Fragen und Antworten zu Kennzeichnung, Registrierung, Meldepflichten und Arzneimittelanwendung von / bei Equiden

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1 Fragen und Antworten zu Kennzeichnung, Registrierung, Meldepflichten und Arzneimittelanwendung von / bei Equiden 1. Equidenpass und Kennzeichnung 1.1. Welche rechtlichen Vorgaben bezüglich Kennzeichnung, Registrierung und Meldung hat ein Pferdehalter zu beachten? Alle Equiden müssen seit dem einen Equidenpass haben. Auch Alt-Pferde, die nicht mehr verbracht werden sollen, sondern z.b. auf einer Weide ihr Gnadenbrot erhalten, müssen spätestens seit dem mittels Equidenpass identifiziert sein! Alle nach dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden und alle früher geborenen, für die nicht bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde, müssen dazu mit einem elektronisch auslesbaren Transponder (s.u. 1.4) gekennzeichnet werden (Durchführungsverordnung (EU) 2015/262). 1.2 Warum brauche ich einen Equidenpass? Der Equidenpass ist ein lebenslanges Begleitdokument zur Identifikation des Tieres mit Angaben zur Kennzeichnung (Transponder/Chip), zum Besitzer/Eigentümer und zum Lebensmittelstatus des Tieres. Diese Daten werden in einer zentralen Datenbank (HI-Tier) hinterlegt. 1.3 Welche Pferde (Equiden) müssen einen Equidenpass haben? Alle so genannten Equiden, dazu gehören Pferde, Ponys, Esel, Zebras und deren Kreuzungen, egal ob sie zur Zucht, für den Turniersport oder als Freizeitpferd, in Zirkus, Tierpark oder Zoo gehalten werden, benötigen einen Equidenpass. 1.4 Was ist ein Transponder? Ein Transponder ist ein Microchip, der eine 15 stellige Nummer enthält, die in den Equidenpass eingetragen wird und für jedes Pferd einmalig ist. Nach der Geburt des Pferdes hat der Besitzer 6 Monate Zeit oder spätestens bis zum des Geburtsjahres des Equiden, dann muss das Tier mit einem Chip versehen und ein Equidenpass ausgestellt werden ( 44 ViehVerkV). 1.5 Welches Pferd braucht einen Transponder? Alle ab dem geborenen Equiden sind mit einem Transponder zu kennzeichnen. Alle vor diesem Datum geborenen sind ebenfalls damit zu kennzeichnen, soweit für diese bislang noch kein Equidenpass beantragt wurde. Alle vor dem geborenen Pferde, die bereits einen Equidenpass haben, sind korrekt identifiziert und müssen keinen Transponder mehr bekommen. 1.6 Wo gibt es den Transponder und wer setzt ihn? In NRW sind die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) sowie die anerkannten Zuchtverbände (diese nur für Ihre Mitglieder) mit der Ausgabe der Transponder beauftragt. Diese geben zugelassene Transponder an Halter von Equiden, die ihren Betrieb bei der Tierseuchenkasse NRW angezeigt und eine Betriebs-Registriernummer erhalten haben (s.1.11), in Höhe des Jahresbedarfs aus. Der Transponder wird vom Tierarzt, einer unter der Aufsicht des Tierarztes stehenden Person oder einer sachkundigen Person (Züchtervereinigung o.ä.) gesetzt. Der Kennzeichnungsberechtigte setzt die Transponder und bestätigt dies durch seine Betriebs-Registriernummer auf dem Antrag zur Ausstellung des Equidenpasses. Bei der Transponderauslieferung erhält der Halter bereits das Antragsformular für den Equidenpass.

