Fachvortrag Rechtsgrundlagen der Rollstuhlversorgung
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- Kerstin Bieber
- vor 7 Jahren
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1 Fachvortrag Rechtsgrundlagen der Rollstuhlversorgung Fachanwälte für Verwaltungsrecht BSK e. V. Altötting, Referent: Jürgen Greß Fachanwalt für Sozialrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße München Telefon (089) Telefax (089)
2 Vorstellung Referent Rechtsanwalt Jürgen Greß Hoffmann & Greß, Rechtsanwälte, München - Fachanwalt für Sozialrecht - Fachanwalt für Verwaltungsrecht Diplomverwaltungswirt (FH) Beratung und Vertretung von Menschen mit Behinderung und Familien mit behinderten Angehörigen Sozialrecht und Behindertenrecht Eingliederungshilfe, persönliche Assistenz, Grundsicherung Pflegeversicherung, Krankenversicherung, EU-Rente, Schwerbehindertenausweis, Betreuung, etc. Erbrecht Behindertentestament 2
3 Veröffentlichungen Recht und Förderung für mein behindertes Kind Elternratgeber für alle Lebensphasen - alles zu Sozialleistungen, Betreuung u. Behindertentestament Beck-Rechtsberater im dtv 2. Auflage September
4 Veröffentlichungen Schwerbehindert, Meine Rechte: Wohnen, Arbeiten, Steuern und Mobilität Beck Kompaktratgeber 2. Auflage
5 Themen Rechtsgrundlagen der Rollstuhlversorgung Antragstellung und Rechtsmittel 5
6 Rechtsgrundlagen der Rollstuhlversorgung 6
7 Hilfsmittel Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit 1. Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, 2. die im Einzelfall erforderlich sind, 3. um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, 4. soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. (vgl. 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) 7
8 Hilfsmittel Umfang der Versorgung Arten von Hilfsmitteln, beispielsweise Seh- und Hörhilfen Körperersatzstücke (Prothesen) Inkontinenzhilfen und Kompressionsstrümpfe Stützschuhe, Schuheinlagen Mobilitätshilfen (Rollstühle, Aufstehstuhl) Kommunikationshilfsmittel (elektronische Kommunikationshilfen, behinderungsbedingte Zusatzausstattungen von PC). 8
9 Hilfsmittel Umfang der Versorgung Zubehör, Unterhaltskosten (z. B. Ladestrom), Instandsetzungskosten, Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels, Wartungen und technischen Kontrollen. 9
10 Hilfsmittel Hilfsmittelverzeichnis ( 139 SGB V) Führt die von der Leistungspflicht erfassten Hilfsmittel auf ( 139 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Qualitätsanforderungen ( 139 Abs. 2 SGB V) keine Positivliste, sondern nur unverbindliche Auslegungshilfe (z. B. BSG vom B 3 KR 9/97 R) 10
11 Hilfsmittel Hilfsmittel in stationären Pflegeeinrichtungen (Abgrenzung zur Pflegeversicherung) Anspruch auf Pflegehilfsmittel ( 40 SGB XI) besteht nur bei häuslicher Pflege; nicht bei stationärer Pflege Hilfsmittel von Krankenversicherung nur, soweit diese nicht der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen sind (BSG, B 3 KR 17/99 R): (1) Individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen) (2) zur Befriedigung eines allg. Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheims unabhängig von Heimleitung und Pflegepersonal. 11
12 Hilfsmittel Hilfsmittel in stationären Pflegeeinrichtungen (Abgrenzung zur Pflegeversicherung) Zur Befriedigung allg. Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheims: Nein: Wenn es nur um das reine Spazierenfahren an der frischen Luft auf dem Heimgelände geht. Die Sphäre des Heimes ist auch dann noch nicht verlassen, wenn es sich um gemeinsame Ausflüge der Heimbewohner oder um sonstige von der Heimleitung organisierte bzw. verantwortete Aktivitäten außerhalb des Heimes handelt. Ja: Regelmäßige Aktivitäten des Pflegebedürftigen außerhalb des Heimes (Ausflüge, Spazierfahrten, Besuche Restaurants, Kinos usw.), allein oder in Begleitung, jedoch unabhängig von Heimleitung und Pflegepersonal 12
13 Hilfsmittel Hilfsmittel in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe kein Anspruch auf Pflegehilfsmittel in Behinderteneinrichtungen ( 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, 71 Abs. 4 SGB XI). Pflegehilfsmittel: wenn der Gegenstand allein oder ganz überwiegend der Erleichterung der Pflege dient (BSG, B 3 A 1/07 R) 13
