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1 Rahmenvereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung Übermittlung von Daten zwischen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung ( 301 Abs. 4 SGB V) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung (Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung) Der AOK-Besverband, Bonn der Besverband der Betriebskrankenkassen, Essen der IKK-Besverband, Bergisch Gladbach der Besverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel die Besknappschaft, Bochum die See-Krankenkasse, Hamburg der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt am Main die Besversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin die Landesversicherungsanstalten die Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Kassel sowie das Müttergenesungswerk, Stein schließen folgende Rahmenvereinbarung:

2 Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung Seite 2 von 8 Präambel Die Vereinbarungspartner schließen eine Rahmenvereinbarung über ein einheitliches Verfahren der Datenübermittlung zwischen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen den Krankenkassen sowie den Rentenversicherungsträgern. Für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach 111 SGB V die von den Rentenversicherungsträgern belegten Rehabilitationseinrichtungen erfolgt der Beitritt zu dieser Rahmenvereinbarung durch die als Anlage 7 beigefügte Beitrittserklärung. Dasselbe Beitrittsverfahren gilt für die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes für gleichartige Einrichtungen. 1 Zielsetzung Die Vereinbarung dient dazu, das Nähere über Form Inhalt der Datensätze, die Zeitpunkte für die Datenübermittlung das Verfahren der Abrechnung auf maschinell verwertbaren Datenträgern bzw. per Datenfernübertragung (DFÜ) zu regeln. Dieses abgestimmte Vorgehen soll die wirtschaftliche Umsetzung des Verfahrens sicherstellen. 2 Gegenstand der Datenübermittlung (1) Im Bereich der Krankenversicherung umfaßt die Datenübermittlung die bei stationärer Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach 301 Abs. 4 Satz 1 SGB V erforderlichen folgenden Angaben: 1. Die Angaben nach 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB V: 1 Bezeichnung der Krankenkasse 2 Familienname Vorname des Versicherten 3 Geburtsdatum des Versicherten 4 Anschrift 5 Krankenversichertennummer 6 Versichertenstatus sowie das klinikinterne Kennzeichen des Versicherten, 2. das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Krankenkasse, 3. den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, 4. bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des einweisenden Arztes, 5. den Tag, die Uhrzeit den Gr der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, 6. Angaben über die durchgeführten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen, 7. die berechneten Entgelte 8. die in den Anlagen 2 3 vereinbarten Angaben.

3 Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung Seite 3 von 8 (2) Im Bereich der Rentenversicherung umfaßt die Datenübermittlung bei stationärer ambulant/teilstationärer Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen die folgenden für die Bewilligung, Durchführung Abrechnung erforderlichen Angaben: 1. Bezeichnung des Rentenversicherungsträgers, 2. das Institutionskennzeichen der Rehabilitationseinrichtung, des Rentenversicherungsträgers der Krankenkasse, 3. Angaben zur Person des Versicherten/Berechtigten: 1 Familienname Vorname 2 Geburtsdatum 3 Anschrift 4 Versicherungsnummer der Rentenversicherung, Maßnahmennummer, Berechtigtennummer 5 klinikinternes Kennzeichen 4. Angaben zur Rehabilitationsleistung: 1 den Tag der Aufnahme 2 die Einweisungsdiagnose 3 die bewilligte voraussichtliche Dauer der Behandlung 4 Angaben bei Verlängerung der Behandlung (mit medizinischer Begründung) 5 den Tag, die Uhrzeit den Gr der Entlassung 6 Angaben über die Erbringung der Rehabilitationsleistung 7 die sozialmedizinische Beurteilung durch die Rehabilitationseinrichtung (mit Ausnahme von Auftragsgeschäften) 8 Vorschläge für die weitere Behandlung 9 Kosten der Rehabilitationsleistung 5. die in den Anlagen 2 3 vereinbarten Angaben. 3 Art, Inhalt Aufbau der Datensätze (1) Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen übermitteln die erforderlichen Angaben bei folgenden Geschäftsvorfällen: Absage durch die Klinik Rückstellung Einberufung Aufnahme Antrag auf / Anzeige einer Verlängerung Medizinische Begründung Interne Verlegung (nur RV) Unterbrechung Wechsel der Versorgungsart Entlassung Rechnung Entlassungsstatistik Entlassungsbericht Zur Datenübermittlung durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger zählen: Bewilligung / Ablehnung einer Maßnahme Absage durch den Kostenträger

