Entwurf IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts einer Gebietskörperschaft (IDW EPS 730)

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1 Entwurf IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts einer Gebietskörperschaft (IDW EPS 730) (Stand: ) 1 Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts einer Gebietskörperschaft verabschiedet. Eventuelle Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden schriftlich an die Geschäftsstelle des IDW, Postfach , Düsseldorf, bis zum erbeten. Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als IDW Prüfungsstandard im Internet ( unter der Rubrik Verlautbarungen als Download-Angebot zur Verfügung. 1. Vorbemerkungen Abgrenzung der Jahresabschlussprüfung von anderen Bereichen der örtlichen Prüfung Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung Beauftragung des Prüfers Allgemeine Grundsätze für die Prüfung Prüfungsbericht Bestätigungsvermerk Besonderheiten bei der Prüfung des Gesamtabschlusses...8 Anhang: Formulierungen für Bestätigungsvermerke Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Prüfung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang und des Lageberichts Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einer Gebietskörperschaft Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Gesamtabschlussprüfung bei einer Gebietskörperschaft Vom Hauptfachausschuss (HFA) am als Entwurf verabschiedet. 1

2 1. Vorbemerkungen (1) Nach dem Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder vom über die Reform des Gemeindehaushaltsrechts werden künftig Gemeinden eine an das Handelsrecht angelehnte Rechnungslegung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung statt der bisher zahlungsorientierten Kameralistik vornehmen. Daneben haben die Gemeinden einen Gesamtabschluss (Konzernabschluss) aufzustellen. Entsprechend den gemeinderechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes ist der Jahresabschluss sowie der Gesamtabschluss der jeweiligen Gemeinde zu prüfen. (2) Vor diesem Hintergrund legt das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) in diesem IDW Prüfungsstandard die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit die Prüfung der Rechnungslegung von Gemeinden durchführen und hierzu Bestätigungsvermerke erteilen oder versagen. Die Ausführungen in diesem IDW Prüfungsstandard basieren auf dem Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen 2. Zurzeit liegen in verschiedenen Bundesländern Gesetzentwürfe für die Reform des Gemeindehaushaltsrechts vor. Eventuell abweichende Besonderheiten dieser Entwürfe wurden in diesem IDW Prüfungsstandard noch nicht berücksichtigt. Dieser IDW Prüfungsstandard ist entsprechend für die Prüfungen der Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse von anderen Gebietskörperschaften anzuwenden sowie von Körperschaften, die entsprechend dem Gemeindehaushaltsrecht nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung Rechnung legen. Er verdeutlicht zugleich gegenüber der Öffentlichkeit Inhalt und Grenzen derartiger Prüfungen. 2. Abgrenzung der Jahresabschlussprüfung von anderen Bereichen der örtlichen Prüfung (3) Die Jahresabschlussprüfung umfasst die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts (Rechenschaftsberichts). Neben der Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses prüft die örtliche Prüfung in bestimmten im Gesetz festgelegten und ihr aufgrund gesetzlicher Ermächtigung von den Organen der Gemeinde übertragenen Bereichen. Die örtliche Prüfung umfasst die Feststellung, ob die Vorschriften und Grundsätze des Gemeindewirtschaftsrechts, einschließlich des Ortsrechts, eingehalten worden sind. Die örtliche Prüfung erfolgt teils als begleitende oder laufende, teils als nachträgliche Prüfung. (4) Prüfungsbereiche der örtlichen Prüfung können je nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes sein: 2 GV. NRW. 2004, S

