Amtl. Vermerke - Bitte Merkblatt beachten. Anmeldung. Bisherige Wohnung Bei Angaben zur künftigen Hauptwohnung bitte Nr. 2.1 des Merkblattes beachten.

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1 Tagesstempel der Meldebehörde Amtl. Vermerke - Bitte Merkblatt beachten Anmeldung - Bei mehr als vier Familienangehörigen bitte weiteren Meldeschein verwenden Neue Bisherige Bei Angaben zur künftigen bitte Nr. 2.1 des Merkblattes beachten. Gemeindekennzahl Die neue ist Tag des Einzugs Bei Zuzug aus dem Ausland bitte die letzte frühere Anschrift im Inland angeben. Postleitzahl, Gemeinde, Ortsteil Tag des Auszugs Straße, Hausnummer, Zusätze Wird die bisherige beibehalten? Gemeindekennzahl Die bisherige war Postleitzahl, Gemeinde/Kreis/Land Straße, Hausnummer, Zusätze, und zwar als Nein Bei Zuzug aus dem Ausland Staat: Haben die unten aufgeführten Personen noch weitere en in Deutschland? Nein Wenn ja, bitte Beiblatt (lfd. Nr. ausfüllen Volljährige Personen 1 2 früherer Name (Geburtsname) früherer Name (Geburtsname) Familien- ledig gesch. Lebenspartn. führend Lebenspartn. Familien- ledig gesch. Lebenspartn. führend Lebenspartn. stand verh. verw. Lebenspartn. aufgeh. verstorben stand verh. verw. Lebenspartn. aufgeh. verstorben Dokumente: Nicht ausfüllen bei swechsel im Bezirk derselben Meldebehörde Dokumente: Nicht ausfüllen bei swechsel im Bezirk derselben Meldebehörde Für verheiratete, verwitwete undtag und Ort (Standesamt) der Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaft führende Personen Nicht ausfüllen bei swechsel im Bezirk derselben Meldebhörde Ggf. Vor- und Familienname der/des verstorbenen Ehegattin/Ehegatten oder Lebenspartnerin/Lebenspartners Sterbetag Minderjährige Kinder 3 Familienname Familienname 4 Dokumente: Nicht ausfüllen bei swechsel im Bezirk derselben Meldebehörde Dokumente: Nicht ausfüllen bei swechsel im Bezirk derselben Meldebehörde Wenn eine der nebenstehenden Fragen mit beantwortet wird, bitte Beiblatt ausfüllen Wollen Sie Widerspruch gegen Datenübermittlung erheben? Haben Sie noch Familienangehörige oder gesetzliche Vertreter, die nicht mit angemeldet sind? Unterschrift einer/eines der Meldepflichtigen Sind Sie Flüchtling oder Vertriebene/Vertriebener? Ist nur bei Mitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Braunschweig und Leipzig anzukreuzen. Copyright LH Magdeburg Bürgerservice / Leonhardt / / IKISS Löschen Drucken ANM_Blanko (ST) MESO

