Werkvorschriften über die Erstellung von Elektrischen Installationen

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1 Werkvorschriften über die Erstellung von Elektrischen Installationen Netzbetreiber in den Kantonen Bern, Jura, Solothurn, sowie der SBB (gesamte Schweiz) Bern, Juli 2006 WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 1 von 69

2 Vorwort WV BE/JU/SO Bei den Netzbetreibern und Installateuren besteht ein gemeinsames Interesse nach einheitlichen regionalen Werkvorschriften und Ergänzungen. Diese dienen auch dem Kunden. Die Technischen Normen des SEV "Niederspannungs-Installationsnormen" (NIN SEV 1000:2005) dürfen gestützt auf Ziffer von dem Netzbetreiber durch besondere Vorschriften ergänzt werden, sofern solche wegen der Energiemessung oder der Betriebssicherheit, des Unterhaltes oder der Bedienung der eigenen Anlagen notwendig sind. Die vorliegende überarbeitete Auflage wurde durch die Mitglieder des Vorschriftenausschusses WV; AEK Energie AG (AEK), BKW-FMB Energie AG (BKW), Energie Service Biel (ESB), Energie Wasser Bern (EWB), Energie Thun (En-T), onyx Energie Mittelland (oem), Bernischer Elektrizitätsverband (BEV), Aare Energie AG (a.en), SBB AG Energie (SBB) gemeinsam erarbeitet. Von den Werkvorschriften abweichende Schemas der Netzbetreiber des Vorschriftenausschusses sind durch das Klicken auf das entsprechende Logo des Netzbetreibers abrufbar. Die vorliegenden Werkvorschriften treten am 1. Juli 2006 in Kraft und gelten für alle ab diesem Datum neu gemeldeten Installationen. 1. Juli 2006 Der Vorschriftenausschuss WV BE/JU/SO/SBB 2006 Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, elektronische Wiedergabe und Übersetzung. Das Werk und ihr Inhalt sind urheberrechtlich geschützt. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 2 von 69

3 Verzeichnis der den vorliegenden Vorschriften (WV) angeschlossenen Netzbetreiber WV BE/JU/SO Aarberg BE Elektrizitäts- und Wasserversorgung Aarwangen BE Elektrizitäts- und Wasserversorgung Adelboden BE Licht- und Wasserwerk Adelboden AG *) Aegerten BE Elektroversorgung Arni b/biglen BE Elektro Arni Bargen BE Elektrizitätsversorgung Bellmund BE Elektrizitätsanlage Belp BE Energie Belp Bern BE BKW FMB Energie AG Bern BE Energie Wasser Bern Biberist SO Energieversorgung Biel BE Energie Service Biglen BE Gemeindebetriebe Blumenstein BE Elektrizitäts- und Wasserversorgung Brienz BE Gemeindebetriebe Brienzwiler BE Elektrizitätsversorgung Brügg b/biel BE Elektrizitätsversorgung Büetigen BE Gemeindebetriebe Büren a/aare BE Energieversorgung Büren AG Burgdorf BE Localnet AG Courchapoix JU Service électrique Delémont JU Services industriels de la ville Derendingen SO Elektrizitäts- und Wasserversorgung Develier JU Service électrique Diemtigen BE Elektrizitätsgenossenschaft Egerkingen SO Elektrizitätsversorgung Eggiwil BE Elektrizitätsversorgung Stettler Fritz AG Emmenmatt BE Elektra Emmenmatt Eriswil BE Elektrizitätsversorgung Etziken SO Elektrizitätsgenossensch. äusseres Wasseramt Fulenbach SO Elektrizitätsversorgung Grenchen SO Städtische Werke Grindelwald BE Elektrizitätswerk Grindelwald AG Grosshöchstetten BE Elektrizitätsversorgung Gsteig b/gstaad BE Elektrizitätsgenossenschaft Härkingen SO HEnergie HEH Herzogenbuchsee BE EWK Herzogenbuchsee AG Holderbank SO Elektra Holderbank Huttwil BE Industrielle Betriebe Huttwil AG Ins BE Energieversorgung Interlaken BE Industrielle Betriebe Interlaken BE Jungfraubahn AG Jegenstorf BE Elektra Fraubrunnen Kallnach BE Elektrizitätsverwaltung Kandersteg BE Licht- und Wasserwerk AG Kappel SO eug Elektra Untergäu Kestenholz SO Elektra Kestenholz Kirchberg BE EnerCom Kirchberg AG Koppigen BE Genossenschaft Elektra WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 3 von 69

4 Verzeichnis der den vorliegenden WV angeschlossenen Netzbetreiber Lamboing BE Service industriel Langenthal BE Industrielle Betriebe Langenthal BE onyx Energie Mittelland Lauterbrunnen BE Elektrizitätswerk Lengnau BE Bau und Werke Ligerz BE Elektrizitätsversorgung Linden BE Elektra Aeschlen-Linden-Heimenschwand Lohn SO Elektra Bucheggberg Lotzwil BE Elektrizitätsversorgung Lyss BE Energie Seeland AG Madiswil BE Elektrizitätsversorgung Matzendorf SO Elektra Thal Meiringen BE Alpenenergie Meiringen Meiringen BE EWR Energie AG Melchnau BE Gemeindebetriebe Moosegg BE Elektra Mossegg Moutier BE Service de l'électriecité Mümliswil SO Elektra Mümliswil-Ramiswil Münchenbuchsee BE Gemeindebetriebe Münsingen BE Infra Werke Münsingen Murgenthal AG Elektrizitätsversorgung Neuendorf SO Elektra Neuendorf Neuveville, La BE Services industriels Réseau de l'électricité Nidau BE Elektrizitätsversorgung Stadt Nidau Niederbipp BE Elektrizitätsversorgung Niederbuchsiten SO Elektra Niederbuchsiten Nods BE Services techniques eau électricité Oberbuchsiten SO Elektra Oberbuchsiten Oberburg BE Energie- und Wasserversorgung Oberdiessbach BE Elektrizitätsversorgung Oberhofen BE Elektrizitätsanlage Oberwil i/s BE Elektrizitätsgenossenschaft Oekingen SO Elektra Oekingen-Halten Olten SO Aare Energie AG Pieterlen BE Energieversorgung Port BE Elektrizitätsversorgung Richigen BE Licht- und Kraftgenossenschaft Riedtwil BE Elektra Seeberg-Grasswil-Rietwil Ried b/st. Stephan BE Elektrizitätsversorgung Riggisberg BE Elektrizitätsversorgung Ringgenberg BE Elektrizitätsversorgung Roggwil BE Gemeindebetriebe Rohrbach BE Elektrizitätsversorgung Rohrbachgraben BE Genossenschaft Elektra Rüderswil BE Elektra Rüderswil Safnern BE Gemeindebetriebe Schangnau BE Elektrizitätsgenossenschaft Schüpbach BE Elektrizitätsgesellschaft Schwadernau BE Elektrizitätsversorgung Schwanden i/e BE Elektra Schwanden WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 4 von 69

