Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)"

Transkript

1 Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom 29. September 1995 Liste der von den Krankenversicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Pflichtleistung zu vergütenden Mittel und Gegenstände Fassung vom 1. Januar 2002 Die vorliegende Mittel- und Gegenstände-Liste ersetzt diejenige vom 1. Juli 2001 Herausgegeben vom Eidgenössischen Departement des Innern Vertrieb: BBL/EDMZ, 3003 Bern, d L 25713

2 2

3 Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Vorbemerkungen Rechtsgrundlagen Auszug aus dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) Auszug aus der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) Auszug aus der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) des Eidg. Departementes des Innern (EDI) vom 29. September Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des KVG sowie der KVV und der KLV Geltungsbereich der MiGeL (Pflichtleistungen) Vergütungsregelung MiGeL Auflagen an Medizinprodukte betreffend der Vergütung als Pflichtleistung durch die Krankenversicherer Abgrenzung zu Leistungen anderer Sozialversicherungen Aufnahmeverfahren MiGeL Struktur der MiGeL Produktegruppen Positionsnummern Zuordnung Miete/Kauf, Kumulation von Positionen Limitationen Reparaturen Definitionen und Erläuterungen zu den einzelnen Produktegruppen (gemäss Aufbau MiGeL) Bemerkungen zur vorliegenden Ausgabe der MiGeL Neuaufnahmen Wichtige Änderungen Inkrafttreten Abkürzungen Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)

4 1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Rechtsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Vergütung von Mitteln und Gegenständen als Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherung stellt das Krankenversicherungsgesetz (KVG) vom 18. März 1994 dar. Nähere Ausführungen hiezu finden sich in der Krankenversicherungsverordnung des Bundesrates vom 27. Juni 1995 (KVV), die ergänzt wird durch die Bestimmungen der Leistungsverordnung des Eidg. Departementes des Innern vom 29. September 1995 (KLV). Die Vorbemerkungen und Erläuterungen in den Kapiteln 1 bis 7 sind nicht Bestandteil der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Die einzelnen die MiGeL betreffenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind in der Folge angeführt Auszug aus dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) Art. 24 Grundsatz Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln nach Massgabe der in den Artikeln festgelegten Voraussetzungen. Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. 2 Diese Leistungen umfassen: b) die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände. Art. 28 Unfälle Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Unfällen nach Artikel 1 Abs. 2 Bst. b die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Art. 29 Mutterschaft 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft. 4

5 Art. 32 Voraussetzungen 1 Die Leistungen nach den Artikeln müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. 2 Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft. Art. 33 Bezeichnung der Leistungen 1 Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. 2 Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Leistungen nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstabe a und c und 31 Absatz 1 näher. 3 Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet. 4 Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Er sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen. 5 Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1-3 dem Departement oder dem Bundesamt übertragen. Art. 34 Umfang 1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln übernehmen. Schuldner der Vergütung; Rechnungsstellung Art Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). 2 Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant) 3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 5

6 4 Der Versicherer kann eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. 5 Der Leistungserbringer ist in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 bekanntzugeben. Tarife und Preise Art. 43 Grundsatz 1 Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. 2 Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich: a. auf den benötigten Zeitaufwand abstellen (Zeittarif); b. für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif); c. pauschale Vergütung vorsehen (Pauschaltarif); d. zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig machen, welche über die Voraussetzungen nach den Artikeln hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss). 6 Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. 7 Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen. Art Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten. 2 Lehnt ein Leistungserbringer es ab, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen (Ausstand), so muss er dies der von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen. 6

7 Art. 52 Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände 1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Abs. 1 und 43 Abs. 6: a. erlässt das Departement: 3. Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung bei Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung oder Behandlung dienen. 2 Für Geburtsgebrechen werden die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Absatz 1 aufgenommen. 3 Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände dürfen höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen gemäss Absatz 1 verrechnet werden. Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. 2 Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist: a. im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer; b. im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer. 3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm: a. ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt; b. Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern. 4 Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen. 5 Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren. Art. 59 Ausschluss von Leistungserbringern Will ein Versicherer einem Leistungserbringer aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstössen gegen die Anforderungen nach den Artikeln 56 und 58, die Tätigkeit nach diesem Gesetz für seine Versicherten nicht oder nicht mehr gestatten, so hat das Schiedsgericht nach Artikel 89 zu entscheiden. 7

8 Kostenbeteiligung Art Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. 2 Diese Kostenbeteiligung besteht aus: a. einem festen Jahresbetrag (Franchise); und b. 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). 3 Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest. 4 Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten. 7 Auf den Leistungen bei Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben Auszug aus der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) 3. Titel: Leistungen 1. Kapitel: Bezeichnung der Leistungen Art. 33 Allgemeine Leistungen Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission: e. die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 des Gesetzes; es setzt Höchstbeträge für ihre Vergütung fest; 3. Kapitel: Kommissionen Art. 37a Beratende Kommissionen e. die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände Art. 37b Allgemeine Bestimmungen 1 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder der Kommissionen. Die Kommissionen werden von einem Vertreter oder einer Vertreterin des BSV präsidiert. 2 Die Kommissionen geben sich eine vom Departement zu genehmigende Geschäftsordnung, welche namentlich folgende Punkte regelt: a. Organisation und Arbeitsweise der Kommission, insbesondere Einsetzung, Aufgaben und Zusammensetzung von Ausschüssen; b. Richtlinien und Verfahren zur Leistungsbezeichnung; c. die Stellvertretung der Mitglieder; d. den Beizug von Experten und Expertinnen; dieser ist bei Beratung von Leistungen der nicht vertretenen Kreise obligatorisch; 8

9 e. die direkte Antragstellung der Ausschüsse an das BSV bzw. an das Departement. 3 Das Departement genehmigt die Einsetzung von Ausschüssen und wählt deren Mitglieder. In die Ausschüsse können auch Personen gewählt werden, die nicht bereits Mitglied einer Kommission sind. Präsidiert werden die Ausschüsse durch ein Mitglied. 4 Das BSV führt das Sekretariat der Kommissionen und sorgt für die Koordination der Arbeiten. Es kann Dritte mit der Führung des Sekretariates beauftragen. Art. 37g Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände 1 Die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände berät das Departement bei der Beurteilung sowie der Festsetzung der Vergütung von Mitteln und Gegenständen nach Art. 33 Buchstabe e. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4. 2 Sie besteht aus 14 Mitgliedern. Davon vertreten: a. zwei Personen die Ärzteschaft; b. zwei Personen die Hersteller und Vertreiber von Mitteln und Gegenständen; c. drei Personen die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, wobei eine Person die Apothekerschaft vertritt; d. vier Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach UVG; e. zwei Personen die Versicherten; f. eine Person das Bundesamt für Gesundheit. 4. Titel: Leistungserbringer 8. Abschnitt: Abgabestellen für Mittel und Gegenstände Art. 55 Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen abschliesst, darf zu Lasten dieses Versicherers tätig sein. 3. Teil: Koordinationsregeln 1. Titel: Leistungskoordination 1. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen 1. Abschnitt: Abgrenzung der Leistungspflicht Art. 110 Grundsatz Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleichartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG, der Militärversicherung, der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherung vor. Artikel 128 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung bleibt vorbehalten. 9

