Vertrag über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung

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1 Vertrag über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der AOK - Die Gesundheitskasse für das Land Brandenburg dem IKK-Landesverband Brandenburg und Berlin dem BKK-Landesverband Ost/Landesrepräsentanz Berlin-Brandenburg den landwirtschaftlichen Krankenkassen, vertreten durch die Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel, diese vertreten durch den IKK-Landesverband Brandenburg und Berlin dem Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V. (VdAK) Landesvertretung Brandenburg dem AEV- Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. Landesvertretung Brandenburg der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus und der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V. 1 Zielsetzung und Wirtschaftlichkeit Dieser Vertrag dient dazu, die Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern zu regeln, um im Rahmen des Krankenhausplanes und von Versorgungsverträgen alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Versicherten im Krankenhaus erforderlich sind, zu gewährleisten und auf eine humane Krankenhausbehandlung hinzuwirken. Die Krankenhausbehandlung muß ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2 Berücksichtigung von Untersuchungsergebnissen Das Krankenhaus ist verpflichtet, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse angemessen zu berücksichtigen. Das Nähere wird in einem Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 2 SGB V geregelt Nachtragslieferung, Stand: September 1997

2 3 Notwendigkeit und Durchführung der Krankenhausbehandlung (1) Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär ( 115 a SGB V) sowie ambulant ( 115 b SGB V) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung, einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann ( 39 Abs. 1 SGB V). (2) Krankenhausbehandlung wird durchgeführt, wenn sie von einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder einer ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung verordnet ist. Ambulante Operationen erfolgen im Rahmen der jeweils gültigen Vereinbarung nach 115 b und 76 Abs. 1 SGB V. (3) Krankenhausbehandlung wird ohne Verordnung gewährt, wenn sich der Patient infolge von Verletzung, Krankheit oder sonstigen Umständen entweder in Lebensgefahr befindet oder der Gesundheitszustand eine wesentliche Verschlechterung befürchten läßt, sofern nicht unverzüglich Krankenhausbehandlung eingreift (Notfall). Dies gilt auch bei Einweisung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt (vgl. 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V). (4) Bei Einweisung durch einen Notarzt des Rettungsdienstes liegt ein Fall notwendiger Krankenhausbehandlung vor. (5) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, hat das Krankenhaus unabhängig von der Verpflichtung des Patienten nach 39 Abs. 2 SGB V gegenüber dem zuständigen Kostenträger einen Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen. Das Krankenhaus weist den Versicherten auf mögliche Mehrkosten hin. (6) Vorbehaltlich eines Vertrages nach 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V findet 276 Abs. 4 SGB V Anwendung. 4 1 Aufnahmeuntersuchung Bei der Aufnahme des Patienten wird von einem Krankenhausarzt die Notwendigkeit und die Art der Krankenhausbehandlung geklärt. Die Aufnahmeuntersuchung ist Bestandteil der Krankenhausleistung und der vereinbarten Entgelte. Ergibt die Aufnahmeuntersuchung, daß keine Krankenhausbehandlung oder eine solche erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich ist oder diese aus medizinischen Gründen in einem anderen Krankenhaus erfolgt, ist eine Abrechnung dafür unzulässig. 1 s. Protokollnotiz Nachtragslieferung, Stand: September 1997

3 5 2 Verlegung (1) Wird bei der Aufnahmeuntersuchung oder im Verlauf der Behandlung festgestellt, daß es medizinisch notwendig ist, die voll- oder teilstationäre Behandlung in einem anderen Krankenhaus durch- oder fortzuführen, ist die Verlegung in eines der nächsterreichbaren geeigneten, berechtigten und aufnahmefähigen Krankenhäuser unter Beachtung des Wahlrechts des Versicherten unverzüglich zu veranlassen. Die Auswahl der für eine Verlegung in Frage kommenden Krankenhäuser hat auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. (2) Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn zur Untersuchung oder Mitbehandlung des Patienten ein anderes Krankenhaus in Anspruch genommen wird und der Patient spätestens innerhalb von 24 Stunden in das erste Krankenhaus zurückkehrt. Für diesen Fall verbleibt der Patient weiterhin in der verantwortlichen Zuständigkeit des ersten Krankenhauses. 6 Teilstationäre, vor- und nachstationäre Behandlung sowie ambulantes Operieren Wird bei der Aufnahmeuntersuchung oder im Verlauf der Behandlung festgestellt, daß andere als vollstationäre Behandlung ausreicht, ist diese vom Krankenhaus unverzüglich zu veranlassen ( 115 a, 115 b SGB V, 39 SGB V). 7 Ausschluß der Krankenhausbehandlung (1) Ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen ist nur gegeben wenn sie aus medizinischen Gründen erforderlich ist ( 39 Abs. 1 SGB V). Medizinische Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt in jedem Fall nicht vor bei: a) einem Pflegefall, b) Unterbringung aus sozialen Gründen, c) Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, d) bei Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikationen. (2) Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen liegt nicht vor, sofern Versicherte im Rahmen einer Fallpauschalenbehandlung innerhalb der Grenzverweildauer zur Weiterbehandlung in eine stationäre Einrichtung, die kein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des Gesetzes ist, verbracht werden. 2 s. Protokollnotiz Nachtragslieferung, Stand: September 1997

