Reglement für die Durchführung von Schulreisen, Heimattagen, Themenwochen- und Klassenlagern
|
|
- Hildegard Hauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement für die Durchführung von Schulreisen, Heimattagen, Themenwochen- und Klassenlagern Ausgabe März 2008
2 Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite 1. Allgemeine Bestimmungen 01 Allgemeines 3 02 Zweckbestimmung 3 2. Schulreisen 03 Durchführung 3 04 Organisation 3 05 Finanzierung / Elternbeiträge 3 06 Begleitpersonen 3 07 Rekognoszierung 4 08 Abrechnung 4 3. Heimattage 09 Durchführung 4 10 Organisation 4 11 Finanzierung 4 12 Abrechnung 4 4. Themenwochen-Lager 13 Durchführung 4 14 Organisation 5 15 Finanzierung / Elternbeiträge 5 16 Begleitpersonen 5 17 Verwendung der Beiträge von «Jugend und Sport» (J+S) 5 18 Entschädigungen 5 19 Kinder von Leiter- und Mitarbeiterehepaaren 5 20 Rekognoszierung 5 21 Abrechnung 5 22 Mitarbeit der Lehrpersonen 6 5. Klassenlager 23 Begriffsdefinition Schullager 24 Durchführung 6 25 Organisation 6 26 Finanzierung / Elternbeiträge 6 27 Begleitpersonen 6 28 Entschädigungen 6 29 Rekognoszierung 7 30 Abrechnung 7 Ausgabe März 2008 Seite 1 von 9
3 5.2 Lager der Abschlussklassen 31 Durchführung 7 32 Organisation 7 33 Finanzierung / Elternbeiträge 7 34 Begleitpersonen 7 35 Entschädigungen 7 36 Rekognoszierung 7 37 Abrechnung Abschlussreisen 38 Durchführung 8 39 Organisation 8 40 Finanzierung 8 6. Schlussbestimmungen 41 Inkrafttreten 8 42 Anpassung der Entschädigungen / Tarife 8 7. Anhang Entschädigungen und Tarife Anhang Ausgabe März 2008 Seite 2 von 9
4 1. Allgemeine Bestimmungen 01 Allgemeines Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter. 02 Zweckbestimmung Dieses Reglement soll die einheitliche Handhabung für die Durchführung, Organisation und Finanzierung von Schulreisen, Heimattagen, Sommer-, Herbst-, Wintersport- und Klassenlagern der Kreisschule Buchs-Rohr gewährleisten. 2. Schulreisen 03 Durchführung An der Kreisschule Buchs-Rohr werden alljährlich mit allen Klassen (ausgenommen diejenigen Klassen, welche im betreffenden Schuljahr ein Klassenlager abhalten), 1- bis 2-tägige Schulreisen durchgeführt. Die Reisetouren sind dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen, wobei folgende Regeln zu beachten sind: Unterstufe: Region Aargau, eintägig Mittelstufe: Schweiz, eintägig Oberstufe: Schweiz (für Abschlussreisen: angrenzende Nachbarländer); 1. Klasse: eintägig, 3./4. Klasse: zweitägig Die Gesamtreisedauer hat zur gesamten Dauer der Schulreise in einem vernünftigen Verhältnis zu stehen. Flugreisen sind nicht gestattet. 04 Organisation Die Detailorganisation der Schulreise obliegt der Klassenlehrperson. Sie reicht das vorgesehene Programm, nötigenfalls mit Erläuterungen, der Bereichsleitung zur Prüfung ein. Die Bereichsleitung erstellt zuhanden der Schulleitung auf dem vorgesehenen Formular eine Aufstellung der Schulreiseprojekte seines Bereiches. Diese enthält: Klassenlehrperson, Klasse, Reiseziel, Reiseroute, Marschroute, Marschzeit, Kosten pro Teilnehmer, Elternbeitrag, bei 2-tägigen Schulreisen auch Übernachtungsort. Die Abgabetermine sind nach den Sommer- und nach den Frühlingsferien. Unbekannte Reiserouten müssen von der verantwortlichen Klassenlehrperson vor Einreichung des Projektes rekognosziert werden. Die Schulleitung prüft und genehmigt die Projekte. 05 Finanzierung / Elternbeiträge An die Kosten der Schulreise leistet die Kreisschule, abgestuft nach Schulalter, Beiträge (siehe Anhang). Der Elternbeitrag darf die Höhe des Schulbeitrages nicht übersteigen. 06 Begleitpersonen Für die Klassenlehrperson und eine Begleitperson wird der doppelte Schülerbeitrag ausgerichtet (siehe Anhang). Ausgabe März 2008 Seite 3 von 9
5 07 Rekognoszierung Die Kosten allfälliger Rekognoszierungen werden entschädigt (siehe Anhang). Für die Rekognoszierung von Schulreisen werden nur in Ausnahmefällen Lehrerurlaube bewilligt. 08 Abrechnung Nach Durchführung der Schulreise erstellt der Reiseleiter eine detaillierte Reiseabrechnung, welche von der Bereichsleitung zu prüfen und zu archivieren ist. 3. Heimattage 09 Durchführung An der Kreisschule Buchs-Rohr können alljährlich mit allen Klassen eintägige Heimattage durchgeführt werden. 10 Organisation Die Detailorganisation des Heimattages obliegt der Klassenlehrperson, bei gemeinsamer Durchführung mehrerer Klassen der Bereichsleitung. Sie reichen das vorgesehene Programm der Schulleitung zur Orientierung ein. Unbekannte Routen müssen von den Verantwortlichen rekognosziert werden. 