Master of Science in Systems Engineering

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1 Master of Science in Systems Engineering Zulassungsverfahren zum Masterstudium an der Universität Duisburg-Essen 1 Überblick Zum Sommersemester 2004 wird am Campus Essen der Masterstudiengang Systems Engineering eingerichtet. Zulassungsvoraussetzung ist entweder ein Bachelorabschluss in Systems Engineering (erworben an der Universität Duisburg-Essen) oder ein mindestens gleichwertiger Abschluss in einem eng verwandten Fach. Es werden drei Profile angeboten: Network Systems Engineering (NSE) Software Systems Engineering (SSE) Business Systems Engineering (BSE) Das Curriculum umfasst 4 Semester, in denen 120 Leistungspunkte (Credit Points) zu erwerben sind. Grundsätzlich gilt, dass ein konsekutiver Bachelor/Masterstudiengang 300 Leistungspunkte umfasst. 2 Zulassungsverfahren Eine Zulassung zum Masterstudium erfordert eine Bewerbung beim Studien-und Prüfungsausschuss und die Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren. Die notwendigen Formalia sind in der Prüfungsordnung ( 26, 27) festgelegt. Bewerbungen um einen Studienplatz im Masterstudiengang Systems Engineering können ab sofort gestellt werden, falls die Voraussetzungen laut 27 der Prüfungsordnung gegeben sind, dazu gehört insbesondere, dass das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen ist. Beachten Sie, dass in der Startphase des Masterstudiengangs keine Bewerbungsfristen (im Sinne einer Ausschlussfrist) gesetzt werden, so dass eine Bewerbung jederzeit möglich ist. Externe Bewerbungen sind prinzipiell möglich und erwünscht. Die Zulassung zum Masterstudium kann mit Auflagen verbunden sein. Dies trifft z.b. dann zu wenn ein Profil gewählt wird, welches von dem im Bachelorstudium gewählten Vertiefungsgebiet abweicht; in diesem Fall können Vorgaben bzgl. der zu absolvierenden Module gemacht werden. Im Rahmen des Zulassungsverfahren können auch Leistungen für das Masterstudium angerechnet werden, die über den Umfang eines Bachelorstudiengangs (180 Leistungspunkte) hinausgehen. Wurden z. B. in einem 7- semestrigen Bachelorstudiengang mehr als 180 Leistungspunkte erworben (in der Regel ca. 210), dann kann dies zur einer Reduzierung der im Masterstudiengang zu erwerbenden Leistungspunkte führen. 3 Einschreibung Die Veranstaltungszeit des SS 2004 endet am Einschreibungen in den Masterstudiengang sind bis zum letzten Tag der Veranstaltungszeit (d.h. bis zum ) möglich. Dabei ist die vom Studien- und Prüfungsausschuss ausgestellte Zulassung zum Masterstudiengang vorzulegen. Für das WS 2004/05 und die folgenden Semester gilt sinngemäß das Gleiche. 4 Studienverlauf Da wir im SS 2004 noch relativ wenige Studierende im Masterstudiengang haben werden, werden wir das Lehrangebot in Form von neu aufzubauenden Mastermodulen zunächst sukzessive und bedarfsorientiert erweitern. Den Masterstudierenden kommt hier eine besondere Mitwirkungspflicht zu, insbesondere wird erwartet, dass die Planung des eigenen Studienverlaufs mit den Dozenten frühzeitig besprochen wird. Essen, den Prof. Dr. M. Goedicke (Vorsitzender des Studien- und Prüfungsausschusses) Prof. Dr. B. Müller-Clostermann (Studienbeauftragter Informatik)

2 ANHANG A: VERFAHREN ZUR BEWERBUNG UND ZULASSUNG ZUM MASTER STUDIUM SYSTEMS ENGINEERING 1. Einreichung der Bewerbungsunterlagen beim Prüfungsamt. Einzureichende Unterlagen sind: Korrekt ausgefüllter Antrag (siehe Anhang C) Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des BSc Systems Engineering oder eines vergleichbaren Abschluss Tabellarischer Lebenslauf Beschreibung des schulischen und beruflichen Werdegangs Beschreibung der Motivation, den Master Systems Engineering zu studieren Ggfs. weitere Unterlagen, die für die Anerkennung des qualifizierenden Studienabschlusses bzw. Anerkennung von Studienleistungen notwendig sind. 2. Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung bzw. Einladung zu einem Gespräch 3. Aufnahme-Gespräch mit den Bewerbern 4. Zulassung oder Ablehnung der Bewerbung 5. Einschreibung im Studentensekretariat (falls Zulassung erteilt wurde) Die folgenden Regelungen gelten nur für das Sommersemester 2004 Im Sommersemester 2004 für die Aufnahme des Masterstudiums im Sommersemester 2004 wird wegen der Aufnahme des Studienbetriebs für die obigen Schritte folgendes festgelegt: Die Unterlagen können jederzeit, aber bis spätestens 13. Juli 2004 eingereicht werden (keine Ausschlussfrist). Die Entscheidungen des Studien- und Prüfungsausschuss enthalten im Falle einer Ablehnung eine kurze Begründung, im Falle einer Annahme zu einem Gespräch eine entsprechende Einladung und im Falle einer Zulassung eine Bescheinigung für das Studentensekretariat, mit der eine Einschreibung erfolgen kann. Die Einschreibung kann im Sommersemester 2004 bis zu Ende der Vorlesungszeit, erfolgen. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der Prüfungsordnung (siehe Anhang B) und die Beschlüsse des Prüfungsausschuss vom verwiesen.