2 1.7 Was passiert nach der Kennzeichnung des Pferdes? Unverzüglich nach der Kennzeichnung ist vom Halter des Equiden die Ausstellung eines Equidenpasses bei einer ausgebenden Stelle zu beantragen ( 44 a ViehVerkV): - für registrierte Equiden, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind, beim jeweiligen Zuchtverband (Adressen siehe unter : Einhufer.html) - für registrierte Equiden, die einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Equiden im Hinblick auf Wettkämpfe oder Rennen verwaltet, bei der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung s.u.) - für sonstige, nicht registrierte Equiden bei der FN (s.u.) Kontaktdaten der FN: Deutsche Reiterliche Vereinigung e.v. (FN), Freiherr von Langen Str. 13, Warendorf, Tel.: / , Fax: 02581/ , Internet: Die Kennzeichnung eines Equiden unter Angabe von Informationen zum Tier (Transpondernummer, Farbe, Geburtsdatum, Lebensmittelstatus), seine eigene Betriebs-Registriernummer und Angaben zum Besitzer/Eigentümer hat der Halter mitzuteilen ( 44c ViehVerkV). Dies erfolgt in einem Arbeitsgang mit dem Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses an die passausgebende Stelle. Diese übernimmt nach Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität die Meldung an die zentrale Datenbank HI-Tier. Auf Grund der so geprüften Information wird der Equidenpass ausgestellt und dem Halter zugeschickt. 1.8 Wo wird der Equidenpass aufbewahrt? Der Equidenpass ist, gegen landläufige Meinung, kein Eigentumsdokument! Der Pass und das Pferd bilden eine Einheit und er muss immer beim Halter des Pferdes sein, da er jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist. Eine Kopie des Passes, auch eine beglaubigte Kopie, ist kein Ersatz und nicht zulässig auch nicht für Nicht-Schlacht-Equiden! Sofern Halter und Eigentümer/Besitzer nicht dieselbe Person sind (z.b. in Pensionsbetrieben), sollte eine Möglichkeit gefunden werde, dass der Pass sowohl für den Halter als auch für den Eigentümer/Besitzer des Pferdes jederzeit zugänglich ist, z.b. die Aufbewahrung in einem nur für Eigentümer/Besitzer und Pensionsstallbetreiber zugänglichen Ort ( Minisafe ) am/im Stall. 1.9 Muss der Equidenpass das Pferd ständig begleiten? Grundsätzlich ja! Equidenpass und Pferd bilden eine Einheit. Auch auf der Fahrt zum Schmied oder zur tierärztlichen Behandlung muss der Pass mitgeführt werden, selbstverständlich auch zum Turnier oder zu sonstigen Wettbewerben. Abweichend davon braucht der Equidenpass das Pferd u.a. in folgenden Situationen nach Art. 13 der VO (EG) 504/2008 nicht zwingend begleiten ( am Pferd sein ): - Haltung auf der Weide oder im Stall, wenn der Halter (bei Pensionsbetrieben der Pensionsstallbetreiber!) den Pass unverzüglich beibringen kann, - Ausritte ( Verbringen zu Fuß ) in Stallnähe, wenn der Pass innerhalb von 3 Stunden beigebracht werden kann, - Beim Verlassen eines Trainings- oder Wettkampfgeländes (auf dem der Pass liegt), wenn das Pferd im Rahmen des Trainings oder Wettkampfs dieses Gelände verlassen muss und - In Notfallsituationen (z.b. Transport in eine Tierklinik)!

3 1.10 Was bedeutet Besitzer Eigentümer Halter des Pferdes? Halter eines Tieres/Pferdes (laut Viehverkehrsverordnung und EG Verordnung) ist jeder, der die Tiere/Pferde hält, unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlich, unabhängig vom Besitz am Pferd oder von der Dauer. In einem Pensionsstall, in dem der Pennsionsstall-Betreiber die eingestallten Pferde versorgt (füttert, mistet, auf die Weide bringt bzw. dies durch Dritte erledigen lässt) ist der Betreiber eines Pensionsstalles Halter der dort eingestellten Pferde im tierseuchenrechtlichen Sinne. Damit ist er verantwortlich für die Kennzeichnungs- und Meldepflichten! Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Equiden hat. Der Eigentümer hat das Recht am Tier, ihm gehört der Equide Welche Pflichten habe ich als Tierhalter? Nach 26 ViehVerkV hat jeder Tierhalter (s. 1.10) seine Tierhaltung unter Angabe der Art und der Anzahl der gehaltenen Tiere sowie jede Änderung oder Aufgabe der Haltung bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein Westfalen Tierseuchenkasse NRW Nevinghoff 6, Münster, tel. 0251/ , Fax: 0251/28982/30, Internet: anzuzeigen. Danach erhält er seine Betriebs-Registriernummer Was passiert bei Besitzerwechsel, Tod oder Schlachtung des Equiden? Nach dem Tod eines Equiden ist der Pass durch den Halter (s. 1.10) unter