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1 AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg BKK Bundesverband, Essen IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach See-Krankenkasse, Hamburg Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel Knappschaft, Bochum Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg haben am 3. Dezember 2007 folgende Festbeträge für Sehhilfen beschlossen. Inkrafttreten der neuen Festbeträge: 1. März 2008

2 I. Allgemeines Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemäß 36 Abs. 1 SGB V i. V. m. 213 SGB V gemeinsam und einheitlich Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Auf dieser Grundlage haben die Spitzenverbände der Krankenkassen bundesweite Festbeträge für Sehhilfen festgesetzt. Die nachfolgenden Festbeträge ersetzen die auf Bundesebene seit dem 1. Januar 2007 geltenden Festbeträge und treten am 1. März 2008 in Kraft. Die seit dem 1. Januar 2007 geltenden Festbeträge haben bis zu diesem Zeitpunkt Bestand. Maßgeblich ist der Tag der Leistungserbringung. Bei den Festbeträgen für Sehhilfen handelt es sich um Bruttopreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe enthalten. Die Sehhilfen haben mindestens den Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 SGB V zu entsprechen. II. Brillengläser Der Festbetrag für das Brillenglas schließt die Kosten für das Material und alle anderen anfallenden Arbeiten des Augenoptikers, insbesondere bei 1. der Auswahl, 2. der Bearbeitung, 3. der Anpassung, 4. der Einarbeitung (Einschleifen) der Gläser in das Brillengestell, 5. der Abgabe und 6. der Kontrolle ein. Für ein Gewichtsausgleichsglas ist immer der Festbetrag des sphärischen Glases der nächstniedrigeren Untergruppe maßgebend. Auch bei einem sphäro-torischen Glas (Glas mit zylindrischem Wert) ist für das Gewichtsausgleichsglas der Festbetrag des sphärischen Glases der nächstniedrigeren Untergruppe maßgebend. Bei den Positionen von (Tönung mineralische Gläser) bis (Nahzusatz über 5,0 dpt.) handelt es sich um Zuschläge. Die Produktarten und wurden mit "nicht besetzt" gekennzeichnet, weil die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung seit dem Inkrafttreten der geänderten Hilfsmittel-Richtlinien ab 1. Januar 2004 ausgeschlossen ist (vgl. Ziffer 60.4 der Richtlinie).

3 III. Kontaktlinsen Mit dem Festbetrag für Kontaktlinsen sind sämtliche im Zusammenhang mit der Abgabe von Kontaktlinsen entstehenden Kosten, d. h. insbesondere nachstehende Positionen abgegolten: 1. Die Materialkosten, 2. die Auswahl, ggf. notwendige Bearbeitung, Anprobe und Abgabe von Kontaktlinsen, 3. die Einweisung in die Handhabung und Behandlung der Kontaktlinsen, 4. die Kontrollen und ggf. das Nacharbeiten sowie der Tausch der Kontaktlinsen innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Anpassung und sofern erforderlich die weitere Betreuung des Versicherten bis zu drei Monaten, 5. die ggf. notwendige Randbearbeitung zur Verbesserung des Sitzes der Kontaktlinse, 6. die ggf. notwendige Refraktionierung einschließlich der Bestimmung der Hornhautgeometrie aufgrund einer Folgeversorgung. Gemäß 33 Abs. 3 Satz 4 SGB V werden die Kosten für Pflegemittel nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Bei der Abgabe durch Augenärzte ist aufgrund der Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach dem EBM ein Abschlag auf den jeweiligen Festbetrag vorzunehmen (vgl. Position ). Erfolgt eine Nachlieferung von Kontaktlinsen innerhalb von 6 Monaten mit unveränderten technischen und optischen Maßen, ist die Position in Abzug zu bringen. Die vorgenannten Abschläge gelten nicht für therapeutische Speziallinsen. Einzelanfertigungen sind die Produkte, die kein Hersteller auf dem Markt mit den entsprechenden Maßen standardmäßig anbietet. Als Einzelanfertigung gelten nur Linsen, die nach schriftlicher Verordnung nach den spezifischen Auslegungsmerkmalen auf Grund der Angaben des Anpassers als Individualkonstruktion vom Hersteller für einen namentlich benannten Patienten angefertigt werden und zur ausschließlichen Anwendung durch diesen Versicherten bestimmt sind. Serienmäßig hergestellte Produkte, die angepasst werden müssen, stellen keine Einzelanfertigung dar. Die Randbearbeitung und die Anpassarbeiten, die durch den Augenoptiker erbracht werden müssen, gehören ebenfalls nicht zu den Einzelanfertigungen. IV. Brillenglasbestimmung Für die Brillenglasbestimmung (Refraktionierung) gibt es einen eigenen Festbetrag. Er kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn eine Indikation für die Abgabe von Sehhilfen zu Lasten der GKV gemäß 33 Abs. 1 Sätze 5-6 SGB V und den Hilfsmittelrichtlinien besteht.