11 Finanzierung Die Kosten der Heimattage trägt in der Regel die Kreisschule. Die Beiträge sind abgestuft nach Schulalter (siehe Anhang). Für die Klassenlehrperson wird der doppelte Schülerbeitrag ausgerichtet (siehe Anhang). 12 Abrechnung Nach Durchführung der Heimattage erstellt die Reiseleitung eine Abrechnung, die der Schulleitung einzureichen ist. 4. Themenwochen-Lager 13 Durchführung In der Regel wird pro Jahr während der Sommer-, der Herbst- und der Sportferien ein Lager durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind bei den Sommer- und Herbstlagern in der Regel Schüler der 3. bis 5. Klasse, bei den Wintersportlagern Schüler ab der 4. Klasse. Die Leitung der einwöchigen Lager soll von Lehrpersonen oder geeigneten J+S- Instruktoren mit Leiterausweis übernommen werden. Die notwendigen Reservationen werden vom Lagerleiter vorgenommen. Falls Veränderungen eintreten, ist dies der Schulleitung sofort mitzuteilen. Ausgabe März 2008 Seite 4 von 9
6 14 Organisation Als Lagerunterkunft steht im Sommer und im Herbst das Ferienheim Pany der Ortsbürgergemeinde Buchs zur Verfügung. Die Unterkunftskosten richten sich nach dem von der Ortsbürgergemeinde aufgestellten Tarif. Die Schulleitung sucht unter der Lehrerschaft eine geeignete Leitung. Diese ist zuständig für die Organisation des Lagers. Sie reicht das vorgesehene Programm mit Budget der Schulleitung einen Monat vor Lagerbeginn zur Genehmigung ein. Das detaillierte Budget muss folgende Positionen enthalten: Kosten für Reise, Verpflegung, Unterkunft, Bahnen und Lifte, Leiterkosten, Verschiedenes. Die Schulleitung prüft und genehmigt die Projekte. 15 Finanzierung / Elternbeiträge An die Kosten der Lager haben die Eltern Beiträge zu leisten. Gesuche um Verbilligung oder Kostenerlass von Elternbeiträgen können der Kreisschulpflege eingereicht werden. 16 Begleitpersonen Pro 8 Teilnehmer wird in der Regel eine Begleitperson bewilligt. Diese sollte über die notwendige Leiterqualifikation verfügen. Zusätzlich werden Mithilfen in der Küche bewilligt. 17 Verwendung der Beiträge von «Jugend und Sport» (J+S) Sämtliche Entschädigungen aus J+S gehen in die Lagerkasse. Der J+S-Coach der Schule wird mit dem vom BKS festgelegten Betrag entschädigt. Die Lagerleitung erhält als Entgelt für Spesen 10% des J+S-Beitrages. Im Übrigen erhalten diese Leiter die normale Leiterentschädigung gemäss Anhang. 18 Entschädigungen Leiter und Mitarbeiter erhalten eine Entschädigung (siehe Anhang). Pro Lager werden die Spesen für 1 Auto vergütet. Für Ausnahmefälle kann die Schulleitung andere Entschädigungen festsetzen. 19 Kinder von Leiter- und Mitarbeiterehepaaren Leiter- und Mitarbeiterehepaare können ihre Kinder in das Lager mitnehmen. Sobald sie das teilnahmeberechtigte Alter erreicht oder überschritten haben, muss für sie der halbe Elternbeitrag entrichtet werden. Die entsprechenden Kosten sind im Kostenvoranschlag zu berücksichtigen. 20 Rekognoszierung Die Kosten der Rekognoszierung werden entschädigt (siehe Anhang). Für die Rekognoszierung kann die Schulleitung einen Urlaubstag bewilligen. 21 Abrechnung Die Elternbeiträge sind nach dem Lager durch die rechnungsführende Stelle in Rechnung zu stellen. Vor Beginn des Lagers bezieht die Lagerleitung über die Schulleitung von der rechnungsführenden Stelle das benötigte Bargeld. Ausgabe März 2008 Seite 5 von 9
7 Sämtliche Rechnungen sind visiert und mit der Bezeichnung des Lagers der Schulleitung zuzustellen. Nach Beendigung des Lagers erstellt die Lagerleitung zuhanden der Schulleitung eine detaillierte Abrechnung über die Ausgaben. 22 Mitarbeit der Lehrpersonen Die Schulleitung erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Bereichsleitungen eine langfristige Planung der Lagerleitungen. Von den Lehrkräften wird in einem gewissen Turnus eine entsprechende Mitarbeit erwartet. 5. Klassenlager 23 Begriffsdefinition Unter dem Begriff Klassenlager sind Lager während der obligatorischen Schulzeit zu verstehen (Schullager, Lager der Abschlussklassen). 5.1 Schullager 24 Durchführung Die Klassen der Mittelstufe können innerhalb der Schulzeit ein bis zu 6 Tage dauerndes Schullager durchführen. Die Klassen der Oberstufe müssen innerhalb der Schulzeit, vorzugsweise im 2. Oberstufenjahr, ein bis zu 6 Tage dauerndes Schullager durchführen. 25 Organisation Die Leitung des Schullagers übernimmt die Klassenlehrperson. Die Lehrperson hat der Schulleitung ein detailliertes Programm mit Budget vorzulegen. In einem Schuljahr mit Schullager wird keine zusätzliche Schulreise durchgeführt, ausgenommen bei Arbeitslagern. Die Schulleitung prüft und genehmigt die Projekte. 26 Finanzierung / Elternbeiträge Der Elternbeitrag wird durch die Kreisschulpflege festgesetzt und von der Klassenlehrperson eingezogen (siehe Anhang). 27 Begleitpersonen Pro Schullager wird eine Begleitperson und bei Selbstverpflegung in der Regel zusätzlich ein Koch bewilligt. 28 Entschädigungen Leiter, Begleitperson und Koch erhalten eine Entschädigung (siehe Anhang). Pro Lager werden die Spesen für 1 Auto vergütet. Für Ausnahmefälle kann die Schulleitung andere Entschädigungen festsetzen. Ausgabe März 2008 Seite 6 von 9
