Wandertage, Exkursionen, Klassenfahrten. Vorbemerkung. Begriffsbestimmung. 1 WEK-Konzept 2013 Part 1. Gesamtschule mit Grundstufe
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- Kasimir Dittmar
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1 1 WEK-Konzept 2013 Part 1 Gesamtschule mit Grundstufe Wandertage, Exkursionen, Klassenfahrten Vorbemerkung Das Konzept WEK - Wandertage, Exkursionen, Klassenfahrten ist die überarbeitete Fassung der ersten Veröffentlichung von schulinternen Grundsätzen für Unterrichtsgänge, Schulwanderungen und mehrtägige Schulfahrten, die im Schuljahr von einer Projektgruppe entwickelt, von den schulischen Gremien verabschiedet und in das pädagogische Programm der Schule aufgenommen wurde. Zustimmung Erfahrungen mit der Umsetzung des 1. Konzepts, neue Einsichten und veränderte Perspektiven machten eine Überarbeitung und Aktualisierung erforderlich. Das neue Konzept berücksichtigt die aktuellen Rechtsgrundlagen, orientiert sich am Bildungsund Erziehungsauftrag der Schule und ist aus dem Schulprogramm der Christine- Brückner-Schule abgeleitet. Das neue Konzept entstand in einem intensiven Diskussionsprozess in der Schulleitung, in den Konferenzen der Schulstufen und im Gedankenaustausch mit interessierten Lehrerinnen und Lehrern. Das Konzept wurde im Schuljahr in den schulischen Gremien (Gesamtkonferenz, Schülerrat, Elternbeirat) besprochen und am 1von der Schulkonferenz verabschiedet. Begriffsbestimmung WEK Mit dem Konzept WEK - Wandertage, Exkursionen, Klassenfahrten werden Regelungen für folgende Veranstaltungen getroffen: Wandertage Betriebserkundungen Besichtigungen Besuche von außerschulischen Lernorten Klassenfahrten Studienfahrten Landheimaufenthalte Internationale Begegnungsfahrten / Fahrten im Austausch mit Partnerschulen Mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt
2 2 WEK-Konzept 2013 Part 1 Pädagogische Überlegungen WEK-Veranstaltungen sind wichtige Bausteine des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie sind zu verstehen als motivierende Ergänzung und nachhaltige Erweiterung des schulischen Lernens. Die Begegnung mit außerschulischen Lernorten, das Erleben der eigenen oder einer anderen Region und die Auseinandersetzung mit der eigenen oder einer fremden Kultur erweitern den Horizont und bieten neue Perspektiven. Exkursionen mit der Klasse, Wandertage mit der Parallelklasse, Klassenfahrten im Jahrgangsverbund oder Austauschfahrten mit einer jahrgangsübergreifenden Interessensgruppe ermöglichen neue Sozialkontakte und fördern die Sozialkompetenz. Wanderungen, Radtouren oder Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt sind wichtige Ergänzungen zu der schulischen Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitserziehung. Planung und Organisation Vorgaben WEK-Veranstaltungen sollten im Sinne von Unterrichtsgarantie und zur Nutzung von Synergien immer für mehrere Klassen / Lerngruppen geplant und organisiert werden. Sie sind gründlich vor- und nachzubereiten und müssen mit Schülern und Eltern abgestimmt und dem Schulleiter zur Genehmigung vorgelegt werden (s. Antrag WEK Wandertage, Exkursionen, Klassenfahrten ). Bei der Planung ist zu beachten, - dass der Unterricht anderer Klassen wenig berührt wird - dass der Personaleinsatz für die Aufsichtsführung optimal genutzt wird - dass möglichst geringe Kosten anfallen - dass möglichst alle Schüler der Klasse / Lerngruppe teilnehmen können Eintägige WEK-Veranstaltungen Schulwanderungen (Wandertage) sind Veranstaltungen einzelner oder mehrerer Klassen, in deren Mittelpunkt das Wandern steht. Das Ziel einer Wanderung und die erforderliche Wegstrecke sind auf das Alter und die körperliche Konstitution der Schüler abzustimmen. Unterrichtsgänge, Exkursionen, Besuche von außerschulischen Lernorten und Betriebsbesichtigungen sind schulische Veranstaltungen von Klassen oder Fachgruppen, die sich aus dem Unterricht ergeben und im Unterricht vor- und nachbereitet werden sollen. Mehrtägige WEK-Veranstaltungen Klassenfahrten, Bildungsreisen, Austauschfahrten sind mehrtägige Veranstaltungen von Klassen oder Lerngruppen, die langfristig geplant und im Unterricht vor- und nachbereitet werden müssen. Im Rahmen der Erziehung zur Selbständigkeit sollten die Schüler mehr und mehr an der Vorbereitung und an der Programmgestaltung beteiligt werden.
3 3 WEK-Konzept 2013 Part 1 Auflagen und Vorgaben für mehrtägige WEK-Veranstaltungen: Sie müssen im Jahrgangsteam abgestimmt werden. Sie sollten ein Jahr im Voraus geplant werden. Sie müssen der Schulleitung zur Genehmigung vorgelegt werden (Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan, ein Programm und die pädagogische Zielsetzung beizufügen). Sie sollten für das schulische Zeitfensters terminiert werden. Sie müssen den Eltern zur schriftlichen Zustimmung vorgelegt werden. Unterkünfte Um den finanziellen Aufwand zu begrenzen sollte je nach Altersstufe als Unterkunft gewählt werden: eine Jugendherberge in der Region eine Jugendherberge in Hessen eine Freizeitanlage des Schulträgers eine Jugendherberge, ein Ferienlager, ein Austauschcamp in Deutschland oder Gastfamilien im Ausland Aufsichtspflicht bei WEK-Veranstaltungen WEK-Veranstaltungen bilden immer eine große Herausforderung für die verantwortlichen Lehrkräfte und sind immer eine körperliche und nervliche Belastung. Insbesondere Fragen der Aufsichtspflicht führen dazu, dass sich Lehrerinnen und Lehrer mit einem Bein im Gefängnis fühlen. Obgleich diese Bedenken unberechtigt sind, sollten grundsätzliche Auflagen der Aufsichtspflicht streng beachtet werden. Aufsicht muss sein kontinuierlich aktiv und präventiv Verantwortung Während der Klassenfahrt trägt gewöhnlich der Klassenlehrer die Gesamtverantwortung, d.h. er kann nur einzelne, konkrete Aufsichtsaufgaben an geeignete Personen übertragen. Dabei muss er von Fall zu Fall entscheiden, welche Schüler in welcher Situation von der Begleitperson beaufsichtigt werden können. Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss die verantwortliche Lehrkraft in derselben Unterkunft wie die Schüler übernachten. Sie muss dafür Sorge tragen, dass alle Schüler in der Unterkunft sind und die ihnen zugewiesenen Schlafräume aufgesucht haben. Eine Überwachung der Anwesenheit der Schüler in den Schlafräumen während der Nacht ist nur bei besonderem Anlass erforderlich. Im Sinne der Aufsichtspflicht sollten Eltern und Schüler schriftlich auf mögliche Gefahren oder Gefährdungen hingewiesen und entsprechende Verhaltensmaßregeln gegeben werden.
4 4 WEK-Konzept 2013 Part 1 Aufsichtskräfte und Begleitpersonen Zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht und im Sinne von Unterrichtsgarantie sollten bei WEK-Veranstaltungen folgende Aufsichtsregelungen beachtet werden: Eintägige WEK-Veranstaltungen: Je nach Anzahl der Schüler sollten die Gruppen / Klassen von ein bis zwei Aufsichtspersonen begleitet werden. (Gruppen / Klassen mit Inklusionsschülern oder Schülern mit Behinderung sollten von mindestens einer weiteren Aufsichtsperson begleitet werden.) Mehrtägige WEK-Veranstaltungen Grundsätzlich sollten die Gruppen / Klassen von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Aufsichtsperson begleitet werden. (Gruppen / Klassen mit Inklusionsschülern oder Schülern mit Behinderung sollten je nach Anzahl der Schüler und Umfang des Förderbedarfs von weiteren Aufsichtspersonen begleitet werden.) Begleitung Als Begleitpersonen sollten gewählt werden: 1. Lehrer im Vorbereitungsdienst 2. Fachlehrer ohne Klassenlehrerfunktion 3. Klassenlehrer 4. Praktikanten / Hospitanten 5. Schülereltern 6. vertrauenswürdige Schüler/innen über 16 Jahren* (* Sie können mit schriftlicher Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter als Hilfsaufsicht bestellt werden.) Rechte und Pflichten der Schüler Freiheiten Mit zunehmendem Alter können den Schülern in Absprache mit den Eltern weiter gehende Rechte und Freiräume eingeräumt werden. Grundsätzlich gilt: Schüler bis zur Jahrgangsstufe 7 bleiben in der Regel in der Gruppen. Schüler der Jahrgangsstufen 8 und 9 können sich mit Genehmigung des Lehrers und schriftlicher Zustimmung der Eltern einzeln oder in Gruppen bis spätestens Uhr frei bewegen. Schüler der Jahrgangsstufe 10 dürfen sich mit Genehmigung des Lehrers und mit schriftlicher Zustimmung der Eltern einzeln oder in Gruppen bis ungefähr Uhr frei bewegen. Im fremdsprachlichen Ausland dürfen sich Schüler nur einzeln und in Gruppen ohne Aufsicht bewegen, wenn sie über die notwendige Fremdsprachenkompetenz verfügen. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten können Schüler von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen und nach Hause geschickt werden.
5 5 WEK-Konzept 2013 Part 1 Rechtsrahmen für WEK-Veranstaltungen Genehmigung Ausnahmen WEK-Veranstaltungen gehören zu den Dienstpflichten der Lehrer/innen und sind als Unterrichtsveranstaltungen für Schüler/innen verbindlich. Sie sind von den Lehrern und Aufsichtskräften gründlich vor- und nachzubereiten und vom Schulleiter zu genehmigen! Sie müssen aus dem Bildungs- bzw. Erziehungsauftrag der Schule abgeleitet werden, ein pädagogisches Konzept und ein Programm haben und altersgemäß sowie finanziell vertretbar sein. Veranstaltungen ohne unterrichtlichen Bezug oder solche, in die sich Schüler ohne Bezug zu ihrem Unterricht einwählen, können nicht genehmigt werden. Vorgaben für Anzahl und Dauer von mehrtägigen WEK-Veranstaltungen In den Jahrgangsstufen 1 3 sollten Wanderungen nicht länger als 5 Stunden dauern. Ab der Jahrgangsstufe 4 können ganztägige Wanderungen geplant werden, die allenfalls eine kurze An- und Abreise erfordern. Während eines Schuljahres können je Klasse oder Lerngruppe bis zu acht Unterrichtstage für WEK-Veranstaltungen in Anspruch genommen werden. Bis zu fünf Unterrichtstage können zu einer mehrtägigen Veranstaltung verbunden werden. In den Jahrgangsstufen 5-10 darf ein Schüler an nicht mehr als an drei mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen.* (* Eine Studienfahrt nach Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen oder eine Fahrt im Austausch mit Partnerschulen kann zusätzlich stattfinden.) Pro Schuljahr darf pro Klasse nur eine mehrtägige WEK-Veranstaltung durchgeführt werden. Auslandsstudienfahrten können bis zu 10 Tage dauern. Austauschfahrten sollen mindestens 10 Tage, dürfen aber nicht mehr als 4 Wochen dauern. Besonderheiten Besondere Regelungen und Vorgaben sind zu beachten: o bei Übernachtungen in Zelten o bei Radwanderungen o bei Wassersport einschließlich Baden o bei Eissport o bei Benutzung von Ski, Rodel oder Schlittschuhen bei Wanderungen, o bei Wanderungen im Hochgebirge o beim Besuchs von Hochseilgärten, Kletterwäldern, Kletterhallen und Wasserskiseilbahnen
6 6 WEK-Konzept 2013 Part 1 Gesetze, Erlasse und Verordnungen Rechtsvorschriften für WEK-Veranstaltungen sind zu finden im Hessischen Schulgesetz im Jugendschutzgesetz in der Dienstordnung für Lehrkräfte in der Verordnung über die Aufsicht über Schüler im Erlass Schulwanderungen und Schulfahrten im Erlass zur Regelung des Besuchs von Hochseilgärten, Kletterwäldern, Kletterhallen und Wasserskiseilbahnen mit Schulklassen Wolfgang Engelmeyer, Schulleiter
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