5 Verzeichnis der den vorliegenden WV angeschlossenen Netzbetreiber Schwenden BE Elektrizitätsgenossenschaft Seedorf BE Elektrizitätsversorgung Siselen BE Elektrizitätsversorgung Solothurn SO Regio Energie Solothurn Solothurn SO AEK Energie AG Soulce JU Service électrique St. Imier BE Services techniques St. Imier BE Société des forces électriques de la Goule Steffisburg BE NetZulg AG Sumiswald BE Energie AG Sumiswald Teuffenthal BE Genossenschaft Elektra Buchen-Teuffenthal Thun BE Energie Thun AG Tramelan BE Services techniques Twann BE Elektrizitätsverwaltung Ursenbach BE Elektrizitätsversorgung Wichtrach BE Elektrizitätsversorgung Wilderswil BE Elektrizitätsversorgung Wolfwil SO Elektra Wolfwil Wynau BE Elektrizitätsversorgung Zäziwil BE Elektrizitätsversorgung Zwischenflüh BE Elektrizitätsgenossenschaft Gesamte Schweiz CH SBB AG Energie total 121 Netzbetreiber Die mit Fettdruck aufgeführten Netzbetreiber sind Mitglieder des Vorschriftenausschusses WV. Der mit *) bezeichnete Netzbetreiber vertritt dabei den Bernischen Elektrizitätsverband BEV. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 5 von 69

6 Inhaltsverzeichnis Vorschriften WV BE/JU/SO 1 Allgemeines 1.1 Grundlagen 1.2 Geltungsbereich 1.3 Installationsbewilligung 2 Meldewesen und Kontrolle 2.1 Meldewesen 2.2 Inbetriebsetzung und Kontrolle 3 Ausführungsbestimmungen über die Schutzmassnahmen 3.1 Schutzsystem 3.2 Erder 4 Hausanschlüsse 4.1 Erstellung der Hausanschlüsse 4.2 Gebäude mit mehreren Hausanschlüssen 5 Haus-, Bezüger- und Steuerleitungen 5.1 Hausleitungen 5.2 Bezügerleitungen 5.3 Steuerleitungen 6 Mess- und Steuereinrichtungen Schaltgerätekombinationen 6.1 Allgemeines 6.2 Standort der Messeinrichtung 6.3 Montage der Messeinrichtungen und Rundsteuerempfänger 6.4 Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung 6.5 Nischen und Schutzkasten 6.6 Zählereinrichtungen mit Stromwandlern 6.7 Verdrahtung der Tarifapparate 7 Überstromunterbrecher 7.1 Anschluss- und Haus-Überstromunterbrecher 7.2 Bezüger-Überstromunterbrecher 7.3 Steuer-Überstromunterbrecher 10 Anschluss von Verbrauchern 10.1 Allgemeine Bedingungen 10.2 Blindenergieerzeuger 10.3 Wärmeapparate 10.4 Geräte und Anlagen die Oberschwingungen verursachen 10.5 Geräte und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 6 von 69

7 Inhaltsverzeichnis Vorschriften WV BE/JU/SO 11 Kompensations- und Saugkreisanlagen 11.1 Allgemeines 11.2 Kompensationsanlagen 11.3 Saugkreisanlagen 12 Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) 12.1 EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz 12.2 EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz 13 Temporäre Anlagen 13.1 Netzanschluss 14 Anlagen in Verbindung mit Bahnanlagen 14.1 Hausanschlüsse im öffentlichen Bahnbereich 14.2 Anlagen in Verbindung mit dem 50 Hz Netz der SBB 15 Schlussbestimmungen 16 Literaturverzeichnis WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 7 von 69

8 Inhaltsverzeichnis Anhang 20.2 Meldewesen und Kontrolle Beispiel Ablauf Meldewesen Neuinstallationen /1 Beispiel Installationsschema für Einfamilienhaus /2 Beispiel Installationsschema für Mehrfamilienhaus Beispiel Ablauf Periodische Kontrollen WV BE/JU/SO 20.4 Hausanschlüsse Beispiel Anschluss-Überstromunterbrecher in Schaltgerätekombination 20.5 Haus- und Bezügerleitungen /1 Bezeichnung der Funktion von Steuerleitern /2 Bezeichnung der Funktion von Steuerleitern Verdrahtung Steuerschütze in Mehrfamilienhäusern 20.6 Mess- und Steuereinrichtungen Schaltgerätekombinationen Anschlussschema Rundsteuerempfänger RSE; Modelle Steuerschütze /1 Beispiel Aussenkasten /2 Beispiel Zählerauslesung an der Gebäudeaussenwand (CS Schnittstelle) Normierte Apparatetafel für Zähler und Rundsteuerempfänger Anordnung der Messeinrichtungen in Gebäuden Beispiel einer Wandler-Messeinrichtung für Niederspannungsanlagen 3x400/230V /1 Beispiel Zähler-Anschlussschema, Direktmessung /2 Beispiel Anschlussschema Leistungsmessung mit automatischer Rückstellung, resp. RSE-Kumulierung Anschluss von Verbrauchern Beispiel Zähler-Umschalter für Waschmaschinen Steuerung Boiler Steuerung Warmwasserautomat Steuerung Boiler (1'000 Lt. und grösser) Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) /1 Beispiel Energieerzeugungsanlage (EEA) mit Wechselrichter im Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz /2 Beispiel Energieerzeugungsanlage (EEA) im Not/ Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz Beispiel Energieerzeugungsanlage (EEA) ohne Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz Temporäre Anlagen Beispiel Verantwortungsbereiche bei Temporären Anschlüssen -- Erste Hilfe bei Elektrounfällen WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 8 von 69

9 1 Allgemeines WV BE/JU/SO 1.1 Grundlagen 1.11 Die vorliegenden Werkvorschriften (WV) ergänzen die Technische Norm (NIN) des SEV «electrosuisse» "Niederspannungs-Installationen" (NIN ) und die jeweils gültigen Reglemente der Netzbetreiber Die WV umfassen auch die Tabellen, Schemas und Zeichnungen von Anhang 20 sowie die speziellen Weisungen einzelner Netzbetreiber Neben den WV sind für die Erstellung von Hausinstallationen im Anschluss an die Verteilnetze der Netzbetreiber die nachstehend aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Vorschriften (mit jeweiligen Änderungen) massgebend: a) Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) vom 24. Juni 1902, SR b) Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung, StV) vom 30. März 1994, SR c) Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) vom 07. November 2001, SR d) Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) vom 09. April 1997, SR e) Normen des SEV «electrosuisse» f) Niederspannungs-Installationsnormen (NIN) SN SEV 1000:2005 g) Energieverordnung (EnV) vom 07. Dezember 1998; SR h) Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999; SR i) Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) vom 09. April 1997, SR k) Verordnung, Reglemente, bzw. Allgemeine Bedingungen für die Abgabe von elektrischer Energie in Niederspannung der Netzbetreiber l) Weitere einschlägige eidgenössische, kantonale oder kommunale Vorschriften 1.2 Geltungsbereich 1.21 Die WV gelten für alle an die Verteilnetze der Netzbetreiber angeschlossenen Niederspannungsinstallationen und zwar auch für temporäre Anlagen (NIV Art 1 und 2) Die bisherigen Werkvorschriften sowie alle die gleichen Belange betreffenden Weisungen werden durch die vorliegenden WV aufgehoben. Der Netzbetreiber behält sich vor, die WV dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen oder den Verhältnissen entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. 1.3 Installations- und Kontrollbewilligung 1.31 Das Recht, Installations- und Kontrollarbeiten auszuführen, haben Personen und Betriebe, welche die Bedingungen nach NIV, Kapitel 2 und 3 erfüllen und im Besitze einer entsprechenden Bewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) sind. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 9 von 69

