Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik

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1 Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt

2 IV 22 Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig Anmerkungen 1. Zu Kapitel 22 gehören nicht: a) Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103); b) Meerwasser (Position 2501); c) destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2853); d) Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915); e) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004; f) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33). 2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 C zu bestimmen. 3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als nicht alkoholhaltige Getränke Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position Unterpositions-Anmerkung 1. Für die Anwendung der Unterposition gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist. Zusätzliche Anmerkungen 1. Zur gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann. 2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden könne; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 C. 3. Für die Anwendung der gilt als anderer Traubenmost, teilweise gegoren das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts. 4. Für die Anwendung der Unterpositionen und : A. versteht man unter Gesamttrockenmasse die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die - unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen - sich nicht verflüchtigen. Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 C zu ermitteln. 134 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2016

3 IV 22 B. a) Waren der n bis und bis verbleiben in der jeweiligen, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt: g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger; g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol; g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol; g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der oder zuzuweisen. b) Die Bestimmungen des Buchstabens a gelten nicht für Waren der n und Zu den n bis und bis gehören z. B.: a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das - einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und - durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird; b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das - einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist, - ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und - einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist; c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das - einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und - aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen: - durch Anwendung von Kälte oder - durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung: - eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, - eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (ABl. L 193 vom , S. 60), bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht, oder - einer Mischung dieser Erzeugnisse. Jedoch können bestimmte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (ABl. L 193 vom , S. 60) aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne dass dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muss. Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

4 IV Für die Anwendung der Unterpositionen , und : a) gelten als Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.u.) und Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.a.) Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates (ABl. L 347 vom , S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; b) gelten als Rebsortenweine Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom , S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; c) gelten als in der Europäischen Union erzeugte Weine Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom , S. 671) und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (ABl. L 193 vom , S. 60) entsprechen. 7. Als konzentrierter Traubenmost im Sinne der n und gilt der Traubenmost, bei dem der unter Verwendung der im Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt. 8. Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen. 9. Für die Anwendung der gilt als Tresterwein das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmten Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird. 10. Für die Anwendung der n und gelten als schäumend : - gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; - gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 C. 11. Für die Anwendung der n und gilt als Weinessig der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist. 12. Zur Unterposition gehören Mischungen aus Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr, die als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet und mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe vergällt werden: a) Ottokraftstoff nach EN 228; b) tert-butylethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE); c) tert-butylmethylether (Methyl-tert-butylether; MTBE); d) 2-Methylpropan-2-ol (tert-butyalkohol, tert-butanol, TBA) e) 2-Methylpropan-1-ol (2-Methyl-1-propanol, Isobutanol); f) Propan-2-ol (Isoprophylalkohol, 2-Propanol, Isopropanol); Die Vergällungsmittel nach den Buchstaben e und f des ersten Absatzes müssen in Kombination mit mindestens einem der Vergällungsmittel nach den Buchstaben a bis d ersten Absatzes eingesetzt werden. 136 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2016

5 IV Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges 2201 Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser: natürliches Mineralwasser: ohne Kohlensäure l anderes l andere l andere Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz 2202 von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen l andere: keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend: Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr l Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT, Getränke aus Nüssen des Kapitels 08, Getreide des Kapitels 10 und Samen des Kapitels l andere l andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von: weniger als 0,2 GHT l 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT l 2 GHT oder mehr l Bier aus Malz: 2203 in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger: in Flaschen l anderes l in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l l Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; 2204 Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009: Schaumwein: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.u.): Champagner l Asti spumante l anderer l Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.a.) l andere Rebsortenweine l anderer l Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

6 IV anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist: in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: Wein, ausgenommen Wein der Unterposition , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 C: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.u.) l Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.a.) l andere Rebsortenweine l anderer l andere: in der Europäischen Union erzeugt: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.u.): Weißwein: Alsace (Elsass) l Bordeaux l Bourgogne (Burgund) l Val de Loire l Mosel l Pfalz l Rheinhessen l Tokaj l Lazio l Toscana l Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli l Veneto l Vinho Verde l Penedés l Rioja l Valencia l andere l andere: Bordeaux l Bourgogne (Burgund) l Beaujolais l Vallée du Rhône l Languedoc-Roussillon l Val de Loire l Piemonte (Piemont) l Toscana l Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol) l Veneto l Dão, Bairrada und Douro l Navarra l Penedés l Rioja l Valdepeñas l andere l 138 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2016

7 IV Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.a.): Weißwein l andere l andere Rebsortenweine: Weißwein l andere l andere: Weißwein l andere l mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 22 % vol: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.u.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.a.): Madeira und Moscatel de Setubal l Sherry l Marsala l Samos und Muskat de Limnos l Port l andere l andere l mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol l andere: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.u.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.a.): Weißwein l andere l andere Rebsortenweine: Weißwein l andere l andere: Weißwein l andere l andere: Wein, ausgenommen Wein der Unterposition , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 C l andere: in der Europäischen Union erzeugt: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.u.): Weißwein: Tokaj l Bordeaux l Bourgogne (Burgund) l Val de Loire l andere l Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

8 IV andere: Bordeaux l Bourgogne (Burgund) l Beaujolais l Vallée du Rhône l Languedoc-Roussillon l Val de Loire l andere l Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.a.): Weißwein l andere l andere Rebsortenweine: Weißwein l andere l andere: Weißwein l andere l mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 22 % vol: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.u.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.a.): Madeira und Moscatel de Setubal l Sherry l Marsala l Samos und Muskat de Limnos l Port l andere l andere l mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol l andere: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.u.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.a.): Weißwein l andere l andere Rebsortenweine: Weißwein l andere l andere: Weißwein l andere l anderer Traubenmost: teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht l anderer: mit einer Dichte von 1,33 g/cm³ oder weniger bei 20 C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger: konzentriert l anderer l anderer: konzentriert l anderer l 140 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2016

9 IV Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder 2205 anderen Stoffen aromatisiert: in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger l mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol l andere: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger l mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol l Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen 2206 gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Tresterwein l andere: schäumend: Apfelwein und Birnenwein l andere l andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger: Apfelwein und Birnenwein l andere l mehr als 2 l: Apfelwein und Birnenwein l andere l Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol 2207 und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt l Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt l Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; 2208 Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: Branntwein aus Wein oder Traubentrester: in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: Cognac lalk.100% Armagnac lalk.100% Grappa lalk.100% Brandy de Jerez lalk.100% anderer lalk.100% in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: Rohbrand lalk.100% anderer: Cognac lalk.100% Armagnac lalk.100% Grappa lalk.100% Brandy de Jerez lalk.100% anderer lalk.100% Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

10 IV Whisky: Bourbon -Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% Scotch -Whisky: single malt -Whisky lalk.100% blended malt -Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% single grain -Whisky und blended grain -Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% anderer blended -Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse: in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/ 10 %) lalk.100% andere: mit einem Wert von mehr als 7,9 pro l reinen Alkohols lalk.100% andere lalk.100% in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/ 10 %) lalk.100% andere: mit einem Wert von mehr als 2 pro l reinen Alkohols lalk.100% andere lalk.100% Gin und Genever: Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% Wodka: mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol. in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% Likör: in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger lalk.100% in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l lalk.100% 142 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2016

11 IV andere: Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger: Ouzo lalk.100% andere: Branntwein: Obstbranntwein: Calvados lalk.100% anderer lalk.100% anderer: Tequila lalk.100% anderer lalk.100% andere alkoholhaltige Getränke lalk.100% mehr als 2 l: Branntwein: Obstbranntwein lalk.100% Tequila lalk.100% anderer lalk.100% andere alkoholhaltige Getränke lalk.100% Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger lalk.100% mehr als 2 l lalk.100% Speiseessig: 2209 Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger l mehr als 2 l l anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2 l oder weniger l mehr als 2 l l Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik,

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