Angaben des Todesdatums an die passausgebende Stelle (s. 1.7) zurück zu geben. Diese trägt den Tod des Equiden in der HI-Tier-Datenbank ein. Im Falle der Schlachtung, muss der Equidenpass das Pferd zum Schlachthof begleiten, der Schlachthof ist dann für die Eintragung Schlachtung in der HIT-Datenbank verantwortlich und schickt den Equidenpass an die ausgebende Stelle zurück. Auch Änderungen zum Besitzer/Eigentümer sind durch den Halter der passausgebenden Stelle mitzuteilen. Diese aktualisiert die Daten im vom Halter eingesandten Equidenpass und in der HI-Tier- Datenbank. Dadurch kann die Veterinärverwaltung jederzeit eine verantwortliche Person für den Equiden identifizieren Was passiert mit einem Pferd ohne Equidenpass? Grundsätzlich dürfte es formal gar keine Equiden mehr ohne Pass geben, da die Übergangsfrist zur Beantragung eines Equidenpasses am abgelaufen ist. Bis dahin musste auch für Altfälle ein Equidenpass beantragt werden, eine Haltung ohne Equidenpass ist seit dem nicht mehr erlaubt! Ein Tierhalter darf einen Equiden nur mit einem Pass in seinen Bestand übernehmen! Falls doch noch mal ein Altfall auftaucht, muss das Pferd sofort gechipt und sofort ein Equidenpass beantragt werden (s. o.) Was passiert bei Verlust eines Equidenpasses? Bei Verlust eines Equidenpasses kann die passausgebende Stelle bei zweifelsfreier Identität des Pferdes nebst Bestätigung durch Haltererklärung ein Duplikat ausgeben, in allen anderen Fällen einen Ersatzpass. Das Pferd wird in beiden Fällen automatisch zum Nicht-Schlachtpferd. Dieser Status wird durch die Pass ausgebende Stelle in der Datenbank hinterlegt.

4 1.15 Was ist die Registriernummer, Chipnummer/Transpondernummer und die Lebensnummer? Die (Betriebs-)Registriernummer ( 26 Absatz 2 ViehVerkV) ist eine 12 stellige Nummer, die dem Halter (s. 1.10) von der zuständigen Behörde zugeteilt wird, wenn dieser seine Haltung dort anmeldet, egal wie groß die Haltung ist und zu welchem Zweck sie erfolgt. Die internationale Lebensnummer / Equiden-Kennummer (Abschnitt I Teil A (4) im Equidenpass) ist eine 15 stellige Nummer, die von anerkannten Zuchtverbänden (s. 1.7) für die in ihrem Zuchtbuch eingetragenen Equiden vergeben wird. Sie wird bereits mit dem Deckschein der Stute für das erwartete Fohlen vergeben. Für alle nicht in einem Zuchtbuch eingetragenen Equiden wird diese von der FN vergeben. Sie wird nur einmal vergeben und bleibt ein Leben lang gleich. Sie wird von der Equidenpass ausgebenden Stelle in den Equidenpass eingetragen. Die Chipnummer/Transpondernummer (Abschnitt I Teil A (5) im Equidenpass) ist eine 15 stellige Nummer, bestehend aus drei Ziffern: 276 für Deutschland, 02 für Equide und 10 Ziffern für den jeweiligen Einhufer. Sie ist im Equidenpass eingetragen (s.a. 1.7). Weitere Infos zu Kennzeichnung und Registrierung von Equiden finden Sie unter: 2. Arzneimittelanwendung Was bedeutet Schlachtpferd bzw. Nicht-Schlachtpferd? 2.1 Schlachtpferde sind lebensmittelliefernde Tiere. Sie dürfen nur mit solchen Arzneimitteln behandelt werden, die für Pferde als lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. Der Tierhalter hat Aufzeichnungen über den Bezug ( Abgabebelege ) und die Anwendung ( Bestandsbuch ) von Arzneimitteln zu führen und sich im Falle einer Schlachtung strikt an die Wartezeiten der eingesetzten / angewendeten Medikamente zu halten. Die Anwendung bestimmter nicht für Equiden zugelassenen Arzneimittel (sog. Positivliste [VO (EG) 1950/2006]) mit einer Wartezeit von 6 Monaten muss vom Tierarzt im Equidenpass (Kapitel IX) eingetragen werden. Andere Arzneimittel als zugelassene oder solche der Positivliste dürfen bei Schlachtpferden nicht angewendet werden. Bei einem Nicht-Schlachtpferd ist der behandelnde Tierarzt freier in der Arzneimittelanwendung, es müssen auch kein Bestandsbuch und keine Aufzeichnungen über den Arzneimittelbezug geführt und kein Eintrag in den Equidenpass vorgenommen werden. Damit der Tierarzt weiß, welche Medikamente er anwenden bzw. abgeben darf, muss ihm der Equidenpass vor der Behandlung / Abgabe zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Hinweis: Während man ein Schlachtpferd schlachten lassen kann, ist für die Tötung eines Nicht-Schlachtpferdes ein anderer vernünftiger Grund gemäß Tierschutzgesetz erforderlich - das wäre z.b. ein Krankheitszustand, der mit erheblichen, nicht mehr behebbaren Leiden und Schäden für das Tier einhergeht.

5 2.2 Wann muss ich mich für die Eintragung zum Schlachtpferd/Nicht-Schlachtpferd entscheiden? Grundsätzlich muss bereits bei Beantragung des Equidenpasses angegeben werden, ob der Equide ein Schlachtpferd oder ein Nicht-Schlachtpferd sein soll. Wenn der Tierarzt ein Arzneimittel anwenden will, das nicht für Schlachtpferde zugelassen ist und auch nicht auf der Positivliste steht, kann ein Schlachtpferd auch noch unmittelbar vor einer Behandlung zum Nicht-Schlachtpferd umgewidmet werden. In diesem Fall trägt der Tierarzt die getroffene Entscheidung in den Pass ein Abschnitt IX Teil II) und macht den Abschnitt IX Teil III des Passes ungültig. Der Halter meldet diese Umwidmung unverzüglich an die HIT-Datenbank. Hinweis: z.z. (Stand ) ist der Zugang zur HI-Tier-Datenbank für Equidenhalter noch nicht freigeschaltet. Die Entscheidung Nicht Schlachtpferd kann nicht rückgängig gemacht werden, aber ein Schlachtpferd kann jederzeit zum Nicht-Schlachtpferd werden. 2.3 Was geschieht bei Fohlen, die noch keinen Equidenpass haben? Diese sind laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als lebensmittelliefernde Tiere einzustufen und dürfen daher nur mit Medikamenten behandelt werden, die dem Status lebensmittelieferndes Tiere entsprechen (s.o. 2.1). 2.4 Welche Angaben sind bei Behandlung eines Schlachtpferdes anzugeben? Von jedem apotheken- oder verschreibungspflichtigen Arzneimittel, das bei Schlachtpferden angewendet wird, sind der legale Erwerb (i.d.r. Tierarzt, ggf. Apotheke) nachzuweisen (sog. Abgabebelege bzw. Beleg der Apotheke) und die Anwendung zu dokumentieren. Die Anwendung dieser Arzneimittel am Tier ist mit Identität des Tieres (Chip oder Equidenpassnr.), Bezeichnung und verabreichte Menge des Arzneimittels, Datum der Anwendung, Wartezeit in Tagen und dem Namen der anwendenden Person zu dokumentieren. Wenn der Tierarzt ein Arzneimittel selber anwendet, muss er diese Aufzeichnungen machen ( Anwendungsbeleg ). Die vom Tierarzt (der Apotheke) ausgehändigten Anwendungs- und Abgabebelege sowie das Bestandsbuch sind 5 Jahre aufzubewahren. Rechtsgrundlage ist die Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung. 2.5 Welche Arzneimittelanwendungen muss der Halter dokumentieren und welche der Besitzer? Grundsätzlich muss jeder, der eine Behandlung eines Pferdes veranlasst bzw. durchführt, dieses dokumentieren. Ein Pensionspferdehalter, muss die durch ihn veranlassten Maßnahmen dokumentieren, z.b. die Entwurmung des gesamten Bestandes, eventuell auch durch ihn veranlasste Einzeltierbehandlungen. Durch den Besitzer/Eigentümer veranlasste Maßnahmen sind durch diesen selber zu dokumentieren. Für beide Fälle gelten alle oben ausgeführten rechtlichen Anforderungen. Für Fragen wenden Sie sich bitte an: Kreis Olpe Fachservice Verbraucherschutz 02761/ oder -643 (Stand: )

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