2 Tagesstempel der Meldebehörde Anmeldung - Anmeldebestätigung - - Bitte Merkblatt beachten - Bei mehr als vier Familienangehörigen bitte weiteren Meldeschein verwenden Neue Bei Angaben zur künftigen bitte Nr. 2.1 des Merkblattes beachten. Bisherige Bei Zuzug aus dem Ausland bitte die letzte frühere Anschrift im Inland angeben. Gemeindekennzahl Die neue ist Die bisherige war Gemeindekennzahl Tag des Einzugs Postleitzahl, Gemeinde, Ortsteil Tag des Auszugs Postleitzahl, Gemeinde/Kreis/Land Straße, Hausnummer, Zusätze Straße, Hausnummer, Zusätze Bei Zuzug aus dem Ausland Staat: 1 2 Minderjährige Kinder 3 Familienname 4 Familienname Auszug vom Merkblatt zur Anmeldung 4. Widerspruchsrecht Das Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt und das Melderechtsrahmengesetz räumen die Möglichkeit ein, der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen in bestimmten Fällen gebührenfrei zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlung an: - öffentlich rechtliche Religionsgesellschaften, soweit ich Familienangehöriger im Sinne des Gesetzes bin und die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts ermittelt werden, - Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie an zugelassene Bewerber um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates, - Antragssteller von Volksinitiativen und Volksbegehren im Zusammenhang mit Volksinitiativen, angenommenen Volksbegehren und Volksentscheiden, - Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen, - Adressbuchverlage und - Bundesamt für Wehrverwaltung. Melderegisterauskünfte können auch 1. auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, 2. durch Datenübertragung oder 3. im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet rteilt werden, wenn die Identität des Antragstellers feststeht. Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. 5. Auskunftssperren Melderegisterauskünfte sind u.a. unzulässig, wenn Sie der Melde-behörde glaubhaft gemacht haben, dass Ihnen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Darüber hinaus wird eine Melderegisterauskunft verweigert, soweit Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht haben. In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn das Interesse der auskunftsbegehrenden Person an der Erteilung der Auskunft Ihr Interesse an der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Sie sind vor der Auskunftserteilung zu hören. Diese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragsstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden. Die Entscheidung, ob Auskunftssperren in das Melderegister eingetragen werden, trifft die Meldebehörde. Die Gründe für eine Auskunftssperre sollen schriftlich dargelegt werden. Die für die vorherige und für weitere en zuständigen Meldebehörden werden über die Eintragung einer Auskunftssperre unterrichtet. 6. Hinweise zur Datenverarbeitung Die Daten werden aufgrund des 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Meldegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (MG LSA) erhoben. Bitte beachten Sie die Hinweise. Die in einem Kreis angegebenen Ziffern beziehen sich auf diese Hinweise. Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte der Meldebehörde mit. Die oben genannte(n) Person(en) hat/haben sich heute angemeldet. Meldebehörde Unterschrift ANM_Blanko (ST) MESO

3 Tagesstempel der Meldebehörde Beiblatt zur Anmeldung Amtliche Vermerke Anlage 2 zu 1 Familienname, Vorname einer der gemeldeten Personen Zusätzlich: Ordens-, Künstlername 1. Weitere en (in Deutschland) Anschrift (Straße, Hausnummer, Diese war Diese ist künftig Postleitzahl, Gemeinde, Kreis) Alleinige 2. Nicht mitangemeldete Familienangehörige oder gesetzliche Vertreter 2.1 Nicht mitangemeldete/r Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner (Nicht ausfüllen bei swechsel im Bezirk derselben Meldebehörde) (Angaben zur Religion nicht eintragen bei Anmeldung einer ) Vor- und Gemeindekennzahl 2.2 Nicht mitangemeldete minderjährige Kinder Vor- und 2.3 Nicht mitangemeldete Eltern von minderjährigen Kindern, andere gesetzliche Vertreter Vor- und Vor- und Vater Andere gesetzliche Vertreter (Name/Bezeichnung, der gesetzlichen Vertretung) Mutter 3. Personen aus Vertreibungsgebieten (Nicht ausfüllen bei Anmeldung einer ) Zu Person Nr. 1 Anschrift am 1. September 1939 (Gemeinde, Kreis, Land) Zu Person Nr. 2 Anschrift am 1. September 1939 (Gemeinde, Kreis, Land) 4. Widerspruch gegen Datenübermittlungen Ich widerspreche folgenden Melderegisterauskünften: Bundesamt für Wehrverwaltung 18 Abs. 7 MRRG Religionsgesellschaften, 26 Abs. 2 Private Dritte über das Internet, 27 Abs. 1 (die schriftliche Auskunft ist hiervon nicht betroffen) Parteien, Wählergruppen usw., 28 Abs. 1 Mandatsträger, Presse, Rundfunk, 28 Abs. 2 Adressbuchverlage, 28 Abs. 3 Unterschrift einer/eines Meldepflichtigen SH_BB_Blanko - HSH

4 Hinweise zum An-/ Ummeldung einer 1. Wer eine im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. 2. Meldepflichtige Personen haben den Anmeldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der für die neue zuständigen Meldebehörde zuzuleiten. Bei Zuzug aus dem Ausland ist die Bestätigung über die Abmeldung der bisherigen im Inland beizufügen. Bei einem swechsel innerhalb des Inlandes ist eine vorherige Abmeldung nicht erforderlich. Die für die neue zuständige Meldebehörde registriert in diesen Fällen neben der bisherigen Anschrift auch den Tag des Auszugs, so dass die Anmeldebestätigung hier gleichzeitig als Bestätigung der Abmeldung gilt Der ausgefüllte Anmeldeschein und die Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses können per an bzw. per Post an Landeshauptstadt Magdeburg, Fachdienst Bürgerservice - Backoffice, Magdeburg geschickt werden. Die Kopie des Personaldokumentes ist unbedingt mit einzureichen. Mit Zusendung der Anmeldebestätigung kann dann die Änderung des Personalausweises und ggf. des Reisepasses im Bürgerbüro erfolgen, auch etwaige Personaldokumente der übrigen Familienmitglieder zur Eintragung der neuen Anschrift bitte vorlegen. Damit Sie keine langen Wartezeiten haben, können Sie vorab online oder über die 115 einen Termin vereinbaren. Bei direkter Vorsprache im Bürgerbüro zur Änderung der Wohnanschrift ist das vorherige Ausfüllen des Anmeldescheins nicht zwingend erforderlich. Der Personalausweis und ggf. Reisepass ist vorzulegen, zugleich auch etwaige Personaldokumente der übrigen Familienmitglieder zur Eintragung der neuen Anschrift vorzulegen. Bei der Anmeldung einer im Inland bei bestehender im Inland ist die persönliche Vorsprache nicht zwingend erforderlich (siehe Punkt 2.1.), Personaldokumente werden nicht geändert. 3. Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen en einschl. sstatus (Haupt/) sollen gemeinsam mit einem Meldeschein, der nur von einer der meldepflichtigen Personen zu unterschreiben ist, angemeldet werden. Dazu gehören auch Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. In allen anderen Fällen ist für jede anzumeldende Person ein eigener Meldeschein auszufüllen. Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4. Bestehen weitere en im Inland oder werden Ehegatten bzw. minderjährige Kinder oder Eltern minderjähriger Kinder nicht mit angemeldet, ist das Beiblatt zur Anmeldung und ggf. die Mitteilung über die Änderung der (Punkt mit auszufüllen. 5. Wird eine angemeldete zur, so ist diese als bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Hierzu nutzen Sie bitte das Formular: Mitteilung über die Änderung der und ggf. das Beiblatt zur Anmeldung 6. Widerspruchsrecht Das Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt räumt die Möglichkeit ein, der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen in bestimmten Fällen gebührenfrei zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie an zugelassene Bewerber um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates; Antragsteller von Volksinitiativen und Volksbegehren im Zusammenhang mit Volksinitiativen, angenommenen Volksbegehren und Volksentscheiden, Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen und Adressbuchverlage. Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte der Meldebehörde mit. Hierzu nutzen Sie bitte das Formular: Antrag auf Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre

5 Hinweise zur Bestimmung der 1. Haben Sie mehrere en im Bundesgebiet, so ist melderechtlich eine dieser en Ihre. ist jede weitere. Die ist in der Regel für öffentliche Rechte und Pflichten (z. B. behördliche Zuständigkeiten und allgemeines Wahlrecht) sowie zur Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. 2. Die Regelungen zur Bestimmung der ergeben sich aus 8 und 13 Abs. 2 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA). Entsprechende Regelungen gelten aufgrund des Melderechtsrahmengesetzes (Bundesgesetz) in allen Bundesländern. 3. Die Meldebehörden haben daher bei der Anmeldung von Einwohnern mit mehreren en festzustellen, welche nach den gesetzlichen Kriterien die ist. Haben Sie mehrere en, werden Sie daher gebeten, bei der An- oder Abmeldung sowie bei Änderung der zusätzlich den hierfür vorgeschriebenen Vordruck - Mitteilung über die Änderung der (Punkt zutreffend auszufüllen. 4. Für die Bestimmung der nach 8 Abs. 1 MG LSA gilt folgendes: 4.1. Bei unverheirateten oder von der Familie dauernd getrennt lebenden Einwohnern ist die die vorwiegend benutzte, d. h. die, in der sich die meldepflichtige Person am häufigsten aufhalten wird. Für diese Feststellung ist regelmäßig der Zeitraum eines hres zugrunde zu legen Bei verheirateten Einwohnern, die nicht dauernd von der Familie getrennt leben, ist die die vorwiegend benutzte der Familie. Ein Ehegatte, der beispielsweise am Arbeitsort eine bewohnt und nur am Wochenende zur Familie heimkehrt, lebt nicht von der Familie getrennt. Die ist daher nicht die am Arbeitsort, sondern die Familienwohnung von Minderjährigen ist die vorwiegend benutzte des Personensorgeberechtigten, in der Regel also die der Eltern. Eine weitere, z. B. bei auswärtiger Unterbringung im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung, ist somit von Behinderten, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht sind, bleibt auf Antrag der Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die des Personensorgeberechtigten. Zum tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Über die Änderungen werden wir Sie rechtzeitig informieren.

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