VERORDNUNGSBLATT LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH

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1 VERORDNUNGSBLATT LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH Sonderbeilage 98. VERORDNUNG DES LANDESSCHULRATES FÜR OBERÖSTERREICH VOM , MIT DER DIE ZUSÄTZLICHEN REIHUNGSKRITERIEN FÜR DIE AUFNAHME VON LEHRERN/LEHRERINNEN AN ÖFFENTLICHEN ALLGEMEIN BILDENDEN PFLICHTSCHULEN APS GEÄNDERT WERDEN Der Landesschulrat für Oberösterreich hat gemäß 4 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, idgf, mit Beschluss seines Kollegiums vom die 5. Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich vom , VOBl des LSR f. OÖ. 3/2012 vom Sonderbeilage, mit der zusätzliche Bestimmungen und Reihungskriterien für die Aufnahme von Lehrern/Lehrerinnen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen erlassen wurden, geändert. Auf Grund dieser Änderung ergeht nachstehende W I E D E R V E R L A U T B A R U N G. Gemeinsam mit jenen des LDG 1984 i.d.g.f. ergeben sich somit folgende Bestimmungen und Reihungskriterien:

2 2 Übersicht: I.) Reihungskriterien für die Aufnahme 1. Abschluss der Ausbildung 2. Zusätzliche abgeschlossene Ausbildungen 3. Zusätzliche Qualifikationen 4. Wartezeit 5. Obsorgepflicht 6. Wehrdienst/Wehrersatzdienst/Freiwilliges Soziales Jahr 7. Maßnahmen bei Ablehnung einer Anstellung II.) III.) IV.) Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Bewerbung Objektivierungskommission für die Aufnahme von Lehrern/Lehrerinnen Inkrafttreten

3 3 I.) Reihungskriterien für die Aufnahme 2. Zusätzliche abgeschlossene Ausbildungen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Reihungsliste sind die Erfüllung aller Ernennungserfordernisse gem. LDG bzw. aller Zuordnungserfordernisse gem. Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und eine Bewerbung. Die Reihung der Bewerber/innen erfolgt getrennt für folgende Bewerbungsgruppen: 2.1 Für abgeschlossene zusätzliche Studien, aktuelle Fachgebiete, Lehrgänge und Hochschullehrgänge an Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Hochschulen nach erbrachtem Nachweis über den Abschluss und die ECTS- Anrechnungspunkte bzw. Semesterwochenstunden erfolgt folgende Punkteanrechnung: A B C D Bewerber/innen mit Lehramt für Volksschulen Bewerber/innen mit Lehramt für Sonderschulen Bewerber/innen mit Lehramt für Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen (sortiert nach dem ersten Wahlpflichtfach) Bewerber/innen mit Lehramt für Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen und einer Berufsausbildung zur Erteilung des praktischen Fachunterrichtes. 1,6 Punkte pro ECTS bzw. 2 Punkte pro Semesterwochenstunde max. 60 Punkte 2.2 Zusätzliches Lehramt, zusätzliches Fach für APS: Zusätzlich abgeschlossenes Lehramt: 100 Punkte Zusätzlich abgeschlossenes Fach: 50 Punkte 1. Abschluss der Ausbildung 1.1 Bachelorarbeit/Diplomarbeit: Für die Beurteilung der Bachelorarbeit/ Diplomarbeit werden folgende Punkte vergeben: sehr gut: 20 Punkte gut: 10 Punkte befriedigend: 5 Punkte 1.2 Notendurchschnitt: Zusätzlich zur Beurteilung der Bachelorarbeit/Diplomarbeit wird auch der Notendurchschnitt des gesamten Studiums wie folgt mit Punkten versehen: Notendurchschnitt: ,1 27 1,2 24 1,3 21 1,4 18 1,5 15 1,6 12 1,7 9 1,8 6 1, Punkte: 2.3 Hochschullehrgang mit Masterabschluss: 120 Punkte 2.4 Für den Abschluss der Ausbildungen Ergo-, Physio-, Psycho-, Musik- und Maltherapie sowie Therapien für Sinnesbehinderte (Mobilitätstraining, Lebenspraktische Fertigkeiten, Sprachanbahnungstherapie, Hörtraining/Hörerziehung) sowie Waldorfpädagogik, Kybernetische Methode und Montessoriausbildungen anerkannter Vereine und Institutionen (z.b. Verein Montessori OÖ, Österreichische Montessorigesellschaft, Verein für prophylaktische Gesundheitsarbeit, Bildungswerkstätte Eigenaktives Lernen, Institut für lebendiges Lernen). 1,6 Punkte pro ECTS bzw. 2 Punkte pro Semesterwochenstunde max. 60 Punkte 2.5 Ausbildung zum/zur Lehrbeauftragten für Erste Hilfe 20 Punkte

