je nach Risiko-Level unterschiedlich gewichtet. Der Bankund Bereichserfolg richtet sich nach den Ergebnissen des Teilkonzerns Luxembourg, bestehend aus der NORD/LB Luxembourg S.A. und der NORD/LB Covered Finance Bank S.A. Für die NORD/LB Covered Finance Bank S.A. hat die NORD/LB Luxembourg eine Patronatserklärung abgegeben. Um dem Erfordernis der Nachhaltigkeit gerecht zu werden, werden die Kennzahlen Betriebsergebnis nach Risiko/Bewertung und vor Steuern sowie der Deckungsbeitrag des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Art gemessen, dass die konkrete Erfolgsmessung das abgelaufene Geschäftsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre berücksichtigt. Die individuelle Leistungsebene wird ausschließlich bei der Bemessung des Bonus berücksichtigt. Ermittlung des Bonus Der individuelle Bonus kann maximal 20% der gesamten variablen Vergütung betragen. Der Bonus reflektiert die individuellen Leistungen eines Risk Takers soweit sie nicht über die bank- oder bereichsbezogenen quantitativen Erfolgsgrößen abgebildet werden. Die individuelle Leistung wird im Rahmen des Leistungsmanagements gemessen. Hierfür erfolgt eine Bemessung der individuell zu erreichenden Ziele (Zielvereinbarung) sowie eine Beurteilung der für die Aufgabenerbringung relevanten Beurteilungskriterien (Leistungsbeurteilung). Im Rahmen qualitativer Ziele sowie Beurteilungskriterien zur Arbeitsqualität sind neben individuellen Arbeitsergebnissen auch Compliance-Anforderungen relevant, wie z. B. die Einhaltung der internen Vorschriften und Prozesse die Konformität mit den Systemen und Kontrollen der Bank die Einhaltung der Standards beim Umgang mit Kunden und Anlegern Die Ermittlung der Bonushöhe erfolgt auf der Grundlage der gemessenen Zielerreichung und Erfüllung der stellenbezogenen Anforderungen durch den Vorgesetzten für die Vorstände durch den Aufsichtsrat bzw. den Präsidialausschuss.
6 Sollte sich herausstellen, dass die regulatorischen Verpflichtungen in einem Maß erfüllt sind, die die Auszahlung eines Bonus nicht rechtfertigen bzw. zulassen, können die Entscheidungsgremien auch die Tantieme des entsprechenden Risk Takers um bis zu 50% des ermittelten Wertes kürzen. Anwendung des Proportionalitätsprinzips Gemäß dem CSSF Rundschreiben 11/505 liegt die NORD/LB Covered Finance Bank S.A. unter den zwei in dem Rundschreiben definierten Schwellenwerten und darf folglich das Proportionalitätsprinzip auf Bankebene anwenden. Allerdings beschäftigt die NORD/LB Covered Finance Bank S.A. seit dem keine eigenen Mitarbeiter mehr. Die NORD/LB Luxembourg liegt über diesen Schwellenwerten, so dass die Anwendung des Proportionalitätsprinzips auf Ebene der materiellen Risk Taker zu überprüfen ist. Als Folge darf die variable Vergütung der Risk-Takers sofort ausbezahlt werden, soweit die variable Vergütung einen Betrag von nicht übersteigen kann. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass diese Personen keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Bank haben. Übersteigen die gewährten variablen Vergütungen für die übrigen Risk Taker einen Betrag von besteht zunächst lediglich ein Anspruch auf sofortige Auszahlung von 30 % des Gesamtbetrags und weiteren 30 % nach einer Sperrfrist von sechs Monaten. Der Rest der variablen Vergütung in Höhe von 40% wird über einen Zeitraum von drei Jahren ausbezahlt, d.h. pro Jahr 13,33%. Die variable Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes wird zu 100% über einen Zeitraum von drei Jahren gestreckt, d.h. die Auszahlung erfolgt im vierten Jahr nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres für das die variable Vergütung gewährt wurde. Die Auszahlung dieser aufgeschobenen Anteile steht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fälligkeit unter Vorbehalt und trägt damit möglichen entstehenden Risiken Rechnung. Die Auszahlung steht auch unter der Bedingung, dass der Präsidialausschuss seit der Gewährung der variablen Vergütung für das entsprechende Geschäftsjahr aus Konzernsicht keine Wertminderung des Buchwertes der NORD/LB Luxembourg feststellt. Der Beschluss des Präsidialausschusses zur Auszahlung des Deferrals erfolgt schriftlich. Der aufgeschobene Anteil wird zu 50% sofort ausbezahlt und zu 50% nach einer Sperrfrist von sechs Monaten. Der aufgeschobene Anteil bei den Mitgliedern des Vorstandes wird nach Ablauf der Sperrfrist zu 100% ausbezahlt. Variable Vergütung der AT- Mitarbeiter (Non Risk Taker): Die Höhe der variablen Vergütung ist im Verhältnis zum Fixgehalt begrenzt. Sie kann unabhängig von der Funktion 50% des Fixgehaltes nicht überschreiten. Ausgangsbasis für die Bemessung der variablen Vergütung ist ein Zielwert, der in Abhängigkeit von der ausgeübten Funktion sowie des gewährten Fixgehalts für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt wird. Bei den Mitarbeitern, die neu eingestellt wurden und noch keine variable Vergütung erhalten haben, wird der Zielwert durch den Bereichs- bzw. Abteilungsleiter in Abstimmung mit dem Leiter Personal festgelegt.
