Kollektivvertrag. I. Änderungen im allgemeinen Teil des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes
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- Heinrich Schräder
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1 Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz, 1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 32, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien und der Gewerkschaft VIDA, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits betreffend die Abänderungen des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK-Kollektivvertrag) 2010, in der durch den Kollektivvertragsabschluss vom 11. Juni 2012 seit 1. Jänner 2012 geltenden Fassung ab 1. Jänner 2013 (ÖRK- Kollektivvertrags-Abschluss 2013). I. Änderungen im allgemeinen Teil des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes Dem 37 über die Karenz wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: (3) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Pflegekarenz (Karenzierung ohne Entgeltanspruch) für einen pflegebedürftigen Angehörigen, welcher die Pflegegeldstufe 3 bezieht oder dessen dementsprechende Pflegebedürftigkeit bis zur Gewährung der Pflegegeldstufe durch ein ärztliches Attest bestätigt ist. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten die in 14a Abs. 1 AVRAG genannten Personen. Anträge auf Pflegekarenz sind mit den entsprechenden Unterlagen schriftlich zumindest einen Monat vor dem geplanten Antritt der Pflegekarenz dem Arbeitgeber zu übermitteln. Anspruch auf Pflegekarenz besteht insgesamt maximal für 24 Monate. Eine allfällige vorzeitige Beendigung der Pflegekarenz hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach Beendigung der Pflege schriftlich zu melden. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Arbeitsaufnahme innerhalb eines Monats ab dem Meldezeitpunkt zu dem vor Antritt der Pflegekarenz vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu gewährleisten. Die Kündigungsschutzbestimmungen des 10 Mutterschutzgesetz kommen analog zur Anwendung.
2 II. Änderungen im Anhang betreffend den Landesverband Burgenland 1. Die Löhne und Gehälter werden ab 1. Februar 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die in den Positionen in Pkt. 2 des Anhangs 2013 des Landesverbandes Burgenland enthaltenen Gehaltstabellen und Beträge als vereinbart gelten. 2. In Pkt. 3 betreffend die Zulagen wird ab 1. Februar 2013 die Anwesenheitszulage gestrichen und die Sonntagszulage auf Euro 4,04 pro Stunde erhöht. III. Änderungen im Anhang betreffend den Landesverband Wien 1. Die in den Positionen der Gehaltstabellen in Pkt. 3 enthaltenen Löhne und Gehälter werden um 2,75 % erhöht und die Ist-Löhne und Ist-Gehälter werden um 2,7 % erhöht. Die Löhne und Gehälter werden auf die 1 Cent Stelle aufgerundet. 2. Die in den Positionen der Zulagen in den Pkt. 4 und Pkt genannten Beträge werden mit Ausnahme der Kinderzulage und der Uniformreinigungszulage um 2,75 % erhöht. 3. Diese zusätzlichen Ansprüche gemäß Pkt. 1 und 2 gebühren den Dienstnehmern ab 1. Februar Der Begriff bongusto!-zustelldienst wird in den Pkt. 2.5., 3.5., 4.5. und 8.5. durch Speisenzusteller (vormals bongusto!) ersetzt. 5. In Pkt. 6. betreffend die abweichenden Pausenregelungen wird am Ende des 3. Absatzes folgender Satz eingefügt: Eine andere Lage der Pausen kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
3 IV. Änderungen im Anhang betreffend den Landesverband Niederösterreich 1. Die Stichtage im Text und in den Tabellen in Pkt und Pkt a) und b) werden auf 1. Jänner 2013 geändert. 2. In Pkt betreffend die Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer im Rettungsdienst wird in Gruppe A 3 in der Überschrift der Begriff Sachbearbeiter (SB) eingefügt. Die Fußnote zu A 3 wird gelöscht. 3. In Pkt betreffend die Funktionszulage wird in lit. a) der Begriff BV- Funktion/en durch SB/BV-Funktion/en ersetzt. 