4 Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung Seite 4 von 8 Antwort auf Antrag auf Verlängerung Zahlung Sammelüberweisungskontrolle (2) Bei Auftragsleistungen werden folgende Geschäftsvorfälle übermittelt: Bewilligung Absage Aufnahme Antrag auf / Anzeige einer Verlängerung Antwort auf Antrag auf Verlängerung Unterbrechung Entlassung Entlassungsstatistik Entlassungsbericht Rechnung Zahlung (3) Beim Meldeverfahren über Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung werden bei folgenden Geschäftsvorfällen Daten in noch festzulegendem Umfang übermittelt: Bewilligung Absage Aufnahme Unterbrechung Entlassung Entlassungsstatistik (4) Für die Datenübermittlung gelangt eine einheitliche Datensatzbeschreibung zur Anwendung. Inhalt Aufbau der Datensätze ergeben sich aus der Anlage 2, die zu verwendenden Schlüssel aus der Anlage 3. Die Definition der Geschäftsvorfälle ergibt sich aus den Anlagen 1 2. (5) Für die medizinische Begründung nach 2 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben nach 2 Abs. 1 Nr. 6 ist eine Übermittlung auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig. In diesen Fällen sind die Angaben gemäß Anlage 4 an die Krankenkasse zu übermitteln. (6) Jeder Kostenträger teilt der Einrichtung in geeigneter Weise mit, welche Geschäftsvorfälle zur Übermittlung gelangen sollen. 4 Zeitpunkte der Datenübermittlung (1) Die Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger übermittelt der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung: - die Bewilligung oder Ablehnung vor der Aufnahme des Versicherten/Angehörigen bzw. unverzüglich nach Erhalt des Antrages auf Verlängerung. Bei einer Anschlußheilbehandlung kann die Ü- bermittlung der Bewilligung oder Ablehnung auch unverzüglich nach Eingang des Aufnahmesatzes erfolgen, - eine Zahlungsmitteilung unverzüglich bei einer Abweichung zwischen dem Rechnungs- Zahlbetrag, - ggf. eine Sammelüberweisungskontrolle bei bilateraler Vereinbarung über die Zusammenfassung von Einzelrechnungen zu einer Sammelüberweisung.

5 Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung Seite 5 von 8 (2) Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung übermittelt der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger: - den Aufnahmesatz spätestens drei Arbeitstage nach Aufnahme des Versicherten/Angehörigen, - den Verlängerungsantrag oder die Verlängerungsanzeige in der Regel spätestens sieben Tage vor Ablauf der in der Bewilligung mitgeteilten voraussichtlichen Behandlungsdauer, - eine Unterbrechungsanzeige spätestens drei Arbeitstage nach Beginn oder Ende einer Unterbrechung, - Wechsel der Versorgungsart spätestens drei Arbeitstage nach Wechsel der Versorgungsart, - die Entlassungsanzeige spätestens drei Arbeitstage nach der Entlassung, - den Entlassungsbericht spätestens zehn Arbeitstage nach der Entlassung des Versicherten/Angehörigen, - den Rechnungssatz nach der Entlassung des Versicherten/Angehörigen. Als Zwischenrechnung darf er nur im Bereich der Krankenversicherung verwendet werden, wenn die Dauer der stationären Behandlung vier Wochen überschreitet oder für den Zweck der Rechnungsabgrenzung. Im Bereich der Rentenversicherung darf eine Zwischenrechnung bei entsprechender bilateraler Vereinbarung übermittelt werden. (3) Die Absätze 1 2 gelten für das Verfahren bei Auftragsleistungen für Meldeverfahren über Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung analog. (4) Die Einberufungs-/Rückstellungsmitteilung wird gemäß einer gesonderten bilateralen Absprache übermittelt. 5 Technische organisatorische Form der Datenübermittlung (1) Die technische organisatorische Form der Datenübermittlung sowie die notwendigen Fehler- Korrekturverfahren werden in der Anlage 1 (Durchführungshinweise) Anlage 5 (Technische Anlage) zu diesem Vertrag geregelt. (2) Die Übermittlung in nicht maschinenlesbarer Form gemäß 3 Abs. 5 ist hiervon unberührt. 6 Verarbeitung Datenschutz (1) Eine unverzügliche Verarbeitung der eingehenden Daten ist zu gewährleisten. Das Fehlerverfahren gemäß Anlage 5 ist anzuwenden. (2) Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen haben ebenso wie die Krankenkassen die Rentenversicherungsträger das Sozialgeheimnis ( 35 SGB I) zu wahren, soweit ihnen Sozialdaten ( 67 Abs. 1 SGB X) übermittelt werden. Wenn sie weitere Daten im Rahmen dieser Vereinbarung erheben, werden diese bei der Übermittlung an die Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger zu Sozialdaten.

