STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN

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1 ISSN D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2014 MONTAG, 22. SEPTEMBER 2014 Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts Allgemeine Verwaltung vom Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom Allgemeinverfügung über die Anerkennung tschechischer Umweltplaketten vom KASSEL Antrag der Stadtwerke Bad SoodenAllendorf zur Erhöhung der Entnahmemenge aus der Sickergalerie Rockenroth unter einer permanenten Mindestwasserabgabe von 2,5 l/s in den Rockenrothgraben, um es im Versorgungsgebiet als Trink- und Brauchwasser zu ge- und verbrauchen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Hessisches Ministerium der Finanzen Berechnung der Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen des Landes (VV Nr. 4.1 zu 34 LHO vom , zuletzt geändert durch Erlass vom ) Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung in einem Frauenförderplan vom Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Laufende Leistungen zum Unterhalt ( 39 SGB VIII) für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege ( 33 SGB VIII) (Pflegegelderlass) Die Regierungspräsidien DARMSTADT Vorhaben der Firma SCA Hygiene Products GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Anerkennung der Manna-Stiftung, Sitz Frankfurt am Main, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts 809 GIESSEN Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Brunnen Im Loch, der Gemeinde Langgöns, in der Gemarkung Oberkleen, Landkreis Gießen, vom Öffentliche Bekanntmachung nach 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit 10 Abs. 7 und 8 BImSchG Öffentliche Bekanntmachung nach 12 GenTVfV in Verbindung mit 10 Abs. 7 und 8 BImSchG Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der Stiftung Hospital Trenge mit Sitz in Trendelburg Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement BAB 3 Böschungssicherung an der Felsformation Grauer Stein im Bereich der Anschlussstelle Niedernhausen in Fahrtrichtung Frankfurt am Main; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Buchbesprechungen Öffentlicher Anzeiger Stellenausschreibungen

2 Seite 790 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 711 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts Allgemeine Verwaltung (APOgD AV) Vom 25. August 2014 Aufgrund des 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet: Inhaltsübersicht: Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Ausbildungsbehörden 3 Bewerbung, Auswahl, Einstellung 4 Dienstbezeichnung 5 Urlaub Zweiter Teil Vorbereitungsdienst Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 6 Ziel 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst 8 Gliederung des Studiums Zweiter Abschnitt Fachstudien 9 Grundsätze 10 Module Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten 11 Grundsätze 12 Ausbildungsbereiche 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung Dritter Teil Prüfungen Erster Abschnitt Prüfungsorganisation 14 Prüfungsausschuss 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses 16 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss 17 Prüfungskommission 18 Prüfungsberechtigung 19 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination Zweiter Abschnitt Prüfungsrahmen 20 Laufbahnprüfung 21 Prüfungs- und Studienleistungen 22 Modulprüfungen 23 Prüfungsformen 24 Thesis 25 Kolloquium 26 Studierende mit Behinderung 27 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 28 Wiederholung von Modul- oder Teilmodulprüfungen und der Thesis 29 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst 30 Bewertung von Prüfungsleistungen 31 Gewichtung der Prüfungen 32 Abschlussnote 33 European Credit Transfer System (ECTS) Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen 34 Täuschung, Ordnungsverstoß 35 Versäumnis, Rücktritt Vierter Teil Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement 36 Prüfungszeugnis 37 Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde 38 Diploma Supplement 39 Prüfungsakte Fünfter Teil Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung 40 Ausbildung der Ausbilder (AdA) Sechster Teil Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes oder Tarifbeschäftigte zum Studium 41 Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Diens tes zum Studium 42 Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium Siebter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen 43 Aufhebung bisherigen Rechts 44 Inkrafttreten Anlagen 1 bis 4 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie den Ausbildungsrahmen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie regelt außerdem das Verfahren und die Zuständigkeit zur Abnahme der Prüfungen im Studiengang Bachelor of Arts (Allgemeine Verwaltung) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. 2 Ausbildungsbehörden In der Landesverwaltung bestimmt das Fachministerium die Ausbildungsbehörde. Bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Einstellungsbehörde Ausbildungsbehörde. 3 Bewerbung, Auswahl, Einstellung (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt. (2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. das letzte Schulzeugnis, 3. gegebenenfalls a) Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung, b) den Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Landesdienst werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt. (4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen: 1. einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,

3 2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern, 3. ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt, 4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung. 4 Dienstbezeichnung Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur Inspektoranwärterin oder zum Inspektoranwärter ernannt. 5 Urlaub Erholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit zu nehmen, in denen für Studierende keine Lehrveranstaltungen an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Ausnahmen zulassen. ZWEITER TEIL Vorbereitungsdienst Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 6 Ziel (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können. (2) Das Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in den Ausbildungsbehörden die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen sollen bezogen auf die öffentliche Verwaltung insbesondere: 1. über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften verfügen (Fachkompetenz), 2. über Kenntnisse und Fähigkeiten zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen verfügen sowie die Fähigkeit zum analytischen, abstrakten, konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen (Methodenkompetenz) sowie 3. über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich in den Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten. Hierzu gehören insbesondere die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Empathie, die Fähigkeit und Bereitschaft zu kooperieren, im Team und interdisziplinär zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, gemeinwohlorientiert zu arbeiten und konfliktfähig zu sein (Sozialkompetenz). 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten können von der Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss im Ausnahmefall bis zu zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. 8 Gliederung des Studiums (1) Der dreijährige Vorbereitungsdienst ist als Bachelorstudium ausgestaltet. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester und umfasst die Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten, davon mindestens 18 Monate Fachstudien. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. (2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt: 1. Semester: Fachstudien 6 Monate (einschließlich Einführungspraktikum von vier Tagen) Seite Semester: Berufspraktische Studienzeiten (Praktikum 1) 3 Monate Fachstudien 3 Monate 3. Semester: Fachstudien 3 Monate Berufspraktische Studienzeiten (Praktikum 2) 3 Monate 4. Semester: Fachstudien 3 Monate Berufspraktische Studienzeiten (Praktikum 3) 3 Monate 5. Semester: Fortsetzung berufspraktische Studienzeiten (Praktikum 3) 3 Monate Fachstudien 3 Monate 6. Semester: Berufspraktische Studienzeiten (Praktikum 4) 3 Monate Fachstudien/berufspraktische Studienzeiten 3 Monate (Praktikum 5) (3) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen (Teilmodule) zusammensetzen. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen. (4) Die Module werden in Modulkarten beschrieben, die in dem Modulbuch zusammengefasst sind. Die Anteile nach 10 Abs. 1 sind dort auszuweisen. Über die jeweils gültige Fassung beschließt der Fachbereichsrat. Das Modulbuch ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. (5) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leis tungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Der Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits erfolgt durch Bestehen der zugehörigen Modulprüfung oder erfolgreichen Abschluss der vorgesehenen Studienleistung. (6) Für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums sind mindestens 180 Credits zu erwerben; der studentische Arbeitsaufwand (Workload) beträgt 900 Stunden (30 Credits) pro Semester. Mindestens 90 Credits müssen in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden. Zweiter Abschnitt Fachstudien 9 Grundsätze (1) Die Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Module besteht aus begleitetem Selbststudium. (2) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studien 1. wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Moduls vermitteln, 2. das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und Verwaltungspraxis fördern, 3. konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der Verwaltungspraxis suchen, 4. die Fähigkeit selbstständig zu lernen fördern, 5. das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen, 6. die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern. (3) Der Ablauf wird durch einen Studienplan (Anlage 2 der Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (Allgemeine Verwaltung) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung) geregelt. 10 Module (1) Das Fachstudium gliedert sich in Module und umfasst mindes tens die folgenden Studieninhalte: 1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts,

4 Seite Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie, 3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft und 4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie. Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte umfasst mindestens die Hälfte des Gesamtumfangs. (2) Pflichtmodule sind: 1. Verwaltungshandeln 1 bis 3, 2. Ökonomisches Handeln 1 bis 3, 3. Methoden 1 bis 3, 4. Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2. (3) Wahlpflichtmodule werden bezogen auf die Berufsfelder Soziale Sicherung, Rechtliches Handeln und Ökonomisches Handeln angeboten. Ein weiteres Wahlpflichtmodul kann mit betriebswirtschaftlichem Themenfeld angeboten werden. (4) Studierende können zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlmodule). (5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein. (6) Das Nähere regelt die Studienordnung. Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten 11 Grundsätze (1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde organisiert. Ausbildungsbehörde und die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. Die Praktika sollen auf Basis des im fachtheoretischen Studium erworbenen Wissens Fähigkeiten der Wissensanwendung und praktische Erfahrungen vermitteln sowie die Bearbeitung konkreter Problemstellungen ermöglichen. (2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit soll Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kunden- oder Bürgerorientierung und die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden. (3) Die Studierenden sollen 1. die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen, 2. die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen, 3. mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein, 4. an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen, 5. Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten, 6. im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürger deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten. Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden. 12 Ausbildungsbereiche (1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studierenden in folgenden Bereichen ausgebildet werden: 1. Allgemeine Verwaltung (einschließlich Finanz- und Personalmanagement) 2. Leistungsverwaltung 3. Eingriffs- und Ordnungsverwaltung (2) Der Ausbildungsbereich allgemeine Verwaltung ist obligatorisch, er dauert mindestens sechs Monate. (3) Ein Teil der berufspraktischen Studienzeiten kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Ausland, bei einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einem Verband absolviert werden. (4) Über die berufspraktischen Studienzeiten sind als Leistungsnachweise durch die Studierenden drei Praxisberichte anzufertigen und der Ausbildungsbehörde sowie der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vorzulegen. Die Praxisberichte werden von der Ausbildungsleitung der Ausbildungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Person und einer Fachhochschullehrerin oder einem Fachhochschullehrer der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bewertet. Die Praxisberichte sind mit der oder dem Studierenden zu besprechen. (5) Das Nähere regelt die Studienordnung. 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung (1) Mit der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten ( 11) umsetzen. Sie sollen den Studierenden entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln. (2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung. (3) Das Nähere regelt die Studienordnung. DRITTER TEIL Prüfungen Erster Abschnitt Prüfungsorganisation 14 Prüfungsausschuss (1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium beruft für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen sowie für die weiteren durch diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretenden Mitglieder. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolge berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind in ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten. 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft aus den Studienbereichen Verwaltungshandeln, Ökonomisches Handeln, Methoden und Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung sowie die Fachbereichsleitung an, die den Vorsitz übernimmt.