4. In Pkt. 6 über die Weitergeltung bestehender Vereinbarungen lauten lit. a) und b) wie folgt: a) Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst vom b) Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer im Rettungsdienst, Gesundheitsund Soziale Dienste vom In Pkt. 10 betreffend die Dienstreiseregelungen wird der letzte Satz im ersten Absatz gelöscht. V. Änderungen im Anhang betreffend den Landesverband Oberösterreich 1. Arbeitnehmer, welche vor dem 1. Juni 2006 ein Dienstverhältnis zum Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich eingegangen sind: Die Löhne und Gehälter werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die im Anhang 2013 des Landesverbandes Oberösterreich enthaltenen Gehaltstabellen, gültig für Arbeitnehmer, welche vor dem 1. Juni 2006 ein Dienstverhältnis zum Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich eingegangen sind, als vereinbart gelten. Die Zulagen werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die im Anhang 2013 des Landesverbandes Oberösterreich enthaltenen Zulagen, gültig für Arbeitnehmer, welche vor dem 1. Juni 2006 ein Dienstverhältnis
4 zum Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich eingegangen sind, als vereinbart gelten. 2. Arbeitnehmer, welche ab dem 1. Juni 2006 ein Dienstverhältnis zum Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich eingegangen sind: Die Löhne und Gehälter werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die in den Positionen in Pkt. VI, XIV. und XV. des Anhangs 2013 des Landesverbandes Oberösterreich enthaltenen Gehaltstabellen und Beträge als vereinbart gelten.. Die Zulagen werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die in den Positionen in den Pkt. IX., X., XII a) und XII b) des Anhangs 2013 des Landesverbandes Oberösterreich enthaltenen Zulagen als vereinbart gelten. 3. Ärzte: Die Gehälter werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die in den Positionen in den Beilagen 2 und 3 des Anhangs 2013 des Landesverbandes Oberösterreich enthaltenen Gehaltstabellen als vereinbart gelten. 4. Weitere Änderungen für Arbeitnehmer, welche vor dem 1. Juni 2006 ein Dienstverhältnis zum Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich eingegangen sind: Betreffend das Gehaltsschema für Bedienstete des Verwaltungs-, des Krankentransport- und Rettungsdienstes (Entlohnungsschema I) wird zu Verwendungsgruppe CII folgender Absatz hinzugefügt: Arbeitnehmer im Bezirkssekretariat a) mit mind. zweijähriger Erfahrung im Bezirkssekretariat; b) als ständiger Stellvertreter eines Bezirksgeschäftsleiters; c) mit entsprechender Ausbildung gem. Richtlinien des OÖ Roten Kreuzes; d) mit positiv abgeschlossener Verwaltungsprüfung gem. Richtlinien des OÖ Roten Kreuzes; Pro Bezirkssekretariat kann diese Position nur ein Mitarbeiter (inkl. RK 17 bzw. RK 16) einnehmen.
5 5. Weitere Änderungen für Arbeitnehmer, welche ab dem 1. Juni 2006 ein Dienstverhältnis zum Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich eingegangen sind: 5.1. In Pkt. IX betreffend die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage wird im 1. Satz von Abs. 3 der Stichtag von auf geändert In Beilage 1 betreffend die Einreihungen in die Funktionslaufbahn erfolgen folgende Ergänzungen: In RK 17 nach C.2: D Arbeitnehmer im Bezirkssekretariat a) mit mind. zweijähriger Erfahrung im Bezirkssekretariat; b) als ständiger Stellvertreter eines Bezirksgeschäftsleiters; c) mit entsprechender Ausbildung gem. Richtlinien des OÖ Roten Kreuzes; d) mit positiv abgeschlossener Verwaltungsprüfung gem. Richtlinien des OÖ Roten Kreuzes; Pro Bezirkssekretariat kann diese Position nur ein Mitarbeiter (inkl. RK 16 bzw. CII) einnehmen. In RK 16 nach D.5.: Arbeitnehmer im Bezirkssekretariat a) als ständiger Stellvertreter eines Bezirksgeschäftsleiters; b) mit mindestens zwei Jahren nach der positiv abgeschlossenen Verwaltungsprüfung gem. Richtlinien des OÖ Roten Kreuzes; c) mit RK-Führungskräfteausbildung III, Matura und/oder akademischer Ausbildung; Pro Bezirkssekretariat kann diese Position (inkl. RK 17 bzw. CII) nur ein Mitarbeiter einnehmen.
