Handwerker Sportvereinigung Eintracht Seiffen e.v.

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1 Satzung der Handwerker Sportvereinigung Eintracht Seiffen e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Handwerker-Sportvereinigung Eintracht Seiffen e. V. HSV Eintracht Seiffen 2. Er hat seinen Sitz in Seiffen und wurde am unter der Nr. 128 beim Kreisgericht Marienberg ins Vereinsregister eingetragen. Er übernimmt die Nachfolge der am gegründeten gleichnamigen Sportgemeinschaft. 2 Ziele und Aufgaben des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. 2. Sein Zweck besteht darin, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss politischer, rassistischer sowie konfessioneller Gesichtspunkte den Bedürfnissen der Bürger nach sportlicher Betätigung zu entsprechen, damit gleichzeitig Gesundheit und Lebensfreude zu fördern. 3. Der Verein ist Mitglied des Landes-Sportbundes Sachsen. 4. Er arbeitet eng mit den Fachverbänden in den einzelnen Sportarten zusammen und organisiert einen regelmäßigen Übungs- und Wettkampfbetrieb. 5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Mittel des Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem Jahr Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 8. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Seite 1 / 6

2 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger (bis 14 Jahre) bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch die Jahreshauptversammlung beschlossen. 4. Fördermitglieder des Vereins können Personen, Institutionen, Betriebe, Einrichtungen, usw. werden, die den Verein durch finanzielle, materielle oder ideelle Zuwendungen unterstützen wollen. Hierzu wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen Mitglieder und Vorstand getroffen. 5. Personen, die große Verdienste bei der Arbeit um den Verein erworben haben, können nach Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung als Ehrenmitglied des Vereins geführt werden. 6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit Unterschrift an den Vorstand und ist jeweils zum Ende des Quartals möglich. Dies gilt ebenso bei Minderjährigen durch Legitimation eines gesetzlichen Vertreters. 8. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt, die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins oder der Sportverbände verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und bedarf der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Dem Mitglied steht das Recht auf Berufung zu, worüber die Mitgliederversammlung endgültig befindet. 5 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder des Vereins lt. 4 Pkt. 1 sind beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Beitragskassierung erfolgt in der Regel vierteljährlich, im ersten Monat des jeweiligen Quartals. Seite 2 / 6

3 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Rechte a) Alle Mitglieder haben das Recht, am Training bzw. Wettkampf der jeweiligen Sektionen teilzunehmen und hierfür die kommunalen Sporteinrichtungen zu nutzen. b) Alle Mitglieder ab 14 Jahre haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, sowie an den Wahlen zu den Organen. 2. Pflichten a) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Vereinsinteressen zu fördern. b) Sie sind verpflichtet, die Sportstätten und -anlagen ordnungsgemäß zu benutzen und an Arbeiten zur Pflege und Werterhaltung dieser teilzunehmen. 7 Haftung des Vereins 1. Die Ziele der Vereinigung sind durch die Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden. 2. Im Schadensfall haftet der Verein mit seinem Vermögen. 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Hauptversammlung, 2. der Vorstand, 3. die Sektionsleitungen, 4. die Revisionskommission und 5. die Fachkommission. Sie arbeiten ehrenamtlich. Seite 1 / 6

4 9 Die Hauptversammlung 1. Sie ist das höchste Organ des Vereins. 2. Die Hauptversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt und wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung erfolgt über die Sektionsleitungen und über das offizielle Gemeindeblatt. Alle Mitglieder ab 14 Jahre werden mindestens 14 Tage vorher dazu eingeladen. Mit der Einladung wird die Tagesordnung bekanntgemacht. 3. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand gefordert wird. 4. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben: Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes des Vorstandes, Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission, Entlastung des Vorstandes und Neuwahl des Vorstandes und der Revisionskommission für die Dauer von 2 Jahren, Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse Vorstandes, Ernennung von Ehrenmitgliedern Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Schriftführer oder dem amtierenden Vorsitzenden zu unterschreiben. 10 Der Vorstand 1. Den Vorstand bilden: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, die Vorsitzenden der Fachkommissionen 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden sowie den Schatzmeister in Einzelvertretungsbefugnis vertreten. 3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 4. Gewählt werden können in den Vorstand alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Seite 2 / 6

5 5. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Seine Mitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: Beschlussfassung und Kontrolle über den jährlichen Haushaltsplan, Schaffung von Möglichkeiten für die Mitglieder, sich entsprechend ihrer Interessen sportlich zu betätigen, Erstellung und Instandhaltung von Sportstätten, -geräten und -anlagen, Förderung des Kinder- und Jugendsports, Erledigung von Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen, Öffentlichkeitsarbeit und Bestätigung der Fachkommissionen. 6. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind mit bestimmten Aufgaben zu betrauen. Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung. 7. Der Vorstand tagt einmal im Monat. 8. Sitz und Stimme im Vorstand haben die Sektionsleiter oder durch sie entsandte Vertreter. 9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 11 Die Sektionsleitungen 1. Zur Förderung bestimmter Sportarten werden im Verein spezifische Sektionen gebildet. 2. Die Sektionen wählen aus eigenen Mitgliedern ihre Sektionsleitungen. Der Sektionsleiter, im Verhinderungsfall ein Sektionsmitglied, vertritt die Sektion im Vorstand, ist gleichzeitig zur Rechenschaft gegenüber den Organen des Vereins verpflichtet. 3. Die Sektionsleitungen organisieren selbstständig den Übungs- und Wettkampfbetrieb in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachverbänden. 12 Die Revisionskommission 1. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Mitglieder der Revisionskommission, die weder dem Vorstand noch anderen Organen angehören. 2. Ihre Aufgabe besteht darin, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überprüfen und die Einhaltung des Statuts durch die Organe zu überwachen. Mängel sind unmittelbar dem Vorstand anzuzeigen. 3. Die Mitglieder der Revisionskommission sind berechtigt, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Seite 1 / 6

6 13 Die Fachkommissionen 1. Für die Lösung seiner vielfältigen Aufgaben bedient sich der Vorstand der Bildung von Kommissionen. 2. In den einzelnen Kommissionen sollen sachkundige Mitglieder aus allen Sektionen mitarbeiten. 3. Die spezifischen Aufgaben regelt die Geschäftsordnung. 14 Ordnung des Vereins Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung sowie eine Rechtsordnung geben. 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt war. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Nach der Auflösung vorhandenes Vermögen wird der Kommune Seiffen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung übertragen. 16 Inkrafttreten dieser Satzung Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am beschlossen und tritt mit Wirkung ab in Kraft. Seite 2 / 6

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