URTEIL. Landesarbeitsgericht München. In dem Rechtsstreit. 9 Sa 261/08 2b Ca 10599/07 H (ArbG München) - Klägerin und Berufungsklägerin -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "URTEIL. Landesarbeitsgericht München. In dem Rechtsstreit. 9 Sa 261/08 2b Ca 10599/07 H (ArbG München) - Klägerin und Berufungsklägerin -"

Transkript

1 2b Ca 10599/07 H (ArbG München) Verkündet am: Janowski, AI Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München URTEIL In dem Rechtsstreit W. - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte/r gegen Firma K. - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r

2 - 2 - erlässt die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl und die ehrenamtlichen Richter Herrn Hagn und Frau Kammler im Namen des Volkes folgendes Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom b Ca 10599/07 H wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Wechselschichtzulage für März 2006 zu zahlen. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1987 als Krankenschwester, zuletzt in Teilzeit, beschäftigt. Sie ist auf der Intensivstation eingesetzt, in der an allen sieben Tagen der Woche rund um die Uhr nach einem Schichtplan gearbeitet wird. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft Tarifbindung der TVöD sowie der TVöD-BT-K (Besonderer Teil Krankenhäuser) Anwendung. Bezüglich der Wechselschichtarbeit ist im 7 Abs. 1 TVöD geregelt: Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.

3 - 3 - In 48 Abs. 2 TVöD-BT-K (= 7 Abs. 1 TVöD-K = Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) befindet sich eine hiervon abweichende Regelung der Wechselschichtarbeit mit folgendem Wortlaut: Abweichend von 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschichtplan die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachschichten herangezogen wird. Gemäß 8 Abs. 5 TVöD erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von Euro 105,- monatlich. Im Februar 2006 war die Klägerin in der Nacht von 12. auf den 13. zur Nachtschicht eingeteilt. Die nächste Nachtschicht leistete sie in der Zeit vom 16. bis zum Die Beklagte zahlte an die Klägerin für März 2006 nur die ständige Schichtzulage in Höhe von Euro 32,-, nicht aber die Wechselschichtzulage in Höhe von Euro 105,-, da sie nicht entsprechend 48 Abs. 2 TVöD-BT-K längstens nach Ablauf eines Monates zu zwei Nachtschichten herangezogen wurde. Mit der Klage zum Arbeitsgericht München forderte die Klägerin für März 2006 die Differenz von Euro 73,- zwischen der geleisteten Schichtzulage von Euro 32,- und der vollen Wechselschichtzulage in Höhe von Euro 105,-. Mit Schreiben vom hatte die Klägerin dagegen für März 2006 nur einen Anspruch in Höhe von 60,30 Euro geltend gemacht (Bl. 26 d.akt.). Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, die Beklagte schulde für März 2006 die Wechselschichtzulage gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD i.v. 48 Abs. 2 TVöD-BT-K. Die Klägerin beantragt im ersten Rechtszug Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 73,- Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem zu zahlen.

4 - 4 - Die Beklagte beantragt dagegen die Klageabweisung und trug vor, die Klägerin sei laut Jahresübersicht der Dienste im Februar am 12. zu einer Nachtschicht herangezogen worden. Die nächste Nachtschicht habe sie erst am geleistet. Damit erfülle sie für den Monat März nicht den Begriff der Wechselschichtarbeit, da sie nicht längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden sei. Die Beklagte habe also zutreffend für den Monat März 2006 nur die Schichtzulage nach 8 Abs. 6 TVöD-K gezahlt, die lediglich voraussetzte, dass Schichtarbeit geleistet wurde. Auf die Frage, ob Schicht- bzw. Wechselschichtzulage Teilzeitbeschäftigten ungekürzt oder gemäß 24 Abs. 2 TVöD-K auf die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit umgerechnet werden müsse, spiele im vorliegenden Rechtsstreit deswegen keine Rolle, weil die Klägerin in ihrem Schreiben vom nur eine Nachzahlung in Höhe von 60,30 Euro geltend gemacht habe, also jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Kürzung der Zulage im Verhältnis ihrer Wochenarbeitszeit akzeptiert habe. Die Differenz zwischen den damals geltend gemachten Euro 60,30 und den nunmehr eingeklagten Euro 73,- sei daher jedenfalls gemäß 37 TVöD-K wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist verfallen. Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage für März 2006 nicht, da sie nicht entsprechend 48 Abs. 2 TVöD-BT-K längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin genüge für den Anspruch auf Wechselschichtzulage nicht, dass die Klägerin überhaupt in einem Bereich beschäftigt werde, in der eine volle Arbeitsleistung an sieben Tagen in der Woche über 24 Stunden nach einem Schichtplan erforderlich sei. Weitere Voraussetzung sei nach dem klaren Wortlaut des Tarifvertrages vielmehr, dass die Klägerin auch tatsächlich Nachtschichten im vorgegebenen Zeitrahmen leiste. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu Nachtschichten herangezogen werde; denn die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass es nicht auf die durchschnittliche Heranziehung, sondern auf die tatsächliche Heranziehung im jeweiligen Monat an-