7 Die tatsächlich zur Auszahlung gelangende Höhe der variablen Vergütung richtet sich nach den im Geschäftsjahr erzielten Ergebnissen der Bank und den Leistungen des Mitarbeiters. Diese werden durch die erreichten Ziele, die schriftlich in einer Zielvereinbarung festgehalten werden sowie in einer schriftlichen Beurteilung über das allgemeine Leistungsbild dokumentiert. Sofern quantitative Erfolgsgrößen zu Grunde gelegt werden, fließen diese durch eine Erfolgsmessung im Rahmen eines Plan-Ist-Vergleichs mit ein. 3. Sonstige Vergütungsbestandteile Weitere Vergütungsbestandteile wie z.b. Firmenwagen, Versicherungen oder Prämien für eine betriebliche Altersversorgung werden nicht auf einer variablen Basis gewährt, sondern richten sich nach Satzungen oder Richtlinien, die für alle Mitarbeiter allgemeingültig sind und sich nicht an individuellen Leistungskriterien ausrichten. 4. Rückforderung einer variablen Vergütung Sollte sich nach der Zahlung einer variablen Vergütung (komplett oder anteilig) herausstellen, dass diese auf der Basis von fehlerhaften Daten bezahlt wurde und der begünstigte Mitarbeiter den Fehler zu verantworten hat, wird die Bank die gezahlten Beträge vom Mitarbeiter zurückfordern. Sie wird ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. 5. Ausscheiden eines Mitarbeiters (Risk Taker und Non Risk Taker) Mitarbeiter, die die Bank verlassen, erhalten für das laufende Geschäftsjahr keine variable Vergütung. Eine Ausnahme besteht, wenn der Mitarbeiter die Bank aus altersbedingten Gründen verlässt oder innerhalb des Konzerns NORD/LB zu einer anderen Einheit wechselt. In beiden Fällen wird eine variable Vergütung nur pro rata temporis gewährt. Aufgeschobene Zahlungen bleiben davon unberührt. Zusätzliche freiwillige Abgangsentschädigungen richten sich ausschließlich nach der tatsächlich erbrachten Leistung der vergangenen fünf Jahre und werden vom Gesamtvorstand festgelegt. Die Honorierung von Misserfolgen ist in jeder Hinsicht verboten. 6. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten keine variable Vergütung, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung, die von der Generalversammlung festgelegt wird. Offenlegung von Vergütungsdaten Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich auf die Vergütung der außertariflichen Mitarbeiter (Risk Taker und Non Risk Taker), für die spezielle Vergütungsgrundsätze konzipiert wurden. Die Vergütung der Tarif-Mitarbeiter fällt nicht darunter, da diese tarifvertraglich geregelt ist und freiwillige Zahlungen in Form einer variablen Vergütung mehr den Charakter eines zusätzlichen Monatsgehaltes haben. Die gesamten für das Geschäftsjahr 2014 gezahlten Vergütungsbestandteile sind in einer separaten Datei dargestellt.
8 Luxembourg im Mai 2014
Offenlegung des Vergütungssystems der. Bayern Card-Services GmbH - -Finanzgruppe. nach 7 Instituts-Vergütungsverordnung
Offenlegung des Vergütungssystems der Bayern Card-Services GmbH - -Finanzgruppe nach 7 Instituts-Vergütungsverordnung für das Geschäftsjahr 2015/2016-1 - Präambel... 3 1. Governance Strukturen... 4 2.
