W E R K S T A T T O R D N U N G des Berufsbildungszentrums der Handwerkskammer Erfurt in Erfurt-Bindersleben
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- Horst Kerner
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1 HANDWERKSKAMMER ERFURT W E R K S T A T T O R D N U N G des Berufsbildungszentrums der Handwerkskammer Erfurt in Erfurt-Bindersleben 1. Geltungsbereich Berufsbildungszentrum (BBZ) der Handwerkskammer Erfurt, Erfurt-Bindersleben 2. Grundlagen - Arbeitsschutzgesetz - Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV - Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 - Hausordnung, Pausenregelung (s. Anlage 1) der HWK Erfurt für das BBZ - Brandschutzordnung/Havarieplan - Betriebsanweisungen u.a. 3. Allgemeine Grundsätze Zur Gewährleistung eines störungsfreien und lernintensiven Ausbildungsprozesses sowie einer hohen Ordnung, Sauberkeit und Arbeitssicherheit haben sich die Ausbilder und Teilnehmer bei der fachpraktischen Ausbildung so zu verhalten, dass - Unfälle und Brände vermieden werden, - Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge schonend behandelt werden, - verwendete Materialien effektiv und kostensparend eingesetzt werden, - Werkstätten/Arbeitsplätze und sozialhygienische Einrichtungen in einem vorbildlichen und arbeitssicheren Zustand gehalten werden. Die Festlegungen aus der Hausordnung sowie Pausenregelung der Handwerkskammer Erfurt für das BBZ sind einzuhalten. 4. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung 4.1 Aufenthalt in den Ausbildungsstätten *Der Werkstattraum darf nur in Begleitung des verantwortlichen Ausbilders betreten werden. *Das Verlassen der Ausbildungsstätte/-räume ist nur während der Pausen oder nach vorheriger Absprache mit dem Ausbilder zulässig.
2 Seite Einweisung/Unterweisung zum Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz *Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderung der Arbeitsaufgabe, der Technologie und bei Maschinenarbeiten/Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, sind die Ausbildungsteilnehmer durch den Ausbilder über mögliche Gefährdungen und zu den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie zum Verhalten bei Unfällen und Bränden/Erste Hilfe-Maßnahme/ Brandbekämpfungsmaßnahmen/Evakuierung/Standort Verbandskasten/Feuerlöscher etc. zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. 4.3 Arbeitssicherheit in der Ausbildungsstätte, im Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren *Werkstatträume, Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen sind ständig in einem arbeits-, brand- und umweltgerechten Zustand zu halten. Vor Eröffnung des Ausbildungsjahres und in regelmäßigen Abständen sind die Ausbildungsräume/Werkstätten, Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren durch den Ausbilder auf Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überprüfen. Die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen ist zu gewährleisten. *Eingerichtete Maschinen/Versuchsaufbauten müssen der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung AMBV und UVV entsprechen. Vor der ersten Inbetriebnahme/Einschaltung müssen sie von dem Ausbilder abgenommen und für die Ausbildung freigegeben werden. Es sind nur geprüfte und arbeitsschutzgerechte Arbeitsmittel (GS/CE-Zeichen) einzusetzen. *An Maschinen und Anlagen mit rotierenden Teilen darf aus Sicherheitsgründen nur ein Lehrgangsteilnehmer arbeiten. Bei Hinzutreten von Personen hat der Teilnehmer die Arbeit einzustellen/maschine abzuschalten. *Gefährliche Arbeiten, d.h., Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr (z.b. an unter Spannung stehenden Teilen oder Arbeiten in Höhen > 2 m etc.), dürfen von Lehrgangsteilnehmern nur unter Zugrundelegung besonderer, durch den Ausbilder festzulegender Sicherheitsmaßnahmen und unter dessen Aufsicht, durchgeführt werden. *Die erforderlichen und nach ArbStättV vorgechriebenen Arbeits- und Bewegungsflächen in den Arbeitsräumen und an den Arbeitsplätzen sind einzuhalten. Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge sind ständig freizuhalten. *Gefährliche Arbeitsstoffe (entzündliche/brennbare/gesundheitsschädliche) sind nach Möglichkeit durch weniger gefährliche Stoffe zu substituieren. Die Lagerung und Verarbeitung hat so zu erfolgen, dass keine Gesundheits- bzw.brandgefährdung entsteht.
3 Seite Einhaltung Hersteller- und Betriebsanweisungen Arbeitssicherheit *Die Hersteller-, Betriebs- und Bedienanweisungen sind von den Lehrgangsteilnehmern einzuhalten. *Die gemäß Arbeitsschutzgesetz Gefahrstoffverordnung 21 und Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 geforderten Betriebsanweisungen beim Umgang mit Maschinen und Einrichtungen und gefährlichen Arbeitsstoffen sind in den Ausbildungsstätten/Arbeitsplätzen auszuhängen und einzuhalten. Die Lehrgangsteilnehmer sind dazu vor Arbeitsaufnahme einzuweisen. 4.5 Sicherheitskennzeichnung/Aushänge Brandschutz/Erste Hilfe und Auslegung der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) in den Ausbildungsräumen *Ausbildungsstätten und Gefahrenstellen sind nach Unfallverhütungsvorschrift VBG 125 und DIN durch entsprechende Sicherheitszeichen zu kennzeichnen (z.b. Lärmbereich: Zeichen-Nr. MO 3/ Augenschutz: Zeichen Nr. MO 1 u.ä.) Leitungen sind entsprechend den Vorschriften zu kennzeichnen. Reparaturarbeiten bzw. Erweiterungen dürfen nur durch autorisiertes und fachlich geschultes Personal vorgenommen werden. Die Lehrgangsteilnehmer haben diese Sicherheitshinweise einzuhalten. *Aushänge zur Ersten Hilfe und zum Brandschutz (Brandschutzordnung nach DIN 14096) sind in den Arbeitsräumen anzubringen und von den Lehrgangsteilnehmern zu beachten. *Die für den jeweiligen Ausbildungsbereich zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften sind im Ausbildungsraum und für die Lehrgangsteilnehmer jederzeit einsehbar auszulegen. Die Lehrgangsteilnehmer haben die UVV bei der Arbeitsdurchführung einzuhalten. 4.6 Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen *Zur fachpraktischen Ausbildung ist nur die vorgeschriebene Arbeitsbekleidung und Arbeitsschutzbekleidung/Persönliche Schutzausrüstungen (s. Anlage 2) zu benutzen. Bei Nichtbenutzung der persönlichen Schutzausrüstung durch die Lehrgangsteilnehmer darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden bzw. hat der Ausbilder die Arbeit im Interesse der Unfallverhütung einstellen zu lassen. *Das Tragen von Ringen, Ketten, Armbändern während der praktischen Ausbildung ist nicht gestattet.
