Kennzeichnung und Identifizierung von Einhufern. Zu Haltern von Pferden zählen auch Betreiber von Pferdepensionsställen.
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- Laura Kramer
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1 Kennzeichnung und Identifizierung von Einhufern Folgende Regelungen bitte beachten: Registrierung des Tierhalters und Anzeige der Haltung Zu Haltern von Pferden zählen auch Betreiber von Pferdepensionsställen. In Pensionspferdeställen ist der Halter aller dort aufgestallten Pferde der Betreiber des Pensionspferdestalles und nicht der Eigentümer des aufgestallten Pferdes. Wenn Pferdeställe verpachtet werden, ist nicht der Eigentümer der Anlage der Pferdehalter, sondern derjenige, der die Anlage gepachtet hat, um dort eine Pensionspferdehaltung zu betreiben. Bei Unterverpachtung von Teilen der Anlage bleibt der Pächter (d.h. auf den der Pachtvertrag läuft) der Halter aller Pferde und nicht derjenige, der einen Teil der Anlage als Unterpächter übernommen hat. Hat bspw. Ein Pensionsbetrieb 20 Boxen und 10 Einsteller, dann bleibt der Halter derjenige, der den Pensionsbetrieb führt, unabhängig davon, ob Teile der Versorgung (z.b. Misten/Füttern) ein Einsteller bei seinen Pferden selbst durchführt. In Pensionsbetrieben haben nicht die Einsteller die Verwahrung der Equidenpässe vorzunehmen, sondern der Halter, somit der Betreiber der Pensionspferdehaltung. Er ist auch dafür verantwortlich, Besitzerwechsel an die zuständige Stelle (z.b. Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v.) zu melden, damit Equidenpässe umgeschrieben werden können. Bei Stallwechsel übergibt der Betreiber des alten Pensionspferdestalles den Equidenpass an den Einsteller, der dann im nächsten Pensionsbetrieb diesen an den Betreiber des neuen Pensionspferdestalles abgeben muss. Der Tierhalter hat gemäß 26 Viehverkehrsverordnung seine Tierhaltung bei der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. Er wendet sich an die Tierseuchenkasse und teilt dieser seine Adresse sowie falls abweichend die Adresse des Standorts der Tierhaltung schriftlich mit. Der Tierhalter erhält von der Tierseuchenkasse eine 15stellige Registriernummer für seinen Betrieb (= Betriebsregistriernummer), PIN, damit er in den Folgejahren jeweils zum der Tierseuchenkasse seinen Tierbestand melden kann, Tierseuchenkassennummer, die im Beitragserhebungsbescheid und Abrechnungen der Tierseuchenkassen aufgeführt ist. Beantragung und Zuteilung Gemäß 44 Absatz 1 Viehverkehrsverordnung ist der Tierhalter verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung von seinen nach dem geborenen Equiden mit einem Transponder. Zuchtverbände, die im Auftrag ihrer Mitglieder Transponder beschaffen, können den voraussichtlichen Jahresbedarf ihrer Mitglieder zusammengefasst bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. beantragen. Tierhalter, die nicht einem Zuchtverband oder einer internationalen Wettkampforganisation angehören, betragen ihren Jahresbedarf an Transpondern direkt bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v
2 - 2 - Die Zuteilung an Antragsteller erfolgt gemäß 44 Absatz 3 Viehverkehrsverordnung unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs und ist zu dokumentieren. Die Dokumentation der an Antragsteller ausgegebenen Transponder erfolgt durch Zuchtverbände oder die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. in der Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tiere (= HIT-Datenbank). Die Dokumentation ist sofort nach Zuteilung der Transponder an den Antragsteller vorzunehmen und nicht erst zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Equidenpasses. Die erfolgte Kennzeichnung eines Equiden ist vom Tierhalter gemäß 44 c Viehverkehrsverordnung unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben dem jeweiligen Zuchtverband bzw. bei nicht registrierten Equiden der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. anzuzeigen. Ausstellung des Equidenpasses Auf