VII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Kärnten 1. Jänner 2012

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1 VII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Kärnten 1. Jänner 2012 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden. 1. Verwendungsgruppenschema Ib1 - Biomedizinische Analytiker Ib2 - Bezirksgeschäftsleiter, Abteilungsleiter Ib3 - Qualifiziertes Fachpersonal Ic1 - Verwaltungspersonal mit verantwortungsvollem Wirkungsbereich Ic2 - Sanitätskraftfahrer (nach 10 Dienstjahren) Ic3 - GSD Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger Id1 - Sanitätskraftfahrer (bis zum 10. Dienstjahr) Id2 - Büro-, Schreib- und sonstige Arbeitskräfte, Heimhilfen IIp2 (Land IIp1) - Reinigungskräfte Id3 - Sanitätskraftfahrer Aushilfskraft MILT K1 - Pflegehelfer IIp3 - Portiere/Telefondienst Ic4 LL - Leitstellendisponenten (nach 10 Dienstjahren) Id1 - Leitstellendisponenten (bis zum 10. Dienstjahr) K1b 3% - Sonstiges nicht med. akademisches Personal K1c - Fachärzte Blutzentrale K2b - Gehobener biomedizinischer Dienst K2c - Leitende biomedizinische Analytiker Ia - Ärzte Blutzentrale 1

2 1L Vertragslehrer Leiter Jugendrotkreuz Neu aufgenommene Dienstnehmer im Rettungs- und Krankentransportdienst werden wie folgt eingestuft: Nach der Vollendung des 10. Dienstjahres (tatsächlich geleistete Dienstzeit beim derzeitigen Arbeitgeber) wird der Dienstnehmer zum nächsten Jahreswechsel ( auf 1.1.) in die Entlohnungsgruppe c (nächst höhere Stufe) umgestuft. 2. Gehaltstabellen (1) Der Dienstnehmer erhält - auf Basis einer 40-Stunden-Woche - einen Monatsbezug analog dem Bezugschema der Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, Entlohnungsschema I (Angestellte), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Haushalts- und Kinderzulage sowie der sonstigen gewährten Zulagen. Der Monatsbezug bzw. diese Zulagen erhöhen sich zum gleichen Wirksamkeitstermin und um dasselbe Ausmaß wie das Vertragsbedienstetengesetz in der jeweils geltenden Fassung. (2) Vorrückungen: Der Dienstnehmer rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Entlohnungsstufe vor. 2

3 Schema 1 Ib1 Biomedizinische Analytiker Stufe K2b -3% Grundbezug E-Zul. Gesamt ,50-70, ,26 148, , ,59-71, ,20 148, , ,75-72, ,22 148, , ,51-74, ,67 148, , ,36-76, ,30 148, , ,03-77, ,72 148, , ,54-78, ,92 148, , ,77-79, ,86 148, , ,84-81, ,09 148, , ,40-83, ,81 148, , ,37-86, ,35 148, , ,50-88, ,05 148, , ,55-90, ,66 148, , ,07-93, ,77 148, , ,13-95, ,40 148, , ,89-99, ,59 148, , ,21-101, ,47 148, , ,99-104, ,83 148, , ,31-106, ,71 148, , ,08-109, ,06 148, , ,87-111, ,42 148, , ,76-113, ,89 148, ,98 3

4 Schema 2 Ib2 Bezirksgeschäftsleiter und Abteilungsleiter Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zulage Funkt.Zul. Gesamtbezug ,98 151,76 97,04 486, , ,71 151,76 116,43 486, , ,44 151,76 116,43 486, , ,68 151,76 116,43 486, , ,91 151,76 116,43 486, , ,99 151,76 116,43 486, , ,81 151,76 116,43 486, , ,39 151,76 116,43 486, , ,01 151,76 116,43 486, , ,70 151,76 116,43 486, , ,25 151,76 155,38 486, , ,46 151,76 155,38 486, , ,32 151,76 155,38 486, , ,93 151,76 155,38 486, , ,16 151,76 155,38 486, , ,21 151,76 155,38 486, , ,62 151,76 155,38 486, , ,31 151,76 155,38 486, , ,80 151,76 155,38 486, , ,49 151,76 155,38 486, , ,19 151,76 155,38 486, , ,89 151,76 155,38 486, ,35 4

