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1 Kleingärtnerverein Am Friederikenschacht e.v. Zum Förderturm 80, Leipzig Ordnung zur Entnahme von Wasser und Elektroenergie (nachfolgend Strom genannt) aus den Gemeinschaftsanlagen des Kleingartenverein Am Friederikenschacht e.v. Präambel Mit der Gründung des Kleingartenverein Am Friederikenschacht e.v. wurden dem Verein die Anlagen zur Bereitstellung von Wasser und Strom von der Stadt Leipzig zur Verfügung gestellt und waren somit Bestandteile des Vermögens des Kleingartenvereins. Auf Grund dieses Sachverhaltes werden die Bestimmungen der Strom- und Wasserverträge gegenstandslos und werden durch diese Ordnung ersetzt. Begriffserklärungen: Die Rechtsträgergrenze legt das Eigentum zwischen dem KGV und dem Abnehmer fest. Die Verfügungsgrenze legt fest, ab welcher Stelle der Abnehmer eigenverantwortlichen Zugriff zu seinen Anlagenteilen hat. Wasser: Rechtsträgergrenze ist die Anschlussverschraubung am Standrohr. Verfügungsgrenze ist die Abgangsverschraubung am Wasserzähler (Wasseruhr). Strom: Sowohl Rechtsträgergrenze als auch Verfügungsgrenze ist die Abgangsklemme im Unterverteiler am Hauptweg. 1 Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kleingartenanlage und die Kleingärten mit Wasser und Strom versorgt werden, trifft der Kleingartenverein. Die Mitgliederversammlung beschließt die Erhebung von Umlagen und den Umfang der durch die Vereinsmitglieder zu erbringenden Arbeitsleistungen für das Errichten, Erweitern, Ändern und für das Unterhalten notwendiger Anlagen zur Entnahme von Strom und Wasser. Jeder Pächter hat sich mit Arbeitsleistungen und Umlagen an der Deckung der Kosten der Unterhaltung, Instandsetzung, Erweiterung und Neuerrichtung der Gemeinschaftsanlagen entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes zu beteiligen. Dies gilt auch für Mitglieder die nicht an die Gemeinschaftseinrichtungen angeschlossen sind. Ordnung zur Entnahme von Wasser und Elektroenergie des KGV Am Friederikenschacht Seite 1 von 5

2 Die Ordnung zur Entnahme von Wasser und Strom und Änderungen treten mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. 2 Der Vorstand ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. In diesem Rahmen ist er befugt: Entscheidungen hinsichtlich der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung und der Unterhaltung notwendiger Anlagen zur Versorgung der Kleingartenanlage mit Wasser und Strom zu treffen, entsprechende Aufträge zu erteilen und Verträge abzuschließen. Maßnahmen festzulegen: 3 Dass alle Gemeinschaftanlagen für die Versorgung der Kleingartenanlage mit Wasser und Strom unter Beachtung der geltenden Bestimmungen und Gesetze errichtet, geändert und unterhalten werden. Zur regelmäßigen Überprüfung der in der Rechtsträgerschaft des KGV liegenden Elektroanlagen. Zur Kontrollpflicht, dass durch die Entnahme von Wasser und Strom Dritten kein Schaden entstehen kann. Der Vorstand beruft für Wasser und Strom Beisitzer. Die Beisitzer sind entsprechend der Satzung Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Beisitzer erstellen im Auftrag des Vorstandes jährlich die Kostenrechnung für die Abnehmer von Wasser und Strom. Die Entgelte sind auf das Konto mit der IBAN : DE und SWIFT-BIC : WELADE8LXXX bei der Sparkasse Leipzig für Strom- und Wasser zu überweisen. 4 Der Vorstand und die berufenen Beisitzer sind berechtigt, zur Durchsetzung dieser Ordnung den Kleingarten, in dringenden Fällen auch in Abwesenheit des Pächters, zu betreten, z.b. bei Havarien, Versorgungsstörungen, unaufschiebbaren Kontrollen an den Anlagen. Der Vorstand ist bei Missbrauch der Entnahme von Wasser und Strom, bei Nichtzahlung gelegter Rechnungen und bei Vorliegen wichtiger Gründe befugt, die Versorgung des Kleingartens mit Wasser und Strom zu unterbrechen oder hierzu einen Auftrag an eine autorisierte Fachkraft zu erteilen. 5 Dem Pächter ist der Anschluss des Kleingartens an die Versorgungseinrichtung und die Entnahme von Wasser und Strom nach Erfüllung folgender Voraussetzungen gestattet: Die im Pachtgrundstück errichtete Elektroanlage wurde nach den geltenden technischen Vorschriften (VDE) und Gesetzen errichtet, von einer berechtigten Person geprüft und dem Vorstand ein rechtsverbindliches Prüfprotokoll übergeben. Ordnung zur Entnahme von Wasser und Elektroenergie des KGV Am Friederikenschacht Seite 2 von 5

