Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende ABM gelten die aktuellen Regelungen.
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- Lothar Beltz
- vor 7 Jahren
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1 Informationen zum geplanten Dritten bzw. Vierten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt A. Drittes Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ABM und SAM werden zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zusammengelegt ( 260 f SGB III). ABM muss weiter in öffentlichem Interesse und zusätzlich sein. Das Instrument ist vorgesehen für regionale Arbeitsmärkte mit hoher Arbeitslosigkeit und für schwierige Teilarbeitsmärkte. Der Einsatz des Instruments soll zu keiner Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung von Unternehmen führen. Es wird festgestellt, dass es falsch ist, die Wirkung von ABM an Eingliederungsquoten zu messen. ABM soll ein fehlendes Arbeitsangebot ersetzen und die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitslosen sichern. Vorrangig sollen jedoch Maßnahmen gefördert werden, die eine hohe Eingliederungswahrscheinlichkeit in den allgemeinen Arbeitsmarkt erwarten lassen. Es gibt keine Verpflichtung mehr, im Rahmen von ABM Praktika und Qualifikation durchzuführen. Eine verstärkte Förderung für Qualifikationsanteile ( Die Finanzierung erfolgt künftig pauschaliert, wie bisher schon in Hamburg in vier Qualifikationsstufen: 1300 Dauer der AB-Maßnahme ist 12 Monate; 24 Monate bei Zusage der Festeinstellung und maximal 36 Monate bei über 55jährigen Arbeitslosen. Durch eine Beschäftigung im Rahmen von ABM entstehen keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld I mehr. ABM-Beschäftigte werden nicht mehr als Arbeitslose gezählt. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende ABM gelten die aktuellen Regelungen. ABM Träger können mit vergüteter Arbeitsvermittlung beauftragt werden. Eingliederungszuschüsse (EGZ) gibt es künftig nur noch in zwei Formen ( 217 f SGB III) 1) Als EGZ an Arbeitgeber für eingestellte Arbeitslose mit Vermittlungshemmnissen: 50 % des berücksichtungsfähigen Arbeitsentgelts für maximal 12 Monate. 2) Als EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen in Höhe von 70 % für 24 Monate (ab 13. Monat 10%) mit der Möglichkeit der maximalen Förderdauer von 36 Monaten. Die Nachbeschäftigungszeiten entsprechen den Förderdauern. Die Eingliederungszuschüsse für über 50-Jährige (36 Monate) und besonders schwer Behinderte im Alter von (60 Monate) nach 421f können noch bis beantragt werden. Unterhaltsgeld (UHG) wird ALG bei beruflicher Weiterbildung. ( 117 f) Berechnungszeitraum für ALG sind die letzten 12 Monate sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in einer Rahmenfrist von 2 statt bisher 4 Jahren. ( 123) Die Verlängerung der Rahmenfrist für Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Zeiten selbständiger Tätigkeit, Pflege eines Angehörigen entfällt. Stattdessen ist die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung für Pflegende und Existenzgründer vorgesehen. Eigenbemühungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit werden noch wichtiger. Hervorheben von Mitwirkungspflichten. Eingliederungsvereinbarung für alle, die nicht nur Informationskunden sind. ( 119) Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe oder Ablehnung betragen i.d.r. 12 Wochen. Bei Meldeversäumnissen oder ungenügenden Eigenbemühungen 1 bzw. 2 Wochen. Beschäftigungschaffende Infrastrukturmaßnahmen ( 279 a) wird auf Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt ausgeweitet. 1
