haben am 23. Oktober 2006 folgende Festbeträge für Stomaartikel beschlossen.
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- Edwina Melsbach
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1 AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg BKK Bundesverband, Essen IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach See-Krankenkasse, Hamburg landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel Knappschaft, Bochum Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg haben am 23. Oktober 2006 folgende Festbeträge für Stomaartikel beschlossen. Inkrafttreten der neuen Festbeträge: 1. Januar 2007
2 I. Allgemeines Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemäß 36 Abs. 1 SGB V gemeinsam und einheitlich Hilfsmittel bestimmt, für die Festbeträge festgesetzt werden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen auf dieser Basis gemäß 36 Abs. 2 SGB V die nachfolgenden Festbeträge für Stomaartikel fest. Die Festbeträge treten am 1. Januar 2007 in Kraft und gelten bundesweit. Die auf der Bundesebene seit dem 1. Januar 2005 geltenden Festbeträge haben bis zu diesem Zeitpunkt Bestand. Maßgeblich ist der Tag der Leistungserbringung. Bei den Festbeträgen für Stomaartikel handelt es sich um Bruttobeträge, die die gesetzliche Mehrwertsteuer in der Höhe von 19 Prozent enthalten. Von dem Festbetrag sind sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Abgabe der Produkte entstehen (z. B. die Materialkosten, die Einweisung in die Handhabung der Produkte und andere Serviceleistungen), umfasst. Die Stomaartikel haben mindestens den Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses nach 128 SGB V i. V. m. 139 SGB V zu entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den Produkten geschlossene Beutel ( ) und den Stomakappen/Minibeuteln ( ) ein (ggf. integrierter) Filter vom Festbetrag umfasst wird. Bei den Ausstreifbeuteln sind der Verschluss und ein (ggf. integrierter) Filter vom Festbetrag umfasst. Filter, die zusätzlich benötigt werden, können weiterhin unter der Position abgerechnet werden, sofern sie verordnet wurden. Zur Verdeutlichung wurde diese Position in der Festbetragsstruktur in "Zusatzfilter" umbenannt. Von dem Festbetrag für Urostomiebeutel ( ) sind Abflussventil/-adapter und Verschluss umfasst. Bei Beuteln mit Hautschutzring ( , , , , , ) wird dieser vom Festbetrag umfasst. Nur Hautschutzringe, die zusätzlich benötigt werden, können bei Verordnung weiterhin unter der Position abgerechnet werden. Zusätzliche Beutelüberzüge aus Vlies sind nicht abrechenbar bei Beuteln mit Vlies. Auf der Grundlage des durch die Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß 36 Abs. 1 und 4 SGB V am 23. Oktober 2006 beschlossenen Gruppensystems setzen die Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich gemäß 36 Abs. 2 und 3 SGB V die folgenden Festbeträge für Stomaartikel fest:
3 II. Festbeträge für Stomaartikel Schlüssel Leistungserbringergruppe* / / (Abrechnungscode/Tarifkennzeichen) Positionsnummer Bezeichnung Festbetrag Kennzeichen Hilfsmittel lt. Anlage 3 zum DTA* Geschlossene Beutel Beutel für Basisplatte, auch mit Vlies und/oder Filter 1, Beutel mit Klebefläche oder Kleberand, auch mit Vlies und/oder Filter 2, Beutel mit Hautschutzring, auch mit Klebefläche oder Kleberand, Vlies und/oder Filter 3, Beutel mit gewölbtem Hautschutz, auch mit Klebefläche oder Kleberand, Vlies und/oder Filter 3, Ausstreifbeutel Beutel für Basisplatte zum Rasten, auch mit Vlies und/oder Filter und Verschluss Beutel mit Klebefläche oder Kleberand, auch mit Vlies und/oder Filter und Verschluss Beutel mit Hautschutzring, auch mit Klebefläche oder Kleberand, Vlies und/oder Filter und Verschluss Beutel mit gewölbtem Hautschutz, auch mit Klebefläche oder Kleberand, Vlies und/oder Filter und Verschluss Urostomiebeutel Beutel für Basisplatte auch mit Vlies inkl. Abflussventil/-adapter u. Verschluss Beutel mit Klebefläche oder Kleberand, auch mit Vlies inkl. Abflussventil /-adapter u. Verschluss Beutel mit Hautschutzring, auch mit Klebefläche oder Kleberand und Vlies inkl. Abflussventil /-adapter u. Verschluss Beutel mit gewölbtem Hautschutz, auch mit Klebefläche oder Kleberand und Vlies inkl. Abflussventil /-adapter u. Verschluss 2, , , , , , , ,81 00
4 Positionsnummer Bezeichnung Festbetrag Kennzeichen Hilfsmittel lt. Anlage 3 zum DTA* Stomakappen / Minibeutel Stomakappen inkl. Filter 1, Minibeutel auch mit Vlies und/oder Filter 2, Basisplatten Basisplatten Größe 1 7, Basisplatten Größe 2 8, Basisplatten Größe 3 10, Basisplatten, gewölbt Basisplatten Größe 1 10, Basisplatten Größe 2 10, Hautschutzplatten Hautschutzplatten Größe 1 4, Hautschutzplatten Größe 2 10, Hautschutzplatten Größe 3 16, Irrigatoren Manuell betriebene Irrigatoren 111, Ersatzbeutel für Irrigatoren 2, Anus Praeter Bandagen Anus Praeter - Bandagenset 48, Ersatzbeutel für Anus Praeter Bandagen 0, Zubehör Gürtel 7, Zusatzfilter 0, Hautschutzringe 1, Beutelüberzüge aus Vlies (nicht abrechenbar bei Beuteln mit Vlies) 0, Beutelüberzüge aus Textil 5,82 12 * gemäß Richtlinien nach 302 Abs. 2 SGB V in der Abrechnung anzugeben.
5 Der Verwaltungsakt kann beim Innungskrankenkassen Friedrich-Ebert-Straße (TechnologiePark) Bergisch Gladbach eingesehen werden. Rechtbehelfsbelehrung Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht Berlin Invalidenstr Berlin schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten Klage erhoben werden. Siegburg, den 23. Oktober 2006 Ortskrankenkassen Johann Magnus von Stackelberg Michael Weller Betriebskrankenkassen Dr. Hildegard Denner Innungskrankenkassen Rolf Stuppardt See-Krankenkasse Gert Hüfner landwirtschaftlichen Krankenkassen Dr. Harald Deisler Knappschaft Eckehard Linnemann Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V. Margret Mönig-Raane AEV - Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.v. Matthias Maurer
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