5 Schema 3 Ib3 Qualifiziertes Fachpersonal Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zulage Gesamtbezug ,98 151,76 97, , ,71 151,76 116, , ,44 151,76 116, , ,68 151,76 116, , ,91 151,76 116, , ,99 151,76 116, , ,81 151,76 116, , ,39 151,76 116, , ,01 151,76 116, , ,70 151,76 116, , ,25 151,76 155, , ,46 151,76 155, , ,32 151,76 155, , ,93 151,76 155, , ,16 151,76 155, , ,21 151,76 155, , ,62 151,76 155, , ,31 151,76 155, , ,80 151,76 155, , ,49 151,76 155, , ,19 151,76 155, , ,89 151,76 155, ,03 5

6 Schema 4 Ic1 Verwaltungspersonal mit verantwortungsvollem Wirkungsbereich Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zulage Gesamtbezug ,82 151,76 97, , ,72 151,76 97, , ,54 151,76 97, , ,25 151,76 97, , ,07 151,76 97, , ,88 151,76 97, , ,77 151,76 116, , ,58 151,76 116, , ,30 151,76 116, , ,44 151,76 116, , ,25 151,76 116, , ,71 151,76 116, , ,29 151,76 116, , ,27 151,76 116, , ,42 151,76 116, , ,81 151,76 116, , ,47 151,76 116, , ,12 151,76 116, , ,51 151,76 155, , ,65 151,76 155, , ,03 151,76 155, , ,38 151,76 155, ,52 6

7 Schema 5 Ic2 Sanitätskraftfahrer Nach 10 Dienstjahren Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zul. SanB.Zul. Gesamtbezug ,82 151,76 97,04 89, , ,72 151,76 97,04 89, , ,54 151,76 97,04 89, , ,25 151,76 97,04 89, , ,07 151,76 97,04 89, , ,88 151,76 97,04 89, , ,77 151,76 116,43 89, , ,58 151,76 116,43 89, , ,30 151,76 116,43 89, , ,44 151,76 116,43 89, , ,25 151,76 116,43 89, , ,71 151,76 116,43 89, , ,29 151,76 116,43 89, , ,27 151,76 116,43 89, , ,42 151,76 116,43 89, , ,81 151,76 116,43 89, , ,47 151,76 116,43 89, , ,12 151,76 116,43 89, , ,51 151,76 155,38 89, , ,65 151,76 155,38 89, , ,03 151,76 155,38 89, , ,38 151,76 155,38 89, ,48 7

8 Schema 6 Ic3 GSD - Diplomkrankenpfleger Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zulage Pflegezul. Gesamtbezug ,82 151,76 97,04 497, , ,72 151,76 97,04 497, , ,54 151,76 97,04 497, , ,25 151,76 97,04 497, , ,07 151,76 97,04 497, , ,88 151,76 97,04 497, , ,77 151,76 116,43 497, , ,58 151,76 116,43 497, , ,30 151,76 116,43 497, , ,44 151,76 116,43 497, , ,25 151,76 116,43 497, , ,71 151,76 116,43 497, , ,29 151,76 116,43 497, , ,27 151,76 116,43 497, , ,42 151,76 116,43 497, , ,81 151,76 116,43 497, , ,47 151,76 116,43 497, , ,12 151,76 116,43 497, , ,51 151,76 155,38 497, , ,65 151,76 155,38 497, , ,03 151,76 155,38 497, , ,38 151,76 155,38 497, ,24 8

9 Schema 7: entfällt. Schema 8 Id1 Sanitätskraftfahrer Bis zum 10. Dienstjahr Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zulage San.B.Zul. Gesamtbezug ,88 151,76 97,04 89, , ,85 151,76 97,04 89, , ,82 151,76 97,04 89, , ,88 151,76 97,04 89, , ,66 151,76 97,04 89, , ,53 151,76 97,04 89, , ,50 151,76 97,04 89, , ,29 151,76 97,04 89, , ,34 151,76 97,04 89, , ,29 151,76 97,04 89, , ,18 151,76 97,04 89, , ,89 151,76 97,04 89, , ,86 151,76 116,43 89, , ,98 151,76 116,43 89, , ,35 151,76 116,43 89, , ,66 151,76 116,43 89, , ,52 151,76 116,43 89, , ,83 151,76 116,43 89, , ,30 151,76 116,43 89, , ,27 151,76 116,43 89, , ,83 151,76 116,43 89, , ,38 151,76 116,43 89, ,53 9

