Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Juli 2013, Az.: /72
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- Matilde Geiger
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1 Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! A Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Artikel 13 i.v.m. Anhang VII Kapitel B Nr und Nr der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (EG) Nr. 999/2001 in der geltenden Fassung Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Juli 2013, Az.: /72 Im Falle der Feststellung atypischer Scrapie sind die in Anhang VII Kapitel B Nr der VO (EG) Nr. 999/2001 genannten Maßnahmen anzuordnen. Unter Berücksichtigung des Anhang VII Kapitel B Nr stellt das für den Haltungs- oder Herkunftsbetrieb zuständige VLÜA sicher, dass die Proben gemäß TSE-Überwachungsprotokoll genommen und untersucht werden. Die Ergebnisse der TSE-Überwachung sind gemäß Anlage 1 zu erfassen. Bei amtlicher Feststellung von klassischer Scrapie in einem Schaf-/Ziegenbestand ist neben den Maßnahmen gemäß Artikel 13 der VO (EG) Nr. 999/2001 in jedem Fall zusätzlich vorübergehend mindestens Folgendes anzuordnen: - Überprüfung der Kennzeichnung aller Schafe/Ziegen im Bestand. - Jeder Kontakt zu anderen Schaf-/Ziegenherden ist zu untersagen. - Beweidete Flächen dürfen nicht von einer fremden Schaf-/Ziegenherde genutzt werden. - Jeder Weidewechsel auf nicht betriebseigene Flächen ist anzuzeigen. - Unschädliche Beseitigung von Nachgeburten. - Anzeige des Zu- und Verkaufs von Tieren und tierischen Erzeugnissen Darüber hinaus sind im Falle von klassischer Scrapie im Ergebnis der epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung des Anhang VII Kap. B Nr folgende Maßnahmen im Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde und/oder im Herkunftsbetrieb des infizierten Tieres durchzuführen: 1 Vorübergehende Trennung der Böcke von den Muttertieren und Verwendungsbeschränkung der im Bestand gewonnenen Milch/Milcherzeugnisse gemäß Anhang VII Kapitel B Nr Buchstabe a). 2 Genotypisierung des Bestandes (Anhang VII Kapitel B Nr Option 2) 2.1 In Beständen, in denen bisher keine Genotypisierungen erfolgten, sind alle Schafe (einschließlich Lämmer) mittels EDTA-Blut- oder Gewebeproben zu genotypisieren. Parallel zur Probenahme erhalten die Tiere eine zusätzliche Kennzeichnung, die eine Einzeltierermittlung gewährleistet. Die Auswahl des Kennzeichnungssystems obliegt dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) in Abstimmung mit der Tierseuchenkasse.
2 2 2.2 In Beständen, in denen bereits Genotypisierungsergebnisse vorliegen, die auf Grund einer Einzeltierkennzeichnung und entsprechenden Dokumentationen nachvollziehbar sind, können diese Ergebnisse berücksichtigt werden. In diesen Beständen sind alle übrigen Schafe zu genotypisieren. 2.3 Schaflämmer, die nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Nr Buchstabe c) von zum Zeitpunkt der Seuchenfeststellung bereits tragend gewesenen Tieren stammen, sind nach deren Geburt ebenfalls zu genotypisieren. Schaflämmer unter 3 Monaten zur Schlachtung können von der Genotypisierung ausgenommen werden. 2.4 Proben zum Zwecke der Genotypisierung sind an ein vom MUGV in Abstimmung mit der Tierseuchenkasse bestimmtes Labor zu senden. 3 Maßnahmen im Bestand nach Vorliegen der Ergebnisse der Genotypisierung 3.1 Alle Schafe einschließlich Lämmer, die kein ARR-Allel tragen sowie eventuell vorhandene Ziegen, sind unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen. In diesem Fall sind die aus dem Bestand zu entfernenden über 18 Monate alten Tiere oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne durchgebrochen sind, nach dem Stichprobenschlüssel gemäß Anhang III Kap. A Teil II Nr. 5 auf TSE untersuchen zu lassen. Davon abweichend kann deren Schlachtung unter den Vorraussetzungen des Anhang VII Kap. B Nr Buchstabe c) Ziffer i erfolgen. Eine Verschiebung der Tötung/Schlachtung um max. 3 Monate ist unter den Bedingungen der Ziffer ii möglich. Die Verschiebung der Tötung/Schlachtung um max. 3 Jahre nach Ziffer iii ist unter Vorlage der Kriterien und Bedingungen mit dem MUGV, Referat 32 abzustimmen. Im Zeitraum zwischen der Genotypisierung und der Entfernung von Tieren, die kein ARR-Allel tragen, können von solchen Schafen geborene Lämmer gemeinsam mit dem Muttertier abgesondert aufgezogen werden. In diesem Fall ist das Muttertier nach der Aufzucht zu töten/zu schlachten und das Lamm entsprechend des Genotyps bzw. des Alters zu maßregeln. 