Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen 1)
|
|
- Alfred Lorenz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Spesenreglement RiE 6.0 Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen ) Vom. Dezember 007 (Stand. Juli 06) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf 9 Abs. lit. k der Personalordnung vom. April 00 ) folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Spesenreglement gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung. Spesen Als Spesen gelten die Auslagen, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Interesse der Arbeitgeberin entstanden sind. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden folgende geschäftlich bedingten Auslagen ersetzt: a) Fahrtkosten b) Verpflegungskosten c) Übernachtungskosten d) andere Auslagen Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu halten. Fahrten vom Wohnort zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort und zurück gelten nicht als Dienstfahrt. Grundsatz der Spesenrückerstattung Die Spesen werden grundsätzlich nach Spesenereignis entsprechend den effektiv angefallenen Auslagen und gegen Beleg abgerechnet. Vorbehalten bleiben 7 und. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nur insoweit, als die Spesen für die Erledigung des Auftrags notwendig waren. Bei Kostenübernahme durch Dritte kann kein Spesenersatz geltend gemacht werden. ) ) Dieses Spesenreglement wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Aufgrund der Genehmigung verzichtet die Gemeindeverwaltung auf die betragsmässige Bescheinigung der nach diesem Reglement abgerechneten Spesen in den Lohnausweisen. Jede Änderung dieses Spesenreglements oder dessen Ersatz wird der Steuerverwaltung wiederum vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. RiE 6.00.
2 RiE 6.0 Riehen: Einwohnergemeinde II. Fahrtkosten Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel Für Dienstfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. In der Regel werden die Kosten der. Klasse vergütet. Werden im Zug geschäftliche Aufträge erledigt, darf für Dienstfahrten die. Klasse benützt werden. Die Fahrtkosten werden pro Kalenderjahr bis zur Summe des doppelten Betrags eines Jahres-Halbtax-Abonnements voll vergütet. Danach erfolgt die Vergütung zum / Tarif. Für lokale Dienstfahrten mit Tram oder Bus wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine entsprechende Fahrkarte zur Verfügung gestellt. 5 Ersatz der Kosten für Privatfahrzeuge Ist für Dienstfahrten die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar und die Benutzung der gemeindeeigenen Fahrzeuge im Rahmen der Verfügbarkeit nicht möglich, werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeugs oder eines Fahrzeugs einer Carsharing-Firma ersetzt. ) Die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeugs werden wie folgt ersetzt: a) Auto CHF.70/km b) Motorräder CHF.5/km c) ) Mofas CHF.5/km d) 5) e) Car-Sharing gemäss Abrechnung Bei durchschnittlich vier angeordneten Dienstfahrten pro Woche mit dem privaten Velo wird eine Pauschalentschädigung von CHF 00 pro Jahr gewährt. Bei weniger Dienstfahrten wird keine Entschädigung gewährt. 6) III. Kosten für Verpflegung und Unterkunft 6 Grundsatz Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Geschäftsreisen oder wenn sie aus anderen Gründen veranlasst sind, sich ausserhalb ihres üblichen Arbeitsorts zu verpflegen oder auswärts zu übernachten, Anspruch auf Ersatz der Auslagen. ) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB ) ) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB ) 5) Aufgehoben am. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB ) 6) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB )
3 Spesenreglement RiE Verpflegungskosten Es werden folgende Pauschalen vergütet: a) Frühstück CHF 0 b) Mittagessen CHF 5 c) Abendessen (bei auswärtiger Übernachtung oder Rückkehr nach 0 Uhr) CHF 0 Reichen diese Ansätze nachgewiesenermassen aus dienstlichen Gründen zur Deckung der tatsächlichen Auslagen nicht aus, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Belege die effektiven Kosten ersetzt. 8 Übernachtungskosten Vergütet werden maximal die effektiven Kosten von Übernachtungen in Hotels bis zur Mittelklasse. Allfällige Privatauslagen (z.b. private Telefongespräche, Mini-Bar) sind von der Hotelrechnung abzuziehen. Muss aus dienstlichen Gründen ein teureres Hotel gewählt werden, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Belege die effektiven Kosten ersetzt. IV. Andere Auslagen 9 Delegationen Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Auftrag der Gemeinde an Kongresse, Festlichkeiten und ähnliche Anlässe delegiert, werden auch andere nachgewiesene Auslagen wie Eintrittsgelder, Kongressgebühren und dergleichen vergütet. 0 Repräsentationsauslagen Sind im Rahmen der Aufgabenerfüllung Repräsentationspflichten zu erfüllen (z.b. Einladungen zur Verpflegung im Restaurant, Repräsentationsgeschenk), so werden die nachgewiesenen Auslagen vergütet. 7) Grundsätzlich ist Zurückhaltung zu üben. Die anfallenden Kosten müssen stets durch die Interessen der Gemeinde gedeckt sein. Folgende Angaben sind bei Einladungen zur Verpflegung im Restaurant zu vermerken: Name aller anwesenden Personen Name und Ort des Lokals Datum und Geschäftszweck der Einladung. 7) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB )
4 RiE 6.0 Riehen: Einwohnergemeinde Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind befugt, für Repräsentationszwecke im Einzelfall bis maximal CHF 00 auszulegen. Sie vermerken auf dem Rückerstattungsbeleg den Verwendungszweck. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter bzw. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär visieren die unterzeichneten Belege der ihnen direkt unterstellten Mitglieder der Geschäftsleitung. Spesenbelege der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs visiert die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident. 8) V. Administrative Bestimmungen Vorgängige Zustimmung Betragen die Auslagen für Geschäftsreisen voraussichtlich mehr als CHF 50, so ist von der zuständigen Vorgesetzten oder vom zuständigen Vorgesetzen vorgängig die Zustimmung zu den erwarteten Kosten einzuholen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Personalreglements über die Weiterbildung. Diese gelten analog auch für den Besuch von Fachtagungen. Spesenabrechnung Die Spesenabrechnungen sind in der Regel nach Beendigung des Spesenereignisses, bei wiederkehrenden Auslagen mindestens jedoch halbjährlich zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Belegen der oder dem zuständigen Vorgesetzten zum Visum vorzulegen. Bei Spesen im Zusammenhang mit Weiterbildungen ist zusätzlich das Visum der Leitung des Fachbereichs Personal notwendig. 9) Die Vergütung der Auslagen an die Berechtigten erfolgt nur gegen Einreichung eines gemäss Abs. visierten Zahlungsauftrags oder Auszahlungsbelegs. 0) Als Belege sind der Spesenabrechnung die Originaldokumente beizulegen wie Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassenbons, Kreditkartenbelege oder Fahrkostenbelege. VI. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Die Ordnung betreffend den Auslagenersatz für Dienstreisen der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen vom. Januar 977 wird aufgehoben. 8) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB ) 9) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB ) 0) Fassung vom. Juni 06, wirksam seit. Juli 06 (KB )
5 Spesenreglement RiE 6.0 Publikation und Wirksamkeit Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam. ) ) Wirksam seit
Spesenverordnung vom Gemeinderat genehmigt: gültig ab:
vom Gemeinderat genehmigt: 27.11.2017 gültig ab: 01.01.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Definition des Spesenbegriffs 3 1.3 Grundsatz der Spesenrückerstattung
MehrSpesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld
Spesenreglement Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld Karl Moser, 18.10.2009 1 Änderung am: 20.09.2011 Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines... 3 1.1. Geltungsbereich... 3 1.2.
MehrSPESENREGLEMENT FÜR ALLE MITARBEITER/INNEN DER LIVIT FM SERVICES AG. GÜLTIG AB / rev / W002_d
SPESENREGLEMENT FÜR ALLE MITARBEITER/INNEN DER LIVIT FM SERVICES AG GÜLTIG AB 01.10.2009 / rev. 06.10 / W002_d INHALT ALLGEMEINES SEITE 2 Geltungsbereich Definition des Spesenbegriffs Grundsatz der Spesenrückerstattung
MehrKirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen
Kirchlicher Bezirk Amt Thun Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen /7 Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen Die Bezirkssynode, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziffer 7 Reglement
MehrGemeinderat. Gültig ab 1. April Spesenreglement
Gemeinderat Gültig ab B Spesenreglement Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Definition des Spesenbegriffs 3 1.3 Grundsatz der Spesenrückerstattung 3 2. Fahrtkosten 3 2.1 Grundsatz
MehrS p e s e n r e g l e m e n t
1 S p e s e n r e g l e m e n t für den Fussballverband Nordwestschweiz und den ihm angeschlossenen Vereine I. Zweck 1. Dieses Spesenreglement soll den tätigen Funktionären des Fussballverbandes Nordwestschweiz
MehrSwiss Baseball and Softball Federation
Spesenreglement Swiss Baseball and Softball Federation Genehmigt durch die GV am: 28. November 2015 Gültig ab: 1. November 2015 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2
MehrSpesenreglement der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Zug
Spesenreglement der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Zug Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Seite 3 1.1. Geltungsbereich Seite 3 1.2. Definition des Spesenbegriffs Seite 3 1.3. Grundsatz
MehrSPESENVERORDNUNG VOM 30. AUGUST 2006
SPESENVERORDNUNG VOM 30. AUGUST 2006 AUSGABE 3. JANUAR 2007 NR. 440 INHALT 1. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Definition des Spesenbegriffs 3 Art. 3 Grundsatz der Spesenrückerstattung 3 2.