4 8 Kostenübernahme (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus und Krankenkasse sind vertraglicher Natur. Die Kostenübernahmeerklärung dokumentiert die vertraglichen Beziehungen im Einzelfall. (2) Patienten, die gegenüber einer Krankenkasse anspruchsberechtigt sind, weisen sich in der Regel bei der Aufnahme dem Krankenhaus gegenüber durch eine Kostenübernahmeerklärung bzw. Versichertenkarte aus. (3) Für Patienten, die bei der Aufnahme noch keine Kostenübernahmeerklärung vorweisen können, fordert das Krankenhaus diese Erklärung unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen, bei der zuständigen Krankenkasse an, unbeschadet einer dahingehenden eigenen Verpflichtung des Patienten. Der Anforderung ist die Verordnung der Krankenhausbehandlung oder eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhausarztes mit Angabe der Diagnose beizufügen. Eine Zusammenfassung mit der Aufnahmeanzeige ist möglich. (4) Die Krankenkasse teilt dem Krankenhaus unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen mit, ob sie die Kosten übernimmt oder aus welchen Gründen sie die Kostenübernahme ablehnt. Ist die Kostenübernahme befristet und über den Zeitraum der Befristung eine weitere stationäre Behandlung erforderlich, übermittelt das betreffende Krankenhaus rechtzeitig unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen weiteren Dauer der Krankenhausbehandlung die Verlängerungsanzeige der zuständigen Krankenkasse. Eine Verlängerungsanzeige ist grundsätzlich zu übermitteln, wenn absehbar ist, daß die Behandlungsdauer im Rahmen einer Fallpauschale die Grenzverweildauer überschreitet. Eine mündliche oder fernmündliche Auskunft wird umgehend schriftlich bestätigt. 9 Auskunfts- und Mitteilungspflichten (1) Das Krankenhaus übermittelt der Krankenkasse die zur Prüfung der Leistungspflicht und zur Abrechnung erforderlichen Angaben ( 301 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V). (2) Das Krankenhaus teilt der zuständigen Krankenkasse unverzüglich soweit bekannt insbesondere mit, wenn a) nach Art der Erkrankung eine besondere Heilbehandlung wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit angezeigt ist soweit die Mitteilungspflicht nicht dem Durchgangsarzt obliegt, b) die Erkrankung auf Kriegs-, Wehr- oder Zivildienstschädigung beruht, c) ein anderer Zahlungspflichtiger zuständig ist bzw. wird, d) sich ein Unfall während der Krankenhausbehandlung i. S. d. 539 Abs. 1 Nr. 17 a RVO ergeben hat, 5 2. Nachtragslieferung, Stand: September 1997