MehrAddendum der Hypothekenbank Frankfurt AG zum. Vergütungsbericht 2015
Addendum der Hypothekenbank Frankfurt AG zum Vergütungsbericht 205 gemäß 6 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) vom 6. Dezember 203 Inhaltsverzeichnis Vergütungsinformationen der Hypothekenbank
MehrKonsultation 14/2009 (BA) vom 01.12.2009 Anforderungen an Vergütungssysteme
Konsultation 14/2009 (BA) vom 01.12.2009 Anforderungen an Vergütungssysteme 1 Anwendungsbereich... 2 2 Begriffsbestimmungen... 2 3 Allgemeine Anforderungen... 3 4 Besondere Anforderungen... 3 4.1 Vergütung
MehrVergütungsbericht 2015
Vergütungsbericht 2015 Offenlegungsexemplar Finanzdienstleistungsinstitut MIL Maschinen & Industrieanlagen-Leasing AG Pulheim (b. Köln) (kurz: MIL AG) Dokumentation gem. Institutsvergütungsvergütungsverordnung
MehrVergütungsbericht der Investitionsbank Berlin für das Geschäftsjahr 2013 Offenlegung nach 7 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
Vergütungsbericht der Investitionsbank Berlin für das Geschäftsjahr 2013 Offenlegung nach 7 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) Ausgestaltung der Vergütungssysteme in der IBB... 1 1. Fixes Vergütungssystem...
MehrVergütungsbericht 2015 der Süd Beteiligungen GmbH und der LBBW Venture Capital GmbH
Vergütungsbericht 2015 der Süd Beteiligungen GmbH und der LBBW Venture Capital GmbH 1 Einführung Als Unternehmen im Konzern der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) fallen beide Gesellschaften in den Geltungsbereich
MehrOffenlegungsbericht der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG gemäß 25a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KWG i. V. m. 7 und 8 Instituts-Vergütungsverordnung
Offenlegungsbericht der BerlinHannoverschen Hypothekenbank AG gemäß 25a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KWG i. V. m. 7 und 8 Institutssverordnung (InstitutsVergV) Stand Juli 2011 Inhaltsverzeichnis I. Angaben gemäß
MehrW&W Asset Management GmbH. Offenlegung der Vergütungspolitik gemäß 16 InstitutsVergV für 2015
W&W Asset Management GmbH Offenlegung der Vergütungspolitik gemäß 16 InstitutsVergV für 2015 Inhaltsübersicht Einleitung 2 Vergütungspolitik und governance 2 Zielsetzung der Vergütungssysteme 3 Vergütungssysteme
MehrDie Bank, die Ihre Sprache spricht. Vergütungsbericht. Ein Unternehmen der Bayerischen Landesbank
Die Bank, die Ihre Sprache spricht. Vergütungsbericht 2010 Ein Unternehmen der Bayerischen Landesbank Inhalt Vergütungssystem 3 Jahresfestgehalt 3 Erfolgsabhängige, variable Vergütung 3 Nebenleistungen
MehrVergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2015
Portigon AG sbericht für das Geschäftsjahr 2015 Veröffentlichung auf Basis der freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung der Portigon AG unter Bezugnahme auf die Instituts-sverordnung (InstitutsVergV)
MehrVERGÜTUNGSPOLITIK DER SOCIÉTÉ GÉNÉRALE SECURITIES SERVICES GMBH
VERGÜTUNGSPOLITIK DER SOCIÉTÉ GÉNÉRALE SECURITIES SERVICES GMBH Stand März 2016 Inhalt I. Einführung... 3 II. Rechtsnormen und Regelwerke... 3 III. Erfasste Mitarbeitergruppen... 3 IV. Risikoprofil der
MehrVergütungsbericht zum 31. Dezember Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EU) Nr. 575/2013O
Vergütungsbericht zum 31. Dezember 2015 Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EU) Nr. 575/2013O 2 Vergütungsbericht der NORD/LB Luxembourg S.A. Covered Bond Bank zum 31.12.2015
MehrOffenlegung nach 16 Instituts-Vergütungsverordnung. TeamBank AG. Seite 1 von 6. Inhalt
Offenlegung nach 16 Instituts-Vergütungsverordnung TeamBank AG Inhalt 1. Aktuelle Vergütungssysteme in der TeamBank AG 1.1 Vergütungssystem für Tarifmitarbeiter* 1.2 Vergütungssystem für außertarifliche
MehrOffenlegung quirin bank AG
Offenlegung gemäß 16 der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten für das Jahr 2013 quirin bank AG Seite 2/6 Inhalt 1 Einleitung... 3 2 Die aktuellen Vergütungssysteme
MehrGesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
Bundesrat Drucksache 592/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - Wi Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung
Mehr1) Art. 435 Abs. 2 a) CRR - Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen
Offenlegung nach Art. 435 Abs. 2 a) bis c) CRR und Art. 450 CRR ivm 16 Institutsvergütungsverordnung für das Geschäftsjahr 2015 I. Art. 435 Abs. 2 a) bis c) CRR Entsprechend der Vorgaben des Art. 435 Abs.