10 1.4. Auszug aus der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) des Eidg. Departementes des Innern vom 29. September Titel: Leistungen 1. Kapitel: Ärztliche und chiropraktische Leistungen 3. Abschnitt: Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen Art. 4 Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände: c. Mittel und Gegenstände: 1. Produkte der Gruppe Halskragen der Liste der Mittel und Gegenstände, 2. Produkte der Gruppe 34. Verbandmaterial der Liste der Mittel und Gegenstände für die Anwendung an der Wirbelsäule. 6. Kapitel: Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen Art. 20 Liste der Mittel und Gegenstände 1 Die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, für welche die Versicherung eine Vergütung zu leisten hat, sind im Anhang 2 nach Produktegruppen und Anwendungsarten aufgeführt. 2 Mittel und Gegenstände, die in den Körper implantiert werden, sind in der Liste nicht aufgeführt. Ihre Vergütung wird mit der entsprechenden Behandlung in den Tarifverträgen geregelt. 3 Die Mittel- und Gegenstände-Liste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bestellt werden. (Anmerkung: Neue Adresse: BBL, EDMZ, 3003 Bern, Art. 21 Anmeldung Vorschläge für die Aufnahme von neuen Mitteln und Gegenständen in die Liste sowie für den Umfang der Vergütung sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einzureichen. Das BSV prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Mittel und Gegenstände. Art. 22 Limitierungen Die Aufnahme in die Liste kann mit einer Limitierung verbunden werden. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge, die Dauer der Verwendung, die medizinischen Indikationen oder das Alter der Versicherten beziehen. 10

11 Art. 23 Anforderungen Von den in der Liste aufgeführten Arten von Mitteln und Gegenständen dürfen sämtliche Produkte abgegeben werden, welche nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht werden dürfen. Massgebend ist die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich die Abgabestelle befindet. Art. 24 Vergütung 1 Die Mittel und Gegenstände werden höchstens zu dem Betrag vergütet, der in der Liste für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist. 2 Liegt für ein Produkt der von der Abgabestelle in Rechnung gestellte Betrag über dem in der Liste angegebenen Betrag, so geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person. 3 Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige und durch andere Patienten und Patientinnen wiederverwendbare Mittel und Gegenstände werden in der Regel in Miete abgegeben. 4 Die Versicherung übernimmt die Kosten nach Anhang 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, kann in der Liste eine Vergütung an die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt vorgesehen werden. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen. 2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des KVG sowie der KVV und der KLV 2.1. Geltungsbereich der MiGeL (Pflichtleistungen) Gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG zählen Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, zu den Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Um einheitliche Leistungen zur qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen (Art. 43 Abs. 6 KVG), werden diese Pflichtleistungen in der MiGeL festgelegt (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG). Die MiGeL enthält grundsätzlich nur Mittel und Gegenstände, die von den Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nicht-medizinischen Hilfspersonen angebracht und/oder verwendet werden können. Andere Medizinprodukte sind nicht enthalten. Ihre Vergütung ist in den Tarifverträgen der entsprechenden Leistungserbringer geregelt Vergütungsregelung MiGeL Mittel und Gegenstände stellen im Vergleich zu den anderen Pflichtleistungen einen Sonderfall dar. Die Produkte werden nicht mittels Einzelverfügungen (für jedes Markenprodukt) mit Maximalpreisen, wie z.b. für die Medikamente in der Spe- 11

12 zialitätenliste (SL), kassenzulässig erklärt, sondern nur in Form einer allgemeinen Produktebeschreibung mit einem Höchstvergütungsbetrag in der MiGeL aufgeführt ( Art. 33 Bst. e KVV, Art. 20 KLV). Die in der MiGeL aufgeführten Höchstvergütungsbeträge stellen den Betrag dar, der maximal von den Versicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden kann. Die Mehrwertsteuer (MWSt) ist in diesen Beträgen inbegriffen. Massgebend für die Verrechnung ist der effektive Preis inklusive MWSt (von aktuell 7.6 %). Die Höchstvergütungsbeträge der MiGeL entsprechen in der Regel einem Durchschnittspreis der auf dem Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte. Dabei ist auch der Preis im Ausland bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung zu beachten. Der versicherten Person ist es frei gestellt, ein spezifisches geeignetes Produkt im Rahmen dieses Höchstbetrages auszuwählen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag (Art. 33 KVV, Art. 24 KLV) zu Lasten der versicherten Person geht. Mittel und Gegenstände sind deshalb im Art. 44 Abs. 1 KVG nicht im Tarifschutz eingeschlossen. Weiter gilt auch bei Mitteln und Gegenständen die Kostenbeteiligung der Versicherten mit Selbstbehalt und Franchise (siehe Art. 64 KVG, Art. 103 KVV) auf dem maximal vergütbaren Betrag Auflagen an die Medizinprodukte betreffend der Vergütung als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung Von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden alle Mittel und Gegenstände bis zu dem in der MiGeL aufgeführten Höchstbetrag vergütet, welche von einem Arzt/einer Ärztin oder einem Chiropraktor/einer Chiropraktorin (Einschränkung siehe Art. 4 Bst. c KLV) verordnet sind und von einer Abgabestelle (die gemäss Art. 55 KVV vom Kanton zugelassen ist und einen Vertrag mit den Krankenversicherern hat) abgegeben werden, die der Produktebeschreibung einer MiGeL-Position entsprechen, den erforderlichen therapeutischen oder diagnostischen Zweck erfüllen und auf dem Schweizer Markt zugelassen sind, wofür sie den Anforderungen der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV) entsprechen müssen. Die Aufsicht und der Vollzug der MepV liegt beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), Fachstelle Medizinprodukte, Postfach, 3003 Bern. Mittel und Gegenstände, die nicht genau der Produktebeschreibung einer MiGeL- Position entsprechen, dürfen nicht zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung abgerechnet werden. Die Verrechnung unter der Angabe einer ähnlichen Positionsnummer ist unzulässig. 12

13 2.4. Abgrenzung zu Leistungen anderer Sozialversicherungen Bei Produkten der MiGeL, wo im speziellen Fall die Bedingungen für eine Leistungspflicht einer anderen Sozialversicherungen (AHV/IV/UV/MV) erfüllt sind, erbringt diejenige die Leistung und nicht die Krankenversicherung (Art. 110 KVV). (Beispiele: UV für Unfälle, wo eine obligatorische Unfallversicherung vorhanden ist; IV bei Orthesen und Prothesen, die über 1 Jahr angewendet werden; etc.) Die obligatorische Krankenversicherung erbringt keine ergänzenden Leistungen zur AHV/IV/UV/MV, wenn für die Behandlung oder Untersuchung eines Leidens die erwähnten Versicherungen leistungspflichtig sind. (z.b. keine Kostenübernahme für die von der AHV nicht vergüteten 25 % der Kosten für Hilfsmittel der AHV). Gewisse Produkte sind grundsätzlich keine Pflichtleistung der Krankenversicherung, jedoch erbringt sie in speziellen Fällen dafür Leistungen, wenn die Bedingungen für Leistungen der IV/AHV im medizinischen Bereich zwar erfüllt wären, die antragstellende Person aber die versicherungsmässigen Voraussetzungen der IV/AHV nicht erfüllt. Diese Produkte sind in der MiGeL mit dem entsprechenden Hinweis aufgeführt (z.b. Hörgeräte, Massschuhe). 3. Aufnahmeverfahren MiGeL Gesuche zur Aufnahme von Mitteln und Gegenständen in die MiGeL müssen entsprechend einem Merkblatt und Gesuchsformular dem Bundesamt für Sozialversicherung, Kranken- und Unfallversicherung, Sektion Medizinische Leistungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, eingereicht werden. Entsprechende Formulare sind dort zu bestellen. Die Anträge werden durch die erwähnte Stelle bearbeitet. Nach erfolgten Abklärungen und Marktanalysen werden die Anträge der Eidgenössischen Kommission für Mittel und Gegenstände (MiGeLK) vorgelegt, welche eine Empfehlung zu Handen des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) abgibt. Das Departement entscheidet abschliessend über die Aufnahme oder Ablehnung. 4. Struktur der MiGeL 4.1. Produktegruppen Die Liste ist in Produktegruppen, gemäss der Funktion der Produkte, aufgeteilt. Als Besonderheit gegenüber anderen Listen der obligatorischen Krankenversicherung werden in der MiGeL nur allgemeine Produktebeschreibungen und keine einzelnen Markennamen aufgeführt. 13

