Vertrag gemäß 137 SGB V i.v.m. 112 Abs. 1 SGB V über die externe Qualitätssicherung in der stationären Versorgung
|
|
- Gotthilf Schuler
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 zwischen Vertrag gemäß 137 SGB V i.v.m. 112 Abs. 1 SGB V über die externe Qualitätssicherung in der stationären Versorgung der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.v. (HKG) und der AOK - Die Krankenkasse für Hamburg, - zugleich für die Seekrankenkasse, - zugleich für die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg - Schleswig-Holstein, - zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel - zugleich für die Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein, Kiel der Innungskrankenkasse Hamburg, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Landesvertretung Hamburg - zugleich für die Arbeiter-Ersatzkassen 1 Anwendungsbereiche der Qualitätssicherung (1) Die krankenhausexternen und -internen Qualitätssicherungsmaßnahmen berücksichtigen alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Bereiche der Krankenhausbehandlung; krankenhausinterne Qualitätssicherungsmaßnahmen bleiben von diesem Vertrag unberührt. (2) Externe Qualitätssicherungsmaßnahmen können umfassen: die Strukturqualität in Form materieller und personeller Voraussetzungen einschließlich der Qualifikation des Personals, die Prozeßqualität als ärztliches, therapeutisches und pflegerisches Handeln in Diagnostik, Therapie und Pflege, die Ergebnisqualität als Erfolg oder Mißerfolg der Behandlung sowie ihre Akzeptanz durch den Patienten unter kurz- und langfristiger Bewertung des Behandlungsergebnisses. (3) Bei der Gestaltung und der Anwendung von Beurteilungskriterien und Parametern ist darauf zu achten, daß vergleichende Prüfungen möglich sind. (4) Erfahrungen aus erprobten externen Qualitätssicherungsprojekten sollen berücksichtigt 2 14
2 Grundsätze der Qualitätssicherung (1) Durch die Erfassung der Daten für Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 1 Abs. 2 und 3 sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Qualität der stationären Versorgung zu beurteilen, Verhaltensweisen zu beeinflussen, Maßnahmen zu planen und/oder Vorkehrungen zu treffen, um die Qualität der stationären Versorgung durch Qualitätssicherungsmaßnahmen zu sichern bzw. zu verbessern. (2) Die externen Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgen durch eine standardisierte Dokumentation noch festzulegender Daten bestimmter Patientengruppen und durch die statistische Auswertung dieser Daten bei der Projektgeschäftsstelle. Die dokumentierten Daten sind so aufzubereiten, daß sie zu Vergleichszwecken verwendet werden können. (3) Im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsmaßnahmen zu erfassende Daten von Patienten und von Personen, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung tätig sind, dürfen nur im Verantwortungsbereich des zuständigen leitenden Abteilungsarztes, eines von ihm ausdrücklich benannten Arztes oder der leitenden Pflegekraft erhoben und dokumentiert (4) Die aus der Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen erhobenen Daten und Feststellungen und die daraus resultierenden Ergebnisse werden - soweit sie sich auf die Leistungen des Krankenhauses beziehen - zusammen mit aussagefähigen Vergleichswerten der Krankenhausleitung mitgeteilt. Die Krankenhausleitung soll diese Daten und Ergebnisse an den jeweils für die Abteilung verantwortlichen Arzt und an die leitende Pflegekraft weitergeben. Die Krankenhausleitung legt darüber hinaus im Benehmen mit dem verantwortlichen Arzt der Abteilung und der leitenden Pflegekraft fest, wem, in welchem Umfang und in welcher Form innerhalb des Krankenhauses zusätzlich Kenntnis von dem Ergebnis gegeben werden soll. (5) Für die externe Qualitätssicherung können - soweit für die Beurteilung von Ursachen der Qualitätsgefährdung und die Regelung zu deren Abhilfe erforderlich - auch die von den Krankenhäusern bereits erhobenen internen Daten mitberücksichtigt (6) Die im Krankenhaus erhobenen Daten für die externe Qualitätssicherung sind der Projektgeschäftsstelle zur Datenverarbeitung und -auswertung von der Krankenhausleitung zur Verfügung zu stellen. 3 Durchführung der externen Qualitätssicherung (1) Die Vertragspartner vereinbaren eine enge Zusammenarbeit zur Schaffung der erforderlichen organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen, die Erarbeitung und Weiterentwicklung von fachlichen und methodischen Grundlagen für externe Qualitätssicherungsmaßnahmen i. S. dieses Vertrages sowie deren Umsetzung in den Krankenhäusern (stationären Vertragsbereichen). (2) Die Vertragspartner werden ihre Mitglieder über die fachliche Problematik und die damit im Zusammenhang stehenden medizinischen Fragen und Hintergründe informieren sowie die Beteiligung an der Qualitätssicherung fördern. 15
