Vertrag gemäß 137 SGB V i.v.m. 112 Abs. 1 SGB V über die externe Qualitätssicherung in der stationären Versorgung

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1 zwischen Vertrag gemäß 137 SGB V i.v.m. 112 Abs. 1 SGB V über die externe Qualitätssicherung in der stationären Versorgung der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.v. (HKG) und der AOK - Die Krankenkasse für Hamburg, - zugleich für die Seekrankenkasse, - zugleich für die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg - Schleswig-Holstein, - zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel - zugleich für die Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein, Kiel der Innungskrankenkasse Hamburg, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Landesvertretung Hamburg - zugleich für die Arbeiter-Ersatzkassen 1 Anwendungsbereiche der Qualitätssicherung (1) Die krankenhausexternen und -internen Qualitätssicherungsmaßnahmen berücksichtigen alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Bereiche der Krankenhausbehandlung; krankenhausinterne Qualitätssicherungsmaßnahmen bleiben von diesem Vertrag unberührt. (2) Externe Qualitätssicherungsmaßnahmen können umfassen: die Strukturqualität in Form materieller und personeller Voraussetzungen einschließlich der Qualifikation des Personals, die Prozeßqualität als ärztliches, therapeutisches und pflegerisches Handeln in Diagnostik, Therapie und Pflege, die Ergebnisqualität als Erfolg oder Mißerfolg der Behandlung sowie ihre Akzeptanz durch den Patienten unter kurz- und langfristiger Bewertung des Behandlungsergebnisses. (3) Bei der Gestaltung und der Anwendung von Beurteilungskriterien und Parametern ist darauf zu achten, daß vergleichende Prüfungen möglich sind. (4) Erfahrungen aus erprobten externen Qualitätssicherungsprojekten sollen berücksichtigt 2 14

2 Grundsätze der Qualitätssicherung (1) Durch die Erfassung der Daten für Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 1 Abs. 2 und 3 sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Qualität der stationären Versorgung zu beurteilen, Verhaltensweisen zu beeinflussen, Maßnahmen zu planen und/oder Vorkehrungen zu treffen, um die Qualität der stationären Versorgung durch Qualitätssicherungsmaßnahmen zu sichern bzw. zu verbessern. (2) Die externen Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgen durch eine standardisierte Dokumentation noch festzulegender Daten bestimmter Patientengruppen und durch die statistische Auswertung dieser Daten bei der Projektgeschäftsstelle. Die dokumentierten Daten sind so aufzubereiten, daß sie zu Vergleichszwecken verwendet werden können. (3) Im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsmaßnahmen zu erfassende Daten von Patienten und von Personen, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung tätig sind, dürfen nur im Verantwortungsbereich des zuständigen leitenden Abteilungsarztes, eines von ihm ausdrücklich benannten Arztes oder der leitenden Pflegekraft erhoben und dokumentiert (4) Die aus der Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen erhobenen Daten und Feststellungen und die daraus resultierenden Ergebnisse werden - soweit sie sich auf die Leistungen des Krankenhauses beziehen - zusammen mit aussagefähigen Vergleichswerten der Krankenhausleitung mitgeteilt. Die Krankenhausleitung soll diese Daten und Ergebnisse an den jeweils für die Abteilung verantwortlichen Arzt und an die leitende Pflegekraft weitergeben. Die Krankenhausleitung legt darüber hinaus im Benehmen mit dem verantwortlichen Arzt der Abteilung und der leitenden Pflegekraft fest, wem, in welchem Umfang und in welcher Form innerhalb des Krankenhauses zusätzlich Kenntnis von dem Ergebnis gegeben werden soll. (5) Für die externe Qualitätssicherung können - soweit für die Beurteilung von Ursachen der Qualitätsgefährdung und die Regelung zu deren Abhilfe erforderlich - auch die von den Krankenhäusern bereits erhobenen internen Daten mitberücksichtigt (6) Die im Krankenhaus erhobenen Daten für die externe Qualitätssicherung sind der Projektgeschäftsstelle zur Datenverarbeitung und -auswertung von der Krankenhausleitung zur Verfügung zu stellen. 3 Durchführung der externen Qualitätssicherung (1) Die Vertragspartner vereinbaren eine enge Zusammenarbeit zur Schaffung der erforderlichen organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen, die Erarbeitung und Weiterentwicklung von fachlichen und methodischen Grundlagen für externe Qualitätssicherungsmaßnahmen i. S. dieses Vertrages sowie deren Umsetzung in den Krankenhäusern (stationären Vertragsbereichen). (2) Die Vertragspartner werden ihre Mitglieder über die fachliche Problematik und die damit im Zusammenhang stehenden medizinischen Fragen und Hintergründe informieren sowie die Beteiligung an der Qualitätssicherung fördern. 15