MehrVergütungsbericht zum 31. Dezember Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EU) Nr. 575/2013O
Vergütungsbericht zum 31. Dezember 2016 Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EU) Nr. 575/2013O 2 Vergütungsbericht der NORD/LB Luxembourg S.A. Covered Bond Bank zum 31.12.2016
MehrVerordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Instituts-Vergütungsverordnung - InstitutsVergV)
Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Instituts-Vergütungsverordnung - InstitutsVergV) InstitutsVergV Ausfertigungsdatum: 06.10.2010 Vollzitat: "Instituts-Vergütungsverordnung
MehrOffenlegung. gemäß 16 der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten für das Jahr 2013 DZ BANK AG
Offenlegung gemäß 16 der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten für das Jahr 2013 DZ BANK AG 2/9 INHALT 1. Einleitung 2. Die aktuellen Vergütungssysteme
MehrOFFENLEGUNGSBERICHT 2016 DER DZ PRIVATBANK S.A. UND DER NACHGEORDNETEN UNTERNEHMEN
LUXEMBURG OFFENLEGUNGSBERICHT 2016 DER DZ PRIVATBANK S.A. UND DER NACHGEORDNETEN UNTERNEHMEN Gemäß des Rundschreibens 10/496 der Commission des Surveillance du Secteuer Financier (CSSF) sowie gemäß 16
MehrVergütungsbericht 2013 Deka-Gruppe Veröffentlichung gemäß InstitutsVergV
Vergütungsbericht 2013 Deka-Gruppe Veröffentlichung gemäß InstitutsVergV Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2013 1. Einleitung und Überblick 3 2. Vergütungsphilosophie und Vergütungsgrundsätze 3 3.
MehrOffenlegung der Vergütungspolitik
2014 Offenlegung der Vergütungspolitik gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) 575/2013 für die DZ BANK AG und nachgeordnete Unternehmen 2/8 INHALT 1. Einleitung 2. Vergütungssysteme für Risk Taker 2.1.
MehrWL BANK. Offenlegungsbericht 2017 nach 16 InstitutsVergV
WL BANK Offenlegungsbericht 2017 nach 16 InstitutsVergV 2 Offenlegungsbericht 2017 nach 16 InstitutsVergV i.v.m. Artikel 450 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Inhalt 1 Einleitung... 3 1.1 Angemessenheit des
MehrOffenlegung nach 16 InstitutsVergV. Trianel Finanzdienste GmbH
Offenlegung nach 16 InstitutsVergV 2014 Trianel Finanzdienste GmbH Trianel Finanzdienste GmbH - Offenlegungsbericht InstitutsVergV 2 Inhaltsverzeichnis 1. Zum Unternehmen 3 2. Ausgestaltung des Vergütungssystems
MehrInformation zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der E.ON SE am 8. Juni 2016
Information zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der E.ON SE am 8. Juni 2016 Beschreibung der Änderungen des Vergütungssystems für den Vorstand der E.ON SE Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems
MehrOFFENLEGUNGSBERICHT DER DZ PRIVATBANK S.A. UND DER NACHGEORDNETEN UNTERNEHMEN 2014
BERLIN DÜSSELDORF FRANKFURT HAMBURG HANNOVER LEIPZIG MÜNCHEN NÜRNBERG OLDENBURG STUTTGART LUXEMBURG OFFENLEGUNGSBERICHT DER DZ PRIVATBANK S.A. UND DER NACHGEORDNETEN UNTERNEHMEN 2014 Gemäß des Rundschreibens
MehrOffenlegung Vergütungsbericht 2017
Offenlegung Vergütungsbericht 2017 Grundsätze über die Vergütungssysteme der Wirecard Bank AG gemäß der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Instituts-
MehrDer Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle
Der Tarifvertrag- Land (): Die Stufen der Entgelttabelle Übersicht: Stufenzuordnung bei Neueinstellungen Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei bereits Beschäftigten Beschleunigter Stufenaufstieg Sonderregelungen
MehrVergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2017
Portigon AG Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2017 Veröffentlichung auf Basis der freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung der Portigon AG unter Bezugnahme auf die Instituts-Vergütungsverordnung
MehrSüdLeasing GmbH Vergütungsbericht 2014
SüdLeasing GmbH Vergütungsbericht 2014 1 1. Ausgestaltung der Vergütungssysteme 1.1. Grundsätze des Vergütungssystems Im Dezember 2014 wurden die neuen Vergütungsgrundsätze der SüdLeasing GmbH von der
MehrOffenlegung nach 16 Instituts-Vergütungsverordnung. TeamBank AG. Inhalt
Offenlegung nach 16 Instituts-Vergütungsverordnung TeamBank AG Inhalt 1. Aktuelle Vergütungssysteme in der TeamBank AG 1.1 Vergütungssystem für Tarifmitarbeiter* 1.2 Vergütungssystem für außertarifliche
MehrOffenlegungsbericht 2015 nach 16 InstitutsVergV
Offenlegungsbericht 2015 nach 16 InstitutsVergV WL BANK Offenlegungsbericht 2015 nach 16 InstitutsVergV 2 Offenlegungsbericht 2015 nach 16 InstitutsVergV i.v.m. Artikel 450 Verordnung (EU) Nr. 575/2013
MehrSüdFactoring GmbH Vergütungsbericht 2016
SüdFactoring GmbH Vergütungsbericht 2016 Stand: Juni 2017 1. Ausgestaltung der Vergütungssysteme 1.1. Grundsätze des Vergütungssystems Die Vergütungsgrundsätze der SüdFactoring GmbH sind Teil der ganzheitlichen
MehrFörderverein Evangelische Regelschule
Satzung des Förderverein e.v. Seite 1 von 5 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: "Fördervein e.v." 2. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
MehrVergütungsordnung. Überarbeitung: Juli Erstellt durch die Abteilung Personal
Vergütungsordnung Überarbeitung: Juli 2017 Erstellt durch die Abteilung Personal 1 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1. Vorbemerkung... 3 2. Grundprinzip der Vergütung... 4 3. Information des
MehrInterne Kontrolle, Compliance-Funktion und Risikokontrolle Abgrenzung und Überschneidung
Interne Kontrolle, Compliance-Funktion und Risikokontrolle Abgrenzung und Überschneidung Stephan Heinimann heinimann@peqsolutions.ch Überblick Was hat sich geändert? Begriffsdefinition Kontrollhierarchie
MehrInformationsveranstaltung zu Pauschalen Fahrt- und. Reiseaufwandsentschädigungen
Informationsveranstaltung zu Pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Hermann Gugler Steuerberater Wien, am 26. Februar 2010 - Regelung NEU zu steuerfreien, pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen:
MehrGrundsätze der Vergütungssysteme der Heidelberger Vermögensmanagement GmbH (kurz: Heidelberger Vermögen)
Grundsätze der Vergütungssysteme der Heidelberger Vermögensmanagement GmbH (kurz: Heidelberger Vermögen) Die Heidelberger Vermögensmanagement GmbH ist eine Gesellschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
MehrINHALTSÜBERSICHT. Vergütungsbericht der ECC AG, 2012
VERGÜTUNGSBERICHT 2012 INHALTSÜBERSICHT Inhaltsübersicht... 2 2. Höhe der Gehalts- und Tantieme-Zahlungen für das Geschäftsjahr 2012... 3 3. Allgemeine Vergütungsstruktur... 3 4. Vorstandsvergütung...
MehrVergütungsbericht. gemäß 16 InstitutsVergV
2015 Vergütungsbericht gemäß 16 InstitutsVergV 1 Einführung Vergütung ist ein wesentliches Steuerungsinstrument der Düsseldorfer Hypothekenbank AG und bildet ein wichtiges Element des Strategieprozesses.