5 - 5 - komme. Dies ergebe ein Vergleich des Wortlautes 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD mit der Sonderregelung des 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K ( 48 Abs. 2 TVöD-BT-K), der für Krankenhäuser gelte. Gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD genüge für das Vorliegen einer Wechselschichtarbeit, dass die Beschäftigten durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monates erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Demgegenüber hätten die Tarifvertragsparteien im 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K ( 48 Abs. 2 TVöD-BT-K) vorgesehen, dass Wechselschichtarbeit nur vorliege, wenn der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werde. Daraus sei zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien nicht nur die Anzahl der Nachtschichten im Monatszeitraum erhöht haben, sondern auch von einer durchschnittlichen Betrachtung zu einer konkreten Betrachtung des jeweiligen Monats gewechselt seien. Denn es wäre völlig unverständlich, warum die Tarifvertragsparteien im Bereich der Krankenhäuser bei ansonsten gleichbleibendem Wortlaut das Wort durchschnittlich gestrichen haben. Von einem Redaktionsversehen könne in diesem Falle nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei zu unterstellen, dass die Tarifvertragsparteien diese Differenzierung bewusst vorgenommen haben. Hieran ändere auch nichts die Niederschriftserklärung zum 48 Abs. 2 TVöD-BT-K, wonach der Anspruch auf die Wechselschichtzulage auch erfüllt sei, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet werden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen. Denn auch in der Niederschriftserklärung werde die Einhaltung der Monatsfrist gefordert. Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom (Bl d.akt.) verwiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am zugestellt wurde, am Berufung eingelegt und zugleich bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufung wurde von der Klägerin am (Montag) begründet. Die Klägerin trägt zum Wiedereinsetzungsantrag vor, bei der Versäumung der Berufungsfrist liege ein Verschulden der Partei und auch der Prozessbevollmächtigten nicht vor. Die Prozessakte, die von der DGB Rechtsschutz GmbH R. mit Schreiben vom an den ver.di Landesbezirk Bayern übermittelt worden sei, sei am von der Ver-