6 VI. Änderungen im Anhang betreffend den Landesverband Steiermark 1. Die Löhne und Gehälter werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die in den Positionen in Pkt. 2 des Anhangs 2013 des Landesverbandes Steiermark enthaltenen Gehaltstabellen und Beträge als vereinbart gelten. 2. Die Zulagen werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die in den Positionen in Pkt. 3 und 4 des Anhangs 2013 des Landesverbandes Steiermark enthaltenen Zulagen als vereinbart gelten. 3. Die Reisekosten werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die in den Positionen in Pkt. 7 des Anhangs 2013 des Landesverbandes Steiermark enthaltenen Beträge als vereinbart gelten. 4. In Pkt. 6 betreffend die Weitergeltung bestehender Vereinbarungen wird der Unterpunkt 6.6. gelöscht und der bisherige Unterpunkt 6.7. wird zu VII. Änderungen im Anhang betreffend den Landesverband Tirol 1. In Pkt. 2 des Anhangs 2013 des Landesverbandes Tirol betreffend die Löhne und Gehälter wird am Ende ein Absatz eingefügt, der wie folgt lautet: Für das Jahr 2013 erhalten alle Vollzeit-ArbeitnehmerInnen, die sich per in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, im April 2013 eine einmalige Zahlung - dies ohne Rechtsanspruch für die Zukunft - von 380, brutto. Für TeilzeitmitarbeiterInnen wird dieser Betrag entsprechend ihrem Arbeitszeitausmaß aliquotiert. 2. Vor den Tabellen in Pkt. 2 betreffend die Gehaltstabellen und in Pkt. 3 betreffend die Zulagen werden die Stichtage auf geändert. 3. In Pkt. 6 betreffend die Weitergeltung bestehender Vereinbarungen wird lit. b) wie folgt geändert: Betriebsvereinbarung für die Bezirksstelle Osttirol vom , durch welche die Betriebsvereinbarung vom ersetzt wurde
7 4. In Pkt wird die Überschrift wie folgt geändert: Ergänzende Bestimmungen für die Arbeitnehmer der Bezirksstelle Osttirol VIII. Änderungen im Anhang betreffend den Landesverband Kärnten Im Anhang 2013 des Landesverbands Kärnten werden in Pkt. 2 betreffend die Gehaltstabellen und in Pkt. 3 betreffend die Zulagen die Stichtage vor und in den Tabellen auf geändert. IX. Änderungen im Anhang betreffend den Landesverband Salzburg 1. Die Löhne und Gehälter werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die in den Positionen in Pkt. 2 des Anhangs 2013 des Landesverbands Salzburg enthaltenen Gehaltstabellen als vereinbart gelten. 2. Die Zulagen werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die in den Positionen in Pkt. 3 des Anhangs 2013 des Landesverbands Salzburg enthaltenen Zulagen als vereinbart gelten. X. Änderungen im Anhang betreffend den Landesverband Vorarlberg 1. Die Löhne und Gehälter werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die in den Positionen in Pkt. 2 des Anhangs 2013 des Landesverbands Vorarlberg enthaltenen Gehaltstabellen als vereinbart gelten. 2. Die Zulagen werden ab 1. Jänner 2013 derart erhöht bzw. festgesetzt, dass die in den Positionen in Pkt. 3 des Anhangs 2013 des Landesverbands Vorarlberg enthaltenen Zulagen als vereinbart gelten.
8 XI. Schlussbestimmungen Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die mit diesem Kollektivvertrag vereinbarten Abänderungen des ÖRK-Kollektivvertrages in der ab 1. Jänner 2012 gültigen Fassung werden - abgesehen von den Lohn- und Gehaltsanpassungen im Bereich des Landesverbandes Burgenland und Wien - mit 1. Jänner 2013 wirksam. Die weitere Wirksamkeit der nicht abgeänderten Teile des ÖRK-Kollektivvertrages samt Anlagen wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die im Kollektivvertrag bezeichneten Gehalts- und Lohntabellen, die in der Beilage enthalten sind, samt allfälliger Textpassagen, auf die dieser Kollektivvertrag verweist, (siehe Beilage), sind Bestandteil des Kollektivvertragstextes ausgenommen der Anhang 2013 des LV Wien, welcher nur der Erleichterung der Ermittlung der neuen Gehaltsansprüche der Dienstnehmer dient. Beilage: Konsolidierte Fassung des ab 1. Jänner 2013 geltenden ÖRK-Kollektivvertrags
9 t2j.. 3. r20-f3 Wien, am Österreichisches Rotes Kreuz: Fredy Mayer Präsident Dr. Gustav Teicht Vizepräsident Dr. Werner Kerschbaum Generalsekretär ( ((;~ t)~1 (/ßn ''f'v7) Mag. Michael Opriesn(g Stv.-Generalsekretär Österreichischer Gewerkschaftsbund: Gewerksc aft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wolfgang Vorsitzender
10 Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich "Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt",L IV. LJloLllut -r&rwt Klaus Zenz Wirtschaftsbereichsvorsitzender Reinhard Bödenauer Wirtschaftsbereichssekretär Gewerkschaft VIDA Vorsitzender Willibald Steinkellner Bundessektionsvorsitzender Bundesfachgruppensekretär Bundesfachgruppensekretärin Eva Pinks BRV d. Arbeiterinnen für Wien
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