MehrSüdLeasing GmbH Vergütungsbericht 2015
SüdLeasing GmbH Vergütungsbericht 2015 Stand: August 2016 1. Ausgestaltung der Vergütungssysteme 1.1. Grundsätze des Vergütungssystems Die Vergütungsgrundsätze der SüdLeasing GmbH sind Teil der ganzheitlichen
MehrOffenlegung von Informationen über Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken gemäß Art. 450 CRR
Offenlegung von Informationen über Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken gemäß Art. 450 CRR Die bestehenden Grundsätze der Vergütungspolitik der Steiermärkischen Sparkasse wurden auch 2015 evaluiert
MehrSatzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen
Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 58 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrOFFENLEGUNGSBERICHT 2017 DER DZ PRIVATBANK S.A. UND DER NACHGEORDNETEN UNTERNEHMEN
LUXEMBURG OFFENLEGUNGSBERICHT 2017 DER DZ PRIVATBANK S.A. UND DER NACHGEORDNETEN UNTERNEHMEN Gemäß des Rundschreibens 17/658 der Commission des Surveillance du Secteuer Financier (CSSF) sowie gemäß 16
MehrVergütungsbericht 2014 Deka-Gruppe Veröffentlichung gemäß InstitutsVergV
Vergütungsbericht 2014 Deka-Gruppe Veröffentlichung gemäß InstitutsVergV Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2014 1. Einleitung und Überblick 3 2. Vergütungsphilosophie und Vergütungsgrundsätze 4 3.
MehrGeschäftsordnung für den Risikoausschuss des Aufsichtsrats der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (10. März 2016)
Geschäftsordnung für den Risikoausschuss des Aufsichtsrats der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (10. März 2016) 1 Zusammensetzung und Leitung (1) Der Ausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden
MehrVergütungsbericht der abcfinance GmbH gem. 7 Institutsvergütungsverordnung für das Jahr 2016
sbericht der abcfinance GmbH gem. 7 Institutsvergütungsverordnung für das Jahr 2016 1. Einleitung abcfinance GmbH (nachfolgend abcfinance) ist eine Leasing- und Factoringgesellschaft für den Mittelstand
MehrArbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)
Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.
MehrÜbersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L
Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen
MehrOffenlegung von Informationen über Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken gemäß Art. 450 CRR
Offenlegung von Informationen über Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken gemäß Art. 450 CRR Die bestehenden Grundsätze der Vergütungspolitik der Steiermärkischen Bank und Sparkasse AG wurden 2014 evaluiert
MehrVergütungssystem. gem. Institutsvergütungsverordnung (InsVergVO) der Spiekermann & CO AG
Vergütungssystem gem. Institutsvergütungsverordnung (InsVergVO) der Spiekermann & CO AG Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 3 1.1 Grundlagen... 3 1.2 Anwendbarkeit auf die Spiekermann & CO
Mehra) Festlegung der Vergütungspolitik
Offenzulegende Angaben zur Vergütungspolitik in der Thüringer Aufbaubank Gruppe gemäß 16 der Institutsvergütungsverordnung und Artikel 450 der Verordnung (EU) 575/2013 Die Verordnung über die aufsichtsrechtlichen
MehrOffenlegungsbericht der Santander Consumer Bank AG gem. 7 InstitutsVergV a.f.
Offenlegungsbericht der Santander Consumer Bank AG gem. 7 InstitutsVergV a.f. Die Bank ist seit dem 1. Januar 2014 bedeutendes Institut im Sinne des 17 der seit dem 01.01.2014 geltenden Fassung der InstitutsVergV.