3 die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen einschließlich der Kasse die Vorräte und andere Vermögensgegenstände die Organisation einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie das Vergabewesen. (5) Die Bereiche, in denen sich die verschiedenen Prüfungsgegenstände überschneiden, können nur im Einzelfall nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts konkret festgestellt werden. Hinzu kommt, dass sich einzelne Bereiche der Prüfung zwar überschneiden, Intensität und Betrachtungsweise der Prüfung jedoch unterschiedlich sind, sodass nicht generell bei einer Prüfung im selben Prüfungsbereich von einer Doppelprüfung ausgegangen werden kann. Prüfungsfreie Räume sollen ebenso wie Doppelprüfungen vermieden werden. Doppelprüfungen können z.b. bei der Prüfung der Bestandsnachweise und der Prüfung des Zahlungsverkehrs auftreten. (6) Sofern die Ergebnisse der örtlichen Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung verwertet werden, sollte sich der Abschlussprüfer im Vorfeld Kenntnis von deren Prüfungsprogramm verschaffen und dieses so früh wie möglich mit der örtlichen Prüfung erörtern. 3 So lassen sich Doppelprüfungen vermeiden, wenn der Abschlussprüfer eigenverantwortlich das Prüfungsergebnis der zeitlich der Jahresabschlussprüfung vorangegangenen Prüfung der öffentlichen Prüfungseinrichtung mit verwertet, d.h. sie bei der Auswahl und Intensität seiner Prüfungshandlungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Erfordernisse der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Eigenverantwortlichkeit berücksichtigt. 3. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung (7) Der Gegenstand der Jahresabschlussprüfung schließt neben dem aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilergebnisrechnungen, Teilfinanzrechnungen und Anhang bestehenden Jahresabschluss die zugrunde liegende Buchführung und den Lagebericht ein. Dabei erstreckt die Jahresabschlussprüfung sich darauf, ob die für die Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind (vgl. bspw. 101 Abs. 1 Satz 2 GO NW). Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gehört vor allem, dass die Buchführung nachvollziehbar, unveränderlich, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen wird 3 Vgl. IDW Prüfungsstandard: Interne Revision und Abschlussprüfung (IDW PS 321), WPg 2002, S. 686, FN- IDW 2002, S

4 dass der Jahresabschluss klar, übersichtlich und vollständig in der vorgeschriebenen Form mit den vorgeschriebenen Angaben aufgestellt ist und dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt. (8) Der Lagebericht muss mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang stehen und darf bei den sonstigen Angaben keine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde erwecken. Die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde müssen zutreffend dargestellt und die gesetzlich geforderten weiteren Angaben enthalten sein. 4 (9) Die Prüfungsaussagen des Abschlussprüfers erhöhen die Verlässlichkeit der Rechnungslegung und ermöglichen den Adressaten von Prüfungsbericht bzw. Bestätigungsvermerk, die Glaubhaftigkeit der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts besser einzuschätzen. Die Adressaten können jedoch nicht davon ausgehen, dass die Prüfungsaussagen des Abschlussprüfers eine Gewähr für die Effektivität und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung darstellen. 5 (10) Der Abschlussprüfer führt die Prüfung von Kapitalgesellschaften nach 316 HGB mit dem Ziel durch, die Aussagen über das Prüfungsergebnis (Prüfungsaussagen) unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit mit hinreichender Sicherheit treffen zu können. 6 Soweit hierzu keine ausdrücklichen Regelungen in den gemeinderechtlichen Vorschriften des betreffenden Bundeslandes über die Prüfung des Jahresabschlusses von Gemeinden vorgesehen sind, muss dieser Grundsatz auch für die Prüfung von Jahresabschlüssen von Gemeinden gelten. Denn Prüfungsaussagen mit einer höheren Sicherheit würden annähernd eine Vollprüfung erforderlich machen. Das Konzept der hinreichenden Sicherheit bezieht sich auf die für diese Beurteilung erforderliche Gewinnung von Prüfungsnachweisen und somit auf die gesamte Prüfung. Die Prüfung dient nicht dem Ziel, unwesentliche Fehler festzustellen. (11) Hinreichende Sicherheit bedeutet nicht absolute Sicherheit, die bei der Abschlussprüfung nicht zu erreichen ist. Aufgrund der jeder Abschlussprüfung innewohnenden begrenzten Erkenntnis- und Feststellungsmöglichkeiten besteht auch bei ordnungsmäßiger Planung und Durchführung ein Vgl. Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung des Lageberichts (IDW EPS 350 n.f.), WPg 2005, S. 1224, FN-IDW 2005, S Vgl. IDW Prüfungsstandard: Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen (IDW PS 200), Tz. 15, WPg 2000, S. 706, FN-IDW 2000, S Vgl. IDW PS 200, Tz. 9. 4