6 - 6 - waltungsangestellten Frau T. eingetragen worden. Frau T. habe des Weiteren, wie es ihre übertragene Aufgabe gewesen sei, die Frist auf der Handakte notiert. Des Weiteren habe sie auf der Handakte notiert, dass die Berufungsfrist im Kalender notiert sei und dies habe sie unter Anbringung ihres Handzeichens not.tw neben dem Vermerk die Berufungsfrist endet am vermerkt. Tatsächlich habe sie dann die Berufungsfrist entgegen der auf der Akte vermerkten Notierung, nicht in den Fristenkalender eingetragen. Bei Wiedervorlage der Akte aufgrund eines Posteinganges am habe dann die Prozessbevollmächtigte Frau W. festgestellt, dass die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt war. Das Fristversäumnis beruhe auf einem Versehen der geschulten und zuverlässigen Mitarbeiterin Frau T.. Diese sei eine langjährige bewährte Verwaltungsmitarbeiterin in den Rechtstellen des DGB, in der Rechtsstelle der ÖTV- Bezirksverwaltung Bayern und nunmehr seit mehr als sieben Jahren in der Rechtsstelle des ver.di Landesbezirks Bayern. Frau T. sei eine sehr zuverlässige und erfahrene Mitarbeiterin; sie werde regelmäßig über die Bedeutung von Fristen belehrt. Zur Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, sie sei in der Intensivstation in einem Bereich eingesetzt gewesen, in dem rund um die Uhr an allen Tagen der Woche gearbeitet werden müsse. Die Klägerin habe auch nicht nur gelegentlich oder ausnahmsweise oder vorübergehend oder vertretungsweise im Wechselschichtdienst gearbeitet. Sie sei durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu Nachtschichten, und zwar zu mehr als einer Nachtschicht pro Monat, herangezogen worden. Sei für die Beantwortung der Frage, ob Wechselschichten vorliegen, maßgeblich, ob in dem Bereich ununterbrochen gearbeitet werde, so müsse auch für die Frage, ob Nachtschichten geleistet werden, grundsätzlich auf den Bereich abgestellt werden. Es komme also nicht auf die konkrete Arbeitsleistung der Klägerin an. Würde man ausschließlich konkret auf die Arbeitsleistung der Nachtschicht bei der Klägerin abstellen, so würde damit Sinn und Zweck der Regelung des 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD bez. 48 Abs. 2 TVöD-BT-K nicht genüge getan. Wenn es für die Feststellung genüge, dass Wechselschichtarbeit bereits dann vorliege, wenn in einem Bereich ununterbrochen gearbeitet werde und wenn es weiter nicht darauf ankomme, dass der einzelne Beschäftigte ununterbrochen arbeite, so könne andererseits nicht der Anspruch auf Wechselschichtzulage daran scheitern, dass der einzelne Beschäftigte nicht längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden sei. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz vom (Bl d.akt.) verwiesen.

7 - 7 - Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren 1. Das Endurteil des Arbeitsgericht München, GT Holzkirchen, vom , Az.: 2b Ca 10599/07 H, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 73,- brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt dagegen die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung und trägt vor, die Klägerin habe in der Berufungsbegründung nichts vorgetragen was das gut und sorgfältig begründete Urteil des Arbeitsgerichtes München vom in Frage stellen könnte. Es fehle bei der Klägerin für den Monat März 2006 an der Voraussetzung in 48 Abs. 2 TVöD-BT-K, wonach sie längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten hätte herangezogen werden müssen, um einen Anspruch auf die Wechselschichtzulage zu erreichen. Die Auslegung der Klägerin, es sei dabei nicht auf den individuellen Arbeitseinsatz des einzelnen Arbeitnehmers abzustellen, widerspreche dem klaren Tarifwortlaut und entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Wäre dies der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, hätten sie das zusätzlich tariflich fixierte Erfordernis, nach welchem Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden müssen, weglassen müssen. Es gebe in Bereichen, in denen in Wechselschichten gearbeitet werde, immer wieder auch einzelne Beschäftigte, die aufgrund ihrer persönlichen Situation nur zu festen Arbeitszeiten eingesetzt werden, beispielsweise nur am Vormittag oder ausschließlich am Nachmittag oder auch nur in der Nacht. Es wäre nach der Art der Auslegung der Tarifvorschriften durch die Klägerseite auch diesen Mitarbeiter, die gerade keine wechselnden Arbeitszeiten haben, die Wechselschichtzulage zu zahlen, allein weil sie in einem Bereich eingesetzt werden, in dem rund um die Uhr Vollarbeit und damit Wechselschichtdienst geleistet werde. Dies könne nicht sein und sei sicherlich keinesfalls mit dem Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung für die Wechselschichtzulage im Krankenhausbereich vereinbar.