10 2 Meldewesen und Kontrolle WV BE/JU/SO 2.1 Meldewesen 2.11 Meldepflicht Der Ersteller von neuen Niederspannungsinstallationen sowie von Erweiterungen und Änderungen bestehender Installationen ist gemäss NIV (Kapitel 3 Art. 23 und Art. 25) gegenüber der Netzbetreiber meldepflichtig (WV ) Für jede Meldung sind die vom Netzbetreiber zugelassenen Formulare zu verwenden. Diese sind gemäss NIV (Kap. 2) durch berechtigte Person zu unterzeichnen Der Installateur haftet für Schäden und zusätzliche Umtriebe, die dem Netzbetreiber und dem Eigentümer aus der ungenügenden Beachtung der Werkvorschriften über das Meldewesen erwachsen Anschlussgesuche Für folgende Geräte und Anlagen sind dem Netzbetreiber vor Eingabe der Installationsanzeige die erforderlichen Anschlussgesuche einzureichen: a) Anmeldung für elektrische Wärme: [6] b) Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen Anschlussgesuch für Geräte und Anlagen, die Oberschwingungen und / oder Spannungsänderungen verursachen: [3] c) Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen im Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz: [8] 2.13 Installationsanzeige Eine Installationsanzeige ist dem Netzbetreiber frühzeitig vor Beginn der Arbeiten in folgenden Fällen einzureichen: a) Neuanlagen b) Erstellung eines neuen Hausanschlusses; Erweiterung oder Änderung des bestehenden Anschlusses c) Installationen oder Tarifänderungen, die eine Montage oder Auswechslung von Tarifapparaten bedingen d) Erweiterungen oder Änderungen, sofern sie einen Anschlusswert von ab 3,6 kva betreffen oder ein Anschlussgesuch gemäss WV 2.12 erfordern e) Neuerstellung, Änderung oder Erweiterung von Hausleitungen- und Tarifsteuerleitungen sowie von Zähleranlagen f) Temporäre Anlagen wie Baustellen, Schaustelleranlagen, Festbetriebe usw Mit der Installationsanzeige ist ein Prinzipschema der projektierten Installation im Doppel einzureichen. Darin sind die Nennauslösestromstärken der Überstromunterbrecher und die Querschnitte der Haus- und Bezügerleiter, die Tarifapparate sowie die Verbraucherdaten anzugeben (WV /1-2) Mit der Genehmigung der Installationsanzeige wird nichts darüber ausgesagt, ob die angemeldete Installation in allen Teilen der NIN oder den WV entspricht Eine Installationsanzeige verliert ihre Gültigkeit, wenn die gemeldete Installation nicht innerhalb eines Jahres seit Genehmigung begonnen wird. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 10 von 69

11 2.14 Fertigstellungsanzeige und Sicherheitsnachweis WV BE/JU/SO Alle meldepflichtigen Installationen sind dem Netzbetreiber nach Beendigung der Arbeiten, jedoch vor Übergabe an den Eigentümer in jedem Fall mit dem Sicherheitsnachweis zu melden. Auf Verlangen der Netzbetreiber müssen Zusatzdokumente eingereicht werden (Mess- und Prüfprotokoll, etc.) Der Sicherheitsnachweis und die Fertigstellungsanzeige ist vollständig ausgefüllt einzureichen. Weicht die ausgeführte Installation von den Angaben auf der Installationsanzeige ab, so sind die tatsächlichen Anschlusswerte auf der Fertigstellungsanzeige aufzuführen und das geänderte Schema einzureichen Die Montage der Tarifapparate erfolgt erst nach Eingang der Apparatebestellung mit einer Fertigstellungsanzeige. Diese muss zeitlich so eingereicht werden, dass dem Netzbetreiber für die Montage der Tarifapparate in der Regel drei Arbeitstage zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Montage von Tarifapparaten ist das vorhanden sein von Spannung sowie der Anschluss der Bezügerleitung am ersten Verteiler nach der Messverteilung sowie die Bezeichnung der Messeinrichtung nach WV Mit dem Ersuchen, die Tarifapparate zu montieren, übernimmt der Installateur die Verantwortung, dass die Installation ohne Gefahr für Personen oder Sachen in Betrieb genommen werden kann. 2.2 Inbetriebsetzung und Kontrolle 2.21 Inbetriebsetzung Eine Installation darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die entsprechenden Tarif- und Schaltapparate montiert sind Bei Anlagen die Netzrückwirkungen verursachen, kann der Netzbetreiber spezielle Abnahmemessungen verlangen. Der Installationsinhaber hat für diesen Zweck solche Anlagen in die gewünschten Betriebszustände zu bringen und einen instruierten Fachmann kostenlos zur Verfügung zu stellen Kontrolle Der Netzbetreiber führt Kontrollen (Werkkontrolle) in Bezug auf steuer- und messtechnische Belange durch. Allfällige Mängel werden dem Eigentümer bzw. dem Installateur mitgeteilt und in Rechnung gestellt Für Einnahmeausfälle durch falsch oder ungemessen bezogene Energie haftet der Eigentümer. Der Netzbetreiber behält sich vor, bei unrechtmässigem Strombezug Strafanzeige zu erheben Entfernt der Installateur Plombierungen oder fehlen solche, sind diese dem Netzbetreiber schriftlich zu melden, bzw. auf dem Sicherheitsnachweis zu vermerken. Müssen durch das Kontrollorgan Plombierungen an Abdeckungen von ungemessenen Teilen (exkl. Werkapparate und Steuersicherungen) entfernt werden, oder fehlen solche, sind diese durch das Kontrollorgan (Plombe mit der vom Inspektorat vergebenen Kontrollnummer) wieder anzubringen. Fehlende Plombierungen von Abdeckungen sowie von Mess- und Steuerapparaten sind auf dem Sicherheitsnachweis entsprechend zu vermerken Die Stichprobenkontrolle nach NIV (Neuinstallationen und periodischen Kontrollen, WV , WV ) erfolgt nach Eingang des Sicherheitsnachweises. Auf Anordnung der Netzbetreiber hat der Installateur einen Monteur, der mit der ausgeführten Installation vertraut ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 11 von 69

12 3 Ausführungsbestimmungen über die Schutzmassnahmen WV BE/JU/SO 3.1 Schutzsystem 3.11 Als Schutzsystem ist das System TN (NIN ) anzuwenden In Gebäuden welche mit einer Bahnanlage in leitender Verbindung stehen, ist rechtzeitig mit dem Netzbetreiber Kontakt aufzunehmen. 3.2 Erder 3.21 Allgemein Die Erstellung des Erders fällt in der Regel mit den Fundamentarbeiten eines Gebäudes zusammen. Zwischen Installateur und Architekt ist deshalb rechtzeitig vor Baubeginn eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber erforderlich. Die Erdungsart ist auf der Installationsanzeige (Neuanlagen, Änderung des Hausanschluss, Totalumbauten) anzugeben Erder in Neubauten In Neubauten ist folgende Erdungsart zulässig: a) Fundamenterder [10], b) andere Erdungssysteme nur in Rücksprache mit dem Netzbetreiber Erder in bestehenden Bauten In bestehenden Bauten sind folgende Erder zulässig: a) Fundamenterder [10], b) Banderder, c) Tiefenerder, d) nur mit Bewilligung der Netzbetreiber: gut leitende und durchverbundene metallene Wasserleitung Wird eine als Erder benützte metallene Haus-Wasserzuleitung durch eine nicht leitende ersetzt und werden dadurch die Nullungsbedingungen nicht eingehalten, so ist der Eigentümer für den Ersatzerder verantwortlich und hat auch die Änderungskosten zu tragen Parallelschaltung verschiedener Erder Zur Verminderung von Korrosionen sind die Richtlinien C2 der Korrosionskommission des SGK [11] zu beachten. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 12 von 69