3 (3) Die Vertragspartner gehen davon aus, daß die Ärztekammer und die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) ihren Sachverstand und ihre Erfahrungen mit bisher schon praktizierten Qualitätssicherungsmaßnahmen einbringen. Sie sollen im weiteren ihre Mitglieder über die fachliche Problematik und die damit im Zusammenhang stehenden medizinischen Fragen und Hintergründe informieren und die Beteiligung an der Qualitätssicherung fördern. 4 Gremien Zur Durchführung und Koordinierung aller im Zusammenhang mit den externen Qualitätssicherungsmaßnahmen anfallenden Aufgaben werden folgende Gremien gebildet: Kuratorium ( 5) Beirat ( 6) Fachgremien ( 7) Projektgeschäftsstelle ( 8) 5 Kuratorium (1) Zur Initiierung, Planung, Koordinierung, Durchführung und Weiterentwicklung von externen Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie zur Entscheidung über Grundsatzfragen der im Rahmen der routinemäßigen Anwendung von Qualitätssicherungsmaßnahmen anfallenden Arbeiten wird ein Kuratorium gebildet. Das Kuratorium entscheidet auf der Grundlage der von den Fachgremien aufbereiteten Ergebnisse und Vorschläge für erforderliche Maßnahmen und Empfehlungen. Über die Verwendung und Weitergabe von Daten an Dritte entscheidet ausschließlich das Kuratorium. (2) Die Beteiligung der Krankenhäuser an den vom Kuratorium beschlossenen externen Qualitätssicherungsmaßnahmen ist verbindlich. Das Kuratorium ist ermächtigt, zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 für die Vertragspartner verbindliche Entscheidungen zu treffen und das Nähere zu regeln. (3) Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern, von denen die Hamburgische Krankenhausgesellschaft und die Krankenkassenverbände je vier Mitglieder, die Ärztekammer Hamburg und der Medizinische Dienst Hamburg je ein Mitglied bestellen. Für jedes Mitglied wird von den genannten Institutionen zusätzlich jeweils ein Stellvertreter benannt. (4) Die Beschlüsse im Kuratorium sind einvernehmlich zu fassen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, ist die Beschlußfassung zu vertagen. Innerhalb von drei Wochen tritt das Kuratorium erneut zu einer Sitzung zusammen. Kommt auch in dieser Sitzung kein Einvernehmen zustande, entscheidet das Kuratorium mit der Mehrheit der Stimmen von mindestens 6 Kuratoriumsmitgliedern. 16
4 (5) Das Kuratorium tritt bei Bedarf zusammen. Es ist ferner dann einzuberufen, wenn einer der Vertragspartner dieses verlangt. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums schriftlich ein. (6) Der Vorsitzende im Kuratorium wechselt alle zwei Jahre zwischen der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e. V. und den Krankenkassenverbänden. (7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 6 Beirat (1) Es wird ein Beirat aus acht Sachverständigen gebildet, die durch das Kuratorium berufen Dem Beirat gehören ständig an: ein von der Ärztekammer benannter Sachverständiger, ein von der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales benannter Vertreter, drei von der HKG benannte Mitglieder, von denen ein Mitglied leitende Pflege- kraft ist, und drei von den Krankenkassenverbänden benannte Mitglieder. Bei den von HKG und Krankenkassenverbänden benannten Mitgliedern soll es sich um Personen handeln, die sich um die Qualitätssicherung besondere Verdienste erworben haben. (2) Die Mitglieder des Beirates wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. (3) Der Beirat unterstützt und berät das Kuratorium insbesondere in Fragen der Qualitätssicherung. Er ist über die Beschlüsse und die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen und der externen Qualitätssicherungsmaßnahmen in anonymisierter Form zu unterrichten. (4) Der Beirat kann dem Kuratorium Empfehlungen zur Durchführung der in 5 Abs. 1 genannten Aufgaben geben. Das Kuratorium kann gutachterliche Stellungnahmen vom Beirat über die Weiterentwicklung von Qualitätssicherungsmaßnahmen anfordern. 7 Fachgremien (1) Für die fachliche Aufarbeitung der Ergebnisse der einzelnen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird für die einzelnen Fachgebiete jeweils ein Fachgremium gebildet. Das Kuratorium bestellt die dem jeweiligen Gebiet angehörenden Vertreter für dieses Gremium, deren Anzahl das Kuratorium festlegt. Dabei soll die Vielfalt der Krankenhausträger berücksichtigt 17