4 V. Festbeträge für Sehhilfen Schlüssel Leistungserbringergruppe* / (Abrechnungscode / Tarifkennzeichen) Positionsnummer I. Festbetragsgruppen für Gläser (pro Stück) Mineralische Einstärkengläser mit sphärischen Flächen bis + und - 10,00 00, 04, 10, bis + und - 10,00 00, 04, 10, bis + und - 8,0 14,52 00, 04, 10, bis + und - 10,0 14,64 00, 04, 10, bis + und ,09 00, 04, 10, 11 Mineralische Einstärkengläser mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + 2,0) bis + und - cyl. bis + 2,0 10,59 00, 04, 10, bis + und - cyl. bis + 2,0 10,95 00, 04, 10, bis + und - 8,0 cyl. bis + 2,0 14,99 00, 04, 10, bis + und - 10,0 cyl. bis + 2,0 20,08 00, 04, 10, bis + und - 1 cyl. bis + 2,0 29,24 00, 04, 10, 11 Mineralische Einstärkengläser mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) bis + und - cyl. bis + 14,43 00, 04, 10, bis + und - cyl. bis + 14,99 00, 04, 10, bis + und - 8,0 cyl. bis + 17,73 00, 04, 10, bis + und - 10,0 cyl. bis + 23,07 00, 04, 10, bis + und - 1 cyl. bis + 29,24 00, 04, 10, 11 Mineralische Einstärkengläser mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) bis + und - cyl. bis + 29,76 00, 04, 10, bis + und - cyl. bis + 33,11 00, 04, 10, bis + und - 8,0 cyl. bis , 04, 10, bis + und - 10,0 cyl. bis + 46,32 00, 04, 10, bis + und - 1 cyl. bis + 45,26 00, 04, 10, 11 Organische Einstärkengläser - Kunststoff - mit sphärischen Flächen bis + und - 10,00 00, 04, 10, bis + und - 10,00 00, 04, 10, bis + und - 8,0 17,37 00, 04, 10, bis + und - 10,0 22,90 00, 04, 10, bis + und ,19 00, 04, 10, 11

5 Organische Einstärkengläser - Kunststoff - mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + 2,0) bis + und - cyl. bis + 2,0 11,90 00, 04, 10, bis + und - cyl. bis + 2,0 12,97 00, 04, 10, bis + und - 8,0 cyl. bis + 2,0 20,25 00, 04, 10, bis + und - 10,0 cyl. bis + 2,0 28,00 00, 04, 10, bis + und - 1 cyl. bis + 2,0 48,52 00, 04, 10, 11 Organische Einstärkengläser - Kunststoff - mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) bis + und - cyl. bis + 17,49 00, 04, 10, bis + und - cyl. bis + 20,25 00, 04, 10, bis + und - 8,0 cyl. bis , 04, 10, bis + und - 10,0 cyl. bis + 28,00 00, 04, 10, bis + und - 1 cyl. bis + 53,19 00, 04, 10, 11 Organische Einstärkengläser - Kunststoff - mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) bis + und - cyl. bis + 28,53 00, 04, 10, bis + und - cyl. bis + 33,64 00, 04, 10, bis + und - 8,0 cyl. bis + 39,80 00, 04, 10, bis + und - 10,0 cyl. bis + 41,92 00, 04, 10, bis + und - 1 cyl. bis + 64,80 00, 04, 10, 11 Mineralische Zweistärkengläser mit sphärischen Flächen Fernteil sph. bis + und - 28,39 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 32,76 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 52,48 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 10,0 58,90 00, 04, 10, Fernteil sph. über + und - 10,0 66,16 00, 04, 10, 11 Mineralische Zweistärkengläser mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 42,44 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 43,15 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 cyl. bis + 60,33 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 10,0 cyl. bis + 70,39 00, 04, 10, Fernteil sph. über + und - 10,0 cyl. bis + 74,26 00, 04, 10, 11 Mineralische Zweistärkengläser mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 55,81 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 62,24 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 cyl. bis + 66,64 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 10,0 cyl. bis + 81,40 00, 04, 10, Fernteil sph. über + und - 10,0 cyl. bis + 112,93 00, 04, 10, 11

