MINDESTLOHNTARIF FÜR ANGESTELLTE IN SOZIALEN DIENSTEN

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1 FÜR ANGESTELLTE IN SOZIALEN DIENSTEN GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2006

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3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Aktenziffer und Senatsmitglieder GELTUNGSBEREICH EINSTUFUNG DER ANGESTELLTEN Einstufung Beschäftigungsgruppen für Krankenpflege/ÄrztInnen...7 Gehaltstabelle (VwGr 1 VwGr 5) / ÄrztInnen...9 Zulagen Vordienstzeiten ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GELTUNGSBEGINN DIENSTZETTEL WAHRUNG DES DATENGEHEIMNISSES SEITE 3

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5 BUNDESEINIGUNGSAMT beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Zl. 50/BEA/ Register III M 5/2005/XXII/96/3 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner Senatsverhandlung vom 13. Dezember 2005 unter dem Vorsitz der Vorsitzenden Dr. Anna Ritzberger-Moser und im Beisein der Mitglieder Dr. Christoph Kainz, Mag. Walter Marschitz und Dr. Raimund Badelt aus der Gruppe der Arbeitgeber und der Mitglieder Reinhard Bödenauer, Sepp Zeiss und Leopoldine Burghart aus der Gruppe der Arbeitnehmer sowie der Schriftführerin Dr. Susanne Piffl-Pavelec über den vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, gestellten Antrag auf Neufestsetzung des Mindestlohntarifes für Arbeitnehmer/innen in Betrieben sozialer Dienste nach durchgeführter Verhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt: SEITE 5

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7 1 GELTUNGSBEREICH 1.1. Räumlich: für die Republik Österreich; 1.2. persönlich: für Angestellte, a) die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und b) Tätigkeiten verrichten, die in einer der angeführten Beschäftigungsgruppen angeführt sind und c) deren Arbeitgeber/innen, 1. die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder 2. wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird; 1.3. fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen. 2. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Arbeitnehmer/innen, a) die unter den Geltungsbereich des Mindestlohntarifes für im Haushalt Beschäftigte fallen; b) der Rettungs- und Krankentransportdienste; c) der Blutspendedienste. 2 Einstufung der Angestellten 1. Die Einstufung der Angestellten in Beschäftigungsgruppen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsmerkmale ist vom überwiegend wahrgenommenen Aufgabenbereich abhängig. Bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen sind Angestellte nach der höher bewerteten Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Stellvertretung Die vorübergehende Stellvertretung von Angestellten in einer höheren Beschäftigungsgruppe von mindestens drei Kalendertagen wird rückwirkend ab dem ersten Tag durch eine Vertretungszulage entlohnt. Diese beträgt pro Tag den 30sten Teil des Differenzbetrages zwischen dem Mittelwert des Monatsgehaltes in der jeweiligen bzw. vertretenen Beschäftigungsgruppe. 2. Angestellte sind nach Maßgabe des Abs. 1 und den folgenden Bestimmungen in nachstehend angeführte Beschäftigungsgruppen einzureihen: Berufsgruppen der Sozialen Dienste (VwGr 1 - VwGr 6, Ärzt/inn/e/n (A) VwGr 1: Pflegehelfer/innen, Altenbetreuer/innen mit einjähriger Ausbildung inkl. Pflegehelfer/innenprüfung, Heilmasseur/inn/e/n und medizinische Masseur/inn/e/n, Sekretariatskräfte. VwGr 2: Dipl.med.techn. Fachkräfte (MTF), Arbeitstherapeutengehilf/inn/en mit Ausbildungsnachweis, geprüfte Fachkräfte für Altenbetreuung mit Pflegehelfer/innenprüfung und zweijähriger Ausbildung, Familienhel- SEITE 7

8 fer/innen, Fachkräfte in der Behindertenarbeit (Behindertenfachkräfte), Fachkräfte in der Flüchtlingsbetreung, Fachkräfte in der Betreuung von Transitarbeitsplätzen, Fachkräfte aus gewerblichen, handwerklichen oder kaufmännischen Berufen mit abgelegter Lehrabschlussprüfung. VwGr 3: Diplomiertes Krankenpflegepersonal, Sozialpädagog/inn/en, diplomierte Behindertenbetreuer/innen, Buchhaltungskräfte bis zur Rohbilanz, Gehaltsverrechner/innen. VwGr 4: Medizinisch technische Dienste (MTD) - z.b. Ergotherapeut/inn/en, Logopäd/inn/en, Phy- siotherapeut/inn/en, med.techn. Assistent/inn/en (MTA), Diätassistent/inn/en, Orthoptist/inn/en - jeweils mit gesetzlich anerkanntem Diplom, Musiktherapeut/inn/en, diplomierte Sozialarbeiter/innen, Bilanzbuchhalter/innen. VwGr 5: Stationsschwestern/pfleger, Stationsleitung, Pflegedienstleitung VwGr 6: Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en. A: Ärzt/inn/e/n SEITE 8