5 (2) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebiets Prüfungsmanage ment oder eine Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. (3) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes so wie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes und der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Abnahme von Prüfungen einschließlich der Beschlussfassung über die Noten und deren Bekanntgabe teilnehmen. 16 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Der Prüfungsaus schuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und min destens zwei Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 17 Prüfungskommission (1) Das Kolloquium zur Bachelorthesis ist die mündliche Abschluss prüfung des Studiums und wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studie rende desselben Studienjahrgangs. (2) Der Prüfungsausschuss bestellt als Vorsitzende oder als Vorsit zenden die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der Bachelor thesis aus der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden an der Hessi schen Hochschule für Polizei und Verwaltung. (3) Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter der Bache lorthesis als stimmberechtigten Mitgliedern. Mit beratender Stimme können Beauftragte der obersten Dienstbehörden der Prüfungsteil nehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerk schaften kann auf Wunsch der oder des Studierenden an der Prü fung mit beratender Stimme teilnehmen. Welche Gewerkschaft in Betracht kommt, hat die oder der Studierende spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin dem Sachgebiet Prüfungsmanage ment schriftlich mitzuteilen. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss hauptamtlich Lehrende als Vertretung der stimmberechtigten Mit glieder der Prüfungskommission bestellen. (5) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Prüfungskom mission einigt sich auf eine Benotung der Prüfungsleistung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheit liche Note einigen, wird das arithmetische Mittel aus beiden Beur teilungen gebildet. 18 Prüfungsberechtigung (1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss in der Regel bestellt, wer das betreffende Modul bzw. Prüfungsfach hauptberuflich lehrt. Ist die Bestellung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers erforderlich, so kann eine haupt- oder ne benamtliche Lehrkraft oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde bestellt werden. Als Prüferin oder Prüfer kann nur bestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Hoch schulstudiums und eine im Anschluss daran erfolgte mehrjährige praktische Berufsausübung oder eine Tätigkeit im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweist und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleich wertige Qualifikation besitzt. (2) Jeder der beteiligten Prüfer muss die Leistungen der Studieren den selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. 14 Abs. 3 gilt entsprechend. 19 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination (1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vor schläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Das Recht der nebenamtlich Lehrenden bleibt hiervon unberührt. Die für die Prüfung als geeignet ausgewählten Prüfungsaufgaben können ver gütet werden. Das Nähere regelt das für die Aufsicht zuständige Ministerium. (2) Bei Prüfungen, die in schriftlicher Form nach 22 Abs. 2 zentral durchgeführt werden, werden die eingereichten Vorschläge in dem betreffenden Modul bzw. Prüfungsfach von der Gesamtheit der in diesem Modul Lehrenden (Modulkonferenz) auf ihre Eignung ge Seite 793 prüft. Die Modulkonferenz schlägt für jedes Prüfungsfach mindes tens zwei Aufgaben für die Prüfungsarbeiten vor, aus denen die Fachbereichsleitung eine Prüfungsaufgabe auswählt. Den Aufga ben sollen Lösungs- und Bewertungshinweise beigefügt werden. Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten. (3) Auf Vorschlag der Modulkonferenz beruft der Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden je eine für die Modulkoordination sowie die Stellver tretung zuständige Person. Wiederberufung ist zulässig. (4) Die in Abs. 3 genannte Tätigkeit gehört zum Hauptamt. Dafür kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen gewährt werden. Zweiter Abschnitt Prüfungsrahmen 20 Laufbahnprüfung (1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Stu dierenden die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompe tenzen erworben haben, um die verschiedenartigen und sich ver ändernden Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stif tungen des öffentlichen Rechts bewältigen zu können. (2) Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt und besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Prüfungen nach 21 Abs. 2. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Credits erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens der Note ausreichend (4) bewertet werden. 21 Prüfungs- und Studienleistungen (1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul wird durch eine bestandene Modulprüfung nachgewiesen. Sie ist Grundlage für den Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits. (2) Zum Erwerb des Bachelorgrades sind 15 Module erfolgreich zu absolvieren: elf fachtheoretische Pflichtmodule, zwei fachtheore tische Wahlpflichtmodule, ein Praxis-Modul sowie ein Thesis-Mo dul, das aus der Thesis und dem Kolloquium besteht. Hierbei kön nen die Prüfungen modulbegleitend oder modulabschließend er bracht werden. Das Kolloquium bildet den Abschluss des Studiums. 22 Modulprüfungen (1) Die Modulprüfungen setzen sich in der Regel aus unterschiedlich gewichteten Teilmodulprüfungen der den jeweiligen Modulen zu geordneten Teilmodule zusammen. (2) Die Teilmodule 1. Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 2: Politische Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns 2, Verfassungs rechtliche Rahmenbedingungen 2 und Psychologie der Verwal tung (2. Semester), 2. Verwaltungshandeln 2: Verwaltungsentscheidungen mit und ohne Eingriffscharakter (3. Semester), 3. Verwaltungshandeln 2: Pflichtengefüge, Risikoverteilung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen (3. Semester), 4. Ökonomisches Handeln 2: Rechnungswesen 2, Flexibles Finanz management und Personalmanagement (3. Semester) sowie 5. Verwaltungshandeln 3: Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und bei fachlichen Bedarfsfällen (4. Semester) schließen jeweils mit einer zentralen Prüfung ab. Die zentralen Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfung nach Nr. 1 schriftlich abzulegen und werden an allen Studienorten der Hessischen Hoch schule für Polizei und Verwaltung zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen durchgeführt. Für die Bearbeitung der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten (Klausuren) stehen jeweils vier Stunden zur Verfügung. Mindestens eine Prüfungsarbeit wird mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt und in Form einer juristi schen Fallbearbeitung gestellt. Die Prüfung nach Nr. 1 wird als mündliche Prüfung zu Themen aus den Teilmodulen abgelegt. (3) Die Prüfungen der übrigen Teilmodule sind durch Klausur, mündliche Prüfung, Präsentation, Hausarbeit oder Praxisbericht abzulegen. Maßgeblich für die Prüfung sind die in den Modulkarten festgelegten Prüfungsformen und -inhalte. Sehen die Modulkarten Prüfungsalternativen vor, veröffentlicht die jeweilige Lehrkraft zu Beginn der Veranstaltung verbindlich Prüfungsform und Prüfungs zeitpunkt.

6 Seite 794 (4) Schriftliche und mündliche Teilmodul-Prüfungen finden nach Maßgabe des Prüfungsplans (Anlage 3 der Studienordnung) statt. Teilmodul-Prüfungen, die Prüfungsalternativen vorsehen, können auch im Verlauf des Teilmoduls stattfinden. (5) Die kontinuierliche mündliche Mitarbeit kann bis zu 30% in die Prüfungsnote einfließen, sofern die jeweilige Lehrkraft dies zu Be ginn der Veranstaltung verbindlich bekannt gegeben hat. Dies gilt nicht für die zentralen Prüfungen. (6) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prü fungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsak ten zu nehmen. Die Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Nieder schriften dreißig Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren. (7) Eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilmodulprüfungen be steht, ist bestanden, wenn die mit den Credits der Teilmodule ge wichtete durchschnittliche Note mindestens die Note ausreichend (4) ergibt. 23 Prüfungsformen Als Prüfungsformen kommen in Betracht: 1. Klausur Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Klausur, so bear beiten die Studierenden unter Aufsicht eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Teilmoduls. Die Prüfungsaufga ben dürfen keine Namensangabe der Studierenden enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen. Die Studierenden dürfen nur die in der Aufgabenstellung angegebenen Hilfsmittel ver wenden. Die Abteilungsleitung regelt die Aufsicht. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Studie rende oder der Studierende die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, versehen mit der zugeteilten Kenn ziffer, der Aufsichtsführung auszuhändigen. Die Aufsichtsfüh rung vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe. 2. Mündliche Prüfung Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prü fung, so ist darin festzustellen, ob die oder der Studierende in der Lage ist, anhand konkreter Fragestellungen Themenberei che aus dem Modul bzw. Teilmodul sowie übergreifende Zusam menhänge verständlich darzulegen. In der Regel sind nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig zu prüfen; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede Studie rende oder jeden Studierenden soll zehn Minuten nicht unter schreiten. 3. Präsentation Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Präsentation, setzt sich die oder der Studierende in freier Rede unter Benutzung adäquater Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen aus einander. Arbeitsschritte und -ergebnisse sollen auf der Grund lage einer schriftlichen Ausarbeitung im mündlichen Vortrag dargestellt werden. Die Präsentation soll 20 Minuten nicht über schreiten. 4. Hausarbeit Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit, bear beitet die oder der Studierende selbstständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legt die Erkenntnisse syste matisch schriftlich dar. Die Hausarbeit soll 15 Seiten nicht un terschreiten. Eine Gruppenarbeit ist zulässig, sofern der ein zelne Beitrag eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist. 5. Praxisbericht Erfolgt der Leistungsnachweis in Form eines Praxisberichtes, so ist die Studienordnung zu beachten. 24 Thesis (1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen. (2) Zur Thesis ist zugelassen, wer mindestens neun Pflichtmodule erfolgreich absolviert hat. (3) Die Thesis wird grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Für Themen sind Ausbildungsbehörden, Lehrbeauftragte oder hauptamtlich Lehrende vorschlagsberechtigt. Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern. Das Thema ist mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen und vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. (4) Eine Thesis kann auch durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander eindeutig ab grenzbare und individuell bewertbare Einzelleistungen enthält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt drei Monate und beginnt am Tage der Ausgabe des Themas der Arbeit im sechsten Semester. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Thesis sind aktenkundig zu machen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden kann. Die Bearbei tungszeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der oder des Studierenden aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nach Anhörung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters um höchstens einen Monat verlängert werden. Wer als Grund Krankheit geltend macht, hat dem Antrag ein ärztliches Attest auf Verlangen der Abteilungsleitung ein amtsärztliches Attest beizu legen. (6) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unab hängig voneinander schriftlich zu begutachten und mit einer Note nach 30 zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgut achter soll grundsätzlich durch die Ausbildungsbehörde benannt werden. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den geho benen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation sowie eine mehrjährige praktische Berufsausübung im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweisen. Be nennt die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen keine Zweitgut achterin oder keinen Zweitgutachter, erfolgt die Benennung durch den Prüfungsausschuss. Weichen die Bewertungen der Thesis um mehr als fünf Punkte voneinander ab, bestimmt der Prüfungsaus schuss eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter. Die Bewer tungen der Vorgutachten dürfen der weiteren Gutachterin oder dem weiteren Gutachter nicht bekannt gegeben werden. Die abschlie ßende Punktzahl wird durch die Bildung der Durchschnittspunkt zahl der drei Bewertungen (arithmetisches Mittel) festgesetzt. Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll vier Wochen nicht über schreiten. 25 Kolloquium (1) Zum Kolloquium wird geladen, wer die Bachelorthesis bestan den hat und alle sonstigen Prüfungsleistungen nach 21 Abs. 2 erbracht hat. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift des Gutachtens. (2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die oder der Studie rende befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammen hänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis ein zuschätzen. (3) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung, in deren Rahmen die Thesis vorgestellt und verteidigt wird. Das Kolloquium soll 40 Minuten dauern. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren. 26 Studierende mit Behinderung Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Be hinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anfor derungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die Richt linien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung Teilhaberichtlinien vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) sind zu beachten. 27 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist, werden Studienzeiten und auf Antrag Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet. Die Antragstellung ist nur möglich, solange noch keine Anmeldung zur Erbringung der entsprechenden Prüfungsleistung erfolgt ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiengangs Bachelor of Arts (All gemeine Verwaltung) der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung im Wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung der Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die au ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektoren konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abspra chen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Leis tungen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutsch land, die dem ECTS angeschlossen sind, gelten als gleichwertig. Die Noten werden sinngemäß anerkannt und angerechnet.