2 Die Bundesanstalt für Arbeit wird zur Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitsämter zu Agenturen für Arbeit. In der Selbstverwaltung der Bundesagentur sowie der Agenturen vor Ort ist die Freie Wohlfahrtspflege nicht vorgesehen. Von regionalen Beiräten ist auch keine Rede. Im Gesetz werden innerorganisatorische (Gremien; Führung und Leitung) und personalrechtliche Veränderungen vorgenommen sowie Zielvereinbarungen zwischen BMWA und Bundesagentur ermöglicht. Die Länder, Kommunen und Kreise können Verwaltungsvereinbarungen mit der BA, den örtlichen Agenturen abschließen. Durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates können der BA weitere Aufgaben übertragen werden. Bewertung: Stärkere Betonung der individuellen Verantwortung der Arbeitslosen. Widersprüchliche Veränderung bei ABM. Der Abschied von der Eingliederungsquote sollte klarer formuliert sein. Die Pauschalierung führt zu niedrigeren Einkommen bei den ABM-Beschäftigten. Im unteren Qualifikationsbereich ist nach Hamburger Erfahrungen in bestimmten familiären Konstellationen ergänzende Sozialhilfe erforderlich: arbeitende Arme. Dass ABM nicht mehr zu Ansprüchen auf ALG I führt ist sozialpolitisch negativ zu beurteilen, weil ohne Anspruch auf ALG sofort Übergang in die Fürsorgeleistung Grundsicherung für Arbeitslose erfolgt (Anrechnung von Einkommen und Vermögen). Sozial- und bürgerrechtlich negativ ist die Tatsache, dass mit dem Wegfall der Anwartschaftserarbeitung durch ABM die Sozialversicherungspflicht eingeschränkt wird auf Krankenversicherung und Rentenversicherung. Die Verkürzung der Rahmenfrist für den Bemessungszeitraum des ALG auf zwei Jahre ist angesichts zunehmender unsteter Erwerbsverläufe sozialpolitisch negativ zu beurteilen. Die Freie Wohlfahrtspflege kommt im Rahmen von Selbstverwaltungsorganen oder Beiräten nicht vor. Die Umsetzung des Gesetzes in dieser Form ist sehr wahrscheinlich, da es nicht durch den Bundesrat muss. B. Viertes Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Dieses Gesetz führt als neue steuerfinanzierte Fürsorgeleistung die sogenannte Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) ein. Das Gesetz wird als eigenes Leistungsgesetz SGB II eingeführt. Parallel und vorbehaltlich der Umsetzung dieses Entwurfs wird das BSHG verändert, aus dem z.b. die wegfallen. Das Fördern und Fordern benannte erste Kapitel des Entwurfs zeigt die Zielrichtung des Gesetzes ( 1 und 2): Stärkung der Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ihrer Bedarfsgemeinschaften, Unterstützung bei Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit, Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit, Erwerbsfähigkeit erhalten und verbessern, geschlechts- und familienspezifische Bedingungen berücksichtigen. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Vorrang des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft. Grundsatz des Forderns. 2
3 Die Leistungen der Grundsicherung sind ( 1): Leistungen zur Beendigung und zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Arbeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Die Leistungsarten sind ( 4): Dienstleistungen (Persönliche Betreuung mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit) Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Erwerbsfähigen und seiner Bedarfsgemeinschaft. Sachleistungen Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist gegenüber anderen Leistungen nachrangig. Zusätzliche Ansprüche auf Leistungen nach dem BSHG sind ausgeschlossen. ( 5) Träger der Grundsicherung ist die (Bundes)Agentur für Arbeit ( 6) Leistungsberechtigte sind ( 7) erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren, die nicht in Ausbildung sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; deren in Bedarfsgemeinschaft lebenden