4 4 3. Zusätzliche Qualifikationen 3.1 Berufliche Tätigkeiten a) Pädagogische berufliche Tätigkeiten Lehrer/in; Hortpädagoge/Hortpädagogin; Freizeitpädagoge/Freizeitpädagogin in einer Schule; Erzieher/in in Heimen, Wohngruppen oder Internaten; Kindergartenpädagoge/ Kindergartenpädagogin Dauer mindestens 6 Monate ununterbrochen mit mind. 10 Wochenstunden 10 Punkte/Monat b) Sonstige berufliche Tätigkeiten Dauer mindestens 1 Jahr ununterbrochen mit mehr als 20 Wochenstunden 3 Punkte/Monat 3.2 Fachbezogener Auslandsaufenthalt zur Vertiefung der Fremdsprachenkenntnisse in Kursen, Institutionen oder als Au-pair- Kraft. 6,25 Punkte pro Monat max. 75 Punkte 3.3 Teilnahme an EU Bildungsprogrammen: 6,25 Punkte pro Monat max. 75 Punkte 3.4 Cambridge Certificate und vergleichbare Zertifikate: Vergleichbare Zertifikate müssen mindestens das Sprachniveau nach GERS C1 aufweisen 25 Punkte 3.5 Abgeschlossenes Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschulstudium, vollständiges Lehramt für höhere Schulen, soweit nicht in 2.2 bzw. 2.3 berücksichtigt: Bachelorstudium: 90 Punkte Masterstudium: 60 Punkte Magister-, Diplomoder Doktoratsstudium: 150 Punkte 4. Wartezeit 4.1 Für Bewerbungen wird der Bewerbungsstichtag (Beginn der Wartezeit) wie folgt festgelegt: Für Bewerber/innen, die die Lehrerausbildung zum Sommertermin abschließen der 1. Juli, zum Herbsttermin abschließen der 1. Oktober und zum Frühjahrstermin abschließen der 1. März. Für Bewerbungen von Bewerbern/ Bewerberinnen mit allen Ernennungsbzw. Zuordnungserfordernissen, die sich unabhängig von den Bachelor-, Diplombzw. Lehramtsprüfungsterminen bewerben, wird das Eingangsdatum beim Landesschulrat für Oberösterreich als Bewerbungsstichtag festgelegt. Wartezeit ab Bewerbungsstichtag und Erfüllung aller Ernennungs- bzw. Zuordnungserfordernisse: 1 Punkt pro Monat 4.2. Berufliche Tätigkeiten während der Wartezeit a) Pädagogische berufliche Tätigkeiten Lehrer/in; Hortpädagoge/Hortpädagogin; Freizeitpädagoge/Freizeitpädagogin in einer Schule; Erzieher/in in Heimen, Wohngruppen oder Internaten; Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin Dauer mind. 6 Monate ununterbrochen mit mind. 10 Wochenstunden 10 Punkte pro Monat b) Sonstige berufliche Tätigkeiten Dauer mind. 1 Jahr ununterbrochen mit mehr als 20 Wochenstunden 3 Punkte pro Monat

5 5 5. Obsorgepflicht Für Bewerber/innen mit Obsorgepflicht für ein Kind oder mehrere Kinder 50 Punkte 6. Wehrdienst/Wehrersatzdienst/ Freiwilliges Soziales Jahr 3 Punkte/Monat max. 36 Punkte 7. Maßnahmen bei Ablehnung einer Anstellung Im Falle der Ablehnung einer zugeteilten Lehrer/innenstelle erfolgt folgender Punkteabzug: 1. Ablehnung 60 Punkte 2. Ablehnung 90 Punkte 3. Ablehnung 150 Punkte II.) Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Bewerbung 1. Bewerbungen um Aufnahme als Lehrer/in an allgemein bildenden Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für Oberösterreich sind mit dem dazu aufgelegten Bewerbungsformular vorzunehmen. 1.1 Es werden nur Angaben berücksichtigt, die durch Urkunden bzw. Bestätigungen entsprechend belegt sind. 1.2 Bei vorgesehenen Punktewerten für Monate zählt der letzte unvollendete Monat, wenn mindestens 16 Tage erreicht werden. 1.3 Das Bewerbungsformular gilt als Bestandteil der Verordnung. III.) Objektivierungskommission für die Aufnahme von Lehrern/Lehrerinnen 1. Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich setzt als Ausschuss eine Objektivierungskommission für die Aufnahme von Lehrern/Lehrerinnen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen unter dem Vorsitz des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich ein. 1.1 Mitglieder mit beschließender Stimme: Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich, der Vizepräsident des Landesschulrates für Oberösterreich und je ein Mitglied der im OÖ. Landtag vertretenen Fraktionen und 1.2 Mitglieder mit beratender Stimme aus dem Landesschulrat für Oberösterreich und dem Zentralausschuss für Landeslehrer/innen an allgemein bildenden Pflichtschulen. 1.3 Die Objektivierungskommission kontrolliert die ordnungsgemäße Abwicklung der Bewerbungsverfahren und entscheidet anhand der vorgegebenen Reihungskriterien über die Reihung der Bewerber/innen für die Aufnahme von Lehrern/Lehrerinnen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen. Die Kommission behält sich vor in begründeten Einzelfällen eine Umreihung vorzunehmen. IV.) Inkrafttreten 1. Diese Verordnung tritt mit in Kraft. 1.1 Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Bewerbungen mit abgeschlossenem Lehramts- bzw. Bachelorstudium sind die bis geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. HR Fritz Enzenhofer Amtsführender Präsident des Landesschulrates für OÖ (A1-19/9-2014)

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