6 Organische Zweistärkengläser - Kunststoff - mit sphärischen Flächen Fernteil sph. bis + und - 32,76 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 32,76 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 48,08 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 10,0 58,90 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und ,56 00, 04, 10, 11 Organische Zweistärkengläser - Kunststoff - mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 43,15 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 43,15 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 cyl. bis + 64,68 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 10,0 cyl. bis + 69,02 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 1 cyl. bis + 94,72 00, 04, 10, 11 Organische Zweistärkengläser - Kunststoff - mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 68,42 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 73,48 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 cyl. bis + 79,31 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 10,0 cyl. bis + 78,30 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 1 cyl. bis + 113,76 00, 04, 10, 11 Mineralische Dreistärkengläser mit sphärischen Flächen Fernteil sph. bis + und - 53,45 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 58,35 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 65,22 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 10,0 70,92 00, 04, 10, Fernteil sph. über + und -10,0 75,06 00, 04, 10, 11 Mineralische Dreistärkengläser mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 65,12 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 69,48 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 cyl. bis + 77,49 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 10,0 cyl. bis + 81,37 00, 04, 10, Fernteil sph. über + und - 10,0 cyl. bis + 84,81 00, 04, 10, 11

7 Mineralische Dreistärkengläser mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 79,03 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 82,71 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 cyl. bis + 88,47 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 10,0 cyl. bis Fernteil sph. über + und - 10,0 cyl. bis + 94,41 00, 04, 10, ,28 00, 04, 10, 11 Organische Dreistärkengläser - Kunststoff - mit sphärischen Flächen Fernteil sph. bis + und - 73,65 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 76,64 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 82,44 00, 04, 10, Fernteil sph. über + und - 8,0 88,02 00, 04, 10, 11 Organische Dreistärkengläser - Kunststoff - mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 83,57 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 87,95 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 cyl. bis + 94,55 00, 04, 10, Fernteil sph. über + und - 8,0 cyl. bis + 97,74 00, 04, 10, 11 Organische Dreistärkengläser - Kunststoff - mit sphäro-torischen Flächen (cyl. bis + ) Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 83,93 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - cyl. bis + 89,17 00, 04, 10, Fernteil sph. bis + und - 8,0 cyl. bis + 102,39 00, 04, 10, Fernteil sph. über + und - 8,0 cyl. bis + 108,58 00, 04, 10, 11 Lentikulargläser (mineralische Einstärkengläser) Konkav, sphärisch 57,77 00, 04, 10, Konkav, sphäro-torisch 62,36 00, 04, 10, Formlenti, sphärisch 89,90 00, 04, 10, Formlenti, sphäro-torisch 100,84 00, 04, 10, 11 Lentikulargläser (organische Einstärkengläser - Kunststoff -) Starlenti, sphärisch 42,09 00, 04, 10, Starlenti, sphäro-torisch 60,81 00, 04, 10, Asphärisches Starglas, sphärisch 57,12 00, 04, 10, Asphärisches Starglas, sphäro-torisch 71,34 00, 04, 10, Formlenti, sphärisch 100,73 00, 04, 10, Formlenti, sphäro-torisch 112,69 00, 04, 10, 11