MehrVergütungssysteme nach CRD III
Genossenschaftstag 2010 Wien, 12.11.2010 www.oegv.info Geltungsbereich Institute Kreditinstitute Incl. Tochterunternehmen Investment Firmen (Art. 4 Z 2 Abs.1 MiFID) Vergütung Alle Zahlungen oder Vergünstigungen,
MehrTarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen
Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich
MehrVergütungsbericht der abcfinance GmbH gem. 7 Institutsvergütungsverordnung für das Jahr 2015
sbericht der abcfinance GmbH gem. 7 Institutsvergütungsverordnung für das Jahr 2015 1. Einleitung abcfinance GmbH (nachfolgend abcfinance) ist eine Leasing- und Factoringgesellschaft für den Mittelstand
MehrANLEGER-INFORMATION ZU DEN ANLAGEBEDINGUNGEN
ANLEGER-INFORMATION ZU DEN ANLAGEBEDINGUNGEN Die folgenden Änderungen des Wertpapier-OGAWs NORD/LB AM Aktien Deutschland LS (ISIN DE000A1J3WL9) treten mit Wirkung zum 01.11.2014 in Kraft: 1. Die Erwerbbarkeitsgrenze
MehrInformationen zum Vergütungssystem nach 16 Instituts- Vergütungsverordnung (Vergütungsbericht)
S-Kreditpartner GmbH Informationen zum Vergütungssystem nach 16 Instituts- Vergütungsverordnung (Vergütungsbericht) Stand: Mai 2015 Die S-Kreditpartner GmbH (SKP) ist eine gemeinsame Tochter der Landesbank
MehrFörderverein Bücherei der Gemeinde Jork
Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den
MehrMindestlohn. Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für alle Angestellten einer Zahnarztpraxis, insbesondere auch für:
Mindestlohn In Deutschland gilt seit dem 01.01.2015 ein gesetzlicher und flächendeckender Mindestlohn. Dieser ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Nachfolgend sollen die Konsequenzen aus diesem Gesetz
MehrVergütungsbericht 2016
Vergütungsbericht 2016 der (Bechtle FS) gemäß der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung-InstitutsVergV) vom 17.12.2014
MehrGeschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG. Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014. Aufgaben und Verantwortung
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014 1 Aufgaben und Verantwortung (1) Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben
MehrVergü tüngsgründsä tze der FRANKFURT-TRUST Invest Lüxembürg AG
Vergü tüngsgründsä tze der FRANKFURT-TRUST Invest Lüxembürg AG Festsetzung der Vergütungspolitik und der im Rahmen der Regularien über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten
Mehrtrans-o-flex Austria GmbH
trans-o-flex Austria GmbH Jahresabschluss zum 31. Dezember 211 trans-o-flex Austria GmbH, Wien Bilanz zum 31.12.211 A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen III. Finanzanlagen
MehrGeschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (10. März 2016)
Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (10. März 2016) 1 Zusammensetzung und Leitung (1) Der Ausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden
MehrSATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.
SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Dezember 2011) Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis 1 1 Firma, Sitz
MehrOffenlegung nach 16 Instituts-Vergütungsverordnung. TeamBank AG. Seite 1 von 9. Inhalt
Offenlegung nach 16 Instituts-Vergütungsverordnung TeamBank AG Inhalt 1. Aktuelle Vergütungssysteme in der TeamBank AG 1.1 Vergütungssystem für Tarifmitarbeiter* 1.2 Vergütungssystem für außertarifliche
MehrVergütungsbericht DekaBank-Konzern
2009 DekaBank-Konzern Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2009 Der Vergütungsbericht beschreibt die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Führungskräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1
MehrOffenlegung. gemäß 7 und 8 der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten für das Jahr 2011
Offenlegung gemäß 7 und 8 der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten für das Jahr 2011 DZ BANK AG INHALT 1. Vergütungsgrundsätze in der DZ BANK AG 2.
MehrGeschäftsbericht 2013. Corporate Governance Bericht
Geschäftsbericht 2013 Corporate Governance Bericht Corporate-Governance-Bericht Der Deutsche Corporate Governance Kodex richtet sich an börsennotierte Gesellschaften und nach 161 Absatz 1 Satz 2 AktG auch
MehrVerordnung über das Risikomanagement
0.6 Verordnung über das Risikomanagement Vom 9. April 0 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 98
MehrAnlage 3 - Anhang 3. 1 Angaben zum Gesellschafter-Geschäftsführer. 2 Angaben zur GmbH 2.1 Allgemeine Angaben. 2.2 Stellung in der GmbH
Anlage 3 - Anhang 3 Versicherungsnummer Eingangsstempel Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen eines obligatorischen Verfahrens
MehrCVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr.
Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) 1. Vorbemerkungen zur Vergütungspolitik ( 16 InstitutsVergV i.v.m. Art. 450 Verordnung
Mehrin Einzelfällen aus Sachbezügen z. B. der Bereitstellung eines Dienstwagens gemäß den jeweiligen Festlegungen der Bank.
www.ilb.de / Wir über uns / Vergütungssystem Vergütungssystem Die nachfolgenden Ausführungen zur Vergütungspolitik der ILB beziehen sich auf die Vergütung des Vorstandes und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
MehrLohnreglement. für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich. Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl. Anhang 3. gültig ab 1.