5 e) die weiterhin notwendige Krankenhausbehandlung teilstationär durchgeführt werden kann (Zeitpunkt), f) die Behandlung nicht mehr mit den Mitteln des Krankenhauses erforderlich ist. (3) Weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Krankenhäuser an die Versicherten und für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Krankenkassen gegenüber Dritten bleiben unberührt. (4) Schriftwechsel zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus wird ausschließlich mit der Verwaltung des Krankenhauses geführt. 10 Berichte, Bescheinigungen und Vordrucke (1) Der Krankenkasse wird unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der vorstationären oder teilstationären Aufnahme, eine Aufnahmeanzeige gemäß der Bundesvereinbarung zur Datenübermittlung nach 301 SGB V zugesandt. Schließt sich an eine vorstationäre eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht an, wird der Krankenkasse nach Abschluß der vorstationären Behandlung eine solche Aufnahmeanzeige übermittelt. (2) Wird der Patient aus vollstationärer oder teilstationärer Behandlung entlassen, in ein anderes Krankenhaus verlegt oder verläßt er ohne ärztliche Genehmigung das Krankenhaus, wird der Krankenkasse unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Verlassen des Krankenhauses, eine Entlassungsungsanzeige gemäß der Bundesvereinbarung zur Datenübermittlung nach 301 SGB V übermittelt. (3) Am Tage der Beendigung der Behandlung ist dem Patienten ein vorläufiger Bericht für den weiterbehandelnden Arzt mitzugeben oder mit seinem Einverständnis dem weiterbehandelnden Arzt zu übersenden, der diesen in die Lage versetzt, den Patienten unverzüglich weiterzubehandeln. Das Nähere wird in einem Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 2 SGB V geregelt. (4) Berichte und Bescheinigungen nach diesem Vertrag gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. (5) Die Vordrucke Aufnahme- und Entlassungsanzeige, Verlängerungsanzeige, medizinische Begründung, Kostenübernahme, Zwischen- und Schlußrechnung enthalten die in der Bundesvereinbarung zur Datenübermittlung nach 301 SGB V festgelegten Angaben, soweit sie dem Krankenhaus bzw. der Krankenkasse bekannt sind. 11 Dauer der Krankenhausbehandlung (1) Die Krankenhausbehandlung ist zu beenden, wenn diese aus medizinischen Gründen nicht mehr notwendig ist Nachtragslieferung, Stand: September 1997

6 (2) Die voll- und teilstationäre Krankenhausbehandlung darf nicht dadurch verlängert werden, daß Aufnahmen und Entlassungen nur an bestimmten Tagen erfolgen. (3) Hinsichtlich der Dauer der vor- und nachstationären Behandlung gilt 115 a SGB V. 12 Qualität der Krankenhausbehandlung Qualität und Wirksamkeit der Krankenhausbehandlung haben dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Näheres regeln die Verträge nach 137 i. V. m. 112 Abs. 2 Nr. 3 und 115 b SGB V. 13 Krankentransporte (1) Ist ein Krankentransport aus medizinischen Gründen erforderlich, wird er von einem Krankenhausarzt unter Angabe des medizinisch notwendigen Transportmittels verordnet. Bei der Verordnung bzw. bei der Auswahl des Transportmittels sind zur Orientierung die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. (2) Krankentransporte im Zusammenhang mit der Aufnahme, Entlassung und externen Verlegung sowie der vor- und nachstationären Behandlung und dem ambulanten Operieren gehören nicht zur allgemeinen Krankenhausleistung. Der Leistungserbringer rechnet direkt mit dem zuständigen Kostenträger ab. 14 Heil- und Hilfsmittel, Arznei- und Verbandmittel (1) Heil- und Hilfsmittel für die Zeit nach Abschluß der voll- (einschließlich einer sich daran anschließenden nachstationären) und teilstationären Krankenhausbehandlung zählen nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, entsprechende Verordnungen gehen gesondert zu Lasten der Kostenträger. Die Verordnungen sollen so rechtzeitig erfolgen, daß sie die Anpassung und eine notwendige Ausbildung im Gebrauch, den Verlauf der stationären Behandlung und den Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Behandlung positiv beeinflussen. (2) Für die Zeit während der vor- und/oder nachstationären sowie der teilstationären Behandlung sind dem Patienten die erforderlichen Heil- und Hilfsmittel, Arznei- und Verbandmittel zur Behandlung der Erkrankung, die Grund der Einweisung war, mitzugeben. Für ambulant operierte Patienten gilt die Regelung in 8 Abs. 2 des dreiseitigen Bundesvertrages nach 115 b Abs. 1 SGB V Nachtragslieferung, Stand: September 1997