8 Lentikulargläser (mineralische Zweistärkengläser) Lentikulargläser, sphärisch 73,43 00, 04, 10, Lentikulargläser, sphäro-torisch 78,67 00, 04, 10, 11 Lentikulargläser (organische Zweistärkengläser - Kunststoff -) Lentikulargläser, sphärisch 90,74 00, 04, 10, Lentikulargläser, sphäro-torisch 94,49 00, 04, 10, 11 Höherbrechende mineralische Gläser (ab - 15,0 dpt. bis max. Brechungsindex 1,7) Höherbrechende mineralische Einstärkengläser, sphärisch Höherbrechende mineralische Einstärkengläser, sphäro-torisch Zuschlag: Lichtschutzgläser (Transmission bis zu 75 %) Tönung von mineralischen Einstärkenund Mehrstärkengläsern Tönung von organischen Einstärken- und Mehrstärkengläsern 61,17 00, 04, 10, 11 72,89 00, 04, 10, , 04, 10, , 04, 10, 11 Zuschlag: Prisma für Einstärkengläser mit sphärischen und sphäro-torischen Flächen (mineralische oder organische Gläser) Prisma bis 3 cm/m bei sphärischen 10,23 00, 04, 10, 11 Flächen Prisma bis 6 cm/m bei sphärischen 14,99 00, 04, 10, 11 Flächen Prisma bis 10 cm/m bei sphärischen 22,61 00, 04, 10, 11 Flächen Prisma bis 3 cm/m bei sphäro-torischen 9,76 00, 04, 10, 11 Flächen Prisma bis 6 cm/m bei sphäro-torischen 14,88 00, 04, 10, 11 Flächen Prisma bis 10 cm/m bei sphäro-torischen Flächen 24,75 00, 04, 10, 11 Zuschlag: Prisma (über das ganze Glas) für Mehrstärkengläser mit sphärischen oder sphäro-torischen Flächen (mineralische oder organische Gläser) Prisma bis 3 cm/m 16,36 00, 04, 10, Prisma bis 6 cm/m 18,21 00, 04, 10, Prisma bis 10 cm/m 27,97 00, 04, 10, 11

9 Zuschlag: Sonstige Prismen Prismatischer Höhenausgleich bei mineralischen Mehrstärkengläsern Prismatischer Höhenausgleich bei organischen Mehrstärkengläsern Prisma nur im Nah- oder Fernteil bei mineralischen Mehrstärkengläsern nicht besetzt nicht besetzt 69,57 00, 04, 10, 11 Zuschlag: Abweichende Additionen Differenz zwischen Fern- und Nahteil (bei Mehrstärkengläsern) Nahzusatz über dpt. bis 5,0 dpt. 25,94 00, 04, 10, Nahzusatz über 5,0 dpt. 25,94 00, 04, 10, 11 II. Festbetragsgruppen für Schieltherapeutika Schieltherapeutika Organisches Glas zur Behebung des 68,78 00, 04, 10, 11 akkommodativen Schielens mit sph. Flächen Organisches Glas zur Behebung des 78,90 00, 04, 10, 11 akkomodativen Schielens mit sph.- torischen Flächen Schielkapsel 10,12 00, 04, 10, Okklusionsfolie 9,28 00, 04, 10, 11 III. Festbetragsgruppen für Kontaktlinsen (pro Stück) Formstabile (harte) Kontaktlinsen, gasdurchlässig, Dk bis Kontaktlinsen rotations-symmetrisch, 91,75 00, 04, 10, 11 sphärisch Kontaktlinsen rotations-symmetrisch, 92,82 00, 04, 10, 11 asphärisch Kontaktlinsen periphertorisch (PT) 115,43 00, 04, 10, Kontaktlinsen vorderflächentorisch (VT) 136,26 00, 04, 10, Kontaktlinsen rückflächentorisch (RT) 139,23 00, 04, 10, Kontaktlinsen bitorisch (BT) 146,97 00, 04, 10, 11 Formstabile (harte) Kontaktlinsen, hochgasdurchlässig, Dk über Kontaktlinsen rotations-symmetrisch, 96,39 00, 04, 10, 11 sphärisch Kontaktlinsen rotations-symmetrisch, 96,39 00, 04, 10, 11 asphärisch Kontaktlinsen periphertorisch (PT) 163,03 00, 04, 10, Kontaktlinsen vorderflächentorisch (VT) 141,61 00, 04, 10, Kontaktlinsen rückflächentorisch (RT) 130,31 00, 04, 10, Kontaktlinsen bitorisch (BT) 143,99 00, 04, 10, 11