3.2 Zuchtböcke, die nur ein ARR-Allel besitzen, sind unverzüglich zu schlachten. Weibliche Zuchtschafe mit einem ARR- und einem VRQ-Allel werden stufenweise geschlachtet oder in eine gesonderte Schlachtschafherde mit Schlachtlämmern, die mindestens ein ARR-Allel besitzen, aufgenommen. Schaf- und Ziegenlämmer, die nicht genotypisiert wurden, können bis zu einem Alter von 3 Monaten im Bestand verbleiben. 3.3 Die Ergebnisse der Genotypisierung und TSE-Überwachung werden gemäß Anlage 1 erfasst. 3.4 Im Ergebnis vorgenannter Maßnahmen setzt sich der verbleibende Bestand zusammen aus männlichen Zuchtschafen des Genotyps ARR homozygot (ARR/ARR) und weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und gleichzeitig ohne VRQ-Allel. 3.5 Bis zum Abschluss der Entfernung der in den Punkten 3.1 und 3.2 genannten Tiere aus dem Bestand gelten für den Haltungsbetrieb folgende Bedingungen:
3 3 Im Bestand ist eine verstärkte TSE-Überwachung gemäß Anhang VII Kap. B Nr durchzuführen. In den Bestand dürfen nur männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR und weibliche Schafe mit einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel aufgenommen werden. Gleichzeitig ist nur Sperma bzw. Embryonen von entsprechenden Spendertieren einzusetzen. Schafe des Genotyps ARR/ARR können den Bestand ohne Beschränkungen verlassen. Muttertiere mit einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel in solche Haltungsbetriebe verbracht werden, die den gleichen Maßnahmen unterliegen, wie der abgebende Betrieb. Schafe mit nur einem ARR-Allel und Schafe die gemäß Punkt 3.1 zur Schlachtung zugelassen sind, dürfen nur innerstaatlich direkt zur Schlachtung abgegeben werden. Lämmer können mit Genehmigung des zuständigen VLÜA in einen eigens zur Mast bestimmten Betrieb ohne weitere Schaf- und Ziegenhaltung, der ausschließlich Tiere im Alter von max. 12 Monaten innerstaatlich zur direkten Schlachtung abgibt, verbracht werden. Schaf- und Ziegenlämmer unter 3 Monate ohne Genotypisierung sind nach näherer Anweisung des Amtstierarztes vom Haltungsbetrieb direkt zum Schlachtbetrieb zu verbringen. 4 Aufhebung der Beschränkungen Nach Abschluss der Maßnahmen nach den Punkten 3.1 und 3.2 gelten für den Haltungsbetrieb die Bedingungen des Anhang VII Kap. B Nrn solange weiter, bis die Anforderungen des Anhang VII Kap. B Nr erfüllt sind. 5 Aufhebung der Seuchenmeldung Im TSN ist die Seuchenmeldung nach Vorlage der Ergebnisse der Genotypisierung einschließlich der Ergebnisse der Lämmer, die von den zum Zeitpunkt der Seuchenfeststellung trächtigen Tieren stammen, und nach Abschluss der Maßnahmen nach Nummer 3 des Erlasses aufzuheben. 6 Finanzierung der Genotypisierung Die Kosten für die Laboruntersuchungen zur Genotypisierung trägt das Land auf der Grundlage des 19 Absatz 1 Nummer 3 des AGTierSGBbg. Die Kosten für die Ohrmarken werden auf Antrag des Tierhalters auf der Grundlage des Erlasses des MUGV zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und - bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit in der jeweils geltenden Fassung von der Tierseuchenkasse getragen.
4 4 Das für die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt veranlasst gegenüber dem beauftragten Labor eine getrennte Rechnungslegung für Laboruntersuchungen an das MUGV, Ref. 32 und für Ohrmarken an den Tierhalter. Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Artikel 13 i.v.m. Anhang VII Kap. A Nr. 2.3 Buchstabe b) der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (EG) Nr. 999/2001 in der geltenden Fassung vom 10. Februar Az.: /72 - wird aufgehoben. gez. Dr. Reimer (Landestierarzt)
5 5 Anlage 1 Maßnahmen in einem Schafbestand nach TSE-Bestätigung Zu Fall-Nr. Prion-Protein Anzahl der Anzahl der Anzahl der positiven Genotyp Tiere TSE-Tests TSE-Tests
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