9 BERUFSGRUPPEN DER SOZIALEN DIENSTE (VwGr 1 - VwGr 6, ÄRZT/INN/E/N (A) in Stufe Berufsj. VwGr 1 VwGr 2 VwGr 3 VwGr 4 VwGr 5 VwGr 6 ÄrztInnen 1 1. und , , , , , , , und , , , , , , , und , , , , , , , und , , , , , , , und , , , , , , , und , , , , , , , und , , , , , , , und , , , , , , , und , , , , , , , und , , , , , , , und , , , , , , , und , , , , , , , und , , , , , und , , , , , und , , , , , und , , , , , und , , , , , und , , , , , und , , , , , und , , , , , und , , , , , und , , , , ,00 SEITE 9

10 Zulagen: Neben dem Gehalt laut Tabelle gebühren folgende Zulagen: 1. a) Erschwerniszulage (VwGr 1 bis VwGr 4, ausgenommen Sekretariatkräfte, Buchhaltungskräfte bis zur Rohbilanz, Gehaltsverrechner/innen, Bilanzbuchhalter/innen) 139,50 ab Gehaltsstufe 8 158,50 Teilzeitbeschäftigte bekommen den aliquoten Anteil. b) Stationsschwestern/pfleger-Zulage (VwGr 5) 1. Diplompersonal ohne Kursabschluss für leitendes Personal 198,10 2. Diplompersonal mit Kursabschluss für leitendes Personal 255,00 2. Variable Zulagen aufgrund geleisteter Tätigkeiten a) Nachtdienstzulage 24,90 pro Nachtdienst für Dienste, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistet wurden, wenn der Nachtdienst mindestens zwei Stunden gedauert hat; b) Sonntagszulage 3,20 pro Stunde; c) Vertretungszulage VwGr 3 auf VwGr 5 336,00 ( 11,20 pro Tag). 3. Vordienstzeiten Einschlägige berufsbildende Schulzeiten im Ausmaß der vorgeschriebenen Ausbildungszeit werden bis höchstens fünf Jahre angerechnet, soweit diese nach dem 18. Lebensjahr liegen. Alle anderen einschlägigen Berufszeiten sind bis zu höchstens 15 Jahren anzurechnen. Pflegedienstleitung 311,50 3 Allgemeine Bestimmungen 1. Alle Angestellten erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsentgeltes inkl. Zulagen, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten sechs Monate vor Fälligkeit, mit Ausnahme des Überstundenentgelts. Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 30. November, bei der Urlaubsremuneration am 31. Mai ein. Wenn ein/eine Angestellte/r nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachts- oder Urlaubsremuneration sein/ihr Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem/ihrem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er/sie die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Weihnachts- und/oder Urlaubsremuneration auf seine/ihre ihm/ihr aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrechnung bringen lassen. 2. Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50 %. Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehaltes. 3. Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt für nach 13 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von 100 %. 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1/165 des jeweiligen Bruttomonatsentgelts zu rechnen. Zulagen, ausgenommen die SEITE 10

11 Erschwerniszulage, gebühren in voller Höhe. Bestehen für den/die Angestellte/n bei Inkrafttreten dieses Mindestlohntarifes günstigere Regelungen, werden diese durch den Mindestlohntarif nicht berührt. 5. Günstigkeitsprinzip 4 Geltungsbeginn Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Mindestlohntarif vom 3. Dezember 2004, M 11/2004/XXII/96/1, außer Kraft. Wien, am 13. Dezember 2005 Die Vorsitzende: Anna Ritzberger-Moser SEITE 11

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13 DIENSTZETTEL (MUSTER) (gemäß 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG für Angestellte, welche dem Mindestlohntarif für Soziale Dienste unterliegen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist für jeden Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis auszustellen. Gebührenfrei gemäß 2 AVRAG I Name und Anschrift des Dienstgebers Stampiglie II. Frau/Herr... wohnhaft in... geb.am... III. Beginn des Dienstverhältnisses:... Probezeit: nein... ja... IV. Für das Dienstverhältnis finden das Angestelltengesetz und die Betriebsvereinbarung mit der GPA, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, sowie - wenn anwendbar - der Mindestlohntarif für Soziale Dienste in der für den/die Angestellte/n*) jeweils geltenden Fassung. V. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes 20(2)+(4). VI. Dienstort:... VII. Tätigkeiten: VIII. Vordienstzeiten An Vordienstzeiten werden folgende Zeiten berücksichtigt: a) für das Gehalt:... b) für den Urlaub:... c) für weitere Ansprüche:... IX. Einstufung laut 1.) Betriebsvereinbarung/2.) MLT für Soziale Dienste Beschäftigungsgruppe:... Berufsjahr:... nächste Vorrückung:... SEITE 13