3 Die Leistungsgrenze von maximal 2400 Watt wird eingehalten und der Elektroanschluss mit maximal 10 Ampere abgesichert. In den Unterverteilungen sind alle Kleingartenanlagen mit 16 Ampere abgesichert. Die Anerkennung der Ordnung zur Entnahme von Wasser und Elektroenergie wird mit dem Anschluss an die Gemeinschaftsanlage bestätigt. 6 Jede Entnahme von Wasser und Strom im Kleingarten darf nur erfolgen, wenn diese über eine dem Kleingarten zuzuordnende geeichte Messeinrichtung gemessen wird. Der Abnehmer ist verpflichtet die Messeinrichtung in seinem Pachtgrundstück zu überwachen und Unregelmäßigkeiten dem Beisitzer für Wasser und Strom unverzüglich anzuzeigen. Die Entnahme der entsprechenden Ressource ist einzustellen und der Zählerstand festzuhalten und dem Vorstand zu übergeben. Der Beisitzer für Strom prüft mindesten vierteljährlich den elektronischen Stromzähler auf Veränderung des Zählerstandes. Der Abnehmer ist verpflichtet, dass die mit dem Austausch der Messeinrichtung beauftrage autorisierte Fachkraft die Zählerstände der Messeinrichtungen bescheinigt. Der Abnehmer hat gemäß den Festlegungen des Vorstandes (Termine lt. Abstimmung, Aushang oder Mailinformation) den Zutritt zum Kleingarten zum Zweck des Austausches und der Feststellung des Zählerstandes zu gestatten. 7 Werden im Kleingarten Veränderungen an der Elektroanlage vorgenommen, muss die gesamte Elektroanlage dem technischen Stand nach den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden technischen Vorschriften (VDE) und Gesetzen entsprechen. Die Elektroanlage ist von einer berechtigten Person zu prüfen und dem Vorstand ist ein rechtsverbindliches Prüfprotokoll zu übergeben. 8 Ausschließlich der Vorstand schließt Verträge mit Versorgungsunternehmen über Wasser und Strom ab. 9 Der Zeitraum der Entnahme von Wasser (Frühjahr bis Herbst) wird durch den Vorstand geregelt und rechtzeitig durch Aushänge in den Schaukästen und auf seiner Internetseite bekannt gegeben. 10 Der Kleingartenverein haftet gegenüber den Abnehmern weder für Versorgungsausfälle noch für technische oder anderweitig bedingte Ausfälle der Versorgung mit Wasser und Strom. 11 Alle zur Versorgung der Kleingartenanlage mit Wasser und Strom errichteten Anlagen sind ab der Übergabestelle des Versorgungsunternehmens bis zu den Rechtsträgergrenzen zwischen KGV und dem Abnehmer gemeinschaftliches Eigentum des KGV. Ordnung zur Entnahme von Wasser und Elektroenergie des KGV Am Friederikenschacht Seite 3 von 5

