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1 E" NTLJURt:' - Stand: 29, November 2011 Vereinbarung über einen freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad MOnster am Stein-Ebernburg Im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat mit Beschluss des Ministerrates vom 6. Juli 2010 tur den Fall eines freiwilligen Zusammenschlusses der Städte Bad Kreuznach und Bad MUnster am Stein-Ebernburg im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform finanzielle Zuwendungen des Landes tur Verringerung der Schulden der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg im Gegenzug zu kommunalen Konsolidierungsmaßnahmen in Aussicht gestellt. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen von bis zu 30 Millionen Euro zur tilgung vorhandener Kredite zur Liquiditätssicherung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebern burg in jährlichen Teilbeträgen Ober einen Zeitraum von tunf Jahren und um die Übernahme de'r jährlichen Zinsbelastungen aus vorhandenen Krediten zur LIquiditätssicherung der Stadt Bad MOnster arn Stein-Ebernburg über einen Zeitraum von fünf Jahren. Darüber hinaus ist das Land bereit, auf der Grundlage eines aus dem Masterplan für einen Gesundheitspark Salinental entwickelten Maßnahmenplans, der vorhandene Potenziale zur Optimierung der Wirtschaftlichkeit und für Einsparungen sowie Möglichkeiten zur nachhaltigen Entwicklung in der fusionierten Stadt Bad Kreuznach aufzeigen soll, strukturverbessernde Maßnahmen in Bad Kreuznach und Bad MOnster am Stein Ebernburg finanziell zu fördern. Zu denken ist hier an eine Weiterentwicklung der Bäderstruktur, zum Beispiel durch den Neubau eines Hallenbades im künftigen Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg und durch die Sanierung des Freibades Salihental, sowie an eine Entwicklung des Kurbezirks in Bad MOnster am Stein-Ebern burg unter Berücksichtigung der denkmalgeschutzten Anlagen.

2 - 2 - Dies soll dazu beitragen, die strukturellen Probleme von Bad Münster am Stein Ebernburg so in einer Stadt Bad Kreuznach einer Lösung zuzuführen. Für beide Städte muss sich durch den freiwilligen Zusammenschluss ein nachhaltiger Nutzen ergeben. Dazu bedarf es nicht nur finanzieller Hilfen des Landes zur Reduzierung der Verbindlichkeiten der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg, sondern auch der bestmöglichen Unterstützung des Landes zur Entwicklung der Infrastruktur vor Ort. Das Land gewährt der Stadt Bad Kreuznach in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Gebietsänderung zur Verbesserung der Bäderstruktur Zuweisungen In Höhe von insgesamt vier Millionen Euro. Dies setzt voraus, dass im Gegenzug über die Aufhebung dann nicht mehr erforderlicher und unwirtschaftlicher Einrichtungen in der fusionierten Stadt Bad Kreuznach, zum Belpiel die Hallenbäder in Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg, das Freibad in Bad MOnster am Stein-Ebernburg, die Saline Ost in Bad Münster arn Stein-Ebernburg und das Freibad in Bosenheim, entschieden wird. Die finanzielle Förderung anderer Maßnahmen nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Vorgaben bleibt hiervon unberührt. Das Land wird in einem gesonderten Schreiben den Umfang und die Bedingungen für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Bäderstruktur in Bad Kreuznach einschließlich Bad MOnster am Stein-Ebernburg in Aussicht stellen. Der freiwillige Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg soll durch ein Landesgesetz zum 1. Juli 2014 herbeigeführt werden. Dies vorausgeschickt schließen die Städte Bad Kreuznach und Bad MOnster am Stein Ebernburg und die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse des Stadtrates Bad Kreuznach vom..., des Stadtrates Bad Münster am Stein-Ebernburg vom... und des Verbandsgemeinderates Bad Münster am Stein-Ebern burg vom... folgende Vereinbarung:

3 - 3-1 Name des Ortsbezirks, Aufgaben des Ortsbeirats und der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers (1) In der Stadt Bad Kreuznach wird für das Gebiet von Bad MOnster am Stein Ebernburg ein Orlsbezirk gebildet. Er wird den Namen "Bad Münster am Stein Ebernburg" fohren und einen Ortsbeirat sowie eine Ortsvorsteherin oder einen Ortsvorsteher haben. (2) Die Zahl der Mitglieder des Orlsbeirates Bad Münster am Slein-EbernbUl'g wird im Verhältnis zu den Zahlen der Mitglieder der Ortsbeiräte der anderen Ortsbezirke der Stadt Bad Kreuznach in deren Hauptsatzung bestimmt. 2 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner (1) Alle bisherigen Berechtigungen bleiben den Einwohnerinnen und Einwohnern von Bad Münster am Stein-Ebernburg nach der Gebietsänderung erhalten. Dies gilt auch, soweit es sich um gewohnheitsrechtliche Berechtigungen handelt. (2) Zur Sicherung des Bürgerrechts wird die Dauer des Wohnsitzes in der Stadt Bad MOnster am Stein-Ebernburg auf die Dauer des Wohnsitzes in der Stadt Bad Kreuznach angerechnet. (3) Soweit die Stadt Bad Kreuznach Ehrungen vornimmt, sind auch die Verdienste der Einwohnerinnen und Einwohner in Bad MOnster am Slein-Ebernburg vor der Gebietsänderung zu berücksichtigen.

4 -4- (4) Der Ortsbeirat Bad Münster am Stein-Ebernburg hat ein Vorschlagsrecht für Ehrungen der Stadt Bad Kreuznach. (5) Der Ortsbeirat Bad Münster am Stein-Ebern burg kann Ehrungen verdienter Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbezirks in eigener Zuständigkeit vornehmen. 3 Gemeindliche Einrichtungen Eine wesentliche Voraussetzung zur Entwicklung von Bad Münster am Stein-Ebernburg als Wohnort, Fremdenverkehrsort, Kurort und Heilbad sind bedarfsgerechte gemeindliche Einrichtungen vor Ort. Die Stadt Bad Kreuznach wird im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten bedarfsgerechte gemeindliche Einrichtungen in Bad MOnster am Stein-Ebernburg sicherstellen. Dabei gilt es, in erforderlichem Umfang vorhandene gemeindliche Einrichtungen weiterzuentwickeln und sie gegebenenfalls in neue gemeindliche Einrichtungen zu Integrieren, die so zu wichtigen Ergänzungen des Gesamtangebotes in der fusionierten Stadt Bad Kreuznach beitragen. 4 Heilbad, heilklimatischer Kurort, Tourismusförderung (1) Die Stadt Bad Kreuznach wird im Rahmen Ihrer Zuständigkeiten und finanziellen Leistungsfähigkeit alle Maßnahmen ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, dass Bad Münster am Stein-Ebern burg als Heilbad und als heilklimatischer Kurort und Bad Kreuznach als Heilbad auf der Grundlage des Kurortegesetzes anerkannt bleiben. (2) Die Zuständigkeiten der "Gesundheit und Tourismus for Bad Kreuznach GmbH" (GuT) sowie des "Verkehrsvereins Rheingrafenstein e. V." (VV) bleiben zunächst unberührt. Innerhalb eines Jahres nach der Gebietsänderung wird die GuT die Zuständigkeit für das gesamte Stadt- und Tourismusmarketing der Stadt Bad Kreuznach übernehrnen, wobei im Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebern burg vorwiegend für den Stadtteil

5 - 5 - Bad Münster am Stein-Ebern burg vom VV eine TourismusinformationssteIle betrieben wird, solange der VV dazu personell und wirtschaftlich In der Lage ist. Die näheren Einzelheiten werden in einer zeitgleich mit dieser Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Kreuznach und der GuT sowie dem VV abzuschließenden Vereinbarung, die als Anlage beigefügt Ist, festgelegt. Soweit Abgaben im Auftrag der Stadt Bad Kreuznach von der GuT oder vom VV erhoben werden, bedarf es hierfür der BeschlUsse der zuständigen Gremien der Stadt. 5 Partnerschaften (1) Die Stadt Bad Kreuznach wird die von der Stadt Bad Münster am Stein-Ebern burg geschlossenen Partnerschaften mit Pouilly-sur-Loire und Landstuhl fortführen und fördern. (2) Der Ortsbeirat Bad MOnster am Stein-Ebernburg wird in Angelegenheiten der bestehenden Partnerschaften mit Pouilly-sur-Loire und Landstuhl abschließend entscheiden. Die Stadt Bad Kreuznach wird dem Ortsbezirk Bad MOnster am Stein Ebernburg für die Pflege der Partnerschaften jährlich übertragbare Haushaltsmittel in angemessener Höhe zur VerfOgung stellen. 6 Bauleitplanung (1) Die Stadt Kreuznach wird innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet von Bad Münster am Stein Ebernburg ergänzen. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bad MOnster am Stein-Ebern burg gilt für das Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg fort, bis die Ergänzung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Kreuznach wirksam wird.