14 Bestimmungen, die unter dem Titel einer Produktegruppe oder Untergruppe genannt sind, gelten für alle Positionen der Gruppe (z.b. abweichende Formate für Verbandmaterial) Positionsnummern Die ersten zwei Ziffern der Positionsnummer bezeichnen die Produktegruppe. Die folgenden Ziffernpaare, getrennt durch einen Punkt, bezeichnen in Folge die Untergruppe, das jeweilige Produkt und das Zubehör/Verbrauchsmaterial. Die letzte Einzelziffer bezeichnet, ob die Position beim Miet- und/oder Kaufsystem anwendbar ist. Ziffer 1 = Kauf, 2 = Miete, 3 = Kauf und Miete. Eine Positionsnummer für den Kauf eines Gerätes hat die Endziffer 1 und eine Position für die Miete eine Gerätes hat die Endziffer 2. Bei Positionen für Zubehör, Verbrauchsmateriel und anderen Abgeltungen (z.b. Lieferung) im Zusammenhang mit einem Gerät, können Positionen mit Endziffer 1 nur beim Kauf des dazugehörigen Gerätes und Positionen mit Endziffer 2 nur bei der Miete des Gerätes zusätzlich verrechnet werden. Positionen mit Endziffer 3 können zu einem gekauften oder gemieteten Gerät zusätzlich verrechnet werden Zuordnung Miete/Kauf, Kumulation von Positionen Für Miete und Kauf sind separate Positionen aufgeführt. Die Einheit des aufgeführten Betrages (z.b. Stückpreis, Miete pro Tag etc.) ist bei jeder Position jeweils angegeben. Positionen mit unterschiedlicher therapeutischer oder diagnostischer Funktion können grundsätzlich kumuliert werden. Zubehör und Verbrauchsmaterial können jeweils nur zum zugehörigen Produkt kombiniert werden. Ausnahmen oder Hinweise sind jeweils aufgeführt Limitationen Die Produkte können grundsätzlich bezüglich der medizinischen Indikation, der Menge und Dauer der Verwendung limitiert werden. Ein mit einer Limitation versehenes Produkt ist mit einem "L" hinter der Positionsnummer gekennzeichnet. Limitationen können für einzelne Produkte, Produkteuntergruppen oder ganze Produktegruppen gelten. Entsprechende Hinweise sind bei jeder Position aufgeführt Reparaturen Gerätereparaturen sind in der Miete inbegriffen. Beim Kaufsystem erfolgt eine Vergütung nach Aufwand (bei sorgfältigem Gebrauch ohne Selbstverschulden) nur auf vorgängige Kostengutsprache durch den Krankenversicherer. 14

15 5. Definitionen und Erläuterungen zu den einzelnen Produktegruppen (gemäss Aufbau MiGeL) 01. Absauggeräte Produkte für die Absaugung von flüssigen oder festen Substanzen, die im oder am Körper vorhanden sind. 03. Applikationshilfen Produkte, die die Verabreichung von Arzneimitteln und/oder medizinisch indizierten Ernährungslösungen ermöglichen oder unterstützen. 05. Bandagen Bandagen sind körperteilumschliessende oder körperanliegende, meist konfektionierte Produkte, deren Funktion es ist, komprimierend und/oder funktionssichernd (unterstützend, stabilisierend, bewegungslenkend) zu wirken. Spezielle Kompressionsbandagen sind in der Produktegruppe 17 Kompressionstherapiemittel aufgeführt. 06. Bestrahlungsgeräte Bestrahlungsgeräte dienen der Applikation von Energie in den menschlichen Körper in Form von verschiedenen Kategorien von elektromagnetischen Wellen. 09. Elektrostimulationsgeräte Geräte, die über Elektroden elektrischen Strom zu therapeutischen Zwecken in genau definierter Form auf Körpergewebe abgeben. Sie dienen der Schmerzbehandlung, Muskelstimulation und zur Behandlung der Hyperhidrosis. 10. Gehhilfen Gehhilfen dienen der Ermöglichung des Gehens, welches wegen Krankheits- oder Unfallfolgen ohne diese Hilfen nicht mehr möglich wäre, oder zur Entlastung einer unteren Extremität in der Heilungs- und Rekonvaleszenzphase. Im Falle einer Invalidität oder Anwendung über die Dauer eines Jahres hinaus sind Gehhilfen eine Pflichtleistung der Invalidenversicherung. 15

16 13. Hörhilfen Hörhilfen sind technische Hilfen, die angeborene oder erworbene Hörfunktionsminderungen, die einer kausalen Therapie nicht zugänglich sind, ausgleichen. Sie stellen primär eine Pflichtleistung der Invalidenversicherung (IV) und Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) dar. Die Krankenversicherung vergütet Hörgeräte nur in den Fällen, wo die medizinischen Voraussetzungen der AHV/IV- Bestimmungen erfüllt wären, die Person aber die versicherungmässigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der entsprechenden Sozialversicherung nicht erfüllt. Die Vergütung erfolgt gemäss den Bestimmungen (Vertrag, Tarif, Indikationsstufen) der AHV/IV. 14. Inhalations- und Atemtherapiegeräte Diese Produkte entfalten ihre therapeutische Wirkung über den Atemtrakt. Sie dienen der Verabreichung von Substanzen über die Einatemluft und zur Unterstützung oder Ersetzung der Atemfunktion. Geräte für die Messung der Atemfunktionen sind in der Produktegruppe 21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen aufgeführt. Die Inhalations- und Atemtherapiegeräte beinhalten folgende Produkteuntergruppen: Inhalationsgeräte Aerosolinhalationsgeräte Technische Anforderungen: Damit eine Wirkstoffdeposition am richtigen Zielort erfolgen kann, ist ein entsprechendes Tröpfchenspektrum notwendig: grosse und mittlere Bronchien: 80 % < 10 µm, 40 % < 6 µm mittlere/kleine Bronchien und Alveolen: 80 % < 6 µm, 40 % < 3 µm Geräte für Dosieraerosole und Pulverinhalatoren sind an das spezifische Markenprodukt gebunden und deshalb nicht in der MiGeL, sondern in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt. Beatmungs-Inhalationsgeräte (IPPB = intermittent positive pressure breathing) Spezielle Inhalationsgeräte zur Überdruckbeatmung bei speziellen Ventilationsstörungen (nicht- oder minderbelüftete Lungenabschnitte). Sie sollen nur dann eingesetzt werden, wenn mit einem normalen Aerosolinhalationsgerät nicht die gewünschte therapeutische Wirkung erzielt werden kann, z.b. im Zusammenhang mit rezidivierenden Atelektasen, respiratorischer Insuffizienz, tracheobronchialer Instabilität. 16