14 Hilfsmittel Hilfsmittel in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel der GKV, soweit dieses nach den zwischen SozHTr und Heimträger getroffenen Vereinbarungen nicht zur sächlichen Ausstattung (Inventar) der Einrichtung gehört (BSG, B 3 KR 17/99). Entscheidend ist daher, dass beanspruchtes Hilfsmittel nicht der Erleichterung der Pflege, sondern dass es z. B. der Mobilität (auch innerhalb der Sphäre des Heimes) dient. 14
15 Hilfsmittel Verfahren Die Versorgung mit einem Hilfsmittel muss von der Krankenkasse grundsätzlich vorher genehmigt werden Antrag an die Krankenkasse auf Ausstattung mit dem Hilfsmittel regelmäßig unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung Versorgung erfolgt regelmäßig durch einen Vertragspartner (z. B. Sanitätshaus) der Kranken-kasse, der den Versicherten zu benennen ist. Hilfsmittel sind nicht budgetiert 15
16 Hilfsmittel Was prüft die Krankenkasse bei der Genehmigung eines Hilfsmittels? 1. Im Einzelfall erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Rechtsprechung unterscheidet Hilfsmittel zum unmittelbaren oder mittelbarer Ausgleich der Behinderung. Unmittelbarer Ausgleich: (= Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst; Hörgerät, Prothese, C-Leg) Erforderlichkeit meist unproblematisch 16
17 Hilfsmittel Was prüft die Krankenkasse bei der Genehmigung eines Hilfsmittels? Mittelbarer Ausgleich: (= Zweck des Hilfsmittel ist es, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen, z. B. Rollstuhl) Erforderlich ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Ausgleich nur dann, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein sogenanntes Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Grundbedürfnisse sind Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, selbstständiges Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes. 17
18 Hilfsmittel Was prüft die Krankenkasse bei der Genehmigung eines Hilfsmittels? 2. kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens: speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert und nur von Menschen mit Behinderung eingesetzt werden. 3. wirtschaftlich unwirtschaftlich, wenn ein kostengünstigeres oder zumindest geeigneteres Hilfsmittel zur Verfügung steht 18
19 Hilfsmittel Besteht ein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung? Ja! wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert (unmittelbarer Behinderungsausgleich). Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. 19
20 Hilfsmittel Besteht ein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung? Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist. 20
21 Hilfsmittel Besteht ein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung? Keine Leistungspflicht für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort oder wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht. 21
22 Hilfsmittel KEIN Anspruch auf die bestmögliche Versorgung besteht im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs. Die Krankenkasse schuldet nur den Basisausgleich von Behinderungsfolgen.... es geht nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen..., so das BSG. 22
23 Hilfsmittel Eingeschränkte Einstandspflicht für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich Allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens im Bereich Mobilität = nur Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung, nicht weitergehendes Interesse an sportlicher Fortbewegung oder an der Erweiterung des Aktionsraums. Maßgebend ist Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen können für einem kurzen Spaziergang "an der frischen Luft" oder für die Erledigung der üblichen Alltagsgeschäft im Nahbereich der Wohnung 23
24 Hilfsmittel Keine Einstandspflicht für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich Daher gemäß Rechtsprechung regelmäßig kein Anspruch auf Rollstuhl-Ladeboy schwenkbaren Autositz behinderungsgerechten PKW-Umbau Rollstuhl-Bike Therapie-Tandem und Therapie-Dreirad besonders ausgestattete Sportrollstühle 24
25 Hilfsmittel Ausnahme: Anspruch auf Versorgung mit einem Therapiedreirad, wenn es zum Zwecke der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung erforderlich ist, und wenn ebenso wirksame, aber wirtschaftlich günstigere Alternativen als das Training mit dem Dreirad nicht zur Verfügung. (BSG, B 3 KR 5/10 R) 25
