Berechnung von Ausfallsentgelten nach dem Durchschnittsprinzip
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- Herta Roth
- vor 7 Jahren
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1 Berechnung von Ausfallsentgelten nach dem Durchschnittsprinzip ANGABE Angestellter Normalarbeitszeit: Montag bis Donnerstag, je 8,50 Stunden Freitag 4,50 Stunden Überstundenteiler 150 (Anmerkung: lt der Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags darf die Differenz zwischen der kollektivvertraglich herabgesetzten Normalarbeitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit ihv 40 Stunden pro Woche nicht als Mehrstunden abgegolten werden; jegliche Überschreitungen der Normalarbeitszeit sind als Überstunden abzugelten). Gehalt bis Dezember ,00 Gehalt ab Jänner ,00 Im Februar 2015 war der Angestellte in der Zeit von Mittwoch, dem bis Montag, dem arbeitsunfähig. Für diesen Zeitraum ist mangels Kenntnis des tatsächlichen Ausfalls der Überstunden auf Basis der in den letzten 3 Monaten regelmäßig geleisteten Überstunden (siehe unten) das Ausfallsentgelt zu berechnen. Normalarbeitszeit Nicht- Anzahl der Überstunden- Zeitraum OHNE Nichtleistungszeiten leistungszeiten Überstunden 50% entgelt November ,50 38,50 19,25 452,38 Dezember ,50 21,00 24,50 575,75 Jänner ,00 30,00 31,00 771,90 411,00 89,50 74, ,03 LÖSUNG Die Ausfallsentgelte können entweder auf Basis der abgerechneten Überstundenentgelte oder auf Basis der abgerechneten (Über)Stunden berechnet werden. In beiden Fällen ist zu berücksichtigen, dass im Beobachtungszeitraum eine Gehaltserhöhung gewährt wurde. Da die Ausfallsentgelte nach dem Aktualitätsprinzip zu berechnen sind, ist diese Gehaltserhöhung bei der Berechnung zu berücksichtigen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass im Beobachtungszeitraum bereits Nichtleistungszeiten vorgelegen sind; daher ist der Divisor um die Nichtleistungszeiten zu reduzieren. Der Divisor Renate Gruber, LSDB-G Seite 1
2 ist daher NICHT 501 (167 = Normalarbeitszeit pro Monat bei 38,50 Wochenstunden * 3 Monate), sondern 411 (Summe der Normalarbeitszeit der letzten 3 Monate ohne Nichtleistungszeiten). Variante 1 Ausgefallene Normalarbeitszeit für den Zeitraum ,5 Stunden 74,75/411*68,5= 12,46 im Durchschnitt ausgefallene Überstunden für den Zeitraum des Krankenstandes Aktueller Wert einer 50%igen Überstunde: 2.490,00/150*1,5= 24,90 Entgelt für die aufgrund des Krankenstandes im Durchschnitt ausgefallenen Überstunden 12,46*24,90= 310,25 Variante 2 Die Summe des ausbezahlten Überstundenentgelts der letzten 3 Monate beträgt 1.800,03. Allerdings muss dieses für die Monate November und Dezember 2014 zuerst auf die aktuelle Entgelthöhe aufgewertet werden, da ab Jänner 2015 ein höheres Gehalt, das die Basis für die Berechnung des Überstundenentgelts darstellt, gewährt wird. (452,38+575,75)/2.350,00*2.490,00= 1.089,38+771,90= 1.861, ,28/411*68,5= 310,21 Beide Berechnungsvarianten führen von geringfügigen Centabweichungen abgesehen zum selben Ergebnis. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Berechnungsvariante auf Basis der abgerechneten Entgelte, zwischenzeitlich gewährte Lohn- oder Gehaltserhöhungen durch Aufwertung der abgerechneten Entgelte berücksichtigt werden müssen. Anzufügen ist weiters noch, dass bei ungekürzter Berücksichtigung des Divisors auf Basis der Normalarbeitszeit (in oben angeführtem Beispiel wäre dies der Divisor Stunden Normalarbeitszeit pro Monat bei einer 38,50-Stunde-Woche * 3 Monate) die gewährten Ausfallsentgelte für Nichtleistungszeiten dieses Beobachtungszeitraum in die Berechnung jedenfalls mit einzubeziehen sind ( Verbreiterung der Basis ), damit annähernd das gleiche Ergebnis erzielt wird wie bei genauer Berechnung der Ausfallsentgelte (siehe die beiden Berechnungsvarianten oben). Wird die Berechnung unter Berücksichtigung des ungekürzten Divisors der Normalarbeitszeit des Beobachtungszeitraums, allerdings unter Miteinbeziehung der Ausfallsentgelte für die Renate Gruber, LSDB-G 2