7 (3) Soweit in Ausnahmefällen den Patienten bei der Entlassung Arznei- und Verbandmittel mitgegeben werden, zählen diese zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. 15 Beurlaubung (1) Mit einer vollstationären Krankenhausbehandlung ist eine Beurlaubung in der Regel nicht vereinbar. (2) Beurlaubungen aus therapeutischen Gründen werden gesondert geregelt. 16 Früherkennungsmaßnahmen Bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten i. S. des SGB V bzw. des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) im Krankenhaus oder in einer Entbindungsanstalt, obliegt es dem Krankenhausträger, die ordnungsgemäße Durchführung und deren Dokumentation sicherzustellen. 17 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz Die Weitergabe von VerwaItungsdaten und medizinischen Daten vom Krankenhaus an die Krankenkasse nach diesem Vertrag erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz. 18 Zahlungsregelungen (1) Nach Beendigung der Krankenhausbehandlung wird der zuständigen Krankenkasse in der Regel innerhalb von zwei Wochen eine Schlußrechnung übersandt. Bei ambulanten Operationen erfolgt die Abrechnung im Rahmen der jeweils gültigen Vereinbarung nach 115 b SGB V. (2) Für noch nicht abgeschlossene Krankenhausbehandlungen, die länger als 21 Kalendertage gedauert haben, kann das Krankenhaus Zwischenrechnungen erstellen, die als solche gekennzeichnet werden. Dauert eine Krankenhausbehandlung über das Ende eines Kalenderjahres hinaus, ist eine Zwischenrechnung per 31. Dezember zu erstellen. (3) Die Erstellung von Schluß- und Zwischenrechnungen als Sammelrechnungen ist zulässig Nachtragslieferung, Stand: September 1997

8 (4) Die zuständige Krankenkasse bezahlt die Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und die Differenzbeträge verrechnet werden. (5) Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß, kann das Krankenhaus ab Fälligkeitstag ohne vorherige Mahnung Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. (6) Hinsichtlich des Benutzerbeitrages gem. Art. 14 Abs. 3 S. 2 GSG gilt die Landesvereinbarung vom Zuzahlung (1) Das Krankenhaus informiert den Versicherten über die gesetzliche Verpflichtung der Zuzahlung bei vollstationärer Krankenhausbehandlung nach 39 Abs. 4 SGB V in geeigneter Weise, z.b. durch Aushändigung eines Merkblattes. (2) Das Krankenhaus erhebt den Zuzahlungsbetrag während des Krankenhausaufenthaltes des Versicherten. Wird vom Versicherten trotz der gesetzlichen Pflicht eine Zuzahlung während des Krankenhausaufenthaltes nicht geleistet, erinnert das Krankenhaus den Zuzahlungspflichtigen durch eine gesonderte schriftliche Aufforderung zur Zahlung. Zahlt der Versicherte trotz der gesonderten schriftlichen Aufforderung nicht, hat die Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. (3) Das Krankenhaus quittiert den eingezahlten Betrag, sofern die Zuzahlung nicht durch Überweisung geschieht. Die Quittung enthält: Name, Vorname, Zeitraum der Zuzahlung, Betrag. (4) Der Zuzahlungsbetrag nach Abs. 2 wird nicht erhoben, wenn der Versicherte einen entsprechenden Nachweis führt, die Krankenkasse rechtzeitig eine entsprechende Erklärung abgibt oder das Krankenhaus aufgrund eigener Unterlagen feststellt, daß im laufenden Jahr eine Zuzahlungspflicht des Versicherten nicht mehr besteht. (5) Zu Unrecht an das Krankenhaus geleistete Zuzahlungen werden dem Versicherten von der Krankenkasse erstattet. Erstattungen durch das Krankenhaus erfolgen nicht. (6) Der vom Krankenhaus vereinnahmte Zuzahlungsbetrag gemäß 39 Abs. 4 SGB V wird nur der Forderung des Krankenhauses auf Vergütung für Krankenhausbehandlung gegengerechnet. Dies geschieht in der Weise, daß das Krankenhaus den vereinnahmten Zuzahlungsbetrag patientenbezogen von der Rechnung absetzt. Der Rechnungsbetrag für die stationäre Behandlung und der Zuzahlungsbetrag werden auf der Sammel- und der Einzelrechnung aufgeführt. Beide Rechnungen schließen mit einem saldierten Endbetrag ab. (7) Nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes beim Krankenhaus eingehende Beträge überweist das Krankenhaus an die Krankenkasse monatlich in einer Summe unter 9 2. Nachtragslieferung, Stand: September 1997