PartnerIn und im Haushalt lebende minderjährige, unverheiratete Kinder; Leistungsberechtigte nach AsylBwLG sind ausgeschlossen. Erwerbsfähig ist ( 8), wer mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann und darf, oder innerhalb der nächsten 6 Monate erwerbsfähig sein kann. Die Entscheidung über diesen Status fällt die Agentur für Arbeit. Im Streitfall gibt es eine Einigungsstelle (Agentur für Arbeit und Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre). Hilfebedürftig ist ( 9), wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit, Einkommen und Vermögen sichern kann. Zumutbarkeit von Arbeit ( 10) ist geregelt wie bisher im BSHG. Jede Arbeit ist zumutbar. Einkommensanrechnung ( 11) wie im bisherigen BSHG. Freibetrag für Erwerbstätige max. 55, 60, 70, 80 oder 90 % des maßgeblichen Regelsatzes, je nach Größe der Bedarfgemeinschaft. Vermögensregelung ( 12) wie aktuell bei der Arbeitslosenhilfe: 200 maximal ersvorsorge mit bundesrechtlich gefördertem Vermögen; Freibetrag für einmalige Bedarfe in Höhe von 750 Bedarfsgemeinschaft. Angemessenes KfZ und Hausgrundstück oder Eigentumswohnung sind kein verwertbares Vermögen. BMWA kann im Einvernehmen mit dem BMFi Rechtsverordnungen zur Definition der Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, Einkommens- und Vermögensbegriff erlassen. ( 13) Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit umfassen ( 14 18): Eingliederungsvereinbarung für jeweils 6 Monate, SGB III Leistungen zur Arbeitsförderung und beruflichen Weiterbildung, Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Darlehen für Mietschuldenübernahme, Suchberatung, 3
4 Gemeinnützige Arbeit (Mehraufwand), Einstiegsgeld, Leistungen nach Altersteilzeitgesetz Träger und Vergütung dieser Leistungen ( 17): Die Agentur für Arbeit soll zur Durchführung dieser Leistungen auf bestehende, geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter zurückgreifen. Über die Vergütung werden zwischen Agentur für Arbeit und Dritten Vereinbarungen abgeschlossen. Örtliche Zusammenarbeit ( 18) Die Bundesagentur soll auf örtlicher Ebene mit Gemeinden, Kreisen, Bezirken, Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, Kammern, Berufständischen Organisationen und den Trägern der FW zusammen arbeiten (Themen: Durchführung von Maßnahmen; Verhinderung und Aufdeckung von Leistungsmissbrauch). Die Höhe der Leistung ( 19 und 20) beträgt 297 bzw. 285 Euro für Alleinstehende. Sind zwei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft älter als 18, erhalten sie jeweils 90% davon. Sonstige erwerbsfähige Haushaltsangehörige erhalten 80% der Regelleistung. Mehrbedarfe ( 21) gibt es für Schwangere, für Alleinerziehende und behinderte Erwerbsfähige Hilfebedürftige; für kostenaufwändige Ernährung. Unterkunfts- und Heizkosten ( 22) werden in der tatsächlichen Höhe übernommen, wenn sie angemessen sind. Wenn eine zweckentsprechende Verwendung der Unterkunftskosten nicht gewährleistet ist, zahlt die Agentur für Arbeit an den Vermieter. Der Hilfebedürftige ist hiervon schriftlich zu unterrichten. Leistungen für einmalige Bedarfe werden pauschaliert ( 23) in Höhe von 16% der Regelleistung erbracht. Darunter fallen auch die Beschaffung von Gebrauchsgütern längerer Gebrauchsdauer und von höherem Wert. Wenn die Pauschale nicht ausreicht, soll auf das Vermögen zurückgegriffen werden. Reicht das nicht, gibt es ein Darlehen, das in monatlichen Raten von 50% der Pauschale zu tilgen ist. Bei Drogenabhängigkeit, Alkoholabhängigkeit oder unwirtschaftlichem Verhalten werden die einmaligen Bedarfe als Sachleistungen erbracht. Zuschlag vom ALG I zum ALG II ( 24) Leistungsberechtigte, die aus dem Bezug von Arbeitslosengeld in die