3 (3) Die Vertragspartner gehen davon aus, daß die Ärztekammer und die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) ihren Sachverstand und ihre Erfahrungen mit bisher schon praktizierten Qualitätssicherungsmaßnahmen einbringen. Sie sollen im weiteren ihre Mitglieder über die fachliche Problematik und die damit im Zusammenhang stehenden medizinischen Fragen und Hintergründe informieren und die Beteiligung an der Qualitätssicherung fördern. 4 Gremien Zur Durchführung und Koordinierung aller im Zusammenhang mit den externen Qualitätssicherungsmaßnahmen anfallenden Aufgaben werden folgende Gremien gebildet: Kuratorium ( 5) Beirat ( 6) Fachgremien ( 7) Projektgeschäftsstelle ( 8) 5 Kuratorium (1) Zur Initiierung, Planung, Koordinierung, Durchführung und Weiterentwicklung von externen Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie zur Entscheidung über Grundsatzfragen der im Rahmen der routinemäßigen Anwendung von Qualitätssicherungsmaßnahmen anfallenden Arbeiten wird ein Kuratorium gebildet. Das Kuratorium entscheidet auf der Grundlage der von den Fachgremien aufbereiteten Ergebnisse und Vorschläge für erforderliche Maßnahmen und Empfehlungen. Über die Verwendung und Weitergabe von Daten an Dritte entscheidet ausschließlich das Kuratorium. (2) Die Beteiligung der Krankenhäuser an den vom Kuratorium beschlossenen externen Qualitätssicherungsmaßnahmen ist verbindlich. Das Kuratorium ist ermächtigt, zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 für die Vertragspartner verbindliche Entscheidungen zu treffen und das Nähere zu regeln. (3) Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern, von denen die Hamburgische Krankenhausgesellschaft und die Krankenkassenverbände je vier Mitglieder, die Ärztekammer Hamburg und der Medizinische Dienst Hamburg je ein Mitglied bestellen. Für jedes Mitglied wird von den genannten Institutionen zusätzlich jeweils ein Stellvertreter benannt. (4) Die Beschlüsse im Kuratorium sind einvernehmlich zu fassen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, ist die Beschlußfassung zu vertagen. Innerhalb von drei Wochen tritt das Kuratorium erneut zu einer Sitzung zusammen. Kommt auch in dieser Sitzung kein Einvernehmen zustande, entscheidet das Kuratorium mit der Mehrheit der Stimmen von mindestens 6 Kuratoriumsmitgliedern. 16