10 Schema 9 Id2 Büro-, Schreib- u. sonstige Arbeitskräfte, Heimhilfen Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zulage Gesamtbezug ,88 151,76 97, , ,85 151,76 97, , ,82 151,76 97, , ,88 151,76 97, , ,66 151,76 97, , ,53 151,76 97, , ,50 151,76 97, , ,29 151,76 97, , ,34 151,76 97, , ,29 151,76 97, , ,18 151,76 97, , ,89 151,76 97, , ,86 151,76 116, , ,98 151,76 116, , ,35 151,76 116, , ,66 151,76 116, , ,52 151,76 116, , ,83 151,76 116, , ,30 151,76 116, , ,27 151,76 116, , ,83 151,76 116, , ,38 151,76 116, ,57 10

11 Schema 10 IIp2 (Land IIp1) R E I N I G U N G Stufe Grundbezug Std.Lohn ,60 8, ,64 8, ,79 9, ,85 9, ,08 9, ,90 9, ,27 9, ,26 9, ,22 10, ,78 10, ,27 10, ,99 10, ,39 10, ,95 11, ,19 11, ,25 11, ,82 11, ,74 11, ,69 12, ,77 12, ,50 12, ,22 12,83 11

12 Schema 11 MILT K1 Pflegehelfer mit 1-jähriger Ausbildung Stufe Grundbezug Erschwerniszulage ,81 159, ,53 159, ,11 159, ,99 159, ,55 159, ,41 159, ,29 159, ,04 181, ,96 181, ,87 181, ,78 181, ,69 181, ,62 181, ,96 181, ,79 181, ,79 181, ,99 181, ,00 181, ,83 181, ,86 181, ,87 181, ,98 181,13 12

13 Schemata 12, 13: entfallen. Schema 14 Id3 Sanitätskraftfahrer - Vertretung Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zulage Gesamtbezug ,88 151,76 97, , ,85 151,76 97, , ,82 151,76 97, , ,88 151,76 97, , ,66 151,76 97, , ,53 151,76 97, , ,50 151,76 97, , ,29 151,76 97, , ,34 151,76 97, , ,29 151,76 97, , ,18 151,76 97, , ,89 151,76 97, , ,86 151,76 116, , ,98 151,76 116, , ,35 151,76 116, , ,66 151,76 116, , ,52 151,76 116, , ,83 151,76 116, , ,30 151,76 116, , ,27 151,76 116, , ,83 151,76 116, , ,38 151,76 116, ,57 13

14 Schema 15 IIp3 Portiere / Telefondienst Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zul. Gesamtbezug ,32 151,76 97, , ,37 151,76 97, , ,24 151,76 97, , ,48 151,76 97, , ,59 151,76 97, , ,81 151,76 97, , ,43 151,76 97, , ,56 151,76 97, , ,70 151,76 97, , ,82 151,76 97, , ,94 151,76 97, , ,98 151,76 97, , ,77 151,76 116, , ,99 151,76 116, , ,71 151,76 116, , ,34 151,76 116, , ,72 151,76 116, , ,42 151,76 116, , ,08 151,76 116, , ,29 151,76 116, , ,75 151,76 116, , ,21 151,76 116, ,40 14

15 Schema 16 Ic4 LL Leitstellendisponenten Ab dem 10. Dienstjahr Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zul. Leitst.Zul. Gesamtbezug ,82 151,76 97,04 305, , ,72 151,76 97,04 305, , ,54 151,76 97,04 305, , ,25 151,76 97,04 305, , ,07 151,76 97,04 305, , ,88 151,76 97,04 305, , ,77 151,76 116,43 305, , ,58 151,76 116,43 305, , ,30 151,76 116,43 305, , ,44 151,76 116,43 305, , ,25 151,76 116,43 305, , ,71 151,76 116,43 305, , ,29 151,76 116,43 305, , ,27 151,76 116,43 305, , ,42 151,76 116,43 305, , ,81 151,76 116,43 305, , ,47 151,76 116,43 305, , ,12 151,76 116,43 305, , ,51 151,76 155,38 305, , ,65 151,76 155,38 305, , ,03 151,76 155,38 305, , ,38 151,76 155,38 305, ,49 15

16 Schema 17 Id1 LL Leitstellendisponenten Bis zum 10. Dienstjahr Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zulage Leitst.Zul. Gesamtbezug ,88 151,76 97,04 305, , ,85 151,76 97,04 305, , ,82 151,76 97,04 305, , ,88 151,76 97,04 305, , ,66 151,76 97,04 305, , ,53 151,76 97,04 305, , ,50 151,76 97,04 305, , ,29 151,76 97,04 305, , ,34 151,76 97,04 305, , ,29 151,76 97,04 305, , ,18 151,76 97,04 305, , ,89 151,76 97,04 305, , ,86 151,76 116,43 305, , ,98 151,76 116,43 305, , ,35 151,76 116,43 305, , ,66 151,76 116,43 305, , ,52 151,76 116,43 305, , ,83 151,76 116,43 305, , ,30 151,76 116,43 305, , ,27 151,76 116,43 305, , ,83 151,76 116,43 305, , ,38 151,76 116,43 305, ,54 16

17 Schema 18 K1b Sonstiges nicht medizinisches akademisches Personal Stufe Grundbezug , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,04 17

18 Schema 19 K1c Fachärzte Blutzentrale Stufe Grundbezug , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,52 18

19 Schema 20 Ia1 Ärzte Blutzentrale Stufe Grundbezug Verw.D.Zul. Pers.Zulage Gesamtbezug ,12 151,76 155, , ,03 151,76 155, , ,73 151,76 155, , ,36 151,76 155, , ,00 151,76 155, , ,54 151,76 155, , ,24 151,76 155, , ,89 151,76 155, , ,04 151,76 155, , ,82 151,76 155, , ,86 151,76 155, , ,47 151,76 155, , ,71 151,76 155, , ,84 151,76 155, , ,73 151,76 155, , ,58 151,76 155, , ,29 151,76 155, , ,07 151,76 155, , ,95 151,76 155, , ,08 151,76 155, , ,21 151,76 155, , ,34 151,76 155, ,48 19

20 Schema 21 K2b Gehobener biomedizinischer Dienst Stufe Grundbezug Erschw. Zul ,50 148, ,59 148, ,75 148, ,51 148, ,36 148, ,03 148, ,54 148, ,77 148, ,84 148, ,40 148, ,37 148, ,50 148, ,55 148, ,07 148, ,13 148, ,89 148, ,21 148, ,99 148, ,31 148, ,08 148, ,87 148, ,76 148, ,54 148, ,32 148, ,36 148,09 20

21 Schema 22 K2c Leitende biomedizinische Analytiker Stufe Grundbezug Erschw. Zul ,61 148, ,67 148, ,82 148, ,66 148, ,45 148, ,22 148, ,63 148, ,94 148, ,02 148, ,49 148, ,28 148, ,60 148, ,56 148, ,25 148, ,21 148, ,05 148, ,45 148, ,16 148, ,48 148, ,44 148, ,03 148, ,73 148, ,97 148, ,46 148, ,11 148,09 21

22 Schema 23 1L Vertragslehrer Leiter Jugendrotkreuz Stufe Grundbezug , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,30 22

23 3. Zulagen Folgende Zulagen gebühren den jeweils angeführten Dienstnehmern: Personal- und Verwaltungsdienstzulage 1. Ärzte Blutzentrale (Ia1) 2. Bezirksgeschäfts- und Abteilungsleiter (Ib2), Qualifiziertem Fachpersonal (Ib3) 3. Verwaltungspersonal mit verantwortungsvollem Wirkungsbereich (Ic1), Sanitätskraftfahrer nach 10 Dienstjahren (Ic2), GSD Diplomkrankenpfleger (Ic3), Leitstellendisponenten Ab dem 10. Dienstjahr (Ic4 LL) 4. Sanitätskraftfahrer bis zum 10. Dienstjahr (Id1), Leitstellendisponenten bis zum 10. Dienstjahr (Id1 LL), Büro-, Schreib- und sonstige Arbeitskräfte, Heimhilfen (Id2), Sanitätskraftfahrer Vertretung (Id3) 5. Portiere Telefondienst (IIp3) Sanitätsbereitschaftszulage 1. Sanitätskraftfahrer nach 10 Dienstjahren (Ic2), 2. Sanitätskraftfahrer bis zum 10. Dienstjahr (Id1), Leitstellenzulage 1. Leitstellendisponenten der Landesleitstelle ab dem 10. Dienstjahr (Ic4 LL) 2. Leitstellendisponenten der Landesleitstelle bis zum 10. Dienstjahr (Id1 LL) Funktionszulage Bezirksgeschäfts- und Abteilungsleiter (Ib2) Haushalts- und Kinderzulage Entsprechend der Kinderzulage des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes EDV-Zulage Laut Dienstvertrag Pflegedienstzulage GSD Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (Ic3) 23

24 Stützpunktleiterzulage GSD - Stützpunktleitung Erschwerniszulage a) Sanitätskraftfahrer in Klagenfurt und Villach b) Pflegehelfer (MILT K1) c) Biomedizinische Analytiker (K2b) d) Facharzt (K1c) e) Arzt (Ia1) Sonntagszulage pro Stunde im GSD 1. GSD Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (Ic3) 2. Pflegehelfer (MILT K1) 3. Heimhilfen (Id2) Feiertagszulage pro Stunde im GSD GSD Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (Ic3) Nachtdienstzulage Biomedizinische Analytiker (K2b) Mehrleistungszulage Facharzt (K1c) Vertretungszulage Facharzt (K1c) 24

25 Zulagentafel ab (Die genannten Zulagen gebühren mangels anderer Angabe jeweils pro Monat) Entlohnungsschema und Entlohnungsgruppe Stufe Betrag Personalzulage (14 x) B 1 97, ,43 ab ,38 Personalzulage (14 x) C , ,43 ab ,38 Personalzulage (14 x) d, IIp ,04 ab ,43 Verwaltungsdienstzulage (14x) 151,76 Sanitätsbereitschaftszulage (14 x) 89,96 Leitstellenzulage (14 x) 305,97 Funktionszulage (14 x) 486,32 Haushalts- und Kinderzulage (12x) 15,00 EDV-Zulage (Verwaltung) 12 x 10,90 Pflegedienstzulage (DGKS/P) 14 x 497,72 Stützpunktleiterzulage (DGKS/P) mit Ausbildung (12 x) 145,34 Stützpunktleiterzulage (DGKS/P) ohne Ausbildung (12 x) 72,67 Erschwerniszulage Nur Klagenfurt und Villach (12 x) 10,90 Pflegehelfer (12 x) 159,37 Biomedizinische Analytiker (12 x) 148,09 Facharzt (12 x) 275,52 Arzt (12 x) 237,62 Sonntagszulage pro Stunde DGKS/P (12 x) 6,14 Pflegehelfer (12 x) 3,60 Heimhelfer (12 x) 3,17 Feiertagszulage pro Stunde DGKS/P (12 x) 6,14 Nachtdienstzulage pro Nacht (nur MTA) 12 x 19,22 Mehrleistungszulage (Facharzt) 12 x 327,03 Vertretungszulage (Facharzt) 12 x 439,96 25

26 4. Überstundenteiler Als Berechnungsbasis von Mehrdienstleistungen (Überstunden) gilt der 173. Teil des Monatsgrundgehaltes zuzüglich der bezugsrechtlich relevanten Zulagen (mit Ausnahme der Haushalts- und Kinderzulage). 5. Pausenregelungen Abweichend von der Regelung des AZG sind in der täglichen Normalarbeitszeit von grundsätzlich 8 Stunden vom Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitstag enthalten. Bei einer kürzeren täglichen Arbeitszeit ist diese bezahlte Pause von je 30 Minuten nicht vorgesehen. Jedoch wird festgehalten, dass es jedem Mitarbeiter möglich ist, in der Arbeitszeit eine kurze Kaffee- oder Jausenpause zu machen. Bei geteilten Diensten ist keine bezahlte Pause vorgesehen, auch wenn die gesamte Arbeitszeit acht Stunden umfasst. 6. Sonn- und Feiertagsruheregelung (1) Dienstnehmer, welche laut Dienstplan an einem gesetzlichen Feiertag Dienst zu verrichten hätten, durch den Einsatz von freiwilligen Mitarbeitern keine Dienstleistung verrichten, erhalten dafür das im Gesetz vorgesehene Feiertagsentgelt, der Feiertagszuschlag wird jedoch nicht zur Anrechnung gebracht (Die Regelung gilt nur für jene Dienstnehmer, welche an einem Feiertag zwar lt. Dienstplan Dienst zu verrichten hätten, diesen Dienst aber auf Grund des Einsatzes eines Freiwilligen nicht tatsächlich erbringen). Die generelle Dienstleistung von beruflichen Dienstnehmern an einem Feiertag, die auch mit einer tatsächlichen Feiertagsdienstleistung verbunden ist, wird gemäß der gesetzlichen Regelung mit Feiertagsentgelt plus Zuschlag abgegolten. (Feiertagsentgeltregelung, 9 Abs 1, Arbeitsruhegesetz ARG). (2) Dienstnehmer, welche auf Grund einer verminderten Arbeitsleistung bzw. eines verminderten Arbeitsbedarfes am Feiertag keine Dienstleistung verrichten, erhalten ebenfalls das Feiertagsentgelt ohne Zuschläge. 26

27 7. Urlaub (1) Den Dienstnehmern gebührt in jedem Dienstjahr ein Gebührenurlaub im Ausmaß der gesetzlichen Bestimmungen (Urlaubsgesetz UrlG BGBl. 390/1976 i.d.g.f.). Ein erstmaliger Urlaubsanspruch entsteht im ersten halben Dienstjahr, entsprechend der tatsächlichen Dienstzeit im aliquoten Ausmaß. Ab dem siebenten Dienstmonat ist der vollständige Urlaubsanspruch gegeben. Das Urlaubsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Daraus ergibt sich für Dienstnehmer, welche nach dem eines Kalenderjahres ein Dienstverhältnis mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Kärnten, begründen, eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches. (2) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes können den Dienstnehmern fünf Jahre Vordienstzeiten angerechnet werden, wenn sie mindestens 6 Monate ununterbrochen gedauert haben und im Inland zugebracht wurden. Ansonsten gelten die Bestimmungen des 3 UrlG. (3) Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Urlaubseinteilung sind Dienstnehmer mit schulpflichtigen Kindern zu berücksichtigen. 8. Arbeitszeit Die Arbeitszeit wird nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt derzeit 40 Stunden wöchentlich. 9. Mehrdienstleistungen (1) Wird keine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach 5 und 5a AZG vorgenommen, so gelten für Mehrdienstleistungen ab der 174. Stunde die Bestimmungen des 10 AZG. (Für die Berechnung des Überstundenentgeltes wird ein Hundertdreiundsiebzigstel [1/173] des Monatsentgeltes herangezogen.) (2) Den Dienstnehmern ist jede, über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Mehrdienstleistung bzw. jede Überschreitung der festgelegten täglichen Arbeitszeit mit einem 50 %igen Zuschlag zu vergüten (innerhalb des Dienstplanes). 27

28 (3) Mehrleistungsstunden, welche außerhalb des Dienstplanes auf Anordnung des Bezirksgeschäftsleiters oder Diensteinteilenden oder auf Grund der Situation (z. B. NEF-Einsatz über die Dienstzeit hinaus angefallen sind) werden in Geld abgegolten. Es ist jedoch auch die Vereinbarung über Zeitausgleich möglich. Als Zuschlag für solche Mehrleistungsstunden gilt an Wochentagen in der Zeit von 6.00 bis Uhr ein Zuschlag von 50 %, in der Nacht in der Zeit von bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100%. (Zeitausgleich wird in entsprechendem Ausmaß 1:1,5 oder 1:2 gewährt). Über ausdrücklichen Wunsch des Dienstgebers oder des Dienstnehmers kann eine Abgeltung von Mehrleistungsstunden auch in Zeitausgleich vereinbart werden ( 10 AZG). 10. Dienstreisen Reisekostenvergütung Für Dienstreisen gebühren Tages- und/oder Nächtigungsgelder. Die Entschädigungssätze für Nächtigungen richten sich nach den jeweils gültigen Gebührensätzen für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes Kärnten. Als Entschädigung für Tagesgebühren werden die Sätze gemäß Beschluss des Landesverbandsausschusses vom i.d.g.f. zur Anweisung gebracht. 11. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmen der Regelungen des 40 dieses Kollektivvertrages auch weiterhin gültig: a) Betriebsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Kärnten und dem gemeinsamen Betriebsrat mit Gültigkeit ab 1. Jänner 1998 b) Vereinbarung einer Rufbereitschaft für das ärztliche Personal der Blutzentrale Klagenfurt mit Wirksamkeit 1. September 2002 c) Betriebsvereinbarung über die Einführung und Verwendung eines elektronischen Zeiterfassungs- und Dienstplansystems vom 22. Juli

29 d) Betriebsvereinbarung zur Zeit- Leistungserfassung im Bereich der Gesundheitsund Sozialen Dienste vom 21. Feber 2006 e) Betriebsvereinbarung zu Reisegebühren vom f) Betriebsvereinbarung bezüglich Uniformreinigung vom g) Betriebsvereinbarung zur Datenerfassung über Fahrzeugterminals vom

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