6 - 6 - (2) Bei der Bauleltplanung tot das Gebiet von Bad Münster <im Stein-Ebern burg sind. vor allem auch die Belange der gewachsenen Struktur und die Möglichkeiten einer Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie als Kurort und Heilbad zu berücksichtigen. 7 Ortsrecht Mit der Gebietsänderung soll im Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg das Ortsrecht der Stadt Bad Kreuznach gelten. 11 Abs. 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. 8 Personal Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg sollen auf die Stadt Bad Kreuznach übergehen. 9 Vermögen Das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Stadt Bad Münster am Stein Ebernburg soll zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Stadt Bad Kreuznach übergehen. 10 Verbindlichkeiten Die am 30. Juni 2014 bestehenden Verbindlichkeiten der Stadt Bad Münster am Stein Ebernburg sollen auf die Stadt Bad Kreuznach übergehen.

7 Kommunale Abgaben (1) Die Stadt Bad Kreuznach wird ab dem zweiten Jahr nach der Gebietsänderung auch im bisherigen Gebiet der Stadt Bad Kreuznach for die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, Fremdenverkehrsbeiträge erheben. Sie wird ein Modell prüfen und bei einem positiven Prüfungsergebnis einführen, das den Entgeltpflichtigen eine Verrechnung der Fremdenverkehrsbeiträge mit Beiträgen oder ähnlichen Entgelten an eine Organisation, die Aufgaben des Marketings der Stadt Bad Kreuznach wahrnimmt, wie im Falle des Verkehrsvereins, ermöglicht. (2) Die Stadt Bad Kreuznach 5011 für die Kalkulationen der Entgelte for die Abwasserbeseitigung die im Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg und im bisherigen Gebiet der Stadt Bad Kreuznach betriebenen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Gebietsänderung als getrennte Einrichtungen behandeln und innerhalb dieses Zeitraums die im Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebern burg und im bisherigen Gebiet der Stadt Bad Kreuznach geltenden Benutzungsgebühren und Beiträge für die Abwasserbeseitigung angleichen. (3) Die Stadt Bad Kreuznach soll im Ge,biet von Bad MOnster am Stein-Ebernburg und im bisherigen Gebiet der Stadt Bad Kreuznach auf einen Zeitraum von bis zu... Jahren nach der Gebietsänderung verschiedene Hebesätze for die Grundsteuer und die Gewerbesteuerfestsetzen. (Gleiches soll for... gelten [evti. Konkretisierung in Bezug auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen for landesgesetzlich geregelte kommunale Steuern und sonstige kommunale Abgaben]).

8 Rechtsnachfolge Die Stadt Bad Kreuznach soll Rechtsnachfolgerin der Stadt Bad MOnster am Stein Ebernburg werden. 13 Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Kreuznach und der Verbandsgemeinde Bad MOnster am Stein-Ebernburg Die Stadt Bad Kreuznach und die Verbandsgemeinde Bad MOnster am Stein Ebernburg legen in einer zeitgleich mit dieser Vereinbarung abzuschließenden Vereinbarung nähere Einzelheiten zum Übergang von Einrichtungen, Bediensteten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sowie Forderungen und Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein Ebernburg auf die Stadt Bad Kreuznach und zur Rechtsnachfolge der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein Ebernburg fest. Bad Kreuznach,... Bad MOnster am Stein-Ebernburg,... Dr. Heike Kaster-Meurer Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach Anna Roeren-Bergs StadtbOrgermeisterin der Stadt Bad Münster am Stein-Ebern burg Zu 4 Abs. 2: Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH Verkehrsverein Rheingrafenstein e. V Geschäftsführer Vorsitzender

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