8 29 Rekognoszierung Leiter, die ein Lager durchführen, erhalten für die Rekognoszierung eine Entschädigung (siehe Anhang). Solchen Lehrkräften kann die Schulleitung einen Urlaubstag bewilligen. 30 Abrechnung Vor Beginn des Lagers bezieht die Lagerleitung über die Schulleitung von der rechnungsführenden Stelle das benötigte Bargeld. Sämtliche Rechnungen sind visiert und mit Bezeichnung des Lagers der Schulleitung zuzustellen. Nach Beendigung des Lagers rechnet der Leiter über die Elternbeiträge und den Barbezug mit der Schulleitung ab und erstellt zuhanden der Schulleitung eine detaillierte Abrechnung über die Ausgaben. 5.2 Lager der Abschlussklassen 31 Durchführung In der 4. Klasse der Oberstufe kann ein einwöchiges erweitertes Schulprogramm durchgeführt werden. Dies kann im Rahmen eines Klassen- oder Arbeitslagers, eines Betriebs- oder Sozialpraktikums sein. 32 Organisation Die Lagerleitung übernimmt die Klassenlehrperson. Gesuche um Bewilligung einer Aktivität müssen mit Budget und Rahmenprogramm der Schulleitung eingereicht werden. Die Schulleitung prüft und genehmigt die Projekte. 33 Finanzierung / Elternbeiträge Allfällige Kosten werden in der Regel durch die Kreisschule übernommen. Die Eltern haben keine Kosten zu tragen. 34 Begleitpersonen Pro Lager wird eine Begleitperson und bei Selbstverpflegung ein Koch bewilligt. 35 Entschädigungen Leitung, Begleitperson und Koch erhalten eine Entschädigung (siehe Anhang). Pro Lager werden die Spesen für 1 Auto vergütet. Für Ausnahmefälle kann die Schulleitung andere Entschädigungen festsetzen. 36 Rekognoszierung Die Kosten der Rekognoszierung eines geeigneten Ortes und der Unterkunft werden entsprechend den im Anhang festgesetzten Ansätzen vergütet. Für die Rekognoszierung kann die Schulleitung einen Urlaubstag bewilligen. Ausgabe März 2008 Seite 7 von 9
9 37 Abrechnung Vor Beginn des Lagers bezieht der Leiter über die Schulleitung von der rechnungsführenden Stelle das benötigte Bargeld. Sämtliche Rechnungen sind visiert und mit Bezeichnung des Lagers der Schulleitung zuzustellen. Nach Beendigung des Lagers erstellt der Leiter zuhanden der Schulleitung eine detaillierte Abrechnung über die Ausgaben. 5.3 Abschlussreisen 38 Durchführung Zum Abschluss der Volksschule können Abschlussreisen durchgeführt werden. 39 Organisation Für die Abschlussreisen werden folgende Rahmenbedingungen festgelegt: - Dauer maximal 3 Tage - Reisen mit dem Flugzeug sind nicht erlaubt. - Die Reiseunterlagen (Datum, Ziel, Verkehrsmittel, Programm und Finanzierung) sind der Schulleitung mindestens 1 Monat vor Reisebeginn zur Genehmigung vorzulegen. - Reisedauer und Reiseziel sollen in einem vernünftigen Verhältnis stehen. 40 Finanzierung Die Kosten werden in der Regel durch die Klasse getragen. Aktionen zur Finanzierung von Abschlussreisen müssen von der Schulleitung bewilligt werden. 6. Schlussbestimmungen 41 Inkrafttreten Das vorstehende Reglement wurde vom Kreisschulrat an der Sitzung vom 27. März 2008 genehmigt und auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Es ersetzt alle bisherigen Reglemente und Ergänzungsbeschlüsse der Kreisschule. 42 Anpassung der Entschädigungen / Tarife Die im Anhang aufgeführten Tarife können im Rahmen der jährlichen Budgetierung von der Kreisschulpflege angepasst werden. Ausgabe März 2008 Seite 8 von 9
10 Kreisschulrat Buchs-Rohr Der Präsident Kreisschulpflege Buchs-Rohr Der Präsident Willi Weiersmüller Ueli Frey Die Protokollführerin Der Schulleiter Madeleine Neumann Hugo Wasser Ausgabe März 2008 Seite 9 von 9