7 28 Wiederholung von Modul- oder Teilmodulprüfungen und der Thesis (1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Es wird zeitnah eine Wiederholungsprüfung angeboten. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. (2) Wird die Praxismodulprüfung nicht bestanden, entscheidet eine zusätzliche mündliche Prüfung über das Bestehen. Die mündliche Prüfung wird durch eine hauptamtliche Lehrkraft und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsbehörde durchgeführt. (3) Eine nicht bestandene Thesis kann einmal wiederholt werden. Studium und Vorbereitungsdienst verlängern sich entsprechend. Der Wiederholungstermin eines nicht bestandenen Kolloquiums ist innerhalb von vier Wochen anzusetzen. (4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Praxismodulprüfung gilt Abs. 2. (5) Besteht die oder der Studierende die Modulprüfung auch nach Wiederholung nicht, kann auf Antrag durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden. 29 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst (1) Hat die oder der Studierende die Laufbahnprüfung nach 20 Abs. 2 endgültig nicht bestanden, jedoch jeweils mindestens ausreichende Leistungen in den Modulen Methoden 1 und 2, Verwaltungshandeln 1, 2 und 3, Ökonomisches Handeln 1 und 2, Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2 sowie die Praktika 1, 2 und 3 erbracht, so kann auf Antrag eine mündliche Nachprüfung erfolgen. Bei Bestehen dieser Nachprüfung wird durch den Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuerkannt. Die Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Verwaltungswirtin oder Verwaltungswirt zu führen. (2) In der Nachprüfung soll die oder der Studierende eine fallbezogene Aufgabenstellung aus einem Praktikabereich bearbeiten und dabei unter Beweis stellen, dass sie oder er einen komplexen Sachverhalt unter Anwendung methodischer Kenntnisse praxisbezogen und bürgerorientiert analysieren, fachlich beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die praktische Aufgabe soll Ausgangspunkt für die praktische Prüfung sein, in dem die oder der Studierende zeigen soll, dass sie oder er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) ungenügend (6) 6er-Notensystem (Laufbahnrecht) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können Seite 795 und in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. (3) Die praktische Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes festgelegt. Die oder der Vorsitzende bestimmt auch, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Bearbeitung der Aufgabe durch die Studierende oder den Studierenden beaufsichtigen und das Prüfungsgespräch führen. (4) Die Nachprüfung ist in Form einer Einzelprüfung durchzuführen. Die Nachprüfung einschließlich der Bearbeitungszeit von 30 Minuten für die praktische Aufgabe soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss bewertet die sachgerechte und rechtmäßige Lösung der Aufgabe, die bürgerorientierte Darstellung und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der oder des Studierenden. 30 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind mit einer der folgenden Punktzahlen und gemäß den laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Note zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte = gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lü ckenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Bachelor-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten. Punktzahl 15 bis bis bis 8 7 bis 5 5er Notensystem (Bachelor-Bewertungssystem) für eine Leistung, die den Anforde- sehr gut (1) rungen in besonderem Maße entspricht für eine Leistung, die den Anforde- gut (2) rungen voll entspricht für eine Leistung, die im Allgemei- befriedigend (3) nen den Anforderungen entspricht für eine Leistung, die zwar Mängel ausreichend (4) aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4 bis 2 1 bis 0 für eine Leistung, die wegen erheb- nicht ausreichend licher Mängel den Anforderungen (5) nicht mehr genügt

8 Seite 796 (3) Prüfungsleistungen werden in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Wird eine Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) bewertet, so muss die Prüfungsleistung durch eine weitere Prüferin oder einem weiteren Prüfer bewertet werden. Mündliche Prüfungen oder Prüfungsleis tungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. (4) Bei der Abnahme oder Bewertungen zentraler sowie interdisziplinärer Prüfungen können weitere Prüferinnen oder Prüfer beziehungsweise Gutachterinnen oder Gutachter durch den Prüfungsausschuss bestellt werden. (5) Werden Prüfungsleistungen durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, so wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt. (6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 1 bis 4 ermittelte Note mindestens die Note ausreichend (4) ergibt. (7) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. (8) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Note nicht ausreichend (0 Punkte) zu bewerten. (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Thesis. (10) Die Punktzahlen und die Noten der Prüfungsleistungen werden den Studierenden jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätes tens mit der Ladung zum Kolloquium bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Prüfungsleistungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgt. 31 Gewichtung der Prüfungen (1) Die Ergebnisse der fachtheoretischen Teilmodul-Prüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand bzw. den Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Teilmoduls vorgesehen sind. Die Ergebnisse der zentralen Teilmodul-Prüfungen nach 22 Abs. 2 werden doppelt gewichtet. (2) Die einzelnen Studienbereiche gehen mit folgendem Prozentanteil in die fachtheoretische Gesamtnote ein: Methoden 15,0 % Verwaltungshandeln 36,2 % Ökonomisches Handeln 25,0 % Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 15,4 % Wahlpflichtmodule 8,4 %. Die zentralen Prüfungen haben darin ein Gewicht von 36 % und die dezentralen Prüfungen ein Gewicht von 64 %. 32 Abschlussnote (1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen: Fachtheoretische Module 70 % Thesis schriftlich 15 % Thesis mündlich (Kolloquium) 5% Praxismodul 10 % (2) Zur Ermittlung der Note der fachtheoretischen Module wird die Summe der gewichteten Einzelnoten gebildet und durch die Anzahl der Credits, die auf die fachtheoretischen Module entfallen, geteilt. (3) Die Noten der Thesis, des Kolloquiums und des Praxismoduls gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein. (4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt. 33 European Credit Transfer System (ECTS) (1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt: A = die besten 10 von Hundert, B = die nächsten 25 von Hundert, C = die nächsten 30 von Hundert, D = die nächsten 25 von Hundert, E = die nächsten 10 von Hundert. (2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement. Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen 34 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, Plagiate und andere Täuschungsversuche kann je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch eine Wiederholung der Prüfung anordnen kann. Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen. (2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag des Kolloquiums das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen. (3) Stört eine Studierende oder ein Studierender erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss mit der Note nicht ausreichend (0 Punkte) bewertet. 35 Versäumnis, Rücktritt (1) Bleibt die Studierende oder der Studierende einer Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt die Prüfungskommission bzw. die Prüferin oder der Prüfer die Prüfung für nicht bestanden ( nicht ausreichend 0 Punkte). (2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest auf Verlangen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. (3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche oder mündliche (Teil-)Modulprüfung ist an einem vom Sachgebiet Prüfungsmanagement an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Modulprüfungen sind neue Aufgaben zu stellen. VIERTER TEIL Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement 36 Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das 1. den Studiengang, 2. die Gesamtnote der fachtheoretischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module, 3. die Note des Praxismoduls, 4. die Angabe der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstellen, an denen das Praxismodul absolviert wurde, 5. das Thema und die Note der Bachelorthesis, 6. die Note des Kolloquiums sowie 7. die Abschlussnote mit der das Studium bestanden wurde aufführt. (2) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen. (3) Im Prüfungszeugnis wird der Anteil der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote ausgewiesen. (4) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt. (5) Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung, in der das Studium abgeschlossen wurde, unterzeichnet.

9 (6) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Studierende oder der Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung. 37 Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde (1) Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung mit der Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 2 den akademischen Grad Bachelor of Arts (B.A.). (2) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor sowie der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung versehen. (3) Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt mit der Aushändigung der Bachelorurkunde die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung. (4) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums. 38 Diploma Supplement Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt. 39 Prüfungsakte (1) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte. Nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen erhält die Studierende oder der Studierende Einsicht in die Prüfungsakte einschließlich der Beurteilung durch die Prüferinnen und Prüfer. (2) Im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Prüfung werden alle Prüfungsunterlagen der Studierenden oder des Studierenden dem Gericht vorgelegt. FÜNFTER TEIL Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung 40 Ausbildung der Ausbilder (AdA) (1) Auf Antrag der oder des Studierenden kann eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung abgelegt werden. Gegenstand der Prüfung sind die in 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), in der jeweils geltenden Fassung genannten Qualifikationen. Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss ( 4 Abs. 5 Ausbilder-Eignungsverordnung). (2) Die Prüfung setzt sich zusammen aus einem schriftlichen Teil, in dem fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern nach 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung zu bearbeiten sind, und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auszuwählenden berufstypischen Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, in dem Seite 797 die oder der Studierende Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen hat. Die praktische Prüfung dauert höchstens 30 Minuten; die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der praktische Prüfungsteil jeweils mindestens mit der Note ausreichend (4) bewertet wurde. (4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von dem schriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn sie oder er darin mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Über die Befreiung entscheidet das Sachgebiet Prüfungsmanagement an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. (5) Die oder der Studierende erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. SECHSTER TEIL Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes oder Tarifbeschäftigten zum Studium 41 Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Studium Für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, die von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsund Prüfungsordnung zugelassen worden sind, gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, 5, 6 sowie die 8 bis 28 und die 30 bis 40 entsprechend. 42 Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium Zum Studium können auch Tarifbeschäftigte zugelassen werden, wenn sie die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen. Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen 43 Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts Allgemeine Verwaltung (APOgD AV) vom 23. Juli 2010 (StAnz. S. 1970), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz. S. 414), wird aufgehoben. 44 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. Wiesbaden, den 25. August 2014 Der Hessische Minister des Innern und für Sport gez. B e u t h Gült.-Verz. 322 StAnz. 39/2014 S. 790

10 Seite 798 A n l a g e 1 zur APOgD AV ZEUGNIS über die BACHELORPRÜFUNG (Anrede) (Vorname) (Name) geboren am (Geburtsdatum) in (Geburtsort) hat die Bachelorprüfung im Studiengang Bachelor of Arts (Allgemeine Verwaltung) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung mit der Abschlussnote. (..,.. Punkte) bestanden. Pflichtmodule Verwaltungshandeln (3 Module) Ökonomisches Handeln (3 Module) Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung (2 Module) Methoden (3 Module) Wahlpflichtmodul 1: Wahlpflichtmodul 2:. Gewichtung 36,2% 25,0% 15,4% 15,0% 4,2% 4,2% Note Punkte. (..,..). (..,..). (..,..). (..,..). (..,..). (..,..) ECTS-Credits 30 22, ,5 4,5 4,5 Abschlussnote Fachtheoretische Modulprüfungen Bachelorthesis Kolloquium Fachpraktische Studienleistungen Gewichtung 70% 15% 5% 10% Note Punkte. (..,..). (..,..). (..,..). (..,..) ECTS-Credits Studiendauer:..Semester, Umfang der Pflichtleistungen: 180 ECTS-Credits. Thema der Bachelorthesis... Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstellen... Das Gewicht der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote beträgt...%. Der rechtswissenschaftliche Anteil an den erbrachten Leistungen beträgt insgesamt... ECTS-Credits. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Bachelor-Prüfung wurde nach der Ausbildungs- und Prüfungs ordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts Allgemeine Verwaltung (APOgD AV) vom <Datum> (<StAnz.>) zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung erworben. Wiesbaden, (Datum) Kassel, (Datum) Siegel.. Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses Leiter(in) der Abteilung

11 Seite 799 A n l a g e 2 zur APOgD AV BACHELORURKUNDE Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung verleiht mit dieser Urkunde (Anrede) (VORNAME) (NACHNAME) geboren am (Geburtsdatum) in (Geburtsort) den akademischen Grad BACHELOR OF ARTS (B.A.) nachdem sie/er die Bachelorprüfung im Studiengang ALLGEMEINE VERWALTUNG am (Datum) in der Abteilung (Abteilung) erfolgreich abgeschlossen hat. Damit hat sie/er nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts Allgemeine Verwaltung (APOgD AV) vom <Datum> (<StAnz.>) zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung erworben. Wiesbaden, den (Datum) (Siegel). Rektor(in). Leiter(in) des Fachbereichs Verwaltung

12 Seite 800 Diploma Supplement This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNWSCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international transparency and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why. A n l a g e 3 zur APOgD AV Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden. 1 HOLDER OF THE QUALIFICATION INHABERIN/INHABER DER QUALIFIKATION 1.1 Family Name Familienname <Name> 1.2 First Name Vorname <Vorname> 1.3 Date, Place, Country of Birth Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland <Geburtsdatum>, <Geburtsort>, <Geburtsland> 1.4 Student ID Number Matrikelnummer der/des Studierenden <Matrikelnummer> 2 QUALIFICATION QUALIFIKATION 2.1 Name of Qualification Bezeichnung der Qualifikation Bachelor of Arts (B.A.) 2.2 Main Field(s) of Study Hauptstudienfach oder -fächer Public Administration Allgemeine öffentliche Verwaltung 2.3 Institution Awarding the Qualification Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, Schönbergstraße 100, D Wiesbaden Faculty Fachbereich Faculty of Public Administration Fachbereich Verwaltung Type and control Hochschulart und -trägerschaft University of Applied Sciences Fachhochschule State Institution Staatliche Institution 2.4 Institution Administering Studies Einrichtung, die den Studiengang durchführt See 2.3 Siehe Language(s) of Instruction Im Unterricht/In Prüfungen verwendete Sprache(n) German Deutsch 3. LEVEL OF QUALIFICATION NIVEAU DER QUALIFIKATION 3.1 Level Niveau Graduate First degree (3 years), including bachelor thesis E rster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit Bachelorthesis 3.2 Official Length of Programme Regelstudienzeit Three years (6 semesters) 180 ECTS-credits Drei Jahre (6 Semester) 180 ECTS-Credits 3.3 Access Requirements Zugangsvoraussetzungen General or Specialised Higher Education Entrance Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschul Qualification (HEEQ) after 12 or 13 years of schooling reife oder als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. or inter national equivalent. For more detailed information see Sec Für weitere Informationen siehe Abschnitt CONTENTS AND RESULTS GAINED INHALT UND ERZIELTE ERGEBNISSE 4.1 Mode of Study Studienform Full time Vollzeit 4.2 Programme Requirements/Qualification Profile Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil The aim of the Public Administration programme which Das Ziel des Studiengangs Allgemeine Verwaltung, der zum akaleads to a Bachelor of Arts is to qualify the students for demischen Grad eines Bachelor of Arts führt, ist es, die Studierenresponsible and sophisticated tasks in state or municipal den für verantwortungsvolle und anspruchsvolle Aufgaben in staatauthorities and non-profit organisations. The degree lichen oder kommunalen Körperschaften sowie Organisationen qualifies for various managerial jobs in the public sector ohne Gewinnerzielungsabsicht zu qualifizieren. Der erfolgreiche where scientific administrative (incl. legal, economic and Studienabschluss qualifiziert für eine Vielzahl von Fach- und Fühsocial) knowledge is needed. The students will gain the rungsaufgaben im öffentlichen Sektor, bei denen verwaltungswisknow-how so that they are able to quickly adapt effecsenschaftliches (incl. rechtlichem, ökonomischem und sozialem) tively and efficiently in managerial, legal and social conwissen notwendig ist. Studierende erwerben die notwendigen Komtexts and reach decisions in a conscientious fashion. petenzen, mittels derer sie sich umgehend, effizient und effektiv mit Moreover, they will be trained to support multiple areas juristischen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänof operations and, after respective orientation, will be gen vertraut machen können, und gewissenhaft Entscheidungen able to assume leadership functions. herbeiführen können. Darüber hinaus sind Absolventinnen und Absolventen darin geübt, betriebliche Vorgänge und Prozesse zu unterstützen. Nach einschlägiger Erfahrung können sie Führungsaufgaben übernehmen.

13 Seite 801 ccording to the requirements made on public adminia Entsprechend den Anforderungen an das Handeln in der öffentlistration, the programme has an interdisciplinary thrust. chen Verwaltung ist der Studiengang interdisziplinär ausgerichtet. Core competences are also acquired in addition to legal, Neben rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Kenntmanagerial and social sciences knowledge. nissen werden methodische und überfachliche Schlüsselkompetenzen erworben. The compulsory subjects are: Folgende Inhalte sind verpflichtend Public Law Öffentliches Recht Civil Law Privatrecht Social Law Sozialrecht Business Administration Betriebswirtschaftslehre Public Adminstration and Management Öffentliche Verwaltung und Management Social Sciences Sozialwissenschaften Economics Volkswirtschaftlehre Computer Science Methoden/Informationstechnik Two optional subjects to be chosen among the following modules: Zwei der folgenden Wahlpflichtmodule müssen gewählt werden Social Security Soziale Sicherung Legal Action Rechtliches Handeln Economical Action Wirtschaftliches Handeln Managerial Action Betriebswirtschaftlehre 4.3 Programme Details Einzelheiten zum Studiengang See Transcript of Records for list of courses an grades Siehe Transcript of Records und Prüfungszeugnis. and Prüfungszeugnis (Final Examination Certificate) for subjects offered in examinations (written and oral) and topic of thesis, including evaluations. 4.4 Grading Scheme Leistungsbewertung/Notensystem Grading Scheme. The following grading scale is used: Notensystem/Leistungsbewertung: = very good, for an excellent performance, 14 und 15 Punkte = sehr gut (1) = good, for a significantly above average 11 bis 13 Punkte = gut (2) performance, 8 10 = satisfactory, corresponding to an average 8 bis 10 Punkte = befriedigend (3) performance, 5 7 = sufficient, for an acceptable performance 5 bis 7 Punke = ausreichend (4) despite deficiencies, 0 4 = insufficient/unsatisfactory, significant 0 bis 4 Punkte = nicht ausreichend (5) deficiencies make this performance unacceptable. Only the first decimal place is taken into account for Bei der Bildung der Note für die Modulprüfungen werden nur die computing grades. ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. ECTS-grades ECTS-Grad/Note Grades Grades A = the best 10 % A = die besten 10 % B = the next 25 % B = die nächsten 25 % C = the next 30 % C = die nächsten 30 % D = the next 25 % D = die nächsten 25 % E = the next10 % E = die nächsten 10 % 4.5 Overall Classification (individual) Abschlussnote (individuell) final grade Abschlussnote ECTS-grade ECTS-Grad 5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION STATUS DER QUALIFIKATION 5.1 Access to Further Study Zugang zu weiterführenden Studien The Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration Der Bachelor of Arts (B.A.) in Allgemeine Verwaltung berechtigt qualifies its holder to apply for admission to postgraduate seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber zum Studium im postgradualen studies. Studiengängen. 5.2 Professional Status Beruflicher Status The Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration ender Bachelor of Arts (B.A.) in Allgemeine Verwaltung befähigt seine titles its holder to exercise professional work in the field Inhaberin bzw. seinen Inhaber in dem Bereich professionell zu arfor which the degree was awarded, e.g. Public Adminibeiten, für den er verliehen wurde, z.b. Öffentliche Verwaltung von stration and State or Local Government, Semi-Public Bund, Ländern und Gemeinden, halbstaatliche Einrichtungen und Institutions and Non-Profit Organisations. Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Obtaining the Bachelor of Arts (B.A.) in Public AdminMit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A) in Allgemeine Verwalstration degree also enables graduates to opt for a career tung wird zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen in the upper-middle-level non-technical civil service. Dienst in der allgemeinen Verwaltung erworben. 6. Additional Information Weiterführende Informationen See Siehe General information: See Sec. 8.8 Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt Certification Zertifizierung This Diploma Supplement refers to the following original Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Originaldocuments: dokumente: (1) Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades of <date> / vom <Datum> (2) Prüfungszeugnis of <date> / vom <Datum> (3) Transcript of Records of <date> / vom <Datum> Certification Date: <date> Datum der Zertifizierung: <Datum> Seal/Siegel Chairman Examination Committee/Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses

14 Seite 802 INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM1 8.1 Types of Institutions and Institutional Status Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).2 Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and researchoriented components. Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes on engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions. Kunst-und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication. Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation. 8.2 Types of Programmes and Degrees Awarded Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated long (one-tier) programmes leading to Diplom-or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination). Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a scheme of first-and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated long programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies. For details cf. Sec , 8.4.2, and respectively. Table 1 provides a synoptic summary. 8.3 Approval/Accreditation of Programmes and Degrees To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).3 In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council Organization and Structure of Studies The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor s and Master s study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester Bachelor Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years. The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.5 First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) or Bachelor of Music (B.Mus.) Master Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes must be differentiated by the profile types more practice-oriented and more research-oriented. Higher Education Institutions define the profile of each Master study programme. The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.6 Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M), Master of Fine Arts (M.F.A.) or Master of Music (M.Mus.). Master study programmes, which are designed for continuing education or which do not build on the preceding Bachelor study programmes in terms of their content, may carry other designations (e.g. MBA) Integrated Long Programmes (One-Tier): Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level. Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a Staatsprüfung. The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes. Doctorate Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorategranting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor. Grading Scheme The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): Sehr Gut (1) = Very Good; Gut (2) = Good; Befriedigend (3) = Satisfactory; Ausreichend (4) = Sufficient; Nicht ausreichend (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is Ausreichend (4). Verbaldesignations of

15 grades may vary in some cases and for doctoraldegrees. In addition institutions may already use the ECTS grading scheme,which operates with the levels A (best 10 %), B (next 25 %), C (next 30 %), D (next 25 %), and E (next 10 %). Access to Higher Education The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude. Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures. National Sources of Information Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Lenné strasse 6, D Bonn; Fax: +49[0]228/ ; Phone: +49[0]228/501-0 Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC; zab@kmk.org Documentation and Educational Information Service as German EURYDICE-Unit, providing the national dos sier on the education system ( dungswesen.htm; eurydice@kmk.org) Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors Conference]; Ahrstrasse 39, D Bonn; Fax: Seite [0]228/ ; Phone: +49[0]228/887-0; de; sekr@hrk.de Higher Education Compass of the German Rectors Conference features comprehensive information on in stitutions, programmes of study, etc. ( cation-compass.de) 1 The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma Supplement. All information as of 1 July Berufsakademien are not considered as Higher Education Instituti ons, they only exist in some of the Länder. They offer educational programmes in close cooperation with private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship at the com pany. Some Berufsakademien offer Bachelor courses which are reco gnized as an academic degree if they are accredited by a German accreditation agency. 3 Common structural guidelines of the Länder as set out in Article 9 Clause 2 of the Framework Act for Higher Education (HRG) for the accreditation of Bachelor s and Master s study courses (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of , as amended on ). 4 Law establishing a Foundation Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany, entered into force as from , GV. NRW. 2005, nr. 5, p. 45 in connection with the Decla ration of the Länder to the Foundation Foundation: Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cul tural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of See note No See note No. 4.

16 Seite 804 Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung Zeugnis Frau/Herr. geboren am in. hat am die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) bestanden. Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des 30 des Berufsbildungs gesetzes nachgewiesen. Ort, Datum Unterschriften Prüfungsausschussmitglieder (Siegel der HfPV) Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung Zeugnis Frau/Herr geboren am in hat am die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) mit folgenden Ergebnissen bestanden: Punkte Note 1. Schriftlicher Prüfungsteil 2. Praktischer Prüfungsteil Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des 30 des Berufsbildungs gesetzes nachgewiesen. Ort, Datum Unterschriften Prüfungsausschussmitglieder (Siegel der HfPV) Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 14. April 2014 I. Allgemeines Das Bundesministerium der Finanzen hat die vom Verwaltungsrat der VBL am 14. April 2014 beschlossene 19. Satzungsänderung genehmigt und im Bundesanzeiger (BAnz. AT vom 2. September 2014 B1) bekannt gegeben. Der Wortlaut der Bekanntmachung wird in Abschnitt III. veröffentlicht; ihr ist folgender Genehmigungsver merk vorangestellt: Die vom Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in seiner Sitzung am 14. April 2014 beschlossene 19. Satzungsänderung wurde gemäß 14 Absatz 1 und 2 der Sat zung vom Bundesministerium der Finanzen am 2. Juni 2014 geneh migt. II. Regelungsschwerpunkte Die Satzungsänderung sieht für Neuanwartschaften ab dem 1. Ja nuar 2015 eine Anpassung der Tarifkalkulation im Bereich des Abrechnungsverband Ost/Beitrag vor, um die dauerhafte Erfüll barkeit der Versicherungsleistungen in einem kapitalgedeckten System zu gewährleisten. III. 19. Änderung der VBL-Satzung (VBLS) 1 Änderung der Satzung 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach 84a Übergangsregelung wird 84b Übergangsrege lung für Versicherte des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag eingefügt. 2. In 8 Absatz 4 Buchstabe l werden nach den Wörtern im Ab rechnungsverband Gegenwerte die Wörter oder im Abrech nungsverband Ost/Beitrag angefügt. 3. In 12 Absatz 1 Buchstabe n werden nach den Wörtern im Abrechnungsverband Gegenwerte die Wörter oder im Ab rechnungsverband Ost/Beitrag angefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter die nicht aus dem Vermögen nach 66 (Versorgungskonto II) zu erfüllen sind ersetzt durch die Wörter die nicht aus dem Vermögen des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag oder des Abrechnungs verbands Gegenwerte zu erfüllen sind. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter jedoch ohne das Vermögen nach 66 (Versorgungskonto II) ersetzt durch die Wörter jedoch ohne das Vermögen des Abrechnungsver bands Ost/Beitrag oder des Abrechnungsverbands Gegen werte wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Für den Abrechnungsverband Gegenwerte und den Ab rechnungsverband Ost/Beitrag des Versorgungskontos II ist jeweils eine Deckungsrückstellung in Höhe des versiche rungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag be stehenden Anwartschaften und Ansprüche hieraus in die Bilanz einzustellen. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 1Zur Deckung von Fehlbeträgen ist für den Abrechnungs verband Gegenwerte und den Abrechnungsverband Ost/ Beitrag des Versorgungskontos II jeweils eine Verlustrück lage zu bilden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 1Der Überschuss, der sich entsprechend der versicherungs technischen Bilanz ergibt, wird, soweit er nicht der jeweili gen Verlustrücklage im Versorgungskonto II zugeführt wird, in die Rückstellung für Überschussverteilung des jeweiligen Abrechnungsverbands nach 59 Satz 3 Buchstabe a bis d eingestellt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 2Sie kann zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträgen her angezogen werden, wenn die jeweilige Verlustrücklage nicht ausreicht. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) 1Reichen die Maßnahmen zur Sicherung der Finanzie rung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag nach 84b Absatz 2 nicht aus, so dass zum Ende eines Geschäftsjahres ein Verlust ausgewiesen werden muss, und reichen weder die Verlustrücklage ( 67 Absatz 3) noch die Rückstellung für Überschussverteilung aus, um diesen Verlust auszugleichen, erfolgt der Ausgleich des Fehlbetrages durch Anpassung der Leistungen aus diesem Abrechnungsverband. 2Rentnerinnen und Rentnern, denen von ihrem Arbeitgeber Betriebsrenten leistungen nach dem Tarifvertrag Altersversorgung, zuletzt in der Fassung des 6. Änderungstarifvertrages vom 24. No vember 2011, oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen In bezugnahme auf diesen Tarifvertrag zugesagt sind, steht gegenüber der VBL weiterhin ein Anspruch auf Zahlung dieser Betriebsrentenleistung zu. 3Dies entspricht den Leis tungen nach Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Sat zung. 4Der Mehrbedarf wird über die Umlage ausgeglichen, die nach 64 Absatz 2 Satz 3 für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt wird. 5Der Umlagesatz ist dann unter Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs nach 61 Absatz 1 zeitnah neu zu ermitteln. 6Über Beginn und Höhe dieser Maßnahme entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. 7Für die Absenkung der Leis tung ist zwischen Anwartschaften und Ansprüchen, die bis 31. Dezember 2014 entstanden sind und solchen, die ab dem 1. Januar 2015 nach Maßgabe des 84b entstehen, verursa chergerecht zu differenzieren. 7. Nach 84a wird folgender 84b eingefügt: 84b Übergangsregelung für Versicherte des Abrechnungsver bands Ost/Beitrag (1) 1Für Versicherte, deren Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband Ost/Beitrag finanziert und verwaltet wer den, werden Versorgungspunkte, die sich ab dem 1. Januar 2015 für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ergeben, abwei chend von 36 Absatz 2 und 3 wie folgt berechnet: a) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte aus dem zusatzversor gungspflichtigen Entgelt für ein Kalenderjahr ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungs pflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor nach Buchstabe b. 2Dies entspricht einer Beitragsleistung von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

17 b) 1Der Altersfaktor der nachfolgenden Tabelle beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 1,75 Prozent und modifizierte bio metrische Rechnungsgrundlagen VBL 2010 P. 2Als Alter gilt Alter Altersfaktor 2,00 1,97 1,93 1,90 1,87 1,83 1,80 1,76 1,73 1,70 1,67 1,63 1,60 1,57 1,54 1,52 1,49 Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr: Altersfaktor 1,46 1,43 1,40 1,37 1,35 1,32 1,30 1,28 1,26 1,24 1,22 1,20 1,18 1,16 1,14 1,12 1,10 2 Die Berechnung der Versorgungspunkte für soziale Kom ponenten nach 37 Absatz 1 erfolgt ebenfalls mit dem Re ferenzentgelt von Euro und den Altersfaktoren nach Buchstabe b. 3Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach 37 Absatz 2 ergeben sich aus dem Referenzentgelt von Euro und dem Altersfaktor 1,27. 4Die Anzahl der Versorgungspunkte für die im jeweiligen Kalenderjahr aus gezahlte Altersvorsorgezulage ergibt sich abweichend von 82a Absatz 2, indem die Zulage durch den Regelbeitrag von Euro geteilt und mit dem Altersfaktor nach Buch- stabe b multipliziert wird. (2) 1Etwaige versicherungstechnische Gewinne aus ab 1. Ja nuar 2015 entstehenden Anwartschaften und Ansprüchen werden vorrangig zur Stärkung der Deckungsrückstellung verwendet, um einen erwarteten zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund einer zunehmenden Lebenserwartung und sinken der Kapitalerträge für bis zum 31. Dezember 2014 erworbene Anwartschaften und Ansprüche abzudecken, und zur Stär kung der Verlustrücklage. 2Überschüsse fallen insoweit nicht an. 3Sollte diese Maßnahme bei unerwartet ungünstiger Entwicklung von Kapitalerträgen und/oder weiterer Risiken dauerhaft nicht ausreichen, um die Finanzierung im Abrech nungsverband Ost/Beitrag sicherzustellen, gilt 69 Absatz 4. (3) 1Rentnerinnen und Rentnern, denen von ihrem Arbeitge ber Betriebsrentenleistungen nach dem Tarifvertrag Alters versorgung, zuletzt in der Fassung des 6. Änderungstarif vertrags vom 24. November 2011, oder aufgrund einer ar beitsvertraglichen Inbezugnahme auf diesen Tarifvertrag zugesagt sind, steht gegenüber der VBL weiterhin ein An spruch auf Zahlung dieser Betriebsrentenleistung zu. 2Dies entspricht den Leistungen nach Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Satzung. 3Der ab 1. Januar 2015 im Ab Seite 805 Alter Altersfaktor 1,08 1,07 1,05 1,03 1,02 1,01 1,00 1,01 1,02 1,02 1,01 1,00 0,98 0,97 0,95 0,98 1,01 rechnungsverband Ost/Beitrag für die Finanzierung der arbeitsrechtlich zugesagten Leistungen entstehende Mehr bedarf wird über die Umlage ausgeglichen, die nach 64 Absatz 2 Satz 3 für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt wird. 4Dieser Mehrbedarf ist künftig in die Berechnung des Vomhundertsatzes für die Umlage des Ab rechnungsverbands Ost/Umlage nach 61 Absatz 1 einzu beziehen, erstmals für den am 1. Januar 2017 beginnenden Deckungsabschnitt. (4) 1 84b und 69 Absatz 4 treten zum 1. Januar 2015 in Kraft, es sei denn, der 7. Änderungstarifvertrag zum Tarif vertrag Altersversorgung ATV tritt zuvor in Kraft. 2Tritt der 7. Änderungstarifvertrag zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, treten 84b und 69 Absatz 4 außer Kraft. 3Dies setzt voraus, dass die Gremien der VBL auf Grund einer Stellungnahme des Verantwortlichen Aktuars feststellen, dass der 7. Änderungstarifvertrag die Finanzierung der Zu satzversorgung sichert und in der Satzung umgesetzt wird. 4Hierzu bedarf es neben einer tariflichen Neuregelung der Tarifkalkulation für die Zukunft auch einer tariflichen Fi nanzierungsregelung für die bis 31. Dezember 2014 entstan denen Anwartschaften und Ansprüche. 2 Inkrafttreten Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Wiesbaden, den 5. September 2014 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 41 - P 2174 A StAnz. 39/2014 S. 804 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 713 Berechnung der Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen des Landes (VV Nr. 4.1 zu 34 LHO vom 5. Juli 2001, zuletzt geändert durch Erlass vom 6. November 2007) B e z u g : Bekanntmachung vom 1. Juli 2014 (StAnz. S. 590) geworden sind und ist ab 1. September 2014 bei der Erhebung von Verzugszinsen nach VV Nr. 4.1 zu 34 LHO vom 5. Juli 2001, zuletzt geändert durch Erlass vom 6. November 2007, zu berücksichtigen. Diese Bekanntmachung wird in das Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen > Zinssätze eingestellt. Der Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben beträgt zurzeit durchschnittlich 2,61249 Prozent. Dieser Zinssatz gilt gemäß meinem Erlass vom 21. Juli 2000 (StAnz. S. 2902) nur für Altfälle, die vor dem 1. Mai 2000 rechtswirksam Wiesbaden, den 4. September 2014 Hessisches Ministerium der Finanzen H VV zu 34 - III 38 StAnz. 39/2014 S. 805

18 Seite An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort Telefone Modell Siemens Optiset E Standard Telefone Modell Siemens Optiset E Basic verwendungsfähig 2 31 Schreibtische mit Stahlgestell, Eiche Dekor, 1,60 x 0,80 m Rollcontainer für Schreibtische, Eiche Dekor Schiebetüren- und Rollschränke, Eiche Dekor, 5 Ordner höhen, 1,20 1,30 m Schrankwandelemente, 5 OH, 1 m breit, Eiche Dekor, Rolltüren, Baujahr: 1999 Schrankwandelemente Vertikalschränke, 4-zügig, doppelt + 2 OH mit Flügeltüren, Baujahr: 1999 Wandgarderobenschrank, 1 m breit, Eiche Dekor, Flügeltüren, Baujahr: 1999 Die Möbel stehen Anfang bis Mitte November zum Abholen bereit Tische 80 x 80 cm, höhenverstellbar von 70 cm bis 90 cm, Eiche Dekor, mit Sichtblende verwendungsfähig Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main III Obere Kreuzäckerstraße Frankfurt am Main Ansprechpartnerin: Frau Harnisch Tel.: 069 / Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/ Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 0611 / Entwicklungsgerät DC Camag AMD, Hersteller: Camag Mikroskopiertisch, Hersteller: Leitz verwendungsfähig Hängeregistraturschränke Bisley, Stahl grau 4 Schübe übereinander für 2 x A4 Hängeordner nebeneinander, Anschaffungsjahr: 1989/1991 Buchbindemaschine Typ Velo/Bind, Fa. Gestetner, Mo dell 170, Anschaffungsjahr: 1996 verwendungsfähig verwendungsfähig Landgericht Marburg Universitätsstraße Marburg Ansprechpartnerin: Frau Schombert Tel.: / Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Schubertstraße Gießen Ansprechpartner: Herr Will Tel.: 0641 / Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Ludwig-Mond-Straße Kassel Ansprechpartnerin: Frau Weiershäuser Tel.: 0561 / Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 20. Oktober 2014 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Infor mationen zum Thema Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, den 9. September 2014 HCC Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV Ld 1010 StAnz. 39/2014 S. 806

19 Seite 807 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 715 Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter Nach 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) geändert worden ist, wurde das nachfolgende Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes Hessen eingetragen: Verz.-Nr Kennzeichnung Bildende Kunst (Plastik) Meister/Epoche/Region Unbekannt/ Römisch, 4 v. bis 9 n. Chr./ Lahnau-Waldgirmes (sog. Forum) Beschreibung Pferdekopf eines lebensgroßen Reiterstandbildes eines römischen Herrschers (Augustus?), mit Reiterschuh, Teilen der Schirrung (balteus), Gewandfalte und zahlreichen kleinen Fragmenten Material Bronze, vergoldet Wiesbaden, den 8. September 2014 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst IV / (0113) StAnz. 39/2014 S. 807 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 716 Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung in einem Frauenförderplan Vom 25. August Nach 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2013 (GVBI. S. 674), ordne ich an, dass für folgende Dienststellen ein gemeinsamer Frauenförderplan aufzustellen ist: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Die Personalstellen der dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation nachgeordneten Dienststellen (untere Verwaltungsebene) werden in einem Frauenförderplan zusammengefasst, der nach 4 Abs. 2 Satz 2 HGlG vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation aufzustellen ist. Aufteilung von Personalstellen in die Bereiche Verwaltung und Technik Es wird grundsätzlich zugelassen, für die Bereiche Verwaltung und Technik getrennte Frauenförderpläne aufzustellen, sofern deren Zusammenfassung die Aussagefähigkeit der Frauenförderpläne verfälschen kann. 2 Die Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen im Geschäftsbereich des Hessischen Minis teriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 21. Juni 2009 (StAnz. S. 1536) wird aufgehoben. 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Wiesbaden, den 25. August 2014 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung gez. Tarek A l - W a z i r Staatsminister Gült.-Verz. 300 StAnz. 39/2014 S Allgemeinverfügung über die Anerkennung tschechischer Umweltplaketten vom 1. September 2014 Aufgrund des 1 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung 35. BlmSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. S. 2218), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. S. 2793) geändert worden ist, wird folgende Ausnahmeregelung für die Umweltzonen in Hessen getroffen: Kraftfahrzeuge der Klassen M und N1, die mit einer Plakette nach der tschechischen Regierungsverordnung über die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu Schadstoffgruppen und über Umweltplaketten vom 6. Februar 2013 (Gesetzessammlung Nr. 56/2013/Sb) gekennzeichnet sind, sind auf Grundlage des 1 Abs. 2 der 35. BImSchV von den Verkehrsverboten innerhalb einer Umweltzone unter der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzung ausgenommen. Die Befreiung gilt nur, wenn die Fahrzeuge eine Plakette aufweisen, die dieselbe Farbe aufweist wie die im Zusatzzeichen zum Zeichen zur Freistellung vom Verkehrsverbot nach 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (lfd. Nr. 46 der Anlage 2 Abschnitt 6 zu 41 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 20132) angezeigten Plaketten nach 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der 35. BlmSchV. Dann gelten diese tschechischen Plaketten als die auf dem Zusatzzeichen gezeigten Plaketten. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. 1 Kraftfahrzeuge der Klassen M und N gemäß Anhang II A Nr. 1 und Nr. 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom , S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 195/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verminderung der CO2-Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (ABl. L 65 vom , S.1) geändert worden ist. 2 BGBl. Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, S. 367, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013

20 Seite 808 Anhang: S chadstoffgruppen und Plakettenmuster der tschechischen Regierungsverordnung über die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu Schadstoffgruppen und über Umweltplaketten und nach der 35. BlmSchV Schadstoffgruppe Plakettenmuster der tschechischen Regie- Plakettenmuster der 35. BlmSchV rungsverordnung über die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu Schadstoffgruppen und über Umweltplaketten 2 rot rot gelb gelb grün grün 3 4 Wiesbaden, den 1. September 2014 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung VI 4-66k Gült.-Verz. 610 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II 7-53a StAnz. 39/2014 S. 807

21 Seite 809 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION 718 Laufende Leistungen zum Unterhalt ( 39 SGB VIII) für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege ( 33 SGB VIII) (Pflegegelderlass) B e z u g : Erlass vom 8. Juli 2013 (StAnz. S. 871) In Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden wird das Pflegegeld für Kinder und Jugendliche in der Familienpflege (Grundbetrag und Erziehungsbetrag) rückwirkend zum 1. Juli 2014 neu festgesetzt. Das Pflegegeld orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 2. Oktober 2013, wonach als Bemessungsgrundlage für die Anpassung der Beträge die Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte herangezogen wird. 39 Abs. 4 SGB VIII bleibt unberührt. 2. Ziffer 1.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Höhe des monatlichen Erziehungsbeitrages beläuft sich für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 auf 235 Euro. II. Weitergeltung Der Erlass vom 9. Juni 2011 (StAnz. S. 854) sowie der Grunderlass des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit vom 24. Juni 2009 (StAnz. S. 1756) haben weiterhin Gültigkeit, soweit nicht ausdrücklich geändert. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Wiesbaden, den 8. September 2014 I. D er Erlass vom 8. Juli 2013 (StAnz. S. 871) wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 1.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die Höhe des monatlichen Grundbetrages beläuft sich für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 auf: Alter des Pflegekindes von bis einschließlich Jahre 0 bis 5 6 bis und älter Hessisches Ministerium für Soziales und Integration II 6-52 i /2012/009 StAnz. 39/2014 S. 809 Euro DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN DARMSTADT Vorhaben der Firma SCA Hygiene Products GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Firma SCA Hygiene Products GmbH beabsichtigt, ihre bestehende Anlage zur Herstellung von Papier in Mainz-Kostheim, Hauptstraße 1, Flur 2, Flurstücke 620, 621 und 627 wesentlich zu ändern. Die geplante Änderung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb einer neuen Altpapieraufbereitung mit einer Kapazität von 160 Tonnen pro Tag. Gleichzeitig soll eine vorhandene Altpapieraufbereitung mit einer Kapazität von 150 Tonnen pro Tag stillgelegt werden. Weitere beabsichtigte Änderungen sind die Ableitung der Abluft eines Biofilters aus dem Bereich der Biologischen Abwasserreinigungsanlage über den bestehenden Kamin der Kesselanlage und der Einsatz von festem Natriumdithonit anstatt der bisher eingesetzten wässrigen Lösung von Natriumdithonit. Für dieses Vorhaben ist nach 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, den 3. September 2014 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/Wi 43.1 GB StAnz. 39/2014 S. 809 Anerkennung der Manna-Stiftung, Sitz Frankfurt am Main, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 28. August 2014 errichtete Manna-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 3. September 2014 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 2. September 2014 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 25d 04/11 ( 12 ) 779 StAnz. 39/2014 S GIESSEN Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungs anlage Brunnen Im Loch, der Gemeinde Langgöns, in der Gemarkung Oberkleen, Landkreis Gießen Vom 21. August 2014 Aufgrund des 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und des 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und des 1 der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden (WasserZustVO) vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S.198), wird Folgendes verordnet:

22 Seite Schutzgebietsfestsetzung Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage in der Gemarkung Oberkleen, zugunsten der Gemeinde Langgöns, Landkreis Gießen, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. 2 Gliederung, Umfang, Grenzen (1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und zwar in Zone I (Fassungsbereich), Zone II (Engere Schutzzone), Zone III (Weitere Schutzzone). (2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : und mit der Aufzählung nach 3 dargestellt. Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten. Auf dem Lageplan im Maßstab 1 : und der Übersichtskarte im Maßstab 1 : sind die Schutzzonen wie folgt dargestellt. Zone I (schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung), Zone II (schwarze, gestrichelte Umrandung mit innenliegender Blauabsetzung), Zone III (schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung). (3) Die Anlagen und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt - Dezernat 41.1 Obere Wasserbehörde Landgraf-Philipp-Platz Gießen und dem Gemeindevorstand der Gemeinde Langgöns St. Ulrich Ring Langgöns verwahrt. Die Karten können dort und bei den folgenden Dienststellen während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden: Die Karten nach Abs. 2 sind außerdem bei dem Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Rheingaustraße Wiesbaden Magistrat der Stadt Butzbach Schlossplatz Butzbach dem Kreisausschuss des Landkreises Gießen Fachdienst, Wasser- und Bodenschutz Riversplatz Gießen Bauaufsicht Riversplatz Gießen Gesundheitsamt Riversplatz Gießen dem Kreisausschuss des Landkreises Lahn-Dill Amt für den ländlichen Raum Georg-Friedrich-Händel-Straße Wetzlar dem Kreisausschuss des Wetteraukreises Fachstelle Wasser- und Bodenschutz Homburger Straße Friedberg (Hessen) Fachdienst Landwirtschaft Homburger Straße Friedberg (Hessen) Fachdienst Gesundheit Europaplatz Friedberg (Hessen) Fachdienst Bauaufsicht Europaplatz Friedberg (Hessen) dem Forstamt Wetzlar Hörnsheimer Eck 11a Wetzlar Forstamt Weilrod Schloss Neuweilnau Weilrod dem Regierungspräsidium Gießen Dezernat 31 Regionalplanung, Raumordnung Landgraf-Philipp-Platz Gießen Dezernat 53.1 Naturschutz und Forsten Schanzenfeldstraße Wetzlar dem Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt Dezernat 41.1 Gutleutstraße Frankfurt am Main Abteilung Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft und Verkehr Dezernat 31.1 Wilhelminenstraße Darmstadt Abteilung Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und Verbraucherschutz Dezernat 51.1 Wilhelminenstraße Darmstadt als Arbeitsunterlagen vorhanden. 3 Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen (1) Der Fassungsbereich (Zone I) für den Tiefbrunnen im Ortsteil Oberkleen, umfasst Teile der Flurstücke 13,17 und 19/1 in der Flur 5, Gemarkung Oberkleen, gemäß der Einzäunung in der Örtlichkeit. (2) Die Engere Schutzzone (Zone II) umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke 8, 9, 10, 12 19/2, 22 27, 30, 31, 35, 36 und der Flur 5, in der Gemarkung Oberkleen. (3) Die Weitere Schutzzone (Zone III) umfasst teilweise die Flure 5 und 6 der Gemarkung Oberkleen und die Flur 4 der Gemarkung Cleeberg, der Gemeinde Langgöns, ferner Teile der Flur 7 der Gemarkung Ebersgöns der Stadt Butzbach. 4 Verbote in der Zone III Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. In der Zone III sind insbesondere verboten: 1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers; 2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn: a) die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder b) ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickert werden. Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach WHG9 erteilt ist; 3. das Versenken und Versickern von Kühlwasser; 4. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch soweit sie unbelastet sind sowie mit Ausnahme von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;

23 5. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll; 6. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien; 7. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist; 8. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage (Anwendungsverbot in Zuflussbereichen/Einzugsgebieten von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht; 9. das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen; 10. die Lagerung von organischen Düngern und Silage, sofern Si ckersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden; 11. die Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen, wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist halbjährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen; 12. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren; 13. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im Sinne von WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird; 14. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für Wasserschutzgebiete eingehalten werden; 15. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes; 16. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der Anlagenverordnung (VAwS) stehen; 17. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund; 18. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe; 19. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; 20. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird ( 4 Ziffer 2 bleibt unberührt); 21. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; 22. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien; Seite das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben; 24. das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs; 25. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III entsprechen; 26. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist; 27. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen; 28. Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen; 29. Flächen für den Motorsport; 30. das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen; 31. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben. 5 Verbote in der Zone II Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen können und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdet sind. In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind insbesondere verboten: 1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; 2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen; 3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefes tigte oder wassergebundene Feld- und Forstwege; 4. das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen; 5. Parkplätze und Sportanlagen; 6. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; 7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen; 8. jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern; 9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung, zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen führen kann; 10. Sprengungen; 11. das Vergraben von Tierkörpern; 12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern; 13. Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium für Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Zone II entsprechen; 14. militärische Anlagen; 15. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme: a) des Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern sowie deren ordnungsgemäße Ausbringung; b) der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen; 16. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser; 17. Kompostierungsanlagen; 18. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser; 19. Kleingärten; 20. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem gesammelten und ungesammelten Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen. 6 Verbote in der Zone I Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

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26 Seite 814 In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind insbesondere verboten: 1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten mit Ausnahme von Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage oder des Fassungsbereiches dienen; 2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung; 3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln; 4. das Verletzen der belebten Bodenzone; 5. Neuanpflanzungen. 7 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III Vorbehaltlich der Sonderregelungen in den 9 und 11 und zusätzlich zu den in dem 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Ver- und Gebote: 1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen. 2. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen, hiervon ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch mit anschließender Neuansaat bei einer durch Schwarzwild zerstörten Grasnarbe. Unter Grünland sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen zu verstehen, auf denen ständig für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gras erzeugt wurde oder wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grasland handeln. 3. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III tl, st, lt, T) gilt das Verbot bis zum 30. September. 4. Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 15. Oktober nur auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden. 5. Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 16. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. 6. Das Aufbringen von Klärschlamm ist verboten. 7. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silage gelten die Vorschriften des 4 Ziffer 10 und Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Aufwuchs nicht zur Versorgung der Tiere ausreicht. 9. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten, es sei denn die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. 10. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen und von Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist ein öffentlich bestellter landwirtschaftlicher Sachverständiger oder die Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen. 8 Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Schutzzone II Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der 5 und 7. Darüber hinaus sind verboten: 1. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung von Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher; 2. die Lagerung von organischen Düngern und Silage; 3. die Beweidung. Ausgenommen ist eine extensive Beweidung. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass im Bereich der Tränke und der Unterstände die Grasnarbe nicht verletzt wird. Eine Zufütterung ist verboten. 9 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Schutzzone III (1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen. (2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die in Gewächshäusern oder in geschlossenen Systemen im Freiland angebaut werden. (3) Zusätzlich zu den in dem 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende Ver- und Gebote: 1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen. 2. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III tl, st, lt, T) gilt das Verbot bis zum 30. September. 3. Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 15. Oktober nur auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden. 4. Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 16. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. 5. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silage gelten die Vorschriften des 4 Ziffer 10 und Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten, es sei denn die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. 7. Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen und die durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist ein öffentlich bestellter landwirtschaftlicher Sachverständiger oder die zuständige Landwirtschaftsverwaltung heranzuziehen. 10 Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Schutzzone II Für den Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten die Verund Gebote der 5 und 9. Darüber hinaus sind verboten: 1. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung von Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher; 2. die Lagerung von organischen Düngern und Silage; 3. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen. 11 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. Analoges gilt für den Anbau von Sonderkulturen.

27 12 Duldungspflichten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete 1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, 2. den Fassungsbereich einzäunen, 3. Beobachtungsstellen einrichten, 4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen, 5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen, 6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen, 7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten, 8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen, 9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen. 13 Ausnahmen (1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform. (2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich. 14 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die in den 4, 5, 6, 8 und 10, 7 Ziffer 2, 3, 5, 6, 8 und 9, 9 Satz 3 Ziffer 2, 4 und 6 dieser Verordnung genannten Verbote und die in dem 12 Ziffer 1 bis 9 genannten Duldungspflichten sowie Zuwiderhandlungen gegen die in den 7 Ziffer 1, 4, 7 und 10, 9 Satz 3 Ziffer 1, 3, 5 und 7 dieser Verordnung genannten Gebote (Handlungspflichten) können nach 103 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 15 Übergangsvorschrift (1) Die Verbote in 4 Nr. 15 und Nr. 20, 5 Nr. 15 finden auf die Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. (2) Die Verbote in 4 Nr. 19, 5 Nr. 8 und Nr. 9 finden auf die Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gießen, den 21. August 2014 Regierungspräsidium Gießen gez. D r. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 39/2014 S. 809 Seite Öffentliche Bekanntmachung nach 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit 10 Abs. 7 und 8 BImSchG Der Novartis Vaccines and Diagnostics GmbH ist auf Antrag vom 11. Mai 2012 mit nachfolgendem Bescheid nach 9 Abs. 4 in Verbindung mit 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) am 27. August 2014 die Genehmigung erteilt worden, eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 3 zu errichten und zu betreiben und darin gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 und 3 durchzuführen. Nach 12 Abs. 1 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung GenTVfV) und 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, Gießen, Zimmer 715, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmigungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, Gießen, von den Beteiligten schriftlich angefordert werden. Der verfügende Teil der Genehmigung regelt: 1. Das Vorhaben der Novartis Vaccines and Diagnostics GmbH, Emil-von-Behring-Straße 76, Marburg im Folgenden Betreiberin genannt, gerichtet auf die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 3 wird nach Maßgabe der in Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III. enthaltenen Nebenbestimmungen genehmigt. 1.1 Die gentechnische Anlage befindet sich auf dem Grundstück in Marburg, Emil-von-Behring Straße 76, und besteht aus den Räumen mit den Nummern 322 (Technikgang), 323 (Technik-/Autoklavenraum), 369 (Personalschleuse), 370 (Materialschleuse) und 371 (Saatviruslabor) im dritten Geschoss des Gebäudes H 28. Es handelt sich um eine Laboranlage. 1.2 Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der gentechnischen Arbeit mit dem Thema H28/3 Produktion von zellkultur-basiertem Influenza Saatvirusmaterial unter Verwendung der folgenden bereits gentechnisch veränderten Influenza-A-Virus Reassortanten Backbone PR8x plus HxNy Backbone Pr8x bestehend aus den sechs RNA-Genomsegmenten PB1, PB2, PA, NP, M und NS vom Influenza-A-Virus, Subtyp H1N1, Isolat A/Puerto Rico/8/34 (PR8x: auf MDCK33016PFZellen weiterpassagierter Laborstamm) kombiniert mit den RNA-Genomsegmenten, die für das Hämagglutinin (HA) und die Neuraminidase (NA) kodieren, aus einem der folgenden Influenza-A-Viren: Subtyp H2N9, Isolat A/duck/Germany/1/72 Subtyp H6N2, Isolat A/turkey/Massachusetts/3740/65 Subtyp H16N3, Isolat A/black-headed gull/sweden/2/99 Subtyp H7N9, Isolat, A/Shanghai/2/2013 (GISAID) Subtyp H5N1, Isolat A/goose/China/Guangdong/1/1996 Backbone #21 plus HxNy Backbone #21 bestehend aus den fünf RNA-Genomsegmenten PB2, PA, NP, M und NS vom Influenza-A-Virus, Subtyp H1N1, Isolat A/Puerto Rico/8/34 (PR8x: auf MDCK33016PF-Zellen weiterpassagierter Laborstamm) und dem RNA-Segment PB1 von dem Influenza-A-Virus, Subtyp swine origin H1N1, Isolat A/California/7/09 kombiniert mit den RNA-Genomsegmenten, die für HA und NA kodieren, aus einem der folgenden Influenza-A-Viren: Subtyp H2N9, Isolat A/duck/Germany/1/72 Subtyp H6N2, Isolat A/turkey/Massachusetts/3740/65 Subtyp H16N3, Isolat A/black-headed gull/sweden/2/99 Subtyp H7N9, Isolat, A/Shanghai/2/2013 (GISAID) Subtyp H5N1, Isolat A/goose/China/Guangdong/1/1996

28 Seite 816 Backbone #19 plus HxNy Backbone #19 bestehend aus den drei RNA-Genomsegmenten PA, M und NS vom Influenza-A-Virus, Subtyp H1N1, Isolat A/ Puerto Rico/8/34 (PR8x: auf MDCK33016PF-Zellen weiterpassagierter Laborstamm) und den drei RNA-Genomsegmenten PB1, PB2 und NP von dem Influenza-A-Virus, Subtyp H1N1, Stamm A/Hessen/105/2007 (A/New Caledonia/20/99-like 105, Stuttgart Isolat) kombiniert mit den RNA-Genomsegmenten, die für HA und NA kodieren, aus einem der folgenden Influenza-A-Viren: Subtyp H2N9, Isolat A/duck/Germany/1/72 Subtyp H6N2, Isolat A/turkey/Massachusetts/3740/65 Subtyp H16N3, Isolat A/black-headed gull/sweden/2/99 Subtyp H7N9, Isolat, A/Shanghai/2/2013 (GISAID) Subtyp H5N1, Isolat A/goose/China/Guangdong/1/1996 Empfängerorganismen: Canis lupus familiaris; die etablierte Zelllinie MDCK und deren Derivat MDCK 33016PF 2. Ein Projektleiter, ein stellvertretender Projektleiter sowie ein Beauftragter für die Biologische Sicherheit (BBS) sind bestellt. 3. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen zur Wahrung der Gentechnik-rechtlichen und Brandschutz-rechtlichen Belange. 4. Diese Genehmigung schließt die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des 22 Abs. 1 GenTG mit ein. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden. Gießen, den 27. August 2014 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV44-53r30.03.NVD ( ) StAnz. 39/2014 S Die gentechnische Anlage befindet sich auf dem Grundstück in Marburg, Hans-Meerwein-Straße, Flur 45, Flurstück 26/17 und besteht aus den Räumen mit den Nummern +1/62250, +1/62260, +1/62270, +1/62280, +1/62320 (Schleuse/Umkleide), +1/62330, +1/62350 (Materialschleuse) sowie den Fluren +1/62290 und +1/62310 im 1. Obergeschoß des Ostflügels des Biomedizinischen Forschungszentrums (BMFZ). 1.2 In der gentechnischen Anlage UMR104 ist die Durchführung der nachstehend aufgeführten gentechnischen Arbeiten zulässig: Erzeugung rekombinanter PR8-NAdef-Viren mit chimärer NA zur Expression fremder Antigenepitope und Reporterproteinen unter Verwendung der folgenden Spenderorganismen: Crimean-Congo Hemorrhagic Fever Virus (CCHF) Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus (MERSCoV) Niedrig pathogene Influenzaviren Typ A, Subtyp H1N1, z.b. Isolate A/Puerto Rico/8/34 (PR8), A/Memphis/14/96 oder A/ WSN/33 Reportergene aus z.b. Photinus pyralis (Luciferase-Gen) oder Aequoria victoria (GFP-Gen/Derivate) Empfängerorganismen: etablierte Zelllinien wie zum Beispiel HEK293 oder MDCK Huhn (embryoniertes Ei) Plasmidvektoren: phw2000, phh21 2. Ein Projektleiter, ein vorhabenbezogener Projektleiter sowie ein Beauftragter für die Biologische Sicherheit (BBS) sind bestellt. 3. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen zur Wahrung der gentechnikrechtlichen Belange. II. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden. Gießen, den 2. September 2014 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV44-53r30.03.UMR StAnz. 39/2014 S Öffentliche Bekanntmachung nach 12 GenTVfV in Verbindung mit 10 Abs. 7 und 8 BImSchG Der Philipps-Universität Marburg ist auf Antrag vom 30. Juni 2014 mit nachfolgendem Bescheid nach 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), am 2. September 2014 die Genehmigung erteilt worden, eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 3 der gentechnischen Anlage UMR104 durchzuführen. Nach 12 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung GenTVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2008 (BGBl. I S. 766), und 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Verordnung am 31. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2407), wird die Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, Gießen, Zimmer 702, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Genehmigungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, Gießen, von den Beteiligten schriftlich angefordert werden. I. Der verfügende Teil der Genehmigung regelt: 1. Das Vorhaben der Philipps-Universität Marburg, Biegenstraße 10, Marburg im Folgenden Betreiberin genannt, gerichtet auf die Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3 wird nach Maßgabe der in Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III. enthaltenen Nebenbestimmungen genehmigt. 724 KASSEL Antrag der Stadtwerke Bad Sooden-Allendorf zur Erhöhung der Entnahmemenge aus der Sickergalerie Rockenroth unter einer permanenten Mindestwasserabgabe von 2,5 l/s in den Rockenrothgraben, um es im Versorgungsgebiet als Trink- und Brauchwasser zu ge- und verbrauchen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Stadtwerke Bad Sooden-Allendorf beabsichtigen, die Entnahmemenge aus der Sickergalerie Rockenrodt zu erhöhen und somit die gesamte anfallende Schüttung unter einer permanenten Mindestwasserabgabe von 2,5 l/s in den Rockenrothgraben zu entnehmen, um es im Versorgungsgebiet als Trink- und Brauchwasser zu ge- und verbrauchen. Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in der Gemarkung Bad Sooden-Allendorf, Flur 19, Flurstücke 82, 398 und 399. Für dieses Vorhaben war nach 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 9. September 2014 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld III / Hef e 04 StAnz. 39/2014 S. 816

29 Seite Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der Stiftung Hospital Trenge mit Sitz in Trendelburg Nach 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung der Stiftungsverfassung genehmigt, die unter anderem auch eine Änderung des Stiftungszweckes beinhaltet. Kassel, den 9. September 2014 Regierungspräsidium Kassel d 04/11 (4) - 3 StAnz. 39/2014 S. 817 HESSEN MOBIL STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 726 BAB 3 Böschungssicherung an der Felsformation Grauer Stein im Bereich der Anschlussstelle Niedernhausen in Fahrtrichtung Frankfurt am Main; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, muss zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine Felssicherungsmaßnahme an der A3 im Bereich der Anschlussstelle Niedernhausen durchführen. Für diese Baumaßnahme soll seitens Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement in Darmstadt eine Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), in Verbindung mit 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist die Böschungssicherung an der Felsformation Grauer Stein an der A3 im Bereich der Anschlussstelle Niedernhausen in Fahrtrichtung Frankfurt am Main. Für das Vorhaben war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umwelt-Verträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Darmstadt, den 21. August 2014 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Darmstadt 20g_PL10.5-Ba_A3 Felssicherung_ StAnz. 39/2014 S. 817 BUCHBESPRECHUNGEN Öffentliches Baurecht in Hessen. Hrsg. von Prof. Dr. Lutz Eiding/Prof. Dr.-Ing. Lothar Ruf/Jürgen Herrlein. 3. Aufl. 2014, XXIX, 237 S. (kart.), 39 Euro. Verlag C.H. Beck, München, ISBN Wer sich in eines der interessantesten Rechtsgebiete des Öffentlichen Rechts einarbeiten möchte, dem empfehle ich das Öffentliche Baurecht. Mit den Grundstrukturen sollten sich auch nach Ansicht der Herausgeber des vorgestellten Werkes nicht nur Juristen, sondern vor allem Architekten und Bauingenieure befassen, wenn sie sich an die Realisierung eines Bauvorhabens wagen. Um diese Grundstrukturen zu erwerben, bietet sich das Werk von Prof. Dr. Jur. Lutz Eiding, Prof. Dr.-Ing. Lothar Ruf und Rechtsanwalt Jürgen Herrlein an. Ihr Anliegen ist es, anhand von zahlreichen Fallbeispielen sowie Hinweisen zu Rechtsprechung und Schrifttum einen Einblick in die Thematik zu verschaffen und Parallelen der Hessischen Bauordnung zu ähnlichen Regelungen in den Landesbauordnungen anderer Bundesländer aufzuzeigen. Den Autoren gelingt es mit ihrem Werk Öffentliches Baurecht in Hessen sehr gut, dem Leser alle wesentlichen Informationen über das Städtebaurecht sowie das Bauordnungsrecht als (vertieftes) Basiswissen zu vermitteln. Durch ihre verständliche Formulierung und die Verwendung von Fallbeispielen aus der Praxis schaffen sie es, das Interesse des Lesers während des Studiums des Werkes dauerhaft aufrechtzuerhalten. Die erwähnten Fallbeispiele, deren Lösung jeweils eine Entscheidung der Verwaltungsgerichte zugrunde liegt, ermöglichen dem Leser, das im dem Beispiel vorangehenden Abschnitt erlernte Wissen sogleich anzuwenden. Das Besondere hierbei stellt das beim Leser hervorgerufene Bewusstsein dar, dass die behandelten Rechtsfragen nicht nur theoretischer Natur sind, sondern tatsächlich bereits im Rahmen von echten Sachverhalten aufgeworfen worden sind. Gerade dies verdeutlicht nachvollziehbar die Praxisrelevanz des Rechtsgebiets und hebt diese sogar hervor. Prof. Dr. Jur. Lutz Eiding ist als Rechtsanwalt, insbesondere Fachanwalt für Verwaltungsrecht, sowie Honorarprofessor für Öffentliches Baurecht an der Hochschule Darmstadt tätig. Seine Schwerpunkte bilden das Öffentliche Baurecht, Planfeststellungsrecht, Luftverkehrsrecht sowie Kommunalabgaben- und Erschließungsbeitragsrecht. Prof. Dr.-Ing. Lothar Ruf ist als Beratender Ingenieur sowie Professor für Bauwirtschaft, Projektmanagement und Geodäsie an der Hochschule Darmstadt tätig. Darüber hinaus ist er ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Ausschreibung, Preisbildung und Abrechnung im Bauwesen. Jürgen Herrlein ist als Rechtsanwalt, insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig. Weitere Schwerpunkte stellen das Baurecht, Maklerrecht und Architektenrecht dar. Bei der Bearbeitung des Werkes standen den Herausgebern unterstützend Robert Karnes und Matthias Heck zur Seite. Robert Karnes ist Assessor jur. Dipl. Bau-Ing. und als Lehrbeauftragter für Öffentliches und Privates Baurecht an der Hochschule Darmstadt tätig. Matthias Heck ist Dipl.-Verwaltungswirt in Hanau. Inhaltlich ist das Werk in fünf Kapitel eingeteilt. Von der Einleitung abgesehen variiert der jeweilige Umfang der Kapitel zwischen fünf und acht Abschnitten. Dabei erläutern die Autoren zunächst zur besseren

30 Seite 818 Verständlichkeit unter anderem die Bedeutung und die Begriffe der einzelnen behandelten Themen und stellen im Laufe der Abschnitte vertiefend die wichtigsten Bestandteile der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen vor. Nach der Einleitung durch Lutz Eiding im ersten Kapitel widmen sich Jürgen Herrlein und Matthias Heck im zweiten Kapitel dem Bauplanungsrecht als Teil des Städtebaurechts, dessen wichtigste Vorschriften bundeseinheitlich im Baugesetzbuch sowie der Baunutzungsverordnung geregelt werden. Zu Beginn dieses Kapitels stellen sie in gebotener Kürze die Entwicklung des Bauplanungsrechts und die Definition sowie Aufgabe der Bauleitplanung vor. Danach behandeln sie vertieft unter anderem das Verfahren und die Fehlerfolgen bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Gemeindegebiet sowie die zur Verfügung stehenden Instrumente wie die (vereinfachte) Umlegung, Enteignung und Erschließung. In den folgenden beiden Kapiteln befassen sich Lutz Eiding mit dem Bauordnungsrecht sowie Lothar Ruf und Robert Karnes mit den bautechnischen Anforderungen eines auszuführenden Bauvorhabens, deren Regelungen sich in der Hessischen Bauordnung befinden. Zunächst erläutert Lutz Eiding die Grundbegriffe des Landesrechts, bevor er sich unter anderem den Grundlagen des Baugenehmigungsverfahrens, der Bauüberwachung und den Eingriffsbefugnissen bei baurechtswidrigem Bauen zuwendet. Anschließend führen Lothar Ruf und Robert Karnes den Leser detailliert in die speziellen Regelungen der bautechnischen Anforderungen ein. Als Beispiele für Bauvorhaben wählen sie unter anderem Wände, Decken, Dächer, Verkehrs- und Rettungswege, Aufenthaltsräume sowie Wohnungen. Im letzten Kapitel thematisieren Lutz Eiding und Matthias Heck die relevantesten Rechtsmittel des Bauherrn und dessen Nachbarn im Öffentlichen Baurecht wie beispielsweise den Widerspruch und die Klage auf Erteilung einer bzw. gegen eine erteilte Baugenehmigung. Auch das Normenkontrollverfahren gemäß 47 VwGO zur Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen nach dem Baugesetzbuch wird behandelt. Das alphabetisch geordnete Stichwortverzeichnis bildet den Schluss des Werkes. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Werk nach meiner Ansicht als sehr gute Standardliteratur unbedingt in die Arbeitszimmer von Juristen, Architekten und Bauingenieure gehört, die sich mit der (nicht nur theoretischen) Ausführung von Bauvorhaben befassen. Assessorin jur. Nicole Weber Vorschriftensammlung Europarecht. Von Manfred Matjeka, Cornelius Peetz, Christian Welz. 7. Aufl., 2014, 1110 S., 27,50 Euro. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart; ISBN Bei der informativen 30-seitigen Einführung sind die seit der 6. Auflage eingetretenen Änderungen (Beitritt von Kroatien am 1. Juli 2013, Europäischer Stabilitätsmechanismus und Europäischer Fiskalpakt einschließlich der mit dem Euro-Rettungsschirm einhergehenden bundesverfassungsgerichtlichen Auseinandersetzungen sowie der Bericht der vom Europäischen Rat eingesetzten sog. Reflexionsgruppe ) eingearbeitet worden. Selbstverständlich enthält auch die vorliegende Neuauf- lage eine umfassende Auswahl maßgeblicher Vorschriften des primären und sekundären Unionsrechts. Die Entscheidung weiterhin bereits umgesetzte Richtlinien RL abzudrucken, kann nur nachdrücklich begrüßt werden. Denn einerseits stellen sich immer wieder einmal Zweifel ein, ob eine RL vollständig umgesetzt worden ist (vgl. etwa zu den Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Genehmigungsfiktion aufgrund der EG-DienstleistungsRL unter Nr. 434 Abromeit/Droste, DÖV 2013, 133 ff.) und andererseits werden sie als Auslegungshilfe benötigt. Neben den klassischen Grundlagen wie beispielsweise der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Nr. 12), der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Nr. 2), dem Vertrag über die Europäische Union (Nr. 31) und demjenigen über die Arbeitsweise (Nr. 32) haben die Autoren bei der Auswahl des Sekundärrechts Schwerpunkte gesetzt in den Bereichen Unionsbürgerschaft, zum Beispiel mit den RL zum Aufenthaltsrecht (Nr. 421), zu den Kommunalwahlen (Nr. 422) und den Wahlen zum Europäischen Parlament (Nr. 423), Freizügigkeit, etwa mit der Verordnung VO über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Nr. 431) und den RL über Arbeitnehmerentsendung (Nr. 444) sowie Berufsqualifikationsanerkennung (mit der RLÄnderung im November 2013, Nr. 447), Arbeit und Soziales, unter anderem mit den RL zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Nr. 448) und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Nr. 449), Umwelt, beispielsweise mit der RL über Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Nr. 451) und der VO über die Verbringung von Abfällen (Nr. 453), Datenschutz und Transparenz mit den RL zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Nr. 46) sowie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Nr. 462) und Verbraucherschutz, zum Beispiel mit der RL über Verbraucherkreditverträge (Nr. 471). Darüber hinaus finden sich in der in Rede stehenden Sammlung noch wesentliche nationale Regelungen, nämlich von Auszügen aus dem Grundgesetz (Nr. 52) über das Freizügigkeitsgesetz (Nr. 56, das übrigens derzeit geändert werden soll vgl. BR-Drs. 394/14) bis hin zum Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (Nr. 48) und vieles mehr. Neben dem obligatorischen Inhaltsverzeichnis erleichtert eine alphabetische Schnellübersicht ebenso wie das detaillierte Stichwortverzeichnis das Auffinden einzelner Vorschriften. Die gut gelungene Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen ist nicht nur eine Bereicherung im Studium und für die Praxis, sondern darüber hinaus ein wichtiges Nachschlagewerk. Auch die attraktive Preisgestaltung des Verlags, ab einer Abnahme von 25 Exemplaren durch einen Endabnehmer zum Eigenbedarf gestaffelt günstigere Verkaufspreise anzubieten, dürfte die Entscheidung zum Kauf positiv beeinflussen. Regierungsdirektorin Sabine Weidtmann-Neuer

31 Seite 819 Stellenausschreibungen ZWECKVERBAND KOMMUNALE DIENSTE ALSBACH-HÄHNLEIN-ZWINGENBERG Geschäftsführer/in Der von der Stadt Zwingenberg und der Gemeinde AlsbachHähnlein getragene Zweckverband Kommunale Dienste Alsbach-Hähnlein-Zwingenberg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Weitere Informationen erhalten Sie unter unter der Rubrik aktuelles und unter de.

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