10 Flexible (weiche) Kontaktlinsen (Hydrogellinsen) Kontaktlinsen rotations-symmetrisch, sphärisch 74,43 00, 04, 10, Kontaktlinsen rotations-symmetrisch, 74,43 00, 04, 10, 11 asphärisch Kontaktlinsen torisch (VT, RT) 105,85 00, 04, 10, 11 Optisch korrigierende Speziallinsen Austauschsysteme (Einweglinsen) pro Jahr und Auge (Je Linse: Mindesttragedauer von 7 Tagen bei 24 h täglicher Tragezeit oder Mindesttragedauer von 14 Tagen bei 12 h täglicher Tragezeit) 74,43 00, 10 Therapeutische Speziallinsen Verbandschalen, auch als Medikamententräger 20,98 00, 04, 10, 11 Abschläge bei Kontaktlinsen nicht gültig für therapeutische Speziallinsen (je Kontaktlinse) Abschlag bei Nachlieferung durch den 20,98 04, 10, 11 Augenoptiker oder Arzt innerhalb von sechs Monaten ohne Änderung der dpt- Wirkung vom jeweiligen Festbetrag in Abschlag bei Erstlieferung durch Augenärzte 10,49 00 vom jeweiligen Festbetrag in In diesem Zusammenhang wird die Erstlieferung wie folgt definiert: - Lieferung der Kontaktlinsen nach mehr als sechs Monaten oder - Lieferung der Kontaktlinsen innerhalb von sechs Monaten, jedoch mit einer Änderung der dpt-wirkung. Abgeltungsbetrag bei Kontaktlinsenrückgabe (je Kontaktlinse) Abgeltungsbetrag für Augenoptiker bei Rückgabe der Kontaktlinse innerhalb von sechs Wochen nach Lieferung bei Unverträglichkeit in 19,30 19

11 IV. Festbetragsgruppen für vergrößernde Sehhilfen Lupen Einschlaglupe 9,89 00, 04, 10, Handlupe ohne Beleuchtung 24,70 00, 04, 10, Handlupe mit Beleuchtung 47,75 00, 04, 10, Stand- und Klemmlupe ohne Beleuchtung 71,46 00, 04, 10, Stand- und Klemmlupe mit Beleuchtung 71,46 00, 04, 10, 11 V. Festbetragsgruppen für Abrechnungspositionen Abrechnungspositionen für Brillen Brillenglasbestimmung (je Auge) 3,82 00, 04, 10, Vorhänger komplett (geschliffenes 10,50 00, 04, 10, 11 Kunststoffglas) Prismenfolie 27,83 00, 04, 10, Linsenfolie (Additive) 25,54 00, 04, 10, 11 Abrechnungspositionen für Kontaktlinsen Kontrolle in Verbindung mit dem Aufarbeiten und ggf. der Intensivreinigung einer harten Kontaktlinse Kontrolle und Intensivreinigung einer weichen Kontaktlinse 6, ,30 14 * gemäß Richtlinien nach 302 Abs. 2 SGB V in der Abrechnung anzugeben. Der Verwaltungsakt kann beim Bundesverband der Innungskrankenkassen Friedrich-Ebert-Straße (TechnologiePark) Bergisch Gladbach eingesehen werden.

12 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht Berlin Invalidenstraße Berlin schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Siegburg, den 3. Dezember 2007 AOK-Bundesverband Michael Weller Bundesverband der Betriebskrankenkassen Wolfgang Schmeinck Bundesverband der Innungskrankenkassen Rolf Stuppardt See-Krankenkasse Nicolai Woelki Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen Erich Koch Knappschaft Rolf Stadié Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. Dieter F. Märtens Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.v. Ludwig Huber

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