9 gleichzeitiger Übersendung von Einzelbelegen oder Listen, die die Versichertendaten entsprechend der Rechnung enthalten. (8) Bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus zieht für den Tag der Verlegung das aufnehmende Krankenhaus den Zuzahlungsbetrag ein. Das gilt nicht bei Verlegungen von Patienten mit Fallpauschalen-Vergütung. In diesen Fällen zieht das rechnungslegende Krankenhaus den Zuzahlungsbetrag ein. 20 Inkrafttreten, Geltungsdauer (1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Partner in Kraft, er kann mit einer Frist von einem Jahr durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. (2) Für den Fall der Kündigung erklären die Verhandlungspartner ihre Bereitschaft, über die Verabschiedung eines neuen Vertrages zu verhandeln. Protokollnotiz Nr. 1 (zu 4 des Vertrages) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Aufnahmeuntersuchung die erste unmittelbare Untersuchung des Patienten durch einen Krankenhausarzt darstellt und allen Entscheidungen über Art und Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung vorangeht. Sie entspricht damit nicht der vorstationären Behandlung in Form der Klärung der Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung gem. 115 a Abs. 1 Nr. 1 SGB V (sog. Abklärungsalternative). Die Abklärungsalternative des 115 a Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist eine der Aufnahmeuntersuchung nachgeschaltete Klärung der vollstationären Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit, wenn die Aufnahmeuntersuchung nicht die notwendige Gewißheit ergeben hat. In diesem Zusammenhang weisen die Vertragspartner darauf hin, daß Zugangsvoraussetzung für alle Formen der stationären Behandlung mit Ausnahme der in 3 Abs. 3 und 4 des Vertrages genannten Fälle die ärztliche Verordnung der Krankenhausbehandlung (Einweisung) ist. Protokollnotiz Nr. 2 (zu 5 und 13 des Vertrages) Die Krankenkassenverbände im Land Brandenburg erklären hinsichtlich 5, 13 ihr Einvernehmen unter Vorbehalt. Nach Auffassung der Krankenkassenverbände im Land Brandenburg ist mit der flächendeckenden Einführung der Bundespflegesatzverordnung vom hinsichtlich der Bewertung des Sachverhaltes der Verlegung wie auch der gesonderten Finanzierung von Krankentransporten neben der Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen eine veränderte Situation eingetreten, die durch die vorliegende Fassung der 5, 13 nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die Krankenkassenverbände im Land Brandenburg akzeptieren allerdings die Auffassung der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V., daß die o. g. Sachverhalte einer bundeseinheitlichen Bewer Nachtragslieferung, Stand: September 1997

10 tung unterliegen. Im Falle einer bundesweit veränderten Bewertung der o. g. Sachverhalte stimmen die Vertragspartner darin überein, unverzüglich 5, 13 neu zu fassen. Auffassung der Krankenkassenverbände im Land Brandenburg Mit der Fallpauschalenvergütung sind alle vom Krankenhaus erbrachten und veranlaßten Leistungen bis zur Grenzverweildauer abgegolten! Eine zusätzliche Finanzierung von Leistungen neben der Fallpauschale bis zur Grenzverweildauer (Ausnahme: 14 Abs. 6 BPflV) ist nicht zulässig. Das bedeutet, daß vom Krankenhaus veranlaßte Krankentransporte in der Regel mit der Fallpauschalenvergütung bereits abgegolten sind. Anfallende Kosten für Krankentransporte im Zusammenhang mit vor- und nachstationärer Behandlung ohne daß eine zusätzliche Vergütung evtl. einer nachstationären Behandlung erfolgt bei Patienten mit Fallpauschalenvergütung sind nicht gesondert, neben der Fallpauschale, von der Krankenkasse zu vergüten. Vom Krankenhaus veranlaßte Verlegungsfahrten eines Fallpauschalenpatienten mit dem Ziel der Weiterbehandlung durch das aufnehmende Krankenhaus unveränderte Fallpauschalen-Nr. sind gleichfalls mit der Fallpauschale abgegolten. Es handelt sich hierbei nach Auffassung der Krankenkassenverbände nicht um eine Verlegung, sondern um eine Verbringung des Patienten. Vom Krankenhaus veranlaßte Verlegungsfahrten von Patienten mit tagesgleicher Vergütung sowie Krankentransporte im Zusammenhang mit vor- und nachstationärer Behandlung werden weiterhin zusätzlich von den Krankenkassen vergütet. Auffassung der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg Mit der Fallpauschale werden die allgemeinen Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet ( 11 BPflV). Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören nach 2 BPflV nicht die Kosten eines externen Verlegungstransports, auch nicht bei Patienten mit Fallpauschalen-Vergütung. Entsprechende Transportkosten waren nicht Bestandteil der im Auftrag des BMG erfolgten Kalkulation von Fallpauschalen. Da auch 60 SGB V unverändert die bekannte Regelung beinhaltet, wonach Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer stationären Leistung (einschließlich einer Behandlung nach 115 a und b SGB V) von der Krankenkasse übernommen werden, muß der vorliegende Vertrag von der gültigen Rechtslage ausgehen. Potsdam, Cottbus, Berlin, Teltow, 8. Oktober Nachtragslieferung, Stand: September 1997

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