LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN

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1 LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN Merkblatt Mündliche Prüfung zur Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung Stand: Januar 2007 I. Rechtsgrundlagen Die auf der Basis des Heilberufe-Kammergesetzes Baden-Württemberg am in Kraft getretene Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung regelt in den WBO nach Abschluss der abgeleisteten Weiterbildungszeiten das Verfahren über die Zulassung zur mündlichen Prüfung, die Durchführung der Prüfung selbst und die Anerkennung der beantragten Weiterbildungsbezeichnungen. II. Zulassung zur Prüfung Voraussetzung für den Erwerb einer Facharztbezeichnung, einer Schwerpunktbezeichnung und Zusatzbezeichnung ist neben der Überprüfung der Zeugnisse durch die zuständige Bezirksärztekammer eine mündliche Prüfung. Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorstand der zuständigen Bezirksärztekammer nach Überprüfung der eingereichten Zeugnisse durch die Mitglieder des Weiterbildungsausschusses bzw. durch den Vorsitzenden des Weiterbildungsausschusses ( 12 WBO). Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach 8 Abs. 2 belegt ist. Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß 12 Abs. 1 WBO nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind. Das Anerkennungsverfahren ( 11 WBO) endet, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zulassung an einem ihm von der Bezirksärztekammer angebotenen Prüfungstermin teilnimmt. Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatzweiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.

2 2 III. Termin der Prüfung Nach erfolgter Zulassung zur mündlichen Prüfung findet die Festlegung eines Termins statt ( 14 Abs.1 WBO). Bei der Terminabsprache mit den Prüfern bemühen wir uns wenn gewünscht und möglich -, auch den terminlichen Wünschen der Antragsteller Rechnung zu tragen. IV. Ort der Prüfung In den Hauptgebieten der Medizin finden die Prüfungen am Ort jeder Bezirksärztekammer (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Reutlingen) statt. Da manche Weiterbildungsprüfungen dagegen seltener stattfinden, prüft die jeweilige Bezirksärztekammer auch für andere Bezirksärztekammern mit. Im einzelnen gilt Folgendes: Facharztbezeichnungen und Schwerpunkte Anästhesiologie FA Thoraxchirurgie Anatomie Arbeitsmedizin FA Visceralchirurgie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Augenheilkunde BÄK Südbaden BÄK Nordbaden SP Gynäkologische Biochemie Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Chirurgie FA Allgemeine Chirurgie SP Gynäkologische FA Gefäßchirurgie Onkologie FA Herzchirurgie FA Kinderchirurgie SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin FA Orthopädie und Unfallchirurgie Plastische und Ästhetische Chirurgie Hals-Nasen- Ohrenheilkunde FA Hals-Nasen- Ohrenheilkunde FA Sprach-, Stimmund kindliche Hörstörungen Haut- und Geschlechtskrankheiten Humangenetik Hygiene und Umweltmedizin Allgemeinmedizin FA Allgemeinmedizin FA Schwerpunkte Innere Medizin und Angiologie Endokrinologie und Diabetologie Gastroenterologie Hämatologie und Onkologie Kardiologie Nephrologie Pneumologie Rheumatologie Kinder- und Jugendmedizin

3 3 SP Kinder- Hämatologie und - Onkologie SP Kinder-Kardiologie SP Neonatologie SP Neuropädiatrie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anderen Laboratoriumsmedizin Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie Mund-Kiefer- Gesichtschirurgie Neurochirurgie Neurologie BÄK Nuklearmedizin Öffentliches Gesundheitswesen Pathologie FA Neuropathologie anderen FA Pathologie anderen Pharmakologie FA Klinische Pharmakologie anderen FA Pharmakologie und Toxikologie anderen Physikalische und Rehabilitative Medizin Physiologie Psychiatrie und Psychotherapie SP Forensische Psychiatrie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie BÄK Radiologie BÄK SP Kinderradiologie SP Neuroradiologie Rechtsmedizin Strahlentherapie Transfusionsmedizin anderen Urologie anderen ZUSATZWEITER- BILDUNGEN Ärztliches Qualitätsmanagement Allergologie BÄK Andrologie anderen

4 4 Betriebsmedizin Dermatohistologie BÄK Diabetologie Flugmedizin anderen Geriatrie BÄK Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie BÄK Hämostaseologie anderen Handchirurgie Homöopathie Infektiologie Intensivmedizin Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie Kinder- Gastroenterologie Kinder-Nephrologie Kinder-Orthopädie BÄK Kinder-Pneumologie BÄK Kinder-Rheumatologie BÄK Labordiagnostik anderen Magnetresonanztomographie (MRT) Manuelle Medizin/Chirotherapie Jede Bezirksärztekammer für ihren Bereich Medikamentöse Tumortherapie Medizinische Informatik anderen Naturheilverfahren Notfallmedizin Orthopädische Rheumatologie Palliativmedizin Phlebologie Physikalische Therapie und Balneologie Plastische Operationen Proktologie Psychoanalyse BÄK Psychotherapie BÄK Rehabilitationswesen BÄK Röntgendiagnostik Schlafmedizin anderen Sozialmedizin anderen Spezielle Orthopädische Chirurgie Spezielle Schmerztherapie Spezielle Unfallchirurgie Sportmedizin Suchtmedizin Tropenmedizin Umweltmedizin

