ESF-Förderbroschüre Thüringen bis mit Durchführungsbestimmungen

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1 Durchführungsbestimmungen zur ESF-Förderbroschüre Thüringen 2007 bis 2013 mit Durchführungsbestimmungen EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds

2 Diese ESF-Förderbroschüre wurde gemeinsam von den für die Umsetzung des ESF verantwortlichen Referaten sowie der Verwaltungsbehörde ESF erstellt. 2

3 3 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung Seite 4 2 Allgemeiner Teil Seite Rechtsrahmen und Förderbereiche Seite Allgemeine Fördergrundsätze Seite Verwendungsnachweisführung Seite 10 3 Leitfaden für Netzwerke und modellhafte Projekte Seite 14 4 Ausgewählte Rechtsgrundlagen Seite 16 5 Ansprechpartner und Adressen Seite 17 6 Richtlinienspezifische Durchführungsbestimmungen (DB) Seite Anhang I: DB zu den Richtlinien Weiterbildung, Ausbildung und Berufsvorbereitung Seite Anhang II: DB zur Richtlinie Berufliche Integration Seite Anhang III: Förderleitfaden für transnationale und interregionale Projekte gemäß der Richtlinie Berufliche Integration Seite Anhang IV: DB zur Richtlinie Strukturwirksame Beschäftigungsprojekte Seite Anhang V: DB zur Beratungsrichtlinie Seite 55

4 4 1 Einführung Das Operationelle Programm (OP) des Freistaats Thüringen für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode von 2007 bis 2013 hat bis zum 31. Dezember 2013 Gültigkeit. Bis dahin stehen ca. 629 Mio. ESF-Mittel zur Verfügung, die zusammen mit nationalen öffentlichen und privaten Kofinanzierungsmitteln in Höhe von mindestens 25 v. H. der zuschussfähigen Gesamtausgaben für Projekte der Arbeitsmarktförderung und beruflichen Bildung eingesetzt werden. Die europäischen und nationalen Regeln zum effektiven und effizienten Einsatz der Fördermittel sind vielfältig und komplex. Den Antragstellern, Trägern und Projektteilnehmern soll daher ein Überblick über die aktuellen Grundsätze, Verfahrenswege, Verordnungstexte, Richtlinien und Ansprechpartner gegeben werden. Die vorliegende Broschüre kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, soll aber über die wichtigsten Aspekte informieren, Lotsenfunktion besitzen und Nachschlagewerk sein. Die enthaltenen allgemeinen und spezifischen Durchführungsbestimmungen konkretisieren die Regelungen der Landesrichtlinien. Sie stellen damit verbindliche Regeln für die Bewilligungsbehörde dar und sind von den Antragstellern und Projektträgern zu beachten. Über den Zuwendungsbescheid erhalten diese einen verbindlichen Charakter gegenüber dem Zuwendungsempfänger. Die Querschnittsziele Chancengleichheit und Nachhaltige Entwicklung behalten ihre besondere Bedeutung auch für die aktuelle Förderperiode des ESF. 2 Allgemeiner Teil 2.1 Rechtsrahmen und Förderbereiche Der Rechtsrahmen wird durch die einschlägigen EU-Verordnungen und das nationale Zuwendungsrecht gebildet. Von besonderer Bedeutung sind die unter Ziffer 5 mit Fundstellen aufgelisteten Europäischen Rechtsverordnungen, nationalen Gesetzestexte, die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), hier insbesondere der 44 mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG). Die Rechtsgrundlagen sind in jeder Förderrichtlinie nochmals benannt. Folgende Förderbereiche bzw. Landesrichtlinien sind für die ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 im Freistaat Thüringen vorgesehen: 1. Beratung von KMU einschließlich Existenzgründerpass 2. Weiterbildung einschließlich Qualifizierungs- und Lehrstellenberater 3. Förderung der beruflichen Erstausbildung 4. Bund-Länder-Programm Zukunftsinitiative Lehrstellen (ZIL) 2007 ff. 5. Berufsorientierung und Berufsvorbereitung 6. Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und Förderung der beruflichen Integration einschließlich transnationaler und interregionaler Projekte 7. Zuschüsse für Existenzgründer 8. Lohnkostenzuschüsse für arbeitsmarktpolitische Zielgruppen an Arbeitgeber 9. Strukturwirksame Arbeitsförderung 10. Förderung des Thüringen Jahres und 11. Förderung von Personal in Forschung und Entwicklung.

5 Bewilligungsbehörde ist - mit einer Ausnahme - die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbh GFAW. Nur bei der Richtlinie zur Förderung von Personal in Forschung und Entwicklung (vgl. oben: Ziffer 11) ist die Thüringer Aufbaubank die zuständige Bewilligungsbehörde. Die Behörde wird in der Richtlinie jeweils mit Adresse benannt; Internetadressen, Telefon- und Faxnummern finden Sie darüber hinaus unter Punkt 5 dieser Förderbroschüre. Die Antragstellung erfolgt regelmäßig auf den entsprechenden Formularen. Über die Homepage und in persönlichen Beratungsgesprächen erhalten Sie weitere wichtige Informationen zu Fördermöglichkeiten, Inhalten und Verfahrenswegen. Bildung für Nachhaltige Entwicklung Die Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) ist ein Element im Rahmen der Durchführung des Operationellen Programms in Thüringen in der Förderperiode 2007 bis Über die in allen Operationen implizit verankerte Berücksichtigung des Querschnittziels Nachhaltigkeit hinaus wird mit dem Handlungsfeld BNE die Umsetzung der UN-Dekade Bildung für Nachhaltige Entwicklung (2005 bis 2014) in Thüringen auf der Grundlage des Nationalen und des Thüringer Aktionsplanes operationalisiert. 5 Inhaltliche Schwerpunkte der Umsetzung der BNE in Thüringen sind Projekte und Maßnahmen in folgenden Schwerpunktfeldern: - Energieeffizienz und Ressourcenschonung, - Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, - Förderung und Erprobung inter- und intrakommunaler Partizipation, - nachhaltiger Lebensstil, - nachhaltiger Konsum oder - Entwicklungszusammenarbeit / Eine Welt. Chancengleichheit Für die Förderung einer integrierten Chancengleichheit im Sinne des Gender Mainstreaming gilt gleichermaßen, dass die inhaltliche Ausrichtung auf dieses Leitbild deutlich erkennbar sein muss. Bei der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der arbeitsmarkt- und berufbildungspolitischen Projekte sind die Auswirkungen auf die jeweilige Situation der Frauen und Männer erkennbar zu berücksichtigen, damit diese gleichberechtigt teilnehmen und profitieren können. Diese Aufgabenstellung gilt nicht nur in dem thematisch gesondert ausgewiesenen Aktionsfeld C.3 des OP Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sondern über alle Förderbereiche des OP hinweg. 2.2 Allgemeine Fördergrundsätze Bestimmte europäische und nationale Fördergrundsätze sind bei allen Richtlinien zu beachten, Abweichungen sind nicht zulässig. Hierzu deshalb nachfolgende kurze Erläuterungen. a) Tatsächlich getätigte Ausgaben (Realkostenprinzip) Anerkannt und abgerechnet werden können nur die Ausgaben, die für das Projekt bewilligt und während des Bewilligungszeitraums für das Projekt tatsächlich veranlasst wurden. Diese projektbezogen tatsächlich getätigten Ausgaben sind durch quittierte Original-Rechnungen oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, durch gleichwertige Eigenbelege nachzuweisen.