5 (2) Das Kuratorium bestellt auf Vorschlag des jeweiligen Fachgremiums für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden für das jeweilige Fachgremium. (3) Das jeweilige Fachgremium berichtet dem Kuratorium mindestens einmal jährlich über die Auswertung der Ergebnisse einer Jahreserhebung. Dabei ist über besondere Auffälligkeiten der Erhebungen zu berichten. Auf Wunsch des Kuratoriums sind besondere oder zusätzliche Berichte abzugeben. Das Fachgremium macht dem Kuratorium Vorschläge für ggf. erforderliche Maßnahmen für Qualitätsverbesserungen. (4) Das Kuratorium kann den Fachgremien eine Geschäftsordnung geben. 8 Projektgeschäftsstelle (1) Zur Unterstützung des Kuratoriums wird eine Projektgeschäftsstelle bei der HKG eingerichtet. (2) Die Projektgeschäftsstelle ist an die Beschlüsse und Weisungen des Kuratoriums gebunden. (3) Das Kuratorium legt die zur Durchführung der Aufgaben der Projektgeschäftsstelle erforderlichen Richtlinien fest. 9 Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht (1) Die Erfassung, Speicherung, Auswertung und Überprüfung der erhobenen Daten für die vereinbarten Qualitätssteigerungsmaßnahmen sind mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. (2) Alle vom Umgang mit den Daten zur Qualitätssicherung betroffenen Stellen und Personen sind auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit und vertraulichen Behandlung der Daten zu belehren. Die Grundsätze des Datenschutzes und des Patientengeheimnisses sind einzuhalten. (3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht sind zu beachten. 10 Kosten (1) Die Kosten der in den 5, 6 und 7 genannten Gremien tragen die entsendenden Stellen jeweils so, wie sie bei ihnen anfallen. (2) Die Kosten der Projektgeschäftsstelle werden durch Umlagen bei den Krankenhäusern unter Berücksichtigung der Zahl der zur Qualitätssicherung gemeldeten Fälle gedeckt. Über die Höhe der Umlagen entscheidet das Kuratorium. 18
6 (3) Die dem Krankenhaus bei der Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten sind nach vorheriger Genehmigung durch das Kuratorium über die Projektgeschäftsstelle in den Budgets der Krankenhäuser zu berücksichtigen. (4) Bei Bedarf treffen die Vertragspartner auf Vorschlag des Kuratoriums weitere Kostenregelungen. 11 Inkrafttreten, Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft; er kann mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt (2) Für den Fall der Kündigung erklären die Beteiligten ihre Bereitschaft, an dem Abschluß eines neuen Vertrages mitzuwirken. Hamburg, den 1. März
Vertrag. dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK), Landesvertretung Hamburg,
ID 56487 Vertrag über die Umsetzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung gem. 137 SGB V für die nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser im Bundesland Hamburg zwischen der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft
MehrVertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
Vertrag gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V - Überprüfung Notwendigkeit und Dauer Krankenhausbehandlung zwischen AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. - Landesvertretung Schleswig-Holstein -, Kiel AOK Schleswig-Holstein
Mehrzwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf
Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrVertrag. über die Durchführung externer Qualitätssicherungsmaßnahmen in der stationären Versorgung
Vertrag gem. 137 i. V. m. 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V über die Durchführung externer Qualitätssicherungsmaßnahmen in stationären Versorgung zwischen Krankenhausgesellschaft Sachsen e.v. nachfolgend Krankenhausgesellschaft
MehrVereinbarung zur Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Psychiatrischen Institutsambulanzen in Bayern
Anlage 6 Vereinbarung über die Erbringung, Vergütung und Abrechnung von Leistungen der Psychiatrischen Institutsambulanzen der bayerischen Bezirkskrankenhäuser zur Vereinbarung zur Prüfung der Qualität
MehrVereinbarung nach 137 SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung Herz für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
Vereinbarung nach 137 SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung Herz für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK-Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband,
MehrVertrag nach 305 Abs. 2 SGB V. - Unterrichtung der Versicherten -