26 Hilfsmittel Keine Einstandspflicht für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich Kein Anspruch auf besonders ausgestatteter Sportrollstuhl für den Vereinssport zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung Betrifft nur Gegenstände, die auf Grund ihrer Hilfsmitteleigenschaft spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt werden, um zu ihrem Erfolg beizutragen; bei Betätigung in Sportverein geht es nicht um die Vermeidung von Ausgrenzung, sondern um die Erweiterung von Teilhabemöglichkeiten (BSG vom B 3 KR 10/10 R) 26
27 Hilfsmittel Ausnahme: Einstandspflicht für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich bei Kindern und Jugendlichen dann, wenn dies entweder zum Schulbesuch oder zur Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich ist Faltrollstuhl für den Schulweg, Sportbrille für den Schulsport alle sächlichen Mittel, die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen Hilfsmittel, die eine Teilnahme an den allgemein üblichen Freizeitbetätigungen Gleichaltriger ermöglichen sollen 27
28 Hilfsmittel Selbstbeschaffung Selbstbeschaffung eines Hilfsmittels mit anschließender Kostenerstattung, 13 Abs. 3 SGB V: regelmäßig nur wenn der Antrag vorher von der Krankenkasse abgelehnt worden ist Selbstbeschaffung nach der Neuregelung des 13 Abs. 3a SGB V Patientenrechtegesetz; in Kraft seit
29 Hilfsmittel Selbstbeschaffung Selbstbeschaffung nach der Neuregelung des 13 Abs. 3a SGB V Krankenkassen müssen über Anträge innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Sofern ein Gutachten erforderlich ist, haben die Krankenkassen innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Kann die KK diese Frist nicht einhalten, muss sie den Versicherten rechtzeitig und in schriftlicher Form mit einer nachvollziehbare Begründung informieren. 29
30 Hilfsmittel Selbstbeschaffung Selbstbeschaffung nach der Neuregelung des 13 Abs. 3a SGB V Erfolgt nach Ablauf der Frist keine schriftliche Begründung, gilt der Antrag auf ein Hilfsmittel als bewilligt. Versicherte können sich dann die erforderliche Leistung selbst beschaffen und von der Kasse Kostenersatz verlangen. nachvollziehbare Begründung : nicht Gründe, die in Verantwortungsbereich der KK fallen wie z. B. Organisationsmängel oder Arbeitsüberlastung. 30
31 Hilfsmittel Hörgeräte Kostenaufwendige Versorgung über die Festbeträge hinaus ist von den Krankenkassen immer dann geschuldet, wenn sie zu einer Verbesserung führt, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Im Bezug auf Hörgeräte gilt dies dann, wenn durch das Hörgerät dem Versicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile geboten werden. (BSG, Urteil vom B 3 KR 20.08) 31
32 Hilfsmittel Deckenliftanlage (mit Schienensystem) Eine Deckenliftanlage ist auch bei Wand- oder Deckenbefestigung keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, sondern ein Hilfsmittel entweder der Kranken- oder der Pflegeversicherung. Durch den Einbau der Deckenliftanlage wird diese nicht zu einem auf Dauer hinzugefügten - festen - Bestandteil der Wohnung; Einbau ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz möglich. (BSG, Urteil vom , B 3 P 6/07 R) 32
33 Hilfsmittel Rollstuhl-Bike kein Anspruch, soweit es nur der Fortbewegung dienen soll. Ein Rollstuhl-Bike dient nur dem mittelbaren Behinderungsausgleich, weil damit nicht das Gehen selbst ermöglicht wird, sondern die Folgen der beeinträchtigten Körperfunktion ausgeglichen wird. Ausnahmsweise zu bewilligen, wenn es zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte mit nichtbehinderten Altersgenossen erforderlich. (BSG, Urteil vom B 3 KR 10/10 R) 33
34 Antragstellung, Rechtsmittel Rechtsmittel, Jürgen Greß 34
35 Rechtsschutz im Überblick 1. Antrag Untätigkeitsklage nach 6 Monaten 2. Bescheid (bewilligend oder ablehnend) 3. Widerspruch (bei Ablehnung) Untätigkeitsklage nach 3 Monaten 4. Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid 5. Klage zum Sozialgericht (bei erneuter Ablehnung) 6. Berufung (bei Klageabweisung) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( Erste Hilfe ) 7. Revision (bei Zurückweisung der Berufung) Rechtsmittel, Jürgen Greß 35
36 Vorgehen bei Untätigkeit des Leistungsträgers Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( ERSTE-HILFE ) gemäß 86 b SGG Sozialgericht verpflichtet den Kostenträger nur zur vorläufigen Leistungsgewährung; endgültig wird erst in einem in der Regel anschließenden Klageverfahren (sog. Hauptsachverfahren) entschieden nur summarische Prüfung im Eilverfahren keine mündliche Verhandlung keine förmliche Beweisaufnahme, z. B. durch die Einholung von ärztlichen Sachverständigengutachten Rechtsmittel, Jürgen Greß 36