6 Gemeinkosten sind dem Projekt anhand eines anerkannten und nachprüfbaren Umlageschlüssels anteilig zuzurechnen. b) Projektbezogene Kostenstellenrechnung bzw. Buchung Alle Einnahmen und Ausgaben des Projektes müssen in den Büchern des Projektträgers gebucht und im Verwendungsnachweis erfasst werden. Die Belege müssen die Kostenstelle oder eine vergleichbare Buchungssystematik; die Buchungsnummer und den Zahlungsvermerk unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) enthalten. Bei anteiliger Abrechnung von Belegen ist der Umlageschlüssel auf dem Beleg zu vermerken. c) Umsatzsteuerpflicht Grundsätzlich ist die von einem Zuwendungsempfänger zu zahlende Umsatzsteuer zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig ist die Umsatzsteuer, die ein Zuwendungsempfänger nach 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann. Damit die Bewilligungsstelle die Möglichkeit prüfen kann, ob das Projekt von der Umsatzsteuer befreit ist, muss der Zuwendungsempfänger seinem Antrag eine Erklärung darüber beifügen. Bildungsleistungen sind unter bestimmten, in 4 UStG, Nr. 18, 21 und 22a, genannten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit. Liegen Befreiungstatbestände nach Nr. 21 vor, ist in jedem Fall eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle für das Projekt vorzulegen. d) Zusätzlichkeit, Nachrangigkeit und ESF-Interventionssatz Die Förderung aus dem ESF erfolgt immer nachrangig zur nationalen öffentlichen Förderung beispielsweise der Arbeitsverwaltung. Das heißt, die Fördermöglichkeiten für den Arbeitsmarkt und die berufliche Bildung nach den Sozialgesetzbüchern II und III oder andere nationale Möglichkeiten sind immer vorrangig zu prüfen und in Anspruch zu nehmen. Zuschussfähig sind ausschließlich Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, sonstiger Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Substitution öffentlicher nationaler Mittel durch ESF-Mittel ist auf Grund des Additionalitätsprinzips unzulässig. Der ESF beteiligt sich im Regelfall mit maximal 75 v. H. an den zuschussfähigen Gesamtausgaben. Bei transnationalen und interregionalen Projekten können bis zu 85 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Mitteln des ESF gefördert werden. e) Verbot der Abrechnung von Pauschalen Soweit keine anderslautenden Festlegungen getroffen werden, gilt Folgendes: Kalkulierte Durchschnittswerte (Pauschalen) sind nur im Rahmen der Antragstellung zulässig Bei der Abrechnung und im Verwendungsnachweis sind immer die tatsächlichen Ausgaben zu belegen. Gemeinkosten sind dem Projekt anhand eines anerkannten und nachprüfbaren Umlageschlüssels anteilig zuzurechnen und im Rahmen der Verwendungsnachweisführung exakt zu belegen. f) Bewilligungszeitraum Der Zuwendungsbescheid definiert den ersten und den letzten Tag des Projekts und damit den Bewilligungszeitraum. Entstandene Ausgaben können nur abgerechnet werden, wenn sie innerhalb dieses Bewilligungszeitraums entstanden sind, auch wenn sie erst zu einem späteren 6

7 Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden (z. B. Beiträge zur Berufsgenossenschaft). Der Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich identisch mit dem Abrechnungszeitraum. g) Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Das Haushaltsgrundsätzegesetz definiert für die öffentliche Verwaltung die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die über den Zuwendungsbescheid auch von jedem Empfänger öffentlicher Zuwendungen zu beachten sind. Die Bewilligungssumme stellt deshalb eine Obergrenze dar und keine Ausgabenverpflichtung. Angebotene Skonti, Boni und Rabatte sind in jedem Fall zu realisieren; die Abrechnung muss dementsprechend erfolgen. Bei Nichtinanspruchnahme ohne nachvollziehbare Begründung ist die Zuwendung um den entgangenen Betrag zu kürzen. h) Besserstellungsverbot Obergrenze für Personalausgaben Auf Ziffer 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird ausdrücklich hingewiesen. Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Zahlen Zuwendungsempfänger den Arbeitnehmern ein höheres Gehalt als im TV-L bzw. TVÜ-L für die geförderte Tätigkeit vorgesehen, werden maximal diejenigen Beträge als zuwendungsfähig anerkannt, die bei der Einordnung nach dem TV-L bzw. einer Überleitung nach TVÜ-L ermittelt werden. i) Weitergabe der Zuwendung an Dritte Ist im Zuwendungsbescheid eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte in öffentlichrechtlicher bzw. privat-rechtlicher Form ausdrücklich vorgesehen, sind den Empfängern der weitergeleiteten Zuwendung alle Pflichten aufzuerlegen, die vonseiten der Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger auferlegt wurden. In diesen Fällen sind im Antragsverfahren die Ausgaben- und Finanzierungspläne der Kooperationspartner anhand der Systematik des für die Bewilligung maßgeblichen gesamten Ausgaben- und Finanzierungsplanes zu erstellen und vom Zuwendungsempfänger im Antragsverfahren zusammenzufassen. Im Verwendungsnachweisverfahren sind analog dazu von den Kooperationspartnern eigene Verwendungsnachweise zu erstellen, die wiederum vom Zuwendungsempfänger in einem Gesamtverwendungsnachweis zusammengefasst werden. j) Projektüberwachung Um zu gewährleisten, dass das Projekt ordnungsgemäß durchgeführt wird, hat der Träger geeignete Verfahren zu installieren, die den Projektfortschritt überwachen und bei etwaigen Abweichungen regulierend eingreifen. Sofern es bei der Projektrealisation zu Abweichungen kommt, ist der Träger verpflichtet, die finanzierenden Stellen unverzüglich zu informieren. k) Publizitätspflicht Der mit dem Bewilligungsbescheid übersandte Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 ist zwingend zu beachten. 7

8 8 l) Ausgabenerklärungen Die Ausgabenerklärungen der Projektträger dienen zum Nachweis der ausgegebenen Mittel im Rahmen der Beantragung der Erstattung von Mitteln aus dem ESF durch die Europäische Kommission. Zu diesen turnusmäßig zu fertigenden Ausgabenerklärungen sind regelmäßig die Beleglisten beizufügen. Die Beleglisten orientieren sich dabei an der Struktur der Formulare zur Verwendungsnachweisführung, sodass die Belegliste zum Stichtag 31. Dezember regelmäßig den jeweiligen Verwendungsnachweis für das abgelaufene Haushaltsjahr umfasst. Die erklärten Ausgaben müssen hierbei den tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechen und dürfen nicht auf der Grundlage der im Rahmen des Antragsverfahrens kalkulierten Pauschalen ermittelt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass Ausgaben maximal in Höhe der bewilligten Mittel erklärt werden können. Im Falle einer Überschreitung ist die Bewilligungsbehörde zu informieren; evtl. ist ein Änderungsantrag zu stellen. m) Nicht benötigte Finanzierungsmittel Sofern ein Träger im Rahmen der Projektfinanzierung feststellt, dass er nicht alle bewilligten Finanzmittel benötigt, muss er dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitteilen und diese Mittel zurück überweisen n) Vergabevorschriften Bei der Vergabe von Leistungen ist das einschlägige Vergaberecht zu beachten. Dieses unterscheidet die folgenden Vergabearten: - Öffentliche Ausschreibung - Beschränkte Ausschreibung - Freihändige Vergabe. Für die Anwendung einer der Vergabearten sind bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten und Verfahren einzuhalten. Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen an Dritte ist grundsätzlich die VOL/A zu beachten. Die VOL/A geht in der Regel von einer Öffentlichen Ausschreibung aus, die ab einem Grenzwert von (ohne Umsatzsteuer) europaweit erfolgen muss. Eine Beschränkte Ausschreibung ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Sowohl die öffentliche als auch die beschränkte Ausschreibung erfordern ein formelles Verfahren mit festgelegten Fristen. Die Fristen sind bei der Planung des Vorhabens zu berücksichtigen. Besondere Sorgfalt ist auf den Vergabevermerk als zentralem Dokument eines ordnungsgemäßen Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens zu verwenden. In diesem sind fortlaufend die einzelnen Stufen des Verfahrens zu dokumentieren, die Maßnahmen und Feststellungen des Auftraggebers im Verfahren darzustellen sowie die einzelnen Entscheidungen zu begründen. Nur unter definierten Voraussetzungen ist nach der VOL/A auch eine Freihändige Vergabe möglich. Bei der Freihändigen Vergabe nach 3 Nr. 4 Buchstabe p VOL/A gilt der mit (ohne Umsatzsteuer) festgesetzte Höchstwert.

9 9 Die Freihändige Vergabe bedeutet: formlose Preisermittlung durch Einholung von möglichst drei schriftlichen Vergleichsangeboten, schriftliche Dokumentation über eine telefonische Preisermittlung unter Angabe des Anbieters, Gesprächspartners, Datums und Uhrzeit des Gesprächs, ausführliche Begründung zur Vergabeentscheidung, sofern der Auftrag nicht an den günstigsten Anbieter erteilt werden soll, d. h. die Wirtschaftlichkeit eines teureren Angebots muss ersichtlich sein. Für freiberufliche Leistungen ist die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu beachten. o) Nicht zuschussfähige Ausgaben Im Rahmen aller ESF-kofinanzierten Richtlinien sind folgende Ausgaben nicht zuschussfähig: 1. Bankspesen, Darlehens-, Kontokorrent- und Kreditzinsen, 2. Sonstige Finanzierungsausgaben, 3. Provisionen und freiwillige Leistungen an das Personal oder die Teilnehmer, 4. Kauf von Ausstattungsgegenständen mit einem Einzelpreis von mehr als dem in Nr. 4.2 ANBest-P genannten Wert, 5. erstattungsfähige Mehrwertsteuer, 6. Ausgaben für Sachverständige, Gutachter, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung für den Jahresabschluss (Ausnahme: Geschäftsstellen Ausbildungsverbund), Gerichtskosten/Prozesskosten, Bußgelder, Geldstrafen, 7. Ausgaben für Fahrten des eigenen oder fremden Personals vom und zum Arbeitsort, 8. Investive Ausgaben (z. B. Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken), Bauleistungen, 9. Gesonderte Ausgaben für das ESF-Begleitverfahren (z. B. Stammblatt), 10. Beiträge zu Organisationen, z. B. Kammern und Verbänden, 11. Kalkulatorische Mieten, 12. Sollzinsen, 13. Ausgaben für Bewirtung und Repräsentation, sofern nicht z. B. bei Tagungsversorgung gesondert bewilligt, 14. Auditierungen bzw. Zertifizierungen als alleiniger Projektinhalt, 15. Prüfungsgebühren für Teilnehmer, die Arbeitsentgelt beziehen, 16. Allgemeine Umlagen, die nicht auf innerbetrieblicher Leistungsverrechnung beruhen und die nicht direkt dem Projekt zugerechnet werden können. p) Erwirtschaftung von Einnahmen Werden im Rahmen der Projektdurchführung Erlöse erwirtschaftet, so sind diese im Rahmen einer Anteilfinanzierung als Einnahmen vollständig von den Projektausgaben abzusetzen. q) Weitere Regelungen in Leitfäden Um die Förderung des ESF im Rahmen des Operationellen Programms transparent darzustellen, wurden für die neuen Förderbereiche bzw. einzelne Schwerpunkte der Zielgruppenförderung vertiefende Leitfäden bzw. Handbücher erstellt, die die Antragstellung unterstützen sollen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:

10 Handbuch zur transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Strukturfonds im Förderzeitraum 2007 bis 2013 Leitfaden für den Übergang Jugendlicher in die Ausbildung und zur Integration in den Beruf 2.3 Verwendungsnachweisführung Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass die Ausgaben einer förderfähigen Ausgabenart angehören und als bewilligte Ausgaben im Finanzierungsplan des Bewilligungsbescheides aufgeführt sind. Im Finanzierungsplan aufgeführte Ausgaben werden nur dann durch den ESF erstattet, wenn ihre Entstehung im konkreten Fall den Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung entsprochen hat. Abrechenbar sind nur die wirtschaftlich sinnvollen, dem Projekt konkret zuzuordnenden und für die Projektdurchführung bei Anlegung eines sparsamen Maßstabes notwendigen Ausgaben. a) Abrechnung der Personalausgaben/ Honorare Der Zuwendungsgeber hat das Recht nachzuprüfen, ob die Höhe der Personalausgaben und die vorgenommene Eingruppierung des Personals ordnungsgemäß ermittelt wurden. Dazu werden die folgenden Unterlagen, die bereits im Rahmen der Antragstellung einzureichen sind, benötigt: Tätigkeitsbeschreibung für die geförderte Stelle, Qualifikationsnachweis des Stelleninhabers, Arbeitsvertrag in Kopie. Darüber hinaus muss der Zuwendungsempfänger die folgenden Nachweise erstellen: Liste der festangestellten Projektmitarbeiter mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Kinderzahl, Dauer der Beschäftigung, Funktion, Zeitanteil der Tätigkeit im Projekt (Anzahl der Stunden, Prozentsatz und Stundensatz) und Gehaltseinstufung der Projektmitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lohnjournale bzw. Lohnkonten, Monatliche Gehaltsnachweise, Personenbezogene Stundenaufzeichnungen oder andere Anwesenheitsnachweise mit den tatsächlich für das Projekt erbrachten Stunden. Der Nachweis der Stunden pro Person ist durch Unterschrift des Projektträgers bzw. der von ihm beauftragten Person leserlich zu bestätigen. Zur Prüfung der Honorarausgaben sind die folgenden Unterlagen nach Aufforderung erforderlich: Honorarvertrag, Rechnung und Nachweis über die tatsächlich erbrachte Honorarleistung des Auftragnehmers, Kontoauszug zum Nachweis der Überweisung des Honorars. 10

11 Um Honorarverträge als Belege anerkennen zu können, sollten diese mindestens die folgenden Bestandteile enthalten: Namen der Vertragspartner, Vertragsgegenstand einschließlich Bezeichnung des Projektbezugs, Anzahl der zu leistenden Stunden bzw. Tage, Stundensatz und Stundenumfang (z. B. à 45 oder 60 min Doppelstunde à 90 min) Erklärung, dass alle Ausgaben mit dem Honorarsatz abgegolten sind, Rechtsverbindliche Unterschrift beider Vertragspartner. Honorarverträge können sowohl in Form eines Rahmenvertrages, in dem beispielsweise der festgeschriebene Preis für die bestimmte Dienstleistung innerhalb der Vertragslaufzeit vereinbart wird, als auch für jeden Einzelfall abgeschlossen werden. Die Laufzeit sollte jedoch drei Jahre nicht überschreiten. b) Abrechnung der Teilnehmereinkommen Zum Nachweis der Kofinanzierung sind Teilnehmerlisten mit dem entsprechenden monatlichen Zahlbetrag pro Teilnehmer erforderlich. Mit dem Verwendungsnachweis sind die tatsächlichen Zahlungen der Arbeitsverwaltung zur Deckung der Gesamtausgaben (z. B. auch Sonstige Weitere Leistungen SWL gemäß 16 SGB II) nachzuweisen. c) Abrechnung der Reiseausgaben Rechtsgrundlagen für die Erstattung von Reiseausgaben sind das Thüringer Reisekostenrecht, die Auslandsreisekostenverordnung und die Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid. Die dort genannten Kalkulationssätze stellen die zuwendungsfähigen Obergrenzen dar. Die Dienstreise muss einen begründeten Projektbezug aufweisen. Alle Reisekostenunterlagen sind als Originalbeleg (z. B. Fahrscheine, Flugscheine u. s. w.) aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Die Benutzung eines Taxis oder eines Mietwagens ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Begründung ist auf dem entsprechenden Beleg zu vermerken. Der Nachweis der Projektausgaben der Teilnehmer für öffentliche Verkehrsmittel erfolgt auf Listen, aus denen die monatlichen Ausgaben (z. B. für Monatskarten) hervorgehen. Die Teilnehmer quittieren mit ihrer Unterschrift den Erhalt. Die Liste wird als Originalbeleg anerkannt, weitere Nachweise sind nicht erforderlich. d) Abrechnung der Abschreibungen Die Abrechnung der Absetzungen für Abnutzung (AfA-Abschreibungen) für die im Antrag angezeigten und bestätigten Investitionsgüter soll grundsätzlich auf den mit dem Antrag ausgehändigten Formularen der Bewilligungsbehörde erfolgen. Sonderabschreibungen sind nicht förderfähig. Auch steuerliche Vereinfachungsvorschriften (z. B. Anschaffung im ersten Halbjahr = Abschreibung für das ganze Jahr) finden in der Abrechnung keine Anwendung. Die Abschreibungen sind bezogen auf den Monat der Anschaffung abzurechnen. 11

12 Investitionsgüter, deren Anschaffungskosten und/oder Abschreibungen bereits anteilig über andere öffentliche Mittel gefördert wurden, sind nur mit den bereinigten Anschaffungskosten (Anschaffungskosten abzüglich Förderbetrag) zum Ansatz zu bringen. Der Zuwendungsempfänger erklärt hierzu mit Unterschrift unter den Zwischen- und Verwendungsnachweisen, dass er für die abgerechneten Abschreibungen keine weiteren als die bereits angegebenen öffentlichen Zuschüsse erhalten hat. e) Kofinanzierungsmöglichkeiten zur Finanzierung der Projektausgaben und deren Nachweis Bei der Kofinanzierung handelt es sich um das Bereitstellen von nationalen öffentlichen und/oder privaten Finanzierungsmitteln zur Finanzierung der Gesamtausgaben des Projektes. Kofinanzierungsmittel, wie z. B. Lohnkostenzuschüsse der Agentur für Arbeit, können nur dann anerkannt werden, wenn sie bereits im genehmigten Ausgaben- und Finanzierungsplan kalkuliert waren. Im Folgenden wird eine beispielhafte Übersicht einzelner Kofinanzierungsmöglichkeiten und deren Nachweispflicht gegeben: 12 Position im Finanzierungsplan Nachweispflicht Private Eigenmittel Barmittel Über Barzahlungen müssen Quittungen, die den Schuldner und den Projektbezug ersichtlich machen, sowie entsprechende Auszüge aus dem Kassenbuch vorgelegt werden. Private Drittmittel Private Drittmittel Arbeitsentgelte privater Unternehmen Kofinanzierungsmöglichkeiten Teilnehmergebühren Zur Nachweisführung der Kofinanzierung sind Arbeitsfreistellungsbescheinigungen für die Arbeitnehmer der Unternehmen beizubringen. Dazu sind Teilnehmerlisten mit der Anzahl der Teilnehmerstunden und der Höhe der Vergütung pro Stunde und gesamt mit Unterschrift des Arbeitgebers und des Projektträgers vorzulegen. Teilnehmergebühren sind Projekteinnahmen. Wenn diese Gebühren als Kofinanzierung bei der Antragstellung geplant und durch den Zuwendungsgeber bewilligt wurden, ist eine Anerkennung möglich. In diesen Fällen dienen die Gebühren ausschließlich der Finanzierung konkreter Projektausgaben, d. h. Gewinne sind ausgeschlossen. Der Nachweis erfolgt anhand von rechtsverbindlich unterschriebenen Teilnehmerlisten unter Angabe der Gebührenhöhe. Für gezahlte Teilnehmergebühren ist die Rechnung bzw. der Kontoauszug vorzulegen.

13 Öffentliche Mittel der Agenturen für Arbeit, der ARGEN und Optierenden Kommunen nach SGB II (= Arbeitsverwaltung) Arbeitsverwaltung Arbeitsverwaltung Arbeitsverwaltung Ausbildungsgeld, Fahrtausgaben und Kinderbetreuungsausgaben Weiterbildungsausgaben, Lehrgangsgebühren Eingliederungsbzw. Lohnkostenzuschüsse Unterhaltsgeld (UHG), Übergangsgeld 13 Zum Nachweis der Kofinanzierung sind Teilnehmerlisten mit dem entsprechenden monatlichen Betrag pro Teilnehmer erforderlich. Weiterhin ist die Bestätigung durch den Bewilligungsbescheid pro Teilnehmer oder die Bestätigung der Bewilligungsbehörde für die Gesamtmaßnahme notwendig. Die Teilnehmer sind zu verpflichten, Veränderungen (z. B. Höhe der Fahrtausgaben) und anderes umgehend anzuzeigen. Mit dem Verwendungsnachweis sind die tatsächlichen Zahlungen der Arbeitsverwaltung an den Empfänger nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Bewilligungsbescheide für die Anerkennung der Qualifizierungsmaßnahme. Mit dem Verwendungsnachweis sind die tatsächlichen Zahlungen der Arbeitsverwaltung an den Zuwendungsempfänger zwecks Deckung der Projektausgaben nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch den entsprechenden Bewilligungsbescheid. Dieser muss den monatlichen Betrag ausweisen. Mit dem Verwendungsnachweis sind die tatsächlichen Zahlungen der Arbeitsverwaltung an den Zuwendungsempfänger zur Deckung der Projektausgaben nachzuweisen. Zum Nachweis der Kofinanzierung sind Teilnehmerlisten mit dem entsprechenden monatlichen Betrag pro Teilnehmer erforderlich. Mit dem Verwendungsnachweis sind die tatsächlichen Zahlungen der Arbeitsverwaltung an den Empfänger zur Deckung der Projektausgaben, z. B. SWL gem. 16 SGB II, nachzuweisen. Arbeitsverwaltung Arbeitslosengeld Der Nachweis erfolgt durch Teilnehmerlisten mit Angabe des entsprechenden monatlichen Betrages je Teilnehmer und einer Bestätigung durch einen Bewilligungsbescheid oder einer Gesamtbestätigung der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde. Außerdem sind die tatsächlichen Zahlungen pro Teilnehmer nachzuweisen.

14 Öffentliche Mittel/ Kommunale Mittel Öffentliche Mittel/ Andere Bundesmittel Öffentliche Mittel/ Landesmittel Sozialgeld Zuwendungen der Bundesministerien Zuwendungen anderer Landesministerien 14 Eine Anerkennung als Kofinanzierung ist nur in Projekten möglich, die vorrangig auf die Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit abzielen. Der Nachweis des teilnehmerbezogenen Betrages erfolgt durch die entsprechenden Bewilligungsbescheide und Zahlungsnachweise. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage rechtskräftiger Zuwendungsbescheide sowie die entsprechenden Zahlungsnachweise an den Zuwendungsempfänger. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage rechtskräftiger Zuwendungsbescheide sowie die entsprechenden Zahlungsnachweise an den Zuwendungsempfänger. 3 Leitfaden für Netzwerke und modellhafte Projekte Zur Generierung innovativer Ideen für Netzwerke, neuer Ansätze der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung, modellhafter Integrationsprojekte und lokaler Beschäftigungsinitiativen sowie transnationaler und interregionaler Aktivitäten werden bei Bedarf Ideenwettbewerbe in Form von Aufrufen zur Interessenbekundung realisiert. Eine Aufforderung zur Antragstellung ergeht durch die GFAW nach fachlicher Auswahl und Information des zuständigen Fachreferats im TMWTA. Der Förderung von Netzwerken und modellhaften Projekten geht grundsätzlich ein thematischer Teilnehmerwettbewerb voraus, den die GFAW im Regelfall als Aufruf zur Interessenbekundung im Einvernehmen mit dem TMWTA initiiert und bei dem spezifische fachliche Auswahlkriterien vorgegeben und veröffentlicht werden. Konzeptionen zu Netzwerken und Modellprojekten, die unabhängig von Ausschreibungen oder Aufrufen eingereicht werden, prüft die GFAW nach Vorlage einer differenzierten fachlichen Begründung und des Votums einer fachlich geeigneten externen Stelle. Die GFAW kann bei Bedarf weitere fachliche Voten oder die Zustimmung des zuständigen Ressorts der Landesregierung einholen, bevor sie zur Antragstellung auffordert. Die weitergehenden Regelungen der einzelnen Richtlinien, die eine derartige Fördermöglichkeit vorsehen, sind zu beachten. a. Die Förderung thematischer Netzwerke Das Operationelle Programm für den Einsatz des ESF in Thüringen strebt basierend auf den Kohäsionsleitlinien des Europäischen Rates und der ESF-Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 u. a. Innovation durch Vernetzung und Kooperation an. Im Rahmen des strategischen Ziels Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels und der demografischen Erneuerung hat die Unterstützung von Netzwerken einen zentralen Stellenwert.

15 Die Förderung thematischer Netzwerke ist bei den Richtlinien zur Beratung, Weiterbildung und beruflichen Integration möglich sowie - als Anschubfinanzierung bei der Richtlinie zur Förderung von Forschung und Entwicklung. Es können sowohl Aktivitäten bestehender Netzwerke als auch die Ergänzung oder der Neuaufbau von Netzwerken gefördert werden. Nationale Netzwerke sind förderfähig, wenn mindestens drei Netzwerkpartner gemeinsam und arbeitsteilig bei der Realisierung von Förderzielen des Operationellen Programms des ESF kooperieren, bei transnationalen und interregionalen Netzwerken ist in fachlicher Abhängigkeit vom Einzelprojekt auch die Kooperation von zwei Entwicklungspartnern förderfähig. Die Laufzeit geförderter Netzwerke ist grundsätzlich auf drei Jahre befristet. Zum Aufbau vollständig neuer Netzwerkstrukturen kann zusätzlich eine Vorlaufphase von maximal drei Monaten gefördert werden. Soweit in der jeweiligen Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden, erfolgt die Förderung degressiv: Bezogen auf die Bewilligungssumme des ersten Jahres können im zweiten Jahr maximal 90 v. H. und im dritten Jahr maximal 80 v. H. bewilligt werden. Die Förderung von Netzwerken bezweckt eine Bündelung der Potenziale der Partner, um die jeweiligen Kompetenzen zielgerichtet und effizient zur Erreichung der Zweckbestimmung einsetzen zu können. Synergien sollen erkannt und genutzt, Ressourcen und Wissen gebündelt, Erfahrungen ausgetauscht und gemeinsam innovative Lösungsstrategien erarbeitet und eingesetzt werden. Notwendig sind eine zielentsprechende Bündelung von Angeboten der Qualifizierung, Betreuung und Begleitung sowie eine Effektivitätssteigerung und ein besseres Management der regionalen Beschäftigungssituation. Der Zweck des Netzwerks muss über die Einzelinteressen der Partner hinausgehen. Im Antragsverfahren bedarf es eines intensiven Beratungs- und Abstimmungsprozesses aller Partner (Zuwendungsgeber, Teilprojektträger, Entwicklungspartner, strategische Partner), der durch die GFAW initiiert und moderiert wird. Für Netzwerkprojekte ist eine Gesamtkonzeption erforderlich, die inhaltlich und finanziell nach den Netzwerkpartnern/ Entwicklungspartnern bzw. Teilprojekten (TP) zu differenzieren ist. Einem Netzwerkpartner können fachlich begründet mehrere TP zugeordnet sein. Eines der Teilprojekte beinhaltet immer die Koordinierungsfunktion zwischen den Partnern. Für jeden Netzwerkpartner kann erforderlichenfalls bezogen auf seinen (Teil-)Projektantrag ein gesonderter Bewilligungsbescheid ergehen. In-sich-Geschäfte zwischen den Netzwerkpartnern sind unzulässig. Für transnationale bzw. interregionale Netzwerke gelten die Bestimmungen des einschlägigen Förderleitfadens für Projektträger (siehe Anhang III). b. Die Förderung modellhafter Projekte Die Förderung von modellhaften Projekten ist bei den o. a. Richtlinien zur Beratung, Weiterbildung und beruflichen Integration möglich. Für die Anerkennung eines Projektes als modellhaftes Projekt ist die entscheidende Voraussetzung in jedem Fall ein innovatives Konzept, dass eine relevante arbeitsmarkt- oder bildungspolitische Themenstellung im Sinne der jeweiligen Richtlinie beinhaltet. Die Voraussetzung der Innovation ist erfüllt, wenn wesentliche Konzeptteile weiterentwickelt bzw. neu entwickelt werden oder aber bereits erprobte Modelle der Regionen in neue regionale oder sektorale Praxisfelder übertragen werden. Oberste Priorität haben Projekte, die der Fachkräftesicherung dienen und auf den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Die Querschnittsziele des ESF Gender Mainstreaming und 15

16 Nachhaltige Entwicklung behalten ihre durchgängige Bedeutung für die Projektauswahl. Wesentlich sind auch die nachhaltige Ergebnissicherung und die Impulswirkung dieser Projekte. Entwickelte und erprobte Innovationen sollen in der allgemeinen Förderpraxis verankert und für die Weiterentwicklung der Berufsbildungs- und Arbeitsmarktpolitik des Freistaats nutzbar gemacht werden können Ausgewählte Rechtsgrundlagen Die nachfolgend aufgelisteten einschlägigen Rechtsvorschriften sind bei der Förderung im Rahmen der ESF-kofinanzierten Richtlinien zu beachten. Es handelt sich um keine abschließende Aufzählung, verbindlich sind die Rechtsgrundlagen der Richtlinien und die Angaben im Zuwendungsbescheid: Operationelles Programm für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013, Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (allgemeine Bestimmungen über die Strukturfonds), Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2006 (ESF-Verordnung), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds. Beihilfenrecht; hier insbesondere: o Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom für De-minimis- Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom , S. 5), o Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10 vom , S. 33), geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 364/2004 vom (ABl. EU Nr. L 63 vom , S. 22), 1857/2006 vom (ABl. EU Nr. L 358 vom , S. 3) und 1976/2006 vom (ABl. EU Nr. L 368 vom , S. 85), o der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. der EU Nr. L 337 vom , S. 3), o Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artiekl 87 und 88 EG- Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EU Nr. L 10 vom , S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. EU Nr. L 368 vom , S. 85 ). (Im Falle von Nachfolgeregelungen finden diese Anwendung.)

17 Haushaltsrecht des Freistaats Thüringen, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Vergaberecht Ansprechpartner und Adressen TMWTA Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit Referat 31 Verwaltungsbehörde ESF Max-Reger-Straße Erfurt TMWTA Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit Abteilung 2 Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik Max-Reger-Straße Erfurt Die Beratung zu allen ESF-kofinanzierten Richtlinien erfolgt durch die Bewilligungsbehörden. GFAW Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbh Warsbergstraße Erfurt TAB Thüringer Aufbaubank Gorkistraße Erfurt Die Zuordnung der einzelnen Richtlinien zu den Bewilligungsbehörden ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich: Richtlinie Ansprechpartner 1. Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern (Beratungsrichtlinie) vom (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2007 vom ) GFAW mbh Referat 2.5 Tel.: 0361/ Fax: 0361/ servicecenter@gfawthueringen.de

18 18 2. Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen (Existenzgründerrichtlinie) vom (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2007 vom ) 3. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung strukturwirksamer Beschäftigungsprojekte vom (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2007 vom ) 4. Richtlinie über die Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds vom (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2007 vom ) GFAW mbh Referat 2.5 Tel.: 0361/ Fax: 0361/ servicecenter@gfawthueringen.de GFAW mbh Referat 2.5 Tel.: 0361/ Fax: 0361/ servicecenter@gfawthueringen.de GFAW mbh Referat 2.5 Tel.: 0361/ Fax: 0361/ servicecenter@gfawthueringen.de 5. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und zur Förderung der beruflichen Integration vom (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2007 vom ) 6. Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der Weiterbildung, des lebenslangen Lernens sowie der Qualifizierungsberatung (Weiterbildungsrichtlinie) vom (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 37/2007 vom ) 7. Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen Erstausbildung (Ausbildungsrichtlinie) vom (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 37/2007 vom ) GFAW mbh Referat 2.4 Tel.: 0361/ Fax: 0361/ servicecenter@gfawthueringen.de GFAW mbh Referat 2.4 Tel.: 0361/ Fax: 0361/ servicecenter@gfawthueringen.de GFAW mbh Referat 2.3 Tel.: 0361/ Fax: 0361/ servicecenter@gfawthueringen.de

19 19 8. Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung praxisnaher Berufsorientierung und vorbereitung (Berufsvorbereitungsrichtlinie) vom (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 37/2007 vom ) 9. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Freistaats Thüringen zur Durchführung des Thüringen Jahres vom (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 29/2007 vom ) 10. Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze im Rahmen des gemeinsamen Programms des Bundes und der neuen Länder Zukunftsinitiative Lehrstellen 2007 vom (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 39/2007 vom ) 11. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung von Personal in Forschung und Entwicklung GFAW mbh Referat 2.3 Tel.: 0361/ Fax: 0361/ servicecenter@gfawthueringen.de GFAW mbh Referat 2.3 Tel.: 0361/ Fax: 0361/ servicecenter@gfawthueringen.de GFAW mbh Referat 2.3 Tel.: 0361/ Fax: 0361/ servicecenter@gfawthueringen.de TAB Thüringer Aufbaubank Gorkistraße Erfurt (Thüringer Staatsanzeiger Nr. /2007 vom ) 6 Richtlinienspezifische Durchführungsbestimmungen (DB) Einzelne Richtlinien sind besonders komplex und bedürfen weitergehender Erläuterungen. Deshalb wurden dazu Durchführungsbestimmungen (DB) formuliert, die der Information und Orientierung der Antragsteller dienen, zugleich aber, wie die Richtlinien selbst, verbindliche Regelungen der Bewilligungsbehörde darstellen. Die DB beinhalten Orientierungswerte, die eine Arbeitsgrundlage für das einheitliche Vorgehen bei der Beratung der Antragsteller zur Beantragung von Fördermitteln aus dem ESF und komplementären Landesmitteln bilden. Von diesen Orientierungswerten kann in sachlich begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Nach einer entsprechenden Begründung durch den Antragsteller kann durch die Bewilligungsbehörde eine abweichende Entscheidung getroffen werden, die nachvollziehbar zu dokumentieren ist. In jedem Fall sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Sparsamkeit zu beachten.

20 20

21 21 Durchführungsbestimmungen zur Anhang I der ESF-Förderbroschüre des Freistaats Thüringen 2007 bis 2013 Durchführungsbestimmungen (DB) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der Weiterbildung, des lebenslangen Lernens sowie der Qualifizierungsberatung ( Weiterbildungsrichtlinie ) vom 16. August 2007 Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen Erstausbildung ( Ausbildungsrichtlinie ) vom 16. August 2007 Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung praxisnaher Berufsorientierung und vorbereitung ( Berufsvorbereitungsrichtlinie ) vom 16. August 2007 EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds

22 22 A Zuwendungsfähige Ausgaben 1 Lehr- und Fachpersonal Das einzusetzende Lehr-, pädagogische und Fachpersonal muss nachweisbar über die geeigneten Qualifikationen für das jeweilige Einsatzfeld in den Einzelprojekten verfügen. Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt eindeutig beurteilt werden können. Dabei ist nur die konkrete Tätigkeit in dem geförderten Projekt und nicht etwa die allgemeine Stellung des Beschäftigten im Unternehmen maßgeblich. Die geleisteten Unterrichts- bzw. Arbeitsstunden sind durch Klassenbücher bzw. andere geeignete Tätigkeitsnachweise zu dokumentieren. 1.1 Bezüge für festangestelltes Personal Festangestelltes Personal steht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Antragsteller. Die Bezüge werden auf der Basis des jeweiligen Vollzeitäquivalents der Arbeitsstunden pro Jahr berechnet. Im Antrag sind die für das Projekt geplanten Stunden anzugeben. Ausgaben für Teilzeitbeschäftigte werden bezogen auf ihre regelmäßige Arbeitszeit zeitanteilig berücksichtigt. Folgende Funktionen, Personal-Teilnehmer- Relationen und Eingruppierungen können in Abhängigkeit vom tatsächlichen fachlichen Bedarf gefördert werden: 1 Sozialpädagoge für 30 Teilnehmer bis zu E 11 TV-L 1 Koordinator für 30 Teilnehmer bis zu E 10 TV-L 1 Dozent für 15 Teilnehmer bis zu E 13 TV-L 1 Praxisanleiter für 15 Teilnehmer bis zu E 10 TV-L Die auf das Projekt entfallenden Ausgaben können beispielsweise auf Grundlage der folgenden Formel ermittelt werden: Zahl der für das Jahreseinkommen auf das Projekt Projekt effektiv zu X = entfallende leistenden Stunden jährlich durchschnittlich Ausgaben zu leistende Stunden pro Vollzeitstelle Soweit im Folgenden Personal-Teilnehmer-Relationen genannt werden, handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte zu Beginn des Projekts, die im Projektverlauf durch Teilnehmerfluktuation abweichen können. Grundlage für die Abrechnung ist die tatsächliche Teilnehmerzahl zum Projektbeginn. Erst wenn sich die Zahl der Teilnehmer gegenüber dem Projektbeginn um mehr als 20 v. H. verringert, kann die Förderung im Ermessen der Bewilligungsbehörde anteilig reduziert bzw. das Projekt abgebrochen werden. Nachbesetzungen sind soweit fachlich vertretbar möglich und erwünscht. Sozialpädagogen sollen vorrangig festangestelltes Personal sein; sie müssen über einen anerkannten Abschluss gemäß 3 des Thüringer Gesetzes über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (ThürSozAnerkG) vom 20. Juli 2005 (GVBl. S. 296) oder über einen Abschluss als Diplompädagoge verfügen, mindestens aber über nachweisbare mehrjährige

23 sozialpädagogische Erfahrungen. Die Notwendigkeit des Einsatzes eines Sozialpädagogen ist zu begründen, seine Qualifikation ist nachzuweisen. Jahressonderzahlungen an gefördertes Personal werden zeitanteilig gemäß der monatlichen Verweildauer im Projekt und unabhängig von einem Stichtag der Auszahlung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt, wenn der Nachweis der Zahlung für das abzurechnende Jahr erbracht wird. In den Ausgabenerklärungen können nur tatsächlich erfolgte Auszahlungen berücksichtigt werden. Überstunden sind nicht förderfähig. Dasselbe gilt für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Kraftfahrzeugs als Gehaltsbestandteil. Honorarkräfte Als Honorarkräfte werden Personen bezeichnet, die nicht in den Dienstbetrieb des Zuwendungsempfängers eingebunden, von ihm wirtschaftlich unabhängig sowie nicht weisungsgebunden tätig sind, also freiberuflich und nebenberuflich tätige Dozenten. Beim Einsatz von Honorarkräften sollten vorrangig Dozenten aus dem Freistaat Thüringen berücksichtigt werden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in jedem Fall zu beachten. Die Honorarsätze sind entsprechend der Qualifikation und den Einsatzinhalten der Dozenten zu staffeln. Dem Zuwendungsempfänger obliegt es, den Nachweis des Status der eingesetzten Honorardozenten (hauptberuflich, nebenberuflich) sowie ggf. die Genehmigung der Nebentätigkeit zu prüfen und in den Antragsunterlagen zu benennen. Für Honorarkräfte gelten abhängig von den Lehrinhalten und Tätigkeiten - die Höchstsätze je Unterrichts-/Betreuungsstunde der nachfolgenden Tabelle: 23 Sozialpädagogen, Koordinatoren, Praxisanleiter mit Meisterprüfung: Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung voraussetzen: Wissenschaftliche Lehrtätigkeit 33,00 /Stunde 37,00 /Stunde 39,00 /Stunde Die Honorarsätze verstehen sich incl. aller sonstigen Aufwendungen der Honorarkraft (z. B. Reise-, Vorbereitungs- und Nachbereitungsausgaben). In begründeten Ausnahmefällen sind erhöhte Beträge möglich. Honorare an festangestellte Mitarbeiter als Entgelt für die im Arbeitsvertrag beschriebenen Tätigkeiten sind generell nicht zuwendungsfähig. 1.2 Sozialabgaben für festangestelltes Personal Förderfähig sind die Arbeitgeberbeiträge der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Umlagen U1 und U2. Je nach Krankenkasse können für die Sozialabgaben insgesamt pauschal 20 v. H. bis 22 v. H. des Bruttogehalts beantragt werden zuzüglich der Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Die exakte Abrechnung im Verwendungsnachweis bleibt davon unberührt.

24 Arbeitgeberbeiträge zu Direktversicherungen und betrieblicher Altersvorsorge sind im Gegensatz zu Gehaltsumwandlungen nicht förderfähig Ausgaben für Projektteilnehmer 2.1 Leistungen an Teilnehmer Eine Förderung von Unterhaltsgeldern für Teilnehmer aus Mitteln des ESF ist ausgeschlossen. Lohnkostenzuschüsse an Projektteilnehmer werden auf der Basis der Verordnung (VO) EG Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen bzw. der während der Geltungsdauer der Richtlinie erlassenen Nachfolgeregelungen in der jeweils gültigen Fassung gefördert. Berufsbegleitende Weiterbildungsprojekte Für Weiterbildungsprojekte, bei denen die Teilnehmer arbeitsvertraglich gebunden oder selbstständig sind, werden Fahrtausgaben für den täglichen Arbeitsweg nicht erstattet. 2.2 Sozialabgaben Sozialabgaben werden analog zu Ziffer 1.2 gefördert. 2.3 Tägliche Fahrten zur Bildungsstätte Abhängig von den regionalen Gegebenheiten sind Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel oder für die Nutzung des eigenen PKW förderfähig. Der Nachweis der Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel erfolgt über Listen, aus denen die monatlichen Ausgaben (z. B für Monatskarten) hervorgehen. Die Teilnehmer quittieren mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Leistung. Diese Liste wird als Originalbeleg anerkannt, weitere Nachweise sind nicht erforderlich. Für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte mit einem Kraftfahrzeug werden 0,15 für jeden gefahrenen vollen Kilometer als Auslagenersatz gewährt. 2.4 Ausgaben für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung bei externen Lehrgängen Im Rahmen des Projektes vorgesehene auswärtige Lehrgänge oder vergleichbare Veranstaltungen müssen der Zielsetzung des Projekts entsprechen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Ausgaben der Teilnehmer für Fahrten im Zusammenhang mit auswärtigen Lehrgängen werden nach dem Thüringer Reisekostengesetz gefördert. Grundsätzlich sollen die Projektteilnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Der Nachweis der Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel für die Teilnehmer erfolgt über Listen, aus denen die monatlichen Ausgaben (z. B für Monatskarten) hervorgehen. Die Teilnehmer quittieren mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Leistung. Diese Liste wird als Originalbeleg anerkannt, weitere Nachweise sind nicht erforderlich. Abhängig von den regionalen Gegebenheiten ist die Nutzung des eigenen PKW zulässig. Maximal wird dann eine Wegstreckenentschädigung als Auslagenersatz in Höhe von 0,15

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