13 4 Hausanschlüsse WV BE/JU/SO 4.1 Erstellung der Hausanschlüsse 4.11 Die Erstellung des Hausanschlusses erfolgt ausschliesslich durch den Netzbetreiber oder seine Beauftragten. - bei Freileitungs- und Kabelanschluss bis und mit den Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers 4.12 Der Netzbetreiber bestimmt Art und Ort des Hausanschlusses, die Einführungsund Anschlussstelle sowie Art des Anschlussüberstromunterbrechers. Die Montage des Anschlussüberstromunterbrechers direkt in der Schaltgerätekombination ist nur mit Bewilligung der Netzbetreiber und an einer allgemein zugänglichen Stelle gestattet. In diesem Fall ist dem Netzbetreiber vorgängig eine entsprechende Disposition mit Angabe von Abmessungen, Typ und Fabrikat des Anschlussüberstromunterbrechers zur Genehmigung einzureichen (WV ) Der Gebäudeeigentümer bzw. seine Beauftragten sind verantwortlich, dass die Einführung der Anschlussleitung ins Gebäude gemäss den einschlägigen Normen und Bedingungen des Netzbetreibers ausgeführt wird. Besondere Beachtung ist dabei der Gas- und Wasserabdichtung sowie der allfälligen Entwässerung zu schenken. Der Netzbetreiber übernimmt keine Haftung bei späteren Schäden wegen Wasser- und Gaseinbrüchen. 4.2 Gebäude mit mehreren Hausanschlüssen 4.21 Die Installationen in Gebäuden mit mehreren Hausanschlüssen dürfen nicht miteinander verbunden werden. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 13 von 69

14 5 Haus-, Bezüger- und Steuerleitungen WV BE/JU/SO 5.1 Hausleitungen 5.11 Jede Hausleitung ist mit 3 Polleitern zu erstellen Die Haus- und Bezügerleitungen sind nach den Regeln der Technik (NIN, NISV) zu dimensionieren (Belastung und Gleichzeitigkeit) und zu verlegen Bei allen Installationen ist darauf zu achten, dass die Polleiter gleichmässig belastet werden Alle Verbindungsklemmen in Hausleitungen müssen jederzeit zugänglich und plombierbar sein. Sofern neben Hauptleitern auch Steuerleiter geführt werden, sind dafür festmontierte Klemmen vorzusehen. 5.2 Bezügerleitungen 5.21 Der Querschnitt der Bezügerleitungen muss mindestens 2,5 mm 2 betragen Die Verbraucher sind so zu verteilen, dass die Belastung beim Bezügerüberstromunterbrecher möglichst gleichmässig auf alle Polleiter verteilt wird Verbindungsdosen sind nur in Räumen zulässig, die vom entsprechenden Stromkunden benützt werden oder allgemein zugänglich sind Durch Verbindungsdosen vor der Messeinrichtung dürfen keine Leiter für gemessene Energie geführt werden. 5.3 Steuerleitungen 5.31 Steuerleiter, mit der gemäss WV 5.32 festgelegten Kennzeichnung, dürfen nur für Tarifzwecke oder / und Sperrungen verwendet werden. Die Leiter für die Steuerung der Tarifapparate/Sperrungen müssen einen Querschnitt von 1.5 mm 2 Cu aufweisen Für die Steuerleiter gilt folgende Kennzeichnung: a) Steuerpolleiter mit hellgrauer Isolation, welche durchgehend mit Leiternummern (1-9) gekennzeichnet sind b) Steuerneutralleiter mit hellgrauer Isolation, welcher durchgehend mit der Leiternummer 0 gekennzeichnet ist Der Netzbetreiber bestimmt die Art der Endenbezeichnung 5.33 Die Funktion der Steuerleiter ist an den Enden und bei Abzweigstellen durch Anbringen von dauerhaften Markierungen durch den Installateur zu bezeichnen. Steuergruppen- und Funktionsbezeichnungen richten sich nach Angaben der Netzbetreiber (WV /1-2) Der Steuerneutralleiter ist ausgangsseitig am Neutralleitertrenner des Steuer- Überstromunterbrechers anzuschliessen und darf mit keinem anderen Neutralleiter verbunden werden In Hausleitungen sind vom Rundsteuerempfänger bis zu den Verbindungsdosen vor den Messeinrichtungen, inklusive Neutralleiter, mindestens 4 Steuerleiter einzuziehen. Bei Bedarf kann der Netzbetreiber weitere Steuerleiter verlangen. Für Steuerleiter sind festmontierte Klemmen zu verwenden, die gegen Selbstlockern gesichert sind. Sie sind hinter plombierbaren Abdeckungen zu platzieren. Verbindungsstellen von Steuerleitern mehrerer Zählerstromkreise sind nur in Etagenverteilungen mit Zähler zulässig (WV ). WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 14 von 69

15 6 Mess- und Steuereinrichtungen Schaltgerätekombinationen WV BE/JU/SO 6.1 Allgemeines 6.11 Zur Mess- und Steuereinrichtung gehörende Zähler, Messwandler, Prüfklemmen, Rundsteuerempfänger (RSE) und Schaltuhren werden allgemein als Tarifapparate bezeichnet. Diese werden von dem Netzbetreiber geliefert, und bleiben dessen Eigentum. Messwandler und Prüfklemmen sind nach der Genehmigung der Installationsanzeige bei dem Netzbetreiber zu beziehen und zu Lasten des Eigentümers zu montieren gegebenenfalls zu demontieren. Die Inbetriebnahme erfolgt ausschliesslich durch den Netzbetreiber. Das Montieren und Demontieren von Zählern und Rundsteuerempfängern ist ausschliesslich Sache des Netzbetreibers oder dessen Beauftragten Die zur Freigabe bzw. Sperrung von Verbrauchern erforderlichen Schaltapparate [13] sind bauseitig zu liefern, zu montieren und zu unterhalten. Der Netzbetreiber bestimmt Fabrikat und Typ. Steuerstromkreise von Rundsteuerempfängern zu Steuerschützen sind möglichst kurz und übersichtlich zu halten. Sie dürfen deshalb nicht zu Steuerkästen oder zu einzelnen Verbrauchern geführt werden. Das Schlaufen auf Mess- und Steuerapparaten ist nicht gestattet (WV ) Plomben an Zählern, Messwandlern, Rundsteuerempfängern oder Schaltuhren dürfen nicht entfernt werden. Die übrigen plombierten Anlageteile, wie Schaltapparate oder Verbindungsdosen, dürfen im Störungsfall oder bei Installationsarbeiten geöffnet werden. Der Netzbetreiber ist am nächsten Arbeitstag zu orientieren Tarif- und Schaltapparate sind ihrem Zweck entsprechend eindeutig und dauerhaft zu bezeichnen. Für die richtige Zuteilung von Nebenräumen, Schlüsseln von Zählerumschaltern usw. ist der Installateur respektive der Eigentümer verantwortlich Privatzähler, welche der Verrechnung dienen, unterliegen der Verantwortung durch den Geräteeigentümer und müssen gemäss der Verordnung über Messapparate für elektrische Energie amtlich geprüft und plombiert sein. Sie unterliegen den gesetzlichen Revisionsprüfungen An Türen zu elektrischen Betriebsräumen und an solchen zu rückseitig oder seitlich zugänglichen Schalttafeln, wo spannungsführende Teile berührt werden können, ist das Sicherheitsschloss SEA-A-1320 anzubringen. Dieses kann im Fachhandel gegen Abgabe eines vom Netzbetreiber ausgestellten Ermächtigungsformulars bezogen werden Für die Nutzung neuer Dienstleistungen (Fernablesung) wird bei Neu- und Umbauten empfohlen, eine leere Rohrverbindung (von Grösse M 25) von der Kommunikationszentrale des Gebäudes in den Bereich der Zähleranlage zu führen. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 15 von 69

16 6.2 Standort der Messeinrichtung WV BE/JU/SO 6.21 Der Standort der Messeinrichtung wird durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Messapparate dürfen keinen Erschütterungen und extremen Temperaturen ausgesetzt sein. Sie sind an jederzeit leicht zugänglicher Stelle mit natürlicher oder künstlicher Beleuchtung und vor mechanischer Beschädigung geschützt anzubringen. Der Raum muss trocken, staubfrei und darf nicht explosionsgefährdet sein In Mehrfamilienhäusern muss die Messeinrichtung ausserhalb der Wohnungsabschlüsse montiert werden. Die Zähler sind zentral oder eventuell stockwerkweise an einer allgemein zugänglichen Stelle übersichtlich anzuordnen (Anordnung und Bezeichnung siehe WV 6.4) Die Zugänglichkeit zu Messeinrichtung und Rundsteuerempfänger muss jederzeit gewährleistet sein. So können diese z.b. in Einfamilien- und Ferienhäusern oder in nur zeitweise bewohnten Gebäuden in einen wettergeschützten, abschliessbaren und ausreichend belüfteten Kasten an allgemein gut zugänglicher trockener Stelle montiert werden (WV /1). Dies kann auch durch eine Zählerauslesung an der Gebäudeaussenwand (CS Schnittstelle) erfolgen (WV /2). Bei Mehrfamilienhäusern kann dies auch durch einen in die Aussenwand eingelassenen Schlüsselkasten mit hinterlegtem Schlüssel erreicht werden. Über die Art entscheidet der Netzbetreiber Schaltgerätekombinationen dürfen nicht in der Nähe des Schlafbereiches eingerichtet werden. (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV). 6.3 Montage der Messeinrichtungen und Rundsteuerempfänger 6.31 Anordnung der Montageplätze für Tarifapparate ab Boden: oberkant unterkant ohne Schutzkasten 2.00 m 0.80 m mit Schutzkasten 2.00 m 0.60 m 6.32 Für die Montage der Tarifapparate auf Wand und in Schaltgerätekombinationen sind normierte Apparatetafeln 400 x 250 mm (Grösse I) gemäss Pflichtenheft VSE [12] zu verwenden (WV ) In jeder Schaltgerätekombination mit Messeinrichtungen ist mindestens ein Platz für den Rundsteuerempfänger vorzusehen. Jede Schaltgerätekombination mit Messeinrichtung ist mit einer Doppeltarifsteuerung, bestehend aus Steuerüberstromunterbrecher und Rundsteuerempfänger zu verdrahten (6.34 Abb. 1). Diese Apparate dürfen nicht an Orten oder auf Unterlagen montiert werden, wo die unvermeidlichen Geräusche bei Schaltvorgängen auf die Umgebung störend wirken können (z.b. Schlafzimmerwände) Bei zentralisierten Messeinrichtungen müssen für eventuelle spätere Erweiterungen zusätzlich zu WV 6.33 weitere Reserveplätze vorgesehen werden. Diese Reserve ist mit montierten Apparatetafeln zu gewährleisten. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 16 von 69

17 Tab Abb. 1. Abb. 2 Abb. 3 Zusatzmesseinrichtungen wie z.b. separate Zähler für Wärmepumpen, etc. müssen mindestens der Abb. 2 entsprechen Innerhalb von 40 mm hinter den Tarifapparatetafeln dürfen nur Bezügerleitungen verlegt werden. Diese sind in nichtleitende Rohre oder Kanäle, getrennt oder gebündelt nach gemessener und ungemessener Energie, einzuziehen oder als TT-Kabelleitung auszuführen (WV ). Senkrecht verlaufende Verdrahtungsrohre oder -kanäle sind seitlich der Einführungsöffnung anzuordnen Kosten für die Montage/Demontage der Tarifapparate werden nach den allgemeinen Bestimmungen der Netzbetreiber verrechnet. 6.4 Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung 6.41 Tarifapparate und Bezügerüberstromunterbrecher sind eindeutig, dauerhaft und gut sichtbar zu bezeichnen. Alle Bezeichnungen müssen mit den Angaben auf der Bestellung der Tarifapparate (Fertigstellungsanzeige) und dem Sicherheitsnachweis übereinstimmen In Häusern mit mehr als 3 Wohnungen je Geschoss oder bei unübersichtlicher Lage müssen die Wohnungen nummeriert werden. Ausser den Tarifapparaten und Bezügerüberstromunterbrechern sind auch die Wohnungstüren (z.b. beim Namensschild) sowie die Wohnungsunterverteiler mit den entsprechenden Nummern zu versehen. Andernfalls ist ein Lageplan mit der Wohnungsbezeichnung bei den Tarifapparaten anzubringen und dem Netzbetreiber spätestens bei der Bestellung der Tarifapparate (Fertigstellungsanzeige) einzureichen. 6.5 Nischen und Schutzkasten 6.51 Zähleranlagen, die der mechanischen Beschädigung oder der Verschmutzung ausgesetzt sind, müssen in Schutzkasten oder Nischen montiert werden. Die Nischen und Schutzkasten sind so auszuführen, dass die Tarifapparate jederzeit ungehindert bedient, kontrolliert und ausgewechselt werden können (WV ). WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 17 von 69

18 6.52 Türen zu Nischen und Schutzkasten, in denen keine spannungsführenden Teile berührbar sind und die abschliessbar sein sollen, sind mit Vierkantdornschloss 6 x 6 mm oder Sicherheitsschloss gemäss dem Netzbetreiber auszurüsten Der Abstand für die Tarifapparate zwischen Türe und Befestigungsstelle muss minimal 190 mm und darf maximal 400 mm betragen (WV ). 6.6 Zählereinrichtungen mit Stromwandlern 6.61 Über die Art der Messung, direkt oder mit Stromwandlern sowie eventuell notwendige Reserveplätze für den späteren Einbau von Stromwandlern, entscheidet der Netzbetreiber Zählerstromkreise für mehr als 80 A Nennstrom werden über Stromwandler angeschlossen. Stromwandler und Prüfklemmen werden von dem Netzbetreiber geliefert und bleiben deren Eigentum (WV ) Stromwandler sind so anzuordnen, dass diese leicht und ohne Demontage von anderen Anlageteilen ausgewechselt und geprüft werden können Der Anschluss privater Messinstrumente an die Stromwandlereinrichtungen der Netzbetreiber ist nicht gestattet Der Querschnitt der Leiter zwischen Messwandler und Zähler beträgt bis zu einer Länge von 20 m im Minimum für den Spannungspfad 2.5 mm 2 und für den Strompfad 2.5 mm 2. Querschnitte für Längen über 20 m sowie für mechanische Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber bestimmt. Für die Verdrahtung wird vom Netzbetreiber ein verbindliches Schema abgegeben (WV ). 6.7 Verdrahtung der Tarifapparate 6.71 Vor jeder Messeinrichtung muss eine Verbindungsdose bzw. Sammelschiene mit plombierbarer Abdeckung montiert werden (WV /1-2) Der zur Erregung des Zählers dienende Neutralleiter von 2.5 mm 2 Cu- ist beim Neutralleitertrenner-Ausgang des Bezügerüberstromunterbrechers anzuschliessen (WV /1-2). Wo bei einer Installation nach Schema TN-C kein Bezügerüberstromunterbrecher vorhanden ist, muss der PEN-Leiter für die Erregung des Zählers in der Verbindungsdose vor der Messeinrichtung angeschlossen werden Die für den Anschluss der Tarifapparate erforderlichen freien Leiterenden müssen mindestens 30 cm lang sein. Die Steuerleiter sind gemäss WV 5.3 zu kennzeichnen. An Tarifapparaten dürfen keine Leiter geschlauft werden Verdrahtungen mit steifen Leitern über 10 mm 2 sind mit Seil auszuführen. Bei Verwendung von flexiblen Leitern (Litze) sind Hülsen mit einer Länge von mind. 20 mm aufzupressen Leiterquerschnitte für Zählerverdrahtungen: Tab Flexible Leiter; Drähte Seile Direktmessung Leiter mit Hülsen max. max. Länge 20 mm; Max. 80 A 10 mm 2 25 mm 2 16 max. mm 2 Maximale Absicherung der Leiterquerschnitte gemäss NIN WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 18 von 69

19 7 Überstromunterbrecher WV BE/JU/SO 7.1 Anschluss- und Haus-Überstromunterbrecher 7.11 Alle Abdeckungen ungemessener spannungsführender Teile sind mit einer Plombiervorrichtung zu versehen. Der Netzeinspeiseteil muss separat abgedeckt sein. Die Anschluss-Überstromunterbrecher müssen ohne Entfernen der Plomben bedient werden können. Im Eingangsfeld dürfen keine fremden Bauteile montiert werden Bei Gebäuden mit Kabelanschluss, die nicht jederzeit zugänglich sind (z.b. Einfamilienhäuser, Ferienhäuser, zeitweise bewohnte Gebäude oder Gebäude mit dauernd abgeschlossener Haustüre), ist der Anschluss-Überstromunterbrecher so anzuordnen, dass er stets bedienbar ist (WV /1) In Schaltgerätekombinationen können nach Absprache mit dem Netzbetreiber bauseits gelieferte NH-Sicherungselemente oder Leistungsschalter mit thermischer und magnetischer Auslösung eingebaut werden. Der Einbau eines NH-Sicherungselementes oder eines Leistungsschalters in die Schaltgerätekombination ist nur möglich, sofern eine separate Anschlussleitung direkt ab einer Verteilkabine (VK) oder einer Transformatorenstation erstellt wird (WV ) Die maximale Nennstromstärke der Schmelzeinsätze im Anschluss-Überstromunterbrecher bzw. die technischen Daten eines allenfalls notwendigen Leistungsschalters werden mit dem Netzbetreiber festgelegt. 7.2 Bezüger-Überstromunterbrecher 7.21 Vor jedem Zähler muss ein Bezüger-Überstromunterbrecher montiert werden. In Liegenschaften mit nur einem Zählerstromkreis kann auf einen separaten Bezüger- Überstromunterbrecher verzichtet werden, hier gilt der Anschluss- Überstromunterbrecher gleichzeitig als Bezüger-Überstromunterbrecher. Die Abdeckung der spannungsführenden Teile muss plombierbar sein. Die Schmelzeinsätze müssen ohne öffnen der Plomben ausgewechselt werden können (WV /1-2) Bezüger-Überstromunterbrecher sind übersichtlich und in der Nähe des entsprechenden Tarifapparates anzuordnen. Der Zugang zu den Bezüger- Überstromunterbrecher muss für den Stromkunden bzw. den Eigentümer und das Netzbetreiberpersonal jederzeit gewährleistet sein Für Bezüger-Überstromunterbrecher sind Schmelzsicherungen Mod. 500 V oder Leitungsschutzschalter zugelassen (für Wohnungen nur mit einzeln schaltbaren Polen). Die Selektivität muss gegenüber dem Anschluss- oder dem Haus- Überstromunterbrecher gewährleistet sein, und in der Regel auch gegenüber dem Verbraucher-Überstromunterbrecher. 7.3 Steuer-Überstromunterbrecher 7.31 Vor Rundsteuerempfängern oder Schaltuhren im Eigentum der Netzbetreiber ist ein Überstromunterbrecher mit plombierbarer Haube, 1L + N, 10 A / 13 A zu montieren. Bei Verwendung eines Sicherungselementes ist das Mod. 25 A / 500 V zu wählen. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 19 von 69

20 7.32 Steuer-Überstromunterbrecher müssen beim Rundsteuerempfänger oder der Schaltuhr montiert werden und sind an die plombierbare Verbindungsdose vor der Messeinrichtung anzuschliessen. Der Querschnitt der Zuleitung soll mindestens 2.5 mm 2 betragen (WV ). WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 20 von 69

21 10 Anschluss von Verbrauchern WV BE/JU/SO 10.1 Allgemeine Bedingungen Der Netzbetreiber entscheidet, unter welchen Bedingungen Energieverbraucher angeschlossen werden. Die Einhaltung eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Bestimmungen bezüglich sinnvoller Stromanwendung ist Sache des Eigentümers. Die Abklärungen sind vor dem Einreichen der Installationsanzeige vorzunehmen Verbraucher sind so anzuschliessen, dass die Belastung beim Anschlussüberstromunterbrecher möglichst gleichmässig auf alle Polleiter verteilt wird Für Verbraucher, wie Geräte und Anlagen, die Oberschwingungen verursachen (WV 10.4), sowie Geräte und Anlagen, die Spannungsänderungen verursachen (WV 10.5) - gelten die in Tabelle aufgeführten Anschlusswerte und zugehörenden Spannungen, ausgenommen, Kochherde, Rechauds und Backöfen an gemeinsamer Zuleitung (WV 10.32), Boiler (WV 10.35). Tab Spannung 1 x 230 V 1 x 400 / 230 V 3 x 400 / 230 V Anschlusswert bis 3.6 kw bis 6.0 kw 1) über 6.0 kw 1) Gerätekomponenten mit einer Leistung bis 3.6 kw dürfen an 230 V angeschlossen werden. Die Leistung ist möglichst auf alle Polleiter zu verteilen. Bei Messungen mit Vierleiterzählern sind möglichst alle Verbraucher an 3 x 400 / 230 V anzuschliessen Verbraucher, welche die Kurvenform der Netzspannung verzerren (Oberschwingungen) und / oder Spannungsänderungen verursachen, dürfen keine störenden Beeinflussungen im Stromverteilnetz hervorrufen. Siehe " Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen" [2]. Erzeuger von Oberschwingungen sind vorwiegend solche Verbraucher, in denen entweder durch Gleichrichtung oder durch Phasenanschnittsteuerung eine Umformung der elektrischen Energie erfolgt. Spannungsänderungen werden durch Verbraucher mit schwankender Stromaufnahme verursacht und können je nach Häufigkeit und Amplitude störende Helligkeitsschwankungen bei Lichtanlagen (Flicker) bewirken Treten durch den Betrieb von Geräten und Anlagen Störungen im Stromverteilnetz auf und / oder werden die Emissionsgrenzwerte gemäss " Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen" [2] am Verknüpfungspunkt überschritten, so kann der Netzbetreiber besondere Massnahmen verlangen. Als Verknüpfungspunkt gilt die Eigentumsgrenze zum Stromverteilnetz. In der Regel sind dies die Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers im Hausanschlusskasten. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 21 von 69

22 10.16 Für den Anschluss von Verbrauchern, welche von den im Abschnitt 10 aufgeführten Bestimmungen sowie den angegebenen Werten abweichen, ist dem Netzbetreiber frühzeitig ein begründetes Gesuch um Ausnahmebewilligung o- der, wo erforderlich, ein Anschlussgesuch gemäss WV einzureichen Die Behebung störender Beeinflussungen auf das Stromverteilnetz geht zu Lasten des Eigentümers Wird vom Netzbetreiber die Sperrung von Energieverbrauchern über bestimmte Zeiten (z.b. Hauptbelastungszeit) verlangt, so gehen die Kosten für die Erfüllung dieser Bedingungen zu Lasten des Eigentümers Der Netzbetreiber bestimmt welche Geräte und Apparate (Sauna, Waschmaschinen, etc.) gesperrt werden Blindenergieerzeuger (ind. und kap.) Blindenergieerzeuger (ind. und kap.) bis zu einem Gesamtanschlusswert von höchstens 1000 VA je Zählerstromkreis dürfen unkompensiert angeschlossen werden Bei Anschlusswerten von über 1000 VA je Zählerstromkreis sind die Bestimmungen im Kapitel 11 zu beachten. Es muss mindestens ein Leistungsfaktor von cos phi 0,9 eingehalten werden Wärmeapparate Allgemeines Steuerverfahren (Phasenanschnittsteuerungen), die Oberschwingungen erzeugen, sind zur Leistungsvariation von Raum- und Klimaheizelementen sowie von anderen ohmschen Wärmeapparaten nicht gestattet Für Verbraucher mit Schwingungspaketsteuerung gelten die Bestimmungen bezüglich Spannungsänderungen gemäss WV Energieverbraucher mit grösserem Anschlusswert als 25 kw (Boiler siehe WV ) sind in mehreren Stufen verzögert zu schalten. Aus technischen Gründen kann der Netzbetreiber diesen Wert reduzieren, Grösse und Anzahl der einzelnen Stufen bestimmt der Netzbetreiber Für die Sperrung resp. Freigabe von Wärmeapparaten (Waschmaschinen, Boiler, Elektroheizungen, Wärmepumpenanlagen usw.) ist durch den Installateur ein Schaltschütz (Boiler: mit Einschaltverzögerung und Schalter für Tagesnachladung) zu liefern und einzubauen. Solche Schaltapparate dürfen nur betrieben werden, wenn sie dem Pflichtenheft WV [13] entsprechen Kochherde Rechauds und Backöfen Für Kochherde oder Rechauds und Backöfen mit gemeinsamer Zuleitung, gelten die in der Tabelle aufgeführten Anschlusswerte und zugehörenden Spannungen. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 22 von 69

23 Tab WV BE/JU/SO Anschlusswerte von Verbraucher mit Spannung Verbraucher Spannung Anschlusswert Kochherd oder Rechaud und Backofen an gemeinsamer Zuleitung 1 x 400/230 V 3 x 400/230 V bis 10 kw über 10 kw Rechauds und Backöfen mit getrennten Zuleitungen siehe Tabelle Wenn ein Vierleiternetzanschluss vorhanden ist, sind auch Kochherd, Rechaud oder Backofen gemäss Tabelle anzuschliessen Waschmaschinen, Wäschetrockner usw In Mehrfamilienhäusern können Waschmaschinen und Wäschetrockner mittels Umschalter an die wohnungseigenen Messeinrichtungen angeschlossen werden. Der Netzbetreiber lehnt jedoch bezüglich richtiger Zuteilung des Energiebezuges jede Haftung ausdrücklich ab (WV ) Widerstandsheizungen Dem Netzbetreiber ist vorgängig der Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [6] mit den erforderlichen Beilagen einzureichen Wassererwärmer (Elektro-Boiler, Warmwasserautomaten, Durchlauferhitzer) Für Elektro-Boiler gelten die in der Tabelle aufgeführten Anschlussleistungen und zugehörenden Spannungen. Der Netzbetreiber legt in jedem Falle die anzuwendende Leistungsreihe und Freigabezeit fest, insbesondere auch bei Auswechslung oder Erweiterung bestehender Anlagen Elektro-Boiler von 100 Liter Inhalt und mehr sind für einen Nachtenergiebezug mit einer Anschlussleistung nach Leistungsreihe I einzurichten. Für Anschlusswerte über 10 kw kann der Netzbetreiber eine andere Leistungsreihe bestimmen (WV , ) Für die Tagesfreigabe der Boiler ist ein Schaltschütz mit Einschaltverzögerung und Schalter für Tagesnachladung einzurichten (WV ) Für Warmwasserautomaten gilt die Leistungsreihe I. Die gleichzeitig einschaltbare Heizleistung darf diejenige eines Boilers gleichen Inhalts nicht übersteigen (WV ) Bei Boileranlagen von 1000 l Inhalt und mehr ist die Heizleistung gleichmässig auf zwei Gruppen aufzuteilen (siehe auch WV ). Für die Tagesnachladung wird nur die Leistung einer Gruppe freigegeben (WV ). WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 23 von 69

24 Anschlussleistungen und zugehörende Spannungen für Elektro-Boiler: Tab Elektro-Boiler Leistungsreihe I II III Spannung Inhalt (lt) Leistung (W) Leistung (W) Leistung (W) (V) x oder x x 400 1) x Minimale Freigabezeit für eine Wassererwärmung auf 60 C auf 80 C bei Reihe I 3 Std 4 Std II 4 Std 6 Std III 6 Std 8 Std 1) Bei Messungen mit Vierleiterzählern Anschluss an 3 x 400 / 230 V möglich Für Durchlauferhitzer mit einer Leistung von über 3,6 kw ist dem Netzbetreiber vorgängig der Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [6] einzureichen Wärmepumpenanlagen für Heizung und Wassererwärmung Für den Anschluss von Wärmepumpenanlagen gelten die besonderen Bedingungen der Netzbetreiber [5] Dem Netzbetreiber ist vorgängig der Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [6] einzureichen. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 24 von 69

25 10.4 Geräte und Anlagen die Oberschwingungen verursachen Tab ) Für den Anschluss von Geräten und Anlagen die Oberschwingungen verursachen, welche am Verknüpfungspunkt (WV 10.15) die in der Tabelle aufgeführten Werte überschreiten, oder der Norm SN EN [15] nicht entsprechen, ist dem Netzbetreiber vorgängig der Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [3] einzureichen. Anschluss-Überstromunterbrecher [A] Einzelgerät [kva] Summe aller Geräte 1) (Oberschwingungserzeuger) [kva] Summe der bereits vorhandenen und neuen Geräte (inkl. steckbare Geräte). Anmerkung Als Oberschwingungserzeuger gelten insbesondere: Stromrichter, Drehstromsteller, elektronisch geregelte Wechselstrommotoren, Induktions-Kochherde, Dimmer, TV-Geräte, Computer einschliesslich Peripheriegeräte, Kompaktleuchtstoffröhren mit elektronischem Vorschaltgerät und Geräte der Unterhaltungselektronik. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 25 von 69