37 Vorgehen bei Untätigkeit des Leistungsträgers Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( ERSTE-HILFE ) gemäß 86 b SGG Gericht entscheidet grundsätzlich auf der Basis des vorgetragenen oder bekannten Sachverhalts und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen Glaubhaftmachung ist Obliegenheit des Antragstellers Voraussetzung: dass der Antragsteller ohne die Leistung Nachteile zu erwarten hätte, die unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (Eilbedürftigkeit) Interessenabwägung (Folgenabwägung) Rechtsmittel, Jürgen Greß 37
38 Vorgehen bei Untätigkeit des Leistungsträgers Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( ERSTE-HILFE ) gemäß 86 b SGG praktisch einzige Möglichkeit, um den Leistungsträger kurzfristig zu der beantragten Leistung zu verpflichten. (geringes) Risiko einer späteren Schadensersatzpflicht ( 945 ZPO) bei späterem Unterliegen im Hauptsacheverfahren Aufgrund der Besonderheiten empfiehlt sich möglichst fachkundige rechtliche Hilfe (Rechtsanwalt) in Anspruch zu nehmen Rechtsmittel, Jürgen Greß 38
39 Leistungen Pflegekasse Finanzierungsmöglichkeiten für Lebensunterhalt, Pflege und Assistenz Persönliche Mittel Leistungen Sozialhilfe Pflegegeld, Sachleistungen, zusätzl. Betreuungsleistungen, Pflegehilfsmittel Leistungen Krankenkasse Behandlungspflege Hilfsmittel Einkommen + Vermögen vorrangig zur Sozialhilfe einzusetzen Lebensunterhalt: Grundsicherung 41 ff SGB XII Pflegekosten: Hilfe zur Pflege 61 ff SGB XII (häusliche + stationäre Pflege) Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 39
40 Finanzierungsmöglichkeiten I. Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens II. Unabhängig von eigenem Einkommen und Vermögen Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) Leistungen der Krankenversicherung (SGB V) Leistungen Integrationsamt (Arbeitsassistenz) III. Abhängig von eigenem Einkommen und Vermögen Sozialhilfeleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Grundsicherung) Hilfe zur Pflege Eingliederungshilfe Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 40
41 Finanzierungsmöglichkeiten - Pflegeversicherung - II. Unabhängig von Einkommen und Vermögen Leistungen der Pflegeversicherung Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegesachleistung (Pflegedienst) ( 36 SGB XI) Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45 b SGB XI) Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( 38 a SGB XI) Pflegehilfsmittel, technische Hilfen ( 40 SGB XI) Zuschuss zu behindertengerechten Umbaumaßnahmen, ( 40 SGB XI) 41
42 Finanzierungsmöglichkeiten - Krankenversicherung - II. Unabhängig von Einkommen und Vermögen Leistungen Krankenversicherung (SGB V) Häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege Beatmung die Behandlung von Wunden, die Verabreichung von Injektionen, die Versorgung mit Sondenkost (PEG-Sonde) Hilfsmittel Heilmittel (Physio-, Ergotherapie etc.) Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 42
43 Finanzierungsmöglichkeiten - Integrationsamt - II. Unabhängig von Einkommen und Vermögen Leistungen Integrationsamt (SGB IX) Arbeitsassistenz Arbeitshilfsmittel technische Arbeitshilfen Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 43
44 Finanzierungsmöglichkeiten III. Abhängig von Einkommen und Vermögen Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung zur Deckung des Lebensunterhaltes ( 41 ff. SGB XII) Ernährung, Kleidung, Unterkunft einschl. Heizung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Regelsatz 391,00 Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 ff. SGB XII) ALG II ( Hartz IV ) Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 44
45 Finanzierungsmöglichkeiten III. Abhängig von Einkommen und Vermögen Hilfe zur Pflege ( SGB XII) für Pflegeleistungen, ambulante und stationäre Pflege (zusätzlich zu Leistungen der Pflegeversicherung) Persönlich Assistenz Eingliederungshilfe ( 54, 54 ff SGB XII) Schulbegleitung, Studienassistenz, Freizeitassistenz Weitere Teilhabeleistungen Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 45
46 Kostenbeteiligung aus Einkommen und Vermögen Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 46
47 Kostenbeteiligung bei Sozialhilfe Sozialhilferechtliches Nachrangprinzip Eigenes Einkommen und Vermögen sind vorrangig einzusetzen Ehegatten/Lebensgemeinschaften bilden eine Bedarfsgemeinschaft: Einzusetzendes Einkommen und Vermögen wird zusammengerechnet. Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 47
48 Kostenbeteiligung bei Sozialhilfe Einkommenseinsatz Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung: Einkünfte werden weitgehend angerechnet Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe: Einkommen ist einzusetzen ( 85, 87 SGB XII), soweit die Einkommensgrenze, die sich aus dem zweifachen Grundbetrag von 782,00, dem Familienzuschlag für einen Ehegatten (70 % des Grundbetrages) und den Kosten der Unterkunft ergibt, überschritten ist. Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 48
49 Kostenbeteiligung bei Sozialhilfe Einkommenseinsatz Einkommensfreigrenzen für Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe: Das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen ist einzusetzen wie folgt: Pflegestufe III: 40 % des übersteigenden Einkommens Pflegestufe 0 bis II: zwischen 70 und 100 % des übersteigenden Einkommens Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 49
50 Kostenbeteiligung bei Sozialhilfe Einkommenseinsatz für Kosten der Persönlichen Assistenz - Beispielsberechnung alleinstehende Person Gehalt (netto): 2.000,00 Einkommensfreigrenze: 782,00 (zweifacher Regelsatz) + 600,00 (Kosten der Unterkunft, Miete) 1.382,00 Übersteigendes Einkommen: 618,00 Kostenbeitrag bei Pflegestufe III: 40 % 40 % aus 618,00 = 247,20 Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 50
51 Kostenbeteiligung bei Sozialhilfe Vermögenseinsatz nur Schonvermögen bleibt unberücksichtigt ( 90 Abs. 2 SGB XII), insbesondere: ein angemessenes Hausgrundstück, das von der leistungsberechtigten Person oder ihrem Ehegatten allein oder zusammen mit minderjährigen Kindern selbst bewohnt wird und nach dem Tod der leistungsberechtigten Person bewohnt werden soll. Vermögensfreibetrag: 2.600,00 bzw ,00 für Ehepaare. Übersteigendes Vermögen ist aufzubrauchen. Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 51
52 Übersicht Kostenbeiträge gemäß SGB XII bei Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Grundsicherung (vereinfachter Überblick) SGB XII WfbM/ Förderstätte HPT Wohnheim und Internat (vollstationäre Maßnahme) Ambulante Maßnahmen z. B. Betreutes Wohnen, Assistenz Grundsicherung (für Volljährige, dauerhaft voll Erwerbsgeminderte) Volljährige Kinder monatl. Einkünfte über 782,-, Vermögen nicht einzusetzen Einkommen einzusetzen, Vermögensfreibetrag: 2.600,- Einkommen einzusetzen, Vermögens- Freibetrag: 2.600,- Einkommen einzusetzen, Vermögens- Freibetrag: 2.600,- minderjährige Kinder und ihre Eltern Häusliche Ersparnis, wenn für Schulbildung bei Besuch HPT = regelmäßig nur Mittagessen Häusliche Ersparnis, wenn für Schulbildung = max. 150 % des Regelsatzes Häusliche Ersparnis, wenn für Schulbildung andernfalls vgl. oben volljährige Kinder X Eltern volljähriger Kinder kein Kostenbeitrag 54,96 monatlich 31,06 monatlich jährliche Einkünfte der Eltern über ,- : keine Leistungen Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 52
53 Kostenbeteiligung bei Sozialhilfe Möglichkeiten zum Schutz des Vermögens Aufbrauchen! für z. B. Aufwendungsersatz für Ausgaben der Eltern/Angehörigen, Essen und Wohnen Übertragung von Vermögen z. B. an Verwandte nur eingeschränkt sinnvoll wegen Schenkungsrückforderungsanspruch: Innerhalb einer 10-Jahres-Frist besteht ein Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Notbedarf, den das Sozialamt geltend machen kann ( 528 BGB). Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 53
54 Kostenbeteiligung bei Sozialhilfe Möglichkeiten zum Schutz des Vermögens Behindertentestament der Eltern! Über ein Behindertentestament erhält der Behinderte von seinen Eltern einen vor dem Zugriff des Staates bzw. Sozialhilfeträgers lebenslang geschützten, unverwertbaren Erbteil. er erhält lebenslang die Erträge aus seinem Erbe und Zuwendungen aus seiner Erbsubstanz, die nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet werden Sicherung einer über die normale Sozialhilfe hinausgehenden Lebensqualität! Sehr Empfehlenswert! Finanzierungsmöglichkeiten, Jürgen Greß 54
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