Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst

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1 11.08 Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst gültig ab 1. April 2005

2 Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege vom 15. November 1965, mit Änderung vom 3. April Alle verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen beider Geschlechter. Unter Eltern sind auch andere gesetzliche Vertreter zu verstehen. 1. Geltungsbereich 1.1 Der schulzahnärztliche Dienst erstreckt sich auf alle Schüler des Kindergartens sowie der Volksschule (Unter-, Mittel- und Oberstufe). In Zollikon wohnhafte Schüler bis zum vollendeten 16. Altersjahr, die eine auswärtige Schule besuchen, können diesen Dienst ebenfalls beanspruchen. 1.2 Der schulzahnärztliche Dienst umfasst: - regelmässige aufklärende, den Zahn- und Gebissschäden vorbeugende Massnahmen; - regelmässige zahnärztliche Untersuchungen und bei Bedarf Behandlungen durch den Schulzahnarzt. 2. Organisation 2.1 Der schulzahnärztliche Dienst untersteht der Aufsicht der Schulpflege oder von ihr gewählter Vertreter. Für fachtechnische Fragen zieht die Schulpflege die Vertragszahnärzte bei. 2.2 Die Schulleiter sind für die Planung und Durchführung der Aufklärungs- und Vorbeugemassnahmen sowie der Untersuchungen verantwortlich. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, bei der Durchführung dieser Massnahmen und Untersuchungen mitzuwirken. 2.3 Die Schulpflege verpflichtet die für die Sicherstellung des schulzahnärztlichen Dienstes erforderliche Anzahl Zahnärzte vertraglich. 2.4 Der verantwortliche Schulpfleger beaufsichtigt den schulzahnärztlichen Dienst. Schulzahnreglement Seite 2

3 3. Untersuchungen, Kontrollkarte 3.1 Die Schulzahnärzte untersuchen einmal pro Schuljahr alle Schüler in ihrer Praxis. Die Untersuchung ist obligatorisch. 3.2 Bei den Schülern in den Abschlussklassen werden anlässlich der Untersuchung zwei Röntgenbilder (Bite-wing) angefertigt. Eltern, die für ihr Kind keine solchen Aufnahmen wünschen, haben dies vor oder anlässlich der Einzeluntersuchung schriftlich dem behandelnden Vertragszahnarzt mitzuteilen. 3.3 Für jeden Schüler wird eine Kontrollkarte ausgestellt, welche die Kindergärtnerin bzw. der Klassenlehrer aufbewahrt. 3.4 Der Schulzahnarzt trägt den Untersuchungsbefund sowie Hinweise auf den Reinigungszustand der Zähne und auch eine allenfalls nötige Behandlung oder Empfehlung für ein Röntgenbild in die persönliche Kontrollkarte ein. Die Eltern bestätigen jeweils durch ihre Unterschrift auf der Kontrollkarte, dass sie den Untersuchungsbefund und die Hinweise zur Kenntnis genommen haben. 3.5 Am Ende der Schulpflicht erhalten alle Zolliker Schüler einen Gutschein für eine Zahnreinigung. Der Gutschein verliert die Gültigkeit 2 Jahre nach Ende der Schulzeit in Zollikon. Schulzahnreglement Seite 3

4 4. Behandlungen 4.1 Die Behandlungen umfassen die Behebung von Zahnschäden sowie Regulationen zur Gewährleistung der genügenden Kau- oder Sprechfähigkeit. 4.2 Die Eltern entscheiden, ob eine Behandlung durch den Schulzahnarzt oder einen privat konsultierten Zahnarzt durchgeführt werden soll. Bei der Behandlung durch den Schulzahnarzt besteht grundsätzlich die freie Wahl unter den Schulzahnärzten. 4.3 Bei der Anmeldung für die Behandlung durch den Schulzahnarzt ist die Kontrollkarte vorzulegen. Der Schulzahnarzt erstellt vor einer Behandlung, die Fr übersteigt, einen Kostenvoranschlag und trägt ihn in die Kontrollkarte ein. Für Behandlungen, die den Betrag von Fr. 3'000.- übersteigen, wird durch einen anderen Schulzahnarzt ein zweiter Kostenvoranschlag eingeholt. Die Behandlung wird eingeleitet, sobald die Eltern dem Kostenvoranschlag durch ihre Unterschrift zugestimmt haben. 4.4 Schüler im letzten Schuljahr müssen sich jeweils spätestens im März zur Behandlung anmelden, damit diese vor Ende des Schuljahres abgeschlossen werden kann. 4.5 Die Behandlung findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt. Die Schüler haben sich pünktlich und mit gereinigten Zähnen zur Behandlung einzufinden. 4.6 Die Schulpflege kann Schüler von der Behandlung im Rahmen der Schulzahnpflege ausschliessen, wenn - die angeordneten Vorbeugemassnahmen trotz Ermahnung der Eltern nicht durchgeführt oder in der Kontrollkarte als nötig angezeigte Behandlungen ohne zureichende Gründe versäumt wurden; - die Eltern nicht dafür sorgen, dass ein Schüler innert dreier Monate nach der Untersuchung durch den Schulzahnarzt behandelt werden kann oder eine begonnene Behandlung beim Schulzahnarzt ohne zwingenden Grund abgebrochen wird; - ein Schüler gegen die Bestimmungen dieses Reglements oder die Anordnungen des Schulzahnarztes verstösst; - die Eltern des Schülers ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem schulzahnärztlichen Dienst nicht nachkommen. 4.7 Beanspruchen die Eltern nach einem Ausschluss des Schülers später erneut eine Behandlung im Rahmen des schulzahnärztlichen Dienstes, so kann die Schulpflege verlangen, dass das Gebiss des Schülers vorgängig auf Kosten der Eltern saniert wird. Schulzahnreglement Seite 4

