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1 Haushaltssatzung der Stadt Boppard für das Jahr 2016 vom Der Stadtrat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), folgende Haushaltssatzung beschlossen: Festgesetzt werden 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresüberschuss auf 2. im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ,00 Euro ,00 Euro 2.430,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr auf ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlichen ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf 0,00 Euro für verzinste Kredite auf ,00 Euro zusammen auf ,00 Euro. 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf ,00 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtliche Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf ,00 Euro.

2 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf ,00 Euro. 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb Kanalwerke der Stadt Boppard werden festgesetzt auf 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ,00 Euro 2. Kredite zur Liquiditätssicherung ,00 Euro 3. Verpflichtungsermächtigungen ,00 Euro 6 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A auf 320 v.h. - Grundsteuer B auf 370 v.h. - Gewerbesteuer auf 370 v.h. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund 78,00 Euro - für den zweiten Hund 132,00 Euro - für jeden weiteren Hund 168,00 Euro 7 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, die Kurbeiträge, die Fremdenverkehrsbeiträge und die Straßenreinigungsgebühren werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Abwassergebühren a) Gebühren für Schmutzwasser je m³ 2,95 b) Gebühr für Oberflächenwasser je m² angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 0,70 c) Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung je m³ abgefahrenen Schlamm 10,46 2. Kurbeitrag a) im Ortsbezirk Boppard Kurbereich I - je Übernachtung - 0,50 Kurbereich II - je Übernachtung - 0,00 b) im Ortsbezirk Bad Salzig - je Übernachtung - 0,50

3 3. Fremdenverkehrsbeitrag Beitragssatz (Hebesatz) gem. 3 Abs. 6 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung 18,0 v. H. 4. Straßenreinigungsgebühren Die Reinigungsgebühr je laufendem Meter maßgebliche Straßenlänge beträgt in der a) Reinigungsgruppe I (viermalige Reinigung je Woche) b) Reinigungsgruppe II (zweimalige Reinigung je Woche) c) Reinigungsgruppe III (einmalige Reinigung je Woche) 6,00 / jährlich, 3,00 / jährlich, 1,50 / jährlich. 8 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,40 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,74 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,98 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,43 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,74 Euro. Entsprechend den Haushaltsansätzen (2012, 2013, 2014 und 2015) beträgt der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum ,74 Euro, zum ,74 Euro, zum ,74 Euro, zum ,74 Euro und zum ,74. 9 Wertgrenze für Investitionen Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen. 10 Altersteilzeit Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in null - Fällen zugelassen. Boppard, den Stadtverwaltung Boppard Dr. Walter Bersch Bürgermeister

4 Hinweis: 1. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Stadt Boppard (ohne zinslose Kredite): ,-. Summe der Verpflichtungsermächtigungen der Stadt Boppard, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen: ,-. Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebs Kanalwerke der Stadt Boppard : ,-. Summe der Verpflichtungsermächtigungen des Eigenbetriebs Kanalwerke der Stadt Boppard, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen: ,-. Die vorgenannten Genehmigungen betreffend den Haushalt der Stadt Boppard ergehen unter folgenden inhaltlichen Beschränkungen: a) Die rechtlich noch bestehende Kreditgenehmigung für den Haushalt der Stadt Boppard aus 2015 wird insoweit aufgehoben, wie diese Genehmigung bisher nicht ausgeschöpft wurde. b) Gemäß 10 Abs. 2 GemHVO dürfen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Der Haushalt 2016 bis 2019 wird wesentlich durch die Investitionen Hallen- und Freibad Boppard, Karmelitergebäude und Bahnsteige Boppard geprägt. Nach unserer Einschätzung und aufgrund Ihrer Stellungnahme vom muss davon ausgegangen werden, dass die oben genannten Grundlagendaten hierfür bisher nicht (vollständig) vorliegen. In enger Auslegung von 10 Abs. 2 GemHVO hätten diese Maßnahmen mithin nicht im Haushalt veranschlagt werden dürfen. Im Übrigen ist die Finanzierung der genannten Maßnahmen nicht gesichert, soweit hierfür Zuweisungen Dritter eingeplant sind ( 93 Abs. 5 S. 2 GemO in Verbindung mit VV 11.2 zu 93 GemO), denn hierfür müssten die entsprechenden Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen, was nach unserem Kenntnisstand und Ihrer Stellungnahme vom jedoch nicht der Fall ist. Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze, einschließlich der Genehmigungen der Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen diese Maßnahmen betreffend, darf daher erst erfolgen, wenn die in 10 Abs. 2 GemHVO genannten Planungsgrundlagen vollständig erstellt sind und Bewilligungsbescheide für eingeplante Zuweisungen vorliegen oder soweit sie zur Erstellung der oben genannten Planungsgrundlagen dient. 2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom bis von Uhr bis Uhr (montags bis freitags) und von Uhr bis Uhr (montags bis donnerstags) im Karmelitergebäude in Boppard, Zimmer 117, Ansprechpartner Michael Bender, öffentlich aus. 3. Gemäss 24 Abs. 6 Sätze 4 und 1 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nach 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

5 a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder b) vor Ablauf der in 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Boppard unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Boppard, den Stadtverwaltung Boppard Dr. Walter Bersch Bürgermeister

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