14 Das Entgelt setzt sich aus folgenden Gehaltsbestandsteilen zusammen: a) Monatsbruttogrundgehalt:... b) (prozentuelle) Überzahlung:... c) Zulagen:... Erschwerniszulage:... Leitungszulage:... d) Überstundenpauschale (pro Monat,... ) damit sind...überstunden zu 50 % und...überstunden zu 100 % abgegolten. e) das Bruttoistgehalt beträgt daher:... 14x jährlich f) Sonstiges:... Die Zahlung der monatlichen Entgeltsansprüche erfolgt im nachhinein. Die Fälligkeit der Sonderzahlungen richtet sich nach dem Mindestlohntarif. X. Der Urlaubsanspruch beträgt pro Urlaubsjahr...Werktage und ab dem...werktage XI. Normalarbeitszeit: Die regelmäßige wöchentl. Normalarbeitszeit beträgt von Mo bis Fr... Stunden. Diese wird wie folgt auf die einzelnen Arbeitstage (unter Mitwirkung des Betriebsrates) aufgeteilt: Für die Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes Anwendung. XII. Bei Dienstreisen gelten die Sätze des 26 EStG 1988 in seiner jeweils geltenden Fassung. XIII. Im übrigen gilt der Mindestlohntarif für Soziale Dienste. XIV. Der/die Angestellte*) und der Betriebsrat haben Anspruch auf Ausfolgung dieses Dienstzettels bzw. aller Betriebsvereinbarungen sowie des obzitierten Mindestlohntarifes für Soziale Dienste. Diese liegen im Personalbüro und beim Betriebsrat zur Einsichtnahme für den jeweiligen Dienstnehmer auf. XV. Sonstiges: Unterschrift des Dienstgebers Unterschrift des Dienstnehmers... Ort und Datum *) Nichtzutreffendes streichen Nur ein in allen Punkten ausgefüllter Dienstzettel sichert Ihnen Ihr Recht! BOR/PAP/ SEITE 14

15 KENNTNISNAHME DER VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES DATENGEHEIMNISSES... Zuname Vorname Heim/Abteilung Mir ist zur Kenntnis gebracht worden, daß ich zur Wahrung des Datengeheimnisses nach dem Datenschutzgesetz verpflichtet bin. Mir ist bekannt, daß ich alle automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten, die mir aufgrund meiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut werden oder zugänglich werden beziehungsweise wurden, nur aufgrund einer ausdrücklichen, schriftlichen Anordnung eines zuständigen Vorgesetzten und dem Dienstgeber Verantwortlichen übermitteln darf. Ich habe zur Kenntnis genommen, daß die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses auch nach Beendigung meiner Tätigkeit beim Dienstgeber fortbesteht. Mir ist bekannt, daß eine Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtungen gerichtlich strafbar ist. Wien, am Unterschrift des Dienstnehmers Für den Dienstgeber SEITE 15

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17 GB-INTERESSENVERTRETUNG 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 BÖDENAUER Reinhard, Wirtschaftsbereich Gesundheit/ Soziale Dienstleistung/Kinder und Jugendwohlfahrt reinhard.boedenauer@gpa.at REGIONALGESCHÄFTSSTELLEN Regionalgeschäftsstelle Wien Telefon: Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 wien@gpa.at Niederösterreich Telefon: St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 niederoesterreich@gpa. at 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 Telefon: Wiener Neustadt, Gröhrmühlgasse 4-6 Telefon: Gmünd, Emmerich-Berger-Straße 2 Telefon: Regionalgeschäftsstelle Burgenland Telefon: Eisenstadt, Wiener Straße 7 burgenland@gpa.at Regionalgeschäftsstelle Steiermark Telefon: Graz, Karl-Morrestraße 32 steiermark@gpa.at Regionalgeschäftsstelle Kärnten Telefon: Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 kaernten@gpa.at Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich Telefon: Linz, Volksgartenstraße 40 oberoesterreich@gpa.at Regionalgeschäftsstelle Salzburg Telefon: Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 salzburg@gpa.at Regionalgeschäftsstelle Tirol Telefon: Innsbruck, Südtiroler Platz tirol@gpa.at Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg Telefon: Bregenz, Reutegasse 11 vorarlberg@gpa.at Besuchen Sie uns auch im Internet: SEITE 17

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