5 5 Für die Abnahme von Prüfungen zum Erwerb der Fachkunde Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung und der Fachkunde Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung: Soweit die Weiterbildung in Anwendung von 20 Abs. 4 7 WBO noch nach einer alten Weiterbildungsordnung abgeschlossen wird, gelten die Zuständigkeiten gemäß der Zuständigkeitsregelung vom 13. August 2003 (ÄBW 2003, S. 401). Hinsichtlich von aufgehobenen Bezeichnungen verbleibt es bei der Zuständigkeit jeder Bezirksärztekammer für ihren Bereich. V. Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss ist mit drei Ärzten besetzt, von denen zwei die Facharztbezeichnung, die Schwerpunktbezeichnung oder die Zusatzbezeichnung besitzen müssen, in denen sich der Antragsteller weitergebildet hat ( 13 Abs. 2 WBO). Die Mitglieder des Weiterbildungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden ( 13 Abs. 4 WBO). Der Ausschuss beschließt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag ( 13 Abs. 3 WBO). VI. Prüfung Bei der mündlichen Prüfung handelt es sich um eine Einzelprüfung. Sie soll für jeden Kandidaten in der Regel 30 Minuten dauern ( 14 Abs. 2 WBO). Bleibt der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fern oder bricht sie ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden ( 14 Abs. 7 WBO). Soweit sich nach der Durchführung der Prüfung in dem von der Weiterbildungsordnung genannten Regelzeitraum, d. h. nach 30 Minuten, noch kein eindeutiges Urteil über die Kenntnisse des Kandidaten treffen lässt, kann die Prüfung mit Zustimmung des Kandidaten verlängert werden. Die Verlängerung soll 30 Minuten nicht übersteigen. VII. Gegenstand der Prüfung In der Prüfung hat der Prüfling die während seiner Weiterbildung erworbenen eingehenden oder besonderen oder speziellen Kenntnisse in dem Fachgebiet, dem Schwerpunkt, oder der Zusatzweiterbildung nachzuweisen. Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken ( 14 Abs. 2 WBO). Da die Weiterbildungsanerkennung durch eine Ärztekammer als öffentliche Stelle einen sehr hochwertigen Qualifikationsnachweis darstellt, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung selbstverständlich in die Tiefe dessen gehen, was der Prüfling als Qualifikationsnachweis erwerben möchte. Die Prüfung unterliegt als mündliche Prüfung darüber hinaus nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit, denn dem Prüfungsausschuss kommt hinsichtlich seiner prüfungsspezifischen Wertung ein sog. Beurteilungsspielraum zu. VIII. Prüfungsergebnis Nach Abschluss der Prüfung gibt der Prüfungsausschuss sein Gutachten darüber ab, ob der Antragsteller aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und der ergänzenden mündlichen Darlegungen die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse in dem von ihm gewählten Fachgebiet, Schwerpunkt oder der Zusatzweiterbildung erworben hat

6 6 ( 14 Abs. 3 WBO). Über die Prüfung wird ein Protokoll angefertigt ( 14 Abs. 8 WBO). Da die endgültige Entscheidung über die jeweilige Weiterbildungsanerkennung jedoch vom Vorstand der jeweiligen Bezirksärztekammer getroffen wird, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten nur mit, ob die Anerkennung in dem angestrebten Weiterbildungsgang empfohlen wird oder nicht. Die Bestimmung, dass bei nicht bestandener Prüfung der Prüfungsausschuss ein Gutachten darüber abgeben muss, ob und ggf. wie lange die Weiterbildungszeit des Antragstellers zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an die verlängerte We i- terbildung zu stellen sind ( 14 Abs. 4 WBO), gilt nur intern im Verhältnis des Prüfungsausschusses zum Vorstand. Der Vorstand legt aufgrund der Empfehlung des Prüfungsausschusses fest, welche Auflagen der Antragsteller bis zur Meldung der erneuten Prüfung erhält. So kann dem Antragsteller aufgegeben werden, seine Weiterbildung im Fachgebiet mindestens drei Monate, höchstens zwei Jahre zu verlängern. Bei der Weiterbildung in einem Schwerpunkt oder einer Zusatzweiterbildung kann sich die Weiterbildung um höchstens ein Jahr verlängern. Die vom Vorstand erteilte Auflage muss sich auf die in der Prüfung festgelegten Mängel beziehen. Dem Antragsteller kann die Verpflichtung auferlegt werden, noch bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten oder bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes durchzuführen oder Wissenslücken auszugleichen ( 14 Abs. 5 WBO). IX. Anerkennungsurkunde Ist die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen, stellt die zuständige Bezirksärztekammer, nachdem der Vorstand die Anerkennung der beantragten Fachgebiets-/- Schwerpunkt-/Zusatzbezeichnung ausgesprochen hat, eine Urkunde aus, die den Antragsteller zum Führen der beantragten Bezeichnung berechtigt ( 15 Abs. 2 i.v.m. 11 WBO). Als Datum der Anerkennung wird der Tag der Prüfung in die Urkunde aufgenommen. Autor: Prof. Dr. iur. Kamps Geschäftsführer der Bezirksärztekammer Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Bezirksärztekammer Nordbaden Südbaden Tel. 0721/59610 Tel. 0761/8840 Tel. 0711/ Tel /9170 Fax 0721/ Fax 0761/ Fax 0711/ Fax 07121/ baek-nordbaden@baek-nb.de baek-suedbaden@baeksb.de info@baek-nw.de zentrale@baek-sw.de

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