6 Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung Seite 6 von 8 Sozialdaten dürfen von den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, den Krankenkassen den Rentenversicherungsträgern nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dem sie befugt übermittelt oder erhoben wurden. Die bei den Verfahrensbeteiligten beschäftigten Personen die von ihnen beauftragten Stellen sind auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuweisen. (3) Bei Datenverarbeitung im Auftrag sind die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. 7 Teilnahme (1) Das Datenübermittlungsverfahren beginnt nach gegenseitiger Bestätigung eines erfolgreichen Testabschlusses. Das Testverfahren beginnt im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt es mit dem (2) Im Testverfahren haben die Verfahrensbeteiligten nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren erfüllt sind. (3) Während des Testverfahrens erfolgt eine zweigleisige Erprobung mit einer konventionellen einer maschinellen Datenübermittlung im Sinne dieser Rahmenvereinbarung. Voraussetzung für die Erprobung ist eine Auflistung der Datenannahme- Verteilstellen der Krankenkassen Rentenversicherungsträger sowie der Vorsorge- o- der Rehabilitationseinrichtungen, der Einrichtungen des Müttergenesungswerkes bzw. gleichartiger Einrichtungen mit den zur Erprobung erforderlichen Angaben. 8 Fortschreibung Anpassung (1) Die Vereinbarungspartner streben die Umsetzung folgender Verfahrensbereiche im Rahmen einer ersten Fortschreibung an: 3 Abs. (1) - Sammelüberweisungskontrolle 3 Abs. (3) - Meldeverfahren über Rehabilitationsleistungen der Rentenver- sicherung 5 Abs. (1) - Korrekturverfahren (2) Die Anlage 5 wird in den teilprojektübergreifenden Bereichen bei Bedarf angepaßt. 9 Geltung der Rahmenvereinbarung (1) Die Rahmenvereinbarung tritt am in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch zum , durch eingeschriebenen Brief gegenüber allen Vereinbarungspartnern gemeinsam gekündigt werden. (2) Für den Fall der Kündigung erklären die Parteien der Rahmenvereinbarung ihre Bereitschaft, an der Verabschiedung einer neuen Rahmenvereinbarung mitzuwirken. (3) Änderungen der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform. (4) Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung. Für den Fall erforderlicher Anpassungen sehen die Parteien der Rahmenvereinbarung eine einvernehmliche Fortschreibung vor, ohne daß es einer Kündigung der Rahmenvereinbarung bedarf. (5) Der Text der Rahmenvereinbarung, die Auflistung der Datenannahme- Verteilstellen sowie nachfolgende Fortschreibungen werden von den Vereinbarungspartnern in geeigneter Weise veröffentlicht.

7 Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung Seite 7 von 8 Siegburg, den 20. August 1997 AOK-Besverband, Bonn Besverband der Betriebskrankenkassen, Essen IKK-Besverband, Bergisch Gladbach Besverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel Besknappschaft, Bochum See-Krankenkasse, Hamburg AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt am Main Besversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin

8 Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung Seite 8 von 8 _ Landesversicherungsanstalt Baden Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Kassel _ Müttergenesungswerk, Stein Anlagen: Anlage 1: Durchführungshinweise Anlage 2: Datenstrukturen für die Datenübermittlung, bestehend aus den Anlagen 2a bis 2d Anlage 3: Schlüsselverzeichnis Anlage 4: Vordrucke Anlage 5: Technische Anlage Anlage 6: Übersicht Aufbau des EDIFACT-Nachrichtentyps MEDRUC Anlage 7: Beitrittserklärung

9 Anlage 7 BEITRITTSERKLÄRUNG Hiermit wird für die nachstehend genannte Einrichtung der Beitritt zur Rahmenvereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung Übermittlung von Daten zwischen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen des Müttergenesungswerkes bzw. gleichartigen Einrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung ( 301 Abs. 4 SGB V) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung erklärt: Name Straße PLZ Ort Telefon-Nr. Fax-Nummer IK-Zeichen Ansprechpartner Diese Beitrittserklärung hat Gültigkeit, solange ein Versorgungsvertrag nach 111 SGB V besteht oder die Einrichtung von den Rentenversicherungsträgern belegt wird. Ort Datum (Unterschrift) Verteiler: Federführender Landesverband der Krankenkassen oder Verband der Ersatzkassen oder Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Verband der Angestelltenkrankenkassen, Frankfurter Straße 84, Siegburg AOK-Besverband, Postfach , Bonn BKK-Besverband, Postfach , Essen

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