Grund der Bedeutung einer rechtskonformen Ausstellung von Equidenpässen wird darauf hingewiesen, dass bei wiederholten Verstößen gegen die Regelungen dieses Erlasses zur Ausstellung von Equidenpässen durch eine Pass-ausgebende Stelle dieser untersagt wird, weiterhin Equidenpässe ausstellen zu dürfen. Beantragung eines Equidenpasses, Pass-ausgebende Stellen Der bei der Tierseuchenkasse gemeldete Tierhalter beantragt im Rahmen der Kennzeichnung die Ausstellung eines Equidenpasses bei den hierzu berechtigten Stellen. So ist der Equidenpass gemäß 44 a Absatz 1 Satz 1 Viehverkehrsverordnung auf Antrag des Tierhalters für Equiden, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, vom jeweiligen Zuchtverband oder, soweit die Equiden nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation in NRW die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. auszustellen. Für alle anderen Equiden, die nicht unter 44 a Absatz 1 Satz 1 Viehverkehrsverordnung fallen, d.h. weder in ein Zuchtbuch eingetragen sind noch an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, erfolgt in NRW die Ausstellung des Equidenpasses auf Antrag durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. Die entsprechende Beauftragung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. erfolgte ebenfalls mit Schreiben des Ministeriums vom Zusammengefasst sind somit Mit Passausgabe beauftragte Verwaltungsstelle Equiden in NRW für registrierte Equiden bei Eintragung oder Vormerkung in Zuchtbuch der jeweilige Zuchtverband, für registrierte Equiden, die nicht unter dem vorgenannten Punkt fallen, aber bei einer international anerkannten Organisation für sportliche Wettkämpfe geführt werden, die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v., für nicht registrierte Zucht- und Nutzequiden die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. Mit dem Antrag auf einen Equidenpass gibt der Tierhalter seine Betriebsregistriernummer nach 26 Viehverkehrsverordnung und den Eigentümer des Equiden an
3 - 3 - Tierhalterabgleich Der Tierhalterabgleich ist zentraler Bestandteil jeder amtlichen Tierkennzeichnung. Die Zuchtverbände und die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. hat sich vor Ausstellung des Equidenpasses in der HIT-Datenbank zu vergewissern, dass die im Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses angegebenen Daten plausibel sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Betriebsregistriernummer des Tierhalters und des Betriebstyps 128 (Tierhalterabgleich). Änderungen des Eigentümers eines Equiden sind durch den Tierhalter dem Zuchtverband oder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. gemäß 44 a Absatz 2 Satz 2 Viehverkehrsverordnung unverzüglich mitzuteilen. Sind Tierhalter und Eigentümer identisch, erfolgt die Mitteilung durch den neuen Eigentümer. Der Zuchtverband oder die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. gleicht auch bei Änderung des Eigentümers die neuen Daten in der HIT-Datenbank ab und speichert den neuen Eigentümer in der HIT-Datenbank. Der Eigentümerwechsel ist in den Equidenpass aufzunehmen. Stellt sich beim Tierhalterabgleich heraus, dass die Daten nicht plausibel sind, erhält der Tierhalter keinen Equidenpass. Die zuständige Veterinärbehörde ist zu informieren. Der ausgestellte Equidenpass begleitet das Tier! Die Vorlage des Equidenpasses muss durch den Halter jederzeit gewährleistet sein. Ausstellung und Gültigkeit eines Equidenpasses, Fristen Tierhalter sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße, den Vorgaben in Abschnitt 13 der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Kennzeichnung durch den Zuchtverband oder die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. zu sorgen. Kommen sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können die zuständigen Behörden auf Grundlage der 44 ff. Viehverkehrsverordnung notwendigen Anordnungen erlassen. Fristen Geburtsdatum vor dem Equiden, die vor dem geboren und bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, gelten als im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert. Die Identifizierungsdokumente dieser Equiden mussten gemäß Verordnung (EG) Nr. 504/2008 bis spätestens registriert werden. Equiden, die bis spätestens geboren, jedoch noch nicht identifiziert wurden, mussten bis spätestens gemäß Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert werden. Equiden, bei denen diese Frist versäumt wurde, werden mittels eines Ersatzpasses identifiziert und sind von der Schlachtung zum menschlichen Verzehr ausgeschlossen. Wurden in 2010 für Equiden, die bis spätestens geboren, jedoch noch nicht identifiziert wurden, dennoch Originalpässe ausgestellt, sollen diese nicht mehr in Ersatz-/ bzw
4 - 4 - Duplikatpässe umgewandelt werden. Diese Orignalpässe sind nicht ungültig, jedoch dürfen diese Equiden nicht mehr für den menschlischen Verzehr geschlachtet werden. Beim Verbringen dieser Tiere in andere Mitgliedstaaten muss für den Empfänger und die dortigen Behörden erkennbar werden, dass das Tier trotz Originalpass nicht zur Schlachtung zugelassen ist. Auch wenn diese Pässe nicht als Ersatzpass gekennzeichnet sind, dürfen damit nur solche Tiere in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, die als Nicht-Lebensmitteltiere erkennbar sind. Vor dem Verbringen muss deshalb ggf. der Schlachtstatus korrigiert werden. Das Kapitel IX Verabreichung von Tierarzneimitteln im Equidenpass wurde mit der Entscheidung 2000/68/EG vom eingeführt und ist unter Berücksichtigung der vorgegebenen Übergangsfrist seit dem Bestandteil des Equidenpasses. Fehlt in einem vor dem ausgestellten Equidenpass das Kapitel IX, so ist dieser als unvollständig anzusehen. Der Equidenpass konnte jedoch noch bis um das Kapitel IX ergänzt werden und damit der Equide ggf. zur Schlachtung für den menschenlichen Verzehr eingestuft werden, vorausgesetzt, es ist das Datum der Ergänzung und der Bestätigung der Einstufung durch den Zuchtverband oder die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. Geburtsdatum nach dem Equiden, die nach dem geboren wurden, müssen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vor dem des Geburtsjahres bzw. innerhalb von 6 Monaten nach dem Geburtsdatum identifiziert werden, je nachdem welche Frist später abläuft. Für das Datum der Fristeinhaltung ist der Eingang des Antrags auf Ausstellung eines Equidenpasses maßgeblich. Wird die Frist zur Erstidentifikation eines Equiden durch den Tierhalter nicht eingehalten, weil der Tierhalter den Antrag auf Erstidentifizierung zu spät stellt, darf seitens des Zuchtverbands oder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. nur noch ein Ersatzpass ausgestellt werden. Erscheint das im Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses angegebene Alter nicht plausibel, ist der Tierhalter seitens des Zuchtverbands oder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. aufzufordern, einen Nachweis über das Alter bzw. den Geburtstermin zu erbringen. Bei Anhaltspunkten, dass die Frist überschritten wurde, darf seitens des Zuchtverbands oder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. ebenfalls nur noch ein Ersatzpass ausgestellt werden. Vorliegen von Mängeln bei Equidenpässen Die Gültigkeit eines Equidenpasses hängt von der Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Angaben sowie der Einhaltung vorgeschriebener Fristen ab. Erhebliche Mängel Mängel in einem Equidenpass sind dann erheblich, wenn eine einwandfreie Identifizierung des Tieres nicht möglich ist oder wenn Zweifel an der Herkunft des Tieres bestehen. Solche - 5 -