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)
Spesenverordnung 164.40 Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung) Vom 7. Juni 1995 Der Regierungsrat
MehrSpesenreglement der Muster AG
Spesenreglement der Muster AG 1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich Dieses Spesenreglement gilt für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeitende) der Muster AG, welche mit dieser
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)
Spesenverordnung 64.40 Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung) Vom 7. Juni 995 (Stand. Januar 0)
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)
Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am 3. Dezember 00) Inhaltsverzeichnis Art. Grundsatz... Art. Verantwortlichkeiten... Art. 3 Berechtigte... Art. 4 Spesenarten...3
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)
Spesenverordnung 64.40 Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung) Vom 7. Juni 995 (Stand. Januar 0)
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung)
Spesenverordnung 64.40 Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung) Vom 7. Juni 995 (Stand 9. März 07)
MehrMuster S pesenreglement der Firma
Solothurner Steuerbuch Einkommen gemäss Lohnausweis (inkl. Gehaltsnebenleistungen) 22 Nr. 2 Muster S pesenreglement der Firma 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Dieses Spesenreglement gilt für sämtliche
MehrSPESENVERORDNUNG VOM 30. AUGUST 2006
SPESENVERORDNUNG VOM 30. AUGUST 2006 A U S G A B E 5. J U L I 2 0 1 2 N R. 4 4 0 INHALT 1. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Definition des Spesenbegriffs 3 Art. 3 Grundsatz der Spesenrückerstattung
MehrSpesenverordnung. (Gemeinderatsbeschluss Nr. 435 vom 2. Juli 2004)
5.6 Spesenverordnung (Gemeinderatsbeschluss Nr. 45 vom. Juli 004) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 6 Abs. lit. d des Personalreglements vom 5. September 997 und Art. 46 lit. f der Stadtverfassung
MehrSpesenregulativ /SCD Seite 2 / 7
Inhalt 1. Allgemeines...3 1.1 Geltungsbereich...3 1.2 Definition des Spesenbegriffes...3 1.3 Entschädigung des Präsidenten des RLC und der Präsidenten der RC der drei Regionen...3 1.4 Grundsatz der Spesenrückerstattung...3
MehrMuster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen
Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente
MehrEntschädigungsverordnung
. Entschädigungsverordnung vom. Oktober 0 [Stand vom. April 06] Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Art. 55 und Art. 74 Abs. und des Reglements über das Anstellungsverhältnis des
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 23. März 2012)
Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am. Dezember 00, Stand. März 0) Inhaltsverzeichnis Art. Grundsatz... Art. Verantwortlichkeiten... Art. Berechtigte... Art.
MehrAUSFÜHRU GSREGLEME T
AUSFÜHRU GSREGLEME T vom 9. Dezember 00 über die Entschädigungen für Kosten und Auslagen der Laienseelsorgerinnen und Laienseelsorger der römisch-katholischen Kirche des Kantons Freiburg (AR Entschädigungen)
MehrRICHTLINIEN ÜBER DIE AUSZAHLUNG VON REISE- UND VERPFLEGUNGS- ENTSCHÄDIGUNGEN AN DAS GEMEINDEPERSONAL. (vom 3. Dezember 1991)
RICHTLINIEN ÜBER DIE AUSZAHLUNG VON REISE- UND VERPFLEGUNGS- ENTSCHÄDIGUNGEN AN DAS GEMEINDEPERSONAL (vom 3. Dezember 1991) Artikel 1 Rechtliche Grundlage Die rechtliche Grundlage für die vorliegenden
MehrMuster-Spesenreglemente für Unternehmen. und für Non-Profit-Organisationen
Schweizerische Steuerkonferenz KS 25 Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen
MehrEINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL SPESEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSREGLEMENT Gültig ab 1. Januar 2016 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der
MehrS I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T
S I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T vom 23. März 2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 1 Inhalt... 3 II. Sitzungsgelder... 3 2 Allgemeines... 3 3 Höhe des Sitzungsgeldes...
MehrVerordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)
Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung) vom 10. November 2003 Ausgabe Januar 2008 Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden
MehrRichtlinien über die Spesenvergütung (Spesenrichtlinien) vom 21. Juli 1999 (in Kraft ab 1. August 1999) W
Richtlinien über die Spesenvergütung (Spesenrichtlinien) vom 21. Juli 1999 (in Kraft ab 1. August 1999) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_10_W_Spesenrichtlinien.doc Version: 19. Juli 2005 Inhaltsverzeichnis
MehrVerordnung über den Auslagenersatz
5.5 Verordnung über den Auslagenersatz Vom 5. Juni 999 (Stand. Juli 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Buchstabe a des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement
Spesen- und Entschädigungsreglement vom. Januar 03 Anhang zum Tourenreglement Vom Vorstand genehmigt am 8. Januar 03. Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 3 Artikel Geltungsbereich... 3 Artikel
MehrSpesenreglement der Katholischen Kirchgemeinde Risch (Spesenreglement)
Spesenreglement der Katholischen Kirchgemeinde Risch (Spesenreglement) Beschlossen durch den Kirchenrat am. September 06 Spesenreglement A) Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. Geltungsbereich... 3 Art. Definition...
MehrDer Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. e des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004,
80. Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (Spesenverordnung) vom 9. Dezember 006 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. lit. e des Personalgesetzes
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. April 07) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement 2011
Spesen- und Entschädigungsreglement 2011 Gültig ab dem 1.5.2011 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES...ERROR! BOOKMARK NOT DEFINED. 1.1 Geltungsbereich...Error! Bookmark not defined. 1.2 Grundsatz...Error!
MehrSpesen reglement. PostLogistics AG (gültig ab 1. Januar 2008)
PostLogistics DIE POST,} Die Schweizerische Post Postlogistics Spesen reglement PostLogistics AG (gültig ab 1. Januar 2008) Ver~lon XOl 01 Au~gabedalum 01092007 1/5 Ausgabestelle Pl7 Postlogistics Titel
MehrReglement über die Spesenvergütung an der Universität Zürich (Spesenreglement UZH)
Reglement über die Spesenvergütung an der (Spesenreglement UZH) (vom 6. Juni 0) Die Universitätsleitung beschliesst: I. Allgemeines l Grundlagen Das Spesenreglement der stützt sich auf 86 Ausführungsverordnung
MehrGEMEINDE REICHENBURG Reglement über die Entschädigung der Behörden und Kommissionen
GEMEINDE REICHENBURG Reglement über die Entschädigung der Behörden und Kommissionen Stand GV 29.11.2013 Seite 1 Reglement über die Entschädigung von Behörden und Kommissionen in der Gemeinde Reichenburg
MehrSteuerliche Behandlung von Spesen bei Mitgliedern von bernsport
Steuerliche Behandlung von Spesen bei Mitgliedern von bernsport Geschäftsbereich Recht und Koordination Sirgit Meier, Koordinatorin Besteuerung Privatpersonen Daniel Dzamko, Geschäftsbereichsleiter Inhalt
MehrMerkblatt zur Freiwilligenarbeit. 1. Unser Verständnis der Freiwilligenarbeit. 2. Einsatzbedingungen. 3. Entschädigung und Spesen
Merkblatt zur Freiwilligenarbeit www r. re frichte rsw ii. ch Telefon 0447841415 Dorfstrasse 75, 8805 Richterswil Kirchenpflege info@refrichterswjl.ch des Kantons Zurich Landes Kirche Evangelisch reformierte
MehrORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN
ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN GRUNDSÄTZE Art. Anspruch auf Entschädigungen und Spesen haben grundsätzlich Personen, die im Auftrag der Synode bzw. des Synodalrates Aufgaben erfüllen. Sämtliche
MehrVerordnung. Ersatz von Auslagen (Spesenverordnung)
Verordnung über den Ersatz von Auslagen (Spesenverordnung) vom 10. Juni 2008 Revision vom 27. März 2012 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1 2 Definition 1 3 Vorgängige
MehrReglement über die Spesen und Repräsentationskosten
Reglement über die Spesen und Repräsentationskosten Die Universitätsleitung, gestützt auf Artikel 9 Absatz Buchstabe g des Gesetzes vom. September 996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG) und
MehrSpesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)
Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Auszug aus Kreisschreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18. Januar 2008 Spesenreglemente für Non-Profit-Organisationen (NPO) Rahmenbedingungen
MehrEINWOHNERGEMEINDE LAUFEN
50 EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN Verordnung über den Ersatz von Auslagen und die Entschädigung von Behörden- und Kommissionsmitgliedern sowie Mitarbeitenden (Spesenverordnung) vom 5. Dezember 0 Der Stadtrat,
MehrHERZLICH WILLKOMMEN! PRÄSIDIUMSKONFERENZ 2016
HERZLICH WILLKOMMEN! PRÄSIDIUMSKONFERENZ 2016 FAKO Mehrere Teilnahmen an Sitzungen/Besprechungen im Rahmen von Arbeitsgruppen zum Thema Sportleitbild / Sportstrategie im 2016 Starker Staatsabbau
MehrReglement zur Regelung der Anstellungsverhältnisse des Gemeindeammanns der Gemeinde Wohlen
Anhang 2 Gestützt auf 31 Abs. 2 lit. e) der Gemeindeordnung Wohlen vom 19. September 2005 erlässt der Einwohnerrat folgendes Reglement zur Regelung der Anstellungsverhältnisse des Gemeindeammanns der Gemeinde
MehrMUSTER AG OLTEN SPESENREGLEMENT. GUELTIG AB xx.xx.200x
MUSTER AG OLTEN SPESENREGLEMENT GUELTIG AB xx.xx.200x Version: 31.08.2006 Muster AG / Spesenreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Definition des Spesenbegriffs
MehrReglement über den Ersatz von dienstlichen Auslagen (Spesenreglement) Neuerlass
Reglement über den Ersatz von dienstlichen Auslagen (Spesenreglement) Neuerlass vom 9. September 2015 Inhaltsverzeichnis... 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 1-5 Geltungsbereich... 1 Halbtaxabonnement,
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 0. November 007 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrG E M E I N D E K I R C H L E E R A U
G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Entschädigungs- und Spesenreglement Behörden vom 24. November 2017 gültig ab 1. Januar 2018 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2 1.1 Allgemeines 2 1.2 Zweck
MehrVollzugsbestimmungen. Gemeinde Weiningen. zur Besoldungsverordnung 2014
Gemeinde Weiningen Vollzugsbestimmungen zur Besoldungsverordnung 2014 Gemeinde Weiningen Präsidiales Badenerstrasse 15 8104 Weiningen T 044 752 25 25 praesidiales@weiningen.ch www.weiningen.ch Seite 2
MehrSpesenreglement. Der Zürcher Hochschule der Künste. ZHdK
Spesenreglement Der ZHdK 1 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1.1 Zweck... 3 1.2 Grundsätze... 3 1.3 Geltungsbereich... 3 1.4 Definition des Spesenbegriffs... 3 2. Fahrtkosten... 3 2.1
MehrMuster Spesenreglement der... AG
Muster Spesenreglement der... AG I. Allgemeines 1. Geltungsbereich Dieses Spesenreglement gilt für sämtliche Mitarbeiterinen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeiter) der... AG, welche mit dieser in einem
MehrGemeinde Seltisberg. R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen
Gemeinde Seltisberg R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen der Einwohnergemeinde Seltisberg vom 01. Januar 2017 Seite 1/6 Inhaltsverzeichnis Inhalt
MehrSpesenreglement. Grundsätzlich können Spesen auch als Spende gehandhabt werden (siehe 9.2, Spenden).
Spesenreglement für Vorstandsmitglieder, Mitglieder und alle anderen ehrenamtlichen und freiwilligen Mitarbeiter im Auftrag des Gemeinnützigen Frauenvereins Bülach 1. ALLGEMEINES 1.1. Geltungsbereich Dieses
MehrRichtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre
GEMEINDE NUGLAR-ST. PANTALEON 441 NUGLAR Anhang zum Stellenplan und Gehaltsregulativ Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, n und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN GEMEINDE SEELISBERG (ENV)
. VERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN GEMEINDE SEELISBERG (ENV) (vom ) Inhaltsverzeichnis Artikel Geltungsbereich... Artikel Begriffe... Artikel Vorbehalt... Artikel 4 Grundsatz...
MehrReisekostenordnung des BVS Sachsen
Reisekostenordnung des BVS Sachsen Der Vorstand des BVS Sachsen hat mit Wirkung zum 01.01.2014 folgende Reisekostenordnung beschlossen: 1 Grundsätze 1. Die Tätigkeit der Verbandsorgane ist ehrenamtlich
MehrEntschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern Stand: 27.02.2019 Inhalt 1 Präambel 1 2 Reisekosten 2 3 Übernachtungskosten 4 4 Abrechnungen der Reisekosten 4 5 Entschädigung
MehrEntschädigungsreglement
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Entschädigungsreglement Entschädigungsreglement Seite 1 Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite Inhaltsverzeichnis 1 1. Geltungsbereich 2 1 Geltungsbereich 2 2. Besoldung,
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behördenmitglieder und der Beamten und Angestellten der Gemeinde Andermatt
GEMEINDERAT Verordnung über die Entschädigung der Behördenmitglieder und der Beamten und Angestellten der Gemeinde Andermatt Genehmigt an der Offenen Dorfgemeinde vom 25. Oktober 2007 Geändert am 23. Oktober
MehrSpesenreglement. Inhaltsverzeichnis. Spesenreglement
Seite: 1 von 7 Datei:.doc Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 1.1. Geltungsbereich... 2 1.2. Definition des Spesenbegriffs... 2 1.3. Grundsatz der Spesenrückerstattung... 2 2. Fahrtkosten... 3 2.1. Bahnreisen...
MehrGEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1
GEMEINDE SCHERZ GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Zweck 3 2. BESOLDUNGEN, PAUSCHALE UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MehrMuster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen
Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Spesen- und Entschädigungsreglement (DGO 2014 vom 12.12.2013) 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der
MehrDas neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -
Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht
MehrMuster-Spesenreglemente
Muster-Spesenreglemente Kreisschreiben vom 28. August 2006 Die Kantonalen Steuerverwaltungen anerkennen gegenseitig Spesenreglemente, die vom Sitzkanton eines Unternehmens genehmigt worden sind (s. Randziffer
MehrVerordnung über die Entschädigung von Spesen und Inkonvenienzen. Gegenstand und Geltungsbereich
Verordnung über die Entschädigung von Spesen und Inkonvenienzen Vom 19. März 2013 (Stand 1. April 2013) (Vom Regierungsrat erlassen am 19. März 2013) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
MehrA09. Personalentwicklungsverordnung (PEV)
A09 Personalentwicklungsverordnung (PEV) vom. Dezember 005 mit Änderungen vom 6. April 00 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. Abs. lit. f der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung folgende
MehrVerordnung über die Entschädigung ausserordentlicher Tätigkeiten und über die Spesen der Mitglieder des Stadtrats
Verordnung über die Entschädigung ausserordentlicher Tätigkeiten und über die Spesen der Mitglieder des Stadtrats Vom 27. August 2012 Kurztitel: Ausserordentliche Entschädigungen und Spesen Stadtrat Zuständige
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 22 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 07.03.2017 (SächsGVBl. Nr. 4/2017 vom 30.03.2017, Seite 101
MehrATO-Checkliste für den neuen Lohnausweis ab Firma: Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
ATO-Checkliste für den neuen Lohnausweis ab 01.01.2007 Firma: F/G/2. Arbeitsweg/Fahrzeug unentgeltliche Beförderung zum Arbeitsort Generalabonnement zur Verfügung gestellt Private Benützung des Geschäftswagens
MehrEingang des Antrages bei der kostentragenden Stelle. Eingang bei der HBS
Eingang des Antrages bei der kostentragenden Stelle Hessische Bezügestelle Zentrale Abrechnungsstelle für Reisekosten/Trennungsgeld/Umzugskosten Postfach 65005 Wiesbaden 34041 Kassel über kostentragende
MehrArbeitsanleitung Nr. 017/2008
Arbeitsanleitung Nr. 017/2008 Aktenzeichen: II-3001 Fachbereich: Finanzen OrgZ.: X 112-33 Gültigkeit: Ab: sofort Bis: Sachstand: 09.10.2012 Abrechnungsverfahren bei Dienstreisen, Dienstgängen und Ausund
MehrPERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom. August 000 Personal- und Besoldungsordnung INHALT Seite I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art.
MehrA Allgemeine Bestimmungen. B Rechte und Pflichten
Behördenreglement der Gemeinde Ettingen (ReglementüberRechte,PflichtenundEntschädigungvonBehörden, OrganenundNebenfunktionenderGemeindeEttingen) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 47 Abs. 1 Ziff. 2
MehrMerkblatt Auslagenerstattung
Förderprogramm für Nachwuchswissenschaftlerinnen Merkblatt Auslagenerstattung für Geförderte des Programms für Nachwuchswissenschaftlerinnen Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINE HINWEISE... 3 2 GRUNDLAGEN DER
MehrReglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung
Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung vom 11. Dezember 006 Die Bildungsdirektion, gestützt auf 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
MehrVereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal
Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vom Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden)
Mehrüber Weiterbildung, Coaching und Supervision für das pädagogische
Schule Reglement über Weiterbildung, Coaching und Supervision für das pädagogische Personal der Schule Wetzikon vom 4. September 2018 Genehmigungsinstanz: Schulpflege Inkraftsetzung: 1. Juli 2018 Stand:
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. April 07) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrVERGÜTUNGS- UND SPESENREGLEMENT
VERGÜTUNGS- UND SPESENREGLEMENT vom 05. September 2017 INHALT 1. Allgemeines 3 2. Expertenwesen 3 3. Spesen/Pauschalvergütungen 4 4. Aufwandvergütungen 5 5. Schlussbestimmungen 6 2 1. Allgemeines Art.
MehrSynodalverordnung über die Besoldungen (Besoldungsordnung)
I / Nr. Synodalverordnung über die Besoldungen (Besoldungsordnung) vom 6. Mai 009 Die Synode der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern, gestützt auf 6 KV, auf Antrag des Synodalrates und
MehrGEMEINDERAT. Reglement. für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen. (Entschädigungsreglement)
GEMEINDERAT Reglement für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen (Entschädigungsreglement) Inkrafttreten: 1. Juni 2016 -2- Die Geschäftsprüfungskommission
MehrEntschädigungen und Steuern bei Sportvereinen M und -verbänden
Entschädigungen und Steuern bei Sportvereinen M und -verbänden Präsidentenkonferenz 2009 der IG Baselbieter Sportverbände vom 19. Oktober 2009 1 Vorsteher der BL Inhaltsübersicht M Einleitung und Abgrenzung
MehrSpesen- und Reisekostenordnung
Handballverband MV Spesen- und Reisekostenordnung Seite 1 von 8 Spesen- und Reisekostenordnung des Handballverbandes Mecklenburg/Vorpommern e.v. Handballverband MV Spesen- und Reisekostenordnung Seite
MehrNr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN
Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG
MehrGemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN
Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. September 00 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich...
MehrSpesenreglement. Der Kirchgemeinde Wynigen
Spesenreglement Der Kirchgemeinde Wynigen Ausgabe Juli 2009 I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt Art. 1 Das vorliegende Reglement regelt die Spesenansprüche in der Kirchgemeinde Wynigen für: a) das Personal
MehrVerordnung des VBS über das militärische Personal
Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers) Änderung vom 28. August 2014 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem
MehrPersonalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf
Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf - das Gemeindegesetz (GG) vom 6.0.998, - die Gemeindeverordnung (GV) vom 6..998,
Mehr- 1 - Reisespesen Arbeiter und Strassenwärter
- 1 - Reglement welches die verschiedenen Spesen- und Reiseentschädigungen für die Arbeiter und die Strassenwärter der Dienststelle für Strassen- und Flussbau festlegt vom 17. Dezember 1997 Der Staatsrat
MehrReglement Spesen und Geschenke
Reglement Spesen und Geschenke für Vorstandsmitglieder, Mitglieder und alle anderen ehrenamtlichen und freiwilligen Mitarbeiter im Auftrag des Gemeinnützigen Frauenvereins Bülach 1. ALLGEMEINES 1.1. Geltungsbereich
Mehr