11 Kreisschule Buchs-Rohr: Reglement Schulreisen, Heimattage, Ferien-, Wintersport- und Klassenlager Anhang zum Reglement über die Durchführung von Schulreisen, Heimattagen, Themenwochen-Lagern und Klassenlagern 05 / 11 Finanzierung / maximale Elternbeiträge der Schulreisen An die Kosten der Schulreisen und Heimattage leistet die Kreisschule folgende Beiträge: Klasse Schulreise Dauer Schulreise Heimattag Total Kindergarten Tag Klasse/EK Tag Klasse Tag Klasse Tag Klasse Tag Klasse Tag Klasse Oberstufe Tag Klasse Oberstufe * Klasse Oberstufe Tage Klasse Oberstufe Tage * Klassenlager 07 / 20 / 29 / 36 Rekognoszierungen Für die Rekognoszierung richtet die Kreisschule folgende Entschädigungen aus: Taggeld für Schulreisen, Ferien-, Schul- und Arbeitslager, Projektwoche Fr Taggelder für Skilager und Lager unter Absatz 1, für welche ein ganzer Fr Unterrichtstag Urlaub gewährt wurde Übernachtung gemäss Beleg Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels, 2. Klasse (wenn möglich: Tageskarten verwenden) 18 / 28 / 35 Entschädigungen Themenwochen-Lager, Schullager und Lager der Abschlussklassen Die Kreisschule vergütet pro Woche folgende Entschädigungen: Nicht Lehrperson Lagerleiter Fr Koch Fr Begleitperson Fr Lehrperson Lagerleiter Fr / Lager Begleitperson Fr / Lager Ausgabe März 2008 Anhang 1.1
12 Kreisschule Buchs-Rohr: Reglement Schulreisen, Heimattage, Ferien-, Wintersport- und Klassenlager Diverses Kilometerentschädigung für Privatauto Fr Schullager An die Kosten leisten die Eltern einen Pauschalbeitrag von Fr pro Kind. Die übrigen Kosten übernimmt die Kreisschule. Ein Schulreisebeitrag wird im Jahr eines Schullagers nicht vergütet. Das vorstehende Reglement wurde vom Kreisschulrat an der Sitzung vom 27. März 2008 genehmigt und auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Es ersetzt alle bisherigen Reglemente und Ergänzungsbeschlüsse der Kreisschule. Kreisschulpflege Buchs-Rohr Der Präsident Kreisschule Buchs-Rohr Der Schulleiter Ueli Frey Hugo Wasser Ausgabe März 2008 Anhang 1.2
Reglement Klassenlager / Wintersportlager Schulreisen / Schlussreisen Exkursionen
Schulhausstrasse 1 8903 Birmensdorf www.primabirmensdorf.ch Reglement Klassenlager / Wintersportlager Schulreisen / Schlussreisen Exkursionen Genehmigt an der Schulpflegesitzung vom 6. November 2018 Die
MehrReglement über die Durchführung. von besonderen Unterrichtsveranstaltungen
Reg. 31.01 Reglement über die und Finanzierung von besonderen Unterrichtsveranstaltungen der Gemeinde Glarus (erlassen von der Schulkommission am 24. Oktober 2018) Reglement über die und Finanzierung von
MehrGemeinde Walchwil. Richtlinien für Schulverlegungen
Gemeinde Walchwil Seite 3 Gemeinde Walchwil Das Schulrektorat Walchwil, gestütz auf Ziffer 1.18 des Funktionendiagramms der Schule Walchwil, beschliesst: 1. Zweck der Schulverlegung Mit der Schulverlegung
MehrWegleitung für die Durchführung von Klassenlagern (Version )
Wegleitung für die Durchführung von Klassenlagern (Version 20.11.2013) Inhaltsverzeichnis - Vorgehen bei der Durchführung eines Klassenlagers (Terminkalender) - Rekognoszierungskosten, Ansätze, Entschädigungen,
MehrReglement über den schulzahnärztlichen Dienst
11.08 Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst gültig ab 1. April 2005 Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege vom 15. November 1965, mit Änderung
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement
Spesen- und Entschädigungsreglement vom. Januar 03 Anhang zum Tourenreglement Vom Vorstand genehmigt am 8. Januar 03. Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 3 Artikel Geltungsbereich... 3 Artikel
MehrReglement über die Tagesschulen
Reglement über die Tagesschulen Entwurf für Parlamentssitzung vom 13. Februar 2006 Das Parlament von Köniz, gestützt auf Art. 44 der Gemeindeordnung und Art. 34 des Bildungsreglementes der Gemeinde Köniz
MehrRichtlinien über die Handhabung von Vorauszahlungen und Krediten in der Abteilung Bildung/Kultur
300.5 Richtlinien über die Handhabung von Vorauszahlungen und Krediten in der Abteilung Bildung/Kultur vom 4. Dezember 05 [Stand vom. April 06] Die Abteilung Bildung/Kultur der Gemeinde Risch, gestützt
MehrRichtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern
Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Schulreisen, Klassenlager und Exkursionen finden grundsätzlich innerhalb der Schweiz statt.
MehrORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN
ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN GRUNDSÄTZE Art. Anspruch auf Entschädigungen und Spesen haben grundsätzlich Personen, die im Auftrag der Synode bzw. des Synodalrates Aufgaben erfüllen. Sämtliche
MehrFür die Durchführung von Exkursionen, Schulreisen, Abschlussreisen und Klassenlagern
Wegleitung Schule Kloten Für die Durchführung von Exkursionen, Schulreisen, Abschlussreisen und Klassenlagern gültig ab 07.12.2017 Beschluss der GSB vom 07.12.2017 Schule Kloten Reglement für Exkursionen,
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement 2011
Spesen- und Entschädigungsreglement 2011 Gültig ab dem 1.5.2011 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES...ERROR! BOOKMARK NOT DEFINED. 1.1 Geltungsbereich...Error! Bookmark not defined. 1.2 Grundsatz...Error!
MehrWeisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 30. Januar 2019) Der Erziehungsrat des Kantons Uri,
Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 0. Januar 09) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 Absatz der Schulverordnung vom. April 998 beschliesst:. Abschnitt:
MehrSpesenreglement der Katholischen Kirchgemeinde Risch (Spesenreglement)
Spesenreglement der Katholischen Kirchgemeinde Risch (Spesenreglement) Beschlossen durch den Kirchenrat am. September 06 Spesenreglement A) Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. Geltungsbereich... 3 Art. Definition...
MehrAbsenzenreglement Schule Klosters-Serneus
Reglement über Absenzen, Urlaub, Dispensationen, Schulausschluss und vorzeitigen Schulaustritt für die Schulen und Kindergärten der Gemeinde Klosters-Serneus 505 Art. 1 Grundsatz Geltungsbereich Die Eltern
MehrReglement der Musikschule Niederwil
Reglement der Musikschule Niederwil 1 Sinn und Zweck 1 Die Musikschule Niederwil vermittelt Kindern aller Schulstufen sowie Jugendlichen und Erwachsenen eine qualifizierte musikalische Ausbildung, fördert
MehrReglement über Schulreisen, Exkursionen, Klassen- und Schneesportlager und spezielle Anlässe
Reglement über Schulreisen, Exkursionen, Klassen- und Schneesportlager und spezielle Anlässe 1. Allgemeines 1.1 Grundsätzlich gelten die Gesetze und Verordnungen der Volksschule. 1.2 Im Weiteren gelten
MehrSpesenverordnung. (Gemeinderatsbeschluss Nr. 435 vom 2. Juli 2004)
5.6 Spesenverordnung (Gemeinderatsbeschluss Nr. 45 vom. Juli 004) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 6 Abs. lit. d des Personalreglements vom 5. September 997 und Art. 46 lit. f der Stadtverfassung
MehrReglement Spesen und Entschädigungen
Reglement Spesen und Entschädigungen INHALTSVERZEICHNIS 1 GÜLTIGKEIT 3 2 WETTKAMPFTEILNEHMER 3 2.1 Schüler 3 2.2 Junioren, Jugendliche und Erwachsene 3 3 PRÜFUNGEN 3 3.1 Kyu-Prüfungen 3 3.2 Dan-Prüfungen
MehrReglement über die Entschädigung der Organe Stiftungsrat, Stiftungsratsausschuss, Nationaler Forschungsrat und Forschungskommissionen
www.snf.ch Wildhainweg, Postfach 8, CH-00 Bern Stiftungsrat Reglement über die Entschädigung der Organe Stiftungsrat, Stiftungsratsausschuss, Nationaler Forschungsrat und Forschungskommissionen des Schweizerischen
MehrReglement Finanzen Stand: 28. Oktober 2009
Reglement Finanzen Stand: 28. Oktober 2009 Reglement Finanzen Gültig ab 28.10.2009 Seite 1 von 9 Inhaltsverzeichnis (muss noch angepasst werden) Seite 1. Vermögen... 3 1.1 Aufteilung Vereinsvermögen unter
MehrVereinbarung zwischen den Gemeinden Bergün und Filisur über die Primarschulen und den Kindergarten
Vereinbarung zwischen den Gemeinden Bergün und Filisur über die Primarschulen und den Kindergarten Am 26. Mai 2010 von den Schulräten Filisur und Bergün zuhanden der Gemeindevorstände verabschiedete Version
MehrSwiss Baseball and Softball Federation
Spesenreglement Swiss Baseball and Softball Federation Genehmigt durch die GV am: 28. November 2015 Gültig ab: 1. November 2015 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2
MehrRichtlinien für die Vergabe von Beiträgen im Bereich Sport der Gemeinde Riehen
Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen im Bereich Sport der Gemeinde Riehen 1. Allgemeines 1.1 Grundlagen 1.1.1 Reglement für die Fachkommission zur Förderung von Aktivitäten im Bereich Sport der Gemeinde
MehrGEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1
GEMEINDE SCHERZ GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Zweck 3 2. BESOLDUNGEN, PAUSCHALE UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MehrSchule Villigen Wissenswertes von A Z
Schule Villigen Wissenswertes von A Z Absenzen Adresse Anrufe Ansprechperson Arztbesuche Arztuntersuch Beratungsstelle Sie müssen schriftlich entschuldigt werden und sind von den Eltern zu unterschreiben.
