Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern
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- Josef Kaufer
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1 Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Schulreisen, Klassenlager und Exkursionen finden grundsätzlich innerhalb der Schweiz statt. Sie dienen dem Zweck, den Schülerinnen und Schülern besondere Begebenheiten und Schönheiten, die kulturelle Vielfalt und die Geografie der Schweiz näher zu bringen. Gleichzeitig soll der soziale Aspekt gefördert werden Jede Schulklasse hat Anrecht darauf, dass alljährlich eine Schulreise stattfindet In der Primarschule ist die Durchführung eines Klassenlagers möglich. Dieses kann in allen Klassen stattfinden Es besteht kein Anrecht für die Schülerinnen und Schüler auf Durchführung eines Lagers in ihrer Primarschulzeit Schülerinnen und Schüler, welche sich im Schulalltag nicht an die Regeln halten und durch ihr Verhalten die Durchführung einer Schulreise, einer Exkursion bzw. eines Klassenlagers gefährden, können nach Rücksprache mit der Schulleitung und Mitteilung an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrperson ausgeschlossen werden. Ebenso können Schülerinnen und Schüler, welche im Lager gegen die Regeln verstossen, nach Absprache mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach Hause geschickt werden Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Schulreise, einer Exkursion oder einem Klassenlager teilnehmen, hat die Klassenlehrperson die Betreuung zu organisieren Exkursionen (Lehrausgänge/Sport) wie z.b. Museums-, Theater-, Kino-, Ausstellungs-, Zirkusoder Eishallenbesuche etc. sind gezielt zu planen. Pro Klasse und Schuljahr ist grundsätzlich eine Aktivität mit Kostenfolge zulässig. Ausnahme: Die n führen zusätzlich jährlich einen Wintersporttag durch. Klassen- und Fachlehrpersonen haben Exkursionen rechtzeitig miteinander abzusprechen Zur Beschaffung von finanziellen Mitteln können Schulklassen besondere Aktionen durchführen. Es gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 5 dieser Richtlinien Die Lehrpersonen rechnen Barauslagen und -einnahmen mit der Schulleitung ab. Die Schulleitung sorgt dafür, dass der beanspruchte Betrag innerhalb von 6 Wochen der Lehrperson zurückerstattet wird. Es empfiehlt sich, bei den Schülerinnen und Schülern gerundete Beträge einzuziehen. Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern 1
2 2. Schulreisen 2.1. Zweck Der soziale Aspekt steht im Mittelpunkt Rayon Das Rayon ist der Stufe und den Kosten entsprechend zu wählen Finanzierung je 50% der Schulreisekosten Maximalkosten pro SchülerIn KG CHF CHF CHF CHF (CHF für 2 Tage) (CHF für 2 Tage) (CHF für 2 Tage) 2.5. Dauer KG 1 Tag 2.6. Begleitpersonen 2.7. Information Jede Klasse wird von mindestens zwei Erwachsenen begleitet (Klassenlehr-, Fachlehrperson, etc.) Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und Schulleitung werden mindestens 5 Tage im Voraus schriftlich von der Klassenlehrperson über Zeitpunkt, Ziel, Programm und Kosten der Schulreise informiert Bewilligung Schulreisen liegen im Kompetenzbereich der Klassenlehrpersonen und benötigen in der Regel keine Bewilligung. Spezielle Aktivitäten sind mit der Schulleitung vorzeitig abzusprechen. 2.9 Sicherheit Vorbereitung Jede Schulreise wird vorgängig rekognosziert. Jede Klasse wird von mindestens zwei Erwachsenen begleitet. Die Schülerinnen und Schüler kennen die Verhaltensregeln. Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen Notfallzettel. Die Schülerinnen und Schüler werden darauf aufmerksam gemacht, dass allfällig nötige Medikamente mitgenommen werden müssen. Die Begleitpersonen verfügen je über ein Handy und die nötigen Notfallnummern sowie die Telefonnummern der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Baden im Schwimmbad ist nur gestattet, wenn die Klassenlehr- oder Begleitperson über das gültige SLRG-Brevet verfügt (Überprüfung liegt in der Verantwortung der Klassenlehrperson). Kein Baden im See, auch nicht im Seebad oder Fluss! Zur Vorbereitung von Schulreisen dienen folgende Adressen: Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern 2