17 Vorschaltkammern zu Dosieraerosolen Diese Geräte dienen der Verbesserung der Medikamentendeposition in der Anwendung von Dosieraerosolen, insbesondere bei Koordinationsschwierigkeiten des gleichzeitigen Einatmens und Auslösens des Aerosol-Stosses. Atemtherapiegeräte zur Sekretmobilisation Diese Geräte sollen das Lösen und Entfernen von Schleim in den Atemwegen erleichtern. Dies geschieht einerseits über einen positiven Druck bei der Ausatmung (PEP = Positive Exspiratory Pressure) und andererseits über mechanische Impulse in Form von Vibration. Sauerstofftherapie Die Sauerstofftherapie wird als Kurzzeittherapie (vorübergehende oder terminale Ateminsuffizienz bei schweren Erkrankungen) oder als Langzeittherapie (bei chronischen Lungen-, bzw. Atemwegserkrankungen), eingesetzt. Für die Kurzzeittherapie werden Sauerstoff-Druckgasflaschen verwendet. Sauerstoff-Langzeittherapie: Zur Erreichung der Therapieziele (Verminderung der pulmonalarteriellen Hypertonie, Entlastung der Atemmuskulatur durch Rückgang des Atemminutenvolumens infolge des Sauerstoffs, Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Organe, Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit, verbesserte Lebenserwartung) ist eine Sauerstoffverabreichung von mindestens 15 Stunden täglich notwendig. Eine Langzeit-Sauerstofftherapie setzt eine vorgängige korrekte Abklärung und Indikationsstellung durch spezialisierte Ärzte oder Ärztinnen voraus und bedarf einer Instruktion und nachfolgender Betreuung durch spezialisiertes Hilfspersonal. Folgende Systeme sind für eine Sauerstoff-Langzeittherapie geeignet: Sauerstoffkonzentrator mit Druckgasflaschen als Notfallreserve und kleine Druckgasleichtflaschen für die Mobilität. Ein zusätzliches Sparventil (Sauerstoffabgabe nur bei Inspiration) ermöglicht eine bessere Ausnutzung des Sauerstoffs und einen deutlich grösseren Aktionsradius. Flüssigsauerstoff-System mit stationärem Reservoir und tragbarem selbstwiederauffüllbarem Tochtergerät; indiziert nur bei regelmässiger täglicher Mobilität über mehrere Stunden ausser Haus. Eine Langzeit-Sauerstofftherapie mittels Druckgasflaschen ist in der Regel nicht wirtschaftlich. 17

18 Technische Hinweise: Druckgasflaschen: Sie werden mit 200 bar (MPa) gefüllt. Dabei ergibt 1 l Druckgas 200 l gasförmigen Sauerstoff. Flüssigsauerstoff: Wird in einem thermoisolierten Behälter gelagert. Siedepunkt O2 = -183 C. 1 l Flüssigsauerstoff ergibt 860 l gasförmigen Sauerstoff. Keine Pflichtleistung für eine Sauerstofftherapie besteht bei: Sauerstoff-Mehrschritttherapie Oxyvenierungstherapie (Verabreichung direkt in die Venen) Ozontherapie ncpap-geräte zur Schlafapnoebehandlung Beim CPAP (Continuous Positive Airway Pressure) wird ein ständiger positiver Druck in den Atemwegen erzeugt, der diese "offen hält". Da dies in der Regel über die Nase (nasal) erfolgt, werden solche Geräte mit ncpap bezeichnet. Wenn ein Gerät an verschiedenen geographischen Orten verwendet wird, ist die Funktion der automatischen Druckanpassung an Höhenveränderungen, notwendig. Eine Therapie mit einem CPAP-Gerät setzt eine vorgängige korrekte Abklärung, Indikationsstellung durch spezialisierte Ärzte oder Ärztinnen voraus und bedarf einer Anpassung und Therapieeinstellung durch spezialisiertes Hilfspersonal. Geräte für die mechanische Heimventilation Geräte, die die Atemfunktion unterstützen oder ersetzen. 15. Inkontinenzhilfen Inkontinenz ist das Unvermögen, Harn und/oder Stuhlabgang willkürlich zu kontrollieren. Es sind in dieser Produktegruppe saugende und ableitende Inkontinenzhilfen, sowie Zubehör, Gleitmittel für Katheter und Bettnässer-Therapiegeräte aufgeführt. Inkontinenz-Einlagen Die "leichte Inkontinenz" (Definition siehe unten) stellt keine Krankheit im Sinne des KVG dar. Kleine Inkontinenz-Einlagen sind deshalb nicht in der MiGeL aufgeführt. 18

19 Urin-Inkontinenzgrade: Leichte Inkontinenz: Urinverlust < 100 ml/4 h Stressinkontinenz. Urinverlust in kleinen Mengen bei bestimmten Belastungssituationen wie Niesen, Husten, Lachen, Sport. Mittlere Inkontinenz: Urinverlust ml/4h Dranginkontinenz, gemischte Inkontinenz. Abgang von mittleren bis grösseren Mengen in unregelmässigen Abständen bei Belastungen und starkem Harndrang mit nicht mehr beherrschbarem Urinabgang. Schwere Inkontinenz: Urinverlust > 200 ml/4h Dranginkontinenz, Reflexinkontinenz (neurogen, pathologischer spinaler Reflex, ohne Gefühl für Harndrang). Plötzliche, vollständige Blasenentleerung mit grossen Mengen. Technische Hinweise: Saugfähiges, flüssigkeitsspeicherndes Material als Saugpolster. Rücknässeschutz/Vliesschicht auf der Innenseite. Flüssigkeitsundurchlässige Aussenschicht. Auslaufschutz an allen Rändern. Umlaufende randmässige Verbindung von Innenund Aussenschicht. Hautfreundliche Materialien. Gesamtflüssigkeits-Aufnahmevermögen bei Vorlagen mit anatomischen Saugpolstern: normale Saugleistung: min. 450 ml erhöhte Saugleistung: min. 600 ml hohe Saugleistung: min. 900 ml Gesamtflüssigkeits-Aufnahmevermögen bei Rechteckvorlagen: Format ca. 20 x 40 cm: min. 150 ml Format ca. 20 x 60 cm: min 190 ml Rücknässung bei allen Vorlagen kleiner als 2 g. Aufsauggeschwindigkeit bei anatomisch geformten Vorlagen: min. 3 ml/s Aufsauggeschwindigkeit bei Rechteckvorlagen für Urininkontinenz: min. 2.5 ml/s Scheidenpessare Scheidenpessare korrigieren die Lage der Beckenorgane und führen somit zur Verbesserung der Kontinenzfunktion. Pessare aus Silikon können mit warmen Wasser gereinigt und über Monate bis Jahre wiederholt eingefügt werden. Produkte aus Vinyl und Gummi werden meist für spezielle Situationen über kürzere Perioden angewendet. Je nach Situation und Anforderungen werden verschiedene Formen wie Ringpessare, Schalen-/Siebschalenpessare, Würfelpessare, Urethrapessare etc. verwendet. Wegwerfpessare aus speziellen Schaumstoffen und/oder Zellstoff werden eingesetzt, wenn die anderen Pessare versagen. 19

20 16. Kälte- und/oder Wärmetherapie-Mittel Es handelt sich um Produkte zur äusseren Applikation von Wärme oder Kälte. 17. Kompressionstherapie-Mittel Mittel zur Kompressionstherapie umfassen Produkte zur therapeutischen äusseren Druckapplikation bei Venen- und Lymphabflussstörungen sowie Verbrennungsnarben. "Anti-Thrombose-Strümpfe", die nicht die Kriterien der Kompressionsklasse II erreichen, sind keine Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 21. Messgeräte für Körperzustände/-funktionen Messgeräte für Körperzustände oder -funktionen dienen zur Eigenmessung bzw. Überwachung von Funktionsparametern durch den Versicherten selbst (bzw. einer Betreuungsperson), wenn dies für die Krankheitskontrolle notwendig und/oder eine selbständige Anpassung der Medikation erforderlich ist. 23. Orthesen Orthesen sind Produkte zur Stützung oder Führung des Bewegungsapparates mittels festen Materialien. (Im Gegensatz dazu bestehen Bandagen aus weichen Materialien.) Die Krankenversicherung übernimmt in der Regel nur Orthesen zur vorübergehenden Anwendung, das heisst einer Anwendungsdauer bis zu einem Jahr. Orthesen, die länger oder andauernd benötigt werden, sind in der Regel Pflichtleistung der Invalidenversicherung (IV). Die Krankenversicherung übernimmt Orthesen, die länger als 1 Jahr angewendet werden nur dann, wenn die Versicherte oder der Versicherte wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen keine IV-Leistungen erhält, nicht aber wenn die IV eine Vergütung wegen Nichterfüllens der medizinischen Voraussetzung ablehnt. Für Versicherte der AHV, die vorher von der IV bereits für Orthesen Leistungen erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang aus der IV erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind (Besitzstandsgarantie). Schuheinlagen sind grundsätzlich keine Pflichtleistung der Krankenversicherung. 20

21 24. Prothesen Prothesen sind Produkte, die dem Ersatz von Körperteilen dienen. Prothesen, die länger oder andauernd benötigt werden, sind in der Regel Pflichtleistung der Invalidenversicherung (IV) bis zur gesetzlichen Altersgrenze. Die Krankenversicherung übernimmt Prothesen nur dann, wenn die versicherte Person wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 6 IVG) keine IV-Leistungen erhält, nicht aber wenn die IV eine Vergütung wegen Nichterfüllens der medizinischen Voraussetzung ablehnt. Bei Personen, die bei einer Erstversorgung mit einer Prothese älter als die Altersgrenz der IV sind, ist die Krankenversicherung leistungspflichtig. Die AHV ü- bernimmt keine Leistungen für Prothesen. Für Versicherte der AHV, die früher von der IV bereits für Prothesen Leistungen erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang aus der IV erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind (Besitzstandsgarantie). 25. Sehhilfen Sehhilfen sind optische Vorrichtungen, die zur Korrektur von Brechungsfehlern oder dem Ausgleich, der Verbesserung oder Behandlung eines anderen Krankheitszustandes des Auges dienen. Zu den Positionen und , Spezialfälle für Kontaktlinsen, können die Positionen für Brillengläser zusätzlich vergütet werden. 29. Stomaartikel Als Stomaartikel werden Produkte bezeichnet, die der Versorgung von operativ angelegten Körperöffnungen von Dünndarm, Dickdarm oder Harnleiter in der vorderen Bauchdecke dienen. 30. Therapeutische Bewegungsgeräte Therapeutische Bewegungsgeräte sind Produkte, die der Therapie von Funktionen des Bewegungsapparates dienen. 31. Tracheostoma-Hilfsmittel Es handelt sich dabei um Produkte, die zur Versorgung eines Tracheostomas (operativ angelegter Luftröhrenzugang am Hals) dienen, wenn dies für die Atmung 21

22 notwendig ist, weil diese nicht mehr - oder nur noch teilweise - durch Nase und Mund erfolgen kann. 34. Verbandmaterial Unter der Produktegruppe Verbandmaterial werden Produkte aufgeführt, die zur äusseren Behandlung und Schutz von Hautläsionen verwendet werden. Daneben sind auch Produkte aufgeführt, die der Stabilisation des Bewegungsapparates dienen und nicht in die Kategorie der Orthesen und Bandagen fallen (z.b. elastische Binden, Gipsbinden, etc.). 99. Verschiedenes Darunter werden Produkte aufgeführt, für welche keine eigene spezifische Produktegruppe in der MiGeL vorhanden ist. 6. Bemerkungen zur vorliegenden Ausgabe der Liste Die MiGeL ist auch als Excel-Datei beim BSV unter der -Adresse: stefan.otto@bsv.admin.ch, erhältlich Neuaufnahmen 15 Inkontinenzhilfen: - Scheidenpessare (Positionen , ) 6.2. Wichtige Änderungen 25 Sehhilfen: Textliche Ergänzung betreffend Anpassung von Kontaktlinsen in der Position Inkrafttreten Die vorliegende Fassung der Mittel- und Gegenstände-Liste tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 22

23 7. Abkürzungen Abs. AHV Art. BAG Bst. BBL BSV EDI Absatz Alters- und Hinterlassenen-Versicherung Artikel Bundesamt für Gesundheit Buchstabe Bundesamt für Bauten und Logistik Bundesamt für Sozialversicherung Eidgenössisches Departement des Innern EDMZ Eidgenössische Drucksachen- und Material-Zentrale IV Invaliden-Versicherung KLV Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 KVG Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994 KVV Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 L Limitation MepV Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 MiGeL Mittel- und Gegenstände-Liste MV MWSt OSM- Tarif Rev. SL SVOT UV UVG Ziff. Militär-Versicherung Mehrwertsteuer Tarif orthopädie-schuhtechnische Arbeiten des Schweizerischen Schuhmacher und Orthopädieschumachermeister-Verbandes (SSOMV) Revision: Art der Revision einer Position in der aktuellen MiGeL: B: Änderung des Höchstvergütungsbetrages C: textliche Modifikation N: neue Position S: Streichung Spezialitätenliste Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker Unfall-Versicherung Unfallversicherungs-Gesetz Ziffer 23

24 24

25 PRODUKTEGRUPPEN-ÜBERSICHT 01. ABSAUGGERAETE 03. APPLIKATIONSHILFEN 05. BANDAGEN 06. BESTRAHLUNGSGERAETE 09. ELEKTROSTIMULATIONSGERAETE 10. GEHHILFEN 13. HOERHILFEN 14. INHALATIONS- und ATEMTHERAPIEGERAETE 15. INKONTINENZHILFEN 16. KAELTE- und/oder WAERMETHERAPIE-MITTEL 17. KOMPRESSIONSTHERAPIEMITTEL 21. MESSGERAETE für KOERPERZUSTAENDE/-FUNKTIONEN 23. ORTHESEN 24. PROTHESEN 25. SEHHILFEN 29. STOMAARTIKEL 30. THERAPEUTISCHE BEWEGUNGSGERAETE 31. TRACHEOSTOMA-ARTIKEL 34. VERBANDMATERIAL 99. VERSCHIEDENES

26 01. ABSAUGGERAETE Gerätereparaturen beim Kaufsystem: Bei sorgfältigem Gebrauch ohne Selbstverschuldung, Vergütung nach Aufwand nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Krankenversicherer Milchpumpen Milchpumpe, handgetrieben, Kauf Stück Milchpumpe, elektrisch, Miete Miete/Tag Grundgebühr Miete Milchpumpe, elektrisch Grundgebühr Zubehörset zu Milchpumpe elektrisch Stück Absauggeräte für Atemwege Tracheal-Absauggerät, Miete Miete/Tag