4 Ein Anspruch des Pächters gegenüber dem KGV auf Auszahlung erbrachter Leistungen (Umlagen) oder Vergütung erbrachter Arbeitsleistungen besteht bei Beendigung der Entnahme von Wasser und Strom oder des Pachtverhältnisses mit dem KGV nicht. Alle erforderlichen Installationen zur Versorgung des Kleingartens mit Wasser und Strom nach der Rechtsträger- bzw. Verfügungsgrenze sind auf Kosten des Abnehmers zu errichten und zu unterhalten. Sie sind Eigentum des Kleingartenpächters und tragen den Charakter von Scheinbestandteilen des Grundstückes im Sinne von 95 BGB. Bei Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses unterliegen sie wie alle Scheinbestandteile des Grundstückes den Umgang mit Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen bestehenden Regelungen. Der scheidende Pächter kann im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum an den Installationen auf den Folgepächter übertragen. Ist der Folgepächter nicht bereit das Eigentum zu erwerben, ist der scheidende Pächter verpflichtet, die Installation zu entfernen. Ist der Folgepächter zum Eigentumserwerb bereit, ist der scheidende Pächter verpflichtet, dem Nachfolgepächter ein gültiges Prüfprotokoll zu übergeben. 12 Wird ein Kleingarten an bestehende Gemeinschaftseinrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Strom durch eine autorisierte Fachkraft angeschlossen sind die entstehenden Kosten durch den Pächter zu bezahlen. Bei Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft im KGV besteht kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung. 13 Der Kleingartenverein kann vom Abnehmer eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zurückliegenden Jahresverbrauchs für die Entnahme von Wasser und Strom verlangen, die mit der folgenden Jahresrechnung verrechnet wird. Das jährliche von den Abnehmern an den Kleingartenverein für die Entnahme von Wasser und Strom zu zahlende Entgelt setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: Verbrauch entsprechend den Zählerständen Anteiliger Vereinsstrom für die Hauptwegbeleuchtung Anteiliger nicht gemessener Vereinsstrom (incl. Leitungsverluste) Anteiliger Grundbetrag entsprechend den Forderungen aus den Lieferverträgen der Versorgungsbetriebe Vorauszahlung (Abschlag ) Umlagen entsprechend dem Mitgliederbeschluss Allgemeine Verwaltungskosten für Portogebühren, Briefumschläge, Papier, Farbpatronen etc. Reduziert um die geleistete Vorauszahlung des vorangegangenen Jahres Die Rechnungslegung, Fälligkeitstermine, Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Bearbeitungsentgelte für Erinnerungen und Mahnungen richten sich nach den Festlegungen der Satzung des KGV und der Mitgliederbeschlüsse. Ordnung zur Entnahme von Wasser und Elektroenergie des KGV Am Friederikenschacht Seite 4 von 5

5 14 Wird die Gemeinschaftsanlage zur Versorgung mit Wasser und Strom neu errichtet, erweitert, modernisiert oder in größerem Umfang in Stand gesetzt, kann eine Zweckgebundene Umlage von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die pro Anschlussstelle zu berechnen ist. Beteiligt sich ein Abnehmer nicht an dieser Umlage, ist der Kleingartenverein berechtigt, den Anschluss und die Versorgung des betreffenden Kleingartens einzustellen bzw. zu unterbrechen. 15 Ist der Verbrauch von Wasser und/oder Strom an einer Anschlussstelle aus welchen Gründen auch immer- nicht feststellbar, wird das entsprechende Entgelt für den Abrechnungszeitraum auf der Grundlage des durchschnittlichen Verbrauchs des betroffenen Medium der letzten 3 Jahre berechnet. 16 Die Abgabe von Strom und Wasser an nicht angeschlossene Kleingärten oder an Vereinsfremde ist nicht gestattet. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. 17 Mit dem Abschluss des Pachtvertrages erkennt der Pächter diese Ordnung und die daraus resultierenden Beschlüsse an. Abgebende Pächter, die einen zeitlich begrenzten Nutzungsvertrag erhalten, sind für diesen Zeitraum an diese Ordnung gebunden. 18 Sollte eine der Bestimmungen zum Zeitpunkt des Mitgliederbeschluss über die Ordnung zur Entnahme von Wasser und Elektroenergie durch eine andere Rechtsvorschrift unwirksam sein oder während der Bestandszeit rechtsunwirksam werden, so bleibt die Ordnung in seinen übrigen Punkten wirksam. Die rechtsunwirksame Bestimmung wird so fern notwendig durch Mitgliederbeschluss des KGV durch eine neue, der Sach- und Rechtslage entsprechende Bestimmung ersetzt. Mit dem Mitgliederbeschluss vom 14. Januar 2016 ist diese Ordnung für alle Pächter verbindlich. Leipzig, den 14. Januar 2016 Ordnung zur Entnahme von Wasser und Elektroenergie des KGV Am Friederikenschacht Seite 5 von 5

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