8 - 8 - Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin auf die Definition der Wechselschichtarbeit im TVöD Allgemeiner Teil zurückgreife und die Anwendung des 7 Abs. 1 TVöD-K, bei dem es sich um die speziellere und damit einschlägige Vorschrift für Beschäftigte im Krankenhausbereich handele, nicht zur Anwendung kommen lassen wolle. Die Definition des 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, nach der es für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit ausreiche, dass die Beschäftigten durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monates erneut zur Nachtschicht herangezogen werden, sei im Krankenhausbereich definitiv nicht anwendbar. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom (Bl d. Akt.) verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom ist zulässig. Sie ist gemäß 64 Abs. 2a ArbGG statthaft, da sie im Urteil des Arbeitsgerichtes zugelassen wurde. Die Klägerin hat zwar die einmonatige Berufungsfrist des 66 Abs. 1 ArbGG versäumt; ihr war jedoch auf ihren Antrag gemäß 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt wurde. Die Klägerin selbst trifft kein Verschulden, aber auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, deren Verschulden gemäß 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zugerechnet würde, trifft an der Versäumung der Berufungsfrist kein Verschulden. Es steht durch die eidesstattliche Versicherung von Frau T. (Bl d. Akt.), die bei ver.di Referat Rechtschutz in M. als Verwaltungsangestellte beschäftigt ist und auch mit dem Führen des Fristenkalenders betraut ist, zur Überzeugung des Berufungsgerichtes fest, dass diese am , als sie die Handakte im Verfahren 2b Ca 10599/07 H Arbeitsgericht München erhielt, diese im Prozessregister eingetragen hat, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist auf der Handakte vermerkt hat und ein Handzeichen hierfür angebracht hat, dass die Berufungsfrist notiert ist. Frau T. hat es aber dann versäumt, die Berufungsfrist im Fristenkalender zu notieren und damit wurde die Akte nicht rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist der Prozess-

9 - 9 - bevollmächtigten der Klägerin vorgelegt und somit wurde die Berufungsfrist versäumt. Insoweit liegt zwar ein Verschulden von Frau T. vor, dies ist jedoch der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen. Ein Rechtsanwalt und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin steht in ihrer Funktion gemäß 11 Abs. 2 ArbGG einem Rechtsanwalt gleich kann die Berechnung von einfachen und im Büro geläufigen Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen; eine Nachberechnungspflicht besteht in diesem Falle nicht (vgl. Zöller 233 ZPO Rd.ziff. 23 Fristenwahrung ; BGH NJW 2003, 1815; NJW ). Ein Anwalt kann auch die Führung des Fristenkalenders auf sein geschultes und überwachtes Büropersonal übertragen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 58). Und ein Rechtsanwalt kann sich darauf verlassen, dass die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen vom Büropersonal überwacht wird (BGH NJW 1971, 2269). Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin läge allenfalls dann vor, wenn Frau T. nicht sorgfältig für die Fristenwahrung ausgewählt, ausgebildet und auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit hin nicht laufend überwacht worden wäre (vgl. BGH Versicherungsrecht 1972, 507). Hiervon kann aber im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden; Frau T. übt diese Tätigkeit seit 1993 aus und es ist ihr nach ihrer eidesstattlichen Versicherung bisher ein derartiges Versäumnis noch nicht passiert. Damit war auf den gemäß 234 Abs. 1 ZPO rechtzeitigen Antrag gemäß 233 ZPO Wiedereinsetzung bezüglich der Berufungsfrist zu gewähren. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich deshalb den Entscheidungsgründen im Endurteil vom an und nimmt diese gemäß 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug. Ergänzend ist noch auszuführen: 1. Die Auslegung eines normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfassen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu be-