3 ANHANG B: AUSZUG AUS DER PRÜFUNGSORDNUNG SYSTEMS ENGINEERING In der Prüfungsordnung des konsekutiven Bachelor/Masterstudienganges SYSTEMS ENGINEERING (genehmigt vom Fachbereichsrat des FB 5 am ) wird in den 26 und 27 die Zulassung zum Masterstudiengang folgendermaßen geregelt. 26 Zulassung zum Master-Studium (1) Die Zulassung zum Master-Studium setzt einen fachlich einschlägigen akademischen Grad Bachelor of Science oder Bachelor of Engineering voraus. (2) Alternativ kann eine zum Bachelor-Grad gleichwertige Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung dienen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Studien-und Prüfungsausschuss. Der Studien- und Prüfungsausschuss kann in einem solchen Fall festlegen, welche weiteren Auflagen (z.b. in Form abzulegender Prüfungen) zu erfüllen sind, um die Zulassung zum Masterstudium zu erlangen. (3) Die Universität kann in Abstimmung mit dem Studien- und Prüfungsausschuss die Zulassung zum Master-Studium beschränken und weitere Zulassungskriterien festlegen. 27 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren (1) Zum Masterstudiengang Systems Engineering können Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die die formalen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllen und erfolgreich an dem Aufnahmeverfahren nach Absatz 3 teilgenommen haben, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind. (2) Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluss eines berufsqualifizierenden Erststudiums mit Informatikorientierung an einer Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes voraus. Der Studien- und Prüfungsausschuss kann auch Bewerber und Bewerberinnen zulassen, die ein dem deutschen Hochschulstudium gleichwertiges Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben. (3) Das Aufnahmeverfahren dient der Überprüfung der formalen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2. Außerdem soll festgestellt werden, ob die Eignung und Motivation des Bewerbers oder der Bewerberin erwarten lassen, dass er oder sie das Ziel des Studiengangs auf wissenschaftlicher Grundlage selbständig und verantwortungsbewusst erreichen kann und die dazu erforderlichen Eignungsvoraussetzungen mitbringt. Das Aufnahmeverfahren verläuft in der Regel in zwei Abschnitten: a) Dem formgerechten Aufnahmeantrag sind der Nachweis über den Abschluss eines berufsqualifizierenden Erststudiums gemäß Absatz 2, eine Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs, ein tabellarischer Lebenslauf und eine Darlegung von ca. einer Seite Umfang über die Motivation für die Wahl des Studienganges beizufügen. Auf der Basis der eingereichten Unterlagen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss, ob der Bewerber oder die Bewerberin zum zweiten Abschnitt des Aufnahmeverfahrens zugelassen wird. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuss eine Zulassung auch ohne Durchlaufen des zweiten Abschnittes des Aufnahmeverfahrens genehmigen. b) Im zweiten Abschnitt des Aufnahmeverfahrens erfolgt die Evaluation der Ergebnisse des ersten Abschnitts im Rahmen eines Gespräches. Auf der Grundlage der Ergebnisse aus beiden Abschnitten des Aufnahmeverfahrens entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss über die Zulassung zum Studiengang. Jede Ablehnung einer Bewerbung ist in einer Protokollnotiz zu begründen. (4) Der Studien- und Prüfungsausschuss teilt dem Bewerber oder der Bewerberin die Entscheidung über seinen oder ihren Zulassungsantrag mit. Bewerbern oder Bewerberinnen, die nicht zugelassen werden konnten, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt; dieser soll mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.

4 ANHANG C: ANTRAGSFORMULAR Bewerbung für einen Studienplatz im Masterstudiengang "Systems Engineering" zum WS / bzw. SS Persönliche Daten Akademischer Abschlussgrad erlangt an der Hochschule/Fach-HS gewünschtes Master-Profil Name Vorname(n) PLZ, Ort Straße Geburts-Datum Geburts-Ort Staatsangehörigkeit Telefon Telefon mobil -Adresse(n) Die erforderlichen Bewerbungsunterlagen habe ich im Prüfungsamt eingereicht: 1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des BSc Systems Engineering oder eines vergleichbaren Abschlusses 2. Tabellarischer Lebenslauf 3. Beschreibung des schulischen und beruflichen Werdegangs 4. Beschreibung der Motivation, den Master Systems Engineering zu studieren 5. Ggfs. weitere Unterlagen, die für die Anerkennung des qualifizierenden Studienabschlusses bzw. Anerkennung von Studienleistungen notwendig sind Ort, Datum Unterschrift

5 Verfahren zur Bewerbung und Zulassung zum Master Studiengang Systems Engineering (Vom Prüfungsausschuss-Vorsitzenden/ Prüfungsamt auszufüllen) 1. Einreichung der Bewerbungsunterlagen beim Prüfungsamt (korrekt ausgefüllter Antrag + Unterlagen 1 5) erfolgte am: 2. Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am: 3. Entscheidung des Prüfungsausschusses: a) Zulassung wurde erteilt am: b) Gesprächstermin vereinbart für den: 4. Das Aufnahmegespräch mit dem Bewerber ist erfolgt 5. Die Einschreibung im Studentensekretariat ist erfolgt zum WS / SS

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