Grundsicherung für Arbeitslose übergehen, erhalten einen für zwei Jahre befristeten Zuschlag in Höhe von 2/3 des Unterschiedsbetrags zwischen ALG + Wohngeld und dem Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld + Wohngeld der Bedarfsgemeinschaft. Nach dem ersten Jahr wird der Zuschlag um 50% gemindert. Die Maximalhöhen der Zuschläge sind für Alleinstehende 160 für Partner 320 für minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft 60 BMWA und BMFi können Rechtsverordnungen über die Angemessenheit der Unterkunftskosten, über Pauschalierung der Unterkunftskosten und die Höhen der möglichen Umzugskosten erlassen. ( 27) 4
5 Sozialgeld ( 28) erhalten die nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben es sei denn, sie haben Anspruch auf Leistungen auf GruSi im Alter / Erwerbsminderung. Bis 14 Jahre beträgt der Regelsatz 60% von 297 bzw. 285 Ab 15 sind es 80%. Die Pauschale für einmalige Bedarfe beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20% des Regelsatzes. Als Anreize zur Arbeitsaufnahme werden das Einstiegsgeld ( 29) und die höheren Freibeträge bei Erwerbstätigkeit ( 30) eingeführt. Das Einstiegsgeld ist ein zeitlich befristeter Zuschuss (6 24 Monate) bei Arbeitsaufnahme. Die Bemessung des Einstiegsgeldes geschieht durch Rechtsverordnung von BMWA und BMFi. Sanktionen ( 31 und 32) entsprechend dem Grundsatz des Forderns sind: Kürzung des ALG II um 30 % und Wegfall des Zuschlags bei Ablehnung der angebotenen Eingliederungsvereinbarung; bei Weigerung, die in der EGV festgelegten Pflichten zu erfüllen (Eigenbemühungen); Weigerung eine zumutbare Arbeit fortzuführen oder aufzunehmen; Weigerung, gemeinnützige Arbeit zu leisten; Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 15 und 25 wird in den genannten Fällen die Leistung komplett gestrichen. Die Sanktionen gelten jeweils für 3 Monate. Anspruch auf Leistungen nach BSHG besteht auch in dieser Zeit nicht. Für die Grundsicherungsleistung besteht Erbenhaftung. ( 35) Für die Grundsicherungsleistungen besteht Antragsnotwendigkeit. ( 37) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. ( 39) Im vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird auch die Einrichtung von Jobcentern geregelt. In 9 (1a) des SGB III heißt es Von den Agenturen für Arbeit werden Job-Center als einheitliche Anlaufstellen für alle eingerichtet, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen. Im Job-Center werden diese Personen informiert, der Beratungs- und Betreuungsbedarf geklärt und der erste Integrationsschritt verbindlich vereinbart. Im Rahmen des Gesetzes wird auch das Bundeskindergeldgesetz verändert und der zeitlich befristete (36 Monate) Kinderzuschlag in Höhe von max. 140 Bewertung: Der Gesetzentwurf ist mit seiner Betonung des Forderns geprägt vom latenten Missbrauchsvorwurf und Schuldzuweisung gegenüber arbeitlosen Menschen. Die Arbeitslosigkeit ist ein Problem der wirtschaftlichen Verfasstheit dieser Gesellschaft und nicht Ergebnis von Motivation oder Verhalten von Arbeitssuchenden. Das Problem von massenhaft fehlenden Arbeitsplätzen und regional und branchenmäßig unterschiedlichen Arbeitsmärkten wird vernachlässigt. Der Gesetzentwurf gibt der Integration in irgendeine Arbeit absolute Priorität. Soziale Integration und gesellschaftliche Teilhabe geht in dieser einfachen Gleichsetzung nicht auf. Soziale und persönliche Schwierigkeiten wie Chancen in anderen Lebensbereichen als der Erwerbsarbeit werden durch diese Prioritätensetzung systematisch ausgeblendet, selbst wenn sie für die einzelnen Hilfesuchenden im Vordergrund stehen. In einigen Passagen der Begründung wird auch der Höhe und Dauer von Sozialleistungen eine Arbeitslosigkeit verursachende bzw. beendende Wirkung 5