MehrVerordnung über die Entschädigung ausserordentlicher Tätigkeiten und über die Spesen der Mitglieder des Stadtrats
Verordnung über die Entschädigung ausserordentlicher Tätigkeiten und über die Spesen der Mitglieder des Stadtrats Vom 27. August 2012 Kurztitel: Ausserordentliche Entschädigungen und Spesen Stadtrat Zuständige
MehrDer Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. e des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004,
80. Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung) vom 9. Dezember 006 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. lit. e des Personalgesetzes
MehrI. Grundsätze. Art Allgemeines Art. 3
Anhang Änderungen des Entschädigungsreglements der Glarner Kantonalbank Die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem alten Entschädigungsreglement sind rot markiert. Bisheriges Entschädigungsreglement Neues
MehrA09. Personalentwicklungsverordnung (PEV)
A09 Personalentwicklungsverordnung (PEV) vom. Dezember 005 mit Änderungen vom 6. April 00 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. Abs. lit. f der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung folgende
MehrVerordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung auswärtige Schulanlässe)
Auswärtige Schulanlässe. V 40.90 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung auswärtige Schulanlässe) Vom. Juli 04 (Stand 8. August 04) Der Regierungsrat
MehrVerordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung auswärtige Schulanlässe)
Auswärtige Schulanlässe. V 40.90 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung auswärtige Schulanlässe) Vom. Juli 04 (Stand 8. August 04) Der Regierungsrat
MehrRICHTLINIEN ÜBER DIE AUSZAHLUNG VON REISE- UND VERPFLEGUNGS- ENTSCHÄDIGUNGEN AN DAS GEMEINDEPERSONAL. (vom 3. Dezember 1991)
RICHTLINIEN ÜBER DIE AUSZAHLUNG VON REISE- UND VERPFLEGUNGS- ENTSCHÄDIGUNGEN AN DAS GEMEINDEPERSONAL (vom 3. Dezember 1991) Artikel 1 Rechtliche Grundlage Die rechtliche Grundlage für die vorliegenden
MehrSchulgesetz der Gemeinde Zizers
Schulgesetz der Gemeinde Zizers Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Schulstufen 3 Art. 2 Schulpflicht, Schulort, Unentgeltlichkeit 3 Art. 3 Blockzeit 3 Art. 4 Tagesstrukturen 3 Art. 5
MehrAbsenzenregelung für Schülerinnen und Schüler
Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler. Februar 06 4. ABSENZENREGELUNG FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeine Bestimmungen Art. Rechtliche Grundlagen II Absenzen Art. Verantwortlichkeit
Mehrvom 12. Oktober )
54.4 Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern sowie von externen Beauftragten des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ) und des Kaufmännischen
MehrKirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen
Kirchlicher Bezirk Amt Thun Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen /7 Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen Die Bezirkssynode, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziffer 7 Reglement
MehrBeschluss des Gemeinderates: Vorprüfung Kanton: Beschluss der Gemeindeversammlung: xx.xx.2017 Fakultative Referendumsfrist:
Gemeinde Eptingen Reglement über Beiträge an die Schulwegkosten Beschluss des Gemeinderates: 23.01.2017 Vorprüfung Kanton: 07.03.2017 Beschluss der Gemeindeversammlung: xx.xx.2017 Fakultative Referendumsfrist:
MehrS I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T
S I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T vom 23. März 2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 1 Inhalt... 3 II. Sitzungsgelder... 3 2 Allgemeines... 3 3 Höhe des Sitzungsgeldes...
MehrKonzept Aufgabenbetreuung Primar ein Angebot der Schulgemeinde Stammertal
Konzept Aufgabenbetreuung Primar ein Angebot der Schulgemeinde Stammertal INHALTSVERZEICHNIS KONZEPT AUFGABENBETREUUNG ein Angebot der Schulgemeinde Stammertal 1. Kantonale Ausgangslage... 3 1.1. Volksschulgesetz
MehrRichtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre
GEMEINDE NUGLAR-ST. PANTALEON 441 NUGLAR Anhang zum Stellenplan und Gehaltsregulativ Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, n und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt
MehrReglement Elternrat. Schule Teufen. Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf. Afrikanisches Sprichwort
1. Schule Teufen Reglement Elternrat Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf. Afrikanisches Sprichwort 1. Version Arbeitsgruppe Elternmit Wirkung 24.04.2013 Angepasste Version Vorstand Elternrat
MehrGESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE
4.000 GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE DER GEMEINDE AROSA Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom. März 0 4.000 Gesetz über die Volksschule der Gemeinde
Mehr1. Änderungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar Gemeindeordnung die Organisation und Angebote der Schule.
Kanton Zürich 1/5 Vernehmlassungsentwurf vom 7. Juni 2017 zur Änderung des Volksschul- und Lehrpersonalgesetzes (Erweiterung der Organisationsautonomie der Schulgemeinden und Kommunalisierung der Schulleitungen)
MehrG E M E I N D E K I R C H L E E R A U
G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Entschädigungs- und Spesenreglement Behörden vom 24. November 2017 gültig ab 1. Januar 2018 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2 1.1 Allgemeines 2 1.2 Zweck
MehrEntschädigungsreglement
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Entschädigungsreglement Entschädigungsreglement Seite 1 Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite Inhaltsverzeichnis 1 1. Geltungsbereich 2 1 Geltungsbereich 2 2. Besoldung,
MehrVergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau
Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vom 28. Oktober 2015 Die Verwaltungskommission der SVA Aargau, gestützt auf 5 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen
MehrReglement. für die AUSRICHTUNG VON SPESEN des
Reglement für die AUSRICHTUNG VON SPESEN des Reglement für die Ausrichtung von Spesen des Biberist aktiv! Übersicht 1. Grundlagen Seite 3 2. Grundsätze Aussage Grundsatz Auszahlung Seite 3 3. Spesen und
MehrReglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
lg Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Glarner Kantonalbank Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank,
MehrGemeinderat. Gültig ab 1. April Spesenreglement
Gemeinderat Gültig ab B Spesenreglement Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Definition des Spesenbegriffs 3 1.3 Grundsatz der Spesenrückerstattung 3 2. Fahrtkosten 3 2.1 Grundsatz
MehrGemeinde Seltisberg. R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen
Gemeinde Seltisberg R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen der Einwohnergemeinde Seltisberg vom 01. Januar 2017 Seite 1/6 Inhaltsverzeichnis Inhalt
Mehr1.5 Absenzen und Urlaubsordnung
1.5 Absenzen und Urlaubsordnung 1.5.1 Absenzenordnung: Geltungsbereich Die Absenzenordnung regelt das Absenzen-, Urlaubs- und Dispensationswesen. Sie ist gestützt auf 22, 64, 69, 82, 90 und 91 des Bildungsgesetzes
MehrReglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung
Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung vom 11. Dezember 006 Die Bildungsdirektion, gestützt auf 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
MehrBesoldungsreglement der Feuerwehr Thayngen
Besoldungsreglement der Feuerwehr Thayngen Gesetzeshinweis Gestützt auf die Feuerwehrverordnung der Gemeinde Thayngen wird folgendes Besoldungsreglement erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen Alle in diesem
MehrSeptemberwoche an der KSO
an der KSO Die an der KSO findet in der Regel Mitte September statt. Sie setzt sich im wesentlichen aus 3 unterschiedlichen Programmteilen für die verschiedenen Stufen zusammen: Klassenlager für die 1.
