Satzung der Schützengilde Neuss e.v.

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1 Satzung der Schützengilde Neuss e.v.

2 1 Name, Sitz und Eintragung 1. Die am in Neuss gegründete Gesellschaft führt den Namen Schützengilde Neuss. 2. Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen werden. Nach ihrer Eintragung trägt sie in ihrem Namen den Zusatz e.v. (eingetragener Verein). 3. Sitz der Gesellschaft ist Neuss. 2 Ziele der Gesellschaft 1. Pflege heimatlichen Brauchtums, Teilnahme am Neusser- Bürger-Schützenfest und allen Veranstaltungen des Neusser-Bürger-Schützenvereins. 2. Pflege der Kameradschaft durch gesellige Zusammenkünfte und Veranstaltungen. 3. Pflege des Schießsports. 4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mitgliedschaft 1. Die Gesellschaft hat aktive Mitglieder, die sich an allen Veranstaltungen des Neusser-Bürger-Schützenvereins beteiligen, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder. 2. Mitglied der Gesellschaft kann jeder unbescholtene Bürger werden, der sich den Satzungen der Gesellschaft unterwirft. 3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht hat. 4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Gesellschaft in Einzel-Ballotage, wenn der Vorstand den Bewerber zur Ballotage stellt. Über die Verleihung der

3 Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. 5. Passive Mitglieder beteiligen sich nicht aktiv am Neusser- Bürger-Schützenfest und werden ohne Ballotage aufgenommen; sie haben bei den Belangen der Aktiven kein Stimmrecht. 4 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, b) durch Ausschließung. Der Austritt ist für den Schluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn die schriftliche Austrittserklärung dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres zugegangen ist. 2. Der Vorstand kann mit Mehrheit ein Mitglied aus der Gesellschaft ausschließen, a) wenn es gegen die Satzung gröblich verstößt, b) wenn sein Verhalten in der Öffentlichkeit dazu angetan ist, Ansehen und Ziele der Gesellschaft zu stören, c) wenn es mit den Strafgesetzen wegen ehrenrühriger Handlungen in Konflikt kommt und verurteilt wurde, d) wenn es länger als Monate mit seinem Gesellschaftsbeitrag im Rückstand ist.

4 5 Beiträge 1. Die Gesellschaft erhebt einen Monatsbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird. 2. Passive Mitglieder zahlen einen um mindestens 2,- DM höheren Monatsbeitrag. 3. Der Monatsbeitrag ist für jeden Monat im Voraus bis zum l5. des laufenden Monats an den Schatzmeister oder dessen Beauftragten abzuführen. 4. Zu den Veranstaltungen der Gesellschaft können zur Deckung besonderer Kosten Sonderbeiträge erhoben werden. 5. Etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung der Gesellschaft erfolgen keine Ausschüttungen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom l. Januar bis 3l. Dezember jeden Jahres. 7 Organe Beschließende Organe der Gesellschaft sind: a) der Vorstand, b) die Generalversammlung.

5 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) dem Major, der gleichzeitig Vorsitzender ist, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig Geschäftsführer sein kann, c) dem Geschäftsführer, der auch passives Mitglied sein kann und für den dann ggf. 3 keine Anwendung findet, d) dem Hauptmann e) dem Schatzmeister f) dem Schützenmeister g) dem Schriftführer h) dem Adjutanten des Majors als Beisitzer i) den Zugführern als Beisitzer j) 2 passive Mitglieder als Beisitzer. Die unter a) bis g) Aufgeführten haben beschließende und die unter h) bis k) beratende Funktion. 2. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung zu einer Sitzung allen Vorstandsmitgliedern zugestellt ist und der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sowie weitere drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 4. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. 9 Generalversammlung Die Mitglieder der Gesellschaft treten zusammen a) alljährlich im Januar zur ordentlichen Generalversammlung, b) zur außerordentlichen Generalversammlung, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch schriftliche Eingabe unter Benennung der Einberufungsgründe gewünscht wird.