16.09.2004 Vertrag nach 305 Abs. 2 SGB V - Unterrichtung der Versicherten - zwischen dem AOK-Bundesverband dem BKK Bundesverband dem IKK-Bundesverband der See-Krankenkasse dem Bundesverband der landwirtschaftlichen
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege
Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz
MehrV E R T R A G. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. - Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation -
V E R T R A G gemäß 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V - Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation - Zwischen der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.v., Kiel und AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
MehrKeine kranken Häuser
Keine kranken Häuser Transparenz und Qualität aus Sicht der Leistungserbringer Helmut Fricke Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellscha Vortrag im Rahmen der Fachtagung Qualität und Transparenz
MehrTeilnahmeerklärung DMP-Arzt
Abteilung Qualitätssicherung Team DMP Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg Tel.: 04551/883-685/ -453/ -326 Fax: 04551/883-/7685/ -7453/ -7326 Email: Tanja.Glaw@kvsh.de Helga.Hartz@kvsh.de Carolin.Tessmann@kvsh.de
MehrRichtlinien. der Spitzenverbände der Pflegekassen. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung
Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung vom 23.09.2004 1 Der AOK-Bundesverband, der Bundesverband
MehrEmpfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der
MehrVereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von. Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG
16.09.2004 Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch
MehrVereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG
Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin nachfolgend Vertragsparteien genannt
Mehr(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:
Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze
MehrVereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der
MehrKooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V
Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)
MehrVertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ( 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) vom 25. März 1991.
- 1-1. Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ( 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) vom 25. März 1991 1 Zielsetzung Dieser Vertrag soll dazu dienen, die Notwendigkeit
Mehr4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen
MehrRahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)
1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft
Mehrund LNA im BA Burkhard Dirks Ulm LNA und Qualitätssicherung (RDG) Aufgaben
Burkhard Dirks Ulm und LNA im BA LNA und Qualitätssicherung (RDG) Aufgaben! Der Leitende Notarzt wirkt bei der Qualitätssicherung im Rettungsdienst mit.! Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung des Leitenden
MehrVersorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI
Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse
MehrDreiseitiger Vertrag
Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVerordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Zum 31.01.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle
MehrGeschäftsordnung des Landesdenkmalrates. 1 Aufgaben
Gemäß 7 Absatz 5 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin DSchG Bln) in der Fassung vom 24. April 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 22, S. 274) wird bestimmt: Geschäftsordnung
MehrVereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Vereinbarung
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrAnlage 2 zur Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG vom Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss nach 17c Abs. 3 KHG 1 Anrufung des Schlichtungsausschusses (1) Der Schlichtungsausschuss wird durch einen Antrag angerufen. Er kann neben den Vertragsparteien
MehrVereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen
MehrRichtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 geändert durch Beschluss
Mehr(Ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung) Präambel
Gesellschaftsvertrag zwischen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Errichtung einer Zentralstelle der deutschen Ärzteschaft zur Qualitätssicherung in der Medizin als
MehrVereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG
Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg
Mehrzwischen sowie den Ersatzkassen
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrDie künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht?
Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Isabel Henkel Director Access & Reimbursement Johnson & Johnson Medical GmbH, Germany Marktzugang Erstattung
MehrKündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten
MehrRichtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V
Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V Umsetzungsvereinbarung auf Landesebene für das Jahr 2011
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße
Mehrzur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach 21 SGB V zwischen
RAHMENVEREINBARUNG zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach 21 SGB V zwischen 1. - der AOK-Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, - dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung
MehrTeilnahme- und Einwilligungserklärung für Versicherte der AOK Nordost Berliner Projekt Die Pflege mit dem Plus
Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kostenträgerkennung Versicherten-Nr. Status Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum Tel.-Nr. (Angabe freiwillig) Teilnahme- und Einwilligungserklärung
MehrVereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung
Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1 a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung ( G-BA-M eh rko s te n zu sc h 1 ag sve rein
MehrV E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom
V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrQS Dekubitusprophylaxe: Schikane oder Chance? Wolf-Rüdiger Klare Stuttgart, 25. November 2015
QS Dekubitusprophylaxe: Schikane oder Chance? Wolf-Rüdiger Klare Stuttgart, 25. November 2015 Dr. med. Wolf-Rüdiger Klare Internist/Diabetologe Chefarzt Klinik für Innere Medizin und Klinikum Radolfzell
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrKooperationsvertrag. Zwischen dem Lungenkrebszentrum (Name) und (Name des Kooperationspartners für RADIOLOGIE)
Kooperationsvertrag Zwischen dem Lungenkrebszentrum (Name) und (Name des Kooperationspartners für RADIOLOGIE) 1 Ziele des Lungenkrebszentrums 1. Die Aufgaben und Ziele des Lungenkrebszentrums (Name) sind
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und. der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST,
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, der IKK classic, der KNAPPSCHAFT, der Sozialversicherung für
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI
Der Träger des Pflegedienstes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK-Landesverband Hessen IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen Landwirtschaftliche
MehrAnlage 1 zum Rahmenvertrag vom zwischen. dem BerufsVerband Oecotrophologie e.v. (VDOE)
Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2018 zwischen dem BerufsVerband Oecotrophologie e.v. (VDOE) dem Verband der Diätassistenten, Deutscher Bundesverband e. V. (VDD) der Deutschen Gesellschaft der qualifizierten
MehrÄnderungsvereinbarung zum. Vertrag. nach 73c SGB V über die Durchführung einer. Tonsillotomie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrÄnderungsvereinbarung
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73c SGB V a. F. über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der Besonderen vertragsärztlichen Versorgung vom 14.09.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrKASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN Bismarckallee 1-3, Bad Segeberg
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN Bismarckallee 1-3, 23795 Bad Segeberg Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zur Durchführung der Qualitätsprüfung im Einzelfall durch
MehrKASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN Geschäftsstelle Qualitätssicherung Substitution, Georg-Voigt-Straße 15, Frankfurt am Main
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN Geschäftsstelle Qualitätssicherung Substitution, Georg-Voigt-Straße 15, 60325 Frankfurt am Main Regelung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zur Durchführung der
MehrVereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"
Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen
MehrUmsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)
Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem
MehrRahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg
Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg zwischen der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart dem Verband der
MehrGKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI von ambulanten Pflegediensten -Pflege-Transparenzvereinbarung
MehrMethoden der evidenzbasierten Medizin und des Qualitätsmanagements im Kontext der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses
Methoden der evidenzbasierten Medizin und des Qualitätsmanagements im Kontext der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses Dr. Barbara Pietsch Gemeinsamer Bundesausschuss, Fachberatung Medizin 8. Jahrestagung
MehrVertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrVereinbarung. über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. gemäß S 2a Abs. 1 KHG. dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin
Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß S 2a Abs. 1 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v.,
MehrVereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen
Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
MehrKinder- und jugendpsychiatrische Institutsambulanzen. Prof. Dr. M. Kölch APK-Workshop ambulante Versorgung. Berlin
Kinder- und jugendpsychiatrische Institutsambulanzen Prof. Dr. M. Kölch APK-Workshop ambulante Versorgung Berlin 14.6.2016 Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane Gesetzliche Grundlage(n) 118
MehrArbeitsweise der Arbeitsgruppe Pneumonie im Strukturierten Dialog
Arbeitsweise der Arbeitsgruppe Pneumonie im Strukturierten Dialog Ingrid Berwanger MDK BW Mitglied der Arbeitsgruppe seit 2005 1 Medizinische Qualitätssicherung 135 ff SGB V Übernimmt gemeinsamer Bundesausschuss
MehrStatut. Klinisches Ethik-Komitee (KEK) der Asklepios Klinik Altona (AKA)
Statut Klinisches Ethik-Komitee (KEK) der Asklepios Klinik Altona (AKA) Präambel 1 Status 2 Aufgaben 3 Zusammensetzung 3 Sitzungen 4 Vorstand 5 Antragstellung / Beratung 6 Leitlinien 7 Beschlüsse Präambel
MehrIn dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG
In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am 08.12.2016 folgende Vereinbarung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)
MehrAllgemeine Grundsätze
Allgemeine Grundsätze zur medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht vereinbart
MehrBAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März
MehrPflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrRegelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
MehrBeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei nichtmedikamentösen
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei nichtmedikamentösen lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms Vom 16. Dezember 2010 Der Gemeinsame
MehrAnlage zur Vorlage der Konferenz Alter und Pflege am Kreis Gütersloh. 1 Aufgaben und Ziele der Pflegekonferenz. 1 Aufgaben und Ziele
Anlage zur Vorlage der Konferenz Alter und Pflege am 27.04.2016 Geschäftsordnung der Pflegekonferenz für den Kreis Gütersloh 1 Aufgaben und Ziele der Pflegekonferenz (1) Der Kreis Gütersloh hat nach 5
MehrMustervertrag für einen Kooperationsvertrag
Mustervertrag für einen Kooperationsvertrag nach 119b Absatz 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Absatz 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen
MehrVersorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI
Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn TRÄGER - Mustermann Straße der Muster 25 04000 Musterstadt und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen im Einvernehmen mit
MehrBeschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011
Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie bei Patientinnen und Patienten mit Hodgkin- Lymphomen und aggressiven Non-Hodgkin- Lymphomen zum Interim-Staging nach
MehrGesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14161 08.02.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes Datum
Mehrbeschließen die folgenden
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Bundesverband der Ortskrankenkassen, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, der Bundesverband der landwirtschaftlichen
MehrOrdnung zur Leitung und zum Betrieb des Zentrums für Internationale Studien (ZIS)/ School of International Studies der Technischen Universität Dresden
Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Zentrums für Internationale Studien (ZIS)/ School of International Studies der Technischen Universität Dresden Vom 19.09.2013 In dieser Ordnung gelten grammatisch
Mehrzwischen und Präambel
(Stand: 1.12.1994) Vereinbarung gemäß 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach 301 Abs. 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung) zwischen dem AOK-Bundesverband,
MehrFreier Mitarbeitervertrag für einen Transfusionsverantwortlichen. zwischen
Freier Mitarbeitervertrag für einen Transfusionsverantwortlichen zwischen dem Krankenhaus/der Klinik (genaue Adresse) - nachfolgend Krankenhaus genannt - und Herrn/Frau Dr. med...., Facharzt/Fachärztin
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6374. Beschlussempfehlung
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6374 Beschlussempfehlung Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration Hannover, den 30.08.2016 Entwurf eines Gesetzes über eine
MehrDie Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) (Stand 5. November 2015 Annahme durch den Bundestag) Diplom-Ökonom Ralf Gommermann Referatsleiter: Stationäre Versorgung
MehrRahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion
Geschäftsstelle Qualitätssicherung im Krankenhaus bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.v. Rahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion Informationsveranstaltung der GeQiK am 5.12.2016
Mehrnach Satz 4 Buchstabe b. übernimmt die zuständige LAG oder ein von ihr mit der
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur einrichtungsund sektorenübergreifenden Qualitätssicherung: Finanzierungsregelung für die Datenannahme gemäß Richtlinie
Mehr1. Fortschreibung gemäß 7 Abs. 4 der. Vereinbarung nach 120 Abs. 3 SGB V. über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen
1. Fortschreibung gemäß 7 Abs. 4 der Vereinbarung nach 120 Abs. 3 SGB V über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die Einrichtungen nach 117 bis 119 SGB V zum 1.7.2011 zwischen dem GKV-Spitzenverband,
MehrAufgrund des 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG. NW - vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421)(Fn
- SGV.NRW. - Seite 1 821 Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV) vom 28.11.1989 Verordnung
MehrAnlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte
Anlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrVereinbarung zwischen der
Verfahrensordnung für den Prothetik- Einigungsausschuss und den Prothetik- Widerspruchsausschuss Vereinbarung zwischen der AOK Hessen BKK Landesverband Hessen IKK Hessen Landeswirtschaftlichen Krankenkasse
MehrRahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung
Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung zwischen xyz - nachfolgend Arbeitgeberin genannt - und dem Betriebsrat der yxz - nachfolgend Betriebsrat genannt - 1. Gegenstand Ziel dieser Betriebsvereinbarung
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
MehrZusatzvereinbarung zu
Zusatzvereinbarung zu den Verträgen zur Durchführung der Strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit, COPD und Asthma auf der Grundlage des 73a SGB
Mehr