6 zugeschrieben. Hier geht der Gesetzentwurf von der Annahme aus, dass die Zahlung von niedrigeren Leistungen und die Sanktionspotentiale arbeitslose Menschen dazu bringen, jede, auch gering bezahlte und unsichere Arbeit anzunehmen. Mit individueller, bedarfsgerechter Unterstützung, die Interessen und Wünsche von Hilfeberechtigten ernst nimmt, hat dies nichts zu tun. Entsprechend ist die Zumutbarkeit von Arbeit so geregelt, dass fast jede Arbeit zumutbar ist und es entsteht ein faktischer Zwang zur Annahme jeglicher bezahlten Arbeit. Die mehrfache Betonung des Zieles, Hilfebedürftigkeit durch Arbeit nicht nur zu überwinden, sondern zu vermindern oder zu verringern zeigt, dass der Gesetzentwurf davon aus geht, dass es nicht genügend existenzsichernde Arbeit für alle gibt, sondern dass niedrig bezahlte, auch nicht sozialversicherungspflichtige Arbeit, im Sinne der Verringerung der Hilfebedürftigkeit gefördert werden soll. Die Aussagen über Aufgaben und Prozess der Eingliederungsvereinbarung drücken ein paternalistisches Verständnis von Hilfe aus. Von einer Gleichberechtigung, Koproduktion o.ä. zwischen Agentur für Arbeit und Hilfeberechtigten kann nicht die Rede sein. Die Förderung unabhängiger Beratung in freier Trägerschaft oder die Einrichtung von Beschwerdestellen für Hilfeberechtigte fehlt im Entwurf komplett. Die Ausführungen zu den möglichen Sanktionen über den Zeitraum von 3 Monaten weisen Züge von abschreckender Hilfe auf. Das dahinter stehende Menschenbild geht von einem schlichten Reiz-Reaktions-Muster für menschliches Verhalten aus. Vor allem bei so behandelten Jugendlichen besteht die Gefahr des Rückzugs in verdeckte Armut und prekäre, gefährliche Lebensweisen. Die Verneinung einer aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage ist vor diesem Hintergrund, gerade weil es um die Sicherung des Existenzminimums geht, ebenfalls zu kritisieren. Unklar ist auch, ob Sozial- oder Verwaltungsgerichte für die Klagen zuständig sind. Die Höhe der Regelleistungen orientiert sich an den derzeitigen Regelsätzen der Sozialhilfe. Die jahrelange finanzpolitische motivierte nicht bedarfsgerechte Deckelung der Sozialhilfe wird dadurch nicht berücksichtigt. Die im Entwurf genannten Höhen werden den Anforderungen der Bedarfsdeckung nicht gerecht. Die Festsetzung der Leistungen auf diesem Niveau bedeutet, dass zusätzlich zu den jetzt von Sozialhilfe abhängigen 2,8 Millionen Menschen weitere 1,7 Millionen hinzukommen, die durch die gesetzlichen Veränderungen auf dieses materielle Lebensniveau gedrückt werden. Damit würde auch die Zahl der von Armut betroffenen Kinder und Jugendlich um ca. 1/3 höher als bisher. Die Tatsache der Pauschalierung einmaliger Bedarfe mit 16% der Regelleistung für Hilfebedürftige, die älter als 15 sind, unter Einbeziehung der Anschaffung größerer und langlebiger Gebrauchsgüter bringt Hilfeberechtigte in schwierige Entscheidungssituationen und führt zu einem auf diesem materiellen Lebensniveau nicht zu rechtfertigenden Sparzwang im Alltagsverhalten. Der Verweis auf die Möglichkeit des Rückgriffs auf das Schonvermögen und auf Darlehensmöglichkeiten entfernt sich ebenfalls vom Prinzip der Bedarfsdeckung. Insgesamt werden hier Erkenntnisse, die im Rahmen von Modellversuchen zur Pauschalierung gewonnen werden könnten und konnten, nicht berücksichtigt (Höhe der Pauschale; Welche Bedarfe können sinnvoll pauschaliert werden?). Bei den Unterkunftskosten muss unbedingt von Pauschalierungen Abstand genommen werden. Das Vorhaben, die einmaligen Bedarfe von drogen- und alkoholabhängigen Hilfebedürftigen sowie von Hilfebedürftigen, die sich unwirtschaftlich verhalten (haben), mit Sachleistungen zu befriedigen, ist diskriminierend. Auch bei suchtkranken Menschen sollte die Regel Geld- vor Sachleistung gelten. Bei unwirtschaftlichem Verhalten gibt es ebenfalls andere erprobte Verfahren, die die Betroffenen nicht von einer Teilhabe am allgemeinen Zahlungsmittel Geld ausschließen (z.b. Geldverwaltung). 6