5 5. Kosten 5.1 Die Kosten für die jährlichen Untersuchungen (Ziff. 3) trägt die Schule. 5.2 Die Kosten für die Behandlung durch den Schulzahnarzt tragen grundsätzlich die Eltern. Die Schulzahnärzte wenden dafür den KVG-Tarif an. Die detaillierte Rechnungsstellung für die Behandlungskosten erfolgt direkt an die Eltern. Die Kosten für den zweiten Kostenvoranschlag für Behandlungen, die den Betrag von Fr. 3'000.- übersteigen, trägt die Schule. 5.3 Je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern leistet die Schule Beiträge an die Kosten der Behandlung. Für die Berechnung der Beiträge ist der Anhang dieses Reglements massgebend. Diese Schulbeiträge können durch die Eltern mittels Gesuch geltend gemacht werden. Gesuchsformulare sind beim Schulsekretariat zu beziehen. 5.4 Beiträge können nur an Behandlungen geleistet, die der Schulzahnarzt durchgeführt oder angeordnet hat. An rein ästhetische Behandlungen werden keine Beiträge ausgerichtet. Für kostenpflichtige Absenzen haften die Eltern. 5.5 Von Kosten zulasten der Schule wird grundsätzlich abgesehen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 4.6 erfüllt sind. 5.6 Beiträge an Behandlungskosten (laut Ziff. 4.1) werden nur an denjenigen Kostenteil geleistet, der nicht von der Krankenkasse oder Versicherung gedeckt ist. Schulzahnreglement Seite 5

6 6. Vollzug 6.1 Das Schulsekretariat besorgt den administrativen Verkehr zwischen Schule, Schulpflege, Schulzahnärzten, Lehrkräften und Eltern. (Ausnahme Ziff. 5.2) 6.2 Das Schulsekretariat entrichtet den Eltern den ihnen gemäss Anhang dieses Reglements zustehenden Beitrag für die Behandlungskosten. 7. Einsprache Gegen Entscheide können die betroffenen Eltern innert dreissig Tagen bei der Schulpflege schriftlich und begründet Einsprache erheben. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2005 in Kraft. 8.2 Es ersetzt das bisherige Reglement vom 16. August 2000 (einschliesslich nachträgliche Änderungen). 8.3 Geändert durch Beschluss der Schulpflege vom 22. März Schulpflege Zollikon Der Präsident Patrik Jeuch Leiter Schulverwaltung Guido Schär Schulzahnreglement Seite 6

7 Anhang zum Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst vom 22. März 2005 Die Schule leistet an die Kosten der Behandlung durch einen ihrer Schulzahnärzte folgende Beiträge: (gemäss Ziffer 5.3 des Reglements) 90% bei einem Einkommen bis zu Fr % bei einem Einkommen bis zu Fr. 40' % bei einem Einkommen bis zu Fr. 50' % bei einem Einkommen bis zu Fr. 60' % bei einem Einkommen bis zu Fr. 70'000.- Bei einem Einkommen von mehr als Fr. 70'000.- entfällt die Beitragsleistung durch die Schule. Als Einkommen gilt das steuerbare Einkommen, vermehrt um einen Zehntel des steuerbaren Vermögens, soweit dieses Fr. 100'000.- übersteigt. Die Schule Zollikon vergütet den Schulzahnärzten für die einmalige Zahnreinigung nach der Schulpflicht einen Betrag von Fr Der von der Schule Zollikon bestimmte Schulzahnarzt ist: Dr. J. Szabo, Alte Landstrasse 62, 8702 Zollikon Tel Schulzahnreglement Seite 7

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