4 (5) Das Kuratorium tritt bei Bedarf zusammen. Es ist ferner dann einzuberufen, wenn einer der Vertragspartner dieses verlangt. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums schriftlich ein. (6) Der Vorsitzende im Kuratorium wechselt alle zwei Jahre zwischen der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e. V. und den Krankenkassenverbänden. (7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 6 Beirat (1) Es wird ein Beirat aus acht Sachverständigen gebildet, die durch das Kuratorium berufen Dem Beirat gehören ständig an: ein von der Ärztekammer benannter Sachverständiger, ein von der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales benannter Vertreter, drei von der HKG benannte Mitglieder, von denen ein Mitglied leitende Pflege- kraft ist, und drei von den Krankenkassenverbänden benannte Mitglieder. Bei den von HKG und Krankenkassenverbänden benannten Mitgliedern soll es sich um Personen handeln, die sich um die Qualitätssicherung besondere Verdienste erworben haben. (2) Die Mitglieder des Beirates wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. (3) Der Beirat unterstützt und berät das Kuratorium insbesondere in Fragen der Qualitätssicherung. Er ist über die Beschlüsse und die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen und der externen Qualitätssicherungsmaßnahmen in anonymisierter Form zu unterrichten. (4) Der Beirat kann dem Kuratorium Empfehlungen zur Durchführung der in 5 Abs. 1 genannten Aufgaben geben. Das Kuratorium kann gutachterliche Stellungnahmen vom Beirat über die Weiterentwicklung von Qualitätssicherungsmaßnahmen anfordern. 7 Fachgremien (1) Für die fachliche Aufarbeitung der Ergebnisse der einzelnen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird für die einzelnen Fachgebiete jeweils ein Fachgremium gebildet. Das Kuratorium bestellt die dem jeweiligen Gebiet angehörenden Vertreter für dieses Gremium, deren Anzahl das Kuratorium festlegt. Dabei soll die Vielfalt der Krankenhausträger berücksichtigt 17

5 (2) Das Kuratorium bestellt auf Vorschlag des jeweiligen Fachgremiums für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden für das jeweilige Fachgremium. (3) Das jeweilige Fachgremium berichtet dem Kuratorium mindestens einmal jährlich über die Auswertung der Ergebnisse einer Jahreserhebung. Dabei ist über besondere Auffälligkeiten der Erhebungen zu berichten. Auf Wunsch des Kuratoriums sind besondere oder zusätzliche Berichte abzugeben. Das Fachgremium macht dem Kuratorium Vorschläge für ggf. erforderliche Maßnahmen für Qualitätsverbesserungen. (4) Das Kuratorium kann den Fachgremien eine Geschäftsordnung geben. 8 Projektgeschäftsstelle (1) Zur Unterstützung des Kuratoriums wird eine Projektgeschäftsstelle bei der HKG eingerichtet. (2) Die Projektgeschäftsstelle ist an die Beschlüsse und Weisungen des Kuratoriums gebunden. (3) Das Kuratorium legt die zur Durchführung der Aufgaben der Projektgeschäftsstelle erforderlichen Richtlinien fest. 9 Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht (1) Die Erfassung, Speicherung, Auswertung und Überprüfung der erhobenen Daten für die vereinbarten Qualitätssteigerungsmaßnahmen sind mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. (2) Alle vom Umgang mit den Daten zur Qualitätssicherung betroffenen Stellen und Personen sind auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit und vertraulichen Behandlung der Daten zu belehren. Die Grundsätze des Datenschutzes und des Patientengeheimnisses sind einzuhalten. (3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht sind zu beachten. 10 Kosten (1) Die Kosten der in den 5, 6 und 7 genannten Gremien tragen die entsendenden Stellen jeweils so, wie sie bei ihnen anfallen. (2) Die Kosten der Projektgeschäftsstelle werden durch Umlagen bei den Krankenhäusern unter Berücksichtigung der Zahl der zur Qualitätssicherung gemeldeten Fälle gedeckt. Über die Höhe der Umlagen entscheidet das Kuratorium. 18

6 (3) Die dem Krankenhaus bei der Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten sind nach vorheriger Genehmigung durch das Kuratorium über die Projektgeschäftsstelle in den Budgets der Krankenhäuser zu berücksichtigen. (4) Bei Bedarf treffen die Vertragspartner auf Vorschlag des Kuratoriums weitere Kostenregelungen. 11 Inkrafttreten, Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft; er kann mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt (2) Für den Fall der Kündigung erklären die Beteiligten ihre Bereitschaft, an dem Abschluß eines neuen Vertrages mitzuwirken. Hamburg, den 1. März

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