10 rücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG vom AP Nr. 24 zum 24 TVG Effektivklausel; AP Nr. 174 zu 1 TVG Auslegung). 2. Bereits der Wortlaut des für Krankenhäuser einschlägigen 48 Abs. 2 TVöD-BT-K, der insoweit dem 7 Abs. 1 TVöD vorgeht, spricht eindeutig dafür, dass Voraussetzung für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit ist, dass der einzelne Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass im Unterschied hierzu gemäß 7 Abs. 1 TVöD lediglich erforderlich ist, dass Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monates erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Der Umstand, dass im 48 Abs. 2 TVöD-BT-K nicht auf den Durchschnitt aller Beschäftigten in Wechselschicht abgestellt wird, sondern auf den einzelnen Beschäftigten, ist kein Redaktionsversehen, denn ansonsten hätte es ausgereicht, abweichend von 7 Abs. 1 TVöD die beiden Worte zur Nachtschicht durch die Worte zu mindestens zwei Nachtschichten zu ersetzen. Genau das ist aber nicht geschehen: sondern, die Mehrzahl ( Beschäftigte ) wurde durch die Einzahl ( die/der Beschäftigte ) ersetzt und das Wort durchschnittlich ist entfallen; dies spricht so eindeutig und klar dafür, dass es bei der Heranziehung zu Nachtschichten im Rahmen des 48 Abs. 2 TVöD-BT-K auf den einzelnen Arbeitnehmer ankommt, und dass der Wortlaut schon jede andere Auslegung verbietet. Jede andere Auslegung wäre eine unzulässige - Auslegung über den eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm hinaus. 3. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, wenn es für die Wechselschicht schon nicht darauf ankomme, dass der einzelne Arbeitnehmer rund um die Uhr arbeitet, so könne der Anspruch auf Wechselschichtzulage nicht daran scheitern, dass der einzelne Beschäftigte nicht längstens nach Ablauf des Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werde, so ist dies ein reine Behauptung, die zum einen eindeutig gegen den Wortlaut der Norm spricht und für die es auch keine sinnvolle Begründung gibt. Im Gegenteil: einen einleuchtenden Sinn erhält 48 Abs. 2 TVöD-BT-K wirklich erst dann, wenn auf die Belastung des einzelnen

11 Arbeitnehmers abgestellt wird: es ist eben einleuchtend, dass der Arbeitnehmer, der selbst der Belastung durch den Einsatz in mindestens zwei Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Monates ausgesetzt ist, die Wechselschichtzulage erhält, nicht dagegen alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie selbst der Belastung ausgesetzt sind oder nicht. 4. Da somit die Klägerin für März 2006 die Voraussetzung des 48 Abs. 2 TVöD-BT- K nicht erfüllt ist, weil sie erst außerhalb der Einmonatsfrist wieder erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wurde, besteht der Anspruch auf die Wechselschichtzulage für März 2006 nicht. III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, 97 Abs. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision einlegen. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Postanschrift:

12 Bundesarbeitsgericht Erfurt Telefax-Nummer: eingelegt und begründet werden. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder - oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen, - wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt - und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben. Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter Dr. Dunkl Herr Hagn Frau Kammler

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 U 16/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 15/03 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der E... gesellschaft... mbh, vertreten durch den Geschäftsführer...,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit 1. Teilzeitbeschäftigte, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit i.s.v. 7 TVöD leisten, haben keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N., 9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

Urteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Urteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.02.2017 Rechtsvorschriften: 3 Anlage 5 AVR Orientierungshilfe: Eine Arbeitsbefreiung nach 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage

Mehr

Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen wegen nicht ständiger Schicht- /Wechselschichtarbeit.

Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen wegen nicht ständiger Schicht- /Wechselschichtarbeit. Zulage wegen nicht ständiger Schicht-/Wechselschichtarbeit Der Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schicht-/Wechselschichtarbeit gemäß 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD setzt den mindestens

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 14 Ca 13434/13 (ArbG München) Verkündet am: 12.11.2014 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, B-Stadt - Kläger

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 1 Ca 499/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Verkündet am: 25.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit N C - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 9 Ca 3094/12 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 18.09.2013 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge

Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.9.2008, 6 AZR 259/08 Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge Tenor Tatbestand 1. Auf die Revision der Beklagten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

Arbeitsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In dem Rechtsstreit. Herr

Arbeitsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In dem Rechtsstreit. Herr .Mdt. z. K. Rüoksprache 1 Wiedervorlage DGB Rechtsschutz GmbH Büro Hamburg 1 7. Mai 2018 Enedigt Fristen + Tenntne Bearbeitet L.... ::::.... ::~:-.:.. Arbeitsgericht Hamburg \ Geschäftszeichen: 7 Ca 417/17

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Beschluss: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen. Gründe:

Beschluss: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen. Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 94/14 1 Ca 1174/13 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 07.01.2016 Rechtsvorschriften: 115 Absatz 3 ZPO Leitsatz: Erhält der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess eine

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 744/13 8 Sa 192/13, 8 Sa 310/13 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Verkündet am 19. März 2014 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 10 Sa 171/01 4 Ca 3861/99 ArbG Wesel Verkündet am: 20.04.2001 gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 354/11 19 Sa 25/10 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 12. Dezember 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,

Mehr

In Namen des Volkes. Endurteil:

In Namen des Volkes. Endurteil: Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - 9 Sa 625/07 5 Ca 3349/06 Arbeitsgericht Krefeld Verkündet am 27. Juli 2007 Lambertz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:... 8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil 5 U 26/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 379/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 22.09.2005 Verkündet am 22.09.2005 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

Urteil: 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.