7 Auffällig ist die Häufigkeit der Möglichkeit des Erlasses von Rechtsverordnungen durch das BMWA in Abstimmung mit dem BMFi gerade auf sehr sensible und grundlegende Fragen bezogen: Erwerbsfähigkeitsbegriff, Definition Hilfebedürftigkeit, Einkommens- und Vermögensbegriffe, Angemessenheit oder Pauschalierung von Unterkunftskosten. Hier wird die Bedeutung des Gesetzestextes relativiert und es deuten sich unzweifelhaft Wege von verordneten Leistungskürzungen- und Veränderungen am Gesetzgeber vorbei an. Da parallel zur Umsetzung dieses Gesetzes das BSHG verändert wird und dabei die BSHG wegfallen sollen, muss den Eingliederungsleistungen, die das neue Gesetz vorsieht, besonderes Augenmerk geschenkt werden. Der Zugang für Eingliederungs- und Weiterbildungsmaßnahmen des SGB III ist prinzipiell zu begrüssen. Zu bemängeln ist jedoch, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur gemeinnützige Arbeit als Mehraufwandsvariante vorgesehen ist. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wie sie im Rahmen des 19 möglich war und auch erfolgreich praktiziert wurde, ist nun nicht mehr möglich. Die Arbeit im Rahmen der Mehraufwandsvariante ist keine Überwindung der Hilfebedürftigkeit, ermöglicht keine neuen Anwartschaften und ist im rechtlichen und sozialpolitischem Sinne gegenüber dem, was gesellschaftlich als Erwerbsarbeit anerkannt wird, diskriminiert. Für die Durchführung von Eingliederungsleistungen nach Vereinbarungen bleibt im Gesetz offen, auf welcher Basis solche Vereinbarungen möglich werden (Ausschreibungen; Vergabe; öffentliche Bekanntgabe etc.). Wünschenswert wäre im Sinne größerer Bürgernähe und staatlicher sozialer Verantwortung der Wegfall der Antragsnotwendigkeit sowohl für die Leistung des ALG II als auch für den Kinderzuschlag. Das mindeste wäre die Verpflichtung der Agentur, die BürgerInnen aktiv auf ihre dementsprechenden Rechte und Antragsmöglichkeiten hinzuweisen. Es ist zu bezweifeln, dass die Agenturen für Arbeit im Rahmen der vorgesehenen Zeit die Kompetenzen erwerben können, die für die Durchführung der neuen und geänderten Aufgaben notwendig sind. Das betrifft sowohl die persönliche Betreuung als auch die verschiedenen Leistungen für die Bedarfsgemeinschaften der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Im Gesetzentwurf wird über eine Einfügung im SGB III die Einrichtung von Job- Centern als einheitliche Anlaufstellen vorgesehen. Es ist vor dem Hintergrund der Probleme der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Sozialämtern vor Ort erstaunlich, wie wenig präzise die Vorgaben sind, wie dieser Prozess der Einführung und Ausgestaltung von JobCentern sich vollziehen soll. Es finden sich keine Aussagen über Zeiträume, Formen der Beteiligung von Verbänden u.a.. Sowohl örtliche Sozialhilfeträger wie auch Arbeitsämter haben bisher mit dem Verweis auf die ausstehenden gesetzlichen Veränderungen zur Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf konzeptionelle Aussagen und solche zur Umsetzung und Zusammenarbeit gegenüber Dritten ( Profis der Nation ) verzichtet. Angesichts der strukturellen sozialstaatlichen Veränderungen durch diesen Schritt der Zusammenlegung lässt die knappe Formulierung zu den Job-Centern Befürchtungen eines fachlich unangemessenen Umsetzungsprozesses entstehen. DW/BS/WV am
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