6 c) Zu jeder Generalversammlung ist schriftlich einzuladen, die Einladung muss spätestens acht Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern zugestellt sein. d) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind mit Ausnahme, wenn der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt ist. In diesem Fall findet 13,1 Anwendung. e) Die Generalversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gestellte Antrag abgelehnt. f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. 10 Aufgaben der Generalversammlung 1. die ordentliche Generalversammlung ist zuständig für: a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Geschäftsführers, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer. b) die Wahl der Vorstandsmitglieder (Wahlmitglieder). In jedem Jahr scheiden Vorstandsmitglieder turnusmäßig aus dem Vorstand aus, und zwar im ersten Jahr der Schatzmeister und der Schützenmeister, im zweiten Jahr der stellvertretende Vorsitzende, und der Hauptmann, im dritten Jahr der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schriftführer. c) Wahl der Rechnungsprüfer a) Die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens unterliegt der Rechnungsprüfung. b) Die Rechnungsprüfung obliegt zwei von der ordentlichen Generalversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern. Wiederwahl ist möglich. c) Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung

7 einen Prüfungsbericht vorzulegen. Beanstandungen sind zu begründen. 2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann nur über die in der Einladung bekanntgemachten Angelegenheiten beschließen. 11 Gliederung des aktiven Korps 1. Das Korps wird angeführt vom Major und seinem Adjutanten und marschiert bei seinen Aufzügen wie folgt: a) Major und Adjutant, die keinem Zug angehören. Der Major ernennt seinen Adjutanten im Einvernehmen mit dem Vorstand. b) Fahnengruppe, die aus Offizieren besteht, die zur Begleitung der Fahnen erforderlich sind c) Vorstand (jedes Vorstandsmitglied steht im Range eines Offiziers, sofern es aktives Mitglied ist.) d) Hauptmannszug. Hauptmannszug wird oder ist derjenige Zug, aus dem der Hauptmann hervorgeht. e) die übrigen Züge 2. Die sich konstituierenden Schützenzüge wählen unter sich drei Chargierte, Oberleutnant, Leutnant und Feldwebel. 3. Die Selbstständigkeit der Züge bleibt das Jahr über bestehen. 4. Gesellschaftliche Veranstaltungen gehen vor Zugangelegenheiten. 5. Die Befehl- und Strafgewalt hat an den Schützenfesttagen der Major, oder, in seiner Abwesenheit und Vertretung, der Hauptmann. 12 Strafen 1. Die Gesellschaft kann gegen ihre Mitglieder Strafen verhängen. 2. Als Strafen sind zulässig:

8 a) die einfache Verwarnung durch den Vorstand, b) das vom Vorstand auf Zeit ausgesprochene Verbot der Teilnahme an den Schützenfesttagen und sonstigen Veranstaltungen, c) der Ausschluss aus der Gesellschaft. (Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt nach 4 Abs. 2.1 Jede Ausschließung ist bekanntzugeben. 13 Auflösung 1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung erfolgen. Auf der Einladung zu dieser Generalversammlung ist jedem Mitglied bekanntzugeben, dass der Antrag auf Auflösung gestellt ist und die Generalversammlung hierüber zu entscheiden hat. Für den Beschluss der Auflösung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gesellschaft stimmen. 2. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen an die Stadt Neuss, die es unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung solcher Personen zu verwenden hat, die infolge ihrer körperlichen und geistigen Beschaffenheit oder ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen. Fahne, Schärpen, Pokale, Silberschatz und Archivarien fallen bei Auflösung der Gesellschaft der Stadt Neuss zu. 14 Erklärung Die Mitglieder unterwerfen sich durch Unterschrift dieser Satzung. Neuss, den 30. Januar 1962 Neufassung Nachtrag, Nachtrag, Nachtrag, Nachtrag,

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