MehrEntschädigungsreglement (Behörden, Kommissionen, Feuerwehr, übrige nebenamtliche Funktionen)
Entschädigungsreglement (Behörden, Kommissionen, Feuerwehr, übrige nebenamtliche Funktionen) gültig ab 1. Januar 2011 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
MehrVERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom 16. August 2000 / 15. Oktober 2001 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 2 INHALT... Seite I BESOLDUNG
MehrGRUPPIERUNGSREGLEMENT. Ausgabe 2016
GRUPPIERUNGSREGLEMENT Ausgabe 2016 1 Änderungen durch den Verbandsrat 204.2016: Art. 15 Abs. 1; per sofort INHALTSVERZEICHNIS Einleitende Bestimmungen 4 Artikel 1 Gegenstand des vorliegenden Reglements
MehrVerordnung über die Elternmitwirkung an der Schule und den Kindergärten der Einwohnergemeinde Lengnau
Verordnung über die Elternmitwirkung an der Schule und den Kindergärten der Einwohnergemeinde 1. Grundlage und Zweck 3 Grundsatz 3 Zweck 3. Elternvertretung / Mitwirkung 3 Formen der Mitwirkung 3 Elternversammlung
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. April 07) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrOrganisation der Arbeitswelt der schweizerischen tiermedizinischen Praxisassistenz
Finanzreglement Organisation der Arbeitswelt der schweizerischen tiermedizinischen Praxisassistenz vom 1. Mai 2016 (Stand. 1. Januar 2018) Finanzreglement Prozess: 2.2.5.3.2_Finanzreglement\2016\Finanzreglement_OdA_TPA_2016_d.
MehrVerordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule *
Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule * Vom 6. Juni 2000 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, IV B/4/7 gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Bildungsgesetzes
MehrReglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur
Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur vom 23. Oktober 2005 (Inkl. Änderungen bis 9. Dezember 2014) Zentralschulpflege Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung
MehrSpesenregulativ /SCD Seite 2 / 7
Inhalt 1. Allgemeines...3 1.1 Geltungsbereich...3 1.2 Definition des Spesenbegriffes...3 1.3 Entschädigung des Präsidenten des RLC und der Präsidenten der RC der drei Regionen...3 1.4 Grundsatz der Spesenrückerstattung...3
MehrREGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement)
REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998 1 ; Stand am 1. Januar 2012) 10.1711 Der Erziehungsrat des
MehrBesoldungsverordnung Politische Gemeinde und Schulgemeinde
Besoldungsverordnung Politische Gemeinde und Schulgemeinde Gültig ab 1. Juli 2003 (Stand: 1. Januar 2013) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 1 Artikel 1 Grundsatz... 1 Artikel 2 Gemeindepersonal...
MehrSpesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld
Spesenreglement Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld Karl Moser, 18.10.2009 1 Änderung am: 20.09.2011 Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines... 3 1.1. Geltungsbereich... 3 1.2.
MehrSAC. Lindenberg. Tourenreglement
SAC Lindenberg Tourenreglement I. Organisation Bezeichnung Art. 1 Der Begriff Touren steht hier stellvertretend für sämtliche Veranstaltungen mit sportlichem Charakter, wie Berg-, Kletter- und Skitouren,
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden 952. Reglement
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden 95 Reglement zur Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (95) vom Kirchenrat erlassen am. August 04. Allgemeines
MehrGRUPPIERUNGSREGLEMENT. Ausgabe 2018
GRUPPIERUNGSREGLEMENT Ausgabe 2018 1 Änderungen durch den Verbandsrat 204.2016: Art. 15 Abs. 1; per sofort 28.04.2018: Art. 3 lit. d), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9 Abs. 3, 4 (aufgehoben)
MehrReglement über den Schulzahnarzt-Dienst. vom 1. August 2003
Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst vom 1. August 2003 2 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Geltungsbereich... 4 2 Zahnärtzliche Untersuchung... 4 3 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten...
MehrService du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation
Direction des finances Finanzdirektion Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG Richtlinien vom 15. Juni 2009 über den bezahlten Urlaub
MehrReglement über die Aus- und Weiterbildung
Reglement über die Aus- und Weiterbildung vom 9. November 04 Inhaltsverzeichnis Reglement über die Aus- und Weiterbildung.... Teil: Grundlagen... Art. Geltungsbereich... Art. Zweck... Art. Definitionen...
MehrEntschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016
(EVO) vom 5. Dezember 2016 In Kraft seit: 1. Januar 2017 (nachgeführt bis 1. Januar 2017) Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 1 II. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Geltungsbereich, Zweck... 1 Art.
MehrBESOLDUNGSREGLEMENT WEHRDIENSTVERBANDES OBERKLETTGAU BERINGEN UND LÖHNINGEN DES. Besoldungsreglement Wehrdienstverband Oberklettgau 1
BESOLDUNGSREGLEMENT DES WEHRDIENSTVERBANDES OBERKLETTGAU BERINGEN UND LÖHNINGEN Besoldungsreglement Wehrdienstverband Oberklettgau Gesetzeshinweis Gestützt auf die Verbandsordnung Wehrdienstverband Oberklettgau
MehrEINWOHNERGEMEINDE SEFTIGEN RICHTLINIEN. über die. Ausrichtung von Beiträgen an die Schülertransportkosten
EINWOHNERGEMEINDE SEFTIGEN RICHTLINIEN über die Ausrichtung von Beiträgen an die Schülertransportkosten VOM 5. DEZEMBER 07 SEFTIGEN RICHTLINIEN SCHÜLERTRANSPORTKOSTEN SEITE Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich...
MehrDer Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:
SATZUNGEN 1. ALLGEMEIN 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Überregionale Musikschule Surbtal, nachfolgend ÜMS genannt, besteht mit Sitz in Lengnau ein Gemeindeverband im Sinne der 74 bis 82 des Gemeindegesetzes.
MehrReglement. für den. Kindergarten. der
Kindergartenreglement.doc EINWOHNERGEMEINDE STARRKIRCH-WIL SOLOTHURN Reglement für den Kindergarten der Einwohnergemeinde Starrkirch-Wil - 2 - Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite INHALTSVERZEICHNIS...2
MehrJ+M-Entschädigungsregelung. Stand vom Version Version 1.0 Genehmigte Version
J+M-Entschädigungsregelung Stand vom 26.10.2016 Version Version 1.0 Status Genehmigte Version Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage / Grundsatz... 3 2 Spesenersatz... 3 2.1 Verpflegung... 3 2.2 Fahrspesen...
MehrREGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16.
REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998)1) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel
MehrFEUERWEHRVERBAND MITTELKLETTGAU der Gemeinden Gächlingen, Neunkirch und Siblingen. Gächlingen Neunkirch Siblingen. Besoldungsreglement
FEUERWEHRVERBAND MITTELKLETTGAU der Gemeinden Gächlingen, Neunkirch und Siblingen Gächlingen Neunkirch Siblingen Besoldungsreglement Feuerwehrverband MITTELKLETTGAU der Gemeinden Gächlingen, Neunkirch
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrAUSFÜHRU GSREGLEME T
AUSFÜHRU GSREGLEME T vom 9. Dezember 00 über die Entschädigungen für Kosten und Auslagen der Laienseelsorgerinnen und Laienseelsorger der römisch-katholischen Kirche des Kantons Freiburg (AR Entschädigungen)
MehrMusikunterricht in obligatorischen Unterrichtslektionen
Schulen Worb Schulen Worb Musikunterricht in obligatorischen Unterrichtslektionen Konzept Datum: 31.01.2018 Autoren: Status: Thomas Saxer, Oliver Rüesch gültig ab 1.8. 2018, öffentlich 1. Ausgangslage
MehrR E G L E M E N T. über den SCHULZAHNARZT-DIENST
R E G L E M E N T über den SCHULZAHNARZT-DIENST Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Geltungsbereich... 2 Zahnärztliche Untersuchung... 3 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten... 4 Freie Zahnarztwahl...
Mehrüber Weiterbildung, Coaching und Supervision für das pädagogische
Schule Reglement über Weiterbildung, Coaching und Supervision für das pädagogische Personal der Schule Wetzikon vom 4. September 2018 Genehmigungsinstanz: Schulpflege Inkraftsetzung: 1. Juli 2018 Stand:
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)
Spesenverordnung 164.40 Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung) Vom 7. Juni 1995 Der Regierungsrat
MehrEinwohnergemeinde. Wald. Richtlinien über die Beiträge an unzumutbare Schulwege
Einwohnergemeinde Wald Richtlinien über die Beiträge an unzumutbare Schulwege Die Gemeinde Wald erlässt folgende Richtlinien über die Beiträge an unzumutbare Schulwege, gestützt auf: 1. Gesetzliche Grundlagen
MehrSpesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen 1)
Spesenreglement RiE 6.0 Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen ) Vom. Dezember 007 (Stand. Juli 06) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf 9 Abs. lit. k der Personalordnung vom. April 00 )
MehrGemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN
Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. September 00 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich...
MehrVerordnung über die Förderung von Turnen und Sport
Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport Änderung vom 4. Dezember 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 21. Oktober 1987 1 über die Förderung von Turnen und Sport
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)
Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am 3. Dezember 00) Inhaltsverzeichnis Art. Grundsatz... Art. Verantwortlichkeiten... Art. 3 Berechtigte... Art. 4 Spesenarten...3
MehrEinwohnergemeinde. Wald. Richtlinien über die Beiträge an unzumutbare Schulwege
Einwohnergemeinde Wald Richtlinien über die Beiträge an unzumutbare Schulwege Die Gemeinde Wald erlässt folgende Richtlinien über die Beiträge an unzumutbare Schulwege, gestützt auf: 1. Gesetzliche Grundlagen
MehrReglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 Das Bundesstrafgericht, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober
Mehr