27 03. APPLIKATIONSHILFEN Gerätereparaturen beim Kaufsystem: Bei sorgfältigem Gebrauch ohne Selbstverschuldung, Vergütung nach Aufwand nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Krankenversicherer Applikationshilfen für die künstliche Ernährung Transnasale Sonde Stück Überleitungsgerät zur Schwerkraftapplikation Stück Insulinpumpen L Insulinpumpen-System, Miete Inkl. Zubehör und Verbrauchsmaterial. Limitation: Zur Insulintherapie bei: - Extrem labiler Diabetes. - Einstellung auch mit der Methode der Mehrfachinjektionen unbefriedigend. - Indikationen des Pumpeneinsatzes und Betreuung des Patienten durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt, durch einen Arzt, der in der Anwendung der Insulinpumpen ausgebildet ist. Miete/Tag L Infusionspumpen Limitation: Zur Zytostatika-, Antibiotika-, Schmerz-, Chelatbildner-, Parkinsontherapie sowie für die parenterale Ernährung L Infusionspumpe, für Volumen von 3-10 ml, Kauf Limitation: siehe Pos Stück 2' L Infusionspumpe, für Volumen von 3-10 ml, Miete Exkl. Verbrauchsmaterial. Limitation: siehe Pos Miete/Tag Ampulle zu Infusionspumpe 3-10 ml Stück Infusionsset mit Nadel zu Infusionspumpe 3-10 ml Stück

28 Infusionsset mit Teflonkanüle zu Infusionspumpe 3-10 ml Stück Batterie zu Infusionspumpe 3-10 ml Stück Gewindestange zu Infusionspumpe 3-10 ml Stück Adapter zur Fixation an Infusionspumpe 3-10 ml Stück L Infusionspumpe für Volumen von 50/100 ml, tragbar, Miete Exkl. Verbrauchsmaterial. Limitation: siehe Pos Miete/Tag Medikamentenkassette 50 ml Nicht wiederverwendbar. 1 Stück Medikamentenkassette 100 ml Nicht wiederverwendbar. 1 Stück "Remote Reservoir Adaptor Cassette" Stück Verbindungsschlauch Stück Batterie zu Infusionspumpe 50/100 ml Stück Nadel Stück L Infusionspumpe für grössere Volumen, nicht tragbar, Miete Exkl. Verbrauchsmaterial. Limitation: siehe Pos Miete/Tag L Infusionspumpe mechanisch oder nur teilweise programmierbar, Miete Exkl. Verbrauchsmaterial. Limitation: siehe Pos Miete/Tag

29 Verbindungsschlauch Stück Pumpe zur pulsatilen Hormonverabreichung, Miete Miete/Tag Material für Infusionstherapie Infusionsschlauch normal Stück Infusionsschlauch schwarz Stück Luer-lock-Spritze Stück Nadel Stück Injektionshilfen Insulin-Wegwerfspritzen mit Nadel Stück L Wegwerfspritze mit Nadel Limitation: Sofern Injectabilia verordnet wurden (in der gleichen Anzahl wie die Ampullen) und der Patient oder seine Angehörigen für die (nicht vergütungspflichtige) Injektion sorgen. 1 Stück Gripper für Port-A-Cath Stück Nadeln für Port-A-Cath Stück L Pen Für verschiedene Medikamente verwendbares Injektionshilfegerät. Limitation: 1 Pen alle 2 Jahre. 1 Stück Injektionsaufsatz zu Pen für automatische Injektion Stück Leer-Ampulle zu Pen Stück

30 Injektionsnadel zu Pen Stück L Pen-Set (Pen, Aufziehhilfe, 5 Ampullen, 10 Injektionsnadeln). Limitation: 1 Pen alle 2 Jahre. 1 Stück

31 05. BANDAGEN Vor- und Mittelfuss Sprunggelenk Sprunggelenk-Kompressionsbandage mit Pelotte(n) Zur Sprunggelenkweichteil-/ Achillessehnenkompression. 1 Stück Sprunggelenk-Funktionssicherungsbandage Stück Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage Stück Knie Kniekompressionsbandage mit Pelotte(n), Z.B. Patella-, Patellasehnenbandagen. 1 Stück Knieführungsbandage Stück Knieführungsbandage mit Flexions-/ Extensionsbegrenzung Stück Kniestabilisierungsbandage Stück Hüfte Hüftdysplasie-/Luxationsbandagen Vergütung gemäss Positionen SVOT-Tarif über Hüftorthesen ( ), zu TP-Wert CHF Hand Daumensattelgelenkbandage Stück Handgelenkbandage ohne Schiene Stück Handgelenkbandage mit Schiene Stück

32 Handgelenk-Stabilisierungsbandage mit Finger- und Daumenteil 1 Stück Ellenbogen Epicondylitisbandage ohne Pelotte(n) Stück Epicondylitisbandage mit Pelotte(n) Stück Epicondylitisspange mit Pelotte(n) Stück Schulter Schulterbandage (Gilchristverband) Stück Schlüsselbeinbandage (Rucksackverband) Stück Leib/Rumpf Rippenbruchbandage (Rippengürtel) Stück Symphysenbandage Stück Bauchbandage, Höhe 25 cm Stück Bauchbandage, Höhe 32 cm Stück Halswirbelsäule Halskragen, anatomisch Stück Halskragen, anatomisch mit Verstärkung Stück Brustwirbelsäule BWS-Bandage Stück

33 05.14 Lendenwirbelsäule Lumbalbandage ohne Pelotte(n) Stück Lumbalbandage mit Pelotte(n) Stück Lumbalstützbandage ohne Pelotte(n) Stück Lumbalstützbandage mit Pelotte(n) Stück Bruch (Hernie), am jeweiligen Ort Bruchband, einseitig Stück Bruchband, doppelseitig Stück Nabelbruchband Stück Suspensorien Wasserbruchsuspensorium Stück Suspensorium nach operativem Eingriff Stück

34 06. BESTRAHLUNGSGERAETE Gerätereparaturen beim Kaufsystem: Bei sorgfältigem Gebrauch ohne Selbstverschuldung, Vergütung nach Aufwand nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Krankenversicherer Lichttherapie L Lampe zur Lichttherapie, Kauf Limitation: Bei saisonaler Depression (Saisonal Affective Disorder, SAD). Miete Max. 3 Monate jährlich. 1 Stück L Lampe zur Lichttherapie, Miete Limitation: Bei saisonaler Depression (Saisonal Affective Disorder, SAD). Miete Max. 3 Monate jährlich. Miete/Tag UV-Bestrahlungsgeräte L UV-Ganzkörperbestrahlungsgerät Limitation: Zur Psoriasis-Therapie. Miete/Tag L UV-Bestrahlungsgerät sektoriell Limitation: Zur Psoriasis-Therapie. Miete/Tag

Korrekturmodus. Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) Änderungen per 1. Januar 2017

Korrekturmodus. Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) Änderungen per 1. Januar 2017 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, Anhang 2) 832.112.31 Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)

Mehr

Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) Änderungen per 1. Januar 2017

Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) Änderungen per 1. Januar 2017 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, Anhang 2) 832.112.31 Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)

Mehr

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom 28. Juni 2007 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

Mehr

Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV)

Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV) Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV) 832.112.31 Anhang 2 1 (Art. 20a) Kommentierte Mittel-

Mehr

Sinn und Unsinn MiGeL-adaptierter Leistungsverträge. Rolf Müller

Sinn und Unsinn MiGeL-adaptierter Leistungsverträge. Rolf Müller Sinn und Unsinn MiGeL-adaptierter Leistungsverträge Rolf Müller 27. Mai 2013 27. Mai 2013 2 Inhalt Was ist die MiGeL? Wo ist die MiGeL eingebettet? Was ist in der MiGeL geregelt? Wer ist für den Inhalt

Mehr

Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV)

Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV) Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV) SR 832.112.31 Anhang 2 1 (Art. 20 a KLV) Kommentierte

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom [DATUM] Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art.

Mehr

Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV)

Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV) Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV) SR 832.112.31 Anhang 2 1 (Art. 20 a KLV) Kommentierte

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Massnahmen zur Kostendämpfung Paket ) Änderung vom [Datum] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des

Mehr

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);

Mehr

Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)

Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) Mittel- und Gegenständeliste (MiGe) Anhang 2 der Krankenpflege-eistungsverordnung (KV) vom 29. September 1995 iste der von den Krankenversicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Mehr

Ausgangslage: Der Artikel mit den markierten Änderungen ist im Anhang angefügt. Was ist neu?

Ausgangslage: Der Artikel mit den markierten Änderungen ist im Anhang angefügt. Was ist neu? Position von ProRaris-Allianz Seltene Krankheiten Schweiz zu den Anpassungen der KVV Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall, welche am. März 07 in Kraft treten Ausgangslage: Eine Evaluation der am.

Mehr

Rechtsgrundlagen MiGeL

Rechtsgrundlagen MiGeL Rechtsgrundlagen MiGeL Grundlage der Kostenübernahme von Mitteln und Gegenständen als Pflichtleistungen der sozialen Krankenversicherung: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Nähere Ausführungen

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 15. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 1. Februar 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

Stiftung für Patientensicherheit: Ein konkreter Beitrag zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

Stiftung für Patientensicherheit: Ein konkreter Beitrag zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Stiftung für Patientensicherheit: Ein konkreter Beitrag zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Medienkonferenz 2. Juli 2007 Regierungsrat Dr. Markus Dürr, Präsident der und Vorsteher des Gesundheits-

Mehr

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom 1. Februar 2017 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) [Signature] [QR Code] Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 1. Februar 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 27. Juni 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)

Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) Mittel- und Gegenständeliste (MiGe) Anhang 2 der Krankenpflege-eistungsverordnung (KV) vom 29. September 1995 iste der von den Krankenversicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Mehr

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst:

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst: 76 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom. September 00* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

Hörgeräte - Tarifvertrag

Hörgeräte - Tarifvertrag Hörgeräte - Tarifvertrag zwischen - AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik - VHS (Verband Hörakustik Schweiz) einerseits (nachfolgend Verbände genannt) und - den Versicherern gemäss

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung

Mehr

Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV)

Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV) Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV) 832.112.31 Anhang 2 1 (Art. 20a) Kommentierte Mittel-

Mehr

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom [DATUM] Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

Mehr

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen)

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Ständerat Herbstsession 06 - - 5.078 s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Antrag der Kommission

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag:

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag: 854.4 Vertrag betreffend Leistungen und Tarife bei Aufenthalt im Pflegeheim im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG (Pflegeheimtarifvertrag des Kantons Basel-Landschaft) Vom 6. Juli

Mehr

S G A - T i p p 4/07

S G A - T i p p 4/07 S G A - T i p p 4/07 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 11. Jahrgang, Nr. 4,

Mehr

Kostenübernahme durch Krankenkassen. Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG

Kostenübernahme durch Krankenkassen. Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG Kostenübernahme durch Krankenkassen Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG 19. Mai 2010 19. Mai 2010 2 Inhalt des Referates: Einleitung zur MiGeL Geltungsbereich der MiGeL Vergütungsregelung

Mehr

Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 2005

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Managed Care) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung

Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 832.112.4 vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

ÜBERSICHT ÜBER DIE ÄNDERUNGEN IN DER MIGEL LISTE. LEGENDE DER ÄNDERUNGEN PER 1. AUGUST 2007 / MiGel

ÜBERSICHT ÜBER DIE ÄNDERUNGEN IN DER MIGEL LISTE. LEGENDE DER ÄNDERUNGEN PER 1. AUGUST 2007 / MiGel ÜBERSICHT ÜBER DIE ÄNDERUNGEN IN DER MIGEL LISTE LEGENDE DER ÄNDERUNGEN PER 1. AUGUST 2007 / MiGel B: Änderung des Höchstvergütungsbetrages C: textliche Modifikation N: neue Position S: Streichung V: Verlängerung

Mehr

Tarifvertrag für Physiotherapie

Tarifvertrag für Physiotherapie Tarifvertrag für Physiotherapie 1 Tarifparteien 1.1 Parteien dieses Vertrages sind: a Liechtensteinischer Krankenkassenverband (LKV) b Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) 2 Vertragsgegenstand

Mehr

Tarifvertrag für Physiotherapie

Tarifvertrag für Physiotherapie Tarifvertrag für Physiotherapie 1 Tarifparteien 1.1 Parteien dieses Vertrages sind: a Liechtensteinischer Krankenkassenverband (LKV) b Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) 2 Vertragsgegenstand

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug LU, NW, OW, SZ, UR, ZG zwischen CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug und KPT Krankenkasse AG TeIlstrasse 18 3001 Bern (Postadresse: Postfach

Mehr

Sozialversicherungsrechtstagung Dienstag, 7. Juni 2016, Grand Casino Luzern

Sozialversicherungsrechtstagung Dienstag, 7. Juni 2016, Grand Casino Luzern Sozialversicherungsrechtstagung 2016 Dienstag, 7. Juni 2016, Grand Casino Luzern Mittel und Gegenstände in der Krankenversicherung ein Dschungel? Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M. Inhalt Leistungspflicht

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 1. Juli 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz

Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen die rechtliche Situation in der Schweiz Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 6. Oktober 2016 Inhalt 1. Grundsatz: Territorialitätsprinzip

Mehr

Tarifvertrag. dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV)

Tarifvertrag. dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV) Tarifvertrag zwischen dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) (nachfolgend SVOT genannt) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV) vertreten durch die Schweizerische

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung [Signature] [QR Code] Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom Entwurf Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

3. Teil: Intersystemische Koordination Grundlagen Heilbehandlung Andere Sachleistungen

3. Teil: Intersystemische Koordination Grundlagen Heilbehandlung Andere Sachleistungen 3. Teil: Intersystemische Koordination Grundlagen Heilbehandlung Andere Sachleistungen 1 I. Begriff und Regelung der intersystemischen Koordination Ein intersystemischer Koordinationsfall ist dann anzunehmen,

Mehr

Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2018

Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2018 Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2018 Pflegefinanzierung ambulante Pflege zu Hause (Spitex) Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1.1.2011

Mehr

Zusatzvereinbarung. zwischen. H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und

Zusatzvereinbarung. zwischen. H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag vom 15. Dezember 2001 über die Abgeltung von ambulanten physiotherapeutischen Leistungen in Spitälern und Kliniken zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und den

Mehr

Beilage Kostenbeteiligung

Beilage Kostenbeteiligung Beilage Kostenbeteiligung FAQ zur Kostenbeteiligung I 1. Was versteht man unter der Kostenbeteiligung? Die Versicherten haben sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Diese Kostenbeteiligung

Mehr

s KVG. Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit

s KVG. Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit Nationalrat Sommersession 08 e-parl 5.04.08-07:59-5.08 s KVG. Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit Entwurf des es Beschluss des es Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Forum Freud-Institut. 10. Februar 2017

Forum Freud-Institut. 10. Februar 2017 Forum Freud-Institut 10. Februar 2017 2 Psychotherapie was meint das Krankenversicherungsrecht dazu? Voraussetzungen und Grenzen der Psychotherapie aus der Sicht des Krankenversicherungsrechts Prof. Dr.