26 10.5 Geräte und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen Für den Anschluss von Motoren, welche die in der Tabelle aufgeführten Anlaufströme überschreiten, oder den Bestimmungen der Norm SN EN :1995+A1:2001 [15] nicht entsprechen, ist vorgängig der Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [3] einzureichen. Tab Häufigkeit r 1/h Häufigkeit r 1/min Motoren Spannung / Anlaufstrom 1 x 230 V 3 x 400 V < 1 24 A 48 A < 20 < A 30 A < 30 < A 28 A < 60 < 1 11 A 22 A < 120 < 2 9 A 18 A Anmerkung Die Häufigkeit r ergibt sich aus der Anzahl Motoranläufe, die in einem Zeitintervall von 1 Minute bzw. 1 Stunde auftreten. Bei unregelmässigen Vorgängen ist für die Häufigkeit r ein repräsentativer Wert für die Anzahl der Motoranläufe je Minute einzusetzen. Diesen erhält man, wenn man aus der Summe der Schaltvorgänge in einem Zweistundenintervall mit hoher Benutzungshäufigkeit, die mittlere Schalthäufigkeit je Minute berechnet. Bei belastetem Motor (z.b. Lüfter, Pumpe, Kompressor) ist die Stern-Dreieck- Schaltung zur Reduzierung des Anlaufstromes nicht geeignet. Bei unbelastetem Hochlauf (z.b. Hobelmaschinen, Sägen, Häcksler, kuppelbare Antriebe) kann der Anlaufstrom mit Stern-Dreieck-Schalter auf einen Wert zwischen dem 2,5 bis 3,5 fachen des Bemessungsstromes begrenzt werden. Mit Hilfe von Sanftanlaufschaltern werden hingegen auch bei Belastung Werte zwischen dem 2,5 bis 4,5 fachen des Bemessungsstromes erreicht Für den Anschluss von Geräten und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen, wie Schwingungspaket-/Thermostatsteuerungen, Schweisseinrichtungen oder Röntgenanlagen, welche bei den entsprechenden Häufigkeiten und Anschlussarten die maximalen Anschlussleistungen gemäss Tabelle überschreiten, oder der Norm SN EN :1996+A1:2001[15] nicht entsprechen, ist vorgängig zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [3] einzureichen (siehe auch WV 10.14). WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 26 von 69

27 Tab WV BE/JU/SO Schwingungspaket-/Thermostatsteuerungen, Schweisseinrichtungen oder Röntgenanlagen Häufigkeit r Spannung / max. Anschlussleistung [kw bzw. kva] 1/min 1 x 230 V 1 x 400/230 V 3 x 400/230 V ,26 0,9 1, ,38 1,3 2, ,67 2,3 4,0 50 0,8 2,8 4,8 10 1,2 4,1 7,2 5 1,5 5,2 9,0 2 2, ,0 1 2, ,0 Diagramm zur Ermittlung der Zwischenwerte Häufigkeit + Wiederholrate [1/min] Anmerkung Die Häufigkeit r (Wiederholrate) ergibt sich aus der Anzahl der Spannungsänderungen, die in einem Zeitintervall von 1 Minute auftreten. Dabei verursachen Schaltvorgänge zwei Spannungsänderungen. Bei unregelmässigen Vorgängen ist für die Häufigkeit r ein repräsentativer Wert für die Anzahl der Ein- und Ausschaltungen je Minute einzusetzen. Diesen erhält man, wenn man aus der Summe der Schaltvorgänge, in einem Zweistundenintervall mit hoher Benützungshäufigkeit, die mittlere Schalthäufigkeit je Minute berechnet Motoren mit Leistungen über 7,5 kw (3 x 400 V) sind in der Regel mit einer Nullspannungsauslösung auszurüsten (Nullspannungsspule oder Impulssteuerung) In Anlagen, die einen ununterbrochenen Betrieb erfordern (Pumpenanlagen, Kühlanlagen usw.), kann der Netzbetreiber im Hinblick auf einen möglichen Netzausfall die verzögerte Wiedereinschaltung verlangen Für rotierende Schweissumformer gelten die gleichen Bedingungen wie für Motoren. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 27 von 69

28 11 Kompensations- und Saugkreisanlagen WV BE/JU/SO 11.1 Allgemeines Für Neuanlagen und Erweiterungen von Kompensations- und Saugkreisanlagen ist dem Netzbetreiber, zusammen mit der Installationsanzeige, ein Prinzipschema mit den technischen Daten der projektierten Anlage einzureichen Kompensations- und Saugkreisanlagen dürfen, gemäss "Tonfrequenz-Rundsteuerung, Empfehlung zur Vermeidung unzulässiger Rückwirkungen", [4], den Steuerpegel nicht unzulässig absenken bzw. anheben. Die Behebung störender Beeinflussungen geht zu Lasten des Installationsinhabers Kompensations- und Saugkreisanlagen müssen so ausgelegt werden, dass die Anforderungen hinsichtlich Netzrückwirkungen gemäss der "Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen" [2], eingehalten werden Kompensationsanlagen Die Blindleistung ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber, entsprechend den Tarifbestimmungen, zu kompensieren (WV 10.2) Kompensationsanlagen mit einer Leistung 25 kvar und Rundsteuerfrequenzen > 350 Hz müssen mit Sperrkreisen ausgerüstet werden oder sind zu verdrosseln. Kompensationsanlagen mit einer Leistung > 25 kvar sind, unabhängig von der verwendeten Rundsteuerfrequenz, zu verdrosseln. Bei Erweiterungen muss geprüft werden, ob bestehende unverdrosselte Anlagen anzupassen sind. Der Verdrosselungsgrad ist gemäss Tabelle zu wählen: Tab ) Rundsteuerfrequenz Verdrosselungsgrad 1) < 250 Hz 14 % 2) Hz 7% > 350 Hz 5 % Der Verdrosselungsgrad ist das Verhältnis der 50-Hz-Leistung der dem Kondensator vorgeschalteten Drossel zur 50-Hz-Leistung des Kondensators. 2) Als Alternative zum Verdrosselungsgrad von 14 % können unterschiedlich verdrosselte Kondensatoren in Parallelschaltung gewählt werden (siehe Bild 4.3 [4]). Ist in einem Stromverteilnetz noch keine Tonfrequenz-Rundsteueranlage eingebaut, so ist mit dem Netzbetreiber der Verdrosselungsgrad zu vereinbaren Bei Einzelkompensation sind Vorschaltgeräte mit Serie-Kompensation ( siehe Bild 4.6c [4]) zu verwenden. Zentral-Kompensationsanlagen sind mit einer Nullspannungsauslösung auszurüsten. Bei wiederkehrender Spannung soll die Zuschaltung der einzelnen Kompensationsstufen schrittweise erfolgen. Eine Zentralkompensation für mehrere Zählerstromkreise in einer Liegenschaft ist nur im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber zulässig. WV BE/JU/SO/SBB 2006 WV 2006 Seite 28 von 69

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