3 Nichtleistungszeiten dieses Zeitraums durchgeführt, führt sie bei relativ gleichbleibenden Verhältnissen in Bezug auf die Gewährung von variablen Entgelten in den einzelnen Monaten - üblicherweise zu einem sehr ähnlichen bis nahezu identischen Ergebnis und wird im Normalfall auch seitens der Abgabebehörden bzw Arbeitnehmervertretungen (in Bezug auf etwaige Urgenzen in Bezug auf arbeitsrechtliche Ansprüche von Arbeitnehmer/innnen) akzeptiert. Bei der Berechnung der Ausfallsentgelte mit Hilfe eines Abrechnungsprogramms ist es sehr häufig nur möglich, die Berechnung mittels des ungekürzten Normalstundenteilers, jedoch unter Einbeziehung der Ausfallsentgelte für Nichtleistungszeiten durchzuführen, da Programme selten die Möglichkeit vorsehen, den Divisor für die Berechnung der Ausfallsentgelte zu übersteuern. Überdies ist es aus praktischer Sicht sehr aufwendig, jeweils die Nichtleistungszeiten des Beobachtungszeitraums im Einzelnen festzustellen. Renate Gruber, LSDB-G 3
4 Deckungsprüfung bei Überstundenpauschalen und All-in-Entgelten izm Nichtleistungszeiten (Krankenstand, Urlaub, Feiertag) Überstundenentgelte sind grundsätzlich bei der Berechnung sämtlicher Ausfallsentgelte für Nichtleistungszeiten (Krankenstand, Urlaub, Feiertage, Pflegefreistellung, sonstige Dienstverhinderungsgründe, für die Entgeltfortzahlung gebührt) mit einzubeziehen. Werden Überstunden in Form von Überstundenpauschalen bzw All-in-Entgelten abgegolten, ist eine Deckungsprüfung durchzuführen. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Stunden den durch das Überstundenpauschale bzw All-in-Entgelt bereits abgegoltenen Überstunden gegenüberzustellen. Bei den tatsächlich geleisteten Stunden sind jedoch nicht nur die Überstundenleistungen, die der Arbeitnehmer tatsächlich erbracht hat, sondern auch jene Überstunden zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer aufgrund des Ausfallsprinzips für Fälle, in denen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (Krankenstand, Urlaub, Feiertage, Pflegefreistellung, sonstige Dienstverhinderungsgründe, für die Entgeltfortzahlung gebührt), zu gewähren gewesen wären. Die Vergleichsrechnung ist wie folgt durchzuführen: Die Summe aus den tatsächlich geleisteten Überstunden und den Überstunden aufgrund des Ausfallsprinzips für Nichtleistungszeiten werden den durch das Überstundenpauschale/All-in-Entgelt für den Deckungsprüfungszeitraum (12 Monate, sofern kein anderer Deckungsprüfungszeitraum vereinbart wurde) abgedeckten Überstunden gegenüber gestellt. Hat der Arbeitnehmer exakt jene Anzahl an Überstunden geleistet, die durch das Überstundenpauschale abgedeckt sind oder weniger, wurde dem Arbeitnehmer das Überstundenentgelt in der richtigen Höhe gewährt bzw verbleibt dem Arbeitnehmer das zuviel gewährte Überstundenentgelt, dh der Arbeitgeber darf im Fall der Minderleistung an Überstunden keine Rückforderung geltend machen. Hat der Arbeitnehmer hingegen mehr Überstunden geleistet als durch das Überstundenpauschale abgedeckt sind, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Differenzentgelt für die nicht abgegoltenen Überstunden zu gewähren. Bei All-in-Entgelten ist prinzipiell analog vorzugehen; allerdings ist in diesem Fall zuerst die Anzahl der Überstunden, die durch die Differenz des Entgelts für die Normalarbeitszeit und dem (Gesamt)All-in-Entgelt insgesamt abgedeckt ist, zu ermitteln ist. Wurden keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen, ist als Entgelt für die Normalarbeitszeit das kollektivvertragliche Mindestentgelt heranzuziehen; der Differenzbetrag kann zur Abdeckung von Überstunden herangezogen werden. Renate Gruber, LSDB-G 4
5 Beispiel Kollektivvertragliches Mindestgehalt 1.855,00 Tatsächlich gewährtes All-in-Entgelt 2.900,00 Überstundenteiler 160 Der Wert einer Überstunde beträgt 17,39 (1.855,00/160 = 11,59 [Grundlohn] + 50% [Zuschlag] 5,80 = 17,39) Der Differenzbetrag ihv 1.045,00 (2.900, ,00) deckt 60,09 (1.045,00/17,39) Überstunden monatlich ab. Beispiel Angestellter Arbeitszeit 40 Stunden/Woche Montag bis Donnerstag jeweils 8,50 Stunden Freitag 6,00 Stunden Zeitraum für die Deckungsprüfung ist vereinbarungsgemäß das Kalenderjahr Variante a: Überstundenpauschale für 20 Stunden monatlich Variante b: Überstundenpauschale für 15 Stunden monatlich Monat tatsächliche NAZ = ohne Nichtleistungs- Nilei- gel. ÜStd zeiten Zeiten Oktober ,00 16,50 November ,00 16,00 Dezember ,50 15,50 Jänner ,50 F 17,00 16,25 Februar ,00 K 57,00 9,00 März ,00 U 40,00 12,00 April ,50 F 8,50 22,50 Mai ,00 F 23,00 14,75 Juni ,50 F 8,50 16,25 Juli ,00 U 80,00 6,50 August ,50 U 40,00 11,75 September ,00 U 40,00 13,25 Oktober ,00 F 8,50 18,00 November ,00 K 94,50 8,50 Dezember ,00 F 14,50 17,50 Summe 2015 *166,25 F Feiertag K Krankenstand U Urlaub * Summe der Überstunden des Jahres 2015 Renate Gruber, LSDB-G 5
6 Berechnung Ausfallsstunden Basis Monate Jänner / /2014 Februar / /2015 März / /2015 April / /2015 Mai / /2015 Juni / /2015 Juli / /2015 August / /2015 September / /2015 Oktober / /2015 November / /2015 Dezember / /2015 Summe NAZ geleistete Überstunden ausgefallene Nilei- Stunden Berechnung Durchschnitt ausgefallene Überstunden 465,50 48,00 F 17,00 48,00/465,50*17,00 1,75 480,00 47,75 K 57,00 47,75/480,00*57,00 5,67 423,00 40,75 U 40,00 40,75/423,00*40,00 3,85 397,50 37,25 F 8,50 37,25/397,50*8,50 0,80 408,50 43,50 F 23,00 43,50/408,50*23,00 2,45 448,50 49,25 F 8,50 49,25/448,50*8,50 0,93 480,00 53,50 U 80,00 53,50/480,00*80,00 8,92 414,50 37,50 U 40,00 37,50/414,50*40,00 3,62 400,00 34,50 U 40,00 34,50/400,00*40,00 3,45 368,50 31,50 F 8,50 31,50/368,50*8,50 0,73 431,50 43,00 K 94,50 43,00/431,50*94,50 9,42 377,00 39,75 F 14,50 39,75/377,00*14,50 1,53 43,12 Die Summe aus den tatsächlich geleisteten Stunden (166,25) und den Überstunden, die für die Nichtleistungszeiten zu berücksichtigen waren (43,12) ergibt 209,37 Stunden, die insgesamt zu gewähren gewesen wären. Variante a: Aufgrund einer monatlichen Überstundenpauschale für 20 Stunden sind insgesamt im Kalenderjahr 240 Überstunden abgegolten worden. Da der Arbeitnehmer eine höhere Anzahl an Stunden abgegolten bekommen hat als tatsächlich zu gewähren gewesen wären, besteht kein Handlungsbedarf. Allerdings besteht auch für den Arbeitgeber keine Möglichkeit die zuviel abgegoltenen Überstunden im Ausmaß von 30,63 Stunden vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Variante b: Aufgrund einer monatlichen Überstundenpauschale für 15 Stunden sind insgesamt im Kalenderjahr 180 Überstunden abgegolten worden. Da der Arbeitnehmer in Summe eine höhere Anzahl an Stunden geleistet hat bzw aufgrund von ausgefallenen Stunden zu gewähren gewesen wären, hat der Arbeitgeber die Differenz im Ausmaß von 29,37 Überstunden dem Arbeitnehmer als Überstundenentgelt zusätzlich zu vergüten. Renate Gruber, LSDB-G 6
7 Kontrollrechnung bei Arbeitnehmer/innen mit Provisionsgewährung Erfolgt die Entlohnung von Arbeitnehmer/innen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung (auch) durch Provisionen und wird kein Fixum bzw ein Fixum gewährt, das den Betrag des kollektivvertraglichen Mindestentgelts nicht erreicht, ist am Ende des Kalenderjahres eine Kontrollrechnung durchzuführen. Diese Kontrollrechnung hat die tatsächlich gewährten Entgelte einerseits und die kollektivvertraglichen Mindestansprüche andererseits zu berücksichtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Entgelt nicht nur die Entlohnung für die Normalarbeitszeit abzudecken hat, sondern auch die Entlohnung für eventuell geleistete Mehr- und Überstunden in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Die Mehr- und Überstundenentgelte können aber nur dann durch die gewährten Bezüge (Fixum, Provisionen, Sonderzahlungen) abgedeckt, also nicht gesondert vergütet werden, wenn dies vereinbart wurde. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich also darüber geeinigt haben, dass durch die Gewährung der Provisionen nicht nur die Entlohnung der Normalarbeitszeit abgedeckt sein soll, sondern darüber hinaus auch die Mehr- und Überstundenentgelte. Anzumerken ist weiters, dass bei Arbeitnehmer/innen, die Provisionen erhalten, insbesondere in Bezug auf die Ausfallsentgelte zu prüfen ist, ob die Provisionen im Fall von Nichtleistungszeiten (Urlaub, Krankenstand, Pflegefreistellung u dgl) weiterhin gewährt werden (zb dadurch, dass dem/der Arbeitnehmer/in ein bestimmter Kundenkreis zugeordnet ist und Provisionen auch dann gewährt werden, wenn Vertragsabschlüsse durch Kolleg/innen des/der verhinderten Arbeitnehmers/in getätigt werden) oder ob ein echter Ausfall des Entgelts besteht. Werden die Provisionen ohnehin auch für Nichtleistungszeiten gewährt, ist ein Ausfallsentgelt für diese Nichtleistungszeiten nicht zu berücksichtigen, da der/die Arbeitnehmer/in durch Nichtleistungszeiten nicht schlechter gestellt werden darf als zu aktiven Arbeitszeiten, aber selbstverständlich auch nicht besser gestellt werden muss. Die Weitergewährung für Nichtleistungszeiten wird in der Regel für Feiertage nicht angenommen werden können, da an Feiertagen aufgrund der Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes üblicherweise keine Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen vorliegen wird und daher ein echter Ausfall des Entgelts gegeben sein wird. Nachstehendes Beispiel soll in einfacher Form veranschaulichen wie eine derartige Kontrollrechnung aussehen kann. Renate Gruber, LSDB-G 7
8 Beispiel Angestellter Fixum 1.100,00 dieses wird 12x jährlich als laufender Bezug gewährt; Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration werden aufgrund der Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags ebenfalls in Höhe des Fixums gewährt kollektivvertragliches Mindestgehalt 2.299,00, 14x jährlich (12 laufende Bezüge, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) Tatsächlich gewährte Bezüge im Jahr 2015 Summe Fixum laufend 1-12/ ,00 (1.100,00*12) Summe Provisionen laufend 1-12/2015* ,00 Urlaubszuschuss 1.100,00 Weihnachtsremuneration 1.100,00 Summe der tatsächlich gewährten Entgelte ,00 * Zur Ermittlung der Summe der Provisionen sind sämtliche Provisionen, die für die Arbeitsleistungen gewährt werden, sowie die Provisionen, die für Nichtleistungszeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage, Pflegefreistellung, sonstige Dienstverhinderungen, etc) zu gewähren sind, zu addieren. Den oben angeführten tatsächlich gewährten Bezügen ist nun das Mindestentgelt gegenüberzustellen. Das Mindestentgelt beträgt für das Jahr 2015 aufgrund der kollektivvertraglichen Einstufung ,00 (2.299,00*14). Da die tatsächlich gewährten Entgelte ihv ,00 niedriger sind als das Mindestentgelt, ist die Differenz ihv 817,00 dem Arbeitnehmer zu gewähren. In diesem Beispiel wird unterstellt, dass (etwaige Mehr- und) Überstunden nicht angefallen sind bzw diese in Form von Zeitausgleich abgegolten wurden. Sind Überstunden angefallen, die mangels anderer Vereinbarung in Geld abzugelten sind, sind diese Überstundenentgelte beim Mindestentgelt zu berücksichtigen; dabei sind die Mindestentgelte ue zumindest auf Basis des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes zu berechnen. Um Unklarheiten zu vermeiden, wäre es ue empfehlenswert, die Basis für die Berechnung etwaiger Mehr- und Überstundenentgelte im Dienstvertrag zu vereinbaren. Renate Gruber, LSDB-G 8
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