Vertrag nach 305 Abs. 2 SGB V. - Unterrichtung der Versicherten -

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1 Vertrag nach 305 Abs. 2 SGB V - Unterrichtung der Versicherten - zwischen dem AOK-Bundesverband dem BKK Bundesverband dem IKK-Bundesverband der See-Krankenkasse dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen der Bundesknappschaft dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e.v. gemeinsam und einheitlich und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft schließen aufgrund des in 305 Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrages folgenden Vertrag:

2 1 Grundsätze (1) Dieser Vertrag dient der einheitlichen verfahrenstechnischen Ausgestaltung der Unterrichtung der Versicherten über die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte (Patientenquittung). (2) Die Krankenhäuser weisen Patienten im Rahmen der Krankenhausaufnahme auf ihr Recht gemäß 305 Abs. 2 Satz 5 SGB Vschriftlich hin (z.b Behandlungsvertrag, AVB, Patienteninfo, etc). Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber Versicherten, bei denen eine Krankenhausbehandlung im Sinne des 39 Abs. 1 SGB V durchgeführt wurde und die ausdrücklich erklärt haben, über die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen sowie die von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen. 2 Erklärung des Versicherten Der Versicherte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter hat frühestens ab der Aufnahme in das Krankenhaus bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung (Datum des Poststempels) zu entscheiden, ob er entsprechende Informationen wünscht. Die Entscheidung soll schriftlich dokumentiert werden. 3 Inhalt der Patientenquittung Die Unterrichtung der Versicherten über die Krankenhausleistungen und sämtlicher von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte erfolgt in verständlicher Form und enthält folgende Angaben: Familienname und Vorname des Versicherten Krankenversichertennummer Versichertenstatus Anschrift des Versicherten Rechnungsnummer Rechnungsdatum Rechnungsbetrag Aufnahmetag Entlassungs-/Verlegungstag Hauptdiagnose Vertrag Patientenquittung Seite 2 von 12

3 Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte Entgeltanzahl Zuzahlungsbetrag 4 Übermittlung der Patientenquittung Die Erteilung der Patientenquittung erfolgt schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung. Wird dem behandelten Versicherten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter die Patientenquittung nicht schon am Entlassungstag übergeben, muss diese dem Versicherten zugeschickt werden. Die Erstellung sowie der Versand der Patientenquittung erfolgen unentgeltlich. 5 Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht Die datenschutzrechtlichen Vorschriften und die ärztliche Schweigepflicht sind zu beachten. 6 Zuständigkeit bei Nachfragen der Versicherten Für alle Nachfragen zur Patientenquittung ist das Krankenhaus sowie die jeweilige Krankenkasse des Versicherten zuständig. 7 Inkrafttreten/Kündigung (1) Der Vertrag tritt am in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief allerdings von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nur gemeinsam und einheitlich gekündigt werden. (2) Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, nach erfolgter Kündigung an der Verabschiedung eines Anschlussvertrages mitzuwirken. (3) Bei Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte gemäß 291a SGB V erfolgt eine Anpassung dieser Vereinbarung. Vertrag Patientenquittung Seite 3 von 12

4 Deutsche Krankenhausgesellschaft Vertrag Patientenquittung Seite 4 von 12

5 AOK-Bundesverband Vertrag Patientenquittung Seite 5 von 12

6 BKK-Bundesverband Vertrag Patientenquittung Seite 6 von 12

7 IKK-Bundesverband Vertrag Patientenquittung Seite 7 von 12

8 See-Krankenkasse Vertrag Patientenquittung Seite 8 von 12

9 Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen Vertrag Patientenquittung Seite 9 von 12

10 Bundesknappschaft Vertrag Patientenquittung Seite 10 von 12

11 Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. Vertrag Patientenquittung Seite 11 von 12

12 Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. Vertrag Patientenquittung Seite 12 von 12

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