Mehr

Zusatzvereinbarung. zwischen. H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und

Zusatzvereinbarung. zwischen. H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag vom 15. Dezember 2001 über die Abgeltung von ambulanten physiotherapeutischen Leistungen in Spitälern und Kliniken zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und den

Mehr

Ambulante stationäre Behandlung? Handlungsräume der Kantone in der Krankenversicherung!? Prof. Dr. iur. Ueli Kieser

Ambulante stationäre Behandlung? Handlungsräume der Kantone in der Krankenversicherung!? Prof. Dr. iur. Ueli Kieser 1 Ambulante stationäre Behandlung? Handlungsräume der Kantone in der Krankenversicherung!? Prof. Dr. iur. Ueli Kieser 2 Ausgangspunkt: Finanzierung der Krankenversicherung Stationäre Behandlung: Art. 49a

Mehr

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386

Mehr

Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) vom

Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) vom 15. INKONTINENZHILFEN 15.01 Aufsaugende Inkontinenzprodukte jeder Art, inkl. Krankenunterlagen einweg und mehrweg und Netzhosen (ableitende Hilfsmittel siehe separate MiGeL-Positions-Nummern. Ausnahme:

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 30. November 2010* I. Rechnungstellung.

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 30. November 2010* I. Rechnungstellung. 08 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 0. November 00* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die, 7 Absatz und

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) 87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 1 über die Krankenversicherung

Mehr

berücksichtigt die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) beschlossenen Änderungen vom 2. Dezember 2010 3

berücksichtigt die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) beschlossenen Änderungen vom 2. Dezember 2010 3 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über eistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-eistungsverordnung, KV) 832.112.31 Anhang 2 1 (Art. 20a) Kommentierte Mittel- und

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung 80.6 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 09..00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom.

Mehr

über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF)

über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) 84.. Verordnung vom 6. September 00 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6.

Mehr

Tarifvertrag Physiotherapie

Tarifvertrag Physiotherapie Tarifvertrag Physiotherapie zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Tarife was kommt auf die Leistungserbringer zu?

Tarife was kommt auf die Leistungserbringer zu? Tarife was kommt auf die Leistungserbringer zu? Tarifdelegierten-Tag FMH Bern, lic. iur., Advokat Vizedirektor Bundesamt für Gesundheit (BAG) Leiter Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Inhalt:

Mehr

Vertrauensarztvertrag

Vertrauensarztvertrag Vertrauensarztvertrag zwischen, Römerstrasse 0, 50 Solothurn und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Elfenstrasse 8, 000 Bern 6 ("FMH") Gestützt auf Art. 57 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

[Entwurf] Verordnung über die Krankenversicherung

[Entwurf] Verordnung über die Krankenversicherung [Signature] [QR Code] [Entwurf] Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 9. Juni 016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung

Mehr

«Spital Allgemein» der AXA/

«Spital Allgemein» der AXA/ Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZB) «Spital Allgemein» der AXA/ Ausgabe 07.2017 15800DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A Voraussetzungen der Versicherungsdeckung A1 Für welche Leistungen besteht eine

Mehr

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom 20. Juni 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

Mehr

Das vorliegende Dokument bietet Informationen zu folgenden Themen:

Das vorliegende Dokument bietet Informationen zu folgenden Themen: Allgemein gültige Informationen zuhanden der Klientinnen und Klienten der Spitex-Organisationen mit Leistungsaufträgen der Gemeinden resp. des Kantons im Kanton Schwyz (Stand 01.01.2018) Das vorliegende

Mehr

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung) vom 1. November 2000 (Stand am 14. Januar 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die

Mehr

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) 831.143.32 vom 3. Dezember 2008 (Stand am 15. Oktober 2010) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz

Mehr

Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2019

Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2019 Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2019 Pflegefinanzierung ambulante Pflege zu Hause (Spitex) Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1.1.2011

Mehr

Vereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),

Vereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), Vereinbarung zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung vertreten durch die Suva, der Invalidenversicherung

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die

Mehr

Tarifvertrag. dem ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz. dem Schweizerischen Roten Kreuz. der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),

Tarifvertrag. dem ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz. dem Schweizerischen Roten Kreuz. der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), Tarifvertrag zwischen dem ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz (nachfolgend EVS genannt) sowie dem Schweizerischen Roten Kreuz (nachfolgend SRK genannt) (zusammen nachfolgend Leistungserbringer genannt)

Mehr

Nationaler Tarifstruktur-Vertrag

Nationaler Tarifstruktur-Vertrag Nationaler Tarifstruktur-Vertrag Physiotherapie (Art. 43 Abs. 5 KVG) vom 5. August 06 zwischen a) H+ Die Spitäler der Schweiz, Lorrainestrasse 4A, 303 Bern Leistungserbringerverband, und b) curafutura

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Änderung per 1. März 2019

Änderung per 1. März 2019 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) SR 832.112.31 Anhang 3 1 Änderung per 1. März 2019 (Art.

Mehr

Klienten-Information 2018

Klienten-Information 2018 Klienten-Information 018 Allgemein gültige Informationen zuhanden der Klientinnen und Klienten der Spitex-Organisationen mit Leistungsaufträgen der Gemeinden resp. des Kantons im Kanton Schwyz (Stand 01.01.018)

Mehr

Auftrag zur Durchführung von Physiotherapie. Eine für die Behandlung notwendige Hilfestellung, ohne die das Therapieziel bzw.

Auftrag zur Durchführung von Physiotherapie. Eine für die Behandlung notwendige Hilfestellung, ohne die das Therapieziel bzw. Anhang 2: Glossar Das Glossar definiert Begriffe zur Tarifstruktur Physiotherapie Version 1.0 und dient als unterstützendes Element bei der Tarifstrukturanwendung. Ziel und Zweck des Glossar 1 ist eine

Mehr

Absatz 5 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im italienischen Text.

Absatz 5 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im italienischen Text. 1 Erläuterungen zu den Änderungen der HVI vom 22. November 2007 Zu Art. 2 Abs. 4 und 5 Absatz 4 schaffen, werden die Höchstbeiträge bei Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen neu in der Liste im Anhang

Mehr

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 1 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 1 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 1 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 (Stand am 15. November 2015) Das Eidgenössische Departement

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 229

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 229 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge Bern, 7. Juli 2008 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen

Mehr

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) Änderung vom Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die

Mehr

Parlamentarische Initiative Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Krankenversicherung (Pflegetarife)

Parlamentarische Initiative Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Krankenversicherung (Pflegetarife) 06.427 Parlamentarische Initiative Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Krankenversicherung (Pflegetarife) Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Factsheet Diabetes mellitus und. die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Factsheet Diabetes mellitus und. die obligatorische Krankenpflegeversicherung Factsheet Diabetes mellitus und die obligatorische Krankenpflegeversicherung 1. Versicherungsobligatorium und Wahl der Krankenkasse In der Schweiz gilt ein Obligatorium für die Krankenpflegeversicherung:

Mehr

zur Umsetzung der Mo. Eder "Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement" in der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV)

zur Umsetzung der Mo. Eder Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement in der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Dezember 2014 Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 "Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement"

Mehr

IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008

IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Invalidenversicherung IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008 Diese Information erscheint gleichzeitig als AHV-Mitteilung

Mehr

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung) vom 1. November 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Verkehrsverlagerungsgesetzes

Mehr