5 - 5 - Pässe sind ungültig. Weist ein Equidenpass erhebliche inhaltliche Mängel auf, dürfen diese Tiere nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen. Der Equidenpass ist einzuziehen und durch die Kreisordnungsbehörde an die Pass-ausgebende Stelle zu senden. Dieser soll die Möglichkeit zur Berichtigung eingeräumt werden. Es ist ein strenger Maßstab an eine Berichtigung anzulegen. Equidenpässe sind bei Equiden, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, als Teil der Lebensmittelketteninformation anzusehen (Anhang II Abschnitt III Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004). Fehlt der Equidenpass oder weist er erhebliche inhaltliche Mängel auf, führt dies dazu, dass gegen die Vorschriften der Lebensmittelketteninformation verstoßen wird. Grundsätzlich dürfen Equiden mit erheblichen Mängeln der Kennzeichnung bzw. Identifizierung nicht zur Schlachtung angenommen werden. Erfolgt dennoch eine Schlachtung, ist das Fleisch für genussuntauglich zu erklären (Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004). Sonstige Mängel Von den erheblichen Mängeln sind die sonstigen Mängel, die nicht zur Ungültigkeit eines Equidenpasses führen, zu unterscheiden. Equidenpässe, die seit dem ausgestellt werden, müssen dem Muster des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechen. Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit 44 a Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung müssen Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden die Angaben bzw. die Eingabefelder für die Abschnitte I bis X enthalten. Equidenpässe für nicht registrierte Equiden müssen lediglich die Angaben nach Abschnitt I (mit Ausnahme der Beschreibung und der UELN in Teil A und des Schaubildes in Teil B), sowie die Eingabefelder für die Abschnitte III, IV und VI bis IX enthalten. Fehlen z.b. die Eingabefelder für Abschnitt VIII oder die Angaben des aktuellen Eigentümers nach 44 a Absatz 2 Satz 2 Viehverkehrsverordnung in Abschnitt III, so ist das Identifizierungsdokument unvollständig und es muss vom Tierhalter an den Zuchtverband bzw. die Deutsche Reiterlicher Vereinigung e.v. zur Vervollständigung zurückgeschickt werden. Abweichend davon kann der Zuchtverband oder die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. im Fall eines Eigentümerwechsels nach 44 a Absatz 2 Satz 2 Viehverkehrsverordnung einen Aufkleber mit den neuen Daten an den Tierhalter senden. Equiden mit unvollständigen Pässen dürfen nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, es sei denn, die Kreisordnungsbehörde kann den Mangel entweder in eigener Zuständigkeit beheben oder veranlasst eine Behebung des Mangels durch den Zuchtverband bzw. die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. Verbleib des Equidenpasses bei Tod oder Schlachtung Gemäß 44 a Absatz 4 Viehverkehrsverordnung hat der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Schlacht- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle zurückzusenden, die den Equidenpass ausgestellt hat also an den jeweiligen Zuchtverband oder die Deutsche Reiterliche - 6 -
6 - 6 - Vereinigung e.v. Diese vernichten den Pass und hinterlegen das Todesdatum in der HIT-Datenbank (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe n Verordnung (EG) Nr. 504/2008). Wird der Equidenpass bei Schlachtung oder Tod des Einhufers nicht zurückgesandt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß 46 Absatz 1 Nr. 29 Viehverkehrsverordnung. Wird ein Equide zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr verbracht, wird der Schlachthof Halter des Einhufers. Der Schlachthof ist daher zur Rücksendung des Equidenpasses an den Zuchtverband oder die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. verpflichtet. Bei Abholung gefallener Einhufer durch Verarbeitungsbetriebe Tierischer Nebenprodukte ist seitens des Fahrers des Transportfahrzeugs der Equidenpass mitzunehmen und im Betrieb auszuhändigen. Der Verarbeitungsbetrieb Tierischer Nebenprodukte wird jedoch nicht Tierhalter. Wird daher bei Abholung durch einen Verarbeitungsbetrieb Tierischer Nebenprodukte dem Fahrer der Equidenpass trotz Aufforderung des Tierhalters nicht ausgehändigt, ist das für den Tierhalter zuständige Veterinäramt durch den Verarbeitungsbetrieb Tierischer Nebenprodukte zu informieren.
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