5 unvermeidbares Risiko, dass der Abschlussprüfer wesentliche falsche Aussagen nicht entdeckt. 7 (12) Der Abschlussprüfer hat Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Das Ermessen wird durch gesetzliche Regelungen und Verordnungen, IDW Prüfungsstandards sowie ggf. erweiternde Bedingungen für den Auftrag und die jeweiligen Berichtspflichten begrenzt. 8 (13) Die Zielsetzung der Abschlussprüfung erfordert keine lückenlose Prüfung. Der Abschlussprüfer wird die Prüfungshandlungen in Form von Stichproben durchführen. (14) Der Abschlussprüfer ist für die Prüfungsaussagen im Prüfungsbericht und im Bestätigungsvermerk verantwortlich sowie für alle Aussagen, die der Abschlussprüfer in evtl. Bilanzsitzungen 9 trifft. Durch die Abschlussprüfung, vor allem durch den Prüfungsbericht, werden die zur Aufsicht bestimmten Organe der Gemeinde (z.b. Gemeinderat, Kommunalaufsicht) in ihrer Funktion unterstützt; ihre Verantwortung für die Aufsicht bleibt jedoch unberührt. 10 (15) Die Durchführung der Abschlussprüfung schränkt die Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter (z.b. Bürgermeister) für die gesamte Rechnungslegung der Gemeinde nicht ein. Sie sind verpflichtet, für eine ordnungsmäßige Buchführung sowie für die ordnungsmäßige Aufstellung des daraus abzuleitenden Jahresabschlusses und des Lageberichts zu sorgen. Die Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter erstreckt sich dabei auch auf die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems. (16) Gegenstand der Prüfung der Teilergebnisrechnungen und Teilfinanzrechnungen sind auch die Grundsätze der internen Verrechnung von Leistungen. (17) Aufgrund der Jahresabschlussprüfung kann nur eine Aussage dahin gehend getroffen werden, ob die rechnungslegungsbezogenen Vorschriften eingehalten wurden. Die Einhaltung der Vorschriften der Wirtschafts- und Haushaltsführung, die nicht die Rechnungslegung betreffen, ist nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. (18) Sofern eine gesonderte Prüfung der Eröffnungsbilanz vorgesehen ist und diese durch denselben Abschlussprüfer vorgenommen wird, kann die Prüfung der Eröffnungsbilanz mit der Prüfung des ersten Jahresabschlusses der Gemeinde zusammengefasst durchgeführt werden. Losgelöst davon ist Vgl. IDW PS 200, Tz. 25. Vgl. IDW PS 200, Tz. 18. Vgl. IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat (IDW PS 470), WPg 2003, S. 608, FN-IDW 2003, S Vgl. IDW PS 200, Tz. 29 f. 5

6 IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Eröffnungsbilanzwerten im Rahmen von Erstprüfungen (IDW PS 205) 11 zu beachten. 4. Beauftragung des Prüfers (19) Vor der Annahme des Prüfungsauftrages hat der Prüfer gewissenhaft zu prüfen, ob nach den Berufspflichten der Auftrag angenommen werden darf und ob die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen, um die Prüfung sachgerecht durchführen zu können. 12 Der Prüfer hat sich vor allem zu vergewissern, dass dem Prüfungsauftrag keine Ausschlussgründe nach den gemeinderechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes, nach 49, 53 WPO sowie 20 ff. Berufssatzung entgegenstehen. (20) Die Regelungen des IDW Prüfungsstandards: Beauftragung des Abschlussprüfers (IDW PS 220) 13 sind entsprechend anzuwenden. 5. Allgemeine Grundsätze für die Prüfung (21) Für die Prüfung der Jahresabschlüsse von Gemeinden sind die in den IDW Prüfungsstandards niedergelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlussprüfungen entsprechend anzuwenden, soweit gemeinderechtliche Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes nichts anderes vorsehen. Folglich liegt der Prüfung von Jahresabschlüssen der Gemeinden ein risikoorientierter Prüfungsansatz zugrunde. Die Prüfung umfasst auch bei Gemeinden die Beurteilung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems (IKS), welches der Komplexität der jeweiligen Gemeinde angemessen sein muss. 14 Auf Basis der Einschätzung des Fehlerrisikos werden Art und Umfang der erforderlichen Prüfungshandlungen festgelegt 15. (22) Bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz sind vor allem die folgenden Prüfungsstandards zu berücksichtigen: IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Eröffnungsbilanzwerten im Rahmen von Erstprüfungen (IDW PS 205) 16 IDW Prüfungsstandard: Prüfung der Vorratsinventur (IDW PS 301) WPg 2001, S. 150, FN-IDW 2001, S. 1. Vgl. Entwurf einer gemeinsamen Stellungnahme der WPK und des IDW: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (Entwurf VO 1/2005), Tz. 55, WPg 2005, S. 374, FN- IDW 2005, S Vgl. WPg 2001, S. 895, FN-IDW 2001, S Vgl. IDW Prüfungsstandard: Das interne Kontrollsystem im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 260), WPg 2001, S. 821, FN-IDW 2001, S Vgl. IDW Prüfungsstandard: Grundsätze der Planung von Abschlussprüfungen (IDW PS 240), WPg 2000, S. 846, FN-IDW 2000, S WPg 2001, S. 150, FN-IDW 2001, S. 1. WPg 2003, S. 715, FN-IDW 2003, S

7 IDW Prüfungsstandard: Die Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung (IDW PS 314) 18 IDW Prüfungsstandard: Die Prüfung von Zeitwerten (IDW PS 315) Prüfungsbericht (23) Über Art und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Der Prüfungsbericht ist nach den berufsüblichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung des 321 HGB abzufassen 20, sofern die gemeinderechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes nichts Abweichendes vorsehen. Danach hat der Abschlussprüfer über Gegenstand, Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung mit der gebotenen Klarheit zu berichten. Sofern der Prüfungsbericht nicht an den gesetzlichen Vertreter der Gemeinde (z.b. Bürgermeister) ausgehändigt wird, ist diesem vor Abgabe des Prüfungsberichts Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prüfungsergebnis zu geben. (24) Aufgrund der allgemeinen Treuepflicht des Abschlussprüfers gegenüber dem Auftraggeber hat der Abschlussprüfer in entsprechender Anwendung des 321 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht nur über bei der Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen Vorschriften zur Rechnungslegung, sondern auch über Tatsachen zu berichten, die die Entwicklung der Gemeinde wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter gegen sonstige gesetzliche Vorschriften oder die Satzung erkennen lassen. (25) Aufgrund des Umfanges können Teilergebnisrechnungen sowie Teilfinanzrechnungen in einen Anlagenband aufgenommen werden. 7. Bestätigungsvermerk (26) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen (z.b. 101 Abs. 3 GO NW). Sofern gemeinderechtliche Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes nichts anderes vorsehen, sollte der Bestätigungsvermerk sich ebenfalls an 322 HGB sowie an die in dem IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen (IDW PS 400) 21 dargelegten Grundsätze anlehnen WPg 2001, S. 906, FN-IDW 2001, S WPg 2006, S. 309, FN-IDW 2006, S Vgl. IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450); WPg 2006, S. 113, FN-IDW 2006, S. 44. Vgl. WPg 2005, S. 1382, FN-IDW 2005, S

8 (27) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seinen Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Die Grundsätze über die Einschränkung, Versagung oder Ergänzung von Bestätigungsvermerken über Abschlussprüfungen nach 322 HGB gelten entsprechend. 22 Auf Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, ist gesondert einzugehen (vgl. 101 Abs. 3 Satz 5 GO NW) Besonderheiten bei der Prüfung des Gesamtabschlusses (28) Für die Prüfung des Gesamtabschlusses gelten die oben dargestellten Grundsätze für die Prüfung des Jahresabschlusses einer Gemeinde entsprechend. In Abhängigkeit von den gemeinderechtlichen Vorschriften hat die Gemeinde neben dem Gesamtabschluss und dem Gesamtlagebericht einen Beteiligungsbericht aufzustellen. Dieser ist nicht Gegenstand der Prüfung des Gesamtabschlusses 24. (29) Die Prüfung des Gesamtabschlusses schließt grundsätzlich eine Prüfung der im Gesamtabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse ein. Dabei können die Arbeiten eines anderen externen Prüfers durch den Abschlussprüfer übernommen werden, sofern die gemeinderechtlichen Vorschriften des betreffenden Bundeslandes eine 317 Abs. 3 Satz 2 HGB vergleichbare Vorschrift vorsehen (z.b. 116 Abs. 7 GO NW). In diesen Fällen müssen die jeweils in dem Gesamtabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse nicht nochmals gesondert geprüft werden, sofern sie nach 316 ff. HGB oder vergleichbaren Vorschriften geprüft worden sind. Die Grundsätze des IDW Prüfungsstandards: Verwendung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (IDW PS 320) 25 sind zu beachten. (30) Bei der Prüfung des Gesamtabschlusses sind vor allem die Abgrenzung des Konsolidierungskreises, die Anwendung einheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze sowie die vorgenommenen Konsolidierungsbuchungen von Bedeutung Vgl. IDW PS 400, Tz. 50 ff., Tz. 65 ff. und Tz. 70 ff. Vgl. IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270), WPg 2003, S. 775, FN-IDW 2003, S Wird der Beteiligungsbericht zusammen mit dem Gesamtabschluss veröffentlicht, ist der IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung von zusätzlichen Informationen, die von Unternehmen zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden (IDW PS 202) entsprechend zu beachten, WPg 2001, S. 121, FN- IDW 2000, S Vgl. WPg 2002, S. 682, FN-IDW 2002, S. 326, zuletzt geändert durch den HFA am , WPg 2004, S. 593, FN-IDW 2004, S

9 Anhang: Formulierungen für Bestätigungsvermerke 1. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Prüfung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang und Lagebericht Nachfolgend wird ein Formulierungsbeispiel für einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk über die Prüfung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang und Lagebericht einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen wiedergegeben. Entsprechend den der Prüfung zugrunde liegenden gemeinderechtlichen Vorschriften sind in anderen Bundesländern Modifikationen vorzunehmen: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Ich habe / Wir haben die Eröffnungsbilanz der... [Gemeinde] zum... [Datum] nebst Anhang unter Einbeziehung der Inventur, des Inventars und der Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie den Lagebericht geprüft. Die Inventur und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein-Westfalen [und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen] liegen in der Verantwortung des Bürgermeisters der Gemeinde. Meine / Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir / uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Eröffnungsbilanz nebst Anhang unter Einbeziehung der Inventur, des Inventars und der Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie über den Lagebericht abzugeben. Ich habe meine / Wir haben unsere Prüfung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang und Lagebericht nach 101 Abs. 1 GO NRW und nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Eröffnungsbilanz nebst Anhang unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens- und Schuldenlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Eröffnungsbilanz nebst Anhang und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Gemeinde sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Eröffnungsbilanz nebst Anhang und des Lageberichts. Ich bin / Wir sind der Auffassung, dass meine / unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für meine / unsere Beurteilung bildet. Meine / Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. 9

10 Nach meiner / unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht die Eröffnungsbilanz nebst Anhang den gesetzlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen] und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde. Der Lagebericht steht in Einklang mit der Eröffnungsbilanz nebst Anhang, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. (Ort) (Datum) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer 2. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einer Gebietskörperschaft Nachfolgend wird ein Formulierungsbeispiel für einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen wiedergegeben. Entsprechend den der Prüfung zugrunde liegenden gemeinderechtlichen Vorschriften sind in anderen Bundesländern Modifikationen vorzunehmen: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Ich habe / Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilergebnisrechnungen, Teilfinanzrechnungen sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung, die Inventur, das Inventar, die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und den Lagebericht der... [Gemeinde] für das Haushaltsjahr vom... bis... geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein-Westfalen [und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen] liegen in der Verantwortung des Bürgermeisters der Gemeinde. Meine / Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir / uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars und der Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie über den Lagebericht abzugeben. Ich habe meine / Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 101 Abs. 1 GO NRW und nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschluss- 10

11 prüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertragsund Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Gemeinde sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Ich bin / Wir sind der Auffassung, dass meine / unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für meine / unsere Beurteilung bildet. Meine / Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner / unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen] und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. (Ort) (Datum) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer 3. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Gesamtabschlussprüfung bei einer Gebietskörperschaft Nachfolgend wird ein Formulierungsbeispiel für einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Gesamtabschlusses und Gesamtlageberichts einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen wiedergegeben. Entsprechend den der Prüfung zugrunde liegenden gemeinderechtlichen Vorschriften sind in anderen Bundesländern Modifikationen vorzunehmen: 11

12 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Ich habe / Wir haben den von der... [Gemeinde] aufgestellten Gesamtabschluss bestehend aus Gesamtbilanz, Gesamtergebnisrechnung sowie Gesamtanhang und den Gesamtlagebericht für das Haushaltsjahr vom... [Datum] bis... [Datum] geprüft. Die Aufstellung von Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein-Westfalen [und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen] liegen in der Verantwortung des Bürgermeisters der Gemeinde. Meine / Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir / uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht abzugeben. Ich habe meine / Wir haben unsere Gesamtabschlussprüfung nach 116 Abs. 6 GO NRW und nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Gesamtlagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde einschließlich der verselbstständigten Aufgabenbereiche sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben im Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen verselbstständigten Aufgabenbereiche, der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Gemeinde sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts. Ich bin / Wir sind der Auffassung, dass meine / unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für meine / unsere Beurteilung bildet. Meine / Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner / unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Gesamtabschluss den gesetzlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen] und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde einschließlich der verselbstständigten Aufgabenbereiche. Der Gesamtlagebericht steht in Einklang mit dem Gesamtabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde einschließlich der 12

13 verselbstständigten Aufgabenbereiche und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. (Ort) (Datum) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer 13

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