Öffentliche Bekanntmachung
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- Karlheinz Michel
- vor 8 Jahren
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1 Öffentliche Bekanntmachung Der Rechtssichtsbehörde der Stadt Radeberg, dem Landratsamt Bautzen, wurde am gemäß 76 Abs. 2 SächsGemO der vom Stadtrat am gefasste Beschluss zur Feststellung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für den Zweijahreshaushalt der Haushaltsjahre 2013 und 2014 vorgelegt. Die Haushaltssatzung für den Zweijahreshaushalt der Haushaltsjahre 2013 und 2014 enthielt keine genehmigungspflichtigen Teile. Von der Rechtssichtsbehörde wurde entsprechend 119 Abs. 1 SächsGemO der Beschluss innerhalb eines Monates nicht beanstandet, so dass entsprechend 119 Abs. 1 SächsGemO die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht werden kann. Haushaltssatzung der Großen Kreisstadt Radeberg für den Zweijahreshaushalt der Haushaltsjahre 2013 und 2014 Aufgrund von 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 1. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Großen Kreisstadt Radeberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird: im Ergebnishaushalt mit dem - Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge EUR - Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen EUR - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) EUR - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren 0 EUR - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren (veranschlagtes ordentliches Ergebnis) EUR - Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge 0 EUR - Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen EUR - Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) EUR - Gesamtbetrag des veranschlagten ordentlichen Ergebnisses EUR - Gesamtbetrag des Sonderergebnisses EUR - Gesamtergebnis EUR im Finanzhaushalt mit dem
2 - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lender Verwaltungstätigkeit EUR - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lender Verwaltungstätigkeit EUR - Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus lender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus lender Verwaltungstätigkeit EUR - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit EUR - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit EUR - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit EUR - Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus lender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit EUR - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit EUR - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit EUR (davon Ein- und Auszahlungen aus Umschuldung EUR) - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit EUR - Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Änderung des Finanzmittelbestands EUR festgesetzt. 2. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Großen Kreisstadt Radeberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird: im Ergebnishaushalt mit dem - Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge EUR - Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen EUR - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) EUR - Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren 0 EUR - Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren (veranschlagtes ordentliches Ergebnis) EUR - Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge 0 EUR - Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen EUR
3 - Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) EUR - Gesamtbetrag des veranschlagten ordentlichen Ergebnisses EUR - Gesamtbetrag des Sonderergebnisses EUR - Gesamtergebnis EUR im Finanzhaushalt mit dem - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lender Verwaltungstätigkeit EUR - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lender Verwaltungstätigkeit EUR - Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus lender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus lender Verwaltungstätigkeit EUR - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit EUR - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit EUR - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit EUR - Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus lender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit EUR - Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 EUR - Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit EUR - Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit EUR - Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Änderung des Finanzmittelbestands EUR festgesetzt Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für das Haushaltsjahr 2013 nicht veranschlagt. 2. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für das Haushaltsjahr 2014 nicht veranschlagt Verpflichtungsermächtigungen werden für das Haushaltsjahr 2013 nicht veranschlagt.
4 2. Verpflichtungsermächtigungen werden für das Haushaltsjahr 2014 nicht veranschlagt Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird für das Haushaltsjahr 2013 festgesetzt EUR. 2. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird für das Haushaltsjahr 2014 festgesetzt EUR. 1. Die Hebesätze werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt: 5 - für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 290 vom Hundert - für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 vom Hundert - für die Gewerbesteuer 380 vom Hundert der Steuermessbeträge. 2. Die Hebesätze werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: - für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 290 vom Hundert - für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 vom Hundert - für die Gewerbesteuer 380 vom Hundert der Steuermessbeträge. 6 Deckungsfähigkeit (1) Aufwendungen und Erträge im Ergebnishaushalt und Auszahlungen für die Investitionstätigkeit, die zu einem Budget bzw. Unterbudget gehören, sind grundsätzlich, getrennt für das Haushaltsjahr 2013 und das Haushaltsjahr 2014, gegenseitig deckungsfähig. Dies gilt nicht für - zahlungsunwirksame Aufwendungen, die zugunsten zahlungswirksamer Aufwendungen sowie zahlungsunwirksame Erträge, die zugunsten zahlungswirksamer Erträge deckungsfähig sein sollen - zweckgebundene Erträge.
5 (2) Innerhalb der Unterbudgets können für sachlich zusammenhängende Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen Deckungskreise gebildet werden. (3) Zahlungswirksame Aufwendungen der einzelnen Budgets und Unterbudgets im Ergebnishaushalt werden jeweils getrennt für das Haushaltsjahr 2013 und das Haushaltsjahr 2014 zugunsten von Auszahlungen des jeweiligen Budgets und Unterbudgets im Finanzhaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt. 7 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn 1. ein dringendes Bedürfnis besteht und die Finanzierung gewährleistet ist oder 2. die Aufwendungen und Auszahlungen unabweisbar sind und kein erheblicher Fehlbetrag im Haushalt entsteht oder ein geplanter Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Für die nach 79 SächsGemO zulässigen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen sind jeweils getrennt für das Haushaltsjahr 2013 und das Haushaltsjahr 2014 Anträge mit Deckungsvorschlag nach Zuständigkeit gemäß Hauptsatzung dem Oberbürgermeister, dem Verwaltungsausschuss bzw. dem Ortschaftsrat und/oder dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen. Ansatzüberschreitungen innerhalb eines Budgets/Unterbudgets/Deckungskreises führen nicht zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen soweit diese durch Minderwendungen oder Minderauszahlungen innerhalb dieses Budgets/Unterbudgets/Deckungskreises gedeckt sind. Zahlungsunwirksame Minderwendungen (z.b. aus Abschreibungen und interner Leistungsverrechnung) können nicht zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen verwendet werden. (2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Finanzierung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Stadtrats. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen entstehen können. 8 Übertragbarkeit (1) Die Ansätze für Auszahlungen und Einzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in Folgejahre bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck übertragen und bleiben verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Ansätze für Investitionen, die für Auszahlungen von Sicherheitseinbe-
6 halten in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, verfügbar. (2) Sind Erträge oder Einzahlungen Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen. 9 Zweckbindung (1) Erträge des Ergebnishaushaltes und Einzahlungen des Finanzhaushaltes sind, jeweils getrennt für das Haushaltsjahr 2013 und das Haushaltsjahr 2014, die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn 1. die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder 2. ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird. (2) Zweckgebundene Mehrerträge dürfen getrennt für das Haushaltsjahr 2013 und das Haushaltsjahr 2014 für entsprechende Mehrwendungen verwendet werden. Zweckgebundene Mehreinzahlungen dürfen getrennt für das Haushaltsjahr 2013 und das Haushaltsjahr 2014 für entsprechende Mehrauszahlungen verwendet werden. (3) Mehrwendungen und Mehrauszahlungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen. 10 Sperren (1) Für alle zahlungswirksamen Aufwendungsansätze des Ergebnishaushaltes gelten 10 % der Gesamtsumme jeweils getrennt für das Haushaltsjahr 2013 und das Haushaltsjahr 2014 als gesperrt, soweit der Aufwand nicht grund von Gesetzen festgelegt ist oder grund vertraglich gebundener Leistungen vereinbart wurde. (2) Die Aufhebung der 10% Sperre, jeweils getrennt für das Haushaltsjahr 2013 und das Haushaltsjahr 2014, erfolgt unter Beachtung der Nichtgefährdung bzw. Einhaltung des Haushaltsausgleiches und der Sicherung der Kassenliquidität durch den Oberbürgermeister bzw. den Fachbediensteten für das Finanzwesen. (3) Auszahlungen des Finanzhaushaltes und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes, jeweils getrennt für das Haushaltsjahr 2013 und das Haushaltsjahr 2014, die durch Fördermittel finanziert werden, bleiben bis zum Vorliegen des Zuwendungsbescheides in Höhe der geplanten Förderung gesperrt. Über den geplanten Eigenanteil
7 darf nur soweit verfügt werden, wie es die Beantragung der Fördermittel notwendig macht. 11 Die Bestandteile des Haushaltsplanes wie der Produktplan inkl. der Schlüsselprodukte, die Gliederung der Teilhaushalte und der Budgets (inkl. Unterbudgets) sowie der Kontenrahmen der Großen Kreisstadt Radeberg werden getrennt für das Haushaltsjahr 2013 und das Haushaltsjahr 2014 beschlossen. 12 Die Große Kreisstadt Radeberg macht von den Regelungen des 131 Abs. 6 S. 5 SächsGemO Gebrauch. Das heißt, dass Fehlbeträge, die aus dem Saldo der nicht zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen entstanden sind, im Jahr der Entstehung mit dem Basiskapital verrechnet werden. 13 Die in Punkt 5 des Beschlusses über die Jahresrechnung 2010 (SR ) festgelegte Zweckbindung von Mitteln in Höhe von ,00 EUR zur außerordentlichen Kredittilgung (Zuführung zur zweckgebundenen (kameralen) Rücklage) wird gehoben. Die Mittel werden für die Investitionstätigkeit verwendet. Radeberg, Gerhard Lemm Oberbürgermeister (Siegel) Hinweis nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
8 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO widersprochen hat, 4. vor Abl der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtssichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Abl der nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Niederlegung Nach 76 Abs. 3 SächsGemO ist der Haushaltsplan mit Bestandteilen und Anlagen öffentlich niederzulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist die Niederlegung hinzuweisen. Die Niederlegung erfolgt im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Radeberg, Markt 18 in Radeberg vom bis zu den Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag Uhr und Freitag Uhr Radeberg, Gerhard Lemm Oberbürgermeister
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