4 Sicherheit der Arbeitsmittel - UVV-Prüfungen *Jährlich sind gemäß gesetzlichen und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) vorgeschriebene technische und sicherheitstechnische Prüfungen der Arbeitsmittel/ Anlagen und Einrichtungen, z.b. Lüftungsanlagen (Schwerpunkt: KFZ-Absauganlagen etc.) Druckbehälter (Kompressoren etc.) Hebewerkzeuge (Hebebühnen/Stapler etc.) Schweißeinrichtungen Gasanwendungsanlagen Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen Alarmierungs- und automatische Türschließeinrichtungen/Tore u.ä. von Sachkundigen durchführen zu lassen. Die Leiter und Ausbilder haben Entsprechendes zu veranlassen und darüber einen Nachweis zu führen. 4.8 Erste Hilfe/Untersuchung und Meldung von Unfällen *Gemäß VBG 109 sind in jedem Ausbildungsbereich mindestens ein Ausbilder als Erst-Helfer zur Absicherung der Ersten Hilfe einzusetzen. *Erste-Hilfe-Ausrüstungen, Verbandsschrank nach DIN E, sind in jedem Ausbildungsraum bereitzustellen und durch die Ausbilder ständig auf Vollständigkeit zu prüfen bzw. zu ergänzen. Verletzungen sind im Verbandsbuch (Arbeitsschutz-Unterweisungsbuch) einzutragen. *Unfälle sind sofort vom Lehrgangsteilnehmer dem Ausbilder zu melden. Durch den Ausbilder sind gemeinsam mit dem Sicherheitsbeauftragten Unfälle sofort zu untersuchen und mit dem Lehrgangsteilnehmer auszuwerten. Maßnahmen zur Unfallverhütung sind vom Ausbilder zu treffen. *Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeits- und Wegeunfall ist die Unfallanzeige mittels Vordruck vom Ausbilder zu erstellen und an den jeweiligen Betrieb (Arbeitgeber) des Auszubildenden weiterzuleiten. Für Auszubildende der HWK Erfurt ist die Unfallanzeige zu erstellen und an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft weiterzuleiten.
5 - 5 - Die Ausbilder und Lehrgangsteilnehmer sind über die Sicherheitsanforderungen aus dieser WERKSTATTORDNUNG aktenkundig zu unterweisen. Die Einhaltung der WERKSTATTORDNUNG ist durch die Ausbilder und Sicherheitsbeauftragten ständig zu kontrollieren. 5. Inkrafttreten Die WERKSTATTORDNUNG tritt mit den Anlagen 1 und 2 ab 01. November 1999 in Kraft. Erfurt, 25. Oktober 1999 Dr. Artymiak Hauptgeschäftsführer Anlagen: 1. Pausenzeiten 2. Schutzausrüstung letzte Änderung: 11. September 2003 (Pausenzeiten)
6 Anlage 1 HWK Erfurt Bildungszentrum Für das Berufsbildungszentrum gelten folgende Pausenzeiten: Ausbildungsbeginn: 7:15 Uhr Ausbildungsende: 15:45 Uhr Gebäude A KFZ/Gebäuderein. Frühstück 09:00 Uhr bis 09:15 Uhr Gebäude B Schweißen Frühstück 09:15 Uhr bis 09:30 Uhr SHK Frühstück 09:30 Uhr bis Uhr Mittag 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr Gebäude C Metall Frühstück 09:00 Uhr bis Uhr Maler/Lackierer Frühstück 09:15 Uhr bis 09:30 Uhr Gebäude D Elektro Frühstück 09:00 Uhr bis 09:15 Uhr Bä/Ko/Verk Frühstück 09:15 Uhr bis 09:30 Uhr Gebäude E EDV Frühstück 09:00 Uhr bis 09:15 Uhr Zahntechnik Frühstück 09:15 Uhr bis 09:30 Uhr Friseur Frühstück 09:30 Uhr bis 09:45 Uhr Mittag 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr Mediengest./Autokaufl. Frühstück 09:30 Uhr bis 09:45 Uhr Mittag 12:15 Uhr bis 12:45 Uhr Für ÜLU-Teilnehmer ist nach JuarbSchG an vollen Arbeitstagen von 8 Stunden insgesamt eine Pausenzeit von 60 Minuten vorgegeben. Die zweite Pause am Nachmittag kann vom Ausbilder individuell festgelegt werden. Erfurt, 11. September 2003 Thomas Schröder Leiter BBZ
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