Urteil: 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 564/16 6 Ca 498/16 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 24.05.2017 Rechtsvorschriften: 74 HGB, 323 BGB Orientierungshilfe: Erklärt der Arbeitnehmer

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 2 (14) (18) Sa 1296/97 5 ( 1) Ca 331/97 ArbG Duisburg Verkündet am : 02.04.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 13 Ca 7683/13 (ArbG München) Verkündet am: 15.05.2014 Souli Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin

Mehr

Urteil: Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Karenzentschädigung.

Urteil: Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Karenzentschädigung. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 273/14 2 Ca 5760/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.10.2014 Rechtsvorschriften: 60, 74, 75, 75a HGB, 55 InsO Leitsatz: Bei dem Anspruch auf Karenzentschädigung handelt

Mehr

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte -

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte - 13 Ca 8310/07 3 Verkündet am 06. Mai 2008 Leidheuser als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit 7 Sa 353/07 23 Ca 6560/06 (München) Verkündet am: 26.09.2007 LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit H. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Seite 1. Dokument 1 von 1

Seite 1. Dokument 1 von 1 Seite 1 Dokument 1 von 1 Anforderungen an die Bezeichnung des Streitgegenstands bei Feststellungsklagen -- Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion als vergütungspflichtige Arbeitszeit Gericht: BAG Datum:

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 21 Ca 448/07 (ArbG München) Verkündet am: 17.12.08 Botz, Reg.Hauptsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C.. - Kläger

Mehr

BAG - 18.11.2009-5 AZR 774/08 - Urteil

BAG - 18.11.2009-5 AZR 774/08 - Urteil BAG - 18.11.2009-5 AZR 774/08 - Urteil Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Hessen - 15.05.2008-5 Sa 1937/07 Vorvorinstanz: ArbG Kassel - 22.11.2007-3 Ca 300/07 amtliche Normenkette des Gerichts 4 ArbZG; 293 ff.,

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 16 Sa 1046/98 2 Ca 2924/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 17.11.1998 gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 8 Ca 752/07 ArbG Leipzig Verkündet am 08. August 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 170/12 (9) Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 170/12 (9) Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - 9 Sa 424/05 6 Ca 5299/04 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 17. Juni 2005 Lambertz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n. Prozessbevollmächtigte:

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n. Prozessbevollmächtigte: 5 Sa 93, 94, 95,100, 101, 102, 104, 105, 107, 108, 110, 112, 113, 116/06 8 Ca 279/05 N (Augsburg) Verkündet am: 17.05.2006 Göppl, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle D. - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 10 Sa 308/17 4 Ca 2446/16 4 Ca 2447/16 4 Ca 2448/16 Arbeitsgericht Wesel Beglaubigte Abschrift Verkündet am 27.10.2017 Hülpert Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen 1 9 Sa 1071/05 20 Ca 1293/05 (München) Verkündet am: 5. April 2006 Janowski, AI als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit K. - Kläger

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 Sechster Senat - 6 AZR 191/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 Sechster Senat - 6 AZR 191/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 Sechster Senat - 6 AZR 191/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0 I. Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - II.