3 3. Exkursionen (Lehrausgänge / Kultur / Sport) 3.1. Zweck Ein schulischer, kultureller bzw. sportlicher Aspekt steht im Mittelpunkt. Exkursionen dienen zur Erarbeitung, Vertiefung bzw. Ergänzung verschiedener Lerninhalte, zur Nutzung von kulturellen Angeboten oder zu sportlichen Zwecken Dauer Eine Exkursion kann bis zu einem ganzen Schultag dauern Finanzierung je 50% der Exkursionskosten Maximalkosten pro SchülerIn CHF CHF CHF CHF (Wintersporttag) 3.5. Beitrag der Schule Die Schule kann auf Antrag einen Beitrag an die Kosten von Exkursionen leisten. Dieser wird von der Schulleitung festgelegt. Auswärtige Schwimmbadbesuche werden nicht finanziert Begleitperson 3.7. Information Exkursionen innerhalb der Gemeinde können ohne zusätzliche Begleitperson durchgeführt werden. Ansonsten entscheidet die Klassenlehrperson, ob eine zusätzliche Begleitperson erforderlich ist. Erziehungsberechtigte und Schulleitung werden mindestens 5 Tage im Voraus schriftlich von der Klassenlehrperson über Zeitpunkt, Ziel, Programm und Kosten der Exkursion informiert Bewilligung Exkursionen ohne Kostenfolge für die Schule liegen im Kompetenzbereich der Klassenlehrperson und benötigen keine Bewilligung Sicherheit - Die Schülerinnen und Schüler kennen die Verhaltensregeln - Die Abgabe eines Notfallzettels liegt im Ermessen der Klassenlehrperson. - Die Begleitpersonen verfügen alle über ein Handy und die nötigen Notfallnummern. Die Klassenlehrperson macht Schülerinnen und Schüler, welche spezielle Medikamente brauchen, darauf aufmerksam, dass sie diese mitnehmen. Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern 3
4 4. Klassenlager 4.1. Ziel Soziale und sachliche Aspekte stehen im Mittelpunkt Dauer Ein Klassenlager dauert zwischen drei und sechs Tagen. Sofern ein Klassenlager durchgeführt wird, entfällt das Anrecht auf die Durchführung einer Schulreise Finanzierung je 50% der Lagerkosten Maximalkosten pro SchülerIn 4.5. Begleitpersonen 4.6. Planung 4.7. Bewilligung 4.8. Information 4.9. Sicherheit CHF pro Tag Jedes Lager wird von mindestens 3 Erwachsenen begleitet (Klassenlehr-, Fachlehrpersonen etc.) Das Klassenlager muss budgetiert werden können. Darum muss die Schulleitung bis spätestens 25. August über die geplante Durchführung eines Lagers im folgenden Kalenderjahr und über die zu erwartenden Kosten informiert werden (Übernachtungsort und -kosten, Verpflegungskosten, An- und Rückreise sowie Aktivitäten im Lager). Sechs Schulwochen im Voraus erhält die Schulleitung das Lagerprogramm zur Genehmigung. Die Schulleitung wird zu Beginn des Schuljahres über den möglichen Zeitpunkt der Durchführung eines Klassenlagers informiert. Mindestens zwei Monate im Voraus teilt die Klassenlehrperson den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und der Schulleitung den Termin des Lagers mit, spätestens vier Wochen vor Lagerbeginn erfolgt die Zustellung von detaillierten Angaben. Jedes Lager wird vorgängig rekognosziert (Lagerhaus, Umgebung, Wanderungen, Ausflüge etc.) Jede Klasse wird bei Aktivitäten ausserhalb des Lagerhauses (Wanderungen, Ausflüge, Velofahrten etc.) von mindestens zwei Erwachsenen begleitet. Die Schülerinnen und Schüler kennen die Verhaltensregeln. Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen Notfallzettel. Die Schülerinnen und Schüler werden darauf aufmerksam gemacht, dass allfällig nötige Medikamente mitgenommen werden müssen. Die Begleitpersonen verfügen je über ein Handy und die nötigen Notfallnummern sowie die Telefonnummern der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Baden im Schwimmbad ist nur gestattet, wenn die Klassenlehroder Begleitperson über das gültige SLRG-Brevet verfügt (Überprüfung liegt in der Verantwortung der Klassenlehrperson). Kein Baden im See, auch nicht im Seebad oder Fluss! Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern 4
5 5. Aktionen zur Beschaffung von finanziellen Mitteln 5.1. Zur Verminderung der Kosten für Schulreisen, Exkursionen (Lehrausgänge) und Klassenlager, können Schulklassen Aktionen auf eigene Rechnung durchführen Solche, durch die Schulleitung zu bewilligende Aktionen, können unter anderem sein: Jahreskalender, Schülerzeitung, Weihnachtskarten, Verrichtung von Hausarbeiten, Verkaufsaktionen, Theateraufführungen, Wettbewerbe etc Der Aufwand für solche Aktionen darf das Erreichen von Lernzielen nicht in Frage stellen Bei sehr grossem Reingewinn soll die Klasse aus pädagogischen Gründen eine angemessene Spende für karitative Zwecke machen. 6. Inkraftsetzung Diese Richtlinien treten, nach Genehmigung durch den Gemeinderat, per 1. Januar 2015 in Kraft. Vom Gemeinderat genehmigt am 22. Oktober 2014 mit Beschluss Nr. 90/2014. EINWOHNERGEMEINDE EGERKINGEN Namens des Gemeinderates Johanna Bartholdi Gemeindepräsidentin Elvira Biedermann Bereichsleiterin Zentrale Dienste Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern 5
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