Anhang 3 Lohnreglement für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl Version vom Mai 2008 gültig ab 1. Juli 2008 Februar 2011 Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis I.
MehrSatzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette
Satzung der BKK Pflegekasse Braun-Gillette - 2 - Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss
MehrFälligkeit von Abschlagszahlungen
chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den
MehrSüdFactoring GmbH Vergütungsbericht 2014
SüdFactoring GmbH Vergütungsbericht 2014 1 1. Ausgestaltung der Vergütungssysteme 1.1. Grundsätze des Vergütungssystems Im Dezember 2014 wurden die neuen Vergütungsgrundsätze der SüdFactoring GmbH von
MehrOffenlegungsbericht Vergütungssystem. gemäß 16 InstitutsVergV in Verbindung mit Artikel 450 der. Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Offenlegungsbericht Vergütungssystem gemäß 16 InstitutsVergV in Verbindung mit Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Präambel... 3 1 Grundsätze der Vergütung...
MehrSatzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 14.01.2011 Auf der Grundlage 1. des 4 in Verbindung mit 21 Abs.
MehrReglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
lg Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Glarner Kantonalbank Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank,
MehrSatzung des Landkreises Fulda über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige
Satzung des Landkreises Fulda über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige einschließlich der Änderungen des 1. Nachtrag vom 25.10.1990 2. Nachtrag vom 29.12.1990 3. Nachtrag vom 27.08.2001
MehrOffenlegungsbericht W&W Asset Management GmbH
www.ww-ag.com Offenlegungsbericht W&W Asset Management GmbH Offenlegung der Vergütungspolitik gemäß 16 InstitutsVergV für 2016 Inhaltsverzeichnis Offenlegung der Vergütungspolitik 2 Einleitung 2 Offenlegungsanforderungen
MehrReglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums
Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums (SNM-Personalreglement) vom. September 00 (Stand am. Januar 06) vom Bundesrat genehmigt am 7. Oktober 00 Der Museumsrat des Schweizerischen
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrI. Grundsätze. Art Allgemeines Art. 3
Anhang Änderungen des Entschädigungsreglements der Glarner Kantonalbank Die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem alten Entschädigungsreglement sind rot markiert. Bisheriges Entschädigungsreglement Neues
MehrTagesordnungspunkt 8. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: BESCHLUSS
Tagesordnungspunkt 8 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: BESCHLUSS 1. Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals gemäß Hauptversammlungsbeschluss
MehrDeutscher Caritasverband
Teil 9 Altersteilzeit - Neue Anlage 17a zu den AVR Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss: 1. In die AVR wird folgende neue Anlage 17a zu den AVR eingefügt:
MehrSATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF
SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF 1 Name, Sitz 1. Der Förderverein führt den Namen Förderverein des Zweckverbandes Soziale Dienste Antrifttal-Kirtorf. 2. Er hat
MehrGemeinnützigkeit Vorteile für den Verein
Vorteile für den Verein! Steuerbefreiung (Ausnahme: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)! Körperschaftsteuer! Gewerbesteuer! Erbschaft-/Schenkungsteuer! Kapitalertragsteuer! Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
MehrInformationen zum Vergütungssystem nach 16 Instituts- Vergütungsverordnung (Vergütungsbericht)
S-Kreditpartner GmbH Informationen zum Vergütungssystem nach 16 Instituts- Vergütungsverordnung (Vergütungsbericht) Stand: Oktober 2016 Die S-Kreditpartner GmbH (SKP) ist eine gemeinsame Tochter der Landesbank
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG
14X0660A.doc GESELLSCHAFTSVERTRAG (1) Die Firma der Gesellschaft lautet (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn. 1 Firma und Sitz Solarparc GmbH (1) Gegenstand des Unternehmens sind 2 Gegenstand des
MehrVergütungsbericht der HSH Nordbank AG 2010
Vergütungsbericht der HSH Nordbank AG 2010 18.11.2011 Der Vergütungsbericht beschreibt die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für den Vorstand, die Führungskräfte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
MehrGeschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat der adidas AG Herzogenaurach
Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat der adidas AG Herzogenaurach Fassung vom 4. August 2008 adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1)
MehrMO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI
Zeitzuschlagsbogen Dienst- Plus- davon davon Nacht- Beim Zusammentreffen folgender Monat: planung oder Mehr- Über- arbeit- Zeitzuschläge gilt der höchste: Tag Datum Minus- arbeits- stun- std. Samstag Sonntag
Mehr