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 16 Ca 3741/10 (ArbG München) Verkündet am: 30.06.2011 Souli Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

Stichworte: Teilzeitarbeit, Schichtzulage, Wechselschichtzulage, TVöD, Gleichbehandlung, Pro-ratatemporis-Grundsatz,

Stichworte: Teilzeitarbeit, Schichtzulage, Wechselschichtzulage, TVöD, Gleichbehandlung, Pro-ratatemporis-Grundsatz, Stichworte: Teilzeitarbeit, Schichtzulage, Wechselschichtzulage, TVöD, Gleichbehandlung, Pro-ratatemporis-Grundsatz, Quote, Schicht- und Wechselschichtzulage bei Teilzeitarbeit Betroffene Normen: TzBfG

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 891/06 2 Ca 1372/06 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n B - Beklagter und

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 4b Ca 12629/08 F (ArbG München) Verkündet am: 07.07.2010 Dose Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Sa 300/01 10 Ca 2429/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit - - Prozessbevollmächtigte: gegen - - Prozessbevollmächtigte: wegen Urlaub, Urlaubsentgelt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - 10 Sa 696/04 1 Ca 10159/03 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 19. Juli 2004 gez. Willms Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 258/12 6 Sa 403/11 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Verkündet am 25. September 2013 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 9 Ca 1912/06 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 15. Oktober 2008 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 2a Ca 12209/07 (ArbG München) Verkündet am: 11.11.2008 Heger, Reg.Obersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M. - Kläger

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 2a Ca 12208/07 (ArbG München) Verkündet am: 11.11.2008 Heger, Reg.Obersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit K. - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 590/07 8 Ca 1085/06 L (Regensburg) Verkündet am: 13. Dezember 2007 Souli, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit S.,

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 5. Februar 2016-6 Ca 3148/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1174/06 4 Ca 773/06 E (Passau) Verkündet am: 13. November 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B. - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Landesarbeitsgericht Nürnberg Landesarbeitsgericht Nürnberg 7 Sa 326/12 6 Ca 1953/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Rechtsvorschriften: 60, 66 ArbGG Leitsatz: Die Frist des 66 Absatz 1 Satz 2 ArbGG beginnt auch dann zu laufen, wenn das

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 16 Sa 418/01 5 Ca 3735/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.06.2001 gez.: Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BVerwG 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) OVG 4 L 273/94. In der Verwaltungsstreitsache

BVerwG 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) OVG 4 L 273/94. In der Verwaltungsstreitsache BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) OVG 4 L 273/94 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat, des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2003 durch die Vizepräsidentin

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 Ca 750/08 Verkündet am: 04.09.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 432/08 Verkündet am: 03.07.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 8/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 9. September 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 233 Fb Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstinstanzlichen

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 887/07 Verkündet am: 15.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit 5 Sa 597/03 28 Ca 18834/01 (München) Verkündet am: 26. November 2003 Steckenbiller, Reg.Sekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 30. Mai 2016-15 Ca 569/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 11. Dezember AZR 1018/12 -

Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 11. Dezember AZR 1018/12 - Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 11. Dezember 2013-10 AZR 1018/12 - I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 25. Januar 2012-6 Ca 3354/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 8.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 6 Ca 30/08 A (Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf -) Verkündet am: 25.02.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H J - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI

MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI Zeitzuschlagsbogen Dienst- Plus- davon davon Nacht- Beim Zusammentreffen folgender Monat: planung oder Mehr- Über- arbeit- Zeitzuschläge gilt der höchste: Tag Datum Minus- arbeits- stun- std. Samstag Sonntag

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Az.: 29 U 5030/13 1 HK O 12469/12 LG München I Verkündet am 03.07.2014 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Antragstellerin und

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am 24.03.2015 I m N a m e

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 330/11 10 Sa 1376/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. September 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 4113/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 20.07.2010 G Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H E - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 6 Ca 268/17 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 19.04.2018 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 27 Ca 17140/08 (ArbG München) Verkündet am: 27.11.2009 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit S. - Klägerin und Berufungsbeklagte

Mehr

Auswärtiger Prozessvertreter - Erstattung fiktiver Parteikosten - Berücksichtigung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme verbilligter Flüge.

Auswärtiger Prozessvertreter - Erstattung fiktiver Parteikosten - Berücksichtigung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme verbilligter Flüge. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 5/12 4 Ca 1977/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.07.2012 Rechtsvorschriften: 91, 104 ZPO, 12a ArbGG, 5 JVEG Inhaltsangabe: Auswärtiger Prozessvertreter - Erstattung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 10 Sa 866/11 13 Ca 116/11 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 6. Juli 2012 Hülpert Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/01 BESCHLUSS vom 29. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr