Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 2. Oktober 2012 Stand: 4. Oktober Ausschussvorlage WKA/18/47 öffentlich

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1 Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 2. Oktober 2012 Stand: 4. Oktober 2012 Teil 1 Ausschussvorlage WKA/18/47 öffentlich Eingegangene Stellungnahmen zu der mündlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Drucks. 18/ Hochschullehrerbund Landesverband Hessen S Unaufgefordert eingegangen: Hochschulrektorenkonferenz S Goethe-Universität Frankfurt am Main, Präsident und Kanzler S Deutscher Hochschulverband, Landesverband Hessen, Prof. Dr. Hans-Detlef Horn S Justus-Liebig-Universität Gießen, Präsident Prof. Dr. Joybrato Mukherjee S Hochschule RheinMain, Präsident Prof. Dr. Detlev Reymann S. 36 mit Stellungnahme der KHF 7. Philipps-Universität Marburg, Präsidentin Prof. Dr. Katharina Krause S Universität Kassel, Präsident Prof. Dr. Rolf-Dieter Postlep S Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Hessen, Tobias Cepok S Technische Universität Darmstadt, Präsident Prof. Dr. Hans Jürgen Prömel S Liberale Hochschulgruppe (LHG), Landesverband Hessen, Vors. Stephan Dehler S. 59

2 Hochschullehrerbund hlb AV WKA/18/47 Seite 1 Stellungnahme des Hochschullehrerbundes - Landesverband Hessen e.v. zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Hochschullehrerbesoldung und zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Drucks. 18/6074 Vorbemerkung Der Hochschullehrerbund hlb begrüßt die zügige Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Der Hochschullehrerbund beklagt seit Jahren die Absenkung der Vergütung für die Professuren an Hochschulen durch Einführung der W-Besoldung sowie die unzureichend rechtssichere und unzureichend transparente Ausgestaltung der Vergabe von Leistungsbezügen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom (2 BvL 4/10) festgestellt, dass die Grundvergütung der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 2 dem Amt eines Hochschullehrers nicht angemessen ist. Hierzu nimmt das Bundesverfassungsgericht in Randnummer 172 auf die Besonderheiten in Ausbildung, Aufgaben und Verantwortung der Hochschullehrer Bezug: Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Die vom Bundesverfassungsgericht vorgeschlagene Orientierung an der A-Besoldung berücksichtigt nicht, dass die Einstellungsvoraussetzungen für Professuren an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften über diejenigen der A-Besoldung weit hinausgehen indem sie pädagogische Eignung und Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird sowie Zeiten, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis erworben wurden, einbeziehen. Schließlich nehmen die Professorinnen und Professoren ihre Aufgaben eigenständig wahr und tragen hohe Verantwortung für Lehre und Forschung. Daher betrachtet der Hochschullehrerbund hlb die Besoldung der Richter in der R 2-Besoldung als einen geeigneten Orientierungsmaßstab der Professorenbesoldung. Um den vorliegenden Gesetzentwurf konstruktiv weiterzuentwickeln wird die folgende Argumentation an der vom Gesetzgeber vorgeschlagenen A 15-Besoldung ausgerichtet. Insbesondere die Fachhochschulen leiden seit Einführung der W-Besoldung unter einem Bewerbermangel, in Folge dessen Professuren mehrfach ausgeschrieben werden müssen, obwohl deren Besetzung dringend geboten ist. Die Besetzung von Professuren an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird im Gegensatz zur Besetzung von Professuren an den Universitäten durch die Konkurrenz mit Unternehmen der freien Wirtschaft um hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erschwert. Daher spricht sich der Hochschullehrerbund für eine nachhaltige Neuordnung der W-Besoldung aus, die es den Hochschulen ermöglicht, attraktive Professuren auszuschreiben. Hochschullehrerbund Landesverband Hessen e.v. Seite 1 Postanschrift: Wissenschaftszentrum, Postfach , Bonn Telefon , Telefax hlb(at)hlb.de Internet:

3 Hochschullehrerbund hlb AV WKA/18/47 Seite 2 Die Erwartungen der Professorinnen und Professoren an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften an ein Professorenbesoldungsreformgesetz Die Professorinnen und Professoren der Hochschulen für angewandte Wissenschaften erwarten eine deutliche Anhebung der Grundvergütung W 2, die für sich genommen die Mindestanforderungen an eine dem Professorenamt angemessene Besoldung erfüllt. Hierzu ist die Erfahrungsstufe 1 der W 2-Besoldung in Anlehnung an A 15 Stufe 9 auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Höhe der Erfahrungsstufe 1 der künftigen W 2-Besoldung würde im Vergleich zur Grundvergütung W 2 mit Stand vom lediglich um 430,78 Euro angehoben werden. Der Hochschullehrerbund hlb begrüßt die Einführung von Erfahrungsstufen. Der Rhythmus für Erfahrungsstufen ist auf drei Jahre festzusetzen. Der Stufenbetrag sollte jeweils um 250,00 Euro ansteigen und in Stufe 5 einen Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro erreichen. Nur ein verkürzter Rhythmus, der auf einen Betrag dieser Größenordnung führt, erfüllt die Bedingung einer amtsangemessenen Besoldung, die zu einer amtsangemessenen Versorgung führt. Den untrennbaren Zusammenhang von Besoldung und Versorgung betonte das Bundesverfassungsgericht in Randnummer 162 seines Urteils: zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (gehört) auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst... Eine Aufstiegshemmung von Erfahrungsstufen, die sich an Merkmalen außerhalb der wissenschaftlichen Betätigung orientiert, ist systemfremd und daher abzulehnen. Darüber hinaus lässt eine Aufstiegshemmung Zweifel hinsichtlich des alimentativen Charakters der Erfahrungsstufen zu. Die Aufstiegshemmung ist ersatzlos zu streichen. Der Hochschullehrerbund hlb bemängelt die Anrechnung bereits gewährter Leistungsbezüge. Das gilt insbesondere für Leistungsbezüge für besondere Leistungen, für die während der Wahrnehmung der Professur entsprechende zusätzliche überdurchschnittliche Leistungen erbracht und durch Evaluation der Hochschulen festgestellt wurden. Die unattraktiven Bedingungen der W-Besoldung haben zu einer Verzögerung des Ausbaus der W-Besoldung geführt, da ein Wechsel von der C- in die W-Besoldung weitgehend ausblieb. Hierfür ist vom Gesetzgeber eine attraktive Option gesetzlich zu regeln. Die Neuordnung der W-Besoldung ist ohne zusätzliche Finanzmittel nicht umsetzbar. Die von der Politik bei Umsetzung der Professorenbesoldungsreform gesetzte Bedingung der Kostenneutralität war unrealistisch und kann daher nicht zulasten der Professorinnen und Professoren gehen. Zur Finanzierung der Neuordnung der W-Besoldung ist der Besoldungsdurchschnitt um fünf v.h. anzuheben und auszufinanzieren. Hochschullehrerbund Landesverband Hessen e.v. Seite 2 Postanschrift: Wissenschaftszentrum, Postfach , Bonn Telefon , Telefax hlb(at)hlb.de Internet:

4 Hochschullehrerbund hlb AV WKA/18/47 Seite 3 Zu den Vorschriften im Einzelnen Zu 3 Abs. 4 (Aufstiegshemmung) Forderung: Die Aufstiegshemmung ist ersatzlos zu streichen. Begründung: Die Kriterien und das Verfahren der Aufstiegshemmung orientieren sich am Beförderungsverfahren der Laufbahnämter. Besonders deutlich wird der für den allgemeinen Beamtenbereich charakteristische Beurteilungscharakter durch den Hinweis in der Gesetzesbegründung, wonach mögliche Leistungsdefizite außerhalb des Bereichs der wissenschaftlichen Tätigkeit im Rahmen von Personalführungsgesprächen besprochen werden können. Die Aufstiegshemmung ist somit systemfremd und wird der Verantwortung und eigenständigen Aufgabenwahrnehmung der Professorinnen und Professoren nicht gerecht. Die Professur ist kein Beförderungsamt. Die Aufstiegshemmung wird daher eine Vielzahl von Klageverfahren nach sich ziehen, insbesondere wenn die Hochschulen die Möglichkeit der Prüfung der Aufstiegshemmung als Regelverfahren verstehen. Zu 5 Leistungsbezüge Forderung: Die Möglichkeit der Vergabe von Berufungsleistungsbezügen bei einem Wechsel von der C- Besoldung in die W-Besoldung sollte ausdrücklich durch Gesetz eingeräumt werden. Begründung: Zurzeit werden die Professorinnen und Professoren nach zwei miteinander unvereinbaren Besoldungsordnungen, der C- und der W-Besoldung, vergütet. Für eine Vereinheitlichung ist ein attraktiver Wechsel von der C- in die W-Besoldung durch Gesetz zu regeln. Hierzu sollte der Gesetzgeber den Hochschulen die Möglichkeit eröffnen, aus Anlass des Wechsels von der C- in die W- Besoldung Berufungsleistungsbezüge zu gewähren. Forderung: Der Höchstsatz der Altersversorgung berechnet sich aus Erfahrungsstufe 5 zzgl. ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge. Begründung: Auf die geltende W-Besoldung wurde der Grundsatz des Höchstsatzes der Altersversorgung auf Grund einer nicht vorhandenen Stufung nicht angewendet. Bei der Einführung von Erfahrungsstufen ist es erforderlich, die Höchstsatzregelung für anwendbar zu erklären. Im anderen Fall entsteht Rechtsunsicherheit insbesondere beim Zusammentreffen mit Renten und bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zum Beispiel auf Grund einer Dienstunfähigkeit. Hochschullehrerbund Landesverband Hessen e.v. Seite 3 Postanschrift: Wissenschaftszentrum, Postfach , Bonn Telefon , Telefax hlb(at)hlb.de Internet:

5 Hochschullehrerbund hlb AV WKA/18/47 Seite 4 Zu 6 Vergaberahmen Forderung: Der Besoldungsdurchschnitt ist um fünf v.h. anzuheben und auszufinanzieren. Begründung: Der Vergaberahmen ergibt sich aus der Differenz des Besoldungsvolumens und der festen Besoldungsbestandteile. Variable Besoldungsbestandteile - Leistungsbezüge - werden aus dem Vergaberahmen finanziert. Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Höhe des Besoldungsdurchschnitts abhängig. Die Neuordnung der W-Besoldung ist ohne zusätzliche Mittel zumindest in einer Einführungsphase nicht möglich. Die Hochschulen sollten in der Einführungsphase und anschließend eine realistische Chance haben, weiterhin Leistungsbezüge gewähren zu können. Das gilt insbesondere für Berufungsleistungsbezüge, durch die allein es möglich ist, hochqualifizierte Fachkräfte aus der Industrie für eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften zu gewinnen. Zu 11 Anrechnung bereits gewährter Leistungsbezüge Forderung: Bereits gewährte Leistungsbezüge sind auf die Gesamtvergütung nicht anzurechnen. Das gilt insbesondere für Leistungsbezüge für besondere Leistungen. Begründung: Leistungsbezüge aus Anlass der Berufung wurden von den Hochschulen für angewandte Wissenschaften gewährt, um hochqualifizierte Fachkräfte hauptsächlich aus Unternehmen für eine Professur zu gewinnen. Die neuberufenen Professorinnen und Professoren an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften haben regelmäßig einen erheblichen Einkommensverlust hinzunehmen, der einerseits durch Berufungsleistungsbezüge, andererseits durch Leistungsbezüge für besondere Leistungen verringert werden konnte. Sogenannte besondere Leistungsbezüge wurden auf Grundlage zusätzlicher und überdurchschnittlicher Leistungen, die durch Evaluation seitens der Hochschule festgestellt wurden, gewährt. Insbesondere die Anrechnung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen würde das Vertrauen in eine leistungsgerechte Vergütung erschüttern. Darüber hinaus erfüllten die Leistungsbezüge der geltenden W-Besoldung nicht die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien für einen alimentativen Charakter, denn die Gewährung war von den verfügbaren Ressourcen der Hochschule abhängig. Diesen Mangel kann eine nachträgliche Entfristung nicht heilen. Wenn also das ab dem geltende Grundgehalt der W-Besoldung um bereits gewährte Leistungsbezüge vermindert wird, ist das Grundgehalt selbst nicht mehr amtsangemessen. Hochschullehrerbund Landesverband Hessen e.v. Seite 4 Postanschrift: Wissenschaftszentrum, Postfach , Bonn Telefon , Telefax hlb(at)hlb.de Internet:

6 Hochschullehrerbund hlb AV WKA/18/47 Seite 5 Zu Anlage I zweiter Teil Besoldungsordnung W Forderung: Die Amtsbezeichnung der Professorinnen und Professoren lautet Professorin/Professor. Begründung: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss 1 BvR 216/07 vom 13. April 2010 eine Annäherung von Universitäten und Fachhochschulen im Zuge des Bologna-Prozesses festgestellt. Zugleich hat es explizit darauf hingewiesen, dass seine Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit einer einheitlichen Amtsbezeichnung in dem Urteil BVerfG 2 BvR 720/79 u. a. vom 29. Juni 1983 inzwischen überholt seien (Rn. 42, 46). Es weist weiterhin darauf hin, dass die wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele in den vergangenen Jahren für alle Hochschularten einheitlich normiert wurden: Einerseits sind auch für die Universitäten Ausbildungsaufgaben zentral, so dass die Universitätslehre notwendig auf Prüfungsordnungen ausgerichtet und durch Studienpläne gesteuert wird, ohne dass dadurch der Wissenschaftscharakter der Lehre an Universitäten in Frage gestellt würde. Andererseits kann es ebenso wie bei Universitäten Aufgabe einer Fachhochschule oder der in ihr tätigen Professoren sein, ihren Studierenden im Rahmen der Ausbildungsaufgaben wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln sowie sie zu wissenschaftlicher Arbeit zu befähigen. Auf Grund der Annäherung der Hochschularten ist eine Vereinheitlichung der Amtsbezeichnungen überfällig. Zu Anlage II Besoldungsordnung W Forderung: Die Erfahrungsstufe 1 der W 2-Besoldung ist in Anlehnung an A 15 Stufe 9 auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Der Rhythmus für Erfahrungsstufen ist auf drei Jahre festzusetzen. Der Stufenbetrag sollte jeweils um 250,00 Euro ansteigen und in Stufe 5 einen Betrag von 6.000,00 Euro erreichen. Begründung: Die Besoldungsordnung W, Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sehen Erfahrungsstufen im fünf- Jahres-Rhythmus vor. Das Grundgehalt W 2 Erfahrungsstufe 1 (4.780,00 Euro) orientiert sich an A 15 Stufe 8. Diese Stufe entspricht laut Gesetzesbegründung dem Regel-Besoldungsdienstalter eines Vierzigjährigen. Ein Vierzigjähriger würde nach vier mal fünf Jahren, also mit sechzig, die Endstufe in Höhe von 5.500,00 Euro erreichen, ein Sechsundvierzigjähriger mit sechsundsechzig. Damit bleibt die Endstufe unterhalb von C 3 Endstufe (zurzeit 5.839,20 Euro, ab dem ,02 Euro). Entscheidend für die Einstufung in eine Erfahrungsstufe sind ausschließlich im Gesetzentwurf so genannte professorale Erfahrungszeiten, nicht Zeiten, die für den Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich sind (z.b. Zeiten in denen besondere Leistungen bei der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis erworben wurden). Das wird in vielen Fällen dazu führen, dass Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen die Hochschullehrerbund Landesverband Hessen e.v. Seite 5 Postanschrift: Wissenschaftszentrum, Postfach , Bonn Telefon , Telefax hlb(at)hlb.de Internet:

7 Hochschullehrerbund hlb AV WKA/18/47 Seite 6 Erfahrungsstufe 5 nicht erreichen oder diese nicht ruhegehaltfähig wird, denn die Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind auf die Berufung hochqualifizierter Fachkräfte angewiesen, die während ihrer Berufstätigkeit eine herausgehobene Stellung im Beruf erlangt haben. Somit berufen die Hochschulen für angewandte Wissenschaften regelmäßig Persönlichkeiten, deren Lebensalter bei fünfundvierzig und höher liegt. Das Land hat den Hochschulen auf Grund des langen Qualifizierungsweges für eine Professur die Möglichkeit eingeräumt, Professorinnen und Professoren bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres in ein Beamtenverhältnis zu berufen. Auch diese Persönlichkeiten haben einen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung, die zu einer amtsangemessenen Versorgung führt. Für einen fünf-jahres-rhythmus ist kein Orientierungsmaßstab zu erkennen. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht die W-Besoldung mit der C-Besoldung verglichen und eine erhebliche Besoldungsabsenkung festgestellt. Die Endstufe der C-Besoldung wurde durch einen zwei- Jahres-Rhythmus regelmäßig bei Vollendung des Lebensalters neunundvierzig erreicht. Die Endstufe C 2 beträgt ab dem ,00 Euro, die Endstufe C 3 beträgt dann 5.991,02 Euro. Es liegt die Vermutung nahe, dass der fünf-jahres-rhythmus allein aus fiskalischen Gründen gewählt wurde. Der Hochschullehrerbund hlb fordert den Gesetzgeber auf, die Besoldungsabsenkung zu revidieren. Dies kann im vorgeschlagenen Stufenverfahren nur durch eine Verkürzung des Rhythmus erfolgen. Bonn, den 20. September 2012 gez. Prof. Dr. Christoph Heckenkamp Vorsitzender des Hochschullehrerbundes Landesverband Hessen e.v. Hochschullehrerbund Landesverband Hessen e.v. Seite 6 Postanschrift: Wissenschaftszentrum, Postfach , Bonn Telefon , Telefax hlb(at)hlb.de Internet:

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18 AV WKA/18/47 Seite 17 Landesverband Hessen Hessischer Landtag Vorsitzende des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Frau Karin Wolff Schlossplatz Wiesbaden Vorsitzender: Prof. Dr. iur. Hans-Detlef Horn Philipps-Universität Marburg Fachbereich Rechtswissenschaften Universitätsstr Marburg Tel.: 06421/ Fax: 06421/ hans-detlef.horn@jura.unimarburg.de Stellungnahme des Deutschen Hochschulverbandes - Landesverband Hessen - zum Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Hochschullehrerbesoldung und zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes, Hessischer Landtag Drs. 18/6074 vom 28. August 2012 I. Allgemeines Der Deutsche Hochschulverband Landesverband Hessen (DHV) erkennt an, dass es dem Land Hessen innerhalb kurzer Zeit gelungen ist, einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der W- Besoldung (E) vorzulegen. Da nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) alle Länder aufgeforde rt sind, entsprechende Novellierungen vorzunehmen, wird dem hessischen Entwurf Pilotfunktion zukommen.

19 AV WKA/18/47 Seite 18 2 Dabei ist vorweg zu begrüßen, dass der Gese tzentwurf nicht den vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls als zulässig erachteten Weg eins chlägt, die derzeit verfassungswidrige, weil nicht amtsangemessene W-Besoldung über eine Umgestaltung der leistungsbezogenen Besoldungsbestandteile in der Weise zu reparieren, dass diese kompensatorische Wirkung erhalten und damit Teil der Mindest-Alimentation werde n. Der stattdessen angestrebte Weg, unter Beibehaltung des Systems der Leistungsbezüge die W 2-Grundbesoldung prinzipiell an der Besoldungsgruppe A 15 auszurichten, ist demgeg enüber eindeutig vorzugswürdig. Auch hält der DHV die Einführung eines sukzessiven Anstiegs des Grundgehalts nach Erfahrungsstufen für ein geeignetes Mitte l, die amtsangemessene Alimentation von Professoren dauerhaft sicherzustellen. Allerdings spricht er sich nachdrücklich für eine teilwe ise Vorweggewährung höherer Erfahrungsstufen aus. Denn es bestehen in Anbetr acht der bislang evidenten Unangemessenheit der W 2-Grundbesoldung nicht geringe Zweifel da ran, ob die im Gesetzentwurf vorgesehene Einstiegsbesoldung (Stufe 1) den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Amtsangemessenheit hinreichend genügt. Zudem hält es der DHV für dringend notwendig, auch die W 1-Besoldung zu erhöhen. Im Weiteren ist der DHV nicht einverstande n mit der Einführung eines Grundgehaltminderungsbetrages. Durch ihn wird der Wert bere its unangreifbar gewährte r, leistungsbezogener Besoldungsbestandteile rückwirkend relativiert. Offensichtlich soll zumal unter Berücksichtigung des einzuhaltenden Vergaberahmens die verfassungsrechtlich gebotene Erhöhung der W-Besoldung zu Lasten der leistungsbezogenen Gehaltsbestandteile gehen und damit weitgehend aufkommensneutral vollzogen werden. Denn der Betrag, um den das neue Grundgehalt gemindert werden soll, ergibt sich daraus, dass bereits gewährte Leistungsbezüge in Grundbesoldungsbestandteile umdefiniert werden. Der DHV hält dies rechtlich für höchst zweifelhaft und angreifbar, zudem in hochschulpolitischer Hinsicht für ein falsches Signal. Diese Anrechnung von gegenwärtigen Leistung sbezügen auf die Höhe des zukünftigen Grundgehalts führt dazu, dass die Reform der W 2-Besoldung nach Angabe des Gesetzentwurfs gegenüber der vorherigen Ausgestaltung ei nen finanziellen Mehraufwand in Höhe von verursacht. Schon dieser für den Haushalt des Landes Hessen doch vergleichsweise

20 AV WKA/18/47 Seite 19 3 niedrige Betrag erschüttert nach Ansicht de s DHV die Erwartung, dass damit der evidenten Unangemessenheit der bisherigen W-Besoldung abgeholfen wird. II. Einzelnen Im Zu Artikel 1 des Gesetzentwurfs Hessisches Professorenbesoldungsgesetz Der DHV begrüßt es, wenn sich der hessische Gesetzgeber im Zuge der notwendig gewordenen Novellierung des hessischen Professorenbeso ldungsrechts dafür entscheidet, den Regelungsgehalt der 32 bis 35 des Bundesbesold ungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesG 2006) in das hessische Besoldungsrecht zu überführen. Damit ist künftig ein Rü ckgriff auf das für die Länder fortgeltende Bundesrecht im Hinblick auf die Professorenbesoldung obsolet. Langfristig sollte es allerdings das Ziel des Gesetzgebers sein, das hessische Besoldungsrecht lückenlos in Landesrecht überzuleiten. Zu 3 des Gesetzentwurfs Bemessung des Grundgehalts Die Einführung von Erfahrungsstufen in die Prof essorenbesoldung ist aus Sicht des DHV ein geeigneter Ansatz, um die notwendige Erhöhung des Grundgehaltes zu erreichen. Ein solches System gewährleistet zudem die erforderlic he Unabhängigkeit des Professorenamtes. Zugleich setzt es einen sinnvollen Leistungs anreiz, indem es schon beim Grundgehalt die Leistungskomponente in die Besoldungsstruktur ei nführt. Schließlich bietet es ausreichend besoldungsrechtliche Sicherheit, da der mit dem Stufenaufstie g gewährleistete Besoldungszuwachs dauerhaft und ruhegehaltfähig ist. Allerdings bestehen aus dem Gesichtspunkt de r Amtsangemessenheit fortdauernde Bedenken gegen die Besoldungshöhe der Eingangsstufe. Diese lassen sich durch eine teilweise Vorweggewährung der Erfahrungsstufen beseitigen: Der Stufeneinstieg i.h.v ,00 Euro in der Besoldungsgruppe W 2 soll analog der Besoldungsgruppe A 15, Stufe 8 (4.771,46 Euro, Stand: Ok tober 2012), erfolgen. Dies erweist sich aus Sicht des DHV im Hinblick auf die Festst ellung des Bundesverfass ungsgerichts, die bis-

21 AV WKA/18/47 Seite 20 4 herige Besoldung sei evident unzureichend (Urteil vom 14. Februar 2012, Rdnr. 166), als deutlich zu gering. Im Vergleich zu dem nach der jetzigen Rech tslage ab Oktober 2012 geltenden Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 i.h.v ,32 Euro ergibt sich damit lediglich ein Zuwachs i.h.v. brutto 430,68 Euro. Das ist eine Steigerung von weniger als 10% der bisherigen Grundbesoldung und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht durch eine Anrechnung bereits gewährter Leistungsbezüge nach 11 E geschmälert oder gar vollends vernichtet wird. Vor dem Hintergrund, dass der typische Karrierev erlauf eines Universitätsprofessors durch ein Erstberufungsalter von 41,8 Jahren gekennzei chnet ist, hält der DHV deshalb einen Quervergleich zur Besoldungsgruppe A 15, Stuf e 9, für geboten und angemessen (4.952,24 Euro, Stand: Oktober 2012). Dies er gäbe einen Bruttozuwachs von 602,92 Euro. Die vom Bundesverfassungsgericht hera ngezogenen Besoldungskriterien wi e Verantwortung, Qualifikationsweg und Abstandsgebot zur A-Besoldung verbie ten es aus Sicht de s DHV, mit geringeren Summen zu operieren. Auch für die Besoldungsgruppe W 3 hält der DHV eine Einstufung mindestens entsprechend A 16, Stufe 9 (5.500,20 Euro, Stand: Oktober 2012), für angemessen. Die Erhöhung der W 2-Besoldung darf nach Überzeugung des DHV zudem nicht ohne Auswirkungen auf die Besoldung von Juniorprofessoren (W 1) bleiben. Zwar ist dabei zu berücksichtigen, dass die Juniorprofessur eine Qualifikationsstelle ist. Gleichwohl ist der Juniorprofessor in Forschung und Lehre selbständig täti g, hat ein Berufungsverfahren erfolgreich durchlaufen, erfüllt ein durchaus vergleichbares Lehrdeputat wie die Universitätsprofessoren und ist berechtigt, Doktoranden zu betreuen. Eine Vergrößerung des Abstandes zwischen den Besoldungsgruppen W 1 und W 2 erscheint dem DHV weder vom Aufgabenfeld von Juniorprofessuren noch von der Ämterhierarchie her als vertretbar. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass Juniorprofessoren nach dem Geset zentwurf wie bisher bedauerlicherweise von der Gewährung von Leistungszulagen ausgeschlosse n bleiben sollen. Der DHV hält es daher für notwendig, die W 1-Grundbesoldung mindestens proportional anzuheben, um wenigstens den bisherigen Abstand zwischen W 1 und W 2 beizubehalten. Dabei bietet sich wegen des geringeren Einstiegsalters systemgerecht eine Einstufung analog der Besoldungsgruppe A 14

22 AV WKA/18/47 Seite 21 5 Stufe 7 an, die ab Oktober ,59 Euro erre icht, was eine aus Sicht des DHV maßvolle Erhöhung i.h.v. 367,19 Euro gegenüber der bi sher vorgesehenen Einstufung i.h.v ,40 Euro mit sich bringen würde. Nach erfo lgreicher Zwischenevaluation sollte sodann ein Erfahrungsstufenaufstieg erfolgen. Darüber hinaus hält es der DHV für angemessen, auch die Besoldungsgruppe W 1 um die Möglichkei t zusätzlicher Berufungs- und Leistungsbezüge zu ergänzen und damit attraktiv zu gestalten. Zu 4 des Gesetzentwurfs Berücksichtigungsfähige Zeiten Zu eng geführt ist aus Sicht des DHV der Katalog der Erfahrungszeiten in 4 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 E, weil er Vortätigkeiten an außeruniversitären Forschungsinstituten nicht anerkennt. Zwar können bei Vorliegen dieser Tätigkeit Berufungs-Leistungsbezüge nach 5 Abs. 1 Ziff. 1 E gezahlt werden (s. auch Entwurfs-Begründung zu 4 Abs. 1 E, S. 12). Diese unterliegen jedoch im Gegensatz zum Grundge halt durchaus Beschränkungen. Zum einen soll die Vergabe von Berufungs-Leistungsbezügen nur in den Grenzen des Vergaberahmens möglich sein ( 6 E). Zudem sind unbefristete Berufungs-Leistungsbezüge nach Maßgabe des 5 Abs. 3 Satz 1 E grundsätzlich nur bis zur Höhe von 40% des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig. Fällt demnach das Grundgehalt wegen der fehlenden Anerkennung von Erfahrungszeiten geringer aus, so entsteht zwangsläufig auch eine Absenkung der ruhegehaltfähigen Gesamtbesoldung. [Zwar sieht 5 Abs. 3 Satz 3 E auf der Grundlage einer Rechtsverordnung optional eine prozentual höhere Ruhegehaltfähigkeitserklärung für die Leistungsbezüge vor. Zumindest denkbar ist auf Basis der Verordnung jedoch - wie in vielen anderen Ländern auch - erstens die Einführung einer prozentualen Obergrenze für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen (z. B. auf 80% des Grundgehaltes), zweitens eine prozentuale Begrenzung der über 40% des Grundgehaltes hinaus reichenden Ruhegehaltsfähigkeitserklärungen.] Der DHV plädiert deshalb dafür, auch Vortätigkeiten an außeruniversitären Forschungsinstituten in den Katalog der Erfahrungszeiten aufzunehmen. Schließlich spricht sich der DHV dafür aus, die Tätigkeit als Juniorprofessor vollständig als relevante Erfahrungszeit anzusehen. 4 Abs. Abs. 1 Ziff. 1 E nimmt hingegen Vortätigkeiten von der Anerkennung als Erfahrungszeit aus, die Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind. Ausweislich der Entwurfs-Begründung zu 4 Abs. 1 E (S. 12) sollen hierunter Juniorprofessoren vor der Evaluierung fallen. Die Einf ührung des Unterscheidungsmerkmals der Evaluierung leuchtet nicht ein. Juniorprofessoren gehören im Rahmen der Definition der Mitgliedergruppen an den Hochschulen gemäß 32 Ab s. 3 Ziff 1 Hessisches Hochschulgesetz ge-

23 AV WKA/18/47 Seite 22 6 meinsam und gleichberechtigt mit den Profe ssoren zur Professorengruppe. Gemäß 64 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz nehmen Juniorprofessoren überdies die Aufgaben von Professorinnen und Professoren wahr. Die Juniorprofessur markiert daher den Einstieg in die Professorentätigkeit, und zwar vor und nach der Evaluierung. Nimmt man diese Systematik und den im Hessischen Hochschulge setz verankerten Aufgabenkanon ernst, so wäre die vollständige Einbeziehung der Betäti gung als Juniorprofessor in den Katalog der Erfahrungszeiten aus Sicht des DHV nur folgerichtig. Zu 5 des Gesetzentwurfs Leistungsbezüge Der Entwurf sieht die Beibehaltung des System s variabler Leistungsbezüge wie bisher vor. Der DHV bekennt sich zur Sinnhaftigkeit von Leis tungsbezügen als Gehaltsbestandteil. Dies gilt vor allem für die traditionellen Berufungs - und Bleibeleistungsbezüge, die international anerkannt sind und aufgrund exte rner Leistungsbewertung der beste Maßstab und die beste Möglichkeit sind, besondere wissenschaftliche Qualifikation zu honorieren. Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sind ein notwendiges Inst rument, um im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe bestehen zu können. Der DHV hält es darübe r hinaus für richtig, in einem schmalen Korridor die Möglichkeit der Gewährung besonderer Leistungsbezüge beizubehalten, um neben der Honorierung wissenschaftlicher Qualifikation durch Berufung eine weitere Möglichkeit der Leistungshonorierung zu eröffnen. Dabei erachtet es der DHV allerdings für eine ungeklärte und weiter zu verfolgende Rechtsfrage, ob die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Vergabe von Leistungszulagen (Urteil vom 14. Februar 2012, Rdnr. 162) nur für die Zulagen gelten, die im Hinblick auf das Grundgehalt kompensatorischen Alimentationscharakter haben, oder generell auf alle additiven Zulagen Anwendung finden müssen. Im Einzelnen ist zu 5 E folgendes anzumerken: 1. 5 Abs. 1 E nimmt die Besoldungsgruppe W 1 ni cht in Bezug. Nach Auffassung des DHV sollte der hessische Gesetzgeber die Gelegenheit nutzen, auch die W 1- Besoldung um die Möglichkeit von Leistungsbe zügen zu ergänzen und damit attraktiv zu gestalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Gesetzentwurf für W 1 keine Anpassung des Grundgehaltes erfolgen soll.

24 AV WKA/18/47 Seite Abs. 1 E sieht keine Regelung vor, dass Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Offenbar soll dies auf der Grundlage von 8 Abs. 1 E den Regelungen einer noch zu erlassenden Rech tsverordnung vorbehalten bleiben. Der DHV hält es demgegenüber für er forderlich, die Dynamisierung der Leistungsbezüge bereits auf gesetzlicher Ebene zu fixieren Abs. 3 E enthält Regelungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen. In diesem Zusammenhang sind jedoch Fallkonste llationen denkbar, in denen bei einem anderen Dienstherrn bereits gewährte Leis tungsbezüge in der W-Besoldung noch nicht ruhegehaltfähig sind, weil nach dem Besol dungsrecht des zuständigen Dienstherrn bestimmte Bezugsfristen für den Eintritt der Ruhegehaltfähigkeit noch nicht erfüllt sind. In diesen Fällen muss zumindest gewährleis tet sein, dass die Dauer des Bezuges von Leistungsbezügen durch einen anderen Dienst herrn auf die Zwei-J ahres-frist des 5 Abs. 3 Satz 1 E angerechnet wird. Daraus folgt folgender Vorschlag für eine n neu einzuführenden 5 Abs. 3 Satz 3: Zeiten des Bezugs von Abs. 1 entspreche nden Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren werden zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigt. (vgl. zu einer ähnlichen Regelung auch 78 Ab s. 4 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz - ThürBeamtVG). 4. Nicht geregelt ist in 5 Abs. 3 E zudem der Fall eines gemeinsamen Berufungsverfahrens (vgl. 32 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz) im so genannten Jülicher Modell. Wenn hierbei der Beamte zur Wahrnehmung einer Tätigkeit an einem außeruniversitären Forschungsinstitut ohne Bezüge beurlaubt wird, tritt regelmäßig ein Problem bei der Ruhegehaltfähigkeit von unbefristet gewährten Leistungsbezügen auf. Diese Problematik liegt darin, dass nach den aktuellen Regelungen Berufungs- Leistungsbezüge erst eine gewisse Zeit la ng bezogen werden müssen, damit sie ruhegehaltfähig werden (vgl. hier 5 Abs. 3 Satz 1 E; zwei Jahre). Da jedoch im Rahmen einer Beurlaubung diese Bezüge nicht als B eamter bezogen werden, läuft der Beamte Gefahr, dass diese Leistungsbezüge nicht ruhegehaltfähig werden. Der DHV verweist diesbezüglich auf die pass ende Regelung in 38 Abs. 9 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW ) und plädiert für eine entsprechende

25 AV WKA/18/47 Seite 24 8 Übernahme in 5 E: Von der Hochschule festgesetzte Leistungsbezüge werden im Falle von Gemeinsamen Berufungen mit eine r außeruniversitären Forschungseinrichtung bei einer Beurlaubung ohne Dienstbez üge ruhegehaltfähig, soweit dafür ein entsprechender Versorgungszuschlag entrichtet wird. 5. Zu 5 Abs. 3 Satz 2 E: Die in 33 Abs. 3 Satz 2 BBesG 2006 vorgenommene Verweisung auf 15 a BeamtVG 2006 im Hinblick auf die Ruhegehaltfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen war von Begi nn an mit erheblichen Anwendungsproblemen verbunden, die bis heute ni cht gelöst sind. Daher ist die diesbezügliche Neuregelung zur Ruhegehaltfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen in 5 Abs. 3 Satz 2 E zu begrüßen. Zu 6 des Gesetzentwurfs Vergaberahmen Der DHV plädiert seit jeher für die Abschaffung oder zumindest für eine Flexibilisierung des Vergaberahmens. So ist etwa in Nordrhein- Westfalen dieses bürokr atische Hemmnis, das nach Erfahrungen des DHV oftmals die Gewinnung besonders ausgewiesener Wissenschaftler verhindert, bereits im Jahr 2008 abgeschafft wo rden. Hierdurch ist es den Hochschulen ermöglicht worden, Mittel aus ihrem Gesamtbudge t statt aus einem separaten Personalbudget für die Besoldung zu verausgaben. Das entspric ht der auch in Hessen verfolgten hochschulpolitischen Linie, die Autonomie der Hochsc hulen zu stärken. Es so llten daher auch die hessischen Hochschulen im Mindesten in die Lage versetzt werden, den Vergaberahmen unter bestimmten Umständen zu erhöhen. Hierzu biet et sich z.b. die Einbeziehung von Drittmitteln in den Vergaberahmen an (vgl. etwa 39 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBesGBW). Dass dies durch die Re gelung des 6 Abs. 4 Satz 2 E gerade ausgeschlossen werden soll, trifft daher nicht auf die Zustimmung des DHV. Zu 7 des Gesetzentwurfs Forschungs- und Lehrzulage Die Ausweitung der Forschungs- und Lehrzulage auf alle Arten von Drittmitteln wird seitens des DHV unterstützt. Die vorheri ge Beschränkung auf private Drittmittel entbehrte jeder sachlichen Rechtfertigung und gehörte zu den vi elfältigen und sukzessi ve zu korrigierenden Grundfehlern der W-Besoldung. Zu beklagen is t allerdings die ge genüber der aktuellen

26 AV WKA/18/47 Seite 25 9 Rechtslage ( 6 Hochschul-Leistungsbezügeverordnung) ohne erkennbaren Grund vorgesehene grundsätzliche Beschränkung auf ein Jahresgrundgehalt. Zudem gibt es nach Ansicht des DHV keinen ersichtlichen Grund, warum die Möglichkeit des Bezugs von Forschungs- und Lehrzulagen weiterhi n auf W-besoldete Professoren beschränkt sein soll. Diese Zulage steht in keinerlei sachlichem oder systematischem Zusammenhang mit der W-Besoldung. Dass ihr Bezug nicht auch Professoren der Besoldungsgruppe C ermöglicht wird, erzeugt daher Bedenken aus dem Verf assungsgebot der Gleichbehandlung. Der DHV plädiert daher dafür, in der Novelle des Prof essorenbesoldungsgesetzes auch für Professoren des Besoldungsgruppe C die Möglichkeit vorzusehen, Forschungs- und Lehrzulagen zu erlangen. Zu 11 des Gesetzentwurfs Anrechnung bereits gewährter Leistungsbezüge 11 E regelt die Anrechnung bereits gewährter Le istungsbezüge auf die Höhe des neuen Grundgehalts. Die Regelung zieht nach Ansicht de s DHV erhebliche Kritik auf sich. Das gilt nicht nur in politischer Hinsicht, sondern folg t vor allem was schwerer wiegt aus rechtlichen Gründen. Denn die Leistungs bezüge, die bereits vor dem In -Kraft-Treten der neuen Besoldungsregelung gewährt wurden, sind als gefestigte, subjektive Rechtspositionen der Empfänger zu erkennen. Sie sind mithin rechtlich ni cht antastbar, und zwar auch nicht mittelbar durch deren Vereinnahmung im Rahmen der Bemessung eines Grundgehaltminderungsbetrages. Im Einzelnen ist zu 11 E folgendes anzumerken: 1. Leistungsbezüge sind, soweit es Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge betrifft, von den Hochschullehrern individuell unter Würdigung von Qualifikation und Fallkonstellation mit den Hochschulen ausgehandelt und zugesichert worden. Berufungs- und Bleibezusagen sind dabei nicht als einse itige Zusicherungen, sondern als Gewährungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträ ge zu verstehen, die das statusrechtliche Amt des Hochschullehrers unmittelbar prägen ( Summer, in: Schwegmann/Summer, Kommentar zum Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band II, 2 Rdnr. 18, Stand: Oktober 2005). Sie sind zum Amt im statusrechtlichen Sinn zu rechnen (Kathke, in: Schwegmann/Summer, a. a. O., 33 Rdnr. 3c).

27 AV WKA/18/47 Seite Solche Besoldungszusagen im Rahmen öffen tlich-rechtlicher Verträge sind daher, wie Summer (a. a. O.) zu Recht weiter ausführt, zwingend einzuhalten: Die besoldungsrechtlichen Berufungs- und Rufabwendungs zusagen sind für die Verwaltung grundsätzlich bindend. Zwar würde das Verwa ltungsverfahrensrecht Vertragsanpassung bzw. Kündigung bei maßgebender Veränderung der Verhältnisse zulassen. Dem steht aber die Rechtsnatur der durch den Zusc huss modifizierten Rechtsstellung aus dem Amt im statusrechtlichen Sinne entgegen, also die Rechtsfigur des besonderen Zuschussamtes. Hinsichtlich bereits gewährter Berufungs - und Bleibeleistungsbezüge genießt der Hochschullehrer mithin maximalen Vertrauensschutz. 2. Für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen gilt im Ergebnis nichts anderes. Sofern diese nicht als Ergebnis von Verh andlungen auf der Basis eines öffentlichrechtlichen Vertrages vergeben werden und damit die vorstehenden, für Berufungsund Bleibeleistungsbezüge geltenden Regeln eingreifen, sind besondere Leistungsbezüge auf Antrag des Hochschullehrers dur ch bestandskräftigen Verwaltungsakt gewährt (vgl. etwa 4 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie des Präsidiums der Philipps- Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen vom 22. Februar 2010). 3. Da ein solcher Verwaltungsvertrag bzw. Verwaltungsakt über Leistungsbezüge mithin die Bedingungen des Statusamtes als Professor wesentlich ausgestaltet, indem er einen besoldungsrechtlichen Vorteil gewährt, ka nn er aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht aufgehoben bzw. zum Nachteil des Betroffenen nicht abgeändert werden. Insbesondere sind rein fiskalische Gründe, die hier die Begründung des Gesetzentwurfs (zu 11 Absatz 1 E, S. 16 f.) in die Waagschale ei ner Abwägung zu werfen sucht, von vornherein nicht in der Lage, diesen Vertrauensschutz zurücktreten zu lassen. 4. Der DHV verkennt dabei keineswegs, dass durch 11 E kein unmittelbarer Eingriff in bestehende öffentlich-rechtliche Verträge bzw. in bestandskräftige Verwaltungsakte erfolgt. Allerdings liegt ein mittelbarer Eingriff vor, indem ein bereits unangreifbar gewährter leistungsbezogener Besoldungsbestandteil zu einem Beitrag zum Grundge-

28 AV WKA/18/47 Seite halt umfunktioniert und damit in einen Grundge haltsbestandteil umdefiniert wird. Das ist nicht nur systemwidrig, sondern widerspricht dem Vertrauensschutz, der sich von (Verfassungs-)Rechts wegen an den unverä nderten Bestand der bereits gewährten Leistungsbezüge knüpft. 5. Mit der Anrechnung als Grundgehaltminderu ngsbetrag wird zudem und ebenso in rechtserheblicher Weise missachtet, dass sowohl Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge als auch besondere Leistungsbezüge au f der Grundlage bereits erfolgter Evaluierungen bezogen werden. Sie sind mithin Ausdruck auch der Wertigke it der individuellen Leistungen im Vergleich der Hochschulle hrer untereinander. Di eser bereits statuierte, relative Besoldungs vorteil wird durch die Vereinnahmung im Grundgehaltminderungsbetrag nachträglich ganz oder zumindest teilweise nivelliert. Diese Konsequenz ist auch unter dem Prüf ungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (s. nur BVerfG vom 21. Juli BvR 611/07 u. a. - Rdnr. 79), angreifbar. Denn als Folge dieser Anrechnung bereits bezogener Leistungsbezüge auf das neue Gr undgehalt erfährt der bis zum Zeitpunkt der Überleitung in das novellierte Besoldungssy stem als leistungsstärker eingestufte Beamte eine sachwidrige Gleichbehandlung m it den im direkten Vergleich leistungsschwächer eingestuften Beamten. Dies kann sogar zu dem Effekt einer vollständigen Auflösung des bereits erworbenen Beso ldungsvorteils führen, und zwar dann, wenn die gewährten Leistungsbezüge den Wert der zum 1. Januar 2013 vorgesehenen Erhöhung des Grundgehalts erreichen, nicht aber üb ertreffen. In diesem Fall wird der betroffene Professor im Ergebnis in gleicher Höhe besoldet wie ein Beamter ohne Leistungsbezüge oder mit geringeren Leistungs bezügen. Der leistungsorientierte Besoldungsbestandteil erweist sich mithin bei vergleichender Betrachtung als wertlos. Zur Klarstellung und Vermeidung von Missverständnissen: Zwar ist bisher eine wechselseitige Anrechnung von Bezügen auch in den 4, 5, 8, 9a BBesG 2006 oder in den 53, 54 und 56 BeamtVG 2006 (s. auch 53, 54 und 56 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz - HBeamtVG) gesetzlich geregelt. Diese Anrechnungsnormen sind a- ber mit der in 11 E vorgesehenen Anrechnung nicht ve rgleichbar. Sie stellen vielmehr allesamt lediglich eine Konsequenz des beamtenrechtlichen Grundsatzes dar, dass ein Beamter nicht gleichzeitig mehrfache Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhal-

29 AV WKA/18/47 Seite ten soll (Schmidt, in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Band 3, 8 BBesG Anm. 1, Stand: Oktober 2008). Sie zielen da her auf die Vermeidung einer Doppelalimentation. Darum aber geht es vorliegend nicht. Die Professorenbesoldung erfolgt nur aus einem Amt. Bei Grundgehalt und Leistungsbezügen handelt es sich nicht um den Tatbestand eines Mehrfachbez uges, sondern um Geha ltsbestandteile aus einem singulären Besoldungsamt. 6. Es sind zudem systematische Verwerfungen im Gesetzentwurf hinsichtlich der Anrechnung bereits bezogener Leistungsbezüge zu erkennen, die die Gesamtkonzeption als nicht tragfähig erscheinen lassen. Denn nach der jetzigen Systematik wird die unterschiedliche professorale Erfahrung bei der Überleitung in das neue System nicht berücksichtigt. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: In 11 Abs. 1 E ist normiert, dass das am 1. Januar 2013 zustehende ne ue Grundgehalt um den Unterschiedsbetrag zu dem bis zum 31. Dezember 2012 zustehenden bisherigem Grundgehalt gemindert wird. Hieraus ergibt sich der Grundgehaltminderungsbetrag. Daraus folgt bei einer Einstufung in da s Grundgehalt der Stufe 1: Neues Grundgehalt (Stufe 1): 4.780,00 Euro; der Unterschied zum alten Grundgehalt (4.349,32 Euro) beträgt 430,68 Euro. Im Falle der Gewährung eines Leistungsbezuges i. H. von 700 Euro würde das Grundgehalt um 430,68 Euro verm indert. Es betrüge also weiterhin 4.349,32 Euro. Hinzu träten die Leistungsbezüge von 700 Euro, so dass Gesamtbezüge von 5.049,32 Euro erreicht werden würden ebenso viel wie zuvor. Im Falle einer Einstufung in die Erfahr ungsstufe 2 auf der Grundlage professoraler Erfahrung gilt hingegen: Da s neue Grundgehalt (Stufe 2) beträgt 4.960,00 Euro. Das zum 31. Dezember 2012 zustehende bisher ige Grundgehalt beläuft sich auf 4.349,32 Euro. Der Grundgehaltminderungsbetrag würd e daher (bei Leistungsbezügen von 700 Euro) 610,68 Euro betragen; dies entspric ht dem Unterschied zwischen dem neuen Grundgehalt (4.960,00 Euro) und dem alten Grundgehalt (4.349,32 Euro). Im Ergebnis würde daher der übergeleitete Professor über ein Grundgehalt von 4.349,32 Euro verfügen. Hinzu träte der Le istungsbezug von 700 Euro, so dass er insgesamt 5.049,32 Euro erhalten würde wiederum ebenso viel wie zuvor, aber mit dem höchst rechts-

30 AV WKA/18/47 Seite erheblichen und anfechtbaren Unterschied, dass er damit trotz Einstufung in die Erfahrungsstufe 2 in genau der gleichen Höhe besoldet würde wie der Kollege, der bei der Überleitung nur in die Erfahrungsstufe 1 eingestuft wurde Abs. 3 Satz 1 E regelt, dass der auf der Grundl age von 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 E errechnete Grundgehaltminderungsbetrag im Falle allgemeiner Besoldungsanpassungen sowie des Aufstiegs innerhalb des Systems der Erfahrungsstufen konstant bleibt. Das ist im Mindesten entsprech end den obigen Ausführungen rechtlich geboten Abs. 3 Satz 3 E bestimmt darüber hinaus, dass Leistungsbezüge, über die ab dem 1. Januar 2013 entschieden wird, bei der Ermittlung des Grundgehaltminderungsbetrages unberücksichtigt blei ben. Damit soll offenbar die Anrechnungsregelung als Ü- bergangsregelung für die Altfäl le charakterisiert werden. Doch macht dies die zuvor dargelegte rechtliche Zweifelhafti gkeit der Anrechnungsregelung noch einmal besonders deutlich. Denn es ist kein trag fähiger Grund ersichtlich, der insofern die Benachteiligung der Leistungsbezüge aus der Zeit vor dem 1. Januar 2013 gegenüber denen, über nach dem 1. Januar 2013 entsch ieden wurde, rechtf ertigen könnte. In praktischer Hinsicht steht zudem zu be fürchten, dass ab dem 1. Januar 2013 die tatsächliche Vergabe von Leistungsbezügen erhe blich zurückhaltender erfolgen, jedenfalls in der Höhe sinken wird. 9. Entschieden abzulehnen ist in diesem Zusammenhang die Regelung in 11 Abs. 3 Satz 2 E, in der es heißt, dass der Grundgehaltminderungsbetr ag jeweils neu festgesetzt wird, wenn in Berufungs- und Bleibeverhandlungen vor dem 1. Januar 2013 bereits zukünftige Steigerungen der Leistungsbe züge vereinbart worden waren. Dies betrifft den in der Praxis verbreiteten Fall der gestuften und zeitlich gestaffelten Gewährung von Leistungsbezügen. Ein Beispiel: Anlässlich einer Berufung werden Leistungsbezüge i.h.v. 300 Euro ab Oktobe r 2012 und deren Erhöhung auf 400 Euro ab Oktober 2013 und auf 500 Euro ab Oktober 2014 zugesagt. Die Leistungsbezüge sind mithin vor dem 1. Januar 2013 vereinbart worden, während ein Teil davon erst nach diesem Zeitpunkt tatsächlich gewährt wird. Nach Auffassung des DHV ist es aber ausges chlossen, dass mit jedem Erreichen der

31 AV WKA/18/47 Seite nächsten Stufe bei den Leistungsbezügen jeweils der Grundgehaltminderungsbetrag neu berechnet und mithin erhöht wird. Das is t in gravierender Weise das genaue Gegenteil von einer verfassungs rechtlich gebotenen Überga ngsregelung. Ebenso wenig kann es natürlich in Betracht kommen, da ss auf das Grundgehalt ab dem 1. Januar 2013 sogleich der höchste der gestaffelt zugesagten Leistungsbezüge angerechnet, dieser aber erst Jahre später tatsächlich gewährt wird. 11 Abs. 3 Satz 2 E ist daher nach Auffassung des DHV wie folgt zu fassen: Leistungsbezüge, die ab dem 1. Januar 2013 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. Der Vorschlag ist auch deshal b folgerichtig, weil die zeitlich gestufte Gewährung von Leistungsbezügen auch mit dementspreche nden individuellen Zielvereinbarungen einhergehen kann. Auch dieser Gesichtspunkt ma cht im Übrigen erneut deutlich, dass eine Verrechnung von leistungsbezogenen Bestandteilen mit dem Grundgehalt zu strukturtiefen Verwerfungen in der Professorenbesoldung führt. 10. Die praktischen Auswirkungen der im Ganzen auf erhebliche verfassungsrechtliche Einwände stoßende Grundgehaltminderung nach 11 E könnte dadurch etwas geschmälert werden, dass die Anrechnung bere its bezogener Leist ungsbezüge auf das neue W-Grundgehalt entweder im Wege ei ner echten Übergangsregelung für eine Frist von mindestens drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt und/oder auf einen Deckelungsbetrag in Höhe von maxi mal der Hälfte der garantierten Grundgehaltserhöhung in der Stufe 1 (mithin auf 215,34 Euro) beschränkt wird. Zwar hielte der DHV diese eine oder andere Regelung au s den aufgewiesenen Gründen auch weiterhin für rechtlich problematisch und angr eifbar. Doch würde der Gesetzgeber damit wenigstens zum Teil den bisher erreichten leistungsbezogenen Status Quo würdigen. Es bliebe wenigstens ein Teil der im We ttbewerb errungenen Leistungsbesoldung erhalten, der schon erreichte Besoldungsvorteil fände immerhin grundsätzliche Berücksichtigung. 11. Abseits der erheblichen rechtlichen Zwei fel darf auch die negative Signalwirkung, die die Grundgehaltminderung auf die betroffenen Hochschullehrer hat, nicht außer Acht gelassen werden.

32 AV WKA/18/47 Seite Das Ansehen, das dem Professorenamt in der Gesellschaft gebührt und zukommt, hatte bereits durch die Absenkung der Grundgehält er, die der Übergang von der C- in die W-Besoldung mit sich brachte, erheblich gelitten. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil zur Verfassungswidrigkeit des gegenwärtigen Besoldungsniveaus zu Recht aus, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Ge sellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung zu berücksichtigt habe (Urteil vom 14. Februar 2012, Rdnr. 167). Dem widerstreitet tendenziell die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgte Strategie, das Grundgehalt zunächst zu erhöhen, es dann aber sogleich wieder abzusenken und dazu auf bereits unabhängig vom Grundgehalt erworbene Gehaltspositionen zuzugreifen. Im praktischen Ergebnis wird es so unter dem Strich nur in wenigen Fällen überhaupt und in anderen Fällen allenfalls minimal zu einer Erhöhung der Brutto(!)-Bezüge kommen. Der betroffenen Professorenschaft wird dadurch ein Signal gesendet, das kaum geeignet ist, ihnen das Gefühl einer hohen Wertschätzung für ihre Leistung zu vermitteln, sondern viel eher geeignet ist, resignative und demotivierende Wirkungen auszulösen. Auch für den wissenschaftlichen Nachwuchs wi rd die Attraktivität des Professorenberufs durch das beabsichtigte Besoldungsge setz kaum merklich gesteigert. Zumal wenn man ins Kalkül zieht, dass die Hochschulen unter den (Knappheits-)Bedingungen der Globalbudgetierung auf die Erhöhung der Grundgehälter voraussichtlich mit einer Absenkung des Niveaus bei der Vergabe von Leis tungszulagen reagieren werden, ist ein Bemühen um eine nachhaltige Stärkung des Hochschullehreramts im Wettbewerb um die besten Köpfe, vor allem gegenüber de n außeruniversitären Forschungseinrichtungen und der freien Wirtschaft, nur schwerlich auszumachen. In diesen Eindruck fügt sich in gewisser Weise auch die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Einführung einer ganz neuen Besoldungsgruppe (WL) für hauptamtliche Leitungsämter an den Hochschulen, die nicht von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern ausgeübt werden. Nich t aus sachlicher Veranlassung, sondern schlicht bei Gelegenheit der Neuordnung der Professorenbesoldung sollen die Grundgehälter für die-

33 AV WKA/18/47 Seite se Leitungsfunktionen neu festgesetzt und dabei angehoben werden, und zwar (wenngleich in festen Sätzen) im Durchschnitt auf ein merklich höheres Niveau als das der W-Besoldung für Professoren. Auch ein solc hes Gehaltsgefälle innerhalb der Hochschule scheint dem DHV wenig förderlich für die Attraktivität des Hochschullehreramtes und die Stimmungs- und Motivationslage der Professorenschaft. gez. Professor Dr. Hans-Detlef Horn - Vorsitzender des Landesverbandes Hessen im Deutschen Hochschulverband September 2012

34 AV WKA/18/47 Seite 33 Justus-Liebig-Universität Gießen - Postfach D Gießen An die Vorsitzende des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst z.h. dem Geschäftsführer Dr. Spalt Postfach Wiesbaden Ludwigstraße 23 D Gießen Tel.: Fax: Az.: 1. Oktober Joerg.Wagner@admin.uni-giessen.de C 2.1 Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Hochschullehrerbesoldung und zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Drucks. 18/6074 Ihr Schreiben vom , Az.: I A 2.5 Gerne nehme ich die Gelegenheit wahr, zum o.g. Gesetzentwurf aus Anlass der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom Stellung zu nehmen. Zugleich möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich beabsichtige, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen. zu 3 Abs. 1 bis 3 Einführung von Erfahrungsstufen Die JLU hätte eine Besoldungsneuregelung ohne erfahrungsstufenabhängiges Grundgehalt begrüßt, die zugleich den vom BVG festgestellten Alimentationsgrundsätzen entspricht. Sie nimmt jedoch zur Kenntnis, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation das Land die Einführung von Erfahrungsstufen plant. Dazu weist die JLU darauf hin, dass bei Einführung von Erfahrungsstufen die Vergabe von Leistungsbezügen nur noch für einen kleinen, im weit überdurchschnittlichen Maße leistungsfähigen Teil der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Betracht kommt. Auch wenn der Gesetzentwurf die Einführung von Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des Systems der variablen, leistungsabhängigen Besoldungsbestandteile vorsieht, ist festzustellen, dass die Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung durch das Grundgehalt und die Erfahrungsstufen Auswirkungen auf die Vergabepraxis für leistungsabhängige Besoldungsbestandteile haben muss. Die Gewährung von Leistungsbezügen wird künftig nur im Sinne eines Exzellenzmodells möglich sein. Die JLU erkennt im Übrigen die inhärente Logik an, dass im Zuge der Reform der W2- Besoldung auch eine Anpassung der W3-Besoldung vorgesehen ist.

35 AV WKA/18/47 Seite 34 2 zu 3 Abs. 4 Aufstiegshemmung Die in 3 Abs. 4 geregelte Aufstiegshemmung erscheint rechtlich problematisch. Nach der Begründung zu 3 steigt die Grundvergütung in Erfahrungsstufen, um auch Professorinnen und Professoren mit langjähriger beruflicher Erfahrung amtsangemessen zu alimentieren. Im Hinblick auf das Alimentationsprinzip erscheint es bedenklich, dass durch das Instrument der Aufstiegshemmung nach 3 Abs. 4 ermöglicht wird, in den Besoldungsaufstieg einzugreifen und damit unterhalb der Schwelle einer amtsangemessenen Alimentation zu bleiben. Eine solche Möglichkeit der Kürzung der Bezüge ist bisher nur unter den strengen Voraussetzungen des Disziplinarverfahrens möglich. Unklar bleibt auch der Anwendungsbereich der Norm. Nach der Begründung sollen einerseits die unabhängig von Wissenschaft und Forschung hinaus geltenden Dienstpflichten für eine Bewertung maßgeblich sein. Abgesehen davon, dass Wissenschaft regelmäßig als Oberbegriff für Forschung und Lehre verwendet wird, stellt sich die Frage, welche Schlechtleistungen außerhalb des genannten Bereichs verbleiben, die den Schluss auf eine mangelnde Erfahrung zulassen und von dem Kernbereich der wissenschaftlichen Aufgaben, die das Professorenamt prägen, abstrahiert. Die hierzu in der Gesetzesbegründung aufgeführten Anwendungsbeispiele vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr handelt es sich nach Einschätzung der JLU bei diesen Sachverhalten um disziplinarrechtlich relevante Bereiche. Darüber hinaus wird auf verfahrensrechtliche Vorgaben mit Rücksicht auf die Freiheit von Wissenschaft und Forschung verzichtet. Dies erscheint im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung bedenklich. zu 6 Vergaberahmen Aufgrund der bisherigen Erfahrungen seit Einführung der W-Besoldung ist festzustellen, dass die mit der Einführung des Vergaberahmens verfolgten Ziele durch die Hochschulen - auch ohne Fortschreibung eines Vergaberahmens in das Hessische Professorenbesoldungsreformgesetz - sicher gestellt werden können. Die dazu notwendige Beobachtung der Kostenentwicklung bei der Professorenbesoldung ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit, im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets zu wirtschaften. Es ist sachlich nicht zielführend, an der ursprünglich im Bundesbesoldungsgesetz normierten Regelung festzuhalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird u.a. ausgeführt, dass der Vergaberahmen die Kontrolle der Besoldungsausgaben des Landes sichert und einen unkontrollierten Wettbewerb mit finanziellen Mitteln verhindert. Damit sei so heißt es weiter die Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Landes zueinander gewährleistet. Hierbei wird außer Acht gelassen, dass die Hessischen Hochschulen zunehmend im nationalen und internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stehen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat hieraus die Konsequenzen gezogen und anstelle eines Vergaberahmens festgeschrieben, dass die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt wird. Eine vergleichbare Regelung sollte auch in das Hessische Professorenbesoldungsreformgesetz aufgenommen werden.

36 AV WKA/18/47 Seite 35 3 Ich habe den Hinweis in der Gesetzesbegründung zur Kenntnis genommen, wonach im Haushaltsentwurf 2013/2014 vorgesehen ist, den Vergaberahmen für Universitäten auf (derzeit ) festzusetzen. Sofern am Vergaberahmen festgehalten wird, sollte die im Haushaltsentwurf 2013/2014 vorgesehene Neufestsetzung auch tatsächlich erfolgen. Zur Vermeidung von Missverständnissen möchte ich an dieser Stelle jedoch betonen, dass die Höhe des festgesetzten Vergaberahmens keine Aussage über dessen Ausfinanzierung impliziert. Insofern möchte ich darauf hinweisen, dass eine Stärkung der Finanzkraft der Hochschulen für diese weitaus bedeutsamer wäre, als die offenbar beabsichtigte bloße Neufestsetzung des Vergaberahmens. zu 11 Anrechnung bereits gewährter Leistungsbezüge Die JLU befürwortet mit Nachdruck die in 11 für bereits vorhandene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vorgesehene Anrechnung bereits gewährter Leistungsbezüge zum Zeitpunkt der Überleitung. Allerdings möchte ich auf einen Effekt hinweisen, der im System mit Erfahrungsstufen dadurch entstehen wird, dass lediglich einmalig im Rahmen der Überleitung eine Anrechnung von gewährten Leistungsbezügen stattfindet. Spätere Erfahrungsstufensteigerungen führen nach dem Gesetzentwurf nicht zu einer Neufestsetzung des Grundgehaltminderungsbetrages. Dies hat zur Folge, dass auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit hohen Leistungsbezügen von künftigen Erfahrungsstufensteigerungen profitieren würden. Damit wird im Gesetzentwurf ein Trittbrettfahrereffekt installiert, der aus Sicht der JLU nicht zielführend ist. Zudem ist die Kostenbelastung, die die Umstellung der W-Besoldung zur Folge hat, dadurch höher als erforderlich. Für die JLU hat eine erste Berechnung ergeben, dass im Vergleich zum Basisjahr 2012 die Kosten durch die erfahrungsstufenabhängige Grundbesoldung bis zum Jahr 2020 um ca ansteigen würden. zu Grundgehalt W 1 in Verbindung mit der Anlage I Ziffer 3 (2) Zulage für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer W1 Die JLU würde es begrüßen, wenn sich für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in den ersten drei Jahren (also vor der Evaluation) das Grundgehalt an Besoldungsgruppe A13 Stufe 8 orientiert (Erhöhung um rund 150,-- /mtl.). In der zweiten Phase sollte sich das Grundgehalt an Besoldungsgruppe A14 Stufe 8 orientieren. Letzteres könnte dadurch realisiert werden, dass die Zulage gemäß Anlage I Ziffer 3 (2) auf 350 erhöht wird und diese Zulage künftig dynamisch ausgestaltet wird. Die Zulage ist seit ihrer Einführung unverändert geblieben (keine Teilnahme an den Besoldungserhöhungen), so dass hier aus Sicht der JLU entsprechender Handlungsbedarf besteht. gez. Prof. Dr. Joybrato Mukherjee

37 AV WKA/18/47 Seite 36 KHF-Geschäftsstelle, c/o Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18, Wiesbaden - Hessischer Landtag - An die Vorsitzende des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst z. Hd. Herrn Dr. Spalt Postfach Wiesbaden Der Vorsitzende Prof. Dr. Detlev Reymann Telefon (0611) Telefax (0611) khf-info@hs-rm.de PER Wiesbaden, den Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Hochschullehrerbesoldung und zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Drucks. 18/6074 Az.: I A 2.5 Sehr geehrte Vorsitzende des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, sehr geehrter Herr Dr. Spalt, die Konferenz Hessischer Fachhochschulpräsidien (KHF) hält an ihrer bisherigen Stellungnahme zum Kabinettsentwurf fest und bekräftigt diese hiermit ausdrücklich. Neben der KHF-Stellungnahme zum Kabinettsentwurf vom erhalten Sie auch die ergänzende und ebenfalls aufrecht gehaltene Stellungnahme der Hochschule RheinMain zum Kabinettsentwurf mit Datum vom Bitte beachten Sie, dass diese ergänzende Stellungnahme der Hochschule RheinMain inhaltlich auch von der Fachhochschule Frankfurt am Main mitgetragen wird. Freundliche Grüße Prof. Dr. Detlev Reymann Präsident Hochschule RheinMain und KHF-Vorsitzender Seite 1 von 1

38 AV WKA/18/47 Seite 37 Hochschule RheinMain University of Applied Sciences Wiesbaden Rüsselsheim Geisenheim Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18 D Wiesbaden Der Präsident Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Rheinstr Wiesbaden Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Ersetzung des Bundesrechts auf dem Gebiet der Hochschullehrerbesoldung und zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes (Hessisches Professorenbesoldungsreformgesetz) Wiesbaden, den, rey Sehr geehrte Damen und Herren, Die Hochschule RheinMain schließt sich der gemeinsamen Stellungnahme der KHF zum oben genannten Gesetzentwurf vollinhaltlich an. Ergänzend weisen wir auf unsere Kritikpunkte am vorgesehenen 11 hin: 11 Anrechnung bereits gewährter Leistungsbezüge Im Kern umgeht der Gesetzentwurf die Notwendigkeit der Anhebung der Grundgehälter derjenigen Kolleginnen und Kollegen, die aus der aktuellen W-Besoldung in die neue übergeleitet werden und die bislang bereits Leistungszulagen erhalten haben, durch den Trick der Minderung des Grundgehalts. Begründet wird dies einerseits damit, dass beamtenrechtliche Bezüge nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zu bestimmten Tätigkeiten stünden, sondern Ausdruck des Fürsorgegedankens seien. Vereinfacht gesprochen wird argumentiert, dass die Beamtenbesoldung keine Entlohnung für bestimmte Leistungen sei. Zudem wird relativ offen argumentiert, dass die Grundgehaltsminderung bei der Überleitung notwendig sei, um überhaupt Spielräume für Leistungszulagen zu behalten ( Da anders bei begrenzten finanziellen Mitteln ). Beide Argumente haben vermutlich bei einer gerichtlichen Prüfung keinen Bestand. Leistungsbezüge sind eben doch für bestimmte Leistungen vergeben worden. Die Prüfung dieser Leistungstatbestände ist genau Gegenstand des jeweiligen Vergabeverfahrens und der Fortbestand der Leistungskomponente wird auch im vorliegenden Gesetzentwurf aus- Prof. Dr. Detlev Reymann Kurt-Schumacher-Ring 18 D Wiesbaden T +49 (0) F +49 (0) praesident@hs-rm.de

39 AV WKA/18/47 Seite 38 drücklich postuliert. Es wird durch die vorgeschlagene Grundgehaltsminderung die Situation entstehen, dass Kolleginnen und Kollegen durch die Anhebung des Grundgehalts auf dasselbe Gehaltsniveau kommen wie Kolleginnen und Kollegen, die sich teilweise mehrfach einer erfolgreichen Leistungsbeurteilung unterzogen haben. Diese Ungleichbehandlung ist nicht akzeptabel. Der Verweis auf fehlende Haushaltsmittel des Landes kann zudem nicht dazu führen, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu umgehen. Ohne zusätzliche Budgetmittel lassen sich diese Vorgaben nicht umsetzen. Unklar bleiben auch die Regelungen von 11 Abs. 1 letzter Satz. Hier bedarf es eines Beispielfalles. Wenn nämlich die Leistungsbezüge im Fall von 11 Abs. 1 S. 2 kleiner als der Grundgehaltsminderungsbetrag sind, entsteht doch keine Differenz zum Grundgehaltminderungsbetrag. Freundliche Grüße Prof. Dr. Detlev Reymann Präsident Seite 2 von 2

40 AV WKA/18/47 Seite 39 KHF-Geschäftsstelle, c/o Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18, Wiesbaden Der Vorsitzende Prof. Dr. Detlev Reymann Telefon (0611) Telefax (0611) Wiesbaden, den Stellungnahme der KHF zum Entwurf des Gesetzes zur Ersetzung des Bundesrechts auf dem Gebiet der Hochschullehrerbesoldung und zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes (Hessisches Professorenbesoldungsreformgesetz) Sehr geehrte Damen und Herren, Zum oben genannten Gesetzentwurf nehmen die Hessischen Fachhochschulen wie folgt Stellung. Zu 3 Bemessung des Grundgehalts Mit 3 wird das Grundgehalt in Analogie zur Besoldung A15 Erfahrungsstufe 8 geregelt. Es sind fünf Erfahrungsstufen vorgesehen, die quasi automatisch nach jeweils fünf Jahren vergeben werden sollen. Mit dieser Regelung fällt man zurück in Besoldungsstrukturen, in denen die zeitliche Zugehörigkeit zum Amt honoriert wird, nicht aber die Leistung. Sie kann auch als verkappte Wiedereinführung von Dienst/Lebensalterstufen betrachtet werden. Die viermalige weitgehend automatische Erhöhung der Grundbesoldung um jeweils 180,- Euro, also insgesamt um 720,- Euro, vermindert den Spielraum zur Gewährung von Leistungsbezügen erheblich, da gleichzeitig im 6 der Vergaberahmen festgeschrieben wird. Insgesamt verbleibt der Eindruck, dass die Erfahrungsstufen im Gesetzentwurf vor allem deshalb aufgegriffen werden, um ohne eine Erhöhung des Budgets die Vorgaben (Abstandsgebot) des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen. Der Gesetzentwurf bekennt sich in der Begründung zwar zum Erhalt des Systems der flexiblen Leistungsbezüge. Faktisch wird die Leistungskomponente in der W-Besoldung aber drastisch abgeschmolzen. Wir plädieren daher dafür, keine Erfahrungsstufen einzuführen. Es sollte jeder Hochschule überlassen bleiben, wie sie über die Leistungszulagen auch den Erfahrungsgewinn berücksichtigt. Sollten Erfahrungszulagen aus verfassungsrechtlichen Gründen unvermeidbar sein, ist folgendes zu bedenken: Seite 1 von 5

41 AV WKA/18/47 Seite 40 Da die Erfahrungsstufen nur für professorale Erfahrungszeiten gewährt werden sollen, findet real eine Ungleichbehandlung für Professorinnen und Professoren mit unterschiedlichem Eintrittsalter statt, die sich sachinhaltlich nicht aus der tatsächlichen Leistung ableiten lassen. Würde eine Leistungsbemessung beispielsweise ein gleiches Leistungsniveau für Kolleginnen und Kollegen mit unterschiedlichem Eintrittsalter feststellen, würde daraus faktisch eine unterschiedliche Bezahlung resultieren. Zudem gibt es im 3 unklare bzw. widersprüchliche Formulierungen bzw. Regelungen: 3 Abs. 4 und 5: Was versteht man im Gesetzentwurf unter anforderungsgerechte absolvierte Aufgabenwahrnehmung? Zu 4 Berücksichtigungsfähige Zeiten Da die Anrechnung von Erfahrungszeiten nur für professorale Tätigkeiten erfolgen soll, sind Kolleginnen und Kollegen, die nach Zeiten von Berufserfahrung außerhalb des Hochschulsystems berufen werden im Grundgehalt deutlich gegenüber Kolleginnen und Kollegen benachteiligt, die nur innerhalb von Hochschulen tätig waren. Da die einschlägige Berufserfahrung in der Regel für Fachhochschulen ein wesentliches Kriterium bei der Berufung ist, wird es damit noch schwieriger als bisher, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten aus der Wirtschaft zu gewinnen. Es erschließt sich darüber hinaus nicht, weshalb nach 3 4 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten lediglich an Hochschulen der Europäischen Union gesammelt werden können. Zudem gibt es auch im 4 Unklarheiten bzw. Widersprüchlichkeiten: 4 Abs. 1 Ziff. 2 i.v.m. Anlage I Ziffer 2 2. Teil: Da nach den Erläuterungen nur hauptamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten unter W L2 fallen sollen, sollte dies auch in der Anlage 1 vermerkt werden, wie dies auch bei den hauptamtlichen Dekanen bereits der Fall ist. Unter 4 Abs. 1 Ziffer 1 sollten auch Zeiten einer Vertretungsprofessur fallen. Dies sollte zur Klarstellung ergänzt werden. Zu 5 Leistungsbezüge Es sei noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen, dass durch die Anhebung der Grundgehälter und zudem durch die höheren Ansprüche im Rahmen der Ruhegehaltsfähigkeit in Kombination mit der Festschreibung des Vergaberahmens voraussichtlich kaum Spielräume für die Vergabe von Leistungsbezügen verbleiben. Verschärfend kommt hinzu, dass die Erhöhung des Grundgehalts möglicherweise dazu führen wird, dass die bislang in der C2-Besoldung verbliebenen Kolleginnen und Kollegen in die neue W-Besoldung wechseln werden. Der hier entstehende Finanzierungsbedarf mindert die Mittel für die Gewährung von Leistungszulagen zusätzlich! Zur Klarstellung sollten Hinweise auf das vorgesehene Verfahren zur Vergabe von Leistungsbezügen für Mitglieder der Besoldungsgruppen W L1 bis L3 ergänzt werden. 5 Abs. 3 letzter Satz ist nicht nachvollziehbar. Hier wäre in den Erläuterungen ein erklärendes Beispiel sinnvoll. Seite 2 von 5

42 AV WKA/18/47 Seite 41 Zu 6 Vergaberahmen Die Vorschriften des 6 zur Einhaltung des Vergaberahmens in Verbindung mit der Anhebung der Grundgehälter führen zu einer Kürzung der Mittel, die für die Gewährung von Leistungszulagen zur Verfügung stehen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zutreffend ausgeführt, dass die zwischen Besoldungsdurchschnitt [ ] und dem jeweiligen Fixgehalt [ ] verbleibende Differenz [ ] für Leistungsbezüge zur Verfügung steht. Der Begriff Fixgehalt sollte der Klarheit halber durch den Begriff Grundgehalt ersetzt werden. Der Spielraum der Hochschulen zur Gewährung von Leistungszulagen wird voraussichtlich zudem dadurch eingeschränkt, dass die höheren Ansprüche auf Ruhegehälter zu höheren Abzügen in den Budgets der Hochschulen führen werden (s.u.). Insgesamt ist festzuhalten, dass eine kostenneutrale Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteils ohne Nachteile für die Professorinnen und Professoren nicht leistbar ist. Es muss ein finanzieller Ausgleich erfolgen und der Vergaberahmen angehoben werden. Für 6 Abs. 2 letzter Teilsatz stellt sich die Frage, auf welche Besoldungsbestandteile sich dies noch beziehen könnte? Unklar bleibt, wie der pauschale Abzug zu berechnen wäre. 7 Forschungs- und Lehrzulage In der Begründung des Gesetzentwurfs wird erläutert, dass hier ausdrücklich eine Erweiterung der bisherigen Regelungen zu Forschungs- und Lehrzulagen auf öffentliche Drittmittelgeber angestrebt wird. Zu Absatz 1 Satz 2: Wenn dies so verstanden werden soll, dass das individuelle Jahresgrundgehalt in der jeweiligen Stufen des konkreten Hochschullehrers gemeint ist, dann stellt sich die Frage, ob vom Tabellenwert ohne Grundgehaltsminderungsbetrag auszugehen ist. Wenn letzterer zu berücksichtigen wäre, dann führt dies zur Ungleichbehandlung, für die kein sachlicher Grund erkennbar ist. Welche Ausnahmefälle hält das HMWK als legitime Abweichung von der Höhe für zulässig? Absatz 2 regelt, dass Lehrzulagen nur gezahlt werden dürfen, wenn die zusätzliche Lehrverpflichtung nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Die Zielrichtung dieser Regelung bleibt insgesamt unklar. Sollen hier bewusst Weichen gestellt werden, zusätzliche Lehrbelastungen über wettbewerblich eingeworbene öffentliche Drittmittel oder aus Mitteln des Hochschulpakt 2020 zu realisieren? Ein solches Ansinnen wird strikt abgelehnt. Ruhegehaltsfähigkeit Die vorgeschlagenen Regelungen führen mehrfach zu einem voraussichtlichem deutlichen Anstieg der Ruhegehälter und damit zu einer Budgetminderung der Hochschulen. 1. Bei neu berufenen Professorinnen und Professoren sind die ruhegehaltsfähigen Grundgehälter höher als in der aktuellen W-Besoldung. Zudem entstehen auch bei Leistungsbezügen höhere Ruhegehaltsansprüche. Zwar sind Leistungsbezüge zusammen auch weiterhin nur bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltsfähig, da aber die Grundgehälter steigen, erhöhen sich hiermit vermutlich auch die ruhegehaltsfähigen Beträge für die Leistungszulagen. 2. Die Situation in Bezug auf die Ruhegehälter für Professorinnen und Professoren, die von der aktuellen in die neue W-Besoldung übergeleitet werden, sieht in 11 Seite 3 von 5

43 AV WKA/18/47 Seite 42 vor, dass für diesen Kreis der um eine mögliche Grundgehaltsminderung verringerte Betrag zuzüglich des Anteils der Leistungszulagen bis zur Höhe des neuen Grundgehalts ruhegehaltsfähig wird. Insofern ergeben sich für diesen Kreis für das Grundgehalt die selben finanziellen Folgewirkungen wie für neu berufene Professorinnen fiktiv wird eben doch vom selben Grundgehalt ausgegangen wie für neu Berufene. Im Gesetz wird keine Regelung für übergeleitete Professorinnen und Professoren getroffen hinsichtlich des ruhegehaltsfähigen Anteils der über das neue Grundgehalt hinaus gehenden Leistungsbezüge. Im Sinne einer Gleichbehandlung müsste hier noch festgelegt werden, dass die Regelung analog zu den neu berufenen Professorinnen und Professoren erfolgt. 3. Für Kolleginnen und Kollegen, die noch entsprechend C2 besoldet werden, ergeben sich bei einem Wechsel in die neue W-Besoldung deutlich höhere Ruhegehaltsansprüche, auch ohne die Gewährung von Leistungszulagen. Insofern werden auch hier vermutlich weitere finanzielle Folgen entstehen. Die Abführungsbeträge an die Vorsorgekasse (HMdF) haben für die Hochschulen in Hessen in den letzten Jahren bereits jährlich zugenommen. Durch die geschilderten Auswirkungen ist zu erwarten, dass diese Beträge weiter deutlich zunehmen werden. Die Abführung an die Vorsorgekasse wird zwar nicht im Vergaberahmen mit berechnet, faktisch wird dieser Effekt aber zu einer deutlichen Kürzung der Budgets führen. Zum Ausgleich dieses Effekts müssen den Hochschulen langfristig zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden! Gesetz zur Überleitung versorgungsberechtigter Personen Zu Artikel 3, 1 vorletzter Satz: Hier gibt es eine Unklarheit: Falls dieser Betrag in der jeweiligen Besoldungsgruppe mit keiner Stufe identisch ist, wird die Stufe festgesetzt, die betragsmäßig am nächsten niedriger ist, mindestens Stufe 1. Wenn dies im Einzelfall zu geringeren Versorgungsansprüchen führt, erscheint dies verfassungsrechtlich bedenklich. Warum wird nicht der alte bisherige Betrag versorgungsrechtlich festgeschrieben? Anlage 1 Grundsätzlich wird von den Hessischen Fachhochschulen die Einführung der Leitungsfunktionsämter begrüßt. Dies gilt insbesondere in Hinsicht auf die Regelungen zur Ruhegehaltsfähigkeit und zur grundsätzlichen Gleichstellungen zwischen Fachhochschulen und Universitäten. Anlage I, Ziffer 2, 2. Teil: Da nur hauptamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten unter W L2 nach den Erläuterungen fallen sollen, sollte dies auch in der Anlage 1 vermerkt werden, wie dies auch bei den hauptamtlichen Dekanen bereits der Fall ist. Nicht nachvollziehbar und überhaupt nicht akzeptabel ist, dass hauptamtliche Dekane mehr Gehalt erzielen sollen als Kanzler einer Fachhochschule. Damit wird der Bedeutung und Verantwortung eines Kanzleramtes innerhalb des Hochschulgefüges und dem Abstandsgebot nicht angemessen Rechnung getragen. Dieser Vorschlag ist in keiner Form hinnehmbar! Seite 4 von 5

44 AV WKA/18/47 Seite 43 Es wird zudem vorgeschlagen eine Regelung aufzunehmen, die für alle Leitungsfunktionsämter im Hauptamt klarstellt, dass das jeweilige Amt im Rahmen einer Beamtenstelle auf Zeit wahrgenommen wird. Das ist für hauptamtliche Präsidentinnen und Präsidenten sowie für Kanzlerinnen und Kanzler bereits jetzt so geregelt. Eine entsprechende Regelung ist auch für hauptamtliche Dekaninnen und Dekane notwendig, da Befristungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Amtszeiten nicht möglich sind und ansonsten die im HHG vorgesehene Möglichkeit der Berufung von hauptamtlichen Dekaninnen und Dekanen ins Leere läuft. Zur Vorbemerkung Nr. 2 Anlage 1 letzter Satz: Gilt diese Möglichkeit für alle Mitglieder der Hochschulleitung und der Leitungsgremien, hauptamtliche wie nicht hauptamtliche? Wenn ja, ist der Begriff Funktionsleistungszulage das Gleiche wie Funktionsleistungsbezüge im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes? Wenn ja, sollte ein einheitlicher Begriff verwandt werden. Wenn nein, worin besteht der Unterschied? Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße Prof. Dr. Detlev Reymann Seite 5 von 5

45 AV WKA/18/47 Seite 44 Philipps-Universität Die Präsidentin II B Marburg An die Vorsitzende des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst Hessischer Landtag Postfach Wiesbaden Die Präsidentin Dezernat II B - Personalabteilung Thorsten Eucker Zentrale / Tel / Fax / eucker@verwaltung.unimarburg..de Internet Raum (Biegenstraße 10) Az.: II B Marburg, 30. Juli 2012 Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Hochschullehrerbesoldung und zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Drucks. 18/6074 Sehr geehrte Frau Vorsitzende, für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum o. g. Gesetzentwurf danke ich Ihnen. 0. Vorbemerkung Den Hochschulen wurde Gelegenheit gegeben, zum Re ferentenentwurf des Gesetzes Stellung zu nehmen. Einige eher technische De tails unserer Stellungnahme wurden bereits aufgenommen. Wegen der erheblichen Bedeutung dieser Besoldungsre form für die Wettbewerbsfähigkeit der Universitäten im nationalen und inte rnationalen Kontext, der auch di e außeruniversitäre Forschung in entsprechenden Einrichtungen und in der Industrie einschließt, wird jetzt noch einmal zunächst zu grundsätzlichen Gesichtspunkten des Gesetzesentwurfs Stellung genommen (I). Konkrete Stellungnahmen von unserer Seite zu Detailregelungen des Entwurfs finden sich in dem anschließenden Abschnitt (II) I. Grundsätzliche Erwägungen a) Einführung von Erfahrungsstufen (zu 3) Die Einführung von Erfahrungsstufen ist keine notwendige Folgerung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, da grundsätzlich die Umst ellung auf ein leistungs orientiertes System nicht in Frage gestellt wird. Es wird lediglich festgestellt, dass das Grundgehalt bei der W2 Besoldung nicht dem Alimentationsprinzip entspri cht. Das Bundesverfassungsgericht hat insofern eindeutig die Option zugelassen, durch eine Anhebung des Grundgehalts der bisherigen W2- Besoldung dem Alimentationsprin zip Rechnung zu tragen. In Teilen offen gelassen hat das Bundesverfassungsgericht, inwi eweit sich aus dem Abstands gebot zur Besoldung von wissenschaftlichen Beschäftigten sowie ggf. zur W3 -Besoldung Konsequenzen für die Höhe der Anhebung des Grundgehalts ergeben. Postanschrift: Philipps-Universität Marburg, Marburg Hausanschrift: Biegenstraße 10 und 12, Marburg Sparkasse Marburg-Biedenkopf: Konto 108, BLZ , IBAN: DE , SWIFT-BIC: HELADEF1MAR Landesbank Hessen-Thüringen: Konto , BLZ , IBAN: DE , SWIFT-BIC:HELADEFF Servicezeiten: Besuche und Anrufe möglichst in der Zeit von und Uhr, freitags bis Uhr, gerne auch nach Vereinbarung

46 AV WKA/18/47 Seite Zwischenzeitlich hat auch die Kult usministerkonferenz (KMK) in ihrer Sitzung am die nachstehenden Eckpunkte zur Syst ematik der Besoldungsanpassung beschlossen. Der Präsident der KMK, Herr Rabe, erklärte: Die Länder gemeinschaft nimmt mit ihrer ausgewogenen und tragfähigen Entscheidung ihre gesamtstaatliche Verantwortung im Hochschulbereich wahr, zu deren Kern vergleichbare Beschäftigungs- und Beso ldungssysteme an den Universitäten und Fachhochschulen gehören. Das Urteil des Bundes verfassungsgerichts ist für alle Hochschulstandorte in Deutschland relevant. Es belässt aus drücklich die Möglichkeit, Leistungsanreize im System der Professorenbesoldung zu verankern. Diesen Spielraum wollen wir nutzen. Eine Rückkehr zum früheren System mit Grundgehälte rn, die mit fortschreitendem Dienstalter automatisch steigen, steht nicht zu Debatte. Die KMK sieht im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. F ebruar 2012 keinen Anlass, vom bestehenden Vergütungssystem mit festen Gr undgehältern und variablen Leistungsbezügen abzurücken. Sie hat daher fo lgende Eckpunkte zur Systemat ik der Besoldungsanpassung beschlossen: Beibehaltung der W-Besoldung Erhöhung der Grundgehälter Besoldungsordnung A als Orientierungsmaßstab und Erhaltung von Leistungsbezügen Auch der Senat der Hochschulrektorenkonferenz hat mit einer Ent schließung bereits am sich für die oben genannten Eck punkte ausgesprochen. Eine dem Alimentationsprinzip entsprechende Besoldung kann nur durch eine angemessene Anhebung der Grundgehälter realisiert werden. Darüber hinaus hat er besch lossen, eine Harmonisierung der Grundelemente der W-Besoldung in den einzelnen Ländern anzustreben. In der Begründung heißt es: Angesichts der nahezu identischen Anforderungen und Aufgaben an bzw. von Professor/inn/en sind substantielle Unterschiede in der Besoldung zwischen den Bundesländern nicht zu rechtfertigen. Dem sollte durch eine Harmonisierung der Besoldungsstruktur aller Bundesländer Rechnung getragen werden. Entgegen der Verlautbarung der KMK sieht der Gesetzesentwurf die Einführung von Erfahrungsstufen vor ( 3). Die Einführung von Erfahrungsstufen würde ein problematisches Element in der inzwischen allgemein anerkannten und auc h vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich bestätigten Leistungsbezahlung von Professoren/innen darstellen. Erfahrungsstufen gehen über die vom Bundesverfassungsgericht skizzier ten Gestaltungswege hinaus und schmälern bei gleichbleibend vorausgesetzten Mitteln in erheblichem Maße die Möglichkeit, wie bisher Leistungsbezüge für die Berufung und Erhaltung sowie für besondere Leistungen in Forschung und Lehre zu vergeben. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 (2BvL 4/10) eine Erhöhung der Anfangsgrundgehälter vorgesehen ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht unseres Erachtens (nur) eine Erhöhung des Grundgehalts vor und nicht eines sogenannten Anfangsgrundgehalts. Darüber hinaus heißt es in der Gese tzesbegründung, dass der Abstand zwischen den beiden Besoldungsgruppen W2 und W3 gewahrt werden so ll. Auch hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert. A llerdings erscheint es grundsät zlich zutreffend, dass aufgrund allgemeiner beamtenrechtlicher Grun dsätze im Falle der Beibehaltung von zwei unterschiedlichen Besoldungsgruppen für Professorinnen und Professoren ein Abstand zwischen der Besoldungshöhe der beiden Gruppen gewahrt werden muss.

47 AV WKA/18/47 Seite Der Inhalt der Gesetzesbegründung macht bei einer möglichen Einführung solcher Erfahrungsstufen bei der Leistungsbewertung von Professorinnen und Professoren die weitreichende Problematik deutlich. Hier heißt es, dass sich die Beurteilung der Arbeitsgüte nicht auf den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der wissenschaf tlichen Tätigkeit der Professori n oder des Profes sors bezieht ( ). Einer Bewertung zugänglich sind die un abhängig von Wissenschaft und Forschung hinaus gehenden Dienstpflichten verbeamt eter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Damit würde der Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit ei ner Professorin/eines Professors aus der Leistungsbeurteilung fallen. Dienstp flichten unabhängig von Wi ssenschaft und Forschung gibt es in der Praxis nicht. Die Einführung der neuen Besoldungsgruppen fü r das Leitungspersonal an Hochschulen ist bei Verzicht auf Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen W2 und W3 (siehe oben) entbehrlich (zu Besoldungsordnung W, Vorbemerkungen Nr. 2) b) Vergaberahmen ( 6) Die Begründung zur Beibehaltung des Vergabe rahmens ist nicht schlüssig. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: Neben der Kontrolle der Besoldungsausgaben des Landes sichert der Vergaberahmen weiterhin die Besoldung der Professorinnen und Professoren ab und verhindert auf diese Weise ei nen unkontrollierten We ttbewerb um die geeignete Besetzung von offenen Stellen mit finanziellen Mitteln. Damit wird die Konkurrenzfähigk eit der Hochschulen des Landes zueinander gewährleistet. Dieser Ansatz lä sst außer Betracht, dass die Hochschulen auch ohne Vergaberahmen verantwortlich mit den Inst rumenten der W-Besoldung umgehen können. Mit der Beibehaltung des Vergaberahmens ist die Ko nkurrenzfähigkeit zu den Hochschulen außerhalb Hessens, in Deutschland, aber auch im internationalen Vergleich, nicht mehr gewährleistet. Andere Bundesländer haben den Ve rgaberahmen längst abgeschafft. Der Vergaberahmen schränkt die Hochschulen bei den leistungsbezogenen Anteilen der Gehaltsangebote, die sich an bestimmten Durchschnittsbeträgen orientie ren, ein. Seit Einführung der W-Besoldung haben die Hochschulen hinreichend Erfahrungen mit dem neuen Steuer ungsinstrument gesammelt, so dass es eines Vergaberahmens nun nicht mehr bedarf. Es liegt in der Verantwortung der Hochschulen und ist insoweit Ausfluss deren Autonomie, dass sie die betreffenden Aspekte selbst im Blick haben. c) Alternativvorschlag Aus diesen Gründen werden die folgenden Vor schläge zur grundsätzlichen Neuregelung der W- Besoldung in Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gemacht: 1. Amtsangemessene Anhebung der W2-Grundge hälter auf höchstens ohne Steigerungen durch Erfahrungsstufen. Damit würde dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts entsprochen, dass das dem Profe ssorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Di enstes (Besoldungsor dnung A) angesiedelt sein darf. Eine solche Anhebung widerspricht aus unserer Sicht nicht dem vom Bundesverfassungsgericht erwähnten weiteren Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze, dass ein/e W2-P rofessor/in möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordn ung A zugeordnete/r wissenschaftliche/r Beamtin/Beamter erhält, der die Qualifikati onsvoraussetzungen für eine Berufung zur/zum Professor/in nicht erfüllt. Denn als wissen schaftliche Beamte oberhalb der Besoldungsgruppe A14 gibt es an hessischen Universität en nur Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppe A15, Es handelt sich um einen außer ordentlich kleinen Kreis von herausragend qualifizierten Personen, die zwar möglicherweise nicht alle di e Qualifikationsanforderungen für eine Professur erfüllen, aber dafür andere außerordentlich anspruchsvolle, in der Regel mit wichtigen Leitungsfunktionen verbundene wi ssenschaftliche Aufgaben und Qualifikationsanforderungen erfüllen, für die es sachlich gerechtfertigt erscheint, dass deren

48 AV WKA/18/47 Seite Endgrundgehalt höher ist als das Grundgehalt einer W2-Professur. Im Falle einer solchen Regelung erscheint das Abst andsgebot zum bisherigen W3-Grundgehalt weiterhin gewahrt. Falls hinsichtlich des Abstandsgebots zur W3-Besoldung verfass ungsrechtliche Bedenken bestehen, kann durch eine ger inge Anhebung des W3-Grundgeh alts ein ausreichender Abstand gewährleistet werden. 2. Keine Besoldungsgruppen WL 1 bis WL 3 3. Abschaffung des Vergaberahmens. Gleichzeitig sollte die Besoldungsreform genutzt dazu werden, wie schon in Baden-Württemberg die Zweiteilung der Besoldung für das Professor enamt aufzugeben und sich auf eine einheitliche Besoldungsgruppe (W3) zu beschränken. Wegen der Überleitungsproblematik darf sich diese Beschränkung nur auf zukünftige Berufungen/Ern ennungen beziehen. Für eine solche einheitliche Professorenbesoldung sprechen auch systematische und pragmatisc he Gründe. Die früher deutlich ausgeprägten Unterschiede hinsic htlich der Qualifikationserwa rtungen und der zugeordneten Ausstattung bestehen in vielen Bereichen nicht mehr in gleichem Maße. Durch die im Rahmen der W-Besoldung eingeführte Option von Berufu ngs- und Bleibe-Leistungsbezügen auch für W2- Professuren haben sich die früheren starren Besoldungsdifferenzen aufgelöst. Von der Option von Bleibeverhandlungen mit W2-Professorinnen und -Pro fessoren, die einen Ruf auf eine auswärtige W3-Professur haben, wird deshalb zu Recht heute von den hessischen Universitäten häufig Gebrauch gemacht, wobei sich die Zweiteilung der Professorenämter dabei noch hinderlich in Hinblick auf die Ruhegehaltsfähigkeit erweist. Dies es Problem würde künftig entfallen. Mit dem Wegfall der Besoldungsgruppe W2 muss auch der Stellenplan entsprechend angepasst werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen für die Situation in den Universitäten konzipiert wurden. Ob sich für die Fachhochhochschulen die Si tuation anders darstellt, wäre gesondert zu prüfen. Zu bedenken ist insbesondere, dass für die Fachhochschulen andere Anforderungen an das Professorenamt gestellt werden als für Universitäten. In Hinblick auf die langfristigen gravierenden Folgen einer Neuregelung der W-Besoldung bitten wir dringend darum, diese Vorschläge ernsthaft zu erwägen. Es ist absehbar, dass die Einführung der vorgeschlagenen Erfahrungsstufen den Weg zu alte rnativen Besoldungsoptionen wie z.b. der Einführung einer einheitlichen Professorenbesoldung dauerhaft verstellen würde. Deshalb bedarf die anstehende Entscheidung einer besonders sorgfältigen Abwägung, die von dem Ziel geleitet werden sollte, einen möglichst großen Spielraum für di e Vergabe von Leistungsbe zügen zu erhalten. Eine Entscheidung im Sinne dieses Vorsch lags wird sicherlich die Ste llung der hessischen Universitäten im Gesamtgefüge bundesrepublikanischer Forschungs- und Bildungseinrichtungen festigen. Darüber hinaus schlagen wir vor, im Zusammenhang mit der geplanten Dienstrechtsreform vertieft weitere Optionen zur Reform der W-Besoldung, z. B. hinsichtlich der Be soldungsgruppe W 1, zu prüfen. II. Detailfragen Sollte die hessische Landesregierung entgegen des Beschlusses der KMK an der Möglichkeit der Einführung von Erfahrungsstufen und der Einf ührung der Besoldungsgruppen WL 1 bis WL 3 festhalten wollen, möchten wir zu dem Gesetz entwurf die nachfolgend dargestellten konkreten Anmerkungen machen. Wir hoffen, dass diese ggf. Berücksichtigung finden. Zu 4 Absatz 1: Für den Aufstieg in den Stufen sind ausschließlich pr ofessorale Erfahrungszeiten bzw. Zeiten einer hauptamtlichen Wahrnehmung von F unktionen vorgesehen. Das führt m. E. bei Berufungen von Personen aus außeruniversitären Fo rschungseinrichtungen zu Benachteiligungen. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass dies mit der Gew ährung von Leistungsbezügen ausgeglichen werden

49 AV WKA/18/47 Seite könnte, insgesamt kann sich dies aber nachteilig auswirken, ins besondere bei der Überschreitung der 40%-Grenze bei der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit von Bezügen. Zudem sollte für das Ressort einheitlich festgelegt werden, welche Beschäftigungszeiten als professoralen Erfahrungszeiten angerechnet werden können. Zu 5 Absatz 1 i. V. m. Begründung: Im Gesetzestext findet sich keine Einschränk ung, aber in der Begründung ist aufgeführt, dass nur zur Gewinnung von Spitzenkräften eine Berufungszulage gewährt werden kann. Ebenso sollen nur noch besondere Leistungen, die exzellent sind, honoriert werden. Da s alles erzeugt den Eindruck, dass Leistungsbezüge nur noch einen begrenzten Teil der Professorenschaft gezahlt werden soll. An anderer Stelle wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Hochschulen für wissenschaftsadäquate Vergabe von Leistungsbezügen verantwortlich si nd. Ein funktionierend es leistungsabhängiges Vergütungssystem darf sich m E. nicht nur auf äußerst einen kleinen Teil der Professorenschaft beschränken. Ansonsten gewinnen Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, in denen sich nicht nur Leistung, sondern auch Marktlage ausdrücken, zu hohes Gewicht für das Besoldungsgefüge. Zu 5 Absatz 3 Satz 2: Hier wird die Ruhegehaltsfähigkeit von Fu nktions-leistungsbezügen ge regelt. Diese fallen an unserer Hochschule zumeist für die Wahrnehm ung von Funktionen in der Selbstverwaltung (Dekanat) an, die oft nur einen sehr begrenzten Zeitraum wahrgenommen werden, in dem es dann häufig nicht zu einem Rückgang der Höhe der be sonderen Leistungsbezüge kommt. Insofern führen diese Funktionen in der Regel nicht zu Einbuß en beim Ruhegehalt. Demgegenüber verringern sich bei der Wahrnehmung von hauptamtlichen Ho chschulleitungsfunktionen in der Regel die wissenschaftlichen Leistungen merklich. Da die Ruhegehaltsfähigkei t der Funktionsleistungsbezüge nach dem Entwurf deutlich restriktiver geregel t wird als die entsprechenden Regelungen für besondere Leistungsbezüge, werd en hauptamtliche Hochschulleit ungsmitglieder somit deutlich schlechter gestellt als Professorinnen oder Prof essoren, die solche Funktionen nicht übernehmen. Diese Regelung ist nicht sachgerecht. In diesem Zusammenhang verweise ich ergänz end auf die Stellungnahme Ihres Hauses zum Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2 DRModG) vom M. E. wird hier d eutlich zum Ausdruck gebracht, dass es auch für Funktionsleistungsbezüge an Prof essorinnen und Professoren für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung Möglichkeit en geben sollte, dass F unktions-leistungsbezüge zusätzlich ruhegehaltfähig werden können. Der Einfachheit halber führe ich diesen Passus nachfolgend auf und plädiere für diese Regelung: Funktionsleistungsbezüge an Professorinnen und Professoren für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung sind zusätzlich r uhegehaltfähig in Höhe der Hälfte, wenn sie mindestens 5 Jahre, und in voller Höhe, wenn sie mindestens 10 Jahre bezogen worden sind. Der o. a. Regelungsvorschlag müsste noch um das hauptamtliche Ho chschulleitungspersonal ergänzt werden. Für nähere Erläuterungen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung. In der Hoffnung, dass unsere Anmerkungen im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Katharina Krause Präsidentin

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52 AV WKA/18/47 Seite 51 An den Ausschuss für Wissenschaft und Kunst im hessischen Landtag Postfach Wiesbaden 02. Oktober 2012 Entwurf für ein Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Hochschullehrerbesoldung und zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes (Hessisches Professorenbesoldungsreformgesetz) Sehr geehrte Frau Ministerin, sehr geehrter Herr Dr. Spalt, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, gerne nehmen wir zu dem Entwurf eines Gesetzes zur zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Hochschullehrerbesoldung und zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes mündlich und schriftlich Stellung. Vorbemerkung Mit Urteil vom 14. Februar 2012 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Besoldung der Professorinnen und Professoren in Hessen verfassungswidrig ist. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die verfassungswidrigen Besoldungsregelungen beseitigt werden. Es erschließt sich jedoch nicht, warum hierzu ein eigenes, neues Hessisches Professorenbesoldungsgesetz geschaffen werden muss. Statt die Regelungen systematisch in das Hessische Besoldungsgesetz zu integrieren, wird der, bis jetzt vorhandene 2a Hessisches Besoldungsgesetz, der derzeit die Besoldung der Professorinnen und Professoren regelt, ausdrücklich aufgehoben. Ein Grund für diese Vorgehensweise wird auch in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht genannt. Demgegenüber soll 2b Hessische Besoldungsgesetz anscheinend nicht gestrichen werden. Dieser regelt aktuell die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge gemäß 34

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