Rechnungswesen Aktuell A.Rw. I/2015
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1 Rechnungswesen Aktuell A.Rw. I/2015 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit von November 2014 bis Februar 2015
2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.
3 Inhaltsverzeichnis (I/2015) Inhaltsverzeichnis A. RECHTSÄNDERUNG Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, ZollkodexAnpG JStG Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige Gesetzesentwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Kroatiengesetz, Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, ZollkodexAnpG Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien B. BUCHFÜHRUNG Schwerpunktthema GoBD und elektronische Archivierung Sonstiges Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Ingenieur- und Architektenleistungen Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen (Änderung der Verwaltungsauffassung) Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten Pkw-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Überlassung eines der GmbH zugeordneten Pkw an Gesellschafter- Geschäftsführer zur privaten Nutzung Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen Betriebliche Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehörenden Pkw Abgabe frisch zu bereiteter Kaffeegetränke Pauschbeträge für die unentgeltlichen Wertabgaben EuGH-Vorlage zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung, AdV Vorsteuerkorrektur bei verlorenen Anzahlungen, 17 UStG Tombolapreise unterliegen der Wertgrenze für Geschenke C. KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG - NICHT BESETZT D. LOHN Schwerpunktthema Sachbezüge (ARw 115/053) 3
4 Inhaltsverzeichnis 2. Sonstiges Ergänzungen zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Lohnsteuer-Nachschau E. JAHRESABSCHLUSS Schwerpunktthema Behandlung von Abbruchkosten Buchungsbeispiele Bilanzsteuerrechtliche Konsequenzen aus der Änderung der Besteuerung von Bau-/Gebäudereinigungsleistungen nach 13b UStG Forderungsverzicht mit Besserungsschein und Änderungen durch das BilRUG Sonstiges Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten IAB bei Verwendung eines Wirtschaftsgutes in 2 Betrieben Eigenständiger Betrieb gem. 7g Abs. 3 Satz 5 EStG a.f Voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer Teilwertabschreibung Zufluss eines Vergütungsanspruchs bei einem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Stichtagsbezogene Anpassung einer Ansammlungsrückstellung F. STEUERERKLÄRUNGEN Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung gem. 8b Abs. 2 KStG Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen G. FINANZAMT Übersendung eines Steuerbescheides per Telefax ist wirksam Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen per Telefax Investitionsabzugsbetrag und Verzinsung gem. 233a AO Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ist verfassungsgemäß Härtefallregelung zur elektronischen Übermittlungspflicht
5 Vorwort Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Änderung der Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Praktikerhinweis Definition Gut zu wissen Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 5
6 (I/2015) Vorwort
7 Rechtsänderung (I/2015) A. RECHTSÄNDERUNG 1.1 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, ZollkodexAnpG JStG 2015 Gesetz vom , BGBl 2014 I S In seiner Sitzung am hat der Bundesrat den steuerrechtlichen Änderungen im ZollkodexAnpG zugestimmt. Zwar trägt das Gesetz den Namen ZollkodexAnpG, es wird jedoch wegen seiner umfangreichen normalsteuerrechtlichen Änderungen auch als JStG 2015 bezeichnet. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden noch einige Änderungen vorgenommen. Die Änderungen gelten grundsätzlich ab dem Im Rahmen dieses Seminars sollen nur die für die normale Steuerberatungspraxis wichtigen Änderungen dargestellt werden: H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. I/2015 I. Änderungen der Abgabenordnung 1. Abrechnungsbescheid 218 AO wird wie folgt geändert: 218 Abs. 2 AO In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort Verwaltungsakt durch das Wort Abrechnungsbescheid ersetzt. Folgender Abs. 3 wird angefügt: 218 Abs. 3 AO (3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. 174 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. In 218 Abs. 2 AO wird das Wort Verwaltungsakt durch das Wort Abrechnungsbescheid ersetzt. Dies entspricht dem ohnehin in der Praxis verwendeten Begriff für diesen dort bisher gemeinten Verwaltungsakt. In 218 Abs. 3 AO wird eine neue Korrekturnorm in Anlehnung an 174 Abs. 4 und 5 AO aufgenommen. Hintergrund sind ggf. vorliegende widerstreitende Wertungen (bei im Streit befindlichen Ehegatten), wer welche Einkommensteuerschulden für wen bezahlt hat. Durch die Neuregelung in 218 Abs. 3 AO erübrigt sich der bisherige Widerrufsvorbehalt, BMF-Schreiben vom IV A 3 - S 0160/11/10001, BStBl 2013 I S. 70. Diese Regelungen gelten ab dem Tag nach der Verkündung ( ) auch für Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen, die vor dem Tag nach der Verkündung erlassen worden sind. Notizen: 7
8 (I/2015) Rechtsänderung II. Änderung des Einkommensteuergesetzes 1. Aufhebung bestimmter Vorschriften Die 7b, 7c, 7d, 7f und 7k EStG sind mangels noch aktuellem zeitlichen Anwendungsbereich aus dem EStG entfernt worden. 2. Teilabzugsverbot Nach 3c Abs. 2 Satz 1 EStG werden die folgenden Sätze eingefügt: 3c Abs. 2 EStG Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 geltend entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. Gewinne aus dem Ansatz des nach 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist. Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach 3 Nr. 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war. Das Teilabzugsverbot in 3c Abs. 2 EStG wird erweitert. Betroffen sind Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft vor allem im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, die zu nicht fremdüblichen Konditionen gewährt bzw. überlassen werden. Damit werden die BFH-Urteile vom X R 5/10, BStBl 2013 II S. 785, bzw. X R 7/10, BStBl 2013 II S. 791, ausgehebelt. Die vorteilhafte Rechtsprechung wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, gegenstandslos. Auch die Auffassung der Finanzverwaltung, BMF-Schreiben vom IV C 6 - S 2128/07/10001, BStBl 2013 I S. 1269, ist somit überholt. Darin war u.a. geregelt, dass für sog. substanzmindernde Aufwendungen (AfA, Erhaltungsaufwendungen) und auch für Substanzverluste (Teilwertabschreibung, Forderungsverzicht) das Teilabzugsverbot nicht greift. Ab 2015 sind auch derartige Aufwendungen nur noch zu 60 % abziehbar. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. I/2015 Notizen: 8
9 Rechtsänderung (I/2015) Die Neuregelung zum Teilabzugsverfahren betreffen Steuerpflichtige, die unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft beteiligt sind oder waren hinsichtlich der Wertminderung einer Darlehensforderung im Betriebsvermögen, der Betriebsvermögensminderungen oder der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Darlehensforderung, der Inanspruchnahme von Sicherheiten aus dem Betriebsvermögen, des Betriebsausgabenabzuges oder der Veräußerungskosten, soweit - diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern, oder - teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehen. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. I/2015 Beispiel: Felix Flott (F) ist mit 100 % an der Marode-GmbH (M-GmbH) beteiligt. Es besteht eine Betriebsaufspaltung. I.R.d. Besitzunternehmens hat F der M-GmbH das Betriebsgrundstück mit aufstehenden Gebäuden unentgeltlich überlassen. Die im Besitzunternehmen anfallenden Betriebsausgaben belaufen sich auf EUR (AfA, Instandhaltungsaufwand, Versicherungen, Steuerberatungskosten, etc.). Lösung: Aus dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens wird das Grundstück im Kalenderjahr 2015 unentgeltlich überlassen. Die im Betriebsvermögen entstehenden Aufwendungen sind unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens (60 % von EUR = EUR) bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens zu berücksichtigen. Notizen: 9
10 (I/2015) Rechtsänderung 3. Altersvorsorgeaufwendungen Nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG werden die folgenden Sätze eingefügt: 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird. Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen. 10 Abs. 3 EStG wird wie folgt geändert: 10 Abs. 3 Satz 1 EStG Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen. Wie bereits bei der Riester-Rente möglich, wird auch bei einer Basisrente alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste jährliche Auszahlung möglich sein. Ebenso können Kleinbetragsrenten abgefunden werden. Dies ist dann nicht schädlich für den ursprünglichen Sonderausgabenabzug. Die ursprünglich geplante Erhöhung des Abzugsvolumens i.r.d. Sonderausgaben von bisher EUR auf EUR wurde nicht umgesetzt. Gem. 10 Abs. 3 EStG können die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente ab 2015 bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung abgezogen werden, dies sind aktuell EUR, 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG. 4. Erstausbildung 4 Abs. 9 EStG wird wie folgt